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In Jugendverfahren sollen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und<br />
Richter tätig sein, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind.<br />
Der Erziehungsgedanke spiegelt sich insbesondere auch in den vielfältigen abgestuften<br />
Reaktionsmöglichkeiten wider. Durch zeitnahe und erzieherische Maßnahmen, etwa<br />
die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder eines sozialen Trainingskurses (z.<br />
B. in Form eines Anti-Gewalt-Trainings), leisten die Justizbehörden gleichzeitig einen<br />
Beitrag zur Verhütung weiterer Straftaten.<br />
Die Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte halten im Ermittlungsverfahren<br />
engen Kontakt zu allen weiteren beteiligten Behörden und Personen, insbesondere zu<br />
den Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeitern der Polizei und zu den Jugendämtern.<br />
Nach Durchführung der Ermittlungen obliegt ihnen die Entscheidung, ob ein Tatnachweis<br />
zu führen ist und ob unter den Voraussetzungen des § 45 Jugendgerichtsgesetz<br />
(JGG) von der Verfolgung abgesehen werden kann. Dabei ist besonderes Augenmerk<br />
auf die Anregung erzieherischer Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 2 JGG zu richten. Vornehmlich<br />
ist die Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen der Projekte „Gelbe<br />
Karte“ (vormals Diversionstage) in Betracht zu ziehen. Kommt ein Absehen von der<br />
Verfolgung aus erzieherischen Gründen nicht in Betracht, wird zeitnah Anklage erhoben<br />
oder Antrag auf Entscheidung im Vereinfachten Jugendverfahren gestellt. Das Vereinfachte<br />
Jugendverfahren bietet Möglichkeiten für eine zeitnahe Reaktion und sollte<br />
daher vermehrt als Verfahrensalternative angestrebt werden.<br />
Die Staatsanwaltschaften stimmen mit den Kreispolizeibehörden die notwendigen Verfahrensabläufe<br />
der Vorrangigen Jugendverfahren ab.<br />
Sind in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen die Voraussetzungen für<br />
den Erlass eines Haftbefehls gegeben, prüft die Jugendstaatsanwältin oder der Jugendstaatsanwalt<br />
regelmäßig, ob der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch eine vorläufige<br />
Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht oder zur<br />
Haftvermeidung vorrangig die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe<br />
angeordnet werden kann. Über die betreffenden Einrichtungen der Jugendhilfe<br />
wird die Justiz regelmäßig informiert.<br />
Die Jugendgerichte führen die Jugendverfahren mit Blick auf den Erziehungsgedanken<br />
unter Beachtung des Beschleunigungsgebots und der besonderen Bestimmungen des<br />
JGG durch. Sie ordnen - falls eine Einstellung nach § 47 JGG nicht in Betracht kommt<br />
– Erziehungsmaßregeln und dort insbesondere Weisungen an. Wenn diese nicht ausreichen,<br />
wird die Straftat mit Zuchtmitteln (z. B. Arbeitsauflage oder Jugendarrest) oder<br />
mit Jugendstrafe geahndet. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität in dem gestaffelten<br />
Sanktionssystem des JGG.<br />
Für die zeitnahe Vollstreckung der erkannten Maßnahme ist Sorge zu tragen. Bei einer<br />
Jugendstrafe mit Bewährung sieht das JGG obligatorisch die Unterstellung unter eine<br />
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