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wünsche von Lehrerinnen und Lehrern sowie ‚behinderungs- oder krankheitsbedingte<br />
Erfordernisse’ angemessen zu berücksichtigen sind.<br />
§ 13 Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit<br />
An dieser Stelle ist der erneute Hinweis besonders wichtig, dass die ADO keine eigenen<br />
Regelungen trifft sondern im Sinne einer Verwaltungsvorschrift eine Zusammenfassung<br />
und Konkretisierung darstellt. Rechtsvorschriften zu Arbeitszeit und Mehrarbeit sind<br />
anzuwenden; hinsichtlich der Regelungen in Abs. 4 ist der sog. Mehrarbeitserlass relevant,<br />
den wir in der Anlage in Auszügen beifügen.<br />
Positiv ist zu bewerten, dass nunmehr eine Definition der ‚allgemeinen Unterrichtszeit’<br />
vorgenommen wird. Dies ist die Zeit, ‚in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen<br />
und Schüler unterrichtet werden’. Für die Frage, wann außerunterrichtliche Veranstaltungen<br />
angesetzt werden und wie etwa ‚Hitzefrei’ zu regeln ist, ist diese Definition<br />
von erheblicher Bedeutung.<br />
§ 14 Urlaub<br />
Nicht überraschend bleibt es dabei: Schulferein sind kein Urlaub für Lehrerinnen und<br />
Lehrer. Sie nehmen ihren Urlaub in der Ferienzeit. Angesichts der ausufernden Beanspruchung<br />
von Lehrerinnen und Lehrern in den Ferien erfuhr der Paragraf bei der<br />
Überarbeitung allerdings eine sinnvolle Ergänzung. Es wird nunmehr festgelegt, dass<br />
Einsatz in den Ferien ‚in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn’ unter dem Vorbehalt<br />
der ‚frühzeitigen Ankündigung steht’. Gesondert erwähnt werden hier auch Nachprüfungen.<br />
§ 16 Beschwerden, Eingaben<br />
Das Landesgleichstellungsgesetz wird nachvollzogen. Der Verweis auf § 20 LGG ist<br />
hilfreich und konfliktvermeidend. Die Formulierung lautet dort: „Die Beschäftigten<br />
können sich unmittelbar an die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte, darüber<br />
hinaus an die Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststellen oder an die<br />
für Gleichstellungsfragen zuständige oberste Landesbehörde wenden.“<br />
§ 17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer<br />
Die Allgemeine Dienstordnung vollzieht nun endlich nach, was Bezirksregierungen zuvor<br />
bereits geregelt hatten. Nunmehr ist die Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen<br />
und Lehrer zur ungekürzten Teilnahme an Konferenz zum Regelfall erklärt von<br />
dem Ausnahmen möglich sind - ein mögliches Thema für eine schulische Teilzeitvereinbarung<br />
bzw. eine Dienstvereinbarung.<br />
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