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undesweit vorgegebenen Bildungsstandards sowie die (darauf basierenden) landesspezifischen<br />

kompetenzorientierten Kernlehrpläne umzusetzen und Rechenschaft<br />

darüber abzulegen, ob und in welchem Umfang es ihnen gelingt, diese Standards zu<br />

erfüllen. Unter anderem geschieht dies im Rahmen von Lernstandserhebungen bzw.<br />

Vergleichsarbeiten sowie von zentralen Prüfungen zur Vergabe von Abschlüssen und<br />

Berechtigungen.“ (Bildungsportal NRW – Standardsicherung).<br />

3. Eine Allgemeine Dienstordnung aus dem Jahr 1992 entspricht nicht der zwischenzeitlich<br />

politisch gewollten Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf die<br />

einzelne Schule im Sinne der selbstständigen oder der eigenverantwortlichen Schule<br />

mit der dabei von Politik und Administration für erforderlich erachteten Stärkung<br />

der Rolle von Schulleiterinnen und Schulleitern und der Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben<br />

auf Schulleiterinnen und Schulleiter.<br />

4. Die Aufgaben für Lehrerinnen und Lehrer werden heute anders beschrieben. Änderungen<br />

im Lehrerausbildungs- und im Schulgesetz werden nun nachvollzogen bzw.<br />

übernommen. Die Tätigkeit wird allgemein ‚breiter’ definiert, die innerschulische<br />

Kooperation und die Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern werden stärker<br />

betont und verpflichtend. Zudem wird die Rolle von Lehrerinnen und Lehrern<br />

bei Standardsicherung und Qualitätsentwicklung hervorgehoben.<br />

5. Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern wird grundsätzlich gestärkt und in einem<br />

eigenen Paragrafen in der ADO geregelt (§ 11 ‚Fortbildung’). Hier wird allerdings<br />

besonders schmerzlich klar, dass der gesetzliche Rahmen die Bestimmungsgröße ist.<br />

Restriktive und letztlich hemmende Vorgaben im Schulgesetz werden zitiert bzw.<br />

inhaltsgleich übernommen.<br />

6. Durch das Schulgesetz der CDU / FDP-Landesregierung aus dem Jahr 2006 wurde<br />

die ‚Individuelle Förderung’ in Ergänzung des Bildung- und Erziehungsauftrags der<br />

Schulen prominent in § 1 des Schulgesetzes verankert. Für die konservativ-liberale<br />

Landesregierung war diese Festlegung politisch opportun aufgrund ihrer Betonung<br />

des vorgeblich begabungsgerecht gegliederten Schulwesens. Nun findet diese - inzwischen<br />

von allen Parteien ‚übernommene’ Vorgabe – Eingang in die ADO und ist<br />

eigenständig in § 8 ‚Individuelle Förderung’ geregelt.<br />

7. Schule muss inzwischen neuen gesellschaftlichen Anforderungen gerecht werden.<br />

Vor allem beim Stichwort ‚Ganztag’ wird klar, dass heute eine andere Schulorganisation<br />

erforderlich ist. Folgerichtig, dass die Kooperation mit außerschulischen<br />

Partnern nun betont wird und Regelungen u.a. in § 4 ‚Zusammenarbeit mit außerschulischen<br />

Partnern’ aufenommen werden.<br />

8. Neue gesellschaftliche Anforderungen ‚an die Schule’, an Lehrerinnen und Lehrer<br />

und an Schulleiterinnen und Schulleiter werden auch dort deutlich, wo die Schutzfunktion<br />

der Schule und ihre Erziehungsaufgabe stärker betont werden (Schutz vor<br />

Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch). Schulgesetzliche Vor-<br />

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