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3.4 Verordnungen und Erlasse – Dienstrecht<br />
3.4.1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten<br />
im Lande Nordrhein-Westfalen<br />
(Laufbahnverordnung - LVO)<br />
Auszug<br />
Abschnitt IV<br />
Fortbildung<br />
§ 48<br />
(1) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur<br />
Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.<br />
(2) Die obersten Dienstbehörden fördern und regeln die dienstliche Fortbildung.<br />
(3) Beamten, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und<br />
dadurch ihre dienstlichen Leistungen erheblich gesteigert haben, ist nach Möglichkeit<br />
Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden.<br />
Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere<br />
auch der Abschluss des Verbundstudiengangs Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre<br />
und das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie anzusehen, das<br />
nach einer vom Innenministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist.<br />
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