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Hinsichtlich der Gemeinschaftsveranstaltungen bzw. des Lehrerausflugs wird darauf<br />

verwiesen, dass sie einmal im Schuljahr ‚innerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit’<br />

stattfinden können. Die ‚allgemeine Unterrichtszeit’ ist definiert als Zeit, ‚in der die<br />

ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden’ (vgl. Ausführungen<br />

zu § 13).<br />

§ 26 Schulverwaltung, Außenvertretung<br />

Sinnvoll im Sinne des Schutzes von Schulleiterinnen und Schulleitern sind die Konkretisierungen<br />

in § 26 Abs. 2 hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen. Gerade angesichts<br />

der Ganztagsentwicklung ist der Verweis auf die Bevollmächtigung durch den Schulträger<br />

kein bürokratisches Hemmnis sondern gute Schutzregelung.<br />

§ 29 Besondere Vorkommnisse<br />

Wir verweisen zu Absatz 1 auf die Ausführungen in Punkt 2.1. Den sog. ‚Fünf-Ministerien-Erlass’<br />

(BASS 18 – 03 Nr. 1) haben wir in der Anlage beigefügt.<br />

§ 31 Beurlaubungen, Dienstbefreiungen<br />

In Analogie zur Regelung zur Fortbildung wird die Erteilung von Sonderurlaub und die<br />

Gewährung von Dienst- oder Arbeitsbefreiung unter den Vorbehalt gestellt, dass ‚die<br />

Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall<br />

auf andere Weise vermieden wird.’<br />

Hier ist der Hinweis von Bedeutung, dass tarifliche Ansprüche nicht durch ‚innerdienstliche<br />

Anweisungen’ verschlechtert werden können. Die Paragrafen 28 und 29 TV-L gewähren<br />

Sonderurlaub bzw. Dienstbefreiungsanspruch ohne eine gleichzeitige Verpflichtung,<br />

die versäumte Unterrichtszeit nachzuholen.<br />

§ 32 Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters<br />

Die Vorgabe, dass die Aufgabenverteilung innerhalb der Schulleitung von der einzelnen<br />

Schule schriftlich festgelegt werden soll, ist sinnvoll. Die Regelung dient der Transparenz<br />

in der Schule.<br />

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