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3.4 Verordnungen und Erlasse – Dienstrecht<br />

3.4.1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten<br />

im Lande Nordrhein-Westfalen<br />

(Laufbahnverordnung - LVO)<br />

Auszug<br />

Abschnitt IV<br />

Fortbildung<br />

§ 48<br />

(1) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur<br />

Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.<br />

(2) Die obersten Dienstbehörden fördern und regeln die dienstliche Fortbildung.<br />

(3) Beamten, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und<br />

dadurch ihre dienstlichen Leistungen erheblich gesteigert haben, ist nach Möglichkeit<br />

Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden.<br />

Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere<br />

auch der Abschluss des Verbundstudiengangs Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre<br />

und das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie anzusehen, das<br />

nach einer vom Innenministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist.<br />

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