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undesweit vorgegebenen Bildungsstandards sowie die (darauf basierenden) landesspezifischen<br />
kompetenzorientierten Kernlehrpläne umzusetzen und Rechenschaft<br />
darüber abzulegen, ob und in welchem Umfang es ihnen gelingt, diese Standards zu<br />
erfüllen. Unter anderem geschieht dies im Rahmen von Lernstandserhebungen bzw.<br />
Vergleichsarbeiten sowie von zentralen Prüfungen zur Vergabe von Abschlüssen und<br />
Berechtigungen.“ (Bildungsportal NRW – Standardsicherung).<br />
3. Eine Allgemeine Dienstordnung aus dem Jahr 1992 entspricht nicht der zwischenzeitlich<br />
politisch gewollten Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf die<br />
einzelne Schule im Sinne der selbstständigen oder der eigenverantwortlichen Schule<br />
mit der dabei von Politik und Administration für erforderlich erachteten Stärkung<br />
der Rolle von Schulleiterinnen und Schulleitern und der Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben<br />
auf Schulleiterinnen und Schulleiter.<br />
4. Die Aufgaben für Lehrerinnen und Lehrer werden heute anders beschrieben. Änderungen<br />
im Lehrerausbildungs- und im Schulgesetz werden nun nachvollzogen bzw.<br />
übernommen. Die Tätigkeit wird allgemein ‚breiter’ definiert, die innerschulische<br />
Kooperation und die Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern werden stärker<br />
betont und verpflichtend. Zudem wird die Rolle von Lehrerinnen und Lehrern<br />
bei Standardsicherung und Qualitätsentwicklung hervorgehoben.<br />
5. Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern wird grundsätzlich gestärkt und in einem<br />
eigenen Paragrafen in der ADO geregelt (§ 11 ‚Fortbildung’). Hier wird allerdings<br />
besonders schmerzlich klar, dass der gesetzliche Rahmen die Bestimmungsgröße ist.<br />
Restriktive und letztlich hemmende Vorgaben im Schulgesetz werden zitiert bzw.<br />
inhaltsgleich übernommen.<br />
6. Durch das Schulgesetz der CDU / FDP-Landesregierung aus dem Jahr 2006 wurde<br />
die ‚Individuelle Förderung’ in Ergänzung des Bildung- und Erziehungsauftrags der<br />
Schulen prominent in § 1 des Schulgesetzes verankert. Für die konservativ-liberale<br />
Landesregierung war diese Festlegung politisch opportun aufgrund ihrer Betonung<br />
des vorgeblich begabungsgerecht gegliederten Schulwesens. Nun findet diese - inzwischen<br />
von allen Parteien ‚übernommene’ Vorgabe – Eingang in die ADO und ist<br />
eigenständig in § 8 ‚Individuelle Förderung’ geregelt.<br />
7. Schule muss inzwischen neuen gesellschaftlichen Anforderungen gerecht werden.<br />
Vor allem beim Stichwort ‚Ganztag’ wird klar, dass heute eine andere Schulorganisation<br />
erforderlich ist. Folgerichtig, dass die Kooperation mit außerschulischen<br />
Partnern nun betont wird und Regelungen u.a. in § 4 ‚Zusammenarbeit mit außerschulischen<br />
Partnern’ aufenommen werden.<br />
8. Neue gesellschaftliche Anforderungen ‚an die Schule’, an Lehrerinnen und Lehrer<br />
und an Schulleiterinnen und Schulleiter werden auch dort deutlich, wo die Schutzfunktion<br />
der Schule und ihre Erziehungsaufgabe stärker betont werden (Schutz vor<br />
Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch). Schulgesetzliche Vor-<br />
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