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wünsche von Lehrerinnen und Lehrern sowie ‚behinderungs- oder krankheitsbedingte<br />

Erfordernisse’ angemessen zu berücksichtigen sind.<br />

§ 13 Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit<br />

An dieser Stelle ist der erneute Hinweis besonders wichtig, dass die ADO keine eigenen<br />

Regelungen trifft sondern im Sinne einer Verwaltungsvorschrift eine Zusammenfassung<br />

und Konkretisierung darstellt. Rechtsvorschriften zu Arbeitszeit und Mehrarbeit sind<br />

anzuwenden; hinsichtlich der Regelungen in Abs. 4 ist der sog. Mehrarbeitserlass relevant,<br />

den wir in der Anlage in Auszügen beifügen.<br />

Positiv ist zu bewerten, dass nunmehr eine Definition der ‚allgemeinen Unterrichtszeit’<br />

vorgenommen wird. Dies ist die Zeit, ‚in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen<br />

und Schüler unterrichtet werden’. Für die Frage, wann außerunterrichtliche Veranstaltungen<br />

angesetzt werden und wie etwa ‚Hitzefrei’ zu regeln ist, ist diese Definition<br />

von erheblicher Bedeutung.<br />

§ 14 Urlaub<br />

Nicht überraschend bleibt es dabei: Schulferein sind kein Urlaub für Lehrerinnen und<br />

Lehrer. Sie nehmen ihren Urlaub in der Ferienzeit. Angesichts der ausufernden Beanspruchung<br />

von Lehrerinnen und Lehrern in den Ferien erfuhr der Paragraf bei der<br />

Überarbeitung allerdings eine sinnvolle Ergänzung. Es wird nunmehr festgelegt, dass<br />

Einsatz in den Ferien ‚in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn’ unter dem Vorbehalt<br />

der ‚frühzeitigen Ankündigung steht’. Gesondert erwähnt werden hier auch Nachprüfungen.<br />

§ 16 Beschwerden, Eingaben<br />

Das Landesgleichstellungsgesetz wird nachvollzogen. Der Verweis auf § 20 LGG ist<br />

hilfreich und konfliktvermeidend. Die Formulierung lautet dort: „Die Beschäftigten<br />

können sich unmittelbar an die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte, darüber<br />

hinaus an die Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststellen oder an die<br />

für Gleichstellungsfragen zuständige oberste Landesbehörde wenden.“<br />

§ 17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer<br />

Die Allgemeine Dienstordnung vollzieht nun endlich nach, was Bezirksregierungen zuvor<br />

bereits geregelt hatten. Nunmehr ist die Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen<br />

und Lehrer zur ungekürzten Teilnahme an Konferenz zum Regelfall erklärt von<br />

dem Ausnahmen möglich sind - ein mögliches Thema für eine schulische Teilzeitvereinbarung<br />

bzw. eine Dienstvereinbarung.<br />

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