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In Jugendverfahren sollen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und<br />

Richter tätig sein, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind.<br />

Der Erziehungsgedanke spiegelt sich insbesondere auch in den vielfältigen abgestuften<br />

Reaktionsmöglichkeiten wider. Durch zeitnahe und erzieherische Maßnahmen, etwa<br />

die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder eines sozialen Trainingskurses (z.<br />

B. in Form eines Anti-Gewalt-Trainings), leisten die Justizbehörden gleichzeitig einen<br />

Beitrag zur Verhütung weiterer Straftaten.<br />

Die Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte halten im Ermittlungsverfahren<br />

engen Kontakt zu allen weiteren beteiligten Behörden und Personen, insbesondere zu<br />

den Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeitern der Polizei und zu den Jugendämtern.<br />

Nach Durchführung der Ermittlungen obliegt ihnen die Entscheidung, ob ein Tatnachweis<br />

zu führen ist und ob unter den Voraussetzungen des § 45 Jugendgerichtsgesetz<br />

(JGG) von der Verfolgung abgesehen werden kann. Dabei ist besonderes Augenmerk<br />

auf die Anregung erzieherischer Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 2 JGG zu richten. Vornehmlich<br />

ist die Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen der Projekte „Gelbe<br />

Karte“ (vormals Diversionstage) in Betracht zu ziehen. Kommt ein Absehen von der<br />

Verfolgung aus erzieherischen Gründen nicht in Betracht, wird zeitnah Anklage erhoben<br />

oder Antrag auf Entscheidung im Vereinfachten Jugendverfahren gestellt. Das Vereinfachte<br />

Jugendverfahren bietet Möglichkeiten für eine zeitnahe Reaktion und sollte<br />

daher vermehrt als Verfahrensalternative angestrebt werden.<br />

Die Staatsanwaltschaften stimmen mit den Kreispolizeibehörden die notwendigen Verfahrensabläufe<br />

der Vorrangigen Jugendverfahren ab.<br />

Sind in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen die Voraussetzungen für<br />

den Erlass eines Haftbefehls gegeben, prüft die Jugendstaatsanwältin oder der Jugendstaatsanwalt<br />

regelmäßig, ob der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch eine vorläufige<br />

Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht oder zur<br />

Haftvermeidung vorrangig die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe<br />

angeordnet werden kann. Über die betreffenden Einrichtungen der Jugendhilfe<br />

wird die Justiz regelmäßig informiert.<br />

Die Jugendgerichte führen die Jugendverfahren mit Blick auf den Erziehungsgedanken<br />

unter Beachtung des Beschleunigungsgebots und der besonderen Bestimmungen des<br />

JGG durch. Sie ordnen - falls eine Einstellung nach § 47 JGG nicht in Betracht kommt<br />

– Erziehungsmaßregeln und dort insbesondere Weisungen an. Wenn diese nicht ausreichen,<br />

wird die Straftat mit Zuchtmitteln (z. B. Arbeitsauflage oder Jugendarrest) oder<br />

mit Jugendstrafe geahndet. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität in dem gestaffelten<br />

Sanktionssystem des JGG.<br />

Für die zeitnahe Vollstreckung der erkannten Maßnahme ist Sorge zu tragen. Bei einer<br />

Jugendstrafe mit Bewährung sieht das JGG obligatorisch die Unterstellung unter eine<br />

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