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gaben werden nun umgesetzt (vgl. § 29 ‚Besondere Vorkommnisse’). Hier werden<br />

inzwischen erfolgte Erlassregelungen ( BASS 18 – 03 Nr. 1) einbezogen.<br />

2.2 Hinweise im Detail<br />

Grundlage unserer ‚Hinweise im Detail’ ist die Reihung der Paragrafen in der Allgemeinen<br />

Dienstordnung.<br />

§ 1 Aufgabe der Dienstordnung<br />

Der Paragraf in der ADO ist unverändert. Seit 1992 wird der ‚Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />

der Schulen’ hier erwähnt. Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag (gem.<br />

§ 2 SchulG) unterliegt allerdings dem Wandel. Zuletzt wurde z.B. § 2 Abs. 5 Lfd. Nr.<br />

5 neu eingefügt: „Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die<br />

Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für<br />

ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen. Das mag für<br />

die tägliche schulische Praxis wenig Bedeutung haben, es macht allerdings ein ‚methodisches<br />

Problem’ der ADO noch einmal deutlich.<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

Die ADO gilt – so wird hier geregelt – für Lehrerinnen und Lehrer, die an einer (öffentlichen)<br />

Schule in eigener Verantwortung Unterricht erteilen (§ 57 Absatz 1 SchulG).<br />

Dort ist folgende Definition zu finden: „Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen,<br />

beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener<br />

Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der geltenden<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden<br />

und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend.“<br />

§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten<br />

Die Bezüge zu Rechtsnormen wurden umfassend aktualisiert; inhaltlich ist dieser Paragraf<br />

in der ADO unverändert. Seit 1992 wird der ‚Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />

der Schulen’ hier erwähnt. Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag (gem. § 2 SchulG)<br />

unterliegt allerdings dem Wandel. Zuletzt wurde z.B. § 2 Abs. 5 Lfd. Nr. 5 neu eingefügt:<br />

„Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte<br />

der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches<br />

und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen. Das mag für die tägliche<br />

schulische Praxis wenig Bedeutung haben, es macht allerdings ein ‚methodisches<br />

Problem’ der ADO noch einmal deutlich.<br />

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