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§ 18 Klassenlehrerin, Klassenlehrer<br />

Wir verweisen auf die Ausführungen zu § 10 ‚weitere Aufgaben’ und die Pflicht zur Kooperation.<br />

Hier sind u.a. die Aufgaben der Klassenlehrerin, des Klassenlehrers in diesem<br />

Zusammenhang beschrieben.<br />

§ 20 Allgemeine Leitungsaufgaben<br />

Die Stärkung der Rolle von Schulleiterinnen und Schulleitern ist politisch gewollt, nun<br />

wird in der Allgemeinen Dienstordnung die zuvor bereits erfolgte gesetzliche Neuregelung<br />

im § 59 des Schulgesetzes übernommen. Eine eigenständige Regelung erfolgt hier<br />

selbstverständlich nicht, die beiden Rechtsquellen werden ‚passend gemacht’.<br />

§ 21 Schulleiterin oder Schulleiter als Vorgesetzte<br />

Die <strong>GEW</strong> hatte angeregt, einen gesonderten Paragrafen aufzunehmen, der die im<br />

Schulgesetz geregelte Dienstvorgesetztenfunktion von Schulleiterinnen und Schulleitern<br />

definiert. In der ADO finden sich nun die Regelungen zur Vorgesetztenfunktion<br />

und zur Dienstvorgesetztenfunktion in einem Paragrafen.<br />

Es wird nun festgehalten, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten<br />

mitwirkt und selbst Personalentscheidungen trifft – soweit (in den Fällen,<br />

in denen) Befugnisse übertragen wurden (§ 21 Abs. 1 letzter Satz). Die Übertragung<br />

erfolgt durch Schulgesetz (befristet Einstellungen, Auswahl bei Lehrerfortbildung,<br />

dienstliche Beurteilung) und durch Rechtsverordnung. Der Katalog der durch Rechtsverordnung<br />

übertragenen Dienstvorgesetzteneigenschaften ist der in Anlage beigefügten<br />

beamtenrechtlichen Zuständigkeitsverordnung bzw. dem entsprechenden Erlass für die<br />

Tarifbeschäftigten zu entnehmen.<br />

Die Verweise zur Arbeit der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen in § 21 Abs.<br />

7 sind sinnvoll, vollziehen schulgesetzliche Regelungen nach und sind letztlich direkte<br />

Folge des Landesgleichstellungsgesetzes von 1999. Diese Neuregelung war folglich<br />

überfällig.<br />

§ 23 Zusammenarbeit in der Schule<br />

Im Detail wird erneut die Pflicht zur Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer betont.<br />

Nun wird als Leitungsaufgabe definiert, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter<br />

die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer fördert.<br />

In Paragraf 23 Abs. 6 wird die Formulierung Unterricht in anderer Form genutzt. Wir<br />

verweisen in diesem Zusammenhang auf die Definition in der APO S I. Sie lautet (siehe<br />

Anlage): „Unterricht in anderer Form (Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen,<br />

Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen) kann zeitlich begrenzt an die Stelle des in<br />

den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten.“<br />

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