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§ 18 Klassenlehrerin, Klassenlehrer<br />
Wir verweisen auf die Ausführungen zu § 10 ‚weitere Aufgaben’ und die Pflicht zur Kooperation.<br />
Hier sind u.a. die Aufgaben der Klassenlehrerin, des Klassenlehrers in diesem<br />
Zusammenhang beschrieben.<br />
§ 20 Allgemeine Leitungsaufgaben<br />
Die Stärkung der Rolle von Schulleiterinnen und Schulleitern ist politisch gewollt, nun<br />
wird in der Allgemeinen Dienstordnung die zuvor bereits erfolgte gesetzliche Neuregelung<br />
im § 59 des Schulgesetzes übernommen. Eine eigenständige Regelung erfolgt hier<br />
selbstverständlich nicht, die beiden Rechtsquellen werden ‚passend gemacht’.<br />
§ 21 Schulleiterin oder Schulleiter als Vorgesetzte<br />
Die <strong>GEW</strong> hatte angeregt, einen gesonderten Paragrafen aufzunehmen, der die im<br />
Schulgesetz geregelte Dienstvorgesetztenfunktion von Schulleiterinnen und Schulleitern<br />
definiert. In der ADO finden sich nun die Regelungen zur Vorgesetztenfunktion<br />
und zur Dienstvorgesetztenfunktion in einem Paragrafen.<br />
Es wird nun festgehalten, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten<br />
mitwirkt und selbst Personalentscheidungen trifft – soweit (in den Fällen,<br />
in denen) Befugnisse übertragen wurden (§ 21 Abs. 1 letzter Satz). Die Übertragung<br />
erfolgt durch Schulgesetz (befristet Einstellungen, Auswahl bei Lehrerfortbildung,<br />
dienstliche Beurteilung) und durch Rechtsverordnung. Der Katalog der durch Rechtsverordnung<br />
übertragenen Dienstvorgesetzteneigenschaften ist der in Anlage beigefügten<br />
beamtenrechtlichen Zuständigkeitsverordnung bzw. dem entsprechenden Erlass für die<br />
Tarifbeschäftigten zu entnehmen.<br />
Die Verweise zur Arbeit der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen in § 21 Abs.<br />
7 sind sinnvoll, vollziehen schulgesetzliche Regelungen nach und sind letztlich direkte<br />
Folge des Landesgleichstellungsgesetzes von 1999. Diese Neuregelung war folglich<br />
überfällig.<br />
§ 23 Zusammenarbeit in der Schule<br />
Im Detail wird erneut die Pflicht zur Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer betont.<br />
Nun wird als Leitungsaufgabe definiert, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter<br />
die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer fördert.<br />
In Paragraf 23 Abs. 6 wird die Formulierung Unterricht in anderer Form genutzt. Wir<br />
verweisen in diesem Zusammenhang auf die Definition in der APO S I. Sie lautet (siehe<br />
Anlage): „Unterricht in anderer Form (Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen,<br />
Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen) kann zeitlich begrenzt an die Stelle des in<br />
den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten.“<br />
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