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Hinsichtlich der Gemeinschaftsveranstaltungen bzw. des Lehrerausflugs wird darauf<br />
verwiesen, dass sie einmal im Schuljahr ‚innerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit’<br />
stattfinden können. Die ‚allgemeine Unterrichtszeit’ ist definiert als Zeit, ‚in der die<br />
ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden’ (vgl. Ausführungen<br />
zu § 13).<br />
§ 26 Schulverwaltung, Außenvertretung<br />
Sinnvoll im Sinne des Schutzes von Schulleiterinnen und Schulleitern sind die Konkretisierungen<br />
in § 26 Abs. 2 hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen. Gerade angesichts<br />
der Ganztagsentwicklung ist der Verweis auf die Bevollmächtigung durch den Schulträger<br />
kein bürokratisches Hemmnis sondern gute Schutzregelung.<br />
§ 29 Besondere Vorkommnisse<br />
Wir verweisen zu Absatz 1 auf die Ausführungen in Punkt 2.1. Den sog. ‚Fünf-Ministerien-Erlass’<br />
(BASS 18 – 03 Nr. 1) haben wir in der Anlage beigefügt.<br />
§ 31 Beurlaubungen, Dienstbefreiungen<br />
In Analogie zur Regelung zur Fortbildung wird die Erteilung von Sonderurlaub und die<br />
Gewährung von Dienst- oder Arbeitsbefreiung unter den Vorbehalt gestellt, dass ‚die<br />
Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall<br />
auf andere Weise vermieden wird.’<br />
Hier ist der Hinweis von Bedeutung, dass tarifliche Ansprüche nicht durch ‚innerdienstliche<br />
Anweisungen’ verschlechtert werden können. Die Paragrafen 28 und 29 TV-L gewähren<br />
Sonderurlaub bzw. Dienstbefreiungsanspruch ohne eine gleichzeitige Verpflichtung,<br />
die versäumte Unterrichtszeit nachzuholen.<br />
§ 32 Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters<br />
Die Vorgabe, dass die Aufgabenverteilung innerhalb der Schulleitung von der einzelnen<br />
Schule schriftlich festgelegt werden soll, ist sinnvoll. Die Regelung dient der Transparenz<br />
in der Schule.<br />
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