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§ 4 Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern<br />

Hier wird eine neue Regelung in die Allgemeine Dienstordnung übernommen. Für die<br />

schulische Praxis ist der Ganztags-Grundlagenerlass (siehe Anhang) Rechtsgrundlage<br />

und Erläuterungshilfe für diese Passage.<br />

Dienstrechtlich relevant werden hier letztlich keine neuen Aufgaben für Lehrerinnen<br />

und Lehrer definiert. Die Hinweise zu Fortbildungen haben appellativen Charakter, die<br />

Hinzuziehung zur Planung des Unterrichts ist eine Kannvorschrift.<br />

§ 5 Pädagogische Freiheit und Verantwortung<br />

Die Verknüpfung von pädagogischer Freiheit und Verantwortung für das eigene Lehrerhandeln<br />

ist nicht neu und selbstverständlich. Die Passage in der ADO entspricht der<br />

bisherigen Fassung.<br />

§ 6 Unterrichtsplanung<br />

Neu aufgenommen wird der Verweis auf die ‚in Verbindung mit dem Schulprogramm<br />

entwickelten schuleigenen Lehrpläne’. Die schulinternen Festlegungen erhalten also im<br />

Sinne der Stärkung der Eigenverantwortung der Schulen größere Bedeutung. Die Funktion<br />

des Schulprogramms wird (wieder) gestärkt.<br />

§ 8 Individuelle Förderung<br />

Lehrerinnen und Lehrer fördern jede Schülerin und jeden Schüler umfassend und individuell.<br />

Dies ist eine verpflichtende Setzung, keine Soll-, keine Kannvorschrift: Professioneller<br />

Umgang mit Heterogenität (vgl. Definition in § 8 Abs. 2) wird gesetzt.<br />

Angesichts der Rahmenbedingungen schulischer Arbeit, der grundlegenden Mängel im<br />

Fortbildungssystem und der fehlenden systemischen Unterstützung für Schulen ein hoher<br />

Anspruch.<br />

§ 9 Information und Beratung<br />

Die Auflistung der Stellen, mit denen Lehrerinnen und Lehrer zusammenarbeiten sollen<br />

wurde aktualisiert. Leitend war die Stärkung des Erziehungsauftrags der Schulen<br />

(vgl. Schulgesetzänderung von 2006; s.o.).<br />

Nicht erwähnt bzw. nicht vollständig zitiert wird die schulgesetzliche Regelung zu<br />

Sprechtagen (§ 44 Abs. 4). Sie lautet: „Die Lehrerinnen und Lehrer beraten die Eltern<br />

außerhalb des Unterrichts. Elternsprechtage werden nicht während der Unterrichtszeit<br />

am Vormittag durchgeführt“ (vgl. Ausführungen zu § 23).<br />

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