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Emissionsprospekt - Collector AG

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INVESTIEREN<br />

SIE IN<br />

Erneuerbare<br />

Energien.<br />

1


Vorwort<br />

Vor dem Hintergrund eines veränderten<br />

Umgangs mit natürlichen Ressourcen findet<br />

eine Neuausrichtung der Energiepolitik statt.<br />

Diese gilt insbesondere für Europa, aber auch<br />

darüber hinaus. Grundlage für die zunehmende<br />

Bedeutung Erneuerbarer Energien ist die<br />

gesellschaftliche Erkenntnis, dass die Zeit reif<br />

geworden ist für den Einsatz von Alternativen zu<br />

den bisherigen Energieträgern. In nur vier Jahrzehnten<br />

soll der Anteil regenerativer Energien<br />

allein in Deutschland von heute 16 Prozent auf<br />

bis zu 80 Prozent im Jahr 2050 kontinuierlich<br />

ansteigen.<br />

Die globalen Energiekonzepte des 21. Jahrhunderts<br />

müssen darauf ausgerichtet sein, Lösungen für die<br />

wachsende Abhängigkeit von Energieimporten aus<br />

einigen wenigen Regionen der Welt und für das<br />

stetig wachsende Problem des Klimawandels zu<br />

finden.<br />

Auf die fossilen Brennstoffe (Kohle, Gas und<br />

Öl) entfallen derzeit noch etwa 80 Prozent des<br />

Weltenergieverbrauchs. Der globale Bedarf an<br />

fossilen Brennstoffen stieg in den letzten Jahren<br />

entsprechend dem Gesamtenergieverbrauch.<br />

Der Verbrauch an fossilen Brennstoffen dürfte im<br />

Zeitraum bis 2020 sogar prozentual noch stärker<br />

zunehmen als der Gesamtenergieverbrauch.<br />

Die zur Neige gehenden Energieträger bieten viele<br />

Vorteile. Sie sind relativ billig zu gewinnen, bequem<br />

zu verwenden und noch weithin verfügbar. Die<br />

Infrastruktur für ihre Bereitstellung und Nutzung<br />

ist etabliert. Die Industrie, die sie liefert, ist gut<br />

organisiert und bedient die meisten Teile der Welt.<br />

Doch die Zeit läuft gegen die fossilen Brennstoffe,<br />

gegen ein Energiesystem, welches seit zwei<br />

Jahrhunderten fast ausschließlich auf fossilen<br />

Energieträgern basiert. Dampfmaschinen, Glühbirnen<br />

und Automobile haben Leben und Lebensstil<br />

der Menschen nachhaltig und von Grund auf<br />

verbessert. Sie haben jedoch große Nachteile und<br />

hinterlassen den nachfolgenden Generationen<br />

hohe Folgekosten.<br />

So werden bei ihrer Verbrennung in hohem Maße<br />

Schadstoffe ausgestoßen und Klimaveränderungen<br />

verursachende Treibhausgase freigesetzt. Dabei<br />

gelangt der darin langfristig gebundene Kohlenstoff<br />

sehr schnell in den kurzfristigen biologischen Kreislauf,<br />

es entsteht ein Überschuss an CO2, welcher<br />

maßgeblich zur globalen Klimaerwärmung beiträgt.<br />

Das Eis an den Polkappen schmilzt, der Anteil<br />

schädlicher Treibhausgase in der Luft steigt, weil<br />

die Menschen in jedem Jahr so viele Energievorräte<br />

verbrennen, wie in Millionen Jahren entstanden<br />

sind.<br />

Die Erneuerbaren Energien bieten derzeit die<br />

einzige Chance, die Welt auf nachhaltige Weise mit<br />

Energie zu versorgen.<br />

Der SunCollect Vario Fonds bietet Anlegern die<br />

Möglichkeit, diese Veränderungen Realität werden<br />

zu lassen und daran zu partizipieren. Dabei lassen<br />

sich individuelle Ertragsinteressen und der globale<br />

Schutz unserer Umwelt auf attraktive Weise<br />

verbinden.<br />

Günter Schlee, Vorstand<br />

Schwabach, den 18.03.2011<br />

Vorwort 3


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis.<br />

Vorwort 3<br />

Inhaltsverzeichnis 4<br />

Hinweis/Erklärung zur Prospektverantwortung 6<br />

Das Beteiligungsangebot im Überblick 7<br />

Die Risiken 13<br />

Die risikobegrenzenden Maßnahmen 40<br />

Der Emittent 43<br />

A. Angaben über den Emittenten 43<br />

B. Der Gesellschaftsvertrag 44<br />

C. Angaben über das Kapital des Emittenten 55<br />

D. Gründungsgesellschafter und Geschäftsführung des Emittenten<br />

(Fondsgesellschaft), Treuhänder 57<br />

E. Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten 63<br />

F. Angaben über Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen des Emittenten 64<br />

4


Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele) 69<br />

A. Die Energiesituation in Deutschland und Europa (Prognose) 69<br />

B. Die Erneuerbaren Energien und ihre Potentiale 69<br />

C. Die verschiedenen Erneuerbaren Energien 71<br />

D. Die Technologiepartner 74<br />

E. Die Standorte 74<br />

F. Weitere geplante Standorte 75<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 77<br />

A. Der Investitionsplan (Prognose) 77<br />

B. Der Finanzierungsplan – Mittelherkunft (Prognose) 82<br />

C. Die Finanzierung im Überblick 84<br />

D. Die Ergebnisprognose (Prognose) 86<br />

E. Die Ergebnisprognose der SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG (Prognose) 96<br />

F. Die Ergebnisprognose der 2. Objektgesellschaft (Prognose) 100<br />

G. Die Kapitalrückflussrechnungen (Prognose) 103<br />

H. Die Sensitivitätsanalysen (Abweichungen von der Prognose) 107<br />

I. Angaben nach § 15 Abs. 1 VermVerkProspV 112<br />

Der Zweitmarkt 120<br />

Das rechtliche Konzept 121<br />

A. Die Objektgesellschaft 121<br />

B. Investitionsprojekte der Objektgesellschaft – Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ 123<br />

C. Die Dienstleistungsverträge im Überblick 131<br />

D. Verflechtungen 139<br />

E. Interessenskollisionen 142<br />

F. Vertragspartner im Überblick 142<br />

G. Übersicht über die wichtigsten Fristen im Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung am Emittenten 145<br />

H. Verzugsregelung, Übertragung und Beendigung der Vermögensanlage sowie Widerruf<br />

und Rückabwicklung 146<br />

Das steuerliche Konzept 149<br />

Der Gesellschaftsvertrag 163<br />

Der Treuhandvertrag 175<br />

Der Mittelverwendungskontrollvertrag 180<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärung 185<br />

Angabenvorbehalte 196<br />

5


Inhaltsverzeichnis.<br />

Abwicklungshinweise 197<br />

Glossar 198<br />

Anlage: Beitrittserklärung / Empfangsbestätigung / Widerrufsbelehrung / Formular zur Identifizierung der Anleger nach dem<br />

Geldwäschegesetz / ggf. Fernabsatzinformationen<br />

Hinweis/Erklärung zur Prospektverantwortung.<br />

Hinweis gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Verordnung<br />

über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV)<br />

Gemäß § 8f Absatz 1 Satz 1 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes<br />

(VerkaufsprospektG) in Verbindung mit der VermVerkProspV ist die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> als Anbieter dieser Vermögensanlage verpflichtet, einen<br />

Prospekt nach den o. a. Vorschriften zu veröffentlichen.<br />

Gemäß § 8g VerkaufsprospektG i. V. m. § 2 Absatz 2 Satz 2<br />

VermVerk ProspV ist die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen,<br />

dass die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben<br />

nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht ist.<br />

Inhaltliche Prospektverantwortung<br />

Der Anbieter des Prospektes, die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

Sitz:<br />

Rathausgasse 2<br />

91126 Schwabach<br />

Tel: 09122 188 186-0<br />

Fax: 09122 188 186-77<br />

www.collector-ag.com<br />

info@collector-ag.com<br />

erklärt, dass ihres Wissens die Angaben im Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände<br />

ausgelassen sind. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> übernimmt als Anbieter die Verantwortung für den Inhalt des<br />

Prospekts. Datum der Prospektaufstellung ist der 18.03.2011.<br />

Günter Schlee, Vorstand der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

6 Hinweis/Erklärung zur Prospektverantwortung.


Das Beteiligungsangebot im Überblick.<br />

I. Beteiligungsangebot<br />

(Art der angebotenen Vermögensanlage)<br />

Gegenstand dieser Vermögensanlage ist die<br />

Beteiligung an einem geschlossenen Erneuerbare-<br />

Energien-Fonds im Wege der Beteiligung an<br />

einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG),<br />

der SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

(nachfolgend „Emittent“ genannt). Anleger können<br />

zwischen einer Beteiligung als Treugeber (mittelbarer<br />

Erwerb von Kommanditanteilen über einen<br />

Treuhänder/Treuhandkommanditisten) oder als<br />

Direktkommanditisten (Direkterwerb und Eintragung<br />

in das Handelsregister des Emittenten) wählen.<br />

II. Investitionsgegenstand<br />

Der Emittent beabsichtigt, mittelbar durch Übernahme<br />

einer jeweils 100 %igen Beteiligung an<br />

Gesellschaften (nachfolgend „Tochtergesellschaften“),<br />

Anlagen zur Gewinnung von Energie und<br />

Wärme aus Erneuerbaren Energien (insbesondere<br />

Photovoltaik-, Solarthermie-, Windkraft-, Wasserkraft-,<br />

Biogas-, Biomasse- und Geothermieanlagen<br />

– nachfolgend „Anlagen Erneuerbarer Energien“<br />

oder „EE-Anlagen“ genannt“) vor allem in Deutschland<br />

und im Euro-Währungsraum zu errichten, zu<br />

erwerben und zu betreiben. Ziel des Emittenten<br />

ist die Produktion und der Verkauf von Strom und<br />

Wärme aus Erneuerbaren Energien. Der durch die<br />

EE-Anlagen gewonnene Strom wird grundsätzlich<br />

nach den Sätzen vergütet, die das jeweils anwendbare<br />

Fördergesetz vorsieht – in Deutschland ist<br />

dies das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer<br />

Energien (EEG).<br />

Der Investmentschwerpunkt soll im Bereich der<br />

Photovoltaik liegen. Es sollen vorrangig Photovoltaikanlagen<br />

in sonneneinstrahlungsreichen Regionen<br />

Deutschlands erworben und betrieben werden.<br />

Dabei kann es sich sowohl um neu zu errichtende<br />

Anlagen als auch um Bestandsanlagen handeln.<br />

Es können Freiflächenanlagen und Aufdachanlagen<br />

erworben werden.<br />

Der Emittent ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

bereits an der SunCollect Vario Fonds 1.<br />

Objekt GmbH & Co. KG (nachfolgend „Objektgesellschaft“<br />

genannt) als Kommanditist beteiligt. Die<br />

Objektgesellschaft hält bereits eine Photovoltaikanlage<br />

in Sachsen-Anhalt mit einer Leistung von<br />

ca. 552 kWp. Die Anlage ist von einem führenden<br />

Solartechnikunternehmen, der Central Solar<br />

Deutschland GmbH, errichtet worden, die auch mit<br />

der Betriebsführung und Wartung der Photovoltaikanlage<br />

beauftragt worden ist.<br />

Das Beteiligungsangebot im Überblick.<br />

7


Das Beteiligungsangebot im Überblick.<br />

8 Das Beteiligungsangebot im Überblick.<br />

Weitere Investitionsprojekte sind zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung noch nicht bekannt. Insofern<br />

handelt es sich bei der SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG um einen sog. „Semi-Blind-Pool“.<br />

III. Investmentbeirat<br />

Da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch<br />

nicht alle Investitionsprojekte bekannt sind, hat die<br />

Geschäftsführung des Emittenten bei Vornahme<br />

zukünftiger Investitionen die im Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegten Investitionsrichtlinien zu beachten. Der<br />

auf der ersten Gesellschafterversammlung nach<br />

Beendigung der Beitrittsphase aus der Mitte der<br />

Gesellschafter zu wählende Investmentbeirat, der<br />

aus drei Personen besteht, ist bei Entscheidungen<br />

über Investitionen beteiligt.<br />

IV. Zielgruppe<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot richtet<br />

sich an Personen, die im Besitz ausreichender<br />

wirtschaftlicher Erfahrungen sind, um die Gefahren<br />

einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds<br />

erkennen und abwägen zu können. Das Beteiligungsangebot<br />

ist nicht für Anleger geeignet, die<br />

eine Vermögensanlage mit regelmäßigen, sicher<br />

prognostizierbaren Kapitalrückflüssen aus ihrer<br />

Beteiligung erwarten. Das Angebot ist für Anleger<br />

konzipiert, die ihre bestehenden Vermögensstrukturen<br />

mit einer Anlage im Bereich der Erneuerbaren<br />

Energien langfristig ergänzen möchten und<br />

bereit sind, die mit dieser Investition verbundenen<br />

wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen<br />

Gefahren, die in dem Abschnitt „Die Risiken“ auf<br />

den Seiten 13 ff. dieses Prospekts abschließend<br />

dargestellt sind, einzugehen.<br />

Das mit diesem Verkaufsprospekt unterbreitete<br />

Angebot richtet sich nur an Personen in der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

V. Anzahl und Gesamtbetrag der<br />

angebotenen Vermögensanlage<br />

Eine Mindestbeteiligung am Emittenten ist grundsätzlich<br />

nicht vorgesehen. Die Pflichteinlage eines<br />

Anlegers muss jedoch durch 1.000 ohne Rest<br />

teilbar sein, so dass eine Pflichteinlage mindestens<br />

EUR 1.000,00 beträgt. Nur bei Personengemeinschaften<br />

soll die Mindestbeteiligung pro Mitglied<br />

der Personengemeinschaft EUR 10.000,00<br />

betragen. Die Abwicklungswährung ist EURO.<br />

Eine Mindestanzahl und ein Mindestbetrag der<br />

angebotenen Vermögensanlagen bestehen nicht,<br />

die Pflichteinlage eines Anlegers muss jedoch<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein, so dass eine<br />

Pflichteinlage mindestens EUR 1.000,00 beträgt.<br />

Im Hinblick auf das zur Zeichnung vorgesehene<br />

Eigenkapital in Höhe von EUR 50.050.000,00,<br />

maximal bis zu EUR 55.000.000,00 entspricht<br />

dies einer Anzahl von 50.050 bzw. bis zu 55.000<br />

maximal möglichen Zeichnungen.<br />

Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />

(Eigenkapital ohne Agio und ohne<br />

Anteil der Altgesellschafter) beläuft sich auf<br />

EUR 50.050.000,00, maximal EUR 55.000.000,00.<br />

Das Gesamtvolumen der Erhöhung des Gesellschaftskapitals<br />

(Eigenkapital ohne Agio und<br />

ohne Anteil der Altgesellschafter) beträgt bis<br />

zu EUR 50.050.000,00, maximal bis zu EUR<br />

55.000.000,00.<br />

VI. Einzahlungsmodalitäten<br />

Der Erwerbspreis für die Vermögensanlage<br />

entspricht der Zeichnungssumme ohne das Agio.<br />

Da die Pflichteinlage ohne Rest durch 1.000 teilbar<br />

sein muss, beträgt die Zeichnungssumme mindestens<br />

EUR 1.000,00. Der Anleger kann zwischen<br />

zwei Formen der Zahlung der Zeichnungssumme<br />

wählen, die stets auf das Konto der SunCollect<br />

Vario Fonds GmbH & Co. KG bei der HypoVereinsbank,<br />

BLZ 765 200 71, Konto-Nr. 12483457, IBAN<br />

DE56765200710012483457, BIC HYVEDEMM406<br />

zu leisten sind:<br />

Kapital A (multiVario)<br />

Der Anleger bezahlt 10 % seiner Pflichteinlage<br />

als Ersteinlage („Ersteinlage“) nebst Agio in Höhe<br />

von 5 % innerhalb von 14 Tagen ab Annahme<br />

seiner Beitrittserklärung. Die restlichen 90 % leistet<br />

der Anleger in monatlichen Raten von 0,5 % der<br />

Pflichteinlage durch Überweisung auf das vorgenannte<br />

Konto, erstmalig zum Monatsersten nach<br />

Annahme seiner Beitrittserklärung. Ausschüttungen<br />

auf die jeweils zum 31.12. des Vorjahres eingezahlte<br />

Pflichteinlage werden halbjährlich - für das<br />

erste Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des<br />

jeweiligen Jahres, für das zweite Halbjahr jeweils<br />

spätestens zum 30.6. des Folgejahres – als weitere<br />

Zahlung auf die Pflichteinlage einbehalten und auf<br />

das Kapitalkonto I gebucht (thesauriert), so dass<br />

sich die Dauer der Ratenzahlung von monatlich<br />

0,5 % der Pflichteinlage entsprechend verkürzt.


Kapital B (singleVario)<br />

Der Anleger bezahlt 50 % der Pflichteinlage als<br />

Ersteinlage nebst anteiligem Agio in Höhe von<br />

2,5 % innerhalb von 14 Tagen ab Annahme seiner<br />

Beitrittserklärung. Ausschüttungen auf die jeweils<br />

zum 31.12. des Vorjahres eingezahlte Pflichteinlage<br />

werden halbjährlich – für das erste Halbjahr jeweils<br />

spätestens zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für das<br />

zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 30.6. des<br />

Folgejahres – auf das Kapitalkonto I gebucht (thesauriert)<br />

und mit der Einlagenverpflichtung über die<br />

restlichen 50 % der Pflichteinlage nebst anteiligem<br />

Agio in Höhe von 2,5 % verrechnet, wobei zunächst<br />

eine Verrechnung mit dem ausstehenden Agio<br />

erfolgt. Sollten Ausschüttungen nicht wie vorgesehen<br />

erfolgen, ist die Gesellschaft berechtigt, den Anleger<br />

zur Zahlung der restlichen Pflichteinlage ggf. nebst<br />

ausstehendem Agio in monatlichen Raten von 0,5 %<br />

der Pflichteinlage aufzufordern. In diesem Fall ist die<br />

Ratenzahlung erstmals fällig zum Monatsersten nach<br />

Aufforderung durch die Gesellschaft.<br />

Der Emittent ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe<br />

von 1 % pro Monat zu erheben, wenn ein Kommanditist<br />

mit der Einzahlung seiner Ersteinlage, des<br />

Agios oder einer seiner Ratenzahlungen in Verzug<br />

gerät („Zahlungsrückstand“). Die Geltendmachung<br />

weiteren Schadenersatzes bleibt unberührt. Ein<br />

Anleger, der sich im Zahlungsrückstand befindet und<br />

seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und<br />

Nachfristsetzung durch die Komplementärin nicht<br />

innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt, scheidet<br />

zum Monatsersten des zweiten Monats, der auf<br />

die gesetzte Nachfrist folgt („Ausschlusstag“), aus<br />

der Gesellschaft aus, soweit die Mahnung innerhalb<br />

von neun Monaten ab Zahlungsrückstand erfolgt.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Komplementärin bis zum<br />

Ausschlusstag die Herabsetzung der Pflichteinlage<br />

des betroffenen Anlegers erklärt. In diesem Fall wird<br />

die Pflichteinlage des Anlegers auf den Betrag der<br />

geleisteten und thesaurierten Zahlung herabgesetzt<br />

und eine Abwicklungsgebühr i.H.v. EUR 100,00<br />

erhoben. Der ausgeschiedene Kommanditist trägt<br />

die im Zusammenhang mit seinem Ausschluss ggf.<br />

entstandenen Kosten.<br />

Die auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

erfolgenden Zahlungen der Ersteinlage, die von<br />

dem Mittelverwendungskontrolleur BPS Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH kontrolliert werden, dienen<br />

mit Ausnahme des Agios der Kapitalerhöhung der<br />

Fondsgesellschaft (Emittent).<br />

VII. Mit dem Erwerb, der Verwaltung und der<br />

Veräußerung verbundene weitere Kosten<br />

Zusätzlich zum Erwerbspreis (Pflichteinlage) hat der<br />

Anleger ein Agio zu entrichten. Das Agio beträgt<br />

5 % der übernommenen Pflichteinlage und wird<br />

zum Ausgleich der Vertriebskosten verwendet.<br />

Sollte ein Kommanditist die direkte Eintragung in<br />

das Handelsregister wünschen (Direktkommanditist),<br />

trägt er die dafür anfallenden Notar- und<br />

Gerichtskosten vollständig selbst.<br />

Der Rechtsnachfolger eines Anlegers hat sich zu<br />

verpflichten, der Fondsgesellschaft (Emittent) eine<br />

Bearbeitungsgebühr von pauschal EUR 100,00 pro<br />

Einzelfall zu zahlen (siehe hierzu auch die Ausführungen<br />

auf S. 187 unter Nr. 32). Ggf. weiter anfallende<br />

Kosten, die mit einer Veräußerung im Zusammenhang<br />

stehen könnten (z.B. Gutachten, Notar- und<br />

Gerichtskosten, Maklerkosten, ggf. zu zahlende<br />

Vorfälligkeitsentschädigung aus der Finanzierung der<br />

Vermögensanlage etc.) hat der Kommanditist ebenfalls<br />

selbst zu tragen. Diese Kosten sind abhängig von<br />

der Höhe seiner Pflichteinlage, die exakte Höhe kann<br />

daher nicht angegeben werden.<br />

Darüber hinaus können dem Anleger beispielsweise<br />

Kosten wegen Beratung durch einen<br />

Anwalt oder Steuerberater, bei Teilnahme an<br />

den Gesellschafterversammlungen (Fahrtkosten,<br />

Parkgebühren, Verdienstausfälle usw.) oder durch<br />

die Finanzierung des Erwerbspreises entstehen.<br />

Die Höhe solcher eventueller Kosten kann nicht<br />

angegeben werden.<br />

Darüber hinaus entstehen keine weiteren mit dem<br />

Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der<br />

Vermögensanlage verbundenen Kosten.<br />

VIII. Zeichnungsfrist<br />

Die für die Zeichnung oder den Erwerb der<br />

Vermögensanlagen vorgesehene Frist (Zeichnungsfrist)<br />

beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung<br />

dieses Prospekts und endet am Tag der Vollplatzierung,<br />

spätestens am 31.12.2011. Die Komplementärin<br />

ist jedoch berechtigt, die Zeichnungsfrist<br />

ein- oder mehrmals bis zum 31.12.2012 zu<br />

verlängern („verlängerte Zeichnungsfrist“). Im Falle<br />

des Nichterreichens der Vollplatzierung innerhalb<br />

der regulären oder verlängerten Zeichnungsfrist<br />

ist die Komplementärin ebenfalls berechtigt, die<br />

Gesellschaft zu schließen.<br />

Das Beteiligungsangebot im Überblick.<br />

9


Das Beteiligungsangebot im Überblick.<br />

IX. Das Investitionsvolumen und die<br />

Finanzierung<br />

Das Investitionsvolumen des Fonds beläuft<br />

sich inklusive aller Nebenkosten auf<br />

EUR 138.567.790,00. Das Eigenkapital inklusive<br />

5 % Agio beträgt EUR 52.554.000,00 (37,93 %).<br />

Das Fremdkapital, das nur auf Ebene der<br />

Objektgesellschaften aufgenommen wird, beträgt<br />

EUR 86.013.790,00 (62,07 %). Auf Ebene des<br />

Emittenten ist eine Zwischen- oder Endfinanzierung<br />

weder geplant noch wird eine solche gewährt.<br />

Näheres hierzu finden Sie in diesem Prospekt unter<br />

„Der Finanzierungsplan“ auf Seite 82 ff.<br />

X. Die mit der Vermögensanlage<br />

verbundenen Rechte<br />

Die Beteiligung der Anleger am Emittenten erfolgt<br />

entweder als Direktkommanditist oder als Treugeber<br />

mit der Möglichkeit, in die direkte Kommanditistenstellung<br />

zu wechseln. Die Außenhaftung des<br />

Kommanditisten ist auf 10% seiner Pflichteinlage<br />

begrenzt. Die mit der Vermögensanlage verbundenen<br />

Rechte eines Kommanditisten ergeben<br />

sich aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. Treuhandvertrag.<br />

Dieses sind Stimm- und Kontrollrechte,<br />

Informationsrechte, Beteiligung am laufenden<br />

Gewinn und Verlust, Anteil an einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

und einem Liquidationserlös,<br />

Mitwirkungsrechte im Rahmen von nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag erforderlichen Zustimmungsbeschlüssen<br />

zu bestimmten Maßnahmen, Kündigungs-<br />

und Verfügungsrechte.<br />

Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten ist auf den<br />

Seiten 45 ff. zusammengefasst dargestellt und auf<br />

den Seiten 163 ff. in diesem Prospekt abgedruckt.<br />

Der Treuhandvertrag ist auf den Seiten 133 ff.<br />

zusammengefasst dargestellt und auf den Seiten<br />

175 ff. in diesem Prospekt abgedruckt.<br />

XI. Ausschüttungen<br />

Nach der Prognoserechnung und den Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrages wird der liquide<br />

Überschuss der Fondsgesellschaft ab dem Jahr<br />

2012 an die Anleger entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse<br />

(Kapitalkonto I – eingezahltes<br />

Kapital Stand zum 31.12. des Vorjahres) halbjährlich<br />

– für das erste Halbjahr jeweils spätestens<br />

zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für das zweite<br />

Halbjahr jeweils spätestens zum 30.06. des<br />

Folgejahres – ausgeschüttet, soweit die Pflichteinlage<br />

des Anlegers voll erbracht ist, auch wenn die<br />

Verlustkonten der Anleger nicht ausgeglichen sind.<br />

Solange die Pflichteinlage eines Anlegers nicht<br />

vollständig erbracht ist, wird der liquide Überschuss<br />

der Fondsgesellschaft auf das Kapitalkonto I des<br />

Anlegers gebucht (thesauriert). Ab dem Folgejahr<br />

ihres Beitritts erhalten die Anleger bis zum Erreichen<br />

der vollständig erbrachten Pflichteinlage eine<br />

thesaurierte Ausschüttung i.H.v. 6 % p.a. auf den<br />

jeweiligen Stand ihres Kapitalkontos I zum 31.12.<br />

des Vorjahres. Ab dem Folgejahr des Erreichens<br />

der vollständig erbrachten Pflichteinlage erhalten<br />

die Anleger beider Kapitalarten eine prognostizierte<br />

Anfangsausschüttung i.H.v. 6 % ausbezahlt (Anleger<br />

der Kapitalart multiVario ab dem Jahr 2022<br />

und Anleger der Kapitalart singleVario ab dem Jahr<br />

2024). In den Jahren 2028 bis 2030 ist ein Anstieg<br />

der Ausschüttung i.H.v. jeweils 2 % p.a. prognostiziert.<br />

Nach dem Verkauf der Anlageobjekte im<br />

Jahr 2031 sieht die Prognose eine Ausschüttung<br />

i.H.v. 100,56 % p.a. vor. Die jährlich prognostizierten<br />

Ausschüttungen sind im Einzelnen dem Prospektteil<br />

„Ergebnisprognose“ auf den Seiten 86 ff. sowie<br />

beispielhaft der Kapitalrückflussrechnung (Prognose)<br />

auf den Seiten 103 ff. zu entnehmen.<br />

XII. Geplante Laufzeit der Beteiligung<br />

Der Emittent ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Eine<br />

Kündigung des Emittenten durch einen Anleger<br />

ist frühestens 10 Jahre nach Beitritt des Anlegers<br />

zur Gesellschaft möglich, sofern die Pflichteinlage<br />

voll erbracht ist, und hat mit einer Kündigungsfrist<br />

von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu<br />

erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt ist eine ordentliche<br />

Kündigung nur mit Zustimmung der Komplementärin<br />

zulässig. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

XIII. Steuerliche Konzeption<br />

Der Emittent in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />

(KG) in der Form einer GmbH & Co.<br />

KG ist gewerblich tätig und vermittelt den Anlegern<br />

somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Emittent<br />

selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig. Er unterliegt<br />

allerdings der Gewerbesteuer, die zum Teil auf<br />

Ebene der Anleger auf die Einkommensteuer angerechnet<br />

wird. Der Emittent gilt als Unternehmen im<br />

Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Etwaige beim<br />

10 Das Beteiligungsangebot im Überblick.


Anleger aufgrund seiner Beteiligung am Emittenten<br />

anfallenden Steuern sind von diesem selbst zu<br />

tragen. Es wird jedem Anleger empfohlen, seinen<br />

steuerlichen Berater vor Zeichnung der Beteiligung<br />

zu konsultieren, da nur so die sich individuell<br />

ergebenden Besteuerungsfolgen geklärt werden<br />

können. Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption der Vermögensanlage entnehmen<br />

Sie bitte den Seiten 149 ff. dieses Prospekts.<br />

XIV. Übertragungsmöglichkeiten und<br />

Einschränkungen bei der Übertragung<br />

Beteiligungen können im Wege der Abtretung<br />

aufgrund einer Schenkung, eines Verkaufes<br />

oder durch Vererbung übertragen werden. Vollständige<br />

Ausführungen hierzu entnehmen<br />

Sie bitte Seite 50.<br />

Für eine Übertragung des Kommanditanteils an<br />

der Fondsgesellschaft (Emittent) ist die Zustimmung<br />

durch die Komplementärin erforderlich, die<br />

nur aus wichtigem Grunde verweigert werden<br />

darf. Eine Übertragung kann nur mit Wirkung<br />

zum 31.12. eines Jahres und frühestens zum<br />

31.12.2013 erfolgen. Teilübertragungen sind<br />

zulässig, soweit die dadurch entstehenden<br />

Kapitalanteile EUR 5.000,00 nicht unterschreiten<br />

und ohne Rest durch 1.000 teilbar sind. Der<br />

Rechtsnachfolger hat sich zu verpflichten, dem<br />

Emittenten (bzw. dem Geschäftsbesorger gem. §§<br />

8 Abs. 5, 19 Abs. 4, 24 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages)<br />

eine Bearbeitungsgebühr von pauschal<br />

EUR 100,00 pro Einzelfall zu zahlen. Bei Direktkommanditisten<br />

entstehen bei der Übertragung<br />

zusätzliche, von diesen zu tragende Notar- und<br />

Gerichtsgebühren. Für den Handel mit Gesellschaftsanteilen<br />

besteht derzeit kein geregelter<br />

Zweitmarkt oder eine gesetzlich vorgeschriebene<br />

Handelsplattform. Vollständige Ausführungen<br />

hierzu entnehmen Sie bitte Seite 120.<br />

XV. Haftung und Rückabwicklung<br />

Die Außenhaftung des Kommanditisten ist auf<br />

seine geleistete und nicht zurückgezahlte Haftsumme<br />

begrenzt, die 10 % seiner Pflichteinlage<br />

beträgt. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten<br />

über die jeweils übernommenen Pflichteinlagen<br />

hinaus besteht nicht. Zur Haftung lesen Sie bitte<br />

auch die Ausführungen im Kapitel „Die Risiken“ auf<br />

Seite 35 unter III. und 29 unter 4.<br />

Widerruft ein Anleger seine Beitrittserklärung<br />

fristgerecht, steht ihm ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben<br />

zu.<br />

Wird die Vollplatzierung nicht innerhalb der<br />

Zeichnungsfrist, auch nicht innerhalb der verlängerten<br />

Zeichnungsfrist erreicht bzw. die Gesellschaft<br />

nicht von der Komplementärin geschlossen, wird<br />

die Fondsgesellschaft (Emittent) rückabgewickelt<br />

und liquidiert. Anleger, die ihrer Einlagenverpflichtung<br />

bereits nachgekommen sind, erhalten ihre<br />

erbrachte Pflichteinlage nur insoweit zurück, wie<br />

dies vom Liquidationsvermögen gedeckt ist. Ein<br />

bereits gezahltes Agio erhält der Anleger jedoch<br />

nicht zurück. Eine Verzinsung erfolgt ebenso wenig<br />

wie eine Erstattung der Ausgaben, die von Anlegern<br />

im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />

dem Emittenten persönlich getätigt wurden.<br />

XVI. Anwendbares Recht<br />

Auf den Emittenten und die im Verkaufsprospekt<br />

genannten Vertragspartner ist deutsches Recht<br />

anwendbar.<br />

Das Beteiligungsangebot im Überblick.<br />

11


Die Risiken.<br />

A. Risikoinvestment/maximales Risiko<br />

für den Anleger<br />

Bei der Beteiligung an einem geschlossenen<br />

Erneuerbare-Energien-Fonds handelt es sich um<br />

ein Investment, das mit dem Risiko eines wirtschaftlichen<br />

Totalverlustes behaftet ist.<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot richtet<br />

sich daher nur an Personen, die ausreichende<br />

wirtschaftliche Erfahrung besitzen, um die Risiken<br />

dieses Investments erkennen und beurteilen zu<br />

können.<br />

Das den Anleger treffende maximale Risiko<br />

ist der vollständige Verlust des eingezahlten<br />

Kapitals und des Agios. Sollte ein Anleger den<br />

gezeichneten Anteil fremdfinanziert haben<br />

(z.B. durch Bankdarlehen), würde sich dieses<br />

Risiko um die Finanzierungskosten und Zinsen<br />

erhöhen. Je nach Umfang der finanzierten<br />

Beträge besteht dann das maximale Risiko der<br />

Verwertung der Beteiligung und des übrigen<br />

Vermögens des Anlegers, was zu einer privaten<br />

Insolvenz des Anlegers führen kann.<br />

Bei vorzeitiger Kündigung dieser Fremdmittel<br />

durch den Anleger kann zudem eine Vorfälligkeitsentschädigung<br />

an das kreditgebende Institut zu<br />

entrichten sein. Nimmt der Anleger im Rahmen der<br />

Anlageentscheidung kostenpflichtig Dritte wie z.B.<br />

Steuerberater/Vermögensberater/Rechtsanwälte<br />

in Anspruch, erhöht sich das maximale Risiko um<br />

diese Kosten. Zudem kann die Lebensplanung<br />

des Anlegers negativ beeinflusst werden, wenn<br />

dieser einen Großteil seines Vermögens in diesen<br />

geschlossenen Erneuerbare-Energien-Fonds<br />

investiert und sich dieses Investment nicht wie<br />

vorgestellt entwickelt. Darüber hinaus besteht für<br />

den Anleger das Risiko, ggf. aus der Haftungsfolge<br />

des § 172 Abs. 4 HGB für Verbindlichkeiten des<br />

Emittenten gegenüber dessen Gläubigern einstehen<br />

zu müssen oder aufgrund einer Verurteilung<br />

vor einem ausländischen Gericht Zahlungen aus<br />

seinem sonstigen Vermögen erbringen zu müssen<br />

und ggf. erlangte Steuervorteile rückwirkend an die<br />

zuständigen Finanzbehörden leisten zu müssen.<br />

Das Ergebnis eines Investments in die<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend<br />

„Emittent“ genannt) ist von verschiedenen<br />

rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Umständen abhängig. Diese können sich ändern,<br />

ohne dass die Änderungen im Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung voraussehbar gewesen sind.<br />

Um dem Anleger eine Beurteilung der Risiken des<br />

Investments auf der Grundlage des Erkenntnisstandes<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung zu<br />

ermöglichen, werden die wesentlichen tatsächlichen<br />

und rechtlichen Risiken nachfolgend dargestellt.<br />

Soweit dabei auf den Verlust der geleisteten<br />

Einlage abgestellte wird, umfasst dieser Verlust<br />

auch das Agio.<br />

B. Ansparrisiko<br />

I. Risiko langjährig verteilter Investitionen<br />

Das vorliegende Beteiligungskonzept unterscheidet<br />

sich von klassischen geschlossenen Fonds, indem<br />

es statt einer Einmaleinlage Ansparraten und<br />

eine Thesaurierung der Erträge vorsieht. Zudem<br />

werden die Investitionen nicht alle in der Platzierungsphase<br />

oder kurz danach getätigt, sondern<br />

aufgrund der Ansparraten und der Thesaurierung<br />

von Ausschüttungen über die Laufzeit des Fonds<br />

verteilt durchgeführt. Außer einem ersten Investitionsprojekt<br />

(Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“)<br />

mittelbar über die Objektgesellschaft (SunCollect<br />

Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG) hat der<br />

Emittent zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch keine weiteren Investitionen getätigt. Aufgrund<br />

der Ansparraten und der Thesaurierung von<br />

Ausschüttungen sollen die in Zukunft geplanten<br />

weiteren prognostizierten sieben Investitionen über<br />

einen längeren Zeitraum verteilt bis prognostiziert<br />

2019 erfolgen. Die geplanten Investitionen werden<br />

unterschiedlich lange Laufzeiten von angenommenen<br />

12 bis 20 Jahren haben. Bei diesem Beteiligungskonzept<br />

trägt nicht jeder Anleger zu jeder<br />

Investition entsprechend seinem Gesellschaftsanteil<br />

bei. Vielmehr ändern sich die prozentualen Anteile<br />

jedes Anlegers am eingezahlten Gesellschaftskapital<br />

durch neu hinzukommende Ansparraten jährlich.<br />

Aufgrund der langfristig in die Zukunft geplanten<br />

Investitionen besteht das Risiko, dass Investitionen<br />

aufgrund von Änderungen tatsächlicher (z.B. Marktänderungen)<br />

oder rechtlicher Bedingungen (z.B.<br />

Änderung der Förderung Erneuerbarer Energien)<br />

nicht wie prognostiziert durchgeführt werden können.<br />

Dieses Risiko besteht ebenfalls, wenn Anleger<br />

ihren Einzahlungsverpflichtungen (insbesondere<br />

ihrer Pflicht zur Ratenzahlung) in größerem Umfang<br />

Die Risiken.<br />

13


Die Risiken.<br />

nicht nachkommen. Dies kann zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder sogar<br />

zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

geleisteten Einlagen führen.<br />

II. Risiko der verschiedenen Beteiligungsarten<br />

(multiVario und singleVario)<br />

Das Konzept des SunCollect Vario Fonds sieht ein<br />

Ansparmodell vor, bei dem der Anleger zwischen<br />

zwei Kapitalarten wählen kann. Bei der ersten<br />

Kapitalart (Kapital A – multiVario) leistet der<br />

Anleger zu Beginn eine Ersteinlage i.H.v. 10 % der<br />

Pflichteinlage zzgl. Agio. Die restlichen 90 % der<br />

Pflichteinlage werden in monatlichen Raten i.H.v.<br />

0,5 % der Pflichteinlage erbracht, wobei die Thesaurierung<br />

(Einbehalt) der Ausschüttungen bis zum<br />

Erreichen der vollen Pflichteinlage die Ansparphase<br />

entsprechend verkürzt. Bei der zweiten Kapitalart<br />

(Kapital B – singleVario) leistet der Anleger anfangs<br />

eine Ersteinlage i.H.v. 50 % der Pflichteinlage zzgl.<br />

anteiliges Agio. Die restlichen 50 % der Pflichteinlage<br />

und das anteilige Agio werden thesauriert und<br />

mit den Ausschüttungen verrechnet.<br />

Sollten Ausschüttungen nicht wie prognostiziert<br />

erfolgen, besteht bei Kapital A – multiVario die<br />

Verpflichtung zur Ratenzahlung länger als prognostiziert.<br />

Bei Kapital B – singleVario ist in diesem Fall<br />

der Emittent berechtigt, den Anleger zur Zahlung<br />

der restlichen Pflichteinlage ggf. nebst ausstehendem<br />

Agio in monatlichen Raten von 0,5 % der<br />

Pflichteinlage aufzufordern. Es besteht das Risiko,<br />

dass Ratenzahlungen erbracht werden müssen,<br />

obwohl sich die Beteiligung nicht wie erwartet<br />

entwickelt.<br />

Kommt der Anleger mit der Zahlung seiner<br />

Ersteinlage, des Agios oder den monatlichen Raten<br />

in Verzug, ist der Emittent berechtigt, Verzugszinsen<br />

sowie eine Schadenspauschale in Höhe von 15 %<br />

der Pflichteinlage geltend zu machen. Der Emittent<br />

ist bei Verzug des Anlegers ebenfalls berechtigt,<br />

den Anleger aus der Gesellschaft auszuschließen<br />

oder aber die Pflichteinlage des Anlegers auf den<br />

Betrag der geleisteten Zahlung herabzusetzen<br />

und eine Abwicklungsgebühr i.H.v. EUR 100,00 zu<br />

erheben. Die hierdurch entstehenden Kosten sind<br />

vom Anleger zu tragen.<br />

Diese Umstände können zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder sogar zu<br />

einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

geleisteten Einlagen führen.<br />

III. Risiko mangelnder Diversifikation des<br />

Anlagevermögens<br />

Anlagestrategie des Emittenten ist die mittelbar<br />

über Objektgesellschaften erfolgende Investition<br />

in mehrere Anlageobjekte aus dem Bereich der<br />

Erneuerbaren Energien. Die so geplante Diversifikation<br />

mehrerer EE-Anlagen hängt maßgeblich von<br />

der Höhe des tatsächlich platzierten Gesellschaftskapitals<br />

ab. Es besteht daher das Risiko, dass bis<br />

zum Ablauf der Zeichnungsfrist zum 31.12.2011<br />

bzw. nach Ablauf einer verlängerten Zeichnungsfrist<br />

zum 31.12.2012 noch nicht genügend Eigenkapital<br />

zur breiten Vermögensstreuung zur Verfügung<br />

steht. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass<br />

eine Vielzahl von Anlegern ihren Einzahlungsverpflichtungen<br />

(insbesondere ihrer Pflicht zur<br />

Ratenzahlung) nicht nachkommt oder mehr Anleger<br />

als prognostiziert stornieren (prognostiziert ist eine<br />

Stornorate von 3%) und damit liquide Mittel des<br />

Emittenten nicht ausreichend vorhanden sind, um<br />

die angestrebte Diversifikation mehrerer EE-Anlagen<br />

zu erreichen und fixe Kosten zu decken. Ferner<br />

besteht das Risiko, dass geeignete EE-Anlagen<br />

nicht verfügbar sind, um die angestrebte Diversifikation<br />

zu erzielen. Diese Umstände können zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

IV. Anspar-Steuerrisiko<br />

Bei Anlegern, gleich ob sie Kapitalart multiVario<br />

oder singleVario gewählt haben, erhöht sich der<br />

eingezahlte Beteiligungsbetrag auch um die dem<br />

jeweiligen Anleger bis zum Zeitpunkt der vollständigen<br />

Einzahlung der gezeichneten Pflichteinlage<br />

zugewiesenen thesaurierten Ausschüttungsbeträge.<br />

Die laufende Erhöhung der eingezahlten<br />

Pflichteinlage des Anlegers führt dazu, dass sich<br />

während der Ansparphase auch laufend die auf ihn<br />

entfallende Bemessungsgrundlage für die steuerliche<br />

Ergebnisverteilung erhöht, ohne dass ihm<br />

zur Begleichung der entstehenden Steuerschulden<br />

Liquidität aus dem Emittenten zufließt, so dass<br />

er die Steuern aus seinem sonstigen Vermögen<br />

begleichen muss. Es besteht das Risiko, dass das<br />

sonstige Vermögen des Anlegers nicht ausreicht,<br />

diese Steuern zu begleichen.<br />

14 Die Risiken.


C. Blind-Pool-Risiko<br />

I. Objektauswahl/Portfoliostrategie/<br />

Standortrisiko<br />

Beim vorliegenden Beteiligungskonzept investiert<br />

der Anleger in einen sog. „Semi-Blind-Pool“.<br />

Das bedeutet, dass der Emittent zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung erst über ein einziges<br />

Anlageobjekt (die Beteiligung an der SunCollect<br />

Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG, „Objektgesellschaft“,<br />

die ihrerseits erst ein Investitionsprojekt<br />

– eine Photovoltaikanlage – hält) verfügt. Von dem<br />

geplanten Gesamtinvestment von prognostizierten<br />

EUR 138.567.790,00 sind erst ca. EUR 2 Mio.<br />

investiert, was einem Bruchteil von weniger als 2 %<br />

des geplanten Gesamtinvestments entspricht. Der<br />

Großteil der Investitionen in Anlageobjekte bzw.<br />

Investitionsprojekte ist damit zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung noch nicht getätigt und soll<br />

erst in der Zukunft erfolgen. Weitere, bisher nicht<br />

identifizierte Anlageobjekte bzw. Investitionsprojekte<br />

wird der Emittent erst nach der Zeichnung<br />

von Eigenkapital erwerben. Anlageobjekte des<br />

Emittenten sind bzw. werden Beteiligungen an<br />

Gesellschaften („Objekt- oder Tochtergesellschaften“)<br />

sein, die in Anlagen zur Gewinnung von Strom<br />

und Wärme aus Erneuerbaren Energien („Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien“ oder kurz “EE-Anlagen“<br />

bzw. „Investitionsprojekte“) investieren. Diese<br />

EE-Anlagen werden mittelbar über die Objekt- und<br />

Tochtergesellschaften vom Emittenten gehalten.<br />

Der Anleger beteiligt sich somit an einer Gesellschaft,<br />

deren Anlageobjekte bzw. Investitionsprojekte<br />

zum überwiegenden Teil noch nicht definiert<br />

sind. Die Auswahl und der Erwerb neuer Anlageobjekte<br />

bzw. Investitionsprojekte erfolgt nach den im<br />

Gesellschaftsvertrag festgelegten Kriterien zeitlich<br />

über mehrere Jahre verteilt. Es besteht das Risiko,<br />

dass geeignete Anlageobjekte bzw. Investitionsprojekte<br />

nicht, verzögert oder zu schlechteren Konditionen<br />

erworben werden können. Es besteht das<br />

Risiko, dass Anlageobjekte bzw. Investitionsprojekte<br />

nicht die erwarteten Ergebnisse erzielen, was zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen kann.<br />

II. Kalkulationsrisiko<br />

Da es sich vorliegend um einen sog. „Semi-Blind-<br />

Pool“ handelt, d. h. zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

neben dem bestehenden Anlageobjekt<br />

noch keine weiteren Anlageobjekte identifiziert<br />

sind, basieren sämtliche Kalkulationen auf<br />

prognostizierten Annahmen. Für den tatsächlichen<br />

Eintritt dieser Annahmen kann keine Gewähr übernommen<br />

werden. Es besteht das Risiko, dass die<br />

der Kalkulation zugrunde gelegten Annahmen nicht<br />

eintreten, was zu einer Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttungen oder sogar zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen<br />

führen kann.<br />

III. Investmentbeirat<br />

Für Investitionen, die den im Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegten Investitionsrichtlinien entsprechen oder<br />

von diesen abweichen, bedarf die Komplementärin<br />

der Zustimmung des Investmentbeirates, soweit<br />

dessen Mitglieder bereits bestellt sind. Der Investmentbeirat<br />

besteht aus drei Personen, die von der<br />

ersten Gesellschafterversammlung nach Beendigung<br />

der Beitrittsphase mit einfacher Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen bestellt werden. Für Investitionsentscheidungen<br />

vor Bestellung der Mitglieder<br />

des Investmentbeirates bedarf es keiner Mitwirkung<br />

eines entsprechenden Gremiums. Die Qualität<br />

der Entscheidung des Investmentbeirates hängt<br />

wesentlich von der Kompetenz der Beiratsmitglieder<br />

ab. Entscheidungen des Investmentbeirates, die sich<br />

als unwirtschaftliche herausstellen, können zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen führen.<br />

IV. Erwerb von Objektgesellschaften oder<br />

Anlagen/Kaufpreis/Anzahlung<br />

Der für die jeweilige Kaufpreisermittlung anzusetzende<br />

Preis für eine Investition in eine EE-Anlage<br />

soll nach den Investitionsrichtlinien des Gesellschaftsvertrages<br />

nicht mehr als das 10,16858fache<br />

des jeweiligen voraussichtlichen Erlöses einer<br />

Jahresenergieproduktion (ermittelt unter Zugrundelegung<br />

der Anlagengröße in kWp, der voraussichtlichen<br />

Jahresenergieproduktion in kWh pro kWp<br />

und der Einspeisevergütung zum Zeitpunkt des<br />

Netzanschlusses pro kWh) betragen. Es besteht<br />

das Risiko, dass der Kaufpreis der EE-Anlage<br />

wirtschaftlich gesehen zu hoch ist, um die prognostizierte<br />

Rendite erwirtschaften zu können.<br />

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass geleistete<br />

Anzahlungen im Falle einer unterbleibenden<br />

Investition nicht oder nur zum Teil wiedererlangt<br />

werden können.<br />

Diese Umstände können zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder sogar zu<br />

einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

geleisteten Einlagen führen.<br />

Die Risiken.<br />

15


Die Risiken.<br />

V. Due Diligence<br />

Bei der Auswahl von Anlageobjekten bzw. Investitionsprojekten<br />

wird eine umfassende technische und<br />

rechtliche Prüfung (Due Diligence) vorgenommen.<br />

Sollte diese Prüfung zu einer negativen Entscheidung<br />

führen, eine Anlage in das geprüfte Anlageobjekt<br />

bzw. Investitionsprojekt also nicht erfolgen,<br />

wären die Kosten der Prüfungen vergeblich aufgewandt.<br />

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass im<br />

Rahmen der Due Diligence nicht alle Risiken oder<br />

Mängel aufgedeckt wurden und die Investitionsentscheidung<br />

in ein bestimmtes Anlageobjekt bzw.<br />

Investitionsprojekt unter Zugrundelegung falscher<br />

Annahmen ausgeführt wird.<br />

Es besteht daher das Risiko, dass aufgrund einer<br />

fehlerhaften Due Diligenge mangelbehaftete<br />

Anlageobjekte bzw. Investitionsprojekte erworben<br />

werden, eine Rückabwicklung oder Schadensersatzansprüche<br />

aber aus faktischen, vertraglichen<br />

oder sonstigen rechtlichen Gründen nicht möglich<br />

sind. Dies kann zu einer Verminderung der<br />

geplanten Ausschüttungen oder sogar zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen führen.<br />

D. Risiko der Vorabvergütung<br />

Mit Ablauf der Zeichnungsphase werden sowohl<br />

die für den Emittenten in der Konzeptions- und<br />

Platzierungs- bzw. Gründungs- und Investitionsphase<br />

erbrachten Dienstleistungen als auch ein<br />

Großteil der im späteren Verlauf für den Emittenten<br />

vom Anbieter und von dritter Seite zu erbringenden<br />

Dienstleistungen vollständig vergütet sein. Die<br />

erst im späteren Verlauf zu erbringenden Dienstleistungen<br />

werden damit vorab vergütet, wozu<br />

insbesondere die Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit,<br />

d. h. die Geschäftsbesorgung und<br />

Gestellung eines Geschäftsführers mit Ausnahme<br />

der Haftungsvergütung, zählt.<br />

Sollte es zu einer unvollständigen Platzierung oder<br />

Nichtdurchführung der Platzierung der geplanten<br />

Kapitalerhöhung und damit zu einer Rückabwicklung<br />

des Emittenten kommen, wären diese Vergütungen,<br />

die bereits mit Ablauf der Zeichnungsphase<br />

vollständig geleistet worden sind, bei Vorliegen der<br />

gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuerstatten.<br />

Es besteht das Risiko, dass eine Rückerstattung<br />

der erhaltenen Vergütung nicht durchsetzbar ist.<br />

Sollte die geplante Kapitalerhöhung erreicht<br />

werden, besteht das Risiko, dass die vorab<br />

vergüteten Leistungen von den jeweiligen Vertragspartnern<br />

nicht erbracht werden, weil etwa deren<br />

Motivation zur Vertragserfüllung nachlässt oder die<br />

Vertragspartner insolvent werden. In diesen Fällen<br />

besteht das Risiko, dass neue Dienstleister mit<br />

der Verwaltung beauftragt werden müssen, deren<br />

Leistungen ebenfalls zu vergüten sind, was weitere<br />

Kosten verursacht.<br />

Die vorgenannten Risiken können zu verminderten<br />

Ausschüttungen oder sogar zum teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen<br />

führen.<br />

E. Risiko der staatlichen Förderung –<br />

Kalkulationsrisiko/Rentabilität<br />

Die zu realisierenden Einnahmen des Emittenten<br />

sind in besonderer Weise abhängig von den<br />

jeweiligen rechtlichen nationalen und internationalen<br />

(europäischen) Rahmenbedingungen im Bereich der<br />

Förderung Erneuerbarer Energien (Einspeisevergütung).<br />

Die Höhe und der Bestand der Einspeisevergütung<br />

unterliegen sowohl auf nationaler als auch<br />

auf internationaler Ebene stetigen Anpassungen und<br />

zum Teil rückwirkenden Änderungen. In Deutschland<br />

und vor allem im Ausland besteht daher das Risiko,<br />

dass die Einspeisevergütung nach den jeweils<br />

geltenden Fördergesetzen und -regulierungen (in<br />

Deutschland nach dem Erneuerbare-Energien-<br />

Gesetz – EEG) nicht bezahlt, ausgesetzt, gedeckelt,<br />

gekürzt, geändert, besteuert oder ganz abgeschafft<br />

wird – wie dies zum Teil in der Vergangenheit besonders<br />

in anderen Ländern auch schon erfolgt ist.<br />

Teilweise sind die Genehmigungsvoraussetzungen<br />

unklar, da diese beispielsweise uneinheitlich von der<br />

Rechtsprechung oder Behörden beurteilt werden. Es<br />

besteht das Risiko, dass es zu solchen gesetzlichen<br />

Änderungen der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltenden Rechtslage kommt, die ggf. auch<br />

mit Wirkung für die Vergangenheit zu ungünstigen<br />

Veränderungen der Rentabilität von EE-Anlagen<br />

führen. Dies kann zu verminderten Ausschüttungen<br />

oder sogar zum teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen führen.<br />

F. Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung<br />

und Finanzkrise<br />

Der Wert eines geschlossenen Erneuerbare-<br />

Energien-Fonds und seine zukünftige Ertragslage<br />

hängen entscheidend von den zukünftigen wirtschaftlichen<br />

und rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

sowie von der globalen wirtschaftlichen Entwicklung<br />

ab. Eine nachhaltige Verschlechterung dieser<br />

Rahmenbedingungen kann – ebenso wie bei<br />

16 Die Risiken.


allen Vermögensanlagen auf dem Kapitalmarkt –<br />

negative Auswirkungen auf das Investment haben,<br />

die im Extremfall zum Totalverlust des investierten<br />

Kapitals führen können.<br />

I. Marktrisiko<br />

Der Emittent bewegt sich in einem dynamischen<br />

Markt. Der Bereich Erneuerbarer Energien unterliegt<br />

steten Veränderungs- und Weiterentwicklungsprozessen.<br />

Aufgrund der stetig fortschreitenden<br />

technischen Entwicklungen besteht das Risiko<br />

eines Preisverfalls von Altanlagen, niedrigeren<br />

Restwerten und damit verbundenen schlechteren<br />

Verkaufskonditionen für Altanlagen als prognostiziert.<br />

Zudem besteht daher das Risiko, dass allgemein<br />

Veränderungen im Marktumfeld des Emittenten,<br />

Lieferschwierigkeiten einzelner Anlagenkomponenten<br />

(wie z.B. Silizium) oder eine sinkende Akzeptanz<br />

einzelner Erneuerbarer Energien in der Bevölkerung<br />

negativen Einfluss auf die Rentabilität bestehender<br />

Anlageobjekte bzw. Investitionsprojekte haben. Dies<br />

kann zu einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

II. Wertentwicklung<br />

Die Wertentwicklung der Anteile an der SunCollect<br />

Vario Fonds GmbH & Co. KG wird maßgeblich vom<br />

wirtschaftlichen Ergebnis der Anlageobjekte bzw.<br />

Investitionsprojekte, insbesondere der Objektgesellschaften<br />

bestimmt. Bevor sich für den Anleger<br />

eine Wertsteigerung ergibt, müssen die einmaligen<br />

Anfangsaufwendungen und die laufenden Aufwendungen<br />

durch laufende Erträge und Erlöse<br />

aus den Anlageobjekten bzw. Investitionsprojekten<br />

refinanziert werden. Fallen diese Erträge und Erlöse<br />

nur in einem geringer als erwarteten Umfang an,<br />

resultieren für den Anleger negative Auswirkungen<br />

auf seine Gesamtrendite.<br />

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der<br />

Emittent den Objektgesellschaften, im Falle<br />

einer wirtschaftlichen Notlage aufgrund eines<br />

entsprechenden Gesellschafterbeschlusses Mittel<br />

zuschießen müsste. Zudem besteht das Risiko,<br />

dass es aus betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen<br />

Gründen oder aufgrund des technischen<br />

Fortschritts zu gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen<br />

kommen kann. Die Realisierung einzelner<br />

oder mehrerer der genannten Risiken kann zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

Die Komplementärin ist mit der Umsetzung des<br />

Gesellschaftszwecks des Emittenten betraut. Es<br />

besteht das Risiko, dass Investitionen nicht die<br />

gewünschten wirtschaftlichen Ergebnisse erzielen.<br />

Der Eintritt von unternehmerischen Fehlentwicklungen<br />

kann zu einer nachhaltigen Wertminderung der<br />

Anlageobjekte bzw. Investitionsprojekte bis hin zum<br />

Totalverlust des Anlageobjekts bzw. Investitionsprojekts<br />

führen. Daneben besteht bei Anlageobjekten<br />

bzw. Investitionsprojekten, die sich positiv entwickelt<br />

haben das Risiko, bei einer beabsichtigten<br />

Veräußerung keinen Käufer zu finden oder nur<br />

einen geringeren Preis als den ursprünglich<br />

prognostizierten Preis zu realisieren.<br />

Die Realisierung einzelner oder mehrerer der<br />

genannten Risiken kann zu einer Verminderung der<br />

geplanten Ausschüttungen oder sogar zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen führen.<br />

III. Folgen der Finanzkrise<br />

Die aktuelle, noch nicht vollständig überwundene<br />

sogenannte Finanzkrise beeinträchtigt die wirtschaftlichen<br />

und rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

in Deutschland und in der ganzen Welt derzeit<br />

erheblich. Es besteht das Risiko, dass es zu einem<br />

Anhalten oder sogar zu einer noch stärkeren<br />

Ausweitung der Finanzkrise und damit zu einer<br />

weiteren Verschlechterung dieser Rahmenbedingungen<br />

kommt. Insbesondere kann es aufgrund der<br />

Auswirkungen der Finanzkrise zur Gefährdung des<br />

Vermögens des Emittenten bei der Bank oder sogar<br />

zur Insolvenz des Emittenten kommen. Des Weiteren<br />

kann es aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise<br />

zur Nichtdurchführung zugesagter Finanzierungen,<br />

insbesondere zur Nichtdurchführung oder Verteuerung<br />

von Darlehen, zur unvollständigen Platzierung<br />

oder Nichtdurchführung der Platzierung der geplanten<br />

Kapitalerhöhung sowie zu einer Gefährdung des<br />

bei den Banken verwahrten Fondsvermögens, zur<br />

Gefährdung der Bonität von Vertragspartnern des<br />

Emittenten oder sogar zu dessen Insolvenz kommen.<br />

Die rechtlichen Rahmenbedingungen könnten<br />

insbesondere auf dem Kapitalmarkt eine strengere<br />

Regulierung erfahren, was u. a. zu einer Erschwerung<br />

der Investitionstätigkeit und einer Einschränkung der<br />

Vertriebs- und Finanzierungsmöglichkeiten führen<br />

könnte. Realisieren sich einzelne oder mehrere<br />

dieser Risiken, kann dies negative Auswirkungen<br />

auf das Investment haben, zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder sogar zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen führen.<br />

Die Risiken.<br />

17


Die Risiken.<br />

G. Finanzierungsrisiko<br />

I. Eigenkapitalerhöhung und<br />

Rückabwicklungsrisiko<br />

Der Emittent wird in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />

(GmbH & Co. KG) geführt.<br />

Das Fondskonzept basiert auf der Erhöhung des<br />

Eigenkapitals (genauer: des Kommanditkapitals)<br />

des Emittenten um bis zu EUR 50.050.000,00 auf<br />

bis zu EUR 50.051.500,00, maximal jedoch um<br />

EUR 55.000.000,00 auf EUR 55.001.500,00.<br />

Die wirtschaftliche Kalkulation des Emittenten geht<br />

davon aus, dass die gezeichneten Einlagen der<br />

Anleger im Wesentlichen fristgerecht und vollständig<br />

bezahlt werden. Ist dies nicht der Fall, kann dies<br />

zu geringeren Ausschüttungen führen.<br />

Es besteht das Risiko, dass während des öffentlichen<br />

Angebots das Emissionsvolumen nicht<br />

vollständig platziert werden kann. Hierdurch kann<br />

sich die Ertragslage des Emittenten verschlechtern,<br />

da der Emittent unbeschadet des tatsächlichen<br />

Platzierungsergebnisses mit erheblichen fixen<br />

Vorabvergütungen und Aufwendungen belastet<br />

ist, die bei geringerem Platzierungsergebnis umso<br />

stärker ins Gewicht fallen. Darüber hinaus besteht<br />

in diesen Fällen das Risiko, dass die Diversifikation<br />

mehrerer EE-Anlagen nicht vorgenommen werden<br />

kann.<br />

Sollte die Kapitalerhöhung nicht durchführbar sein,<br />

müsste der Fonds rückabgewickelt und der Emittent<br />

liquidiert werden, was zu einem Verlust eines<br />

bereits gezahlten Agios führen würde und darüber<br />

hinaus zu einem erheblichen oder vollständigen<br />

Verlust der Einlagen führen kann (sog. Rückabwicklungsrisiko).<br />

Ein Anspruch des Anlegers auf<br />

Rückzahlung des von ihm gezahlten Agios sowie<br />

seines eingezahlten Kapitals besteht in diesem Fall<br />

nicht. Dem Anleger werden auch weitergehende<br />

Kosten oder Verluste – insbesondere etwaige Einbußen<br />

daraus, dass andere Anlagemöglichkeiten<br />

vom Anleger anstelle dieses Beteiligungsangebotes<br />

nicht verfolgt werden konnten – nicht erstattet.<br />

II. Fremdfinanzierung<br />

Für die langfristige Fremdfinanzierung der Investition<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ hat<br />

die bereits gegründete Objektgesellschaft – die<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co.<br />

KG – ein zweckgebundenes Bankdarlehen bei der<br />

UniCredit Bank <strong>AG</strong> in Höhe von EUR 1.378.000,00<br />

aufgenommen („Erstfinanzierung“). Der Auszahlungsbetrag<br />

beläuft sich nach Abzug einer<br />

Bearbeitungsgebühr und Risikoprämie für<br />

das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung auf<br />

EUR 1.322.880,00. Die KfW Bankengruppe (KfW<br />

Mittelstandsbank/KfW Förderbank, Frankfurt/Main)<br />

hat sich gegenüber der Bank bereit erklärt, dieses<br />

Darlehen zu refinanzieren. Für das Darlehen gilt<br />

eine Zinsfestschreibung bis zum 30.12.2020. Wird<br />

das Darlehen nicht bis zum 22.01.2011 abgerufen,<br />

ist eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % p.m.<br />

zu zahlen. Das Darlehen ist bis zum 21.12.2011<br />

vollständig abzurufen.<br />

Kommt die Objektgesellschaft ihren vertraglichen<br />

Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die<br />

finanzierende Bank das Darlehen kündigen. Kann<br />

die Objektgesellschaft die vereinbarten Sicherheiten<br />

(insbesondere Sicherungsübereignung der<br />

Photovoltaikanlage, Eintragung einer Dienstbarkeit<br />

für das Nutzungsrecht der Photovoltaikanlage im<br />

Grundbuch zugunsten des Kreditnehmers, Abtretung<br />

der Einspeisevergütungen und Ansprüche<br />

aus wesentlichen Verträgen, Verpfändung der<br />

Liquiditätsreserve und Reparaturrücklagenkontos)<br />

und/oder Auflagen (insbesondere sämtliche Konten<br />

des Kreditnehmers beim Kreditgeber zu führen,<br />

die Nennleistung der Photovoltaikanlage durch<br />

Leistungsüberprüfung durch ein unabhängiges<br />

Ingenieurbüro oder Sachverständigen nachzuweisen,<br />

die gesamten Service- und Wartungsverträge<br />

einzureichen, erst dann Ausschüttungen<br />

vorzunehmen, wenn das Liquiditätsreservekonto<br />

voll bespart ist, der Bank laufend Auskunft über<br />

die wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und<br />

Unterlagen vorzulegen), und/oder Auszahlungsvoraussetzungen<br />

(insbesondere ordnungsgemäße<br />

Bestellung sämtlicher Sicherheiten, Nachweis<br />

eines ausreichenden Versicherungsschutzes,<br />

vorrangiger Einsatz der Eigenmittel, Vorlage von<br />

Kopien sämtlicher wesentlicher Verträge, Nachweis<br />

der erforderlichen Kabel-und Traforechte bis zum<br />

Netzanschlusspunkt) nicht vorlegen/einhalten, kann<br />

die finanzierende Bank die Auszahlung verweigern,<br />

die Bestellung und Verstärkung bankmäßiger<br />

Sicherheiten verlangen oder das entsprechende<br />

Darlehen außerordentlich kündigen.<br />

Sollte die Objektgesellschaft zur Zahlung von<br />

Bereitstellungsprovisionen verpflichtet sein, kann<br />

dies negative Auswirkungen auf die prognostizierte<br />

Liquiditäts- und Ertragssituation des Emittenten<br />

haben und kann zu einem teilweisen Verlust des<br />

Wertes der Fondsanteile der Anleger führen.<br />

Werden von der finanzierenden Bank Auszahlungen<br />

verweigert oder wird das Darlehen gekündigt, muss<br />

18 Die Risiken.


die Objektgesellschaft eine andere Fremdfinanzierung<br />

aufnehmen. Kann die Objektgesellschaft<br />

keine ausreichenden Sicherheiten bestellen, kann<br />

die finanzierende Bank das Darlehen außerordentlich<br />

kündigen.<br />

Sollte die Objektgesellschaft die Fremdmittel im<br />

Falle der (vorzeitigen) Beendigung nicht in der<br />

vorgesehenen Weise zurückführen können, kann<br />

der gesicherte Kreditgeber die abgetretenen Forderungen<br />

einziehen. Dies kann zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der vom Emittenten in<br />

die Objektgesellschaft geleisteten Einlage bzw.<br />

des Gesellschafterdarlehens führen. Eine solche<br />

Zwangsverwertung wird gleichzeitig zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust des Wertes<br />

der Fondsanteile der Anleger führen.<br />

Zu welchen Konditionen eine weitere Finanzierung<br />

oder Anschlussfinanzierung abgeschlossen werden<br />

kann, ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nicht vorhersehbar. Es besteht das Risiko, dass<br />

eine weitere Finanzierung oder Anschlussfinanzierung<br />

nicht oder nur zu schlechteren Konditionen<br />

beschafft werden kann. Zu welchen Konditionen<br />

nach Ablauf der ersten Zinsfestschreibungsfrist<br />

eine Anschlussfinanzierung abgeschlossen werden<br />

kann, ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nicht vorhersehbar. Es besteht das Risiko, dass<br />

eine Anschlussfinanzierung nur zu schlechteren<br />

Konditionen als die Erstfinanzierung beschafft<br />

werden kann bzw., dass die tatsächlichen Konditionen<br />

einer Anschlussfinanzierung von den durch<br />

den Anbieter prognostizierten Konditionen negativ<br />

abweichen. Ist eine weitere Finanzierung oder eine<br />

Anschlussfinanzierung nur unter Verschlechterung<br />

der Konditionen möglich, hätte dies negative Auswirkungen<br />

auf die prognostizierte Liquiditäts- und<br />

Ertragssituation des Emittenten und kann zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust des Wertes<br />

der Fondsanteile der Anleger führen; ist eine weitere<br />

Finanzierung oder eine Anschlussfinanzierung<br />

nicht möglich, kann dies zu einer Verminderung der<br />

geplanten Ausschüttungen oder sogar zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen führen.<br />

III. Zinsen<br />

Es besteht das Risiko, dass aufgrund von Zinsschwankungen<br />

erhöhte Darlehenszinsen für auf<br />

Ebene der Objektgesellschaften aufgenommenes<br />

bzw. in Zukunft aufzunehmendes Fremdkapital<br />

entrichtet werden müssen. Zudem besteht das<br />

Risiko, dass zum Erwerb von Anlageobjekten bzw.<br />

Investitionsprojekten aufzunehmendes Fremdkapital<br />

nur zu erhöhten Darlehenszinsen oder wirtschaftlich<br />

ungünstigeren Konditionen aufgenommen werden<br />

kann, als es zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

angenommen bzw. für die Zukunft prognostiziert<br />

wurde (als zukünftige Zinsaufwendungen wurden<br />

5% prognostiziert). Ebenso besteht das Risiko,<br />

dass eine Finanzierung stärker als geplant in<br />

Anspruch genommen werden muss. Dies kann zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

IV. Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

Um den Aufbau und die Einrichtung des Emittenten<br />

und der Objektgesellschaft frühzeitig zu<br />

ermöglichen, hat die Objektgesellschaft bis zur<br />

vollständigen Zeichnung aller Anteile und bis zum<br />

Eingang der Zeichnungsgelder das Eigenkapital<br />

durch Darlehen der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) über<br />

EUR 320.000,00 und des Herrn Reiner Schott über<br />

EUR 315.790,00 kurzfristig zwischenfinanziert. Die<br />

Darlehen sind bis zum Ende, der ggf. verlängerten<br />

Zeichnungsfrist zurückzuführen. Die Objektgesellschaft<br />

hat der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) für das<br />

Darlehen keine Sicherheiten gewährt. Für das<br />

Darlehen des Herrn Schott hat sich die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> (Anbieter) verpflichtet, für den Fall, dass die<br />

Objektgesellschaft das Darlehen aus irgendwelchen<br />

Gründen nicht komplett bis zum vereinbarten<br />

Stichtag zurückführen kann, einen noch offenen<br />

Restbetrag an Stelle der Objektgesellschaft zu<br />

begleichen. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> könnte in diesem<br />

Fall bezüglich des beglichenen Restbetrages des<br />

Darlehens auf die Objektgesellschaft zurückgreifen,<br />

was mit zusätzlichen Kosten verbunden sein<br />

könnte. Die voraussichtlichen Zwischenfinanzierungskosten<br />

sind in der Prognoserechnung des<br />

Emittenten berücksichtigt.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Kosten für die<br />

Zwischenfinanzierung höher ausfallen als in der<br />

Prognoserechnung des Emittenten vorgesehen.<br />

Sollte dies der Fall sein, könnte dies zu geringeren<br />

Ausschüttungen des Emittenten führen.<br />

Kommt die Objektgesellschaft ihren vertraglichen<br />

Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder verschlechtert<br />

sich ihre Bonität, können die Darlehensgeber<br />

die Darlehen kündigen. Zu welchen<br />

Konditionen dann eine Zwischenfinanzierung<br />

abgeschlossen werden kann, ist zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung nicht vorhersehbar. Es besteht<br />

dann das Risiko, dass eine Zwischenfinanzierung<br />

Die Risiken.<br />

19


Die Risiken.<br />

nicht oder nur zu schlechteren Konditionen<br />

beschafft werden kann. Ist eine andere Zwischenfinanzierung<br />

nur unter Verschlechterung der Konditionen<br />

möglich, hätte dies negative Auswirkungen<br />

auf die prognostizierte Liquiditäts- und Ertragssituation<br />

des Emittenten und kann zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust des Wertes der<br />

Fondsanteile der Anleger führen. Ist eine andere<br />

Zwischenfinanzierung nicht möglich, kann dies zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

V. Guthabenzinsen<br />

Für kalkulatorische Zwecke wurde von einer<br />

Verzinsung der Guthaben in Höhe von 2,0 % p. a.<br />

ausgegangen.<br />

Es besteht das Risiko, dass die tatsächlich erzielte<br />

Verzinsung niedriger ausfällt oder dass aufgrund<br />

von unvorhergesehenen Ereignissen die Höhe der<br />

zu verzinsenden Guthaben von den prognostizierten<br />

Annahmen negativ abweicht. Sollte dies der<br />

Fall sein, könnte dies zu einer Verminderung der<br />

geplanten Ausschüttungen führen.<br />

VI. Honorare und Gebühren<br />

Durch die Auflage und die Verwaltung des Emittenten<br />

werden Kosten in Gestalt von Honoraren<br />

und Gebühren verursacht, die vom Emittenten zu<br />

tragen sind und zum großen Teil vorab geleistet<br />

werden wie in diesem Kapitel „Die Risiken“ unter<br />

D. erläutert. Zusätzlich entstehen auf Ebene der<br />

Objektgesellschaft bzw. weiterer Tochtergesellschaften<br />

Kosten in Gestalt von Honoraren und<br />

Gebühren, die von der Objektgesellschaft bzw.<br />

weiteren Tochtergesellschaften zu tragen sind und<br />

damit auch den Emittenten belasten.<br />

Die vom Emittenten und/oder der Objektgesellschaft<br />

bzw. weiteren Tochtergesellschaften zu<br />

zahlenden Honorare und Gebühren mindern die<br />

Rendite einer Beteiligung am Emittenten. Ändern<br />

sich die Honorare und/oder Gebühren, kann dies<br />

zu einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

VII. Inflationsrate<br />

Die künftige Entwicklung der Inflationsrate hat<br />

Auswirkungen auf die Entwicklung der im Verkaufsprospekt<br />

prognostizierten Ausschüttungen. Die<br />

Bedeutung der Inflationsrate in den Prognoserechnungen<br />

des Emittenten ergibt sich daraus, dass<br />

die Einnahmen durch das in der Bundesrepublik<br />

Deutschland geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

(EEG) für den Zeitraum von 20 Jahren in festen<br />

Beträgen und damit inflationsunabhängig festgelegt<br />

sind, die laufenden Kosten (z.B. für Verwaltung,<br />

Instandhaltung und Wartung der Anlagen etc.)<br />

jedoch der Inflationsentwicklung unterliegen. Bei<br />

einigen lang laufenden Verträgen ist die Inflation<br />

über eine festgelegte Steigerung des Entgeltes<br />

bereits berücksichtigt, wie im Wartungs- und<br />

Betriebsvertrag. Hieraus ergeben sich steigende<br />

Kosten bei gleich bleibenden Einnahmen. In<br />

Ländern des Euro-Währungsraums können die Einnahmen<br />

durch die jeweils geltenden Fördergesetze<br />

Erneuerbarer Energien teilweise an die Inflationsrate<br />

gekoppelt sein, so dass diese der Inflationsentwicklung<br />

unterliegen. Hieraus können sich verminderte<br />

Einnahmen als prognostiziert ergeben.<br />

Der Ergebnisprognose (Prognose) des Emittenten<br />

liegt eine angenommene Inflationsrate von durchschnittlich<br />

2 % p. a. für den gesamten Prognosezeitraum<br />

zugrunde. Steigt die Inflation über den<br />

angenommenen Wert, führt dies bei sonst gleichen<br />

Bedingungen zu sinkenden Erträgen, und zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen.<br />

VIII. Währungsrisiko<br />

Nach den Investitionsrichtlinien des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten sollen Investitionen in<br />

Ländern des Euro-Währungsraumes getätigt werden.<br />

Nur in Ausnahmefällen, denen der Investmentbeirat<br />

zuzustimmen hat, soweit dessen Mitglieder bereits<br />

bestellt sind, ist eine Investition außerhalb des<br />

Euro-Währungsraumes möglich. Nimmt der Emittent<br />

Investitionen in anderen Währungen als dem Euro<br />

vor oder werden Teile der EE-Anlagen (wie z.B.<br />

Solarmodule) in einer anderen Währung (z.B. US<br />

Dollar) erworben, besteht das Risiko, dass der Emittent<br />

infolge von Wechselkursschwankungen höhere<br />

Aufwendungen in Euro zu tragen hat oder niedrigere<br />

Einnahmen in Euro erhält, was zu einer niedrigeren<br />

Anfangsrendite führen kann.. Dies kann zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen führen.<br />

H. Ausschüttungsrisiko<br />

Es besteht das Risiko, dass die Ausschüttungen<br />

an die Anleger geringer als prognostiziert ausfallen<br />

oder sogar vollständig entfallen. Die vorgesehenen<br />

und prognostizierten Ausschüttungen beruhen auf<br />

der Annahme, dass der Emittent über eine entsprechende<br />

Liquidität verfügt. Die in der konsolidierten<br />

20 Die Risiken.


Ergebnisprognose jährlich angenommene Liquiditätsreserve<br />

und Tilgungsreserve stehen nicht<br />

jederzeit zur Verfügung. Fallen die vorgesehenen<br />

Einnahmen des Emittenten und damit die prognostizierte<br />

Liquiditätsreserve bzw. Tilgungsreserve<br />

geringer oder Ausgaben höher aus und kommt<br />

es dementsprechend zu einer verschlechterten<br />

Liquiditätslage, besteht die Möglichkeit, dass der<br />

Emittent nicht in der Lage ist, die prognostizierten<br />

Ausschüttungen vorzunehmen. Diese könnten dann<br />

geringer ausfallen oder ganz entfallen.<br />

Die Komplementärin ist zur Vornahme von (Vorab-)<br />

Ausschüttungen an die Gesellschafter (Anleger)<br />

berechtigt. Soweit solche Ausschüttungen nicht<br />

durch Gewinne abgedeckt sind, müssen sie<br />

teilweise aus den Einlagen der Anleger bestritten<br />

werden. Es besteht das Risiko, dass der Emittent<br />

keine genügenden Gewinne erwirtschaftet, um<br />

gewährte (Vorab-)Ausschüttungen auszugleichen.<br />

Scheidet der Anleger aus der Gesellschaft aus<br />

oder wird der Emittent aufgelöst, so besteht eine<br />

Rückzahlungspflicht des Anlegers auf den Differenzbetrag<br />

zwischen (Vorab-)Ausschüttung und<br />

den anrechenbaren Gewinnen des Emittenten.<br />

Die Ansprüche auf eine Rückzahlung können mit<br />

Ansprüchen des Anlegers auf die Abfindungszahlung<br />

oder einen Liquidationserlös verrechnet<br />

werden. Soweit ein solcher Verrechnungsposten<br />

nicht in genügender Höhe vorhanden ist, muss der<br />

Anleger die verbleibende Rückzahlungsverpflichtung<br />

aus seinem sonstigen Vermögen bestreiten.<br />

I. Investitionsrisiken<br />

I. Allgemeine Risiken bei der Investition<br />

in Anlagen Erneuerbarer Energien<br />

1. Technisches Risiko<br />

Die Anlagestrategie des Emittenten sieht Investitionen<br />

in Anlagen Erneuerbarer Energien („EE-<br />

Anlagen“) vor, die mittelbar über die Objekt- bzw.<br />

Tochtergesellschaften erfolgen. Hinsichtlich der zum<br />

Einsatz kommenden Technologien kann bisher nicht<br />

auf langjährige technische und wirtschaftliche Erfahrungswerte<br />

zurückgegriffen werden. Eine Vielzahl<br />

von Umweltfaktoren und deren Auswirkungen auf die<br />

zu errichtenden EE-Anlage sowie die langfristigen<br />

Auswirkungen der Anlagen auf die Umwelt sind nur<br />

teilweise bekannt und können im ungünstigsten Fall<br />

negative Auswirkungen auf den prognostizierten<br />

Renditeverlauf einer EE-Anlage und damit zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen führen.<br />

2. Projektierungs- und Genehmigungsrisiko<br />

Obwohl EE-Anlagen überwiegend als vorgefertigte<br />

Serienprodukte in Einzelteilen zu dem jeweiligen<br />

Standort transportiert und dort montiert werden,<br />

handelt es sich bei der Errichtung der EE-Anlagen<br />

um technische Großprojekte (insbesondere bei<br />

Windenergieanlagen). Die Realisierung derartiger<br />

Projekte erfolgt zumeist durch mehrere Unternehmen,<br />

die jeweils mit speziellen Teilabschnitten<br />

betraut sind. Diese Teilleistungen sind typischerweise<br />

sowohl zeitlich auch als technisch eng<br />

miteinander verzahnt und damit voneinander<br />

abhängig. Daher besteht ein erhöhtes Haftungsrisiko<br />

und Konfliktpotential (beispielsweise können<br />

bereits Lieferverzögerungen einzelner Elemente<br />

eine Kettenreaktion zur Gesamtverzögerung und<br />

Kostensteigerung auslösen, insbesondere, wenn<br />

sich der Inbetriebnahmezeitpunkt der gesamten<br />

EE-Anlage verzögert). Zudem besteht das Risiko,<br />

das einzelne Anlagekomponenten vorübergehend<br />

oder auf Dauer nicht am Markt verfügbar sind. Der<br />

Eintritt der vorgenannten Risiken kann zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

Für die Errichtung von EE-Anlagen bedarf es in<br />

der Regel sowohl in Deutschland als auch in den<br />

Ländern des Euro-Währungsraumes behördlicher<br />

Genehmigungen (bspw. Baugenehmigung). Hierbei<br />

sind eine Vielzahl von unterschiedlichen Interessen<br />

miteinander in Ausgleich zu bringen, insbesondere<br />

Umwelt- oder Nachbarinteressen.<br />

In diesem Zusammenhang besteht das Risiko,<br />

dass erforderliche Genehmigungen nur verspätet,<br />

nur zum Teil oder gar nicht erteilt werden. Darüber<br />

hinaus besteht das Risiko, dass erteilte Genehmigungen<br />

später widerrufen oder zurückgenommen<br />

werden können. Dies kann zur Belastung des<br />

Emittenten mit Bußgeldern, zur Baueinstellung und<br />

sogar zum Bauabriss mit dadurch einhergehenden<br />

Kostenerhöhungen und damit zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder sogar<br />

zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

geleisteten Einlagen führen.<br />

3. Gesamtbetrachtungsrisiko von Anlagen<br />

Für die Höhe des Vergütungsanspruches nach<br />

dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien<br />

(EEG), der sog. Einspeisevergütung, kommt<br />

es entscheidend auf die rechtliche Einordnung<br />

mehrerer Anlagen als Einzelanlagen oder als eine<br />

Gesamtanlage an. Zur Verhinderung des sog.<br />

„Anlagensplitting“ ist mit der EEG-Novelle von 2009<br />

Die Risiken.<br />

21


Die Risiken.<br />

22 Die Risiken.<br />

in Deutschland der Anlagenbegriff geändert worden,<br />

der auch auf Anlagen Anwendung findet, die<br />

vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen worden<br />

sind. Unter Anlagensplitting ist die Umgehung der<br />

für die Vergütung geltenden Leistungsschwellen zu<br />

verstehen, indem Anlagenbetreiber mittlerer und<br />

großer Anlagen diese in mehrere kleinere Anlagen<br />

aufspalten, um eine höhere Vergütung zu erzielen.<br />

Vor diesem Hintergrund könnten bei Vorliegen<br />

der gesetzlichen Voraussetzungen mehrere kleine<br />

EE-Anlagen als eine einheitliche Anlage im Sinne<br />

des Gesetzes erachtet werden, was eine geringere<br />

Einspeisevergütung zur Folge hätte. Dies kann zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

4. Anschlussrisiko und Abnahmerisiko<br />

EE-Anlagen werden an das Netz der jeweils<br />

zuständigen Netzbetreiber angeschlossen. Es<br />

besteht das Risiko, dass die Einspeisung und<br />

Abnahme des produzierten Stroms über einen<br />

bestimmten Zeitraum nicht erfolgen kann und in<br />

diesem Zeitraum keine Vergütung durch den Netzbetreiber<br />

erfolgt. Dies kann beispielsweise im Rahmen<br />

des sog. Einspeisemanagements nach dem<br />

EEG der Fall sein, wenn der Netzbetreiber aufgrund<br />

von Störungen im Stromnetz oder Überlastungen<br />

der Netzkapazität, Reparaturen, Umbau- oder Ausbaumaßnahmen<br />

des Stromnetzes oder sonstigen<br />

Gründen die EE-Anlage regelt und diese vom Netz<br />

nimmt. Der Emittent trägt damit das Risiko, dass<br />

aufgrund derartiger oder ähnlicher Gründe geringere<br />

als die prognostizierten Einnahmen erzielbar<br />

sind. Als Folge besteht das Risiko, dass nur<br />

geringere als die prognostizierten Ausschüttungen<br />

an die Anleger geleistet werden können. Es besteht<br />

das Risiko, dass technisch bedingte Verluste bei<br />

der Durchleitung und Einspeisung des erzeugten<br />

Stroms in das jeweilige Stromnetz der Standorte<br />

höher sind als angenommen. Dies kann zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

Die Höhe der Einspeisevergütung ist in Deutschland<br />

nach EEG wie auch in anderen Ländern des<br />

Euro-Währungsraumes nach deren Fördergesetzen<br />

an bestimmte zeitliche Vorgaben geknüpft (wie<br />

etwa Stichtagsregelungen). Es besteht das Risiko,<br />

dass die Anlage später als angenommen an das<br />

Netz angeschlossen wird und sich daher eine<br />

niedrigere Einspeisevergütung für die Gesamtlaufzeit<br />

der Anlage ergibt. Bei einem verspäteten<br />

Vergütungsbeginn könnten die auf die in Betrieb<br />

genommenen Anlagen entfallenden Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten möglicherweise erst<br />

später als prognostiziert abgeschrieben werden,<br />

was die Nachsteuerrendite des Anlegers negativ<br />

beeinflussen kann. Der Eintritt der vorgenannten<br />

Risiken kann zu einer Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttungen oder sogar zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen<br />

führen.<br />

5. Technische Verfügbarkeit/Instandhaltung/<br />

Wartungsaufwand/Rücklagen<br />

Die Realisierung der prognostizierten Auslastung<br />

der jeweiligen EE-Anlagen und damit mittelbar<br />

auch die Rentabilität einer solchen Anlage hängen<br />

wesentlich von einem störungs- und unterbrechungsfreien<br />

Betrieb ab.<br />

Ein Ausfall bzw. eine Unterbrechung der EE-Anlage<br />

kann insbesondere durch die erforderliche Wartung,<br />

durch Revisionen und Reparaturen eintreten.<br />

Es besteht das Risiko, dass die dadurch entstehenden<br />

Kosten höher als prognostiziert anfallen.<br />

Für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen der<br />

EE-Anlagen ist eine entsprechende Rücklagenbildung<br />

vorgesehen. Fallen Instandhaltungs- und/<br />

oder Reparaturkosten höher als prognostiziert an,<br />

kann dies zu einer Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttungen oder sogar zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen<br />

führen. Es besteht das Risiko, dass aufgrund<br />

unvorhergesehener Ereignisse bzw. aufgrund einer<br />

mangelhaften Instandhaltung durch den jeweils mit<br />

der Instandhaltung der Anlage beauftragten Dienstleister<br />

erhöhte Aufwendungen auf dem Emittenten<br />

lasten, die die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen<br />

Anlage beeinträchtigen.<br />

Über mögliche Instandhaltungsaufwendungen<br />

hinaus besteht das Risiko, dass Werterhaltungsaufwendungen<br />

wegen technischen Fortschritts,<br />

Wettbewerbsanpassungen etc. vorzunehmen sind.<br />

Es besteht das Risiko, dass diese Umstände zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen können.<br />

6. Betriebs-/Objektverwaltungskosten<br />

Die mit dem Betrieb der Anlagen verbundenen<br />

Kosten sind in der Ergebnisprognose (Prognose)<br />

berücksichtigt. Fallen Betriebskosten höher als<br />

prognostiziert an, kann dies zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder sogar zu<br />

einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

geleisteten Einlagen führen.


Während ihres Betriebs verbrauchen bestimmte<br />

Anlagen (insbesondere die Wechselrichter bei<br />

Photovoltaikanlagen) geringe Mengen Strom, der<br />

von den jeweiligen Stromnetzbetreibern bezogen<br />

wird. Sofern der Strompreis von den in der Ergebnisprognose<br />

(Prognose) berücksichtigten Werten<br />

abweicht und/oder die Stromlieferung verweigert<br />

werden sollte, muss die Versorgung anderweitig<br />

gewährleistet werden, was unter Umständen zu<br />

höheren Kosten und zur Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttung oder sogar zu einem teilweisen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

7. Rückbaukosten<br />

EE-Anlagen kommt nach Beendigung der Pachtvertragslaufzeit,<br />

einschließlich einer verlängerten<br />

Laufzeit, regelmäßig nur noch ein geringer Liquidationswert<br />

zu. Sowohl aus vertraglichen Abreden<br />

als auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder<br />

Bescheiden kann sich eine Rückbauverpflichtung<br />

ergeben. Da beabsichtigt ist, die EE-Anlagen nach<br />

Beendigung der Pachtvertragslaufzeit zu verkaufen,<br />

wird keine Rücklage für Rückbaukosten gebildet.<br />

Es besteht das Risiko, dass sich kein Käufer für die<br />

EE-Anlagen findet und somit die Objektgesellschaft<br />

verpflichtet wäre, den Rückbau auf ihre Kosten<br />

vorzunehmen. Der Eintritt dieses Risikos kann zu<br />

höheren Kosten und zur Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttung oder sogar zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen<br />

führen.<br />

8. Verlust des Eigentums an Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien<br />

Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(BGB) sehen den automatischen Übergang des<br />

Eigentums an Gegenständen auf den Grundstückseigentümer<br />

vor, wenn der Gegenstand zum<br />

wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder<br />

Grundstücks wird. Gegenstand im vorbenannten<br />

Sinne kann auch eine EE-Anlage sein. Wird die EE-<br />

Anlage als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes<br />

oder Grundstücks angesehen, erwirbt der Grundstückseigentümer<br />

zum Zeitpunkt der Verbindung<br />

der EE-Anlage mit dem Grundstück oder Gebäude,<br />

also mit der Montage bzw. der Errichtung, lastenfreies<br />

Eigentum an der EE-Anlage.<br />

Diesem Umstand wird/wurde versucht, bei der<br />

Gestaltung der abzuschließenden/abgeschlossenen<br />

Gestattungs-/Pachtverträge dahingehend<br />

Rechnung zu tragen, dass die EE-Anlagen nach<br />

dem Willen der Parteien nur zum vorübergehenden<br />

Zweck mit dem Gebäude bzw. dem Grundstück<br />

verbunden werden sollen (sog. „Scheinbestandteile“)<br />

und das Eigentum an den EE-Anlagen<br />

somit der Objektgesellschaft verbleibt bzw. auf das<br />

finanzierende Kreditinstitut sicherungsübereignet<br />

wird. Bei den unterschiedlichen vertraglichen<br />

Gestaltungen besteht allerdings das Risiko, dass<br />

die EE-Anlagen – z.B. aufgrund einer (Meinungs-)<br />

Änderung in Literatur und Rechtsprechung –<br />

rechtlich doch als wesentlicher Bestandteil des<br />

Gebäudes bzw. des Grundstücks gelten und<br />

das Eigentum an ihnen auf den Grundstückseigentümer<br />

übergeht. In diesem Fall könnte das<br />

Kreditinstitut bestehende Darlehensverträge wegen<br />

der Verschlechterung der Kreditsicherung kündigen.<br />

Übt das Kreditinstitut sein Kündigungsrecht aus<br />

und kann der Emittent nicht rechtzeitig oder nur<br />

zu schlechteren Konditionen alternatives (Fremd-)<br />

Kapital aufnehmen, kann dies eine Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder sogar einen<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen zur Folge haben.<br />

9. Zwangsversteigerung von Grundstücken/<br />

Gebäuden/Insolvenz des Verpächters<br />

Es besteht das Risiko, dass eine Zwangsversteigerung<br />

– auch von Grundstücken noch zu errichtender<br />

oder zu erwerbender EE-Anlagen – erfolgt.<br />

Kommt es zu einer Zwangsversteigerung durch<br />

einen Gläubiger des Grundstückseigentümers, so<br />

geht das Grundstück mit dem Zuschlag auf den<br />

Ersteher über. Der Ersteher kann dann grundsätzlich<br />

bestehende Gestattungs-/Pachtverträge<br />

gegenüber der Objektgesellschaft bzw. dem<br />

Emittenten kündigen und dadurch den Abbau der<br />

errichteten EE-Anlagen erzwingen, wenn zu diesem<br />

Zeitpunkt die Rechte der Objekt- oder Tochtergesellschaft<br />

bzw. des Emittenten (bspw. das Dachnutzungsrecht)<br />

nicht durch eine entsprechende, im<br />

Rang vorgehende Dienstbarkeit wirksam gesichert<br />

sein sollte. Das würde einen verminderten Ertrag<br />

des Emittenten zur Folge haben und kann zur<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar zum teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

geleisteten Einlagen führen.<br />

Die Risiken.<br />

23


Die Risiken.<br />

II. Besondere Risiken bei Photovoltaikanlagen<br />

1. Sonneneinstrahlung, Klima und Ertragsrisiko<br />

Die Grundstücke/Gebäude, auf denen die Photovoltaikanlagen<br />

errichtet wurden bzw. noch errichtet werden,<br />

sind und werden hinsichtlich Standort, Lage und<br />

Nutzungsmöglichkeiten ausgewählt. Die in diesem<br />

Prospekt enthaltenen Ergebnisprognosen beruhen<br />

auf Daten des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme<br />

ISE, unabhängigen Ertragsgutachten sowie<br />

auf Angaben des mit der Lieferung und Montage<br />

der Photovoltaikanlagen beauftragten Generalunternehmens<br />

bzw. des Vermittlers, Entwicklers und<br />

Planers. Insbesondere aufgrund von nicht absehbaren<br />

Wetterschwankungen, widrigen Witterungsbedingungen,<br />

einer langfristigen Klimaveränderung, einer<br />

allgemeinen Veränderung der globalen Strahlungsintensität<br />

und/oder einer Verschattung der Photovoltaikanlagen<br />

durch Baumwuchs bzw. neu errichtete<br />

Gebäude bzw. Verschmutzung oder anderen externen<br />

Einflüssen besteht das Risiko, dass das zukünftige<br />

Strahlungsaufkommen von den prognostizierten<br />

Werten abweicht und dadurch die Wirtschaftlichkeit<br />

der jeweiligen Photovoltaikanlage beeinträchtigt wird.<br />

Darüber hinaus besteht das Risiko von Schäden an<br />

den Photovoltaikanlagen durch witterungsbedingte<br />

Einflüsse wie Blitzschlag, Hagel, Schneelasten oder<br />

Starkwind oder durch Vandalismus/Diebstahl. Dies<br />

kann zu einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

2. Technisch bedingte Verluste<br />

Es besteht das Risiko von technisch bedingten<br />

Verlusten wie z.B. Netzstörungen, Abweichungen der<br />

Leistungsdaten der Bauteile von Herstellerangaben,<br />

ungenügende Abstimmung (Mismatching) von<br />

Bauteilen und/oder Verschmutzung oder Verschleiß/<br />

Materialermüdung/Wirkungsgradverringerung der<br />

Photovoltaikanlagen bzw. einzelner Bestandteile<br />

wie z.B. der Photovoltaikmodule, Verkabelung oder<br />

Wechselrichter. Gleiches gilt bei falscher Planung und<br />

Auslegung der Anlage sowie fehlerhafter Einstellung<br />

oder Montage von Bauteilen. Für die Zeit der Störung<br />

und der Störungsbeseitigung muss mit Stillstandzeiten<br />

von Anlagenteilen oder der gesamten Anlage<br />

gerechnet werden. Solche Umstände können zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen führen.<br />

Auch wenn Photovoltaikmodule und Wechselrichter<br />

allgemein als langlebig und wenig störanfällig<br />

gelten, besteht das Risiko, dass einzelne oder etwa<br />

aufgrund eines Serienfehlers alle Photovoltaikmodule/Wechselrichter<br />

oder andere Bauteile fehlerhaft<br />

sind und ausfallen bzw. geringere Leistungen als<br />

prognostiziert erbringen. Geschieht dies außerhalb<br />

des Gewährleistungs- bzw. Garantiezeitraumes<br />

oder kann Ersatz von Herstellern faktisch nicht<br />

erreicht werden, belasten die Kosten für die<br />

Ersetzung der Teile den Emittenten mittelbar über<br />

die Objektgesellschaften; zudem entsteht für die<br />

Zeit bis zur Störungsbeseitigung ein Ertragsausfall<br />

und zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen führen.<br />

Die Lebensdauer von Wechselrichtern ist auch bei<br />

korrekter Funktion begrenzt; der Austausch von<br />

Wechselrichtern ist in der Kalkulation berücksichtigt.<br />

Müssen mehr Wechselrichter oder müssen<br />

Wechselrichter häufiger als geplant ausgetauscht<br />

werden, kann dies zu einer Verminderung der<br />

geplanten Ausschüttungen oder sogar zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen führen.<br />

Die Leistungsfähigkeit der Photovoltaik-/Solarzellen<br />

kann sich technisch bedingt im Laufe der Betriebszeit<br />

(sog. „Moduldegradation“) reduzieren. Daneben<br />

besteht das Risiko einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit<br />

durch Verschmutzung der Photovoltaik-/Solarzellen<br />

(z.B. durch Feinstaub, Blätter etc.).<br />

Der Anbieter nimmt bei seinen Prognosen keine<br />

verminderte Leistungsfähigkeit der Module aufgrund<br />

Degradation an. Sofern die Nutzungsdauer und/oder<br />

der Nutzungsgrad der Photovoltaikanlagen geringer<br />

ausfällt als in diesem Prospekt prognostiziert, kann<br />

dies zu einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Photovoltaikanlagen<br />

die geplante Betriebsdauer nicht erfüllen,<br />

Langzeiterfahrungen über diesen Zeitraum mit<br />

den konkret geplanten Photovoltaikanlagen liegen<br />

derzeit noch nicht vor. Aus diesem Grund besteht<br />

das weitere Risiko, dass in Zukunft technische<br />

Probleme auftreten können, die zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung noch nicht vorhergesehen<br />

werden können, oder dass der der Fondskalkulation<br />

zu Grunde gelegte Wirkungsgrad (Performance-<br />

Ratio) nicht eingehalten werden kann, etwa durch<br />

fehlerhafte Planung der Photovoltaikanlagen, durch<br />

höhere Leitungsverluste und/oder nicht optimal<br />

eingestellte Wechselrichter oder nicht optimal<br />

zueinander passende Bauteile. Das kann zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

24 Die Risiken.


oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

3. Umweltbelastung-/Vergiftungsrisiko<br />

Neben den herkömmlichen waferbasierten Siliziumzellen<br />

werden für die Photovoltaikanlagen zum Teil<br />

auch Dünnschichtmodule verwendet, die Cadmium-<br />

Tellurid und Cadmium-Sulfid enthalten. Es besteht<br />

das Risiko, dass sich das Schwermetall Cadmium aus<br />

seiner jeweiligen chemischen Verbindung löst und<br />

aus den Modulen austritt. Von dieser giftigen Substanz<br />

gehen Gefahren für die Umwelt, Gefahren für<br />

Leib und Leben von Personen sowie sonstige Gefahren<br />

aus. Realisiert sich dieses Risiko, kann dies trotz<br />

möglicher Ansprüche der Geschädigten gegen den<br />

Hersteller zur mittelbar über die Objektgesellschaften<br />

erfolgenden Haftung des Emittenten und/oder zu<br />

weiteren unerwartet hohen mittelbaren Kostenbelastungen<br />

des Emittenten führen. Dadurch kann es zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zum teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen kommen.<br />

4. Sanierung/Abriss von Dachflächen/Brand/<br />

Umzug der Photovoltaikanlage<br />

Es besteht das Risiko, dass die die Photovoltaikanlagen<br />

tragenden Dächer bei der Montage beschädigt<br />

werden oder aus sonstigen Gründen repariert/<br />

saniert bzw. die Gebäude abgerissen werden<br />

müssen und die Photovoltaikanlagen in diesem<br />

Rahmen oder aus sonstigen Gründen um- oder<br />

abgebaut bzw. an einen anderen Standort verbracht<br />

werden müssen. Unter zu pachtenden Dachflächen<br />

können sich neben Schrägdächern auch Flachdächer<br />

befinden, bei denen regelmäßig ein erhöhtes<br />

Risiko einer Reparatur-/Sanierungsbedürftigkeit<br />

besteht. Es besteht das Risiko, dass im Fall eines<br />

Brands der Photovoltaikanlage das Feuer auf<br />

tragende und nichttragende Dächer und Gebäude<br />

übergreift und diese teilweise oder völlig zerstört.<br />

Ist die Photovoltaikanlage nicht abschaltbar, besteht<br />

zudem im Fall von Löscharbeiten eine Gefahr für<br />

Leben, Körper und Gesundheit von Hauseigentümern,<br />

Bewohnern, Einsatzkräften der Feuerwehr<br />

oder anderen Personen, die sich in Anlagennähe<br />

befinden oder dort eine Brandbekämpfung durchführen.<br />

Denn die Photovoltaikanlagen produzieren<br />

selbst unter geringem Lichteinfall fortwährend<br />

elektrische Spannung. Realisiert sich dieses Risiko,<br />

kann dies zu einer erheblichen mittelbar über die<br />

Objektgesellschaften erfolgenden Kostenbelastung<br />

des Emittenten sowie zu Einspeiseausfällen oder<br />

zu einer verringerten Vergütung und damit zu<br />

einem mittelbar über die Objektgesellschaften<br />

verminderten Ertrag des Emittenten führen, was die<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar einen teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen zur Folge haben kann.<br />

5. Rückbau und Recycling der<br />

Photovoltaikanlagen<br />

Nach Beendigung der Gestattungs-/Pachtverträge<br />

sind die Photovoltaikanlagen grundsätzlich mittelbar<br />

über die Objektgesellschaften auf Kosten des<br />

Emittenten zurückzubauen. Die mittelbar über die<br />

Objektgesellschaften erfolgende wirtschaftliche<br />

Kalkulation des Emittenten geht grundsätzlich von<br />

einer Verlängerung der Gestattungs-/Pachtverträge<br />

über die Grundlaufzeit von 20 Jahren hinaus aus.<br />

Des Weiteren wird von einem Restwert der Photovoltaikanlagen<br />

zu diesem Zeitpunkt ausgegangen,<br />

der die Abbaukosten übersteigt. Eine Rücklage für<br />

die Rückbaukosten ist daher nicht gebildet worden.<br />

Sollte diese Annahme unzutreffend sein, und die<br />

Anlagen nicht zumindest kostenneutral an den<br />

Grundstücks-/Dacheigentümer oder Dritte übergeben<br />

werden können, hat der Emittent mittelbar über<br />

die Objektgesellschaften die Kosten zu tragen, was<br />

zu einer Verringerung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen kann.<br />

Diese Kosten können sich dadurch erhöhen, dass<br />

nach dem Rückbau der Photovoltaikanlagen neben<br />

den herkömmlichen waferbasierten Siliziumzellen<br />

auch Dünnschichtmodule entsorgt/recycelt werden<br />

müssen. Die verwendeten Dünnschichtmodule<br />

enthalten das giftige Schwermetall Cadmium in<br />

den chemischen Verbindungen Cadmium-Tellurid<br />

und Cadmium-Sulfid. Dessen Recycling innerhalb<br />

geschlossener Stoffkreisläufe muss speziellen<br />

Anforderungen genügen und verursacht dementsprechende<br />

Mehrkosten. Bezüglich dieser<br />

Dünnschichtmodule können zwar Verpflichtungen<br />

des Herstellers zur kostenfreien Rücknahme und<br />

zum Recycling der Module bestehen. Der Hersteller<br />

kann aber nach eigenem Ermessen und ohne<br />

Zustimmung des Inhabers bzw. Rechtsnachfolgers<br />

die Bestimmungen und Bedingungen dieses<br />

Programms unter der Voraussetzung abändern,<br />

dass der Zweck dieses Programms erhalten<br />

bleibt, die Änderungen der Verpflichtungen des<br />

Herstellers für den Inhaber bzw. Rechtsnachfolger<br />

unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar<br />

sind und die Verpflichtungen des Inhabers bzw.<br />

Die Risiken.<br />

25


Die Risiken.<br />

26 Die Risiken.<br />

Rechtsnachfolgers nach dem Programm nicht<br />

abgeändert werden. Sollte der Hersteller die Module<br />

nicht kostenfrei zurücknehmen und recyceln,<br />

hätte der Emittent diese Kosten mittelbar über die<br />

Objektgesellschaften zu tragen, was zu dessen<br />

Liquidation oder Insolvenz führen könnte. Dies kann<br />

eine Verringerung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar den teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen nach sich ziehen.<br />

III. Besondere Risiken bei Windenergieanlagen<br />

Im Rahmen der Projektierung einer Windenergieanlage<br />

kommt es entscheidend darauf an, ob die<br />

Anlage mit Blick auf die am Standort vorherrschende<br />

bzw. prognostizierte Stetigkeit des Windes und<br />

die maximal bzw. minimal erwartete Windstärke<br />

ausgelegt ist. Selbst bei Einholung mehrerer<br />

Windgutachten und der Vornahme realistischer<br />

Sicherheitsabschläge besteht das Risiko, dass die<br />

Windverhältnisse von der langfristigen Prognose<br />

der Gutachten abweichen (sog. Witterungsrisiko).<br />

Sowohl zu geringe als auch zu hohe Windgeschwindigkeiten<br />

führen dazu, dass die Windenergieanlagen<br />

nicht oder nicht effizient betrieben werden können.<br />

Stellen sich die Windverhältnisse schlechter als<br />

angenommen dar, besteht das Risiko geringerer<br />

Erträge aus der Einspeisevergütung und einer<br />

damit einhergehenden geringeren Ausschüttung<br />

an die Anleger.<br />

In den vergangenen Jahren wurden in den meisten<br />

Regionen Deutschlands erhebliche Abweichungen<br />

der Windgeschwindigkeiten von den jeweiligen<br />

lokalen Mittelwerten beobachtet. In der Folge<br />

konnten die Windenergieanlagen teilweise nur<br />

60 bis 70 % des Prognosewertes auf Basis des<br />

langjährigen Durchschnitts der Windgeschwindigkeit<br />

erreichen. Kommt es aufgrund schlechter<br />

Windverhältnisse zu längeren Stillstandzeiten der<br />

Windenergieanlagen, kann dies zu einem erhöhten<br />

Verschleiß bis hin zur vollständigen Beschädigung<br />

des Getriebes führen, weil dieses ggf. technisch<br />

nicht auf längere Stillstandzeiten ausgelegt ist.<br />

Diese Risiken sind nur begrenzt versicherbar. Dies<br />

kann erhöhte Reparaturkosten als angenommen<br />

bzw. bei erforderlichem Austausch des Getriebes<br />

höhere Kosten als angenommen nach sich ziehen<br />

und zu einer Verringerung der geplanten Ausschüttung<br />

oder sogar teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlage führen.<br />

Von Windkraftanlagen können verschiedenartige<br />

Emissionen wie beispielsweise Verschattungen,<br />

Geräuschemissionen oder Reflektionen ausgehen.<br />

Es besteht das Risiko, dass sich Nachbarn oder<br />

sonstig Betroffene rechtlich gegen diese Emissionen<br />

wenden und Ansprüche auf Schadensersatz<br />

oder Unterlassung geltend machen. Dies kann<br />

zu einer zusätzlichen mittelbar über die Objektgesellschaften<br />

erfolgenden Kostenbelastung des<br />

Emittenten, zu einem eingeschränkten Betrieb oder<br />

zur Stilllegung der Windenergieanlage führen.<br />

Der Eintritt der vorgenannten Risiken kann zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar zum teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

geleisteten Einlagen führen.<br />

IV. Besondere Risiken bei Biomasseanlagen<br />

1. Konkurrenzsituation/Rohstoff- und Substratversorgungsrisiko<br />

Der störungsfreie Betrieb von Biogasanlagen und<br />

das Erreichen der prognostizierten Auslastung<br />

erfordert eine stete Bedarfsdeckung an Biomasse,<br />

um den Vergärungsprozess aufrechtzuerhalten.<br />

Es besteht das Risiko, dass Zulieferer der erforderlichen<br />

Biomasseprodukte ihren Verpflichtungen<br />

nicht, nicht rechtzeitig oder schlecht nachkommen<br />

und die erforderlichen Rohstoffe daher zu höheren<br />

Kosten beschafft werden müssen, ohne dass dieser<br />

Schaden beim Zulieferer erfolgreich regressiert<br />

werden kann. Die unmittelbare Abhängigkeit von<br />

natürlichen Rohstoffen birgt daneben das Risiko,<br />

dass die Bedarfsdeckung insbesondere aufgrund<br />

von Naturkatastrophen, schlechten Ernten bzw.<br />

gesetzlichen oder behördlichen Verwendungsverboten<br />

im Vergleich zu den prognostizierten Kosten<br />

mit einem höheren Kostenaufwand verbunden sein<br />

kann.<br />

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass sich die<br />

Kosten für die Beschaffung der erforderlichen<br />

Rohstoffe anders entwickeln als prognostiziert. Das<br />

Risiko einer Preiserhöhung besteht dabei nicht nur<br />

im Hinblick auf die eigentliche Substratpflanze, sondern<br />

kann sich auch aus dem Umstand ergeben,<br />

dass der potentielle Substratlieferant durch andere<br />

Substitutionsprodukte einen höheren Preis erzielen<br />

kann.<br />

Letztlich besteht vor dem Hintergrund vorhandener<br />

oder künftiger Konkurrenzsituationen mit anderen<br />

Biogasanlagenbetreibern das Risiko, dass der<br />

erforderliche Bedarf an Biomasse künftig nur unter<br />

erhöhtem Beschaffungs-/Transportaufwand gedeckt<br />

werden kann. Dies kann negative Auswirkung auf<br />

die Rentabilität der einzelnen Anlage und damit<br />

eine Verringerung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar den teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen nach sich ziehen.


2. Einspeiserisiko<br />

Der Betrieb einer Biomasseanlage kann auch in der<br />

Weise erfolgen, dass das durch die Fermentation<br />

erzeugte Biogas nicht selber durch den Anlagenbetreiber<br />

unmittelbar in elektrische und thermische<br />

Energie umgewandelt wird, sondern dieses Biogas<br />

in das Gasnetz eingespeist wird. In diesem Fall<br />

besteht das Risiko, dass der das Biogas verstromende<br />

Gaskraftwerkbetreiber seinen vertraglichen<br />

Verpflichtungen nicht, nur zum Teil oder verzögert<br />

nachkommt. Darüber hinaus trägt der Emittent<br />

mittelbar über die Objektgesellschaften dessen<br />

Insolvenzrisiko. Der Eintritt der vorgenannten Risiken<br />

kann negative Auswirkung auf die Rentabilität<br />

der einzelnen Anlage und damit zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder sogar<br />

zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

geleisteten Einlagen führen.<br />

3. Qualitätsrisiko<br />

Qualität und Quantität des gewonnenen Biogases<br />

hängen maßgeblich von den eingesetzten natürlichen<br />

Rohstoffen und der Prozessbiologie ab. Die<br />

Qualität der eingesetzten Rohstoffe kann aufgrund<br />

von Wetter-, Temperatur- oder Lagerungseinflüssen<br />

Schwankungen unterliegen, ebenso die bisher<br />

noch nicht in allen Teilen erforschte Prozessbiologie.<br />

Daher besteht das Risiko, dass weniger oder minderqualitatives<br />

Biogas als prognostiziert gewonnen<br />

werden kann. Dies hat unmittelbare Auswirkungen<br />

auf den im Rahmen der Verstromung prognostizierten<br />

Wirkungsgrad und damit mittelbar auf die<br />

Rentabilität der gesamten Anlage. Dies kann zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

V. Besondere Risiken bei Wasserkraftanlagen<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Wasserkraftanlagen<br />

stellen einen erheblichen Eingriff in das<br />

Ökosystem dar, dessen Langzeitfolgen bisher nur<br />

wenig bekannt sind. Es besteht daher das Risiko,<br />

dass der Emittent mittelbar über die Objektgesellschaften<br />

verpflichtet wird, etwaige, bisher noch<br />

nicht bekannte und daher nicht bezifferbare Schäden<br />

zu regulieren. Dies kann zu einer verminderten<br />

Rentabilität der Anlage und damit zu verminderten<br />

Ausschüttungen für den Anleger bis hin zu einem<br />

vollständigen Verlust der Einlage führen.<br />

Der wirtschaftliche Betrieb einer Wasserkraftanlage<br />

ist insbesondere abhängig von der Zusammensetzung<br />

und Qualität des Wasser, dessen Temperatur,<br />

Fließgeschwindigkeit und Gesamtverhalten im<br />

Ökosystem. Es besteht das Risiko, dass sich<br />

einzelne oder mehrere Eigenschaften des genutzten<br />

Gewässers verändern. Dies kann zu einer<br />

verminderten Rentabilität der Anlage und damit zu<br />

verminderten Ausschüttungen für den Anleger bis<br />

hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen führen kann.<br />

VI. Besondere Risiken bei Geothermieanlagen<br />

1. Beherrschbarkeitsrisiko<br />

Die Ausbeutung der Erdwärme durch Geothermieanlagen<br />

ist eine junge Technologie, deren<br />

Erforschung sich daher noch in einem sehr frühen<br />

Stadium befindet. Im Zusammenhang mit der<br />

Errichtung und dem Betrieb einer Geothermieanlage<br />

bestehen daher eine Vielzahl von Gefahren<br />

und natürlicher Risiken. Es besteht stets die Gefahr<br />

seismischer Aktivitäten und Verformungen der<br />

Tagesoberfläche (Hebungen und Senkungen),<br />

welche die Anlage selbst oder auch weit entfernte<br />

Bauwerke beschädigen oder sogar zerstören<br />

können. Dasselbe Risiko besteht, wenn Wasser in<br />

Folge von Bohrungen mit im Untergrund befindlichen<br />

quellfähigen Mineralien (Anhydriden) in<br />

Verbindung kommt und hierdurch ein unterirdischer<br />

Quellvorgang ausgelöst wird. Zudem besteht die<br />

Gefahr, dass Erdwärmebohrungen in den Gesteinsschichten<br />

vorhandene Risse vergrößern, was zu<br />

unvorhersehbaren Umweltauswirkungen führen<br />

kann.<br />

Bei der Förderung von Thermalfluiden (Wasser,<br />

Gas) besteht das Risiko unvorhersehbarer,<br />

erheblicher und nicht beherrschbarer Umweltauswirkungen.<br />

Insbesondere besteht das Risiko der<br />

unbeabsichtigten Herstellung von Verbindungen<br />

verschiedener, getrennter Grundwasserleiter mit der<br />

Folge einer Druckveränderung und Durchmischung<br />

beider Grundwasserstockwerke. Daneben besteht<br />

das Risiko des Entstehens eines sog. Artesischen<br />

Brunnens, dessen Grundwasseraustritt nur schwer<br />

und mit hohem Kostenaufwand gestoppt werden<br />

kann. Eine Regulierungspflicht etwaiger entstehender<br />

(Groß-)Schäden kann zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder sogar zu<br />

einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

geleisteten Einlagen führen.<br />

2. Fündigkeitsrisiko<br />

Bei einer Erkundung des Territoriums durch<br />

Bohrungen (Beprobung) besteht das Risiko des<br />

Die Risiken.<br />

27


Die Risiken.<br />

Scheiterns. Investitionen im Rahmen der Erkundungen<br />

sind im Falle eines Scheiterns verloren.<br />

Bei Bohrungen besteht darüber hinaus das Risiko,<br />

auf gespannte Gase zu treffen, die einen erhöhten<br />

Kostenaufwand auslösen können (insbesondere<br />

aufgrund zusätzlicher Maßnahmen zum Explosionsschutz<br />

und zusätzlicher Kontamination der<br />

Bohrspülung mit Kohlenwasserstoffen). Dies kann<br />

zu einer Verringerung der geplanten Ausschüttung<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlage führen.<br />

3. Dauerhafte Nutzbarkeit<br />

und Konkurrenz situation<br />

Langfristig führen geothermische Anlagen zu einer<br />

lokal begrenzten Auskühlung des Untergrundes,<br />

die insbesondere durch eine oder mehrere weitere<br />

Anlage in der Nähe der Erstanlage verstärkt werden<br />

kann (Konkurrenzsituation). Diese Auskühlung<br />

kann dazu führen, dass die Geothermieanlage<br />

nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann.<br />

Dieses Risiko, das über den geplanten Zeitraum<br />

die Anlage mit gleicher Temperatur und Fördermenge<br />

betrieben werden kann, ist zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung nicht versicherbar. Darüber<br />

hinaus besteht das Risiko, dass sich die Menge,<br />

Beschaffenheit, Temperatur des geförderten Wassers<br />

oder die geologische Situatuion verändert, was<br />

zu nicht einkalkulierten mittelbar über die Objektgesellschaften<br />

erfolgenden Kostenbelastungen des<br />

Emittenten, zu einer verminderten Rentabilität der<br />

Anlage und damit zu verminderten Ausschüttungen<br />

für den Anleger bis hin zu einem teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der Einlage führen kann.<br />

VII. Mittelverwendungskontrolle<br />

Der Emittent hat einen Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

mit der BPS Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

abgeschlossen. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

überwacht das Vorliegen der formalen Voraussetzungen<br />

einer Mittelfreigabe der eingezahlten Ersteinlagen<br />

der Anleger bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist,<br />

bspw. für Investitionen des Emittenten. Eine darüber<br />

hinausgehende Prüfung der Wirtschaftlichkeit<br />

derartiger Aufwendungen durch ihn erfolgt nicht.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur prüft zudem nicht<br />

das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der<br />

Mittelfreigabe der eingezahlten Ersteinlagen (wie Fälligkeit,<br />

Leistungserbringung). Es besteht daher das<br />

Risiko, dass Investitionen anders als prognostiziert<br />

verlaufen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass<br />

der Mittelverwendungskontrolleur Mittel verzögert<br />

freigibt. Der Eintritt der vorgenannten Risiken kann<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

VIII. Sicherungsmaßnahmenausfallrisiko<br />

Im Zusammenhang mit der Errichtung und dem<br />

Betrieb von EE-Anlagen werden/wurden verschiedene<br />

Versicherungen abgeschlossen. Sollten die<br />

bzw. einzelne Versicherungsverträge nach Ablauf<br />

der jeweils vertraglich vereinbarten Laufzeit nicht<br />

verlängert oder nicht abgeschlossen werden können<br />

oder sollten die bzw. einzelne Verträge seitens<br />

der Versicherung vorzeitig gekündigt werden,<br />

besteht insofern das Risiko, dass eine Anschlussversicherung/Ersatzversicherung<br />

nur zu wesentlich<br />

schlechteren Konditionen vereinbart werden kann,<br />

mit der Folge einer bedeutenden Verschlechterung<br />

der Ertragslage des Emittenten.<br />

Der Emittent bzw. die Objekt- oder Tochtergesellschaften<br />

tragen das nicht versicherbare Risiko des<br />

zufälligen Unterganges der zu errichtenden oder<br />

zu erwerbenden EE-Anlagen sowie das Risiko<br />

deren Beschädigung oder Zerstörung mit der<br />

Folge, dass diese nicht wie geplant genutzt werden<br />

können. Weitere nicht versicherbare Risiken sind<br />

insbesondere Kriege und terroristische Anschläge<br />

bzw. höhere Gewalt. Mangels Versicherungsschutz<br />

hätten der Emittent bzw. die Objekt- oder Tochtergesellschaften<br />

entsprechende Schäden zu tragen. In<br />

Fällen bestehenden Versicherungsschutzes besteht<br />

das Risiko, dass der Versicherer seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

Der Eintritt der vorgenannten Risiken kann einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen führen.<br />

IX. Begrenzte Diversifikation<br />

Der Gegenstand des Emittenten ist auf Investitionen<br />

in EE-Anlagen fokussiert. Mit dieser Festlegung<br />

und dem damit verbundenen Ausschluss anderer<br />

Investitionsbereiche ist eine verringerte Risikostreuung<br />

verbunden (sog. Klumpenrisiko). Dies kann zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

X. Sicherheiten<br />

Im Rahmen von Investitionen außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland – wie etwa in den Ländern<br />

des Euro-Währungsraumes – kann es aufgrund<br />

28 Die Risiken.


von rechtlichen Vorgaben zur Erlangung aller für<br />

eine Investition (insbesondere den Bau und den<br />

Betrieb von Anlagen) erforderlichen Genehmigungen<br />

notwendig werden, eine Sicherheit gegenüber den<br />

zuständigen Stellen zu stellen, wie z.B. in Spanien<br />

eine Bankbürgschaft (Aval). Trotz der Stellung der<br />

Sicherheit besteht die Möglichkeit, dass die begehrten<br />

Genehmigungen verspätet oder überhaupt nicht<br />

erteilt werden. Die in diesem Zusammenhang anfallenden<br />

Kosten würden den betroffenen Gesellschaften<br />

nicht ersetzt werden. Es besteht darüber hinaus<br />

die Gefahr, dass die Sicherheit vollständig verloren<br />

geht. Der Eintritt der vorgenannten Risiken kann zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

und sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

XI. Investitionen im Ausland<br />

Da die Investitionsrichtlinien des Gesellschaftsvertrags<br />

auch Investitionen im Ausland, insbesondere<br />

im Euro-Währungsraum, zulassen, können zukünftige<br />

grenzüberschreitende Investitionen grundsätzliche<br />

Auslandsrisiken entstehen lassen, die<br />

zu verminderten Ausschüttungen und sogar zum<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen führen können.<br />

1. Prüfungs- und Genehmigungsrisiko<br />

Im Ausland besteht das Risiko eines erhöhten Prüfungsaufwands<br />

einer Investition in eine EE-Anlage<br />

aufgrund anderer Rechtsordnungen und Steuersysteme,<br />

Verwaltungsübungen und Sprachen,<br />

die höhere Kosten (wie höhere Rechtsberatungs-,<br />

Übersetzungs-, Verwaltungskosten) als angenommen<br />

verursachen können.<br />

Im Ausland besteht das Risiko, dass Genehmigungen<br />

für die Errichtung und den Betrieb von<br />

EE-Anlagen verspätet, teilweise oder gar nicht<br />

erteilt bzw. später wieder entzogen werden. Die<br />

Genehmigungsvoraussetzungen können unklar<br />

sein, da diese beispielsweise uneinheitlich von der<br />

Rechtsprechung oder Behörden des jeweiligen<br />

Landes beurteilt werden.<br />

Der Eintritt der vorgenannten Risiken kann zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

2. Rechtslage<br />

Die Wirtschaftlichkeit und Rentabilität von<br />

Investitionen in EE-Anlagen im Ausland hängt<br />

wesentlich von den gesetzlichen Regelungen<br />

zur Einspeisevergütung, d.h. von den jeweiligen<br />

staatlichen Rahmenbedingungen im Ausland ab.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Einspeisevergütung<br />

nach den im Ausland jeweils geltenden<br />

Fördergesetzen und -regulierungen nicht bezahlt,<br />

ausgesetzt, gedeckelt, gekürzt, geändert, besteuert<br />

oder ganz abgeschafft wird (wie u.a. etwa in Spanien).<br />

Es besteht das Risiko, dass es zu solchen<br />

gesetzlichen Änderungen der zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung geltenden Rechtslage kommt,<br />

die ggf. auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu<br />

ungünstigen Veränderungen der Rentabilität von<br />

EE-Anlagen führen. Dies kann zu verminderten<br />

Ausschüttungen oder sogar zum teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen<br />

führen.<br />

3. Rechtliche Auseinandersetzungen<br />

Der Emittent bzw. die Objekt- oder Tochtergesellschaften<br />

können Beziehungen zu ausländischen<br />

Vertragspartnern aufnehmen. In diesem Zusammenhang<br />

besteht das Risiko, dass es zu rechtlichen<br />

Auseinandersetzungen kommt, die aufgrund<br />

des Auslandsbezuges zu erhöhten Kosten mit<br />

negativen Auswirkungen auf die prognostizierten<br />

Ausschüttungen führen können. Durch die Berührungspunkte<br />

mit unterschiedlichen Jurisdiktionen<br />

können sich die gerichtliche Verfolgung und/oder<br />

die Durchsetzung von Ansprüchen und sonstigen<br />

Rechten des Emittenten bzw. der Objekt- oder<br />

Tochtergesellschaften oder der Anleger erschweren.<br />

Es besteht das Risiko, dass verschiedene Parteien<br />

im Hinblick auf dieselbe oder zusammenhängende<br />

Streitigkeiten vor unterschiedlichen Gerichten streiten<br />

und dass Rechtsfragen von den angerufenen<br />

Gerichten abweichend voneinander entschieden<br />

werden. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass<br />

inländische gesellschaftsrechtliche Strukturen im<br />

Ausland oder ausländische gesellschaftsrechtliche<br />

Strukturen im Inland nicht gerichtlich anerkannt<br />

werden, so dass die Durchsetzung der Rechte<br />

dieser Gesellschaften erschwert oder unmöglich<br />

wäre. Der Eintritt der vorgenannten Risiken kann zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

4. Anerkennungsrisiko<br />

Die Haftung des Anlegers im Verhältnis zu den<br />

Gläubigern des Emittenten ist nach den Regelungen<br />

des deutschen Gesellschaftsrechts auf<br />

die vom Anleger erbrachte und Handelsregister<br />

Die Risiken.<br />

29


Die Risiken.<br />

einzutragende Haftsumme begrenzt (siehe hierzu<br />

auch in diesem Kapitel auf Seite 35 unter III. „Haftungsrisiko“).<br />

Diese Haftsumme beträgt vorliegend<br />

10 % der vom Anleger zu leistenden Pflichteinlage<br />

(ohne Agio). Sollten der Emittent sowie der Anleger<br />

als Gesellschafter des Emittenten vor ausländischen<br />

Gerichten auf Zahlung verklagt werden,<br />

besteht das Risiko, dass diese Gerichte die im<br />

deutschen Gesellschaftsrecht für Kommanditisten<br />

vorgesehene Haftungsbeschränkung nicht anerkennen.<br />

Es besteht in diesen Fällen das Risiko, dass<br />

der Anleger für Verbindlichkeiten des Emittenten<br />

haftbar gemacht werden kann und entsprechende<br />

Forderungen im ungünstigsten Fall aus seinem<br />

sonstigen Vermögen begleichen muss.<br />

5. Steuerliche Besonderheiten im Ausland<br />

Im Ausland besteht das Risiko steuerlicher<br />

Besonderheiten, die sich aus dem ausländischen<br />

Steuerrecht und/oder Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen dem ausländischen Staat und<br />

Deutschland ergeben können. Dies kann zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

J. Spezifische Risiken gehaltener EE-Anlagen<br />

Das einzige Investitionsprojekt, das der Emittent<br />

mittelbar über die Objektgesellschaft SunCollect<br />

Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung hält, ist die bereits<br />

fertiggestellte Aufdach-Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ in Sachsen-Anhalt. Über die allgemein bei<br />

Photovoltaikanlagen bestehenden besonderen Risiken<br />

hinaus, die in diesem Kapitel unter I.I. erläutert<br />

sind, bestehen bei der Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ folgende weitere spezifische Risiken:<br />

I. Spezifisches Risiko des Verlusts<br />

des Eigentums<br />

Das Risiko des Verlustes des Eigentums an Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien ist in diesem Kapitel<br />

unter I.I.8. allgemein beschrieben. Nachfolgend wird<br />

das spezifische Risiko des Eigentumsverlusts bei<br />

dem Investitionsprojekt Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ beschrieben.<br />

Ein Scheinbestandteil ist nach der gesetzlichen<br />

Regelung gegeben, wenn er in Ausübung eines<br />

dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück<br />

von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden<br />

worden ist. Die Eintragung der beschränkt<br />

persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> im Grundbuch erfolgte nach Fertigstellung<br />

und Abnahme der Photovoltaikanlage. Nach Teilen<br />

der Rechtsprechung und Literatur genügt für die<br />

Begründung eines Scheinbestandteils, dass nach<br />

der Verbindung mit dem Grundstück eine Dienstbarkeit<br />

tatsächlich im Grundbuch eingetragen wird.<br />

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung<br />

oder einer Insolvenz des Verpächters besteht das<br />

Risiko, dass die entscheidenden Gerichte hievon<br />

abweichen. Dies hätte zur Folge, dass die Photovoltaikanlage<br />

als wesentlicher Bestandteil bereits<br />

seit dem Zeitpunkt der Errichtung im Eigentum des<br />

Grundstückseigentümers stünde und die Objektgesellschaft<br />

gegenüber dem Grundstückseigentümer<br />

nur bereicherungsrechtliche Regressansprüche<br />

geltend machen könnte. Sollten Regressansprüche<br />

nicht durchsetzbar sein, könnte dies zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

II. Spezifisches Baugenehmigungsrisiko<br />

Nach neuester Rechtsprechung (OVG Nordrhein-<br />

Westfalen, Urteil vom 20.09.2010) ist für Photovoltaikanlagen<br />

auf Dachflächen eine Baugenehmigung<br />

erforderlich, wenn eine die Genehmigungspflicht<br />

auslösende Nutzungsänderung vorliegt. Dies ist<br />

nach Ansicht des Gerichts der Fall, wenn zu einer<br />

bislang landwirtschaftlichen Nutzung eine gewerbliche<br />

Nutzung der Dachflächen durch einen Dritten<br />

hinzutritt, selbst wenn die Errichtung, Änderung<br />

oder Nutzungsänderung einer Photovoltaikanlage<br />

nach dem geltenden Baurecht an sich genehmigungsfrei<br />

ist. Ob weitere Gerichte dieser Ansicht<br />

folgen, ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nicht absehbar. Die aufgrund dieser Rechtsprechungsänderung<br />

bei der Kreisverwaltung Wittenberg<br />

am 24.02.2011 beantragte Baugenehmigung<br />

für die Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ liegt<br />

derzeit noch nicht vor. Es besteht das Risiko, dass<br />

die Baugenehmigung nicht erteilt wird und die Photovoltaikanlage<br />

zurückgebaut werden muss. Dies<br />

könnte dazu führen, dass die Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ nicht wie beabsichtigt betrieben<br />

werden kann und zusätzliche Kosten entstehen.<br />

Dies könnte zu einer Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttungen oder sogar zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen<br />

führen.<br />

30 Die Risiken.


III. Spezifisches Risiko der Sicherung von<br />

Nutzungsrechten<br />

Einige Kabel, Leitungen und die Trafostation der<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ führen zum<br />

Teil über Grundstücke, deren Nutzung noch dinglich<br />

zu sichern ist. Die Grundstückseigentümer dieser<br />

Flächen haben sich bereit erklärt, entsprechende<br />

Grunddienstbarkeiten zugunsten der Objektgesellschaft<br />

im Grundbuch eintragen zu lassen, deren<br />

Vollzug im Grundbuch zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

aber noch aussteht.<br />

Bis zur Eintragung im Grundbuch kann die<br />

Objektgesellschaft an den Kabeln, Leitungen<br />

und der Trafostation kein Eigentum erwerben.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Nutzungs- und<br />

Leitungsrechte nicht dinglich gesichert werden und<br />

keine Eintragung erfolgt. Dies könnte dazu führen,<br />

dass die Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

nicht wie beabsichtigt betrieben werden kann und<br />

zusätzliche Kosten entstehen. Dies könnte zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

IV. Spezifisches Risiko von Ammoniakund<br />

Staubbelastung<br />

Die Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ ist auf<br />

Gebäuden installiert, die milchwirtschaftlich genutzt<br />

werden und als Stallungen für Milchvieh dienen.<br />

Photovoltaikanlagen, die auf landwirtschaftlich<br />

genutzten Gebäuden installiert sind, können<br />

einer hohen Ammoniak- und Staubbelastung<br />

ausgesetzt sein. Diese Ammoniakbelastung kann<br />

dazu führen, dass sich durch hohe Feuchtigkeit<br />

Kondensat bildet. Dieser Umstand und die höhere<br />

Staubbelastung können den Alterungsprozess der<br />

Photovoltaik-Module beschleunigen. Dies kann<br />

zu höheren Reparaturkosten und zu geringerer<br />

Leistung der Photovoltaikanlage als prognostiziert<br />

führen. Müssen Photovoltaik-Module ersetzt<br />

werden, belasten diese Kosten mittelbar den<br />

Emittenten. Für die Zeit der Reparatur oder des<br />

Ersatzes von Photovoltaik-Modulen kommt es zu<br />

Ertragsausfällen. Diese Umstände können zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlage führen.<br />

V. Spezifische Vertragsrisiken<br />

1. Spezifisches Risiko des Gestattungsvertrages<br />

Der Gestattungsvertrag sieht vor, dass die Vertragspartner,<br />

den Gestattungsvertrag jederzeit bei<br />

Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger<br />

Wirkung kündigen können, insbesondere (a) wenn<br />

beide Vertragspartner nach wiederholter Aufforderung<br />

ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, (b)<br />

wenn angezeigte Mängel beider Vertragspartner<br />

nicht fristgemäß beseitigt werden, (c) wenn sich<br />

herausstellt, dass einer der beiden Vertragspartner<br />

eine bereits gepfändete Ware zum Vertragsgegenstand<br />

gemacht hat, (d) wenn einer der Vertragspartner<br />

insolvent wird. Eine vorzeitige Kündigung<br />

des Gestattungsvertrages aus wichtigem Grund<br />

könnte eine kürzere als die prognostizierte Laufzeit<br />

der Photovoltaikanlage zur Folge haben, was zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen könnte.<br />

Der Gestattungsvertrag sieht die Eintragung einer<br />

beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten<br />

der Objektgesellschaft vor. Diese beschränkte<br />

persönliche Dienstbarkeit dient der dinglichen<br />

Sicherung der Nutzungsrechte der Objektgesellschaft<br />

zum Betrieb der Photovoltaikanlage. Zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Bestellung<br />

der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit<br />

durch den Grundstückseigentümer notariell erklärt<br />

worden, eine Eintragung im Grundbuch ist noch<br />

nicht erfolgt. Es besteht das Risiko, dass die Nutzungsrechte<br />

nicht dinglich gesichert werden und<br />

keine Eintragung erfolgt. Dies könnte dazu führen,<br />

dass die Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

nicht wie beabsichtigt betrieben werden kann und<br />

zusätzliche Kosten entstehen. Dies könnte zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

2. Spezifisches Risiko des Kaufvertrages<br />

Der Verkauf der Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“, die Einigung über den Eigentumsübergang<br />

und die Abtretung aller zugehörigen Rechte<br />

stehen unter der aufschiebenden Bedingung der<br />

vollständigen Kaufpreiszahlung Der Kaufpreis der<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ entspricht<br />

nicht dem in den Investitionsrichtlinien des Gesellschaftsvertrages<br />

festgelegten Ankaufsfaktor von<br />

10,16858, sondern übersteigt diesen; er liegt beim<br />

Die Risiken.<br />

31


Die Risiken.<br />

10,22-fachen des voraussichtlichen Erlöses einer<br />

Jahresenergieproduktion. Es besteht daher das<br />

Risiko, dass der Kaufpreis der Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ wirtschaftlich gesehen zu hoch<br />

ist, um die prognostizierte Rendite erwirtschaften zu<br />

können.<br />

3. Spezifisches Risiko des Wartungsund<br />

Betriebsvertrages/Instandhaltung<br />

Der Wartungsvertrag umfasst nicht die regelmäßige<br />

vorbeugende Inspektion (Instandhaltung) und<br />

Reinigung der Photovoltaikanlage, die insbesondere<br />

bei Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich<br />

genutzten Gebäuden erforderlich ist, sondern nur<br />

die zeitlich nicht festgelegte Sichtkontrolle und<br />

Revision von Anlageteilen bzw. Messungen, die<br />

Funktionskontrolle durch Fernüberwachung sowie<br />

die Instandsetzung der Anlage nach Eintritt eines<br />

Servicefalles. Eine turnusmäßige Prüfung und<br />

Reinigungsarbeiten sind nicht vom Vertragspartner<br />

geschuldet. Dies kann die Betriebsbereitschaft und<br />

-sicherheit der Photovoltaikanlage beeinträchtigen,<br />

höhere Reparaturkosten verursachen und zu einer<br />

verminderten Funktionstüchtigkeit der Photovoltaikanlage<br />

führen. Diese Umstände können die<br />

prognostizierte Rentabilität der Photovoltaikanlage<br />

nachteilig beeinflussen, zu geringeren Ausschüttungen<br />

und zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

Der Vertragspartner ist vertraglich nicht verpflichtet,<br />

die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu<br />

beachten und die Leistungen durch ausschließlich<br />

qualifizierte Fachkräfte zu erbringen. Er ist nicht<br />

verpflichtet, einen entsprechenden Versicherungsschutz<br />

nachzuweisen. Bei Eintritt eines durch den<br />

Vertragspartner, insbesondere durch nicht qualifizierte<br />

Fachkräfte, verursachten Schadens besteht<br />

das Risiko, dass der Vertragspartner den Schaden<br />

nicht ersetzen kann bzw. insolvent wird. Dies kann<br />

zu geringeren Ausschüttungen und zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen führen.<br />

Für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen<br />

ist in der konsolidierten Ergebnisprognose eine<br />

entsprechende Rücklagenbildung für die Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ einbezogen worden.<br />

Diese berücksichtigt auch die im Wartungs- und<br />

Betriebsvertrag enthaltene jährliche Teuerungsrate<br />

i.H.v. 2 % der Vergütung. Fallen Instandhaltungs- und<br />

Reparaturkosten höher als prognostiziert an, führt<br />

dies aufgrund der Teuerungsrate zu einer weiteren<br />

Kostensteigerung. Aufgrund dieser erhöhten Kosten<br />

kann sich die Ertragssituation oder die Liquidität der<br />

Objektgesellschaft und damit auch des Emittenten<br />

verschlechtern. Es besteht das Risiko, dass aufgrund<br />

unvorhergesehener Ereignisse bzw. aufgrund einer<br />

mangelhaften Instandhaltung erhöhte Aufwendungen<br />

auf der Objektgesellschaft als Anlagenbetreiber<br />

lasten, die die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlage<br />

beeinträchtigen. Dies könnte zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder sogar<br />

zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

geleisteten Einlagen führen.<br />

K. Allgemeine rechtliche Risiken<br />

I. Steuerliches Konzept<br />

Die Rentabilität einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

hängt maßgeblich von ihrer steuerlichen<br />

Bewertung durch die Finanzverwaltung und von<br />

den individuellen steuerlichen Verhältnissen des<br />

einzelnen Anlegers ab.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erscheint<br />

unter Berücksichtigung der Steuergesetze, der<br />

veröffentlichten Rechtsprechung und den Erlassen<br />

der Finanzverwaltung die steuerliche Behandlung<br />

der SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG und<br />

ihrer Anleger, wie sie in der steuerlichen Konzeption<br />

beschrieben ist, unstrittig. Sollte die Finanzverwaltung<br />

die steuerliche Situation der Fondsgesellschaft<br />

abweichend vom steuerlichen Konzept einordnen,<br />

besteht die Gefahr, dass die Rentabilität einer<br />

Investition in die Fondsgesellschaft signifikant sinkt.<br />

Der Emittent und die Anlageobjektgesellschaften<br />

können in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge zur<br />

Erstattung beim zuständigen Finanzamt anmelden.<br />

Nimmt das Erstattungsverfahren längere Zeit in<br />

Anspruch als geplant, so kann hierdurch ein zusätzlicher<br />

Zinsaufwand entstehen. Darüber hinaus hat der<br />

Anleger einbehaltene Ausschüttungen (thesaurierten<br />

Erträge) mit der Einkommenssteuer zu versteuern und<br />

aus seinem eigenen Vermögen zu zahlen. Es besteht<br />

das Risiko, dass das Vermögen des Anlegers nicht<br />

ausreicht, um die anfallenden Steuern zu zahlen.<br />

Sollte die Finanzverwaltung von den der steuerlichen<br />

Erfolgsermittlung zugrunde liegenden<br />

Annahmen erheblich abweichen, besteht des<br />

Weiteren das Risiko, dass der anfängliche Verlust<br />

der Fondsgesellschaft 10% des eingesetzten<br />

Eigenkapitals der Anleger überschreitet und § 15<br />

b EStG Anwendung findet. In diesem Fall wäre der<br />

dem Anleger zuzurechnende Verlust nicht mehr mit<br />

32 Die Risiken.


anderen Einkünften des Anlegers verrechenbar und<br />

könnte nur noch gegen zukünftige Gewinne aus<br />

der Fondsanlage verrechnet werden. Das zeitliche<br />

Hinausschieben der Verlustentsteuerung mindert<br />

die Rendite. Sollten aus der Fondsanlage keine<br />

Erträge mehr erzielt werden, kann der Verlustvortrag<br />

auch ungenutzt verloren gehen.<br />

Dem steuerlichen Konzept der Fondsgesellschaft<br />

liegen zudem bestimmte Annahmen über die<br />

steuerliche Situation des Anlegers zugrunde. Sollte<br />

die individuelle steuerliche Situation eines Anlegers<br />

von diesen Annahmen abweichen, kann dies die<br />

Rentabilität einer Investition dieses Anlegers in die<br />

Fondsgesellschaft signifikant beeinträchtigen.<br />

Das steuerliche Konzept berücksichtigt den zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Stand<br />

der Steuergesetzgebung, der Rechtsprechung und<br />

die Äußerungen der Finanzverwaltung und Literatur.<br />

Es besteht das Risiko, dass sich in der Investitionsbzw.<br />

Betriebsphase die steuerlichen Rahmenbedingungen,<br />

insbesondere die Steuergesetze mit den<br />

darin geregelten Steuersätzen, die Rechtsprechung,<br />

die Beurteilung durch die Finanzverwaltung – unter<br />

Umständen auch kurzfristig – ändern. Diese Änderungen<br />

können negative Auswirkungen auf das<br />

steuerliche Ergebnis des Gesellschafters/Anlegers<br />

haben und die Rentabilität einer Investition in die<br />

Fondsgesellschaft signifikant beeinträchtigen.<br />

Alle Aussagen zur Besteuerung basieren auf<br />

dem Stand der Steuergesetze zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung. Es besteht das Risiko einer<br />

Minderung der Rendite durch Gesetzesänderungen<br />

sowie einer rückwirkende Anwendung auch für<br />

vor den Gesetzes-/Rechtsprechungsänderungen<br />

aufgelegte Fonds.<br />

II. Rechtliches Konzept<br />

Das Fondskonzept basiert auf der zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage<br />

in Deutschland und in den Ländern des Euro-<br />

Währungsraumes.<br />

Es besteht das Risiko, dass sich die zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung geltende Rechtslage in<br />

Deutschland und in den Ländern des Euro-Währungsraumes<br />

in für den Emittenten und die Anleger<br />

nachteiliger Weise ändert. Diskutiert werden derzeit<br />

insbesondere gesetzliche und regulatorische<br />

Änderungen, die für geschlossene Fonds zukünftig<br />

eine umfassendere Regulierung, u.a. durch die<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />

vorsehen (wie das in Deutschland geplante „Gesetz<br />

zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung<br />

der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“ und<br />

Gesetz zur Regulierung des grauen Kapitalmarkts,<br />

das geschlossene Fonds erfassen soll). Die vom<br />

europäischen Parlament Ende 2010 verabschiedete<br />

AIFM-Richtlinie könnte durch weitere zukünftige<br />

Durchführungsbestimmungen sowie durch ihre<br />

Umsetzung auf nationaler Ebene in Deutschland<br />

ebenfalls Auswirkungen für den Emittenten haben<br />

(z.B. durch erweiterte Zulassungserfordernisse für<br />

das Management, Funktionstrennung auf Managementebene<br />

oder zusätzliche Informationspflichten).<br />

Derartige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

könnten zu einem erhöhten<br />

Verwaltungsaufwand beim Emittenten führen,<br />

was zusätzliche Kosten nach sich ziehen würde.<br />

Dies könnte zu einer Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttungen oder sogar zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen<br />

beim Anleger führen.<br />

III. Rechtsstreitigkeiten<br />

Bei der Planung des Emittenten wurde davon<br />

ausgegangen, dass sich die Vertragspartner des<br />

Emittenten bzw. der Objekt- oder Tochtergesellschaften<br />

vertragskonform verhalten. Es besteht das<br />

Risiko, dass dies nicht der Fall ist. Erfüllen Vertragsparteien<br />

ihre vertraglichen Pflichten nicht, können<br />

dem Emittenten wirtschaftliche Nachteile entstehen.<br />

Zudem könnte der Emittent durch die dann<br />

erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

Auseinandersetzungen belastet werden. Im Falle<br />

eines Obsiegens des Emittenten bzw. der Objektoder<br />

Tochtergesellschaften besteht das Risiko, dass<br />

Berufs- und sonstige Haftpflichtversicherer von<br />

Vertragspartnern einen Schaden der Objekt- oder<br />

Tochtergesellschaften oder des Emittenten nicht<br />

abdecken und/oder dass die persönliche Inanspruchnahme<br />

eines Vertragspartners ohne Erfolg<br />

bleibt, etwa wegen dessen Insolvenz. Dies kann zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

IV. Widerrufsrisiko und Widerrufsfolgen<br />

Es existiert bisher keine einheitliche Rechtsprechung<br />

zur Anwendbarkeit und Umsetzung der<br />

gesetzlichen Regelungen zu Verbraucherwiderrufsrechten<br />

bei Finanzdienstleistungen im<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung an einer<br />

Die Risiken.<br />

33


Die Risiken.<br />

Publikumsgesellschaft sowie hinsichtlich der Frage<br />

der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung.<br />

Daher besteht im Falle der erfolgreichen Geltendmachung<br />

von Widerrufsrechten das Risiko des<br />

Liquiditätsabflusses beim Emittenten. Dies kann zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

Widerruft ein Anleger erfolgreich seine Beitrittserklärung<br />

zum Emittenten und ist sein Beitritt bereits<br />

vollzogen, so finden die von der Rechtsprechung<br />

entwickelten Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft<br />

Anwendung. Danach hat der Widerruf<br />

die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung<br />

der Gesellschaft durch den Widerrufenden. Der<br />

Widerrufende scheidet ab dem Zeitpunkt seines<br />

Widerrufs aus der Gesellschaft aus. Er hat einen<br />

Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.<br />

Dieses Auseinandersetzungsguthaben kann geringer<br />

sein als der vom Widerrufenden insgesamt für<br />

seine Beteiligung aufgewendete Betrag. Dies kann<br />

zu einer Verminderung der thesaurierten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der thesaurierten Ausschüttungen<br />

und der geleisteten Einlagen führen.<br />

Die in diesem Kapitel unter L.III. Haftungsrisiko<br />

beschriebenen Haftungsrisiken gelten auch im<br />

Falle des Widerrufs.<br />

L. Gesellschaftsrechtliche Risiken<br />

I. Geschäftsführung<br />

Die Anleger wirken nicht an der Geschäftsführung<br />

des Emittenten mit. Ihre Einflussmöglichkeiten<br />

beschränken sich auf bestimmte Kontrollrechte<br />

und Zustimmungsvorbehalte. Die Geschäftsführung<br />

liegt in den Händen der Komplementärin.<br />

Fehlentscheidungen oder Vertragsverletzungen der<br />

Komplementärin können zu einer Verminderung der<br />

geplanten Ausschüttungen oder sogar zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen führen.<br />

Etwaige Schadenersatzansprüche gegen die<br />

Komplementärin verjähren nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach<br />

Vornahme oder Unterlassung der zum Schadenersatz<br />

verpflichtenden Handlung unabhängig von<br />

der Kenntnis des Gläubigers. Dies gilt nicht für<br />

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der<br />

Freiheit beruhen. Schadenersatzansprüche sind<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend<br />

zu machen. Darüber hinaus ist die Haftung der<br />

Komplementärin gesellschaftsvertraglich auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Durchsetzung<br />

von Schadenersatzansprüchen kann dadurch<br />

erschwert oder sogar unmöglich werden. Dies kann<br />

zu einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

II. Entscheidungsfindung<br />

Jeder Anleger ist am Vermögen und am Ergebnis<br />

des Emittenten nur im Verhältnis seines eigenen<br />

Kapitalanteils zum Gesellschaftskapital des Emittenten<br />

beteiligt. Beteiligen sich nach dem Beitritt<br />

eines Anlegers weitere Anleger am Emittenten,<br />

so verringert sich der relative Anteil des früheren<br />

Gesellschafters am Emittenten (sog. Verwässerung<br />

des Anteils). Daher sollte jeder Anleger<br />

seinen Kapitalanteil und damit den Umfang seiner<br />

Mitgliedschaftsrechte vorsorglich von vornherein in<br />

Relation zum angestrebten maximalen Festkapital<br />

(ohne Agio) in Höhe von EUR 55 Mio. kalkulieren.<br />

Der Verwässerungseffekt betrifft vor allem auch das<br />

Stimmrecht als wesentliches Mitgliedschaftsrecht.<br />

Je nach Kapitalanteil hält der einzelne Anleger<br />

nur einen kleinen Bruchteil aller Stimmrechte in<br />

Gesellschafterversammlungen. Erfahrungsgemäß<br />

nehmen an den Gesellschafterversammlungen und<br />

den dort vorgenommenen Abstimmungen bzw.<br />

an schriftlichen Beschlussverfahren nur wenige<br />

der Gesellschafter teil. Dies kann zur Fassung von<br />

Beschlüssen durch eine Minderheit der Anleger<br />

führen, die später von der Mehrheit mitgetragen<br />

werden müssen. Zudem besteht das Risiko, dass<br />

ein Kommanditist oder eine Gruppe von Kommanditisten<br />

nach Übernahme einer wesentlichen<br />

Beteiligung am Emittenten entscheidenden Einfluss<br />

auf Beschlussfassungen des Emittenten ausüben<br />

kann.<br />

Der Treuhandkommanditist nimmt die Stimmrechte<br />

aller ihm treuhänderisch übertragenen<br />

Gesellschaftsanteile der Treugeberkommanditisten<br />

wahr, soweit diese nicht selbst an der<br />

Gesellschafterversammlung teilnehmen oder<br />

sich bevollmächtigen lassen. Erfahrungsgemäß<br />

verfügt der Treuhandkommanditist deshalb auf<br />

den Gesellschafterversammlungen in aller Regel<br />

über eine qualifizierte Mehrheit der Stimmen, so<br />

dass Beschlussfassungen durch seine Stimmabgabe<br />

entschieden werden. Jeder Anleger muss<br />

folglich damit rechnen, dass er sich mit seinen<br />

eigenen Vorstellungen zu Beschlussvorschlägen in<br />

34 Die Risiken.


Gesellschafterversammlungen nicht durchsetzt.<br />

Wirksame Beschlussfassungen können die wirtschaftliche<br />

Situation des Emittenten beeinflussen und ggf.<br />

zu einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

III. Haftungsrisiko<br />

Die für den Emittenten gewählte Rechtsform der<br />

Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) begründet<br />

folgende Haftungsverhältnisse:<br />

<br />

Der Emittent haftet unbeschränkt für seine<br />

Verbindlichkeiten.<br />

<br />

Kommanditisten haften in der Zeit zwischen<br />

ihrem Beitritt zum Emittenten und ihrer Eintragung<br />

in das Handelsregister für die Verbindlichkeiten<br />

des Emittenten unbeschränkt persönlich. Nach den<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgt<br />

der Beitritt der Direktkommanditisten zum Emittenten<br />

aufschiebend bedingt durch ihre Eintragung als<br />

Kommanditisten in das Handelsregister. Direktkommanditisten<br />

unterliegen daher keiner Haftung<br />

als Gesellschafter vor Eintragung. Im Fall des<br />

Ausscheidens von Direktkommanditisten aus der<br />

Gesellschaft besteht eine gesetzliche Nachhaftung<br />

für bis zu diesem Zeitpunkt begründete Verbindlichkeiten<br />

des Emittenten von fünf Jahren nach<br />

Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister,<br />

soweit die Einlage nicht vollständig geleistet bzw.<br />

zurückgezahlt wurde. Treugeberkommanditisten<br />

übertragen ihren Kommanditanteil unmittelbar nach<br />

Erwerb auf den Treuhandkommanditisten. Eine<br />

Haftung vor Eintragung kommt für sie also allenfalls<br />

aufgrund dieses Zwischenerwerbs in Betracht.<br />

Eine Inanspruchnahme ist jedoch ausgeschlossen,<br />

soweit dem Gläubiger des Emittenten bekannt war,<br />

dass der betroffene Anleger als Kommanditist und<br />

nicht als Komplementär am Emittenten beteiligt<br />

gewesen ist. In der rechtswissenschaftlichen Literatur<br />

wird insoweit die Ansicht vertreten, die Gläubiger<br />

einer Publikums-GmbH & Co. KG müssten stets<br />

davon ausgehen, dass nur die Komplementär-<br />

GmbH unbeschränkt persönlich hafte, alle anderen<br />

Gesellschafter dagegen beschränkt haftende<br />

Kommanditisten sind. Nach dieser Ansicht wäre<br />

die Haftung beitretender Anleger bereits vor ihrer<br />

Eintragung in das Handelsregister in der nachfolgend<br />

beschriebenen Weise auf ihre Haftsumme<br />

begrenzt. Ob diese Ansicht zutreffend ist, ist aber<br />

noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.<br />

Beitretende Anleger müssen daher von dem<br />

Bestehen des Haftungsrisikos ausgehen. Ab dem<br />

Zeitpunkt der Eintragung eines Kommanditisten<br />

in das Handelsregister ist dessen Haftung für die<br />

Verbindlichkeiten des Emittenten der Höhe nach<br />

auf die von ihm übernommene und noch nicht<br />

erbrachte Haftsumme (= 10 % der übernommenen<br />

Pflichteinlage) begrenzt. Soweit der Kommanditist<br />

die Haftsumme gezahlt hat, kann er von den<br />

Gesellschaftsgläubigern für die in dieser Zeit<br />

entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht<br />

mehr in Anspruch genommen werden. Wurde die<br />

Haftsumme erbracht, später aber vom Emittenten<br />

wieder an den Kommanditisten zurückgezahlt, lebt<br />

die Haftung im Umfang der zurückgezahlten Haftsumme<br />

wieder auf. Eine solche Rückzahlung liegt<br />

z.B. dann vor, wenn der Emittent Ausschüttungen<br />

an Anleger vornimmt und diesen Ausschüttungen<br />

keine entsprechenden Gewinne des Emittenten<br />

gegenüberstehen (Ausschüttungen aus der Liquiditätsreserve).<br />

Kommanditisten sind im Verhältnis<br />

zum Emittenten zudem zur Leistung der von ihnen<br />

übernommenen Pflichteinlage nebst Agio verpflichtet.<br />

Die vorstehend beschriebene Haftung besteht<br />

nach den Regelungen des Treuhand- und des<br />

Gesellschaftsvertrages für Direktkommanditisten<br />

und für Treugeberkommanditisten gleichermaßen.<br />

<br />

Komplementäre haften unbeschränkt persönlich<br />

für die Verbindlichkeiten des Emittenten. Komplementäre<br />

sind dem Emittenten zudem zur Leistung<br />

der von ihnen übernommenen Pflichteinlage<br />

verpflichtet. Die Komplementärin des Emittenten<br />

hat keine Pflichteinlage übernommen.<br />

Im Rahmen der vorstehend beschriebenen Haftung<br />

für Gesellschaftsverbindlichkeiten sind der Emittent,<br />

die Kommanditisten und die Komplementäre<br />

Gesamtschuldner.<br />

Es besteht das Risiko, dass der Anleger trotz der<br />

Haftungsbeschränkung von Gesellschaftsgläubigern<br />

in Anspruch genommen wird und sich<br />

gerichtlich gegen diese Inanspruchnahme wehren<br />

muss. Dies kann zu einer Kostenbelastung des<br />

Anlegers führen.<br />

IV. Dauer des Emittenten, Kündigung, Rücktritt<br />

Der Emittent ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Eine<br />

Kündigung des Emittenten durch einen Kommanditisten<br />

ist frühestens zehn Jahre nach dessen Beitritt<br />

möglich, vorausgesetzt seine Pflichteinlage ist vollständig<br />

erbracht, und hat mit einer Kündigungsfrist<br />

Die Risiken.<br />

35


Die Risiken.<br />

von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres<br />

zu erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt ist eine ordentliche<br />

Kündigung nur mit Zustimmung der Komplementärin<br />

zulässig. Das Recht zur Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Ein Investment in eine Beteiligung am Emittenten<br />

ist damit langfristig angelegt. Der Anleger sollte nur<br />

solche Gelder für ein Investment verwenden, die er<br />

in diesem Zeitraum nicht benötigt.<br />

Im Fall einer Kündigung sowie im Fall eines<br />

Rücktritts vom Beitrittsvertrag scheidet der kündigende<br />

bzw. zurücktretende Gesellschafter aus dem<br />

Emittenten aus, sofern die übrigen Gesellschafter<br />

nicht die Liquidation des Emittenten beschließen.<br />

Im Fall seines Ausscheidens erhält der Kündigende<br />

bzw. Zurücktretende eine Abfindungszahlung<br />

entsprechend seiner quotalen Beteiligung am<br />

Verkehrswert des Emittenten, soweit der Gesellschaftsvertrag<br />

nichts anderes vorsieht. Scheiden<br />

Kommanditisten vor Ablauf von zehn Jahren seit<br />

ihrem Beitritt aus, vermindert sich diese Abfindung<br />

um einen Abschlag von 15 %. Die Abfindungszahlung<br />

kann zudem in bis zu sieben Jahresraten<br />

gezahlt werden. Im Fall der Liquidation partizipiert<br />

der Kündigende wie die übrigen Gesellschafter<br />

am Liquidationsvermögen des Emittenten; der<br />

Anspruch der Komplementärin am Liquidationsvermögen<br />

ist jedoch der Höhe nach auf die von ihr<br />

geleistete Einlage beschränkt.<br />

Es besteht das Risiko, dass für die Auszahlung<br />

von Abfindungen keine liquiden Mittel vorhanden<br />

sind. Dies kann zum teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

Die Auszahlung des Abfindungsguthabens erfolgt<br />

grundsätzlich in drei Jahresraten. Es besteht jedoch<br />

das Risiko, dass der Emittent von seinem Verlängerungsrecht<br />

Gebrauch macht und die Auszahlung<br />

auf insgesamt sieben Jahre verteilt. Im für den<br />

Anleger ungünstigsten Fall besteht das Risiko,<br />

dass die Gesellschaft wegen unzureichender<br />

liquider Mittel für die Auszahlung mehrerer Anleger<br />

aufgelöst werden muss. In diesem Fall erhalten die<br />

Anleger lediglich einen Anteil am Erlös der Verwertung<br />

des Gesellschaftsvermögens des Emittenten.<br />

Es besteht das Risiko, dass ein solcher Erlös nur<br />

geringfügig oder überhaupt nicht zu realisieren ist<br />

und der Anleger daher keine Auszahlung erhält.<br />

V. Verkehrswertermittlungsrisiko<br />

Im Rahmen der Beendigung der Beteiligung<br />

am Emittenten kommt dem Verkehrswert des<br />

Emittenten eine zentrale Rolle zu, da dieser ein<br />

wesentliches Element bei der Berechnung der<br />

Abfindungszahlung darstellt. Im Falle von Streitigkeiten<br />

über den Verkehrswert entscheidet nach<br />

den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ein<br />

Sachverständiger abschließend und mit verbindlicher<br />

Wirkung für den Anleger und den Emittenten.<br />

Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger<br />

keine Abfindungszahlung in der von ihm vorgestellten<br />

Höhe erhält. Insbesondere in frühen Jahren der<br />

Beteiligung kann es dazu kommen, dass aufgrund<br />

der Kostenbewältigung in der Investitionsphase<br />

nur ein Abfindungsguthaben unterhalb des vom<br />

Anleger eingezahlten Beteiligungskapitals besteht.<br />

VI. Veräußerung des Gesellschaftsanteils<br />

Jeder Anleger kann mit Wirkung zum 31.12. eines<br />

Jahres, frühestens zum 31.12.2013, über seinen<br />

Gesellschaftsanteil verfügen, soweit die Komplementärin<br />

der Verfügung zustimmt. Eine Verweigerung<br />

der Zustimmung durch die Komplementärin ist<br />

nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.<br />

Übertragungen zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

müssen dem Emittenten bis spätestens 30.9. des<br />

laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden.<br />

Durch diese Regelung wird eine begrenzte<br />

Fungibilität der Anteile erreicht. Es existiert aber<br />

weder ein geregelter Markt für Beteiligungen<br />

an geschlossenen Fonds noch ein einheitlicher<br />

objektiver Bewertungsmaßstab zur Bestimmung<br />

eines Kaufpreises. Es besteht das Risiko, dass ein<br />

Verkauf der Beteiligung während der Laufzeit des<br />

Emittenten nicht oder nur mit erheblichem Verlust<br />

möglich ist. Die Beteiligung am Emittenten ist auch<br />

deshalb als langfristige Investition zu sehen.<br />

Bei einem (vorzeitigen) Verkauf der Beteiligung<br />

während der Laufzeit des Emittenten kann es<br />

zu erheblichen steuerlichen Nachteilen für den<br />

Anleger kommen.<br />

VII. Gesellschaftsvertragliche Fristen<br />

Der Anleger trägt das Risiko der Versäumung<br />

der im Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />

vereinbarten Fristen:<br />

<br />

bei verspäteter Einzahlung der Pflichteinlage,<br />

des Agios oder Ratenzahlungen (§ 5 des Gesellschaftsvertrages)<br />

ist der Emittent berechtigt,<br />

Verzugszinsen in Höhe von 1 % des ausstehenden<br />

Betrages pro Monat sowie eine Schadenspauschale<br />

in Höhe von 15 % der Pflichteinlage zu<br />

erheben. Nach Mahnung und Nachfristsetzung ist<br />

die Komplementärin berechtigt und bevollmächtigt,<br />

36 Die Risiken.


den säumigen Anleger von dem Emittenten auszuschließen.<br />

Der ausgeschlossene Anleger trägt dann<br />

die im Zusammenhang mit seinem Ausschluss ggf.<br />

entstandenen Kosten. Die Komplementärin ist auch<br />

berechtigt und bevollmächtigt, die Pflichteinlage<br />

eines teilweise in Verzug geratenen Kommanditisten<br />

auf den Betrag der geleisteten Zahlung<br />

einschließlich Agio herabzusetzen und eine Abwicklungsgebühr<br />

i.H.v. EUR 100,00 zu erheben;<br />

<br />

die Versäumung von Anfechtungsfristen<br />

(§ 12 des Gesellschaftsvertrages) kann zur<br />

Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zu Lasten des<br />

Anlegers führen;<br />

<br />

die Versäumung der Mitteilungspflicht für die<br />

Sonderwerbungskosten (§ 16 des Gesellschaftsvertrages)<br />

führt zu deren steuerlicher Nichtabziehbarkeit;<br />

<br />

eine verspätete Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung<br />

(§ 20 des Gesellschaftsvertrages)<br />

oder die Versäumung der Mitteilungsfrist für die<br />

Übertragung des Gesellschaftsanteils (§ 19 des<br />

Gesellschaftsvertrages) führt zur Zulässigkeit der<br />

Kündigung bzw. der Übertragung erst zum Ende<br />

des folgenden Kalenderjahres.<br />

M. Schlüsselpersonenrisiko und Verflechtungen<br />

Das Ergebnis des Emittenten hängt insbesondere<br />

von der Qualität des Managements (Schlüsselpersonen)<br />

durch die Komplementärin ab. Es<br />

besteht das Risiko, dass kein gleichwertiger Ersatz<br />

gefunden werden kann, wenn diese Personen<br />

ausscheiden. Entsprechendes gilt für Schlüsselpersonen<br />

von Gesellschaften, an denen sich der<br />

Emittent beteiligt.<br />

Zwischen dem Emittenten, der Objektgesellschaft<br />

(SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co.<br />

KG), der Komplementärin (SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH), der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> und den Herren<br />

Ralf Eichinger, Bernd Gilles und Gregor Schmitt<br />

sowie Herrn Rainer Schott bestehen weitreichende<br />

personelle, rechtliche und wirtschaftliche Verflechtungen.<br />

Aus diesen Verflechtungen können sich Interessenkollisionen<br />

ergeben, die eine an den Interessen<br />

des Emittenten orientierte Entscheidungsfindung<br />

erschweren. Nach dem Gesellschaftsvertrag des<br />

Emittenten unterliegen die verantwortlichen Managementmitglieder<br />

keiner Wettbewerbsbeschränkung.<br />

Sollte einer der Entscheidungsträger in einem Interessenkonflikt<br />

den Interessen einer anderen Gesellschaft<br />

bzw. einer anderen Person Priorität einräumen,<br />

kann dies zu einer Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttungen oder sogar zu einem teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

N. Insolvenzrisiko<br />

I. Risiko der Insolvenz von Vertragspartnern<br />

(Vertragserfüllungs-/Bonitätsrisiko)<br />

Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner ihren<br />

vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen,<br />

an Bonität verlieren und insolvent werden. Da<br />

insbesondere bei der Errichtung von EE-Anlagen<br />

eine Vorleistungspflicht des Auftraggebers üblich<br />

ist, besteht das Risiko des Verlustes von (Voraus-)<br />

Zahlungen, wenn der Vertragspartner insolvent wird.<br />

In diesem Fall besteht das Risiko, dass Ersatz für<br />

die ausfallenden Vertragspartner nur zu schlechteren<br />

Konditionen, verspätet oder gar nicht gefunden<br />

wird. Dies kann zu einer Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttungen oder zu einem teilweisen oder<br />

sogar vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen<br />

führen.<br />

II. Risiko der Insolvenz des Emittenten sowie<br />

Objekt- bzw. Tochtergesellschaften<br />

Es besteht das Risiko der Insolvenz des Emittenten,<br />

der Objektgesellschaft oder zukünftigen Tochtergesellschaften.<br />

Verfügt der Emittent oder verbundene<br />

Gesellschaften nicht über genügend liquide Mittel<br />

zur Begleichung bestehender Zahlungsverbindlichkeiten,<br />

kann er in Zahlungsschwierigkeiten bis<br />

hin zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />

geraten. Im Insolvenzfall können die vom Anleger<br />

geleisteten Einlagen teilweise oder vollständig<br />

verloren sein. Zudem ist der Insolvenzverwalter<br />

berechtigt, Hafteinlagen (= 10 % der übernommenen<br />

Pflichteinlage) einzufordern, soweit diese noch<br />

nicht erbracht sind oder an den Anleger zurückgezahlt<br />

worden sind.<br />

III. Risiko der Insolvenz der Komplementärin<br />

Bei einer Insolvenz der Komplementärin besteht<br />

das Risiko, dass eine neue Komplementärin nicht<br />

gefunden wird, was rechtliche, steuerliche und<br />

wirtschaftliche Schwierigkeiten für den Emittenten<br />

nach sich ziehen kann. Dies könnte zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder zu<br />

einem teilweisen oder sogar vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen führen.<br />

IV. Risiko der Insolvenz des Treuhänders<br />

Im Fall der Insolvenz des Treuhänders besteht<br />

Die Risiken.<br />

37


Die Risiken.<br />

das Risiko, dass treuhänderisch gehaltene Beteiligungen<br />

in die Insolvenzmasse fallen und bevorrechtigte<br />

Aus- oder Absonderungsmöglichkeiten<br />

zugunsten der Treugeber von der Rechtsprechung<br />

nicht anerkannt werden. Dies könnte zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen führen.<br />

O. Prognoserisiko<br />

Die in diesem Verkaufsprospekt dargestellten Meinungen<br />

und Prognosen bzgl. der wirtschaftlichen<br />

Entwicklung des Energiemarktes, insbesondere<br />

der Erneuerbaren Energien, des Emittenten, der<br />

Objektgesellschaft und weiterer Tochtergesellschaften<br />

sind Auffassungen des Anbieters.<br />

Der Verkaufsprospekt legt insbesondere Annahmen<br />

für Kaufpreise, Erwerbs- und Verkaufszeitpunkte,<br />

Rendite, Erträge, Zins, Inflation und Wertentwicklung<br />

der angekauften und anzukaufenden oder zu<br />

errichtenden EE-Anlagen und für die Einnahmen<br />

und/oder die Ausgaben des Emittenten zugrunde.<br />

Sollten sich die Wertentwicklung der EE-Anlagen<br />

und/oder die Einnahmen und/oder die Ausgaben<br />

des Emittenten (insbesondere durch nachhaltige<br />

Verringerung der erzielbaren Einspeisevergütung<br />

oder ein Ansteigen der erforderlichen Finanzierungs-<br />

und Bewirtschaftungskosten gegenüber den<br />

prognostizierten Werten) – insbesondere aufgrund<br />

von Abweichung bzgl. der Entwicklung der Einspeisevergütung,<br />

der erforderlichen Finanzierungs-,<br />

Instandhaltungs-, Bewirtschaftungskosten, Veränderungen<br />

der Gesetzgebung, der steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen oder der gesamtwirtschaftlichen<br />

Situation oder tatsächlicher Umstände (wie<br />

etwa Sonne, Wind, Biosmasse, Wärme) – anders<br />

als angenommen entwickeln, kann dies zu einer<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

P. Persönliche Anteilsfinanzierung, Beratungsund<br />

sonstige Kosten<br />

Der Emittent bietet selbst keine Anteilsfinanzierung<br />

für Kapitalanleger an. Anleger, die ihre Beteiligung<br />

am Emittenten durch Aufnahme eines individuellen,<br />

persönlichen Darlehens ganz oder teilweise<br />

finanzieren, haben bei ihrer Anlageentscheidung<br />

zu berücksichtigen, dass Zins- und Tilgungsleistungen<br />

für dieses Darlehen unabhängig von einer<br />

wirtschaftlichen Entwicklung des Beteiligungsangebots<br />

fällig sind. Bei vorzeitiger Kündigung<br />

dieses Darlehens durch den Anleger kann eine<br />

Vorfälligkeitsentschädigung an das kreditgebende<br />

Institut zu entrichten sein. Es kann zudem der Fall<br />

eintreten, dass dem Anleger keine Erträge aus<br />

seiner Beteiligung zufließen, mit denen er die Zinsund<br />

Tilgungsleistungen bzw. eine Vorfälligkeitsentschädigung<br />

bedienen könnte. Je nach Umfang<br />

der finanzierten Beträge besteht dann die Gefahr<br />

der Verwertung der Beteiligungen und darüber<br />

hinaus des übrigen Vermögens des Anlegers durch<br />

den Gläubiger. Sofern in einem solchen Fall die<br />

Verbindlichkeiten das Privatvermögen übersteigen,<br />

besteht das Risiko einer privaten Insolvenz dieses<br />

Anlegers.<br />

Drittkosten des Anlegers, z.B. durch eigene<br />

Beauftragung von Rechtsanwälten, Steuerberatern,<br />

Vermögensberatern oder sonstigen Personen, fallen<br />

unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis des<br />

Emittenten an, so dass der Anleger diese Drittkosten<br />

auch zu tragen hat, wenn ihm keine Erträge aus<br />

seiner Beteiligung zufließen.<br />

Q. Beeinflussung der Lebensplanung<br />

Für den Fall, dass ein Anleger einen Großteil seines<br />

Vermögens in eine Beteiligung am Emittenten<br />

investiert, kann aufgrund der Dauer der Anlage<br />

und einer möglichen negativen wirtschaftlichen<br />

Entwicklung des Emittenten – insbesondere bei<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder dem teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der geleisteten Einlagen – die Lebensplanung des<br />

Anlegers negativ beeinflusst werden.<br />

R. Zusammentreffen von Risiken<br />

Verschiedene Risiken, die für sich betrachtet keine<br />

gravierenden Auswirkungen haben, können sich<br />

beim Zusammentreffen verstärken. Eine Verstärkung<br />

von Risiken, aber auch einzelne Risiken<br />

können so starke Auswirkungen haben, dass es<br />

zu Ausschüttungsreduzierungen oder im Extremfall<br />

sogar zum Verlust des eingesetzten Kapitals<br />

kommen kann.<br />

S. Weitere Risiken<br />

Weitere wesentliche Risiken existieren nach<br />

Kenntnis des Anbieters zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung nicht.<br />

38 Die Risiken.


Die Risiken.<br />

39


Die risikobegrenzenden Maßnahmen.<br />

Der Erfolg eines Investments in diesen geschlossenen<br />

Erneuerbare-Energien-Fonds ist von verschiedenen<br />

rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Umständen abhängig. Die nach Kenntnis des<br />

Anbieters mit dieser Investition verbundenen<br />

wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen<br />

Gefahren sind in dem Abschnitt „Die Risiken“ auf<br />

den Seiten 13 ff. dieses Prospekts abschließend<br />

dargestellt.<br />

Der Emittent hat sich bemüht bzw. wird sich<br />

bemühen, die Realisierung dieser Gefahren –<br />

soweit möglich – zu verhindern oder die Gefahren<br />

zu vermindern bzw. die Gefahren bei getroffenen<br />

Prognosen durch Sicherheitsabschläge/Sicherheitsaufschläge<br />

berücksichtigt. Im Einzelnen hat der<br />

Emittent bzw. der Anbieter folgende Maßnahmen<br />

getroffen:<br />

<br />

Dieser Prospekt wurde nach den „Grundsätzen<br />

ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten<br />

über öffentlich angebotene Vermögensanlagen“<br />

(IDW S 4 in der Fassung vom 18.05.2006) erstellt.<br />

Dieser Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer<br />

in Deutschland e. V. bildet die Basis für Prospektgutachten<br />

durch einen Wirtschaftsprüfer.<br />

<br />

Die Anlagen Erneuerbarer Energien wurden und<br />

werden hinsichtlich Standort, Lage und Nutzungsmöglichkeiten<br />

sorgfältig ausgewählt.<br />

<br />

Bei der Auswahl der Anlagen Erneuerbarer<br />

Energien wird eine umfassende technische und<br />

rechtliche Prüfung (Due Diligence) vorgenommen.<br />

<br />

Auch die Vertragspartner wurden und werden<br />

– insbesondere hinsichtlich Zuverlässigkeit und<br />

Leistungsfähigkeit – sorgfältig ausgewählt.<br />

40 Die risikobegrenzenden Maßnahmen.


Soweit dies im Einzelfall rechtlich und wirtschaftlich<br />

durchsetzbar ist, wird die Gefahr, dass<br />

Vertragspartner ihren Vertragspflichten nicht oder<br />

nicht ausreichend nachkommen, durch die Vereinbarung<br />

von Vertragsstrafen bzw. Garantien und/<br />

oder die Stellung von Gewährleistungsbürgschaften<br />

und/oder durch sonstige vertragliche Regelungen<br />

verringert.<br />

<br />

Für Gesellschaftsanteile an einem geschlossenen<br />

Erneuerbare-Energien-Fonds wie dem<br />

vorliegenden existiert kein geregelter Markt. Sollten<br />

Anleger ihre Gesellschaftsanteile veräußern wollen,<br />

so wird sich der Anbieter aber bemühen, aus dem<br />

Kreis der Anleger oder in Zusammenarbeit mit den<br />

Vertriebspartnern Käufer zu finden.<br />

<br />

Sollte eine Vollplatzierung nicht innerhalb der<br />

geplanten Zeichnungsfrist bis zum 31.12.2011<br />

erreicht werden, besteht für die Komplementärin<br />

des Emittenten zur Vermeidung einer Rückabwicklung<br />

die Möglichkeit, die Zeichnungsfrist<br />

ein- oder mehrmals bis längstens zum 31.12.2012<br />

zu verlängern. Im Falle des Nichterreichens der<br />

Vollplatzierung innerhalb der regulären oder verlängerten<br />

Zeichnungsfrist ist die Komplementärin des<br />

Emittenten zudem berechtigt, die Gesellschaft zu<br />

schließen.<br />

<br />

Um dem Anleger die Einhaltung der gesellschaftsvertraglich<br />

festgelegten Fristen zu erleichtern,<br />

wurde dem Verkaufsprospekt auf Seite 145<br />

eine Fristentabelle beigefügt, aus der die maßgeblichen<br />

Fristen auf einen Blick ersichtlich sind.<br />

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen<br />

zur Gefahrenreduzierung empfiehlt der<br />

Emittent bzw. der Anbieter dem Anleger außerdem:<br />

<br />

sich vor dem Beitritt zum Emittenten mit seinem<br />

eigenen steuerlichen Berater in Verbindung zu<br />

setzen, um die individuellen steuerlichen Gefahren,<br />

die im Zusammenhang mit einer Beteiligung am<br />

Emittenten auftreten können, aufzudecken und<br />

die Wahl zwischen dem Beitritt als Direkt- oder als<br />

Treugeberkommanditist steuerlich zu beurteilen;<br />

<br />

die vom Emittenten oder sonstigen im Zusammenhang<br />

mit dieser Anlage auftretenden Personen<br />

übermittelten Unterlagen aufmerksam zu lesen und,<br />

soweit der Inhalt dieser Unterlagen nicht vollständig<br />

selbst beurteilt werden kann, sich von fachkundigen<br />

Personen beraten zu lassen;<br />

<br />

die Gesellschafterversammlungen selbst zu<br />

besuchen und dort vom eigenen Stimmrecht<br />

Gebrauch zu machen;<br />

<br />

nur einen nicht wesentlichen Teil des Vermögens<br />

im Rahmen eines Vermögensanlagekonzeptes<br />

in die Beteiligung am Emittenten zu investieren,<br />

das der Anleger über den Anlagezeitraum nicht<br />

benötigt und nicht fremd finanzieren muss;<br />

eine Anteilsübertragung oder Veräußerung<br />

eines Gesellschaftsanteils nur nach Rücksprache<br />

mit seinem persönlichen rechtlichen/steuerlichen<br />

Berater vorzunehmen.<br />

<br />

Um dem Anleger eine Einschätzung zu<br />

ermöglichen, inwieweit der Anbieter mit dem Emittenten<br />

oder mit sonstigen am Emittent beteiligten<br />

Personen verflochten ist, wurde dem Prospekt auf<br />

den Seiten 139 ff. eine ausführliche Beschreibung<br />

der Verflechtungen angefügt.<br />

Die risikobegrenzenden Maßnahmen.<br />

41


Der Emittent.<br />

A. Angaben über den Emittenten<br />

Der Emittent führt die Firma SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG.<br />

Sitz des Emittenten ist Schwabach.<br />

Die Geschäftsanschrift des Emittenten lautet:<br />

Rathausgasse 2, 91126 Schwabach.<br />

Der Emittent wurde am 25.10.2010 auf unbestimmte<br />

Zeit gegründet. Der Emittent ist im<br />

Handelsregister des Amtsgerichtes Nürnberg seit<br />

dem 25.11.2010 unter der Nummer HRA 15729<br />

eingetragen.<br />

Der Emittent unterliegt deutschem Recht und hat<br />

die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft in der<br />

Form einer GmbH & Co. KG.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind die<br />

Gesellschafter des Emittenten (Fondsgesellschaft)<br />

die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

(persönlich haftende Gesellschafterin), die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> (Kommanditist) sowie die RK revisionskontor<br />

gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Treuhandkommanditist).<br />

Die Struktur der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

(SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH)<br />

entnehmen Sie bitte der grafischen Darstellung auf<br />

Seite 141 dieses Prospekts sowie der Aufstellung<br />

auf Seite 139 und S. 143. Das Eigenkapital der<br />

Komplementärin beträgt EUR 25.000,00 und ist voll<br />

einbezahlt. Grundsätzlich haftet die Komplementärin<br />

einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt.<br />

Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft<br />

und haftet daher nur beschränkt auf ihr<br />

Gesellschaftsvermögen.<br />

Es bestehen folgende von der gesetzlichen<br />

Regelung abweichende Bestimmungen im<br />

Gesellschaftsvertrag der SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH:<br />

<br />

Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt<br />

dieser die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere<br />

Geschäftsführer vorhanden, vertreten jeweils zwei<br />

Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer<br />

in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die<br />

Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung kann<br />

einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis<br />

erteilen. Ebenso kann allen<br />

oder einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.<br />

<br />

Gesellschafterversammlungen werden von<br />

einem Geschäftsführer schriftlich (§ 126 BGB)<br />

oder in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe<br />

der Gegenstände der Tagesordnung einberufen.<br />

Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag<br />

der Versammlung muss eine Frist von mindestens<br />

14 Tagen liegen. Die Abstimmung erfolgt nach der<br />

Höhe der Geschäftsanteile. Je EUR 50,00 eines<br />

Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Gesellschafterversammlung<br />

ist beschlussfähig, wenn zu<br />

ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist und<br />

Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, auf<br />

die mindestens 75 % der Stimmen aller stimmberechtigten<br />

Gesellschafter entfallen. Erweist sich eine<br />

Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig,<br />

so haben die Geschäftsführer unverzüglich eine<br />

neue Gesellschafterversammlung einzuberufen.<br />

Diese Gesellschafterversammlung ist hinsichtlich<br />

der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der<br />

beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung<br />

standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />

oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig.<br />

Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.<br />

Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb<br />

eines Monats nach Absendung des Beschlussprotokolls<br />

angefochten werden.<br />

<br />

Sämtliche Gesellschafter, insbesondere auch<br />

die Komplementärin bzw. deren Geschäftsführungsorgane,<br />

sind, soweit möglich, von allen<br />

gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverboten<br />

befreit.<br />

Wird über das Vermögen eines Gesellschafters<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt oder eine Zwangsvollstreckung<br />

in den Geschäftsanteil betrieben<br />

oder erfolgt sonst eine Pfändung der Rechte des<br />

Gesellschafters, ohne dass die Pfändung oder die<br />

Zwangsvollstreckung innerhalb von zwei Monaten<br />

aufgehoben wird, so ist die Gesellschaft auch ohne<br />

Zustimmung des Gesellschafters berechtigt, den<br />

Geschäftsanteil einzuziehen. Statt der Einziehung<br />

kann die Gesellschafterversammlung beschließen,<br />

dass der Geschäftsanteil an die Gesellschaft,<br />

an die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer<br />

Beteiligung oder einen von der Gesellschaft zu<br />

benennenden Dritten abgetreten wird. Die Einziehung<br />

eines Geschäftsanteils oder das Verlangen<br />

auf Abtretung eines Geschäftsanteils ohne<br />

Der Emittent.<br />

43


Der Emittent.<br />

Zustimmung des Gesellschafters ist ferner zulässig,<br />

wenn in der Person des betroffenen Gesellschafters<br />

ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung<br />

des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar macht.<br />

<br />

Scheidet ein Gesellschafter nach diesem<br />

Vertrag, gleich aus welchem Grund, aus der<br />

Gesellschaft aus, berechnet sich das Abfindungsguthaben<br />

bzw. das Entgelt für die Übertragung<br />

des Geschäftsanteils nach dem Buchwert, d. h.<br />

Nominalwert der Stammeinlage zzgl. zeitanteilige<br />

Ergebnisse. Das Abfindungsguthaben ist in fünf<br />

gleichen Jahresraten zu bezahlen, die erste Rate<br />

sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens.<br />

Das jeweils verbleibende Restguthaben ist<br />

als Darlehen vom Tag des Ausscheidens an mit<br />

5 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der<br />

jeweiligen Folgerate zahlbar.<br />

<br />

Die Liquidation der Gesellschaft kann nur<br />

einstimmig beschlossen werden.<br />

<br />

Die Gesellschaft stellt Angestellte, Geschäftsführer<br />

und Beauftragte (zusammen die „Freistellungsberechtigten“)<br />

vollumfänglich von jeder<br />

Haftung frei, die den Freistellungsberechtigten<br />

aus ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft erwachsen<br />

können. Die Freistellung umfasst auch die Kosten<br />

der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Die<br />

Freistellung hat auf erstes Anfordern zu erfolgen.<br />

Ein Anspruch auf Freistellung ist ausgeschlossen,<br />

wenn der betroffene Freistellungsberechtigte<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Bei<br />

Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Freistellungsberechtigter<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

gehandelt hat, hat der Freistellungsberechtigte<br />

Anspruch auf Freistellung bis zur rechtskräftigen<br />

Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit;<br />

wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt,<br />

hat der betroffene Freistellungsberechtigte die<br />

empfangenen Leistungen zurückzugewähren.<br />

<br />

Schadenersatzansprüche gegen einen<br />

Geschäftsführer verjähren fünf Jahre nach Vornahme<br />

oder Unterlassung der zum Schadenersatz<br />

verpflichtenden Handlung, soweit die Ansprüche<br />

nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung<br />

unterliegen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche,<br />

die auf der Verletzung des Lebens,<br />

des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit<br />

beruhen. Schadenersatzansprüche sind innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung von dem Schaden durch<br />

eingeschriebenen Brief geltend zu machen.<br />

<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages können<br />

nur einstimmig erfolgen.<br />

B. Der Gesellschaftsvertrag<br />

Der Gesellschaftsvertrag regelt die Rechtsverhältnisse<br />

der Gesellschafter untereinander sowie der<br />

Gesellschaft im Rechtsverkehr zu Dritten. Er ist in<br />

diesem Prospekt ab Seite 163 abgedruckt. Der<br />

wesentliche Inhalt des Gesellschaftsvertrages wird<br />

nachfolgend zusammenfassend dargestellt. Die<br />

Darstellung ist jedoch nicht vollständig. Interessenten<br />

sollten daher vor einer Anlageentscheidung den<br />

gesamten Gesellschaftsvertrag aufmerksam lesen.<br />

Im Anschluss an die Zusammenfassung sind auf<br />

den Seiten 54 Abweichungen des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten (der Fondsgesellschaft)<br />

von den gesetzlichen Regelungen tabellarisch<br />

dargestellt.<br />

I. Gegenstand der Gesellschaft<br />

Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung, der<br />

Erwerb, die Verwaltung, die Nutzung, der Betrieb<br />

und die Verwertung von Anlagen zur Gewinnung<br />

von Energie und Wärme aus Erneuerbaren<br />

Energien im In- und Ausland, insbesondere von<br />

Photovoltaik-, Solarthermie-, Windkraft-, Wasserkraft-,<br />

Biogas-, Biomasse- und Geothermieanlagen,<br />

und die Veräußerung der erzeugten elektrischen<br />

Energie und Wärme, sowie die Beteiligung an<br />

Gesellschaften, die einen vergleichbaren Unternehmensgegenstand<br />

haben, insbesondere als<br />

Kommanditist an der SunCollect Vario Fonds 1.<br />

Objekt GmbH & Co. KG („Objektgesellschaft“), die<br />

die Gesellschaft mit Eigen- und/oder Fremdkapital<br />

ausstatten kann.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Handlungen<br />

und Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder<br />

durch Dritte vornehmen zu lassen, die geeignet<br />

sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu dienen, insbesondere entsprechenden<br />

Grundbesitz zu erwerben oder zu pachten/<br />

mieten. Die Gesellschaft kann insbesondere auch<br />

Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften<br />

im In- und Ausland errichten, diese mit Eigen- und/<br />

oder Fremdkapital ausstatten und mit anderen<br />

Unternehmen Unternehmensverträge im Sinne der<br />

§§ 291 ff. AktG schließen.<br />

Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen i.S.d. §<br />

32 KWG und Tätigkeiten gemäß § 34c GewO sind<br />

44 Der Emittent.


nicht Gegenstand der Gesellschaft.<br />

II. Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis<br />

Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch<br />

ihre Komplementärin, die SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH mit Sitz in Schwabach, geführt.<br />

Alleingesellschafter der Komplementärin ist die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>. Geschäftsführer der Komplementärin<br />

ist Herr Bernd Gilles.<br />

Die Gesellschaft wird von der Komplementärin<br />

vertreten. Die Komplementärin ist alleinvertretungsberechtigt<br />

und von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit. Sie ist berechtigt, Untervollmachten zu<br />

erteilen.<br />

2. Gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

Im Innenverhältnis erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis<br />

nur auf Rechtsgeschäfte und<br />

Rechtshandlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs<br />

der Gesellschaft. Zu diesem gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb gehören insbesondere sämtliche<br />

Geschäfte, die im Gesellschaftsvertrag oder in<br />

dem Investitions- und Finanzierungsplan der<br />

Gesellschaft (Anlage 2 des Gesellschaftsvertrages)<br />

vorgesehen sind, sowie alle zur Durchführung und<br />

Abwicklung der gesamten Investitionen erforderlichen<br />

Maßnahmen, insbesondere:<br />

a) die Errichtung bzw. der Erwerb, der Betrieb,<br />

die Verwaltung, die Veräußerung und die Verwertung<br />

von Anlagen Erneuerbarer Energien;<br />

die Errichtung bzw. der Erwerb von Anteilen an,<br />

die Verwaltung, die Veräußerung/Verwertung<br />

und Auflösung von Gesellschaften (abhängige<br />

Gesellschaften i.S.v. § 15 AktG ebenso wie andere<br />

Gesellschaften), einschließlich Aufgabe des<br />

operativen Geschäftsbetriebs einer (oder mehrerer)<br />

Betreibergesellschaft(en) oder der Veräußerung der<br />

Anlagen im Eigentum der Betreibergesellschaften,<br />

sowie ggf. von weiteren abhängigen Gesellschaften<br />

im In- oder Ausland;<br />

b) der Abschluss aller Verträge zur Umsetzung der<br />

Investitionen einschließlich der Darlehensaufnahme<br />

und der Bestellung von Sicherheiten, der Gewährung<br />

von Gesellschafterdarlehen, insbesondere an<br />

Objektgesellschaften bzw. Betreibergesellschaften,<br />

der Gewährung von Sicherungsinstrumenten,<br />

z.B. Patronatserklärungen, zugunsten von<br />

abhängigen Gesellschaften sowie von Kurs- und<br />

Zinssicherungsmaßnahmen;<br />

c) die Ausübung von Gesellschafterrechten bei<br />

Tochtergesellschaften (d. h. abhängigen Gesellschaften<br />

i.S.v. § 15 AktG) ebenso wie bei sonstigen<br />

Beteiligungen/Gesellschaften, insbesondere auch<br />

Beschlussfassungen über Umwandlungen, Satzungsänderungen<br />

(einschließlich von Umfirmierung,<br />

Sitzverlegung, Änderung von Firma oder Geschäftsjahr),<br />

Bestellung oder Abberufung von deren<br />

Geschäftsführern einschließlich der Festlegung<br />

und Änderung von deren Vertretungsmacht, sowie<br />

Beschlussfassungen über Gewinnverwendungen;<br />

d) die Umfirmierung oder Sitzverlegung der Gesellschaft<br />

innerhalb Deutschlands;<br />

e) alle Handlungen und Geschäfte, die nicht<br />

ausdrücklich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

den Gesellschaftern zugewiesen<br />

sind.<br />

3. Investitionsrichtlinien<br />

Bei der Vornahme von Investitionen hat die Komplementärin<br />

jeweils die nachfolgend beschriebenen<br />

Grundsätze („Investitionsrichtlinien“) zu beachten.<br />

Eine Änderung dieser Investitionsrichtlinien kann<br />

nur durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem<br />

Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die Komplementärin<br />

ist zur Durchführung solcher Investitionen<br />

ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss<br />

berechtigt, wenn die Investitionsrichtlinien eingehalten<br />

werden, die Finanzierung gesichert ist, und der<br />

Investmentbeitrat, soweit dessen Mitglieder bereits<br />

bestellt sind, zugestimmt hat bzw. das Investment<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 2<br />

des Gesellschaftsvertrages) enthalten ist.<br />

In Bezug auf Investitionen der Gesellschaft in Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien („Investitionen“), auch<br />

mittelbar über die Objektgesellschaft oder durch<br />

Übernahme von Beteiligungen an einer Betreibergesellschaft,<br />

sind folgende Investitionsrichtlinien zu<br />

beachten:<br />

a) Es dürfen nur Anlagen erworben werden, die<br />

eine der nachfolgend genannten Technologien zur<br />

Erzeugung von Strom/Wärme einsetzen („Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien“): Photovoltaik, Solarthermie,<br />

Windkraft, Wasserkraft, Biogas, Biomasse oder<br />

Geothermie, jedoch nur soweit es sich bei der<br />

zuletzt genannten Technologie um bereits errichtete<br />

Anlagen handelt,<br />

Der Emittent.<br />

45


Der Emittent.<br />

46<br />

Der Emittent.<br />

b) die zu errichtende oder zu erwerbende Anlage<br />

Erneuerbarer Energien befindet sich im Euro-<br />

Währungsraum, und<br />

c) der für die jeweilige Kaufpreisermittlung<br />

anzusetzende Preis für die Anlage Erneuerbarer<br />

Energien soll nicht mehr als das 10,16858fache des<br />

jeweiligen voraussichtlichen Erlöses einer Jahresenergieproduktion<br />

(ermittelt unter Zugrundelegung<br />

der Anlagengröße in kWp, der voraussichtlichen<br />

Jahresenergieproduktion in kWh pro kWp und der<br />

Einspeisevergütung zum Zeitpunkt des Netzanschlusses<br />

pro kWh) betragen.<br />

Bei der Durchführung der Investitionen hat die<br />

Komplementärin grundsätzlich die Investitionsrichtlinien<br />

zu beachten. Den Gesellschaftern ist<br />

bewusst, dass die geplanten Investitionen im<br />

Euro-Währungsraum von Rahmenbedingungen,<br />

insbesondere staatlichen/gesetzlichen Regelungen<br />

zur Förderung Erneuerbarer Energien/Energiegewinnung<br />

aus Erneuerbaren Energien, abhängen.<br />

Sollten im Euro-Währungsraum keine geeigneten<br />

Investitionsobjekte in ausreichendem Umfang<br />

zur Verfügung stehen oder sollte aufgrund von<br />

Neuregelungen der europäischen Einspeisevergütungen<br />

oder aus sonstigen Gründen eine Situation<br />

eintreten, die einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb<br />

von Anlagen Erneuerbarer Energien im Euro-<br />

Währungsraum trotz konzeptionsgemäßer Anpassung<br />

der Anlagenkaufpreise an den realisierten<br />

Vergütungstarif unmöglich macht, ist die Komplementärin<br />

bereits jetzt beauftragt und ermächtigt,<br />

die Investition ganz oder in Teilen außerhalb des<br />

Euro-Währungsraumes durchzuführen, sofern die<br />

Investitionen dort unter Beachtung der sonstigen<br />

Investitionsrichtlinien durchgeführt werden können<br />

und der Investmentbeirat, soweit dessen Mitglieder<br />

bereits bestellt sind, einer Investition außerhalb des<br />

Euro-Währungsraumes ausdrücklich zustimmt.<br />

4. Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

Zur Vornahme anderer Geschäfte ist die Komplementärin<br />

nur nach vorheriger Zustimmung der<br />

Gesellschafter durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse<br />

befugt. Dies gilt insbesondere für<br />

folgende Geschäfte, soweit diese nicht bereits im<br />

Gesellschaftsvertrag oder in dem Investitions- und<br />

Finanzierungsplan der Gesellschaft (Anlage 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages) vorgesehen sind, oder<br />

den vorgenannten gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

oder den Investitionsrichtlinien<br />

entsprechen:<br />

a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von anderen<br />

Unternehmen, Betrieben oder Gesellschaften<br />

und/oder von Beteiligungen an solchen, Gründung<br />

anderer Gesellschaften, Maßnahmen nach dem<br />

Umwandlungsgesetz; soweit dies nicht reine<br />

Objekt- oder Betreibergesellschaften zum Halten<br />

von Anlagen Erneuerbarer Energien sind;<br />

b) Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen<br />

oder sonstigen Betriebsstätten;<br />

c) Eingehen von Verbindlichkeiten über einen<br />

Betrag von EUR 500.000,00 hinaus. Als genehmigt<br />

gilt in jedem Fall die im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Anlage 2 des Gesellschaftsvertrages)<br />

vorgesehene langfristige Fremdfinanzierung der<br />

Gesellschaft / der Tochtergesellschaften i.H.v.<br />

EUR 84.000.000,00 (bei einer Kapitalerhöhung auf<br />

EUR 50.051.500,00) bis zu EUR 92.307.443.33 (bei<br />

einer Kapitalerhöhung auf EUR 55.001.500,00),<br />

auch für eine verlängerte Zeichnungsfrist sowie<br />

Fremdfinanzierungen von Investitionen;<br />

d) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,<br />

Übernahme von Bürgschaften, Schuldbeitritt oder<br />

Gewährung von Sicherheiten;<br />

e) Kreditgewährung mit Ausnahme der Gewährung<br />

handelsüblicher Zahlungsziele und der Anlage<br />

liquider Finanzmittel;<br />

f) sonstige Geschäfte von wesentlicher Bedeutung<br />

für die Gesellschaft, die den vorgenannten vergleichbar<br />

sind;<br />

g) Änderungen des Muster-Treuhandvertrages.<br />

Die Mitwirkung an der Beschlussfassung über eine<br />

Maßnahme nach vorstehend lit. a) bis f) in der<br />

Gesellschafterversammlung der Objektgesellschaft<br />

steht der unmittelbaren Durchführung gleich.<br />

Hinsichtlich lit. c) gilt dies nicht, soweit es sich um<br />

Gesellschafterdarlehen der Gesellschaft an die<br />

Objektgesellschaft handelt.<br />

5. Geschäftsbesorger<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, im Namen und<br />

auf Kosten der Gesellschaft Geschäftsführungsaufgaben<br />

auf einen Geschäftsbesorger zu übertragen.


III. Gesellschafterversammlung<br />

Eine ordentliche Gesellschafterversammlung soll<br />

einmal jährlich stattfinden, erstmals im Jahre 2012.<br />

Gesellschafterversammlungen finden grundsätzlich<br />

durch schriftliche Beschlussfassungen oder am Sitz<br />

der Gesellschaft bzw. im Umkreis von 50 km hiervon<br />

statt. Bei schriftlicher Beschlussfassung erfolgt<br />

die Aufforderung zur Abstimmung in Textform oder<br />

durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger.<br />

Bei einer Gesellschafterversammlung<br />

am Sitz der Gesellschaft oder im Umkreis erfolgt<br />

die Einladung mit einer Frist von zwei Wochen.<br />

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

sind einzuberufen, wenn es Gesellschafter bzw.<br />

Treugeberkommanditisten mit zusammen mindestens<br />

einem Viertel aller Stimmen schriftlich gegenüber<br />

der Geschäftsführung verlangen oder wenn es<br />

die Komplementärin für erforderlich hält.<br />

Bei einer schriftlichen Beschlussfassung ist die<br />

Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn<br />

mindestens die Hälfte aller Stimmen abgegeben<br />

ist. Bei einer Gesellschafterversammlung am Sitz<br />

der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung<br />

beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter<br />

und sämtliche Treugeberkommanditisten ordnungsgemäß<br />

geladen worden sind. Gesellschafterbeschlüsse<br />

werden im Regelfall mit einfacher<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,<br />

sofern nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz<br />

ausdrücklich eine größere Mehrheit vorgeschrieben<br />

ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die<br />

Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, die<br />

Wahl eines Vorsitzenden in der Gesellschafterversammlung<br />

und Geschäftsvorfälle von ähnlich<br />

wichtiger Bedeutung wie die vorstehenden<br />

bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

Beschlüsse über die Auflösung und Liquidation der<br />

Gesellschaft, die vor Ablauf des 31.12.2021 erfolgen<br />

sollen, bedürfen einer Mehrheit von 75 % aller<br />

existierenden Stimmen, gleich ob diese anwesend<br />

sind oder nicht.<br />

Jeder Gesellschafter hat pro volle EUR 100,00 des<br />

zum Zeitpunkt des 31.12. des Vorjahres auf seinem<br />

Kapitalkonto I gebuchten Kapitals (einbezahltes<br />

Kapital) der von ihm übernommenen Pflichteinlage<br />

eine Stimme.<br />

Die Geschäftsführung veranlasst die Einberufung<br />

einer Gesellschafterversammlung grundsätzlich<br />

durch schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafter,<br />

sofern kein dringender Aussprachebedarf<br />

besteht. Im Falle einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

ist die Veranlassung einer<br />

schriftlichen Beschlussfassung nur mit Zustimmung<br />

desjenigen zulässig, der die Einberufung der<br />

Gesellschafterversammlung verlangt.<br />

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse können von<br />

jedem Gesellschafter/Treugeberkommanditisten<br />

nur innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung<br />

(analog §§ 241 ff. AktG) durch Klage gegen die<br />

Gesellschaft angefochten werden. Nach Ablauf der<br />

Frist gilt ein Mangel als geheilt.<br />

IV. Investmentbeirat<br />

Die Gesellschaft hat einen Investmentbeirat, der<br />

aus drei Personen besteht.<br />

Die Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen bestellt. Wählbar sind nur<br />

solche Personen, die Gesellschafter sind und nicht<br />

mittelbar oder unmittelbar im Wettbewerb mit der<br />

Gesellschaft oder dem Gründungskommanditisten,<br />

der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>, stehen. Die ersten Beiratsmitglieder<br />

werden auf der ersten Gesellschafterversammlung<br />

nach Beendigung der Beitrittsphase gewählt.<br />

Der Gründungskommanditist <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> und der<br />

Treuhandkommanditist können, soweit sie im Beirat<br />

nicht vertreten sind, Vertreter zu den Beiratssitzungen<br />

entsenden, die zwar ein Mitsprache-, aber kein<br />

Stimmrecht haben.<br />

Der Beirat berät die Komplementärin in wesentlichen<br />

Angelegenheiten der Geschäftsführung. Er ist<br />

bei der Entscheidung über Investitionen beteiligt.<br />

Er ist berechtigt, sich von der Komplementärin<br />

über die Geschäftsführung unterrichten zu lassen<br />

und die Bücher der Gesellschaft einzusehen.<br />

Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst.<br />

Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder drei Jahre. Die<br />

Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist möglich.<br />

Die Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit. Die Gesellschaft ersetzt den<br />

Beiratsmitgliedern ihre Auslagen. Eine weitere<br />

Vergütung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.<br />

Der Emittent.<br />

47


Der Emittent.<br />

V. Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Ausschüttungen<br />

1. Die Gesellschafter sind am handelsrechtlichen<br />

Ergebnis (Gewinn/Verlust) der Gesellschaft gemäß<br />

den nachfolgenden Bestimmungen beteiligt:<br />

a) Die in den Geschäftsjahren 2010 und 2011<br />

sowie 2012 im Falle einer verlängerten Zeichnungsfrist<br />

(Beitrittsphase) entstehenden Gewinne und<br />

Verluste der Gesellschaft sollen den Kommanditisten<br />

unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintrittes<br />

gemäß dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten<br />

(Kapitalkonten I) zum Ende der Beitrittsphase<br />

am 31.12.2011 bzw. am 31.12.2012 zugewiesen<br />

werden. Hierzu ist folgende Gewinn- und Verlustverteilungsregelung<br />

getroffen:<br />

(i) Für das Geschäftsjahr 2010 sind die Kommanditisten<br />

vorbehaltlich der Regelung unter lit. c) am<br />

Gewinn und Verlust der Gesellschaft unabhängig<br />

vom Zeitpunkt ihres Eintrittes gemäß dem Verhältnis<br />

ihrer Festkapitalkonten (Kapitalkonto I, eingezahltes<br />

Kapital) zum 31.12.2010 beteiligt.<br />

(ii) Für das Geschäftsjahr 2011 sowie 2012 im Falle<br />

einer verlängerten Zeichnungsfrist sind die Kommanditisten<br />

vorbehaltlich der Regelung unter lit. c)<br />

am Gewinn und Verlust der Gesellschaft gemäß<br />

dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten (Kapitalkonto<br />

I, eingezahltes Kapital) zum 31.12.2011 bzw.<br />

31.12.2012 so beteiligt, als ob sie einheitlich zum<br />

31.12.2011 der Gesellschaft beigetreten wären.<br />

Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Erfüllung<br />

der Einlagenverpflichtung durch einen beitretenden<br />

Kommanditisten diesem bzw. bereits vorher beigetretenen<br />

Kommanditisten Gewinne bzw. Verluste<br />

solange zugewiesen werden, bis das Verhältnis der<br />

dem beitretenden Kommanditisten zugewiesenen<br />

Gewinne bzw. Verluste zu dem Festkapitalkonto<br />

des beitretenden Kommanditisten in dem Verhältnis<br />

der Summe der den vorher beigetretenen Kommanditisten<br />

bereits zugewiesenen Gewinne bzw.<br />

Verluste zu der Summe der Festkapitalkonten der<br />

vorher beigetretenen Kommanditisten übereinstimmen.<br />

Ein nach Abzug dieser Beträge verbleibender<br />

Gewinn bzw. Verlust wird auf die Kommanditisten<br />

gemäß dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten verteilt.<br />

In einer Verlustsituation werden daher Verluste<br />

und in einer Gewinnsituation Gewinne nach Beitritt<br />

eines Kommanditisten entweder vorrangig diesem<br />

oder den bereits vorher eingetretenen Kommanditisten<br />

solange zugerechnet, bis das handelsrechtliche<br />

Ergebnis erreicht ist, das vorläge, wenn alle<br />

Kommanditisten einheitlich zum 31.12.2011 der<br />

Gesellschaft beigetreten wären.<br />

b) Ab dem Geschäftsjahr 2012 bzw. 2013 im Falle<br />

einer verlängerten Zeichnungsfrist sind die Kommanditisten<br />

vorbehaltlich der Regelung unter lit. c)<br />

am Gewinn und Verlust der Gesellschaft gemäß<br />

dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten (Kapitalkonto<br />

I, eingezahltes Kapital) zum 31.12. des Vorjahres<br />

beteiligt, wobei für jeden vollen Monat des<br />

Geschäftsjahres ab Eintritt des jeweiligen Kommanditisten<br />

in die Gesellschaft das Ergebnis anteilig zu<br />

ermitteln ist.<br />

c) Ein Gesellschafter, der seinen Einlageverpflichtungen<br />

gegenüber der Gesellschaft noch nicht oder<br />

noch nicht vollständig nachgekommen ist, nimmt<br />

am Gewinn und Verlust der Gesellschaft insoweit<br />

nicht teil.<br />

d) Die Komplementärin ist am Gewinn und Verlust<br />

der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

2. Für die Verteilung des steuerlichen Ergebnisses<br />

ist das handelsrechtliche Ergebnis maßgeblich.<br />

Soweit steuerliche Vorschriften einer derartigen<br />

Gewinnverteilung entgegenstehen, ist das steuerliche<br />

Ergebnis so zu verteilen, dass es dem handelsrechtlichen<br />

Ergebnis möglichst nahe kommt.<br />

3. Der liquide Überschuss der Gesellschaft wird<br />

entsprechend der Prognoserechnung (Anlage 3<br />

des Gesellschaftsvertrages) ab dem Jahr 2012<br />

halbjährlich – für das erste Halbjahr jeweils spätestens<br />

zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für das<br />

zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 30.06. des<br />

Folgejahres – an die Gründungsgesellschafter und<br />

Anleger entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse<br />

(Kapitalkonto I – eingezahltes Kapital Stand<br />

zum 31.12. des Vorjahres) ausgeschüttet, soweit<br />

die Pflichteinlage des Gesellschafters voll erbracht<br />

ist, auch wenn die Verlustkonten der Gesellschafter<br />

nicht ausgeglichen sind; § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB<br />

wird insoweit abbedungen. Solange die Pflichteinlage<br />

eines Anlegers nicht vollständig erbracht ist,<br />

wird der liquide Überschuss der Gesellschaft wie<br />

vorstehend beschrieben auf Kapitalkonto I des<br />

Anlegers thesauriert.<br />

48<br />

Der Emittent.


4. Die Komplementärin ist berechtigt, bereits im<br />

laufenden Geschäftsjahr auch ohne Beschluss der<br />

Gesellschafterversammlung Vorabausschüttungen<br />

an die Gesellschafter vorzunehmen, wenn keine<br />

Rückstände bei den Zins- und Tilgungsverpflichtungen<br />

bestehen und Auflagen von Kreditinstituten<br />

nicht entgegenstehen. Eine Vorabausschüttung<br />

ist nur zulässig, wenn die vorhersehbare Liquiditäts-<br />

und Geschäftslage der Gesellschaft dies<br />

erlaubt. Vorabausschüttungen werden solange auf<br />

Kapitalkonto I thesauriert, bis der Anleger seine<br />

Pflichteinlage vollständig erbracht hat.<br />

Eine Vorabausschüttung ist auch dann zulässig,<br />

wenn der Kommanditanteil der Kommanditisten<br />

durch Verluste gemindert ist; § 169 Abs. 1 Satz 2<br />

HGB wird insoweit abbedungen. Den Kommanditisten<br />

ist bekannt, dass dadurch die Haftung gegenüber<br />

den Gläubigern gemäß § 172 Abs. 4 HGB<br />

bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auflebt, wenn<br />

der Wert des Kommanditanteiles die Schwelle der<br />

Haftsumme unterschreitet.<br />

VI. Stellung des Anlegers/Treuhandvertrag<br />

Die Gesellschaft wird in der Rechtsform einer<br />

Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) geführt.<br />

Die Gesellschafter erwerben mit dem Beitritt kein<br />

Teileigentum an der Objektgesellschaft oder den<br />

Anlagen Erneuerbarer Energien (EE-Anlagen),<br />

sondern einen Anteil an einer Gesellschaft, die<br />

ihrerseits EE-Anlagen oder Beteiligungen an Betreibergesellschaften<br />

von EE-Anlagen im gesamthänderisch<br />

gebundenen Vermögen halten wird.<br />

Der Beitritt zu dieser Gesellschaft erfolgt durch<br />

Abgabe einer Beitrittserklärung („Zeichnungsschein“)<br />

und Annahme durch die Komplementärin.<br />

Der beitretende Gesellschafter hat die Möglichkeit,<br />

sich mittelbar über einen Treuhänder (auch:<br />

„Treuhandkommanditist“) oder unmittelbar an der<br />

Gesellschaft zu beteiligen („Direktkommanditist“).<br />

Direktkommanditisten werden als Kommanditisten<br />

in das Handelsregister eingetragen. Sie sind<br />

verpflichtet, der Komplementärin eine Handelsregistervollmacht<br />

zu erteilen. Die Kosten der notariellen<br />

Beglaubigung sowie eventuell individuelle Handelsregistereintragungen<br />

trägt jeder Direktkommanditist<br />

selbst.<br />

Treugeberkommanditisten schließen mit dem<br />

Treuhänder einen Treuhandvertrag und übertragen<br />

den von ihnen erworbenen Gesellschaftsanteil<br />

auf den Treuhänder. Der hierfür zu verwendende<br />

Muster-Treuhandvertrag der Gesellschaft ist in<br />

diesem Prospekt ab Seite 137 zusammengefasst<br />

und ab Seite 175 vollständig abgedruckt. Der<br />

Treuhänder hält die ihm übertragenen Anteile in<br />

eigenem Namen und für Rechnung der jeweiligen<br />

Treugeberkommanditisten.<br />

Anleger, die sich für einen Beitritt als Treugeberkommanditist<br />

entscheiden und deshalb einen entsprechenden<br />

Treuhandvertrag schließen, sind nicht<br />

unmittelbar, sondern mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

Ihre Rechtsstellung entspricht jedoch wirtschaftlich<br />

derjenigen eines Direktkommanditisten und ihnen<br />

stehen auch nahezu die gleichen Gesellschafterrechte<br />

wie einem Direktkommanditisten zu.<br />

Kontrollrechte, die einem Kommanditisten nach dem<br />

Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag zustehen,<br />

können unabhängig voneinander von dem Treuhandkommanditisten<br />

oder von den jeweiligen<br />

Treugeberkommanditisten wahrgenommen werden.<br />

Den Treugeberkommanditisten stehen damit insbesondere<br />

auch die Widerspruchsrechte gemäß § 164<br />

HGB und die Kontrollrechte nach § 166 HGB zu.<br />

Die Vergütung des Treuhänders wird von der<br />

Gesellschaft gezahlt. Sie beträgt EUR 10.000,00<br />

pro Jahr zzgl. eventuell anfallender gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer und ist in den Prognoserechnungen.<br />

Die Kosten für den Treuhänder entstehen damit<br />

auch zu Lasten solcher Kommanditisten, die sich<br />

direkt an der Gesellschaft beteiligen.<br />

Einsicht in Bücher und Papiere der Gesellschaft ist<br />

einem Kommanditisten, der nicht Treuhandkommanditist<br />

ist, jedoch nicht persönlich zu gewähren.<br />

Stattdessen kann jeder Kommanditist jederzeit<br />

auf eigene Kosten die Bücher und Papiere der<br />

Gesellschaft durch eine berufsrechtlich zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtete Person (Rechtsanwalt,<br />

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) einsehen lassen.<br />

Bei der Wahl der Beitrittsart beachten Sie bitte die<br />

Ausführungen auf den Seiten 149 ff. unter „Das<br />

steuerliche Konzept“.<br />

VII. Haftungsverhältnisse<br />

Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme<br />

eines Direktkommanditisten bzw. von<br />

Der Emittent.<br />

49


Der Emittent.<br />

Kapitalerhöhungen des Treuhandkommanditisten<br />

für Treugeberkommanditisten beträgt 10 % der<br />

jeweiligen Pflichteinlage.<br />

Die für den Emittenten gewählte Rechtsform der<br />

Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) begründet<br />

folgende Haftungsverhältnisse:<br />

1. Der Emittent haftet unbeschränkt für seine<br />

Verbindlichkeiten.<br />

2. Kommanditisten haften in der Zeit zwischen<br />

ihrem Beitritt zum Emittenten und ihrer Eintragung<br />

in das Handelsregister für die Verbindlichkeiten des<br />

Emittenten unbeschränkt persönlich.<br />

Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

erfolgt der Beitritt der Direktkommanditisten<br />

zum Emittenten aufschiebend bedingt durch ihre<br />

Eintragung als Kommanditisten in das Handelsregister.<br />

Direktkommanditisten unterliegen daher<br />

keiner Haftung als Gesellschafter vor Eintragung. Im<br />

Fall des Ausscheidens von Direktkommanditisten<br />

aus der Gesellschaft besteht eine gesetzliche<br />

Nachhaftung für bis zu diesem Zeitpunkt begründete<br />

Verbindlichkeiten des Emittenten von fünf<br />

Jahren nach Eintragung des Ausscheidens im<br />

Handelsregister, soweit die Einlage nicht vollständig<br />

geleistet bzw. zurückgezahlt wurde.<br />

3. Komplementäre haften unbeschränkt persönlich<br />

für die Verbindlichkeiten des Emittenten. Vorliegend<br />

ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft<br />

(GmbH) und haftet daher nur beschränkt auf ihr<br />

Gesellschaftsvermögen. Komplementäre sind dem<br />

Emittenten zudem zur Leistung der von ihnen<br />

übernommenen Pflichteinlage verpflichtet. Die<br />

Komplementärin des Emittenten hat keine Pflichteinlage<br />

übernommen.<br />

4. Im Rahmen der vorstehend beschriebenen<br />

Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten sind der<br />

Emittent, die Kommanditisten und die Komplementärin<br />

Gesamtschuldner.<br />

VIII. Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

Anteile an der Gesellschaft können zum Ende<br />

eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum<br />

31.12.2013, auf Dritte übertragen werden. Der neue<br />

Gesellschafter tritt in die Rechte und Pflichten des<br />

Altgesellschafters ein. Eine Anteilsübertragung<br />

muss der Gesellschaft bis zum 30.09. des laufenden<br />

Geschäftsjahres mitgeteilt werden.<br />

Übertragungen bedürfen der Schriftform mit notarieller<br />

Unterschriftsbeglaubigung und der Zustimmung<br />

durch die Gesellschaft. Die Zustimmung wird<br />

von der Geschäftsführung erteilt und darf nur aus<br />

wichtigem Grund verweigert werden.<br />

50<br />

Der Emittent.<br />

Treugeberkommanditisten übertragen ihren<br />

Kommanditanteil unmittelbar nach Erwerb auf<br />

den Treuhandkommanditisten. Eine Haftung vor<br />

Eintragung kommt für sie also allenfalls aufgrund<br />

dieses Zwischenerwerbs in Betracht. Soweit der<br />

Kommanditist die Haftsumme gezahlt hat, kann er<br />

von den Gesellschaftsgläubigern für die in dieser<br />

Zeit entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

nicht mehr in Anspruch genommen werden. Wurde<br />

die Haftsumme erbracht, später aber vom Emittenten<br />

wieder an den Kommanditisten zurückgezahlt,<br />

lebt die Haftung im Umfang der zurückgezahlten<br />

Haftsumme wieder auf. Die in diesem Zusammenhang<br />

bestehenden Risiken sind ab Seite 35 unter<br />

„L. III. Haftungsrisiko“ erläutert.<br />

Kommanditisten sind im Verhältnis zum Emittenten<br />

zudem zur Leistung der von ihnen übernommenen<br />

Pflichteinlage nebst Agio verpflichtet. Die<br />

vorstehend beschriebene Haftung besteht nach<br />

den Regelungen des Treuhand- und des Gesellschaftsvertrages<br />

für Direktkommanditisten und für<br />

Treugeberkommanditisten gleichermaßen.<br />

Die Komplementärin darf einer Übertragung<br />

nur zustimmen, wenn der Rechtsnachfolger im<br />

Übertragungsvertrag die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

obliegenden Verpflichtungen<br />

ausdrücklich anerkannt und der Gesellschaft eine<br />

Handelsregistervollmacht bzw. dem Treuhandkommanditisten<br />

den entsprechenden Auftrag erteilt hat.<br />

Teilübertragungen sind zulässig, soweit die dadurch<br />

entstehenden Kapitalanteile nicht EUR 5.000,00<br />

unterschreiten und ohne Rest durch 1.000 teilbar<br />

sind.<br />

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

zwischen dem Treuhandkommanditisten und<br />

Treugeberkommanditisten regeln sich nach dem<br />

zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem<br />

Treugeberkommanditisten bestehenden Treuhandvertrag,<br />

soweit dieser identisch mit dem als Anlage<br />

1 zum Gesellschaftsvertrag beigefügten Treuhandvertrag<br />

ist. Nach diesem hat der Treugeberkommanditist<br />

das Recht, vom Treuhandkommanditisten<br />

jederzeit die Rückübertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Gesellschaftsanteils zu verlangen.<br />

Das Verlangen gilt gleichzeitig als Kündigung des


Treuhandvertrages. Im Falle der Rückübertragung<br />

erhält der Treugeberkommanditist die Stellung<br />

eines Direktkommanditisten. Der Treugeberkommanditist<br />

trägt die mit dem Wechsel verbundenen<br />

Kosten. Er ist verpflichtet, die in § 6 Abs. 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages vorgesehene Handelsregistervollmacht<br />

zu erteilen. Weitere Einzelheiten zum<br />

Treuhandvertrag finden Sie ab Seite 137 unter „IX.<br />

Mustertreuhandvertrag“.<br />

Sämtliche im Zusammenhang mit der Übertragung<br />

der Beteiligung entstehenden Kosten, insbesondere<br />

durch die Verfügung bei dem Emittenten<br />

(Fondsgesellschaft) anfallende Steuern, tragen der<br />

verfügende Gesellschafter und sein Rechtsnachfolger<br />

als Gesamtschuldner; sie sind außerdem<br />

gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Emittenten<br />

den ihm entstehenden administrativen Aufwand<br />

mit EUR 100,00 zzgl. USt. zu ersetzen. Bei Direktkommanditisten<br />

entstehen bei der Übertragung<br />

zusätzliche, von diesen zu tragende Notar- und<br />

Gerichtsgebühren.<br />

IX. Dauer der Gesellschaft und Kündigung durch<br />

einen Gesellschafter<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

Eine Kündigung der Gesellschaft durch einen Kommanditisten<br />

ist frühestens zehn Jahre nach dessen<br />

Beitritt zur Gesellschaft möglich, vorausgesetzt<br />

seine Pflichteinlage ist vollständig erbracht, und<br />

hat mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum<br />

Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Vor diesem<br />

Zeitpunkt ist eine ordentliche Kündigung nur mit<br />

Zustimmung der Komplementärin zulässig. Das<br />

Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />

unberührt. Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen<br />

Briefs gegenüber der Komplementärin zu<br />

erklären. Der kündigende Gesellschafter scheidet<br />

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung<br />

aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft<br />

wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt,<br />

sofern die übrigen Gesellschafter nicht spätestens<br />

zwei Monate nach Wirksamwerden des Ausscheidens<br />

die Liquidation der Gesellschaft beschließen.<br />

Die Komplementärin hat ein permanentes Sonderkündigungsrecht<br />

mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende des Geschäftsjahres. Bei Kündigung<br />

durch die Komplementärin scheidet diese aus der<br />

Gesellschaft aus, wenn die übrigen Gesellschafter<br />

bis zum Wirksamwerden der Kündigung eine neue<br />

Gesellschafterin als Komplementärin in die Gesellschaft<br />

aufnehmen oder aus ihrer Mitte eine neue<br />

Komplementärin bestimmen. Anderenfalls wird die<br />

Gesellschaft mit Wirksamwerden der Kündigung<br />

der Komplementärin aufgelöst.<br />

Ist aufgrund der Anzahl von Kündigungen und/oder<br />

der Anzahl der aus anderen Gründen ausscheidenden<br />

Gesellschaftern der wirtschaftlich sinnvolle<br />

Fortbestand der Gesellschaft gefährdet, so ist die<br />

Geschäftsführung verpflichtet, eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

auf der die Gesellschafter über eine Liquidation<br />

der Gesellschaft beschließen. Beschließt die<br />

Gesellschafterversammlung gemäß § 21.2 des<br />

Gesellschaftsvertrages die Liquidation, nehmen<br />

die kündigenden Gesellschafter an der Liquidation<br />

teil. Ihnen steht dann gemäß § 22 des Gesellschaftsvertrages<br />

kein Abfindungsanspruch aber ein<br />

Anspruch auf Teilhabe am Liquidationserlös zu.<br />

Die Gesellschaft ist im Falle einer Kündigung<br />

berechtigt, dem Kündigenden binnen einer Frist von<br />

sechs Monaten nach Zugang der Kündigung einen<br />

Käufer für seinen Gesellschaftsanteil nachzuweisen.<br />

Gibt der von der Gesellschaft nachgewiesene<br />

Käufer binnen dieser Frist dem Kündigenden<br />

gegenüber ein verbindliches Angebot zum Kauf<br />

des Gesellschaftsanteils zu einem Kaufpreis ab,<br />

der der Höhe nach mindestens dem Abfindungsguthaben<br />

des Kündigenden gemäß § 22 Abs. 1<br />

und 2 des Gesellschaftsvertrages entspricht, ist der<br />

Kündigende verpflichtet, den Gesellschaftsanteil an<br />

den von der Gesellschaft nachgewiesenen Käufer<br />

zu veräußern und zu übertragen. Die Gesellschaft<br />

haftet dem Kündigenden für die Zahlung des Kaufpreises.<br />

Im Falle einer Inanspruchnahme kann die<br />

Gesellschaft von dem Kündigenden die Abtretung<br />

des Kaufpreisanspruches verlangen.<br />

X. Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

Ein Gesellschafter scheidet unter Fortführung der<br />

Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter aus,<br />

wenn sein Gesellschaftsverhältnis gekündigt wird<br />

und sein Gesellschaftsanteil nicht veräußert wird,<br />

wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt<br />

wird, wenn sein Kommanditanteil gepfändet<br />

wird, oder wenn und soweit er aus der Gesellschaft<br />

aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird bzw. ein<br />

Rücktritt vom Beitrittsvertrag erklärt wird.<br />

Der Emittent.<br />

51


Der Emittent.<br />

Scheiden Gesellschafter aus der Gesellschaft aus,<br />

so wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern<br />

mit allen Aktiva und Passiva fortgeführt,<br />

sofern diese nicht spätestens zwei Monate nach<br />

Wirksamwerden des Ausscheidens die Liquidation<br />

beschließen. Die Beteiligung des ausscheidenden<br />

Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern<br />

pro rata an.<br />

nehmen in diesem Fall an der Liquidation der<br />

Gesellschaft teil. Ihnen steht ein Anspruch auf<br />

Teilhabe am Liquidationserlös zu.<br />

Die Komplementärin erhält im Falle ihres Ausscheidens<br />

keine Abfindung aus dem Vermögen der<br />

Gesellschaft. Ihr ist jedoch von der Gesellschaft<br />

eine geleistete Einlage zu erstatten.<br />

52<br />

Der Emittent.<br />

Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft<br />

aus, soll sie der Gesellschafterversammlung einen<br />

Nachfolger vorschlagen. Die Bestimmung des<br />

Nachfolgers und ggf. dessen Aufnahme als neuer<br />

Gesellschafter erfolgt durch die nächste ordentliche<br />

Gesellschafterversammlung, soweit diese vor dem<br />

Wirksamwerden des Ausscheidens zusammentritt.<br />

Ansonsten ist von der Geschäftsführung unverzüglich<br />

eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, die über den Nachfolger<br />

bestimmt. Sämtliche Kosten und Belastungen,<br />

die der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters entstehen, trägt<br />

der ausscheidende Gesellschafter.<br />

Kommanditisten erhalten im Falle ihres Ausscheidens<br />

als Abfindung einen Ausgleich entsprechend<br />

ihrer quotalen Beteiligung (Kapitalkonto I, eingezahltes<br />

Kapital) am Verkehrswert der Gesellschaft,<br />

soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes<br />

vorsieht. Scheiden Kommanditisten vor dem Ablauf<br />

von zehn Jahren seit ihrem Beitritt zur Gesellschaft<br />

aus, vermindert sich diese Abfindung um einen<br />

Abschlag von 15 %.<br />

Grundsätzlich sollen sich der ausscheidende<br />

Gesellschafter und die Gesellschaft auf einen<br />

Verkehrswert einigen. Die Geschäftsführung wird<br />

hierzu unter Anwendung allgemein anerkannter<br />

Wertermittlungsmethoden eine Bewertung durchführen.<br />

Sollte eine Einigung nach beiderseitiger<br />

Abgabe eines verbindlichen Abfindungsangebotes<br />

nicht zustande kommen, so wird von dem Präsidenten<br />

der Industrie- und Handelskammer Nürnberg<br />

ein Sachverständiger bestellt, der die Bewertung<br />

durchführt. Die Bewertung durch den Sachverständigen<br />

ist für die Gesellschaft und für den oder die<br />

ausscheidenden Gesellschafter verbindlich. Die<br />

Auszahlung des Abfindungsguthabens durch die<br />

Gesellschaft kann in mehreren Raten über einen<br />

Zeitraum von bis zu sieben Jahren erfolgen.<br />

Ein Anspruch auf Abfindungszahlung besteht nicht,<br />

wenn die Gesellschafter vor dem Ausscheiden des<br />

Gesellschafters die Liquidation der Gesellschaft<br />

beschließen. Die betroffenen Gesellschafter<br />

XI. Liquidation<br />

1. Sollte eine Vollplatzierung nicht innerhalb der<br />

Zeichnungsfrist bis zum 31.12.2011 erreicht werden,<br />

ist die Komplementärin berechtigt, die Zeichnungsfrist<br />

ein- oder mehrmals bis zum 31.12.2012<br />

zu verlängern. Sollte eine Vollplatzierung auch<br />

nicht innerhalb der verlängerten Zeichnungsfrist<br />

erreicht werden oder sollte die Gesellschaft von der<br />

Komplementärin nicht geschlossen werden, wird<br />

die Gesellschaft rückabgewickelt und liquidiert.<br />

Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung<br />

jederzeit über die Liquidation der Gesellschaft<br />

beschließen (vgl. zu den erforderlichen Mehrheiten<br />

die Darstellung auf Seite 47 unter „III. Gesellschafterversammlung“).<br />

2. Im Falle einer Rückabwicklung werden der Treuhandkommanditist<br />

und die Gesellschaft Angebote<br />

von Anlegern auf Beteiligung an der Gesellschaft,<br />

die noch nicht angenommen worden sind, nicht<br />

mehr annehmen. Soweit ein Anleger seine Einlage<br />

noch nicht erbracht hat bzw. die Eintragung eines<br />

Direktkommanditisten im Handelsregister noch<br />

nicht erfolgt ist, können der Treuhandkommanditist<br />

und die Gesellschaft von einem bereits angenommenen<br />

Angebot des Anlegers auf Beteiligung an<br />

der Gesellschaft und den sich hieraus ergebenden<br />

vertraglichen Verpflichtungen zurücktreten. Die<br />

Verpflichtung des Anlegers zur Erbringung der<br />

Pflichteinlage erlischt in diesem Fall. Anleger, die<br />

ihrer Einlagenverpflichtung bereits nachgekommen<br />

sind, erhalten ihre erbrachte Pflichteinlage nur<br />

insoweit zurück, wie dies vom Liquidationsvermögen<br />

gedeckt ist. Ein bereits gezahltes Agio erhält der<br />

Anleger jedoch nicht zurück. Eine Verzinsung erfolgt<br />

ebenso wenig wie eine Erstattung der Ausgaben, die<br />

von Anlegern im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

an der Gesellschaft persönlich getätigt wurden.<br />

3. Für den Fall der Liquidation der Gesellschaft<br />

ist die Komplementärin zum Liquidator bestimmt,<br />

sofern nicht die Gesellschafterversammlung mit<br />

der Mehrheit aller stimmberechtigten Gesellschafter<br />

eine oder mehrere andere Person(en) zu(m)<br />

Liquidator(en) bestimmt.


4. Die Liquidatoren haben die gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Liquidationsbilanzen zu erstellen<br />

und diese durch einen Abschlussprüfer prüfen<br />

zu lassen. Das nach Berichtigung der Schulden<br />

verbleibende Vermögen wird nach den Beteiligungsquoten<br />

unter den Gesellschaftern verteilt.<br />

Der Anspruch der Komplementärin am Liquidationsvermögen<br />

ist der Höhe nach auf eine von ihr<br />

geleistete Einlage beschränkt.<br />

5. Der oder die Liquidator(en) haben Anspruch auf<br />

eine Vergütung entsprechend der Haftungsvergütung<br />

der Komplementärin. Mit dieser Vergütung<br />

sind sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der<br />

Liquidation abgegolten.<br />

XII. Nachschusspflicht<br />

Gesellschafter sind nur zur Erbringung ihrer<br />

Pflichteinlagen zzgl. Agio verpflichtet. Eine darüber<br />

hinausgehende Nachschusspflicht besteht nicht.<br />

XIII. Mitteilungen der Ergebnisanteile,<br />

Sonderwerbungskosten<br />

Die Komplementärin teilt den Gesellschaftern und<br />

den Treugeberkommanditisten nach Erstellung der<br />

Jahresabschlüsse das ihnen jeweils persönlich<br />

zurechenbare steuerliche Ergebnis (Gewinn-/Verlustanteil)<br />

schriftlich zur Vorlage bei ihren Wohnsitzfinanzämtern<br />

mit.<br />

Sonderwerbungskosten von Kommanditisten werden<br />

hierbei nur dann berücksichtigt, wenn sie der<br />

Gesellschaft bis spätestens 31. März des Folgejahres<br />

unter Beifügung von Nachweisen schriftlich<br />

mitgeteilt worden sind.<br />

XIV. Haftung/Freistellung<br />

1. Die Komplementärin haftet der Gesellschaft und/<br />

oder den Gesellschaftern nur bei vorsätzlichen oder<br />

grob fahrlässigen Pflichtverletzungen auf Schadensersatz.<br />

2. Die Gesellschaft stellt die Komplementärin<br />

und den Treuhandkommanditisten sowie ihre<br />

jeweiligen Angestellten, Geschäftsführer und<br />

Beauftragte (zusammen „die Freistellungsberechtigten“)<br />

vollumfänglich von jeder Haftung frei, die<br />

den Freistellungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit<br />

für die Gesellschaft erwachsen. Die Freistellung<br />

umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung und<br />

Rechtsverteidigung. Die Freistellung hat auf erstes<br />

Anfordern zu erfolgen.<br />

3. Die Gesellschaft und die Gesellschafter übernehmen<br />

keine Haftung für den Eintritt der von Anlegern<br />

mit dem Erwerb ihrer Beteiligung angestrebten<br />

rechtlichen oder steuerlichen Folgen oder für<br />

die Erreichung der angestrebten wirtschaftlichen<br />

Erfolge. Die angestrebten steuerlichen Folgen<br />

stehen unter dem Vorbehalt, dass sie von der<br />

Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit<br />

anerkannt werden. Die Gesellschaft und die Gesellschafter<br />

übernehmen keine Gewähr dafür, dass<br />

sich die steuerliche Beurteilung von Sachverhalten<br />

durch Gesetzgebung, Rechtsprechung, Erlasse der<br />

Finanzverwaltung oder spätere Außenprüfungen<br />

nicht ändert.<br />

4. Schadenersatzansprüche gegen die Komplementärin<br />

verjähren innerhalb von fünf Jahren<br />

nach Vornahme oder Unterlassung der zum<br />

Schadenersatz verpflichtenden Handlung, soweit<br />

die Ansprüche nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />

Verjährung unterliegen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche,<br />

die auf der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der<br />

Freiheit beruhen. Schadenersatzansprüche sind<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung von dem Schaden durch<br />

eingeschriebenen Brief gegenüber dem vermeintlichen<br />

Schädiger anzuzeigen, auch wenn sie noch<br />

nicht beziffert werden können.<br />

XV. Steuerliche Verpflichtungen<br />

Eventuelle steuerliche Belastungen, die nicht durch<br />

den regulären Geschäftsgang der Gesellschaft,<br />

sondern durch den Beitritt oder das Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters oder auf andere Art und<br />

Weise (zum Beispiel Sonderbetriebseinnahmen<br />

im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) durch<br />

einen Gesellschafter verursacht werden, trägt der<br />

Gesellschafter, der diesen steuerlichen Mehraufwand<br />

verursacht.<br />

XVI. Gerichtsstandsklausel<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, sowie<br />

über das Zustandekommen dieses Gesellschaftsvertrags<br />

ist Schwabach, soweit dies gesetzlich<br />

zulässig vereinbart werden kann.<br />

Der Emittent.<br />

53


Der Emittent.<br />

XVII. Abweichende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten von den<br />

gesetzlichen Regelungen<br />

Angaben über die von der gesetzlichen Regelung<br />

abweichenden Bestimmungen der Satzung oder des<br />

Gesellschaftsvertrages des Emittenten sind in der<br />

nachfolgenden grafischen Übersicht dargestellt. Weitere<br />

von der gesetzlichen Regelung abweichende<br />

Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten bestehen nicht.<br />

Gesetzliche Regelungen<br />

Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

§§ 161 ff. HGB: Kommanditisten sind an der KG unmittelbar § 3 Abs. 3, § 6: Mittelbare Gesellschafterstellung über einen<br />

beteiligt. Aufnahme neuer Gesellschafter nur mit Zustimmung<br />

aller.<br />

Aufnahme weiterer Gesellschafter berechtigt; Ausschluss-<br />

Treuhandkommanditisten möglich, Komplementärin ist zur<br />

möglichkeit bei Nichtzahlung der Einlage; detaillierte<br />

Regelung.<br />

§ 3 Abs. 8: Eine weitere Erhöhung des Gesellschaftskapitals<br />

über § 3 Abs. 1 hinaus kann auf Antrag der Komplementärin<br />

durch die Gesellschaft mit einer Mehrheit von 75 % der<br />

abgegebenen Stimmen beschlossen werden.<br />

§ 172 HGB: Haftung § 3 Abs. 5: Haftsumme beträgt 10 % der Pflichteinlage.<br />

§ 3 Abs. 6: Beitritt von Direktkommanditisten erfolgt aufschiebend<br />

bedingt durch Eintragung des Kommanditisten in das<br />

Handelsregister.<br />

§ 3 Abs. 7: Gesetzliche Bestimmungen über die Einlagenrückgewähr,<br />

insbesondere § 172 Abs. 4 HGB, gelten nur für<br />

die Haftsumme, nicht für die Pflichteinlage.<br />

§ 112 HGB: Wettbewerbsverbote § 7: Befreiung der Gesellschafter von allen gesetzlichen und<br />

vertraglichen Wettbewerbsverboten.<br />

§§ 116, 164, 170 HGB; § 181 BGB: Geschäftsführung und § 8 Abs. 3 - 4: Detaillierte Zustimmungserfordernisse im<br />

Vertretung<br />

Innenverhältnis für Investitionen durch den Investmentbeirat<br />

und für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

durch die Gesellschafterversammlung.<br />

§ 8 Abs. 5: Die Komplementärin kann im Namen der<br />

Gesellschaft Geschäftsführungsaufgaben auf Kosten der<br />

Gesellschaft auf Dritte („Geschäftsbesorger“) übertragen.<br />

§ 8 Abs. 6: Die Komplementärin ist alleinvertretungsberechtigt<br />

und vom Verbot der Selbstkontrahierung befreit. Sie ist<br />

berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.<br />

§§ 9, 10: Bindung an Investitionsplan, Einbindung eines<br />

Mittelverwendungskontrolleurs.<br />

§§ 8, 14: Investmentbeirat, der die Komplementärin berät und<br />

dessen Zustimmung es für Investitionen bedarf.<br />

§ 119 HGB: Beschlussfassung (Einstimmigkeitsprinzip) §§ 11 - 12: Genaue Regelungen über Einberufung und<br />

Ablauf der Gesellschafterversammlung.<br />

§ 12 Abs. 3: Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht der<br />

Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz eine größere Mehrheit<br />

vorsieht. Teilweise bedürfen Beschlüsse der Mehrheit von<br />

75 % der abgegebenen bzw. der vorhandenen Stimmen.<br />

§§ 11, 13: Beschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren gefasst.<br />

54<br />

Der Emittent.


§§ 167 Abs. 2, 168 Abs. 1 und 2 HGB: Ergebnisbeteiligung §§ 16, 17, 27: Genaue Regelungen zu Ergebnisverteilung<br />

und Entnahmerecht<br />

(Entnahmen und Ausschüttungen/Vorabausschüttungen) und<br />

Sonderwerbungskosten. Tragung der durch einen Gesellschafter<br />

veranlassten steuerlichen Belastungen außerhalb<br />

des regulären Geschäftsganges der Gesellschaft.<br />

§ 166 HGB: Informationsrechte § 18: Treuhandkommanditisten haben ein Einsichtsrecht in<br />

Bücher und Papiere der Gesellschaft durch eine berufsrechtlich<br />

zur Verschwiegenheit verpflichtete Person.<br />

§§ 161 ff. HGB: Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist § 19 Abs. 1: Übertragungen sind nur mit Wirkung zum<br />

möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist 31.12. eines Jahres, frühestens zum 31.12.2013 möglich und<br />

oder die Gesellschaft ihre Zustimmung erteilt hat.<br />

bedürfen der Zustimmung der Gesellschaft, die nur unter<br />

bestimmten Voraussetzungen erteilt werden darf.<br />

§§ 132 HGB: Ein Gesellschafter kann durch Kündigung § 20 Abs. 2: Kündigung eines Kommanditisten ist frühestens<br />

jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zehn Jahre nach dessen Beitritt zur Gesellschaft möglich,<br />

zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft vorausgesetzt seine Pflichteinlage ist vollständig erbracht,<br />

ausscheiden.<br />

und hat mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende<br />

des Kalenderjahres zu erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt ist eine<br />

ordentliche Kündigung nur mit Zustimmung der Komplementärin<br />

zulässig. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt<br />

§§ 161 ff. HGB: Personengesellschaft kann durch Zeitablauf § 20 Abs. 1: Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit eingegangen,<br />

kann aber nach § 21 Abs. 2 auch durch Beschluss der<br />

aufgelöst werden oder für unbestimmte Zeit eingegangen<br />

werden.<br />

Gesellschafter aufgelöst und liquidiert werden. Der Beschluss<br />

bedarf nach §§ 12 Abs. 3 lit. b) (2), 12 Abs. 3 lit. c) einer<br />

Mehrheit von 75 % der abgegebenen bzw. aller existierenden<br />

Stimmen.<br />

§§ 161 Abs. 2, 131 ff. HGB: Auflösung der Gesellschaft und §§ 21, 22,23: Genaue Regelungen über Ausscheiden und<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern.<br />

Abfindung von Gesellschaftern, insbesondere schiedsgutachterliche<br />

Festlegung der Verkehrswerte der Gesellschaft als<br />

Basis der Abfindungshöhe, ratierliche Auszahlung. Detaillierte<br />

Regelungen über die Liquidation der Gesellschaft wenn<br />

keine Vollplatzierung erreicht werden kann.<br />

§§ 161 ff. HGB: Die Geschäftsführung haftet für Vorsatz und § 26: Beschränkung der Haftung der Geschäftsführung und<br />

Fahrlässigkeit.<br />

der Gesellschaft.<br />

C. Angaben über das Kapital des Emittenten<br />

I. Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung<br />

GmbH, hält keine Einlage. Die jeweiligen Kommanditeinlagen<br />

entsprechen den Hafteinlagen und sind<br />

voll erbracht. Es existieren keine ausstehenden<br />

Einlagen auf das Kapital des Emittenten.<br />

Die Höhe des gezeichneten Kapitals des Emittenten<br />

beträgt EUR 1.500,00 zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung.<br />

Das gezeichnete Kapital des Emittenten ist in<br />

Kommanditanteile zerlegt. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> hat<br />

einen Kommanditanteil in Höhe von EUR 1.000,00<br />

übernommen. Der Kommanditanteil des Treuhandkommanditisten,<br />

der RK revisionskontor<br />

gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beträgt<br />

EUR 500,00. Die vorbenannten Gesellschafter<br />

sind als Direktkommanditisten ins Handelsregister<br />

eingetragen. Die persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs<br />

Die Hauptmerkmale der Anteile entsprechen den<br />

mit der Vermögensanlage verbundenen Rechten,<br />

die auf Seiten 44 ff. im Einzelnen dargestellt sind.<br />

Die Rechte der derzeitigen Gesellschafter weichen<br />

von diesen Rechten wie folgt ab:<br />

<br />

Die RK revisionskontor gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

erhält als Treuhandkommanditist<br />

eine Vergütung i.H.v. EUR 10.000,00 pro Jahr<br />

zuzüglich evtl. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)<br />

hält keine Einlage. Sie ist zur Vertretung<br />

berechtigt. Ihr obliegt die Geschäftsführung<br />

Der Emittent.<br />

55


Der Emittent.<br />

der Gesellschaft. Die Komplementärin erhält in<br />

der Zeichnungsphase bis zur Schließung der<br />

Gesellschaft ab dem Jahr 2011 am 01.01. eines<br />

jeden Jahres eine jährliche Haftungsvergütung in<br />

Höhe von 0,1 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals.<br />

Dies entspricht bei einem geplanten<br />

Gesellschaftskapital von EUR 50.050.000,00 einem<br />

Betrag in Höhe von EUR 50.500,00. In der Bewirtschaftungsphase<br />

ab der Schließung der Gesellschaft<br />

erhält die Komplementärin eine jährliche<br />

Haftungsvergütung in Höhe von EUR 1.500,00. Für<br />

die Gestellung ihres Geschäftsführers erhält die<br />

Komplementärin eine einmalige Vergütung in Höhe<br />

von 1 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals.<br />

Dies entspricht bei einem geplanten Gesellschaftskapital<br />

von EUR 50.050.000,00 einem Betrag in<br />

Höhe von EUR 500.500,00. Diese Vergütung ist<br />

jeweils mit Eingang der Ersteinlage eines Anlegers<br />

fällig. Die vorgenannten Vergütungen verstehen<br />

sich zuzüglich einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer<br />

in gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %). Sie<br />

sind im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern<br />

Kosten der Gesellschaft. Die Komplementärin ist<br />

am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht<br />

beteiligt. Die Komplementärin hat ein permanentes<br />

Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Die<br />

Komplementärin erhält im Falle ihres Ausscheidens<br />

keine Abfindung aus dem Vermögen der<br />

Gesellschaft. Ihr ist jedoch von der Gesellschaft<br />

eine geleistete Einlage zu erstatten. Für den Fall<br />

der Liquidation der Gesellschaft ist die Komplementärin<br />

zum Liquidator bestimmt, sofern nicht<br />

die Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit<br />

aller stimmberechtigten Gesellschafter eine oder<br />

mehrere andere Person(en) zu(m) Liquidator(en)<br />

bestimmt. Der Anspruch der Komplementärin am<br />

Liquidationsvermögen ist der Höhe nach auf eine<br />

von ihr geleistete Einlage beschränkt.<br />

Im Übrigen stehen den derzeitigen Gesellschaftern<br />

dieselben Rechte zu wie den zukünftig hinzutretenden<br />

Gesellschaftern.<br />

Der Emittent hat bisher keine Wertpapiere oder<br />

Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1<br />

des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben. Der<br />

Emittent ist keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien.<br />

II. Vorgesehenes Gesellschaftskapital<br />

Das Kapital des Emittenten („Eigenkapital“)<br />

soll durch Aufnahme neuer Gesellschafter<br />

oder Erhöhung der Pflichteinlagen bereits beigetretener<br />

Gesellschafter voraussichtlich von<br />

EUR 1.500,00 um EUR 50.0500.000,00 auf<br />

bis zu EUR 50.051.500,00, maximal jedoch um<br />

EUR 55.000.000,00 auf EUR 55.001.500,00 erhöht<br />

werden. Die Kapitalerhöhung kann in mehreren<br />

Teilschritten erfolgen. Beitretende Anleger (Direktkommanditisten<br />

und Treugeberkommanditisten)<br />

haben die von ihnen übernommene Pflichteinlage<br />

nebst Agio in einer der beiden nachfolgenden<br />

Formen zu leisten:<br />

Kapital A (multiVario)<br />

Der Anleger bezahlt 10 % der Pflichteinlage als<br />

Ersteinlage nebst Agio in Höhe von 5 % der<br />

Pflichteinlage innerhalb von 14 Tagen ab Annahme<br />

seiner Beitrittserklärung. Die restlichen 90 % der<br />

Pflichteinlage leistet der Anleger in monatlichen<br />

Raten von 0,5 % der Pflichteinlage, erstmalig zum<br />

Monatsersten nach Annahme seiner Beitrittserklärung.<br />

Ausschüttungen auf die jeweils zum 31.12.<br />

des Vorjahres eingezahlte Pflichteinlage werden<br />

halbjährlich – für das erste Halbjahr jeweils spätestens<br />

zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für das<br />

zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 30.6. des<br />

Folgejahres – als weitere Zahlung auf die Pflichteinlage<br />

auf das Kapitalkonto I gebucht (thesauriert),<br />

so dass sich die Dauer der Ratenzahlung von<br />

monatlich 0,5 % der Pflichteinlage entsprechend<br />

verringert.<br />

Kapital B (singleVario)<br />

Der Anleger bezahlt 50 % der Pflichteinlage als<br />

Ersteinlage nebst anteiligem Agio in Höhe von<br />

2,5 % der Pflichteinlage innerhalb von 14 Tagen ab<br />

Annahme seiner Beitrittserklärung. Ausschüttungen<br />

auf die jeweils zum 31.12. des Vorjahres eingezahlte<br />

Pflichteinlage werden halbjährlich – für das<br />

erste Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des<br />

jeweiligen Jahres, für das zweite Halbjahr jeweils<br />

spätestens zum 30.6. des Folgejahres – auf das<br />

Kapitalkonto I gebucht (thesauriert) und mit der<br />

Einlagenverpflichtung über die restlichen 50 % der<br />

Pflichteinlage nebst anteiligem Agio in Höhe von<br />

2,5 % der Pflichteinlage verrechnet, wobei zunächst<br />

eine Verrechnung mit dem ausstehenden Agio<br />

erfolgt. Sollten Ausschüttungen nicht wie vorgesehen<br />

erfolgen, ist die Gesellschaft berechtigt, den<br />

Anleger zur Zahlung der restlichen Pflichteinlage<br />

56<br />

Der Emittent.


ggf. nebst ausstehendem Agio in monatlichen<br />

Raten von 0,5 % der Pflichteinlage aufzufordern.<br />

In diesem Fall ist die Ratenzahlung erstmals fällig<br />

zum Monatsersten nach Aufforderung durch die<br />

Gesellschaft.<br />

Hinweis: Zu den Folgen verspäteter Zahlungen<br />

lesen Sie bitte die Ausführungen ab Seite<br />

146 unter „I. Verzugsregelung“.<br />

Zuzahlungen sind bei Kapital A (multiVario) und B<br />

(singleVario) mit Zustimmung der Komplementärin<br />

jederzeit möglich. Soweit Zuzahlungen geleistet<br />

werden, verkürzt sich die Dauer der Ratenzahlung<br />

entsprechend. Eine Aussetzung bzw. Stundung<br />

der Ratenzahlungen kann die Komplementärin im<br />

Einzelfall ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

mit dem betroffenen Anleger vereinbaren.<br />

Sie kann in diesem Fall auch eine Reduzierung<br />

der Ratenzahlungen und eine Herabsetzung der<br />

Pflichteinlage des betroffenen Anlegers vereinbaren.<br />

Zahlungen der Anleger erfolgen zunächst auf die<br />

Haftsumme und dann auf den Beteiligungsbetrag<br />

im Übrigen. Der Treuhandkommanditist ist nicht<br />

verpflichtet, Zahlungsrückstände der Anleger aus<br />

eigenen Mitteln abzudecken. Unberührt hiervon<br />

bleibt die Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

in der jeweiligen Höhe der Haftsumme gegenüber<br />

den Gläubigern der Gesellschaft.<br />

Eine weitere Erhöhung des Gesellschaftskapitals<br />

kann nur durch die Gesellschaft mit einer Mehrheit<br />

von 75 % der abgegebenen Stimmen und nur auf<br />

Antrag der Komplementärin beschlossen werden.<br />

Zur Beteiligung an einer beschlossenen Erhöhung<br />

des Gesellschaftskapitals ist der einzelne Gesellschafter<br />

nicht verpflichtet. Die Vertriebspartner<br />

haben keine Platzierungsgarantie für die Gesamtsumme<br />

der geplanten Kapitalerhöhung abgegeben.<br />

D. Gründungsgesellschafter und Geschäftsführung<br />

des Emittenten (Fondsgesellschaft),<br />

Treuhänder<br />

I. Gründungsgesellschafter des Emittenten<br />

Gründungsgesellschafter des Emittenten (Fondsgesellschaft)<br />

mit den nachfolgend genannten<br />

Einlagen sind:<br />

<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH,<br />

Sitz/Geschäftsanschrift: Rathausgasse 2, 91126<br />

Schwabach, eingetragen in das Handelsregister<br />

des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 27020<br />

(Komplementärin ohne Einlage); zum einzelvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer mit der Befugnis,<br />

im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen<br />

Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte<br />

abzuschließen ist Herr Bernd Gilles bestellt,<br />

geschäftsansässig ebenda; Alleingesellschafter der<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH ist die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>.<br />

<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>, Sitz/Geschäftsanschrift: Rathausgasse<br />

2, 91126 Schwabach, eingetragen in das<br />

Handelsregister des Nürnberg unter HRB 25826<br />

(gezeichnete und voll eingezahlte Kommanditeinlage<br />

EUR 1.000,00); Vorstand der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> ist<br />

Herr Günter Schlee. Gesellschafter der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

sind die AC Erste Fonds GmbH (Sitz in Bahnhofstr.14,<br />

82041 Deisenhofen, deren Gesellschafter<br />

u.a. wiederum Herr Gregor Schmitt und Frau Sabine<br />

Baron-Meyer sind, mit Geschäftssitz ebenda) und<br />

die Herren Bernd Gilles, Ralf Eichinger und Gregor<br />

Schmitt, alle geschäftsansässig Rathausgasse 2,<br />

91126 Schwabach.<br />

<br />

RK revisionskontor gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Sitz/Geschäftsanschrift: Tillypark 4,<br />

90431 Nürnberg, eingetragen in das Handelsregister<br />

des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 21583<br />

(gezeichnete und voll eingezahlte Kommanditeinlage<br />

EUR 500,00); zum einzelvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer mit der Befugnis, im Namen<br />

der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen<br />

oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte<br />

abzuschließen ist Herr Dietmar Zanzinger bestellt,<br />

geschäftsansässig ebenda; alleiniger Gesellschafter<br />

ist Herr Dietmar Zanzinger.<br />

Die Gründungsgesellschafter haben insgesamt<br />

Kommanditeinlagen i.H.v. EUR 1.500,00 übernommen,<br />

diese sind voll einbezahlt.<br />

Außerhalb des Gesellschaftsvertrages steht der<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> als Gründungsgesellschafter in<br />

der Gründungs- bzw. Zeichnungsphase eine<br />

Gesamtvergütung in Höhe 5,5 % des gezeichneten<br />

Eigenkapitals der Fondsgesellschaft (beim<br />

angestrebten Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />

von EUR 50.050.000,00 somit EUR 2.752.750,00),<br />

2,0 % des jeweiligen Nettokaufpreises des<br />

Der Emittent.<br />

57


Der Emittent.<br />

jeweiligen Anlageobjekts/Investitionsprojekts,<br />

1,5 % aus dem aufgenommenen Fremdkapital bei<br />

der Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ (bei<br />

einem Darlehen über EUR 1.378.000,00 somit<br />

EUR 20.670,00) sowie die Differenz zwischen<br />

der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Vermittlungsprovision<br />

und der vom Vertriebspartner<br />

tatsächlich ausgeschöpften Vermittlungsprovision,<br />

jeweils zzgl. eventuell anfallender USt. zu. In der<br />

Bewirtschaftungsphase stehen der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

die in der nachfolgenden Tabelle unter „III. Verträge<br />

mit Gründungsgesellschaftern“ (Seite 60 f.)<br />

abschließend aufgeführten Vergütungen zu. Der<br />

konkrete Gesamtbetrag der Vergütungen kann nicht<br />

angegeben werden. Den genauen Inhalt der in<br />

der vorstehend bezeichneten Tabelle aufgeführten<br />

Verträge entnehmen Sie bitte den Seiten 131 ff.<br />

dieses Prospekts.<br />

Gemäß dem Gesellschaftsvertrag stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

folgende Vergütungen zu:<br />

<br />

Die Komplementärin (SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH) erhält in der Zeichnungsphase<br />

eine jährliche Haftungsvergütung i.H.v. 0,1 % des<br />

gezeichneten Gesellschaftskapitals. Dies entspricht<br />

bei einem geplanten Gesellschaftskapital von<br />

EUR 50.050.000,00 einem Betrag in Höhe von<br />

EUR 50.050,00. In der Bewirtschaftungsphase<br />

ab der Schließung der Gesellschaft erhält die<br />

Komplementärin eine jährliche Haftungsvergütung<br />

in Höhe von EUR 1.500,00. Für die Gestellung<br />

ihres Geschäftsführers erhält die Komplementärin<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von 1 % des<br />

gezeichneten Gesellschaftskapitals. Dies entspricht<br />

bei einem geplanten Gesellschaftskapital von<br />

EUR 50.050.000,00 einem Betrag in Höhe von<br />

EUR 500.500,00. Diese Vergütung ist jeweils mit<br />

Eingang der Ersteinlage eines Anlegers fällig. Die<br />

vorgenannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich<br />

einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer in<br />

gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %).<br />

<br />

Der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Kommanditeinlage<br />

EUR 1.000,00) stehen entsprechend ihrer Beteiligung<br />

an dem Emittenten die gleichen Gewinn- und<br />

Entnahmerechte wie den Anlegern zu.<br />

<br />

Die RK revisionskontor gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

erhält als Treuhandkommanditist<br />

eine Vergütung i.H.v. EUR 10.000,00 pro Jahr<br />

zuzüglich evtl. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Darüber hinaus bestehen keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte und kein Jahresbetrag<br />

der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />

Nebenleistungen jeder Art, die den Gründungsgesellschaftern<br />

außerhalb und innerhalb des Gesellschaftsvertrages<br />

insgesamt zustehen.<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> ist mit der Vertriebssteuerung der<br />

Fondsanteile beauftragt. Darüber hinaus bestehen<br />

keine unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen<br />

der Gründungsgesellschafter oder der an diesen<br />

als Geschäftsführer oder Gesellschafter beteiligten<br />

natürlichen Personen an Unternehmen, die mit<br />

dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />

beauftragt sind.<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> ist von dem Emittenten mit der<br />

Finanzierungsberatung und -vermittlung beauftragt<br />

worden. Darüber hinaus bestehen keine<br />

unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der<br />

Gründungsgesellschafter oder der diesen als<br />

Geschäftsführer oder Gesellschafter beteiligten<br />

natürlichen Personen an Unternehmen, die dem<br />

Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen.<br />

Es bestehen keine unmittelbaren und mittelbaren<br />

Beteiligungen der Gründungsgesellschafter<br />

oder der an diesen als Geschäftsführer oder<br />

Gesellschafter beteiligten natürlichen Personen<br />

an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung der Anlageobjekte (Beteiligung an<br />

Objektgesellschaften, die in EE-Anlagen investieren)<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen und<br />

Leistungen erbringen.<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> ist mit der Akquise von Investitionsprojekten<br />

(EE-Anlagen) beauftragt. Darüber<br />

hinaus bestehen keine unmittelbaren und mittelbaren<br />

Beteiligungen der Gründungsgesellschafter<br />

oder der an diesen als Geschäftsführer oder<br />

Gesellschafter beteiligten natürlichen Personen<br />

an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung der Investitionsprojekte (EE-Anlagen)<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen<br />

erbringen.<br />

58<br />

Der Emittent.


Eine Übersicht über die Verflechtungen finden Sie<br />

auf Seite 141 ff.<br />

II. Geschäftsführung des Emittenten<br />

Die Geschäftsführung des Emittenten obliegt nach<br />

den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Komplementärin, der SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH mit Sitz in Rathausgasse<br />

2, 91126 Schwabach. Deren einzelvertretungsberechtigter<br />

Geschäftsführer mit der Befugnis,<br />

im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen<br />

Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte<br />

abzuschließen, ist Herr Bernd Gilles. Die<br />

Geschäftsführung ist auf den Seiten 45 ff. detailliert<br />

beschrieben.<br />

Der Emittent verfügt über den auf Seite 47 näher<br />

beschriebenen Beirat (Investmentbeirat). Zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind noch keine<br />

Beiratsmitglieder bestellt. Der Emittent hat keinen<br />

Vorstand und keine Aufsichtsgremien.<br />

Der Emittent hat darüber hinaus schuldrechtlich die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> mit der Fondsverwaltung beauftragt.<br />

Den Mitgliedern der Geschäftsführung oder des<br />

Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des<br />

Emittenten sind insgesamt für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge,<br />

insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, gewährt<br />

worden.<br />

Der Geschäftsführer der Komplementärin, der<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH, Herr<br />

Bernd Gilles, ist bei der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> angestellt<br />

sowie Gesellschafter der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>.<br />

Der Geschäftsführer der Komplementärin ist<br />

Gesellschafter der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>. Diese hat der<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG<br />

(„Objektgesellschaft“) ein Darlehen zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

gewährt.<br />

Zudem hat sich die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> verpflichtet, einen<br />

etwaigen offenen Restbetrag des von Herrn Schott<br />

der Objektgesellschaft gewährten Darlehens zu<br />

begleichen, wenn die Objektgesellschaft das<br />

Darlehen nicht vertragsgemäß zurückführen kann.<br />

In diesem Fall hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> einen Rückgriffsanspruch<br />

gegen die Objektgesellschaft.<br />

Darüber hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und<br />

Beiräte des Emittenten in keiner Art und Weise für<br />

Unternehmen tätig, die dem Emittenten Fremdkapital<br />

geben.<br />

Der Geschäftsführer der Komplementärin Bernd<br />

Gilles ist Gesellschafter der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>. Diese hat<br />

mit der Objektgesellschaft einen Kaufvertrag über<br />

das Investitionsprojekt Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ geschlossen (siehe hierzu auch in diesem<br />

Kapitel unter F.III. sowie im Kapitel „Das rechtliche<br />

Konzept“ unter B.IV.).<br />

Darüber hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und<br />

Beiräte des Emittenten in keiner Art und Weise tätig<br />

für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung der Anlageobjekte bzw. Investitionsprojekte<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen und<br />

Leistungen erbringen.<br />

Eine Übersicht über die Verflechtungen finden Sie<br />

auf den Seiten 139 ff. dieses Prospektes.<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> ist mit der Vertriebssteuerung der<br />

angebotenen Vermögensanlagen beauftragt.<br />

Darüber hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und<br />

Beiräte des Emittenten in keiner Art und Weise tätig<br />

für Unternehmen, die mit dem Vertrieb der angebotenen<br />

Vermögensanlagen betraut sind.<br />

Der Emittent.<br />

59


Der Emittent.<br />

III. Verträge mit Gründungsgesellschaftern über Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, sonstige<br />

Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen jeder Art<br />

Vertrag bzw.<br />

Rechtsgrundlage<br />

Leistender Leistungsempfänger Vergütung<br />

Gründungs- bzw. Zeichnungsphase<br />

Vertrag über die<br />

Konzeption der<br />

Fondsgesellschaft und<br />

die Einrichtung der<br />

Fondsverwaltung<br />

SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

- 0,5 % des gezeichneten Eigenkapitals der<br />

Fondsgesellschaft zzgl. USt. (Konzeption).<br />

- 0,5 % des gezeichneten Eigenkapitals der<br />

Fondsgesellschaft zzgl. USt. (Einrichtung der<br />

Fondsverwaltung).<br />

- 0,5 % des gezeichneten Eigenkapitals der<br />

Fondsgesellschaft zzgl. USt. (Investitionsauswahl).<br />

(= insgesamt 1,5 % des gezeichneten<br />

Eigenkapitals der Fondsgesellschaft (beim<br />

angestrebten Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />

von EUR 50.050.000,00 somit<br />

EUR 750.750,00) zzgl. USt.).<br />

Treuhandvertrag<br />

SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG<br />

RK revisionskontor<br />

gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

EUR 10.000,00 pro Jahr (ggf. zzgl. USt.)<br />

Vertrag über die Finanzierungsvermittlung<br />

SunCollect Vario<br />

Fonds<br />

GmbH & Co. KG<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

1,5 % aus dem aufgenommenen<br />

Fremdkapital für die Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ (bei einem Volumen von<br />

EUR 1.378.000,00 somit EUR 20.670,00)<br />

(ggf. zzgl. Ust.).<br />

Vertrag über Vertriebssteuerung<br />

und<br />

Marketing<br />

SunCollect Vario<br />

Fonds GmbH & Co.<br />

KG<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

- 1 % des gezeichneten Eigenkapitals der<br />

Fondsgesellschaft (beim angestrebten<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft von<br />

EUR 50.050.000,00 somit EUR 500.500,00)<br />

zzgl. USt.<br />

- Differenz zwischen der im Gesellschaftsvertrag<br />

vorgesehenen Vermittlungsprovision<br />

und der vom Vertriebspartner tatsächlich<br />

ausgeschöpften Vermittlungsprovision zzgl.<br />

USt.<br />

Vertrag über die<br />

Gestellung eines<br />

Geschäftsführers<br />

SunCollect Vario<br />

Fonds Verwaltungs<br />

GmbH<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

1 % des gezeichneten Eigenkapitals der<br />

Fondsgesellschaft (beim angestrebten<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft von<br />

EUR 50.050.000,00 somit EUR 500.500,00)<br />

(ggf. zzgl. USt.).<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

(Fondsverwaltung)<br />

SunCollect Vario<br />

Fonds GmbH & Co.<br />

KG<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

2 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />

der Fondsgesellschaft (beim angestrebten<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />

von EUR 50.050.000,00 somit<br />

EUR 1.001.000,00) (ggf. zzgl. USt.).<br />

60<br />

Der Emittent.


Gesellschaftsvertrag<br />

des Emittenten<br />

SunCollect Vario<br />

Fonds GmbH & Co.<br />

KG<br />

SunCollect Vario<br />

Fonds Verwaltungs<br />

GmbH<br />

Haftungsvergütung i.H.v. 0,1 % p. a. des<br />

gezeichneten Gesellschaftskapitals des<br />

Emittenten (beim geplanten Gesellschaftskapital<br />

der Fondsgesellschaft von<br />

EUR 50.050.000,00 somit EUR 50.050,00)<br />

(ggf. zzgl. USt.).<br />

Bewirtschaftungsphase<br />

Treuhandvertrag<br />

SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG<br />

RK revisionskontor<br />

gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

EUR 10.000,00 pro Jahr (ggf. zzgl. USt.)<br />

Vertrag über die Akquisition<br />

von Investitionsprojekten<br />

SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

2,0 % des jeweiligen Nettokaufpreises des<br />

jeweiligen Anlageobjekts/Investitionsprojekts<br />

zzgl. USt.<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

(Fondsverwaltung)<br />

i.V.m. Gesellschaftsvertrag<br />

des Emittenten<br />

SunCollect Vario<br />

Fonds<br />

GmbH & Co. KG<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

EUR 100,00 Aufwendungsersatz bei Übertragung<br />

der Beteiligung eines Kommanditisten<br />

bzw. als Administrativaufwand im Erbfall<br />

eines Gesellschafters<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

des Emittenten<br />

SunCollect Vario<br />

Fonds GmbH & Co.<br />

KG<br />

SunCollect Vario<br />

Fonds Verwaltungs<br />

GmbH<br />

- Haftungsvergütung i.H.v. EUR 1.500,00 p.<br />

a. (ggf. zzgl. USt.).<br />

- 0,1 % des Nettokaufpreises der jeweils<br />

unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung<br />

an einer Tochtergesellschaft erworbenen<br />

Anlage Erneuerbarer Energien (ggf. zzgl.<br />

USt.).<br />

IV. Treuhänder<br />

Treuhandkommanditist (Treuhänder) ist die RK<br />

revisionskontor gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

mit Sitz in 90431 Nürnberg, Tillypark 4. Der<br />

Treuhandkommanditist ist im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts Nürnberg unter der Nummer HRB<br />

21583 eingetragen.<br />

Der Treuhandkommanditist hat die Aufgabe, die<br />

ihm treuhänderisch übertragenen Gesellschaftsanteile<br />

im Außenverhältnis im eigenen Namen zu<br />

halten. Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder<br />

ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und auf<br />

Weisung des Treugeberkommanditisten.<br />

Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des Treuhandkommanditisten<br />

sind der Gesellschaftsvertrag<br />

des Emittenten und die zwischen dem Treuhänder<br />

und den Anlegern geschlossenen Treuhandverträge,<br />

die inhaltlich dem Treuhandvertrag entsprechen,<br />

der dem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1<br />

beigefügt ist. Beide Verträge, der Gesellschaftsvertrag<br />

und der Treuhandvertrag, sind auf den Seiten<br />

175 ff. und 163 ff. dieses Prospektes abgedruckt.<br />

Der Treuhandkommanditist hat folgende wesentliche<br />

Rechte und Pflichten:<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, im<br />

Rahmen der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen<br />

Kapitalerhöhung mit Treugebern Treuhandverträge<br />

nach dem dem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1<br />

beigefügten Muster abzuschließen und Kommanditanteile<br />

im eigenen Namen, jedoch für Rechnung<br />

und im Auftrag der jeweiligen Treugeber („Treugeberkommanditisten“)<br />

zu halten.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt,<br />

die Herabsetzung eines von ihm treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteils in dem Maße zu<br />

verlangen, in dem von seinen Treugebern Treuhandverhältnisse<br />

aufgelöst werden oder solche<br />

aus einem anderen Grund wegfallen. Im Falle einer<br />

Herabsetzung der Einlage des Treuhandkommanditisten<br />

finden die Vorschriften über die Kündigung<br />

der Gesellschaft und über das Ausscheiden eines<br />

Gesellschafters entsprechende Anwendung.<br />

Der Treuhänder erhält eine Vergütung vom<br />

Emittenten i.H.v. EUR 10.000,00 pro Jahr zzgl.<br />

eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Der Gesamtbetrag der Vergütung des Treuhänders<br />

beläuft sich auf EUR 210.000,00.<br />

Der Emittent.<br />

61


Der Emittent.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist ist nicht verpflichtet,<br />

Zahlungsrückstände der Anleger aus eigenen<br />

Mitteln abzudecken. Unberührt hiervon bleibt<br />

die Haftung des Treuhandkommanditisten in der<br />

jeweiligen Höhe der Haftsumme gegenüber den<br />

Gläubigern der Gesellschaft.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist hält die Kommanditbeteiligung<br />

im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />

und im Auftrag der Treugeberkommanditisten. Die<br />

einzelnen Anteile der Treugeberkommanditisten<br />

werden von dem Treuhandkommanditisten nach<br />

außen, also im Verhältnis der Gesellschaft zu<br />

Dritten, als einheitliche Kommanditbeteiligung<br />

gehalten. Im Handelsregister wird nur der Treuhandkommanditist,<br />

nicht der einzelne Treugeberkommanditist<br />

eingetragen.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist ist, soweit möglich,<br />

von allen gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverboten<br />

befreit.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, das<br />

ihm zustehende Stimmrecht uneinheitlich auszuüben.<br />

Treugeberkommanditisten werden von dem<br />

Treuhandkommanditisten im Treuhandvertrag zur<br />

Stimmrechtsausübung bevollmächtigt; die Bevollmächtigung<br />

ist auf die Anzahl der Stimmrechte<br />

beschränkt, die auf den für den jeweiligen Treugeberkommanditisten<br />

treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsanteil entfallen.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist kann, soweit er im<br />

Beirat nicht vertreten ist, Vertreter zu den Beiratssitzungen<br />

entsenden, die zwar ein Mitsprache-, aber<br />

kein Stimmrecht haben.<br />

<br />

Kontrollrechte, die einem Kommanditisten<br />

nach dem Gesetz oder diesem Vertrag zustehen,<br />

können unabhängig voneinander von dem Treuhandkommanditisten<br />

oder von den jeweiligen<br />

Treugeberkommanditisten wahrgenommen werden.<br />

Der Treuhandkommanditist hat das Recht, sich von<br />

den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich<br />

zu unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere<br />

der Gesellschaft einzusehen.<br />

<br />

Der Emittent stellt den Treuhandkommanditisten<br />

sowie dessen jeweilige Angestellten, Geschäftsführer<br />

und Beauftragten (zusammen „die Freistellungsberechtigten“)<br />

vollumfänglich von jeder Haftung frei, die<br />

den Freistellungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit für<br />

die Gesellschaft erwachsen. Die Freistellung umfasst<br />

auch die Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.<br />

Die Freistellung hat auf erstes Anfordern<br />

zu erfolgen. Ein Anspruch auf Freistellung ist ausgeschlossen,<br />

wenn der betroffene Freistellungsberechtigte<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt<br />

hat. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob<br />

ein Freistellungsberechtigter vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig gehandelt hat, hat der Freistellungsberechtigte<br />

Anspruch auf Freistellung bis zur rechtskräftigen<br />

Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit; wird<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt, hat der<br />

betroffene Freistellungsberechtigte die empfangenen<br />

Leistungen zurückzugewähren.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist ist grundsätzlich nur<br />

mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugeberkommanditisten<br />

berechtigt, dessen treuhänderische<br />

Beteiligung Dritten gegenüber offen zu legen. Er<br />

hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes und im Interesse<br />

des Treugeberkommanditisten auszuüben.<br />

<br />

Gemäß dem Geldwäschegesetz ist der<br />

Treuhandkommanditist zur Identifizierung der Treugeberkommanditisten<br />

verpflichtet. Der Treuhandkommanditist<br />

kann die Pflicht zur Identifizierung<br />

auf den Vertriebspartner übertragen. Dieser führt<br />

dann die Identifizierung der Treugeberkommanditisten<br />

im Zusammenhang mit der Vermittlung<br />

von Beteiligungen namens und im Auftrag des<br />

Treuhänders gemäß dem Geldwäschegesetz durch.<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, das<br />

Treuhandverhältnis kontinuierlich zu überwachen<br />

und die erhobenen Daten und Informationen in<br />

angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, die aufgezeichneten<br />

erhobenen Daten einschließlich der<br />

im Rahmen der Datenprüfung angefertigten Kopien<br />

während der gesamten Dauer des Treuhandverhältnisses<br />

aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist<br />

erstreckt sich fünf weitere Jahre über das Ende des<br />

Kalenderjahres hinaus, in dem das Treuhandverhältnis<br />

endet.<br />

Einzelheiten zu weiteren Rechten und Pflichten<br />

des Treuhänders finden Sie ab Seite 137, unter<br />

IX. Muster-Treuhandvertrag“.<br />

Es bestehen keine Umstände oder Beziehungen,<br />

die Interessenkonflikte des Treuhandkommanditisten<br />

begründen können.<br />

62<br />

Der Emittent.


V. Mittelverwendungskontrolleur<br />

Der Emittent hat die BPS Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH als Mittelverwendungskontrolleur<br />

bestellt.<br />

Die BPS Steuerberatungsgesellschaft mbH ist<br />

im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter<br />

der Nummer HRB 10238 eingetragen. Sitz des<br />

Mittelverwendungstreuhänders ist Erlangen; die<br />

Geschäftsanschrift lautet Nürnberger Str. 69, 91052<br />

Erlangen.<br />

Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

ist der mit dem Emittenten<br />

geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag, der<br />

auf ab Seite 133 dieses Prospekts unter „IV. Mittelverwendungskontrollvertrag“<br />

ausführlich dargestellt<br />

und ab Seite 189 abgedruckt ist.<br />

Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

ist eine Vergütung in<br />

Höhe von 0,1 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />

der Fondsgesellschaft vereinbart (beim angestrebten<br />

Eigenkapital von EUR 50.005.000,00<br />

somit EUR 50.050,00 bzw. bei einem maximalen<br />

Eigenkapital von EUR 55.000.000,00 somit EUR<br />

55.000,00) zzgl. USt. Der Gesamtbetrag beträgt<br />

deshalb maximal EUR 55.000,00 zzgl. USt.<br />

Es bestehen keine Umstände oder Beziehungen,<br />

die Interessenkonflikte des Mittelverwendungstreuhänders<br />

begründen können.<br />

E. Angaben über die Geschäftstätigkeit<br />

des Emittenten<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche des Emittenten<br />

sind die Errichtung, der Erwerb, die Verwaltung,<br />

die Nutzung, der Betrieb und die Verwertung von<br />

Anlagen zur Gewinnung von Energie und Wärme<br />

aus Erneuerbaren Energien im In- und Ausland,<br />

insbesondere von Photovoltaik-, Solarthermie-,<br />

Windkraft-, Wasserkraft-, Biogas-, Biomasse- und<br />

Geothermieanlagen, und die Veräußerung der<br />

erzeugten elektrischen Energie und Wärme, sowie<br />

die Beteiligung an Gesellschaften, die einen<br />

vergleichbaren Unternehmensgegenstand haben.<br />

Der Investitionsschwerpunkt soll im Bereich der<br />

Photovoltaik liegen. Es sollen vorrangig Photovoltaikanlagen<br />

in sonneneinstrahlungsreichen Regionen<br />

Deutschlands erworben und betrieben werden. Bei<br />

den Anlagen kann es sich sowohl um bestehende<br />

als auch um neu zu errichtende Freiflächen- oder<br />

Aufdachanlagen handeln.<br />

Hierzu hat sich der Emittent bereits an der Sun-<br />

Collect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG<br />

(„Objektgesellschaft“), die die Photovoltaikanlage<br />

“Landgut Heideck“ hält, als Kommanditist beteiligt.<br />

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den<br />

Seiten 123 ff. und 74 f.<br />

Der Emittent ist nicht von Patenten, Lizenzen oder<br />

neuen Herstellungsverfahren abhängig, die von<br />

wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit<br />

oder Ertragslage des Emittenten sind.<br />

Der Emittent ist jedoch mittelbar über die Objektgesellschaft<br />

abhängig vom Kaufvertrag über die<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“, vom zugehörigen<br />

Pacht-/Gestattungsvertrag und Wartungsvertrag.<br />

Die Inhalte der genannten Verträge sind<br />

ab Seite 124 ff. näher beschrieben. Der Emittent<br />

wird in Zukunft zudem mittelbar über die Objektgesellschaft<br />

bzw. zukünftigen Tochtergesellschaften<br />

abhängig von Kaufverträgen bzw. Errichtungsverträgen,<br />

Pacht- bzw. Gestattungsverträgen sein.<br />

Diese Verträge sind von wesentlicher Bedeutung,<br />

da bei einer Leistungsstörung der Emittent keine<br />

oder geringere Einnahmen als zum Zeitpunkt der<br />

Prospekterstellung prognostiziert erzielen wird. Der<br />

Emittent ist auch mittelbar über die Objektgesellschaft<br />

von Finanzierungsverträgen abhängig, die<br />

von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit<br />

oder Ertragslage des Emittenten sind. Die<br />

Inhalte der mit der Objektgesellschaft bestehenden<br />

Finanzierungsverträge sind ab Seite 131 unter „IX.<br />

Darlehensverträge“ und im Kapitel „Die Finanzierung<br />

im Überblick“ ab Seite 84 dargestellt. Der<br />

Emittent wird darüber hinaus in Zukunft mittelbar<br />

über die Objektgesellschaft bzw. zukünftige<br />

Tochtergesellschaften von Finanzierungsverträgen<br />

für zukünftige Investitionsprojekte abhängig sein,<br />

die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit<br />

oder Ertragslage des Emittenten sind.<br />

Ferner wird der Emittent in Zukunft mittelbar über<br />

die Objekt- bzw. zukünftigen Tochtergesellschaften<br />

von Fördergesetzen zur Einspeisung von Strom aus<br />

Erneuerbaren Energien abhängig sein, da die Einspeisevergütung<br />

von wesentlicher Bedeutung für die<br />

Geschäftstätigkeit und Ertragslage der Objekt- und<br />

Tochtergesellschaften und damit des Emittenten ist.<br />

Darüber hinaus ist der Emittent nicht von Verträgen<br />

abhängig, die von wesentlicher Bedeutung für die<br />

Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten<br />

sind.<br />

Der Emittent.<br />

63


Der Emittent.<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen<br />

Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des<br />

Emittenten haben können, bestehen zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung nicht.<br />

Wichtigste laufende Investition ist zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung die Kommanditbeteiligung<br />

an der Objektgesellschaft und mittelbar über die<br />

Objektgesellschaft das Investitionsprojekt Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ (nähere Informationen<br />

hierzu finden Sie auf den Seiten 74 f. und<br />

123 ff.). Darüber hinaus bestehen zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung keine weiteren wichtigsten<br />

laufenden Investitionen.<br />

Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch außergewöhnliche<br />

Ereignisse beeinflusst worden.<br />

F. Angaben über Anlageziele und Anlagepolitik<br />

der Vermögensanlagen des Emittenten<br />

I. Anlageziele und Anlagepolitik<br />

Das Anlageziel des Emittenten ist die Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft SunCollect Vario Fonds<br />

1. Objekt GmbH & Co. KG („Objektgesellschaft“)<br />

und weiteren zum Zeitpunkt der Prospekterstellung<br />

noch nicht bekannten Gesellschaften („Tochtergesellschaften“)<br />

zur Erzielung von Überschüssen aus<br />

dem operativen Geschäft der Objektgesellschaft<br />

bzw. zukünftiger Tochtergesellschaften (Einspeisevergütung<br />

der Anlagen Erneuerbarer Energien<br />

gemäß des auf Seite 44 wiedergegebenen<br />

Gesellschaftszweckes), um in der Folge entstehende<br />

Liquiditätsüberschüsse des Emittenten an<br />

die Anleger auszuschütten.<br />

Die Anlagepolitik des Emittenten ist die Investition<br />

in Anlagen Erneuerbarer Energien (Photovoltaik-,<br />

Solarthermie-, Windkraft-, Wasserkraft-, Biogas-,<br />

Biomasse- und Geothermieanlagen, zusammen<br />

„Anlagen Erneuerbarer Energien“) im In- und Ausland<br />

(vor allem im Euro-Währungsraum) zur Veräußerung<br />

der erzeugten Energie/Wärme, die mittelbar<br />

über die Objektgesellschaft oder weitere zukünftige<br />

Tochtergesellschaften erfolgt. Die Beschreibung der<br />

Anlagepolitik des Emittenten finden Sie ebenfalls<br />

auf Seite 45 unter „3. Investitionsrichtlinien“ sowie<br />

auf Seite 63 unter „E. Angaben über die Geschäftstätigkeit<br />

des Emittenten“.<br />

II. Konkrete Projekte und Realisierungsgrad<br />

1. Beteiligungen<br />

Die Nettoeinnahmen aus dem Angebot werden<br />

für die Beteiligung an der Objektgesellschaft und<br />

weiterer zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht bekannter Tochtergesellschaften<br />

verwendet (Anlageobjekte). Zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung hält der Emittent bereits eine<br />

Kommanditbeteiligung an der Objektgesellschaft<br />

in Höhe von EUR 1.000,00, was einer Beteiligung<br />

von 100 % entspricht und hat diesbezüglich einen<br />

Gesellschaftsvertrag mit Datum vom 30.11.2010<br />

geschlossen. Nähere Informationen zur Objektgesellschaft<br />

finden Sie auf den Seiten 121 ff. unter „A.<br />

Die Objektgesellschaft“.<br />

Darüber hinaus hält der Emittent zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung keine weiteren Beteiligungen.<br />

Insofern handelt es sich um einen sog. Semi-Blind-<br />

Pool, denn zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

ist nicht bekannt, in welche konkreten Zielunternehmen<br />

der Emittent die Nettoeinnahmen aus dem<br />

Angebot investieren wird.<br />

2. Investitionsprojekte<br />

Die Objektgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

bereits in das Investitionsprojekt<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ investiert.<br />

Die Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ ist<br />

bereits vollständig errichtet und bei der Bundesnetzagentur<br />

angemeldet. Die Objektgesellschaft<br />

hat diesbezüglich einen Kaufvertrag mit Datum vom<br />

24.02.2011 geschlossen. Nähere Informationen<br />

hierzu finden Sie auf den Seiten 74 und 123 ff.<br />

Darüber hinaus investiert die Objektgesellschaft<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung in keine<br />

weiteren konkreten Investitionsprojekte von<br />

Anlagen Erneuerbarer Energien. Es handelt sich<br />

insofern um einen sog.Semi-Blind-Pool, da zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht bekannt<br />

ist, in welche konkreten Investitionsprojekte die<br />

Objektgesellschaft bzw. weitere zukünftige Tochtergesellschaften<br />

des Emittenten investieren werden.<br />

Die Objektgesellschaft bzw. weitere zukünftige<br />

Tochtergesellschaften des Emittenten werden<br />

insbesondere in Anlagen Erneuerbarer Energien im<br />

Euro-Währungsraum investieren.<br />

64<br />

Der Emittent.


3. Nettoeinnahmen<br />

Der Emittent wird die Nettoeinnahmen für die<br />

Finanzierung des Erwerbs und des Betriebs der<br />

vorgenannten Investitionsprojekte auf Ebene der<br />

Objektgesellschaft und zukünftiger zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung noch unbekannter Tochtergesellschaften<br />

nutzen. Die Nettoeinnahmen aus<br />

dem Angebot sollen mittelbar über Objektgesellschaften<br />

für weitere zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht bekannte Investitionsprojekte<br />

genutzt werden.<br />

Die Nettoeinnahmen des Emittenten reichen<br />

nicht alleine für die Realisierung der Anlageziele<br />

(mittelbarer Erwerb von EE-Anlagen über die<br />

Beteiligung an Objektgesellschaften) aus. Der<br />

Emittent hat sich bereits mit einer voll erbrachten<br />

Einlage i.H.v. EUR 1.000,00 an der Objektgesellschaft<br />

als einem Anlageobjekt beteiligt. Die<br />

Objektgesellschaft hat in die Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ investiert (Investitionsprojekt);<br />

darüber hinaus aber noch keine weiteren konkreten<br />

Investitionsprojekte erworben. Zur Finanzierung der<br />

Erwerbspreise, des Betriebs der EE-Anlagen auf<br />

Ebene der Objektgesellschaften und der auf Seite<br />

77 im Investitionsplan aufgeführten Zwecke reichen<br />

die an die Objektgesellschaft weitergereichten<br />

Nettoeinnahmen des Emittenten alleine nicht aus,<br />

es wird bei einer prognostizierten Kapitalerhöhung<br />

auf EUR 50.051.500,00 (ohne Agio) hierfür zusätzliches<br />

Fremdkapital i.H.v. netto EUR 86.013.790,00<br />

benötigt (vgl. den Abschnitt „Die Finanzierung im<br />

Überblick“ auf den Seiten 84 f.) bzw. bei einer<br />

Kapitalerhöhung auf maximal EUR 55.001.500,00<br />

(ohne Agio) zusätzliches Fremdkapital i.H.v. netto<br />

EUR 92.307.443,33.<br />

Die Nettoeinnahmen werden für die im Investitionsplan<br />

im Kapitel „Die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage“ aufgeführten Zwecke genutzt (ggf. zzgl.<br />

USt.), der auf Seite 77 dargestellt ist.<br />

Für weitere sonstige Zwecke werden die Nettoeinnahmen<br />

nicht genutzt.<br />

III. Anlageobjekte<br />

Anlageobjekte des Emittenten sind die Beteiligung<br />

an der SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH<br />

& Co. KG („Objektgesellschaft“) sowie weitere<br />

zukünftige, zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht konkretisierte Beteiligungen an Gesellschaften.<br />

Der Emittent ist Gründungsgesellschafter<br />

der Objektgesellschaft und zu 100 % an dieser<br />

beteiligt. Die mit der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

verbundenen Rechte des Emittenten<br />

ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Objektgesellschaft. Diese Rechte sind Stimm- und<br />

Kontrollrechte, Informationsrechte, Beteiligung<br />

am laufenden Gewinn und Verlust, Anteil an<br />

einem Auseinandersetzungsguthaben und einem<br />

Liquidationserlös, Mitwirkungsrechte im Rahmen<br />

von nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen<br />

Zustimmungsbeschlüssen zu bestimmten Maßnahmen,<br />

Kündigungs- und Verfügungsrechte.<br />

Detaillierte Angaben zu den mit der Beteiligung an<br />

der Objektgesellschaft verbundenen Rechten sowie<br />

insbesondere zum Gegenstand und der gesellschafterlichen<br />

Zusammensetzung der Objektgesellschaft<br />

entnehmen Sie bitte der Zusammenfassung<br />

des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft<br />

ab Seite 121 unter „A. Die Objektgesellschaft“. Die<br />

mit weiteren zukünftigen, noch nicht konkretisierten<br />

Beteiligungen (Anlageobjekten) verbundenen<br />

Rechte sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

unbekannt und können deshalb nicht dargestellt<br />

werden. Insofern handelt es sich um einen Semi-<br />

Blind-Pool.<br />

Die Investitionsprojekte (Anlagen Erneuerbarer<br />

Energien) werden nicht unmittelbar von dem<br />

Emittenten, sondern von der SunCollect Vario<br />

Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG bzw. weiteren<br />

Gesellschaften, an denen sich der Emittent in der<br />

Zukunft beteiligen wird, erworben.<br />

Die Objektgesellschaft beabsichtigt ihrerseits, mit<br />

den ihr von dem Emittenten zur Verfügung gestellten<br />

Nettoeinnahmen des Emittenten das Alleineigentum<br />

an den vorgenannten Investitionsprojekten<br />

zu erwerben. Zu diesem Zweck hat die Objektgesellschaft<br />

über das Investitionsprojekt „Photovoltaikanlage<br />

“Landgut Heideck“ bereits einen Kaufvertrag<br />

abgeschlossen. Der Inhalt dieses Vertrages und<br />

weiterer Verträge der Objektgesellschaft ist ab Seite<br />

127 näher beschrieben.<br />

Dem Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter<br />

(<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>) steht Eigentum bzw. eine<br />

dingliche Berechtigung (eine beschränkt persönliche<br />

Dienstbarkeit) am Investitionsprojekt, der Photovoltaikanlage<br />

“Landgut Heideck“ zu. Darüber hinaus<br />

stand oder steht der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> kein Eigentum an<br />

den Anlageobjekten oder wesentlichen Teilen derselben<br />

bzw. an Investitionsprojekten oder wesentlichen<br />

Teilen derselben oder aus anderen Gründen eine<br />

dingliche Berechtigung an den Anlageobjekten bzw.<br />

Investitionsprojekten zu.<br />

Der Emittent. 65


Der Emittent.<br />

Der weitere Gründungsgesellschafter (SunCollect<br />

Vario Fonds Verwaltungs GmbH) ist an der<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG<br />

als Komplementärin ohne Einlage beteiligt.<br />

Darüber hinaus stand oder steht den weiteren<br />

Gründungsgesellschaftern (SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH, RK revisionskontor gmbh<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), den Mitgliedern<br />

der Geschäftsführung (Bernd Gilles als Geschäftsführer<br />

der SunCollect Vario Fonds Verwaltungs<br />

GmbH) und des Vorstandes, Aufsichtsgremien und<br />

Beiräten des Emittenten, sowie Treuhändern (der<br />

RK revisionskontor gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

und der BPS Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH) kein Eigentum an Anlageobjekten oder<br />

wesentlichen Teilen derselben bzw. an Investitionsprojekten<br />

oder wesentlichen Teilen derselben oder<br />

aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung<br />

an Anlageobjekten bzw. an Investitionsprojekten<br />

zu. Ein Vorstand oder ein Aufsichtsgremium des<br />

Emittenten bestehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nicht. Mitglieder des Investmentbeirates<br />

des Emittenten sind zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung noch nicht bestellt.<br />

Es bestehen keine nicht nur unerheblichen<br />

dinglichen Belastungen der Anlageobjekte.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung besteht<br />

an dem Investitionsprojekt Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ eine beschränkte persönliche<br />

Dienstbarkeit (Recht zur Errichtung, Erhaltung und<br />

Betrieb von Photovoltaikanlagen) zugunsten der<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> sowie eine Grundschuld in Höhe<br />

von EUR 168.000,00 zugunsten der Deutschen<br />

Kreditbank <strong>AG</strong>. Darüber hinaus bestehen zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren<br />

nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen der<br />

Anlageobjekte und Investitionsprojekte.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehen<br />

keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen<br />

der Verwendungsmöglichkeiten der Anlageobjekte<br />

und der Investitionsprojekte, insbesondere im<br />

Hinblick auf das Anlageziel.<br />

Für die Anlageobjekte (Beteiligungen an der Objektgesellschaft<br />

und an zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nicht bekannter Tochtergesellschaften) sind<br />

keine behördlichen Genehmigungen erforderlich. Zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist für das bestehende<br />

Investitionsprojekt Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ eine Baugenehmigung erforderlich. Diese ist<br />

am 24.02.2011 bei der Kreisverwaltungt Wittenberg<br />

66<br />

Der Emittent.


eantragt worden und zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht erteilt. Darüber hinaus sind für das<br />

bestehende Investitionsprojekt keine behördlichen<br />

Genehmigungen erforderlich. Für zukünftige Investitionsprojekte<br />

(EE-Anlagen), die zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung aufgrund des Blindpool-Charakters<br />

weder bekannt noch konkretisiert sind, könnten<br />

behördliche Genehmigungen erforderlich sein.<br />

Der Emittent hat über die Anschaffung oder<br />

Herstellung der Anlageobjekte oder wesentlicher<br />

Teile davon folgenden Vertrag geschlossen:<br />

<br />

Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Objektgesellschaft<br />

vom 30.11.2010, der ab Seite 121 unter<br />

„A. Die Objektgesellschaft“ beschrieben ist. Darüber<br />

hinaus hat der Emittent keine weiteren Verträge über<br />

die Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte<br />

oder wesentlichen Teilen davon geschlossen.<br />

<br />

Die Objektgesellschaft hat zur Anschaffung des<br />

Investitionsprojektes Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ die ab Seite 123 unter B. beschriebenen<br />

Verträge geschlossen. Darüber hinaus hat die<br />

Objektgesellschaft keine weiteren Verträge über die<br />

Anschaffung oder Herstellung des Investitionsprojekts<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ oder wesentlichen<br />

Teilen davon geschlossen.<br />

Für die Anlageobjekte (Beteiligungen an der<br />

Objektgesellschaft) wurden keine Bewertungsgutachten<br />

erstellt. Für das Investitionsprojekt<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ wurde ein<br />

Ertragsgutachten des unabhängigen Fraunhofer-<br />

Instituts für Solare Energiesysteme ISE am<br />

21.06.2010 erstellt, dessen Ergebnis auf Seite 131<br />

unter B.VIII. dargestellt ist. Darüber hinaus wurde<br />

für das Investitionsprojekt Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ kein weiteres Bewertungsgutachten<br />

erstellt.<br />

Der Emittent.<br />

67


68 Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).


Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).<br />

A. Die Energiesituation in Deutschland und<br />

Europa (Prognose)<br />

In den vergangenen Jahren hat das rasante<br />

Wachstum der Erneuerbaren Energien wesentlich<br />

dazu beigetragen, dass Deutschland seinem<br />

Treibhausgas-Minderungsziel näher kommen<br />

konnte. Der Anteil der Erneuerbaren Energien im<br />

Strombereich lag 2009 bei gut 16 Prozent. Auch<br />

in anderen Bereichen wie Wärme oder Kraftstoffe<br />

werden fossile Energieträger nach und nach durch<br />

Erneuerbare Energien ersetzt. Insgesamt konnten<br />

so im Jahr 2009 der Ausstoß von rund 107 Millionen<br />

Tonnen Treibhausgasen vermieden werden.<br />

Mittelfristiges Ziel in Deutschland ist es, dass die<br />

Erneuerbaren Energien den überwiegenden Anteil<br />

an der Energieversorgung übernehmen. Bereits<br />

2020 sollen mindestens 30 Prozent der Stromversorgung<br />

mit Erneuerbaren Energien bestritten<br />

werden. Wenn die Energieeffizienz weiter gesteigert<br />

wird und die möglichen Einsparpotentiale genutzt<br />

werden, soll im Jahr 2050 die Stromversorgung<br />

weitestgehend mit Erneuerbaren Energien sichergestellt<br />

werden.<br />

Europa<br />

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien stellt<br />

Wirtschaft, Gesellschaft und Politik vor große Herausforderungen.<br />

Denn die heute noch sehr zentral<br />

angelegte Energieversorgung mit einigen wenigen<br />

Kraftwerksbetreibern wird an Bedeutung verlieren.<br />

Die künftige Energieversorgung wird kleinteiliger<br />

und dezentral aufgebaut sein.<br />

In einigen europäischen Ländern hat diese Entwicklung<br />

hin zu Erneuerbaren Energien bereits konkrete<br />

Formen angenommen. Neben Deutschland, das<br />

mit dem EEG ein Gesetz beschlossen hat, das den<br />

Ausbau regenerativer Energiegewinnung fördert,<br />

haben auch andere europäische Nationen entsprechende<br />

Fördergesetze verabschiedet. Hierdurch<br />

ergeben sich länderspezifische Investitionschancen.<br />

Im Juni 2009 wurde mit der Richtlinie 2009/28/<br />

EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

ein verbindliches Ziel festgelegt, den Anteil der<br />

Erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch<br />

in der EU von circa 8,5 % in 2005 auf 20 %<br />

bis 2020 zu steigern. Durch die neue, umfassende<br />

EU-Richtlinie zur Förderung der Erneuerbaren Energien<br />

wird ein verlässlicher EU-weiter Rechtsrahmen<br />

für die notwendigen Investitionen und damit<br />

der Grundstein für einen weiterhin erfolgreichen<br />

Ausbau Erneuerbarer Energien bis 2020 gesetzt.<br />

(Quelle: BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen,<br />

Stand Juni 2010).<br />

B. Die Erneuerbaren Energien und ihre<br />

Potentiale<br />

Die grüne Energiewende<br />

Den Erneuerbaren Energien gehört die Zukunft der<br />

Energieversorgung.<br />

Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Unabhängigkeit<br />

von Rohstoffimporten – das gelingt langfristig<br />

nur mit einer nachhaltigen Energieversorgung.<br />

In der Stromerzeugung stehen uns mittlerweile<br />

vielfältige alternative Technologien zur Verfügung,<br />

mit denen wir in den kommenden Jahren eine<br />

ressourcenschonende Energieversorgung aufbauen<br />

können.<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> ist in dem Wachstumsmarkt<br />

der Erneuerbaren Energien aktiv und investiert<br />

ausschließlich in umweltfreundliche Energieerzeugungsanlagen,<br />

die eine langfristige und alternative<br />

Energieversorgung ermöglichen.<br />

Mit dem SunCollect Vario Fonds kann die gesamte<br />

Bandbreite der Erneuerbaren Energien abgedeckt<br />

werden. Der Fonds beschränkt sich nicht auf eine<br />

spezielle Technologie, sondern kann Investitionen<br />

unter anderem in Photovoltaik-, Solarthermie-,<br />

Windkraft-, Biomasse-, Wasserkraft- und Geothermieanlagen<br />

berücksichtigen. So ist es dem Sun-<br />

Collect Vario Fonds möglich, flexibel und schnell<br />

den Marktveränderungen und den technischen<br />

Fortschritten der jeweiligen Sparte zu folgen und<br />

somit europaweit attraktive Investitionen zu tätigen.<br />

Derzeit werden Erneuerbare Energien in der EU mit<br />

staatlichen und grundsätzlich langfristig planbaren<br />

Stromeinspeisevergütungen gefördert. Um für<br />

den Anleger eine attraktive Rendite zu erzielen,<br />

nutzt der SunCollect Vario Fonds die rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen in der EU. Rendite-Chancen<br />

können durch doppelte Flexibilität genutzt werden.<br />

Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).<br />

69


Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).<br />

„Flexibel“ und „planbar“ – zwei Anforderungen,<br />

die der SunCollect Vario Fonds vereint. Renditen<br />

mit ökologischen Investitionen, das ist für die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> das Credo der Zeit. Denn wir wollen,<br />

dass unsere Kunden guten Gewissens gutes Geld<br />

verdienen.<br />

Die Rolle der Erneuerbaren Energien<br />

Die Energiequellen der Zukunft sind nach unserer<br />

Auffassung zwingend die natürlichen Energieströme<br />

der Solarstrahlung, die Kraft der Gezeiten<br />

und der Luftströmungen sowie die Wärme aus dem<br />

Inneren unseres Erdballs.<br />

Erneuerbare Energien stehen dauerhaft zur<br />

Verfügung und können im Einklang mit den<br />

Anforderungen von Natur- und Landschaftsschutz<br />

genutzt werden. Sie machen uns unabhängiger<br />

von fossilen und nuklearen Energiequellen, deren<br />

Preisentwicklung kaum von uns beeinflussbar ist<br />

und von denen wir wissen, dass sie irgendwann<br />

aufgebraucht sein werden.<br />

Stattdessen soll künftig ein Energiemix aus<br />

unter anderem Sonne und Wind, Biomasse und<br />

Wasser Europa weitestgehend autark mit Energie<br />

versorgen. Das bedeutet zudem: weniger Angst<br />

vor unkalkulierbaren Ölpreissteigerungen, keine<br />

Probleme mit den Launen russischer Gaslieferanten,<br />

ein geringeres Risiko vor atomaren Unfällen<br />

und der ungelösten Entsorgungsproblematik der<br />

nuklearen Brennstäbe.<br />

Immer mehr Menschen brauchen immer mehr<br />

Energie. Neue Wege in der Energiewirtschaft sind<br />

unerlässlich.<br />

Doppelter Nutzen für Umwelt und Wirtschaft<br />

Mit der grünen Energiewende, d. h. der deutlichen<br />

Verringerung des Energieverbrauches durch mehr<br />

Energieeffizienz und konsequentes Energiesparen<br />

und dem massiven Ausbau der Erneuerbaren<br />

Energien, ist es möglich, dem Fortschritt des<br />

Klimawandels Einhalt zu gebieten. Denn die<br />

Erneuerbaren Energien schützen und bewahren die<br />

Umwelt und schonen das Klima, und sie stehen in<br />

unendlicher Fülle zur Verfügung: auf dem Land wie<br />

auf hoher See.<br />

Damit die Weichen rechtzeitig in Richtung einer<br />

nachhaltigen Energieversorgung gestellt sind,<br />

müssen wir jetzt handeln. Denn der Umbau eines<br />

Energiesystems benötigt Zeit. Die Europäischen<br />

Regierungen haben in den vergangenen Jahren die<br />

politischen Weichen gestellt. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> sorgt<br />

für eine anlegergerechte Umsetzung.<br />

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in<br />

Deutschland und Europa<br />

Um die Gewinnung Erneuerbarer Energien zu<br />

forcieren, wurden staatliche Rahmenbedingungen<br />

geschaffen. Besonders Deutschland übernahm<br />

durch den Erlass des Gesetzes für den Vorrang<br />

Erneuerbarer Energien, kurz dem Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetz (EEG), eine Vorreiterrolle. Das am<br />

01. April 2000 in Kraft getretene EEG regelt unter<br />

anderem die Abnahme und die Vergütung von aus<br />

Erneuerbaren Energien gewonnenem Strom. Ziel<br />

dieses Gesetzes ist die Förderung des Ausbaus<br />

der Erneuerbaren Energien.<br />

Dieses Gesetz diente mittlerweile mehr als 40<br />

Staaten als Vorbild. Es soll die Bürger und Unternehmen<br />

motivieren, Gelder in Technologien zur<br />

Gewinnung Erneuerbarer Energien zu investieren.<br />

Gemäß EEG sind die jeweiligen Energieversorger<br />

zu einer vorrangigen Abnahme des erzeugten<br />

Stroms, also auch zur Vergütung des eingespeisten<br />

Stroms über einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich<br />

des Jahres der Inbetriebnahme verpflichtet.<br />

Auch in anderen europäischen Ländern bestehen<br />

entsprechende Gesetze oder Dekrete zur Förderung<br />

von Erneuerbaren Energien, z.B. in Frankreich,<br />

Italien oder Spanien. Es existieren ähnliche<br />

Regelungen wie in Deutschland u.a. mit einer<br />

Verpflichtung zu Abnahme von Strom aus Erneuerbaren<br />

Energien und festen Vergütungssätzen, die<br />

langfrist gewährt werden.<br />

Die politischen Rahmenbedingungen sind derzeit<br />

noch entscheidend für die Zuwachsraten von<br />

Photovoltaikanlagen, da Solarstrom noch der<br />

Förderung durch den Gesetzgeber bedarf. In vielen<br />

europäischen Ländern gibt es feste Einspeisetarife<br />

für Solarstrom. Diese Tarife werden den Marktverhältnissen<br />

und somit den Kostenstrukturen für<br />

Solarstromanlagen meist jährlich angepasst.<br />

Der SunCollect Vario Fonds nutzt diese festen Einspeisetarife<br />

und investiert in geeignete europäische<br />

Regionen und in vielversprechende Energieformen.<br />

70<br />

Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).


C. Die verschiedenen Erneuerbaren Energien<br />

Solarenergie<br />

Die Sonne ist der Ursprung allen Lebens auf Erden.<br />

Sie schickt täglich 10.000 Mal mehr Energie in<br />

Richtung unseres Planeten, als wir benötigen.<br />

Die technologischen Entwicklungen in den<br />

Bereichen Photovoltaik und Solarthermie schreiten<br />

stetig voran und erlauben es, die Kraft der<br />

Sonne in elektrische Energie umzuwandeln. Diese<br />

Energie ist planbar, sicher, sauber und wird durch<br />

die stetig steigenden Produktionskapazitäten von<br />

Solarmodulherstellern und Kraftwerksbauern immer<br />

effizienter und günstiger.<br />

Wir betrachten die Solarenergie als wesentlichen<br />

Baustein im Bereich nachhaltiger Investitionen.<br />

Denn wir wissen, dass die Solarenergie nicht nur<br />

eine von vielen regenerativen Formen der Energiegewinnung<br />

ist. Wir betrachten sie als etwas<br />

besonderes, denn jeden Morgen schenkt uns die<br />

Sonne ihre Energie von Neuem und wir dürfen sie<br />

für unsere Bedürfnisse nutzen.<br />

Das Potential der Photovoltaik ist noch lange nicht<br />

ausgereizt. Schon 10 m2 einer Dachfläche reichen<br />

aus, um ca. ein Viertel des Stromverbrauchs eines<br />

Durchschnittshaushaltes zu decken<br />

Die Solarenergiebranche in Deutschland zählt zu<br />

den stärksten weltweit. Solarpioniere haben ihren<br />

Sitz in Deutschland, wichtige Forschung wird in<br />

Deutschland betrieben und hier werden weltweit<br />

die meisten Anlagen zur Nutzung der Solarenergie<br />

installiert. Hierzu haben wir bereits in nennenswertem<br />

Umfang beigetragen und somit den<br />

Solarstandort Deutschland zu dem gemacht, was er<br />

heute ist – Weltmeister.<br />

Derzeit arbeiten über 60.000 Menschen hierzulande<br />

in der Solarbranche und es werden täglich<br />

mehr. Hochqualifizierte Mitarbeiter in Forschung,<br />

Projektentwicklung, Herstellung, Planung, Anlagenbau.<br />

Wir wissen also unsere Investitionen in<br />

guten Händen und fördern den Wirtschaftsstandort<br />

Deutschland.<br />

<br />

Photovoltaik<br />

Das natürliche Potenzial der Sonnenenergie ist<br />

quasi unendlich. Als die größte Energiequelle<br />

liefert die Sonne pro Jahr eine Energiemenge von<br />

etwa 3,9 · 1024 Joule, das entspricht 1,08 · 1018<br />

kWh, auf die Erdoberfläche. Diese Energiemenge<br />

entspricht etwa dem 10.000-fachen des Weltprimärenergiebedarfs.<br />

Der Natur des Lichts war Albert Einstein auf die<br />

Spur gekommen.<br />

Dafür erhielt er 1921 den Nobelpreis für das Gesetz<br />

des photoelektrischen Effekts.<br />

Seitdem haben Wissenschaftler unentwegt<br />

versucht die unerschöpflichen Energien der Sonne<br />

für den Menschen nutzbar zu machen:<br />

Photovoltaik wird bereits seit 1958 verwendet, zur<br />

Energieversorgung von Satelliten. In den 1960er<br />

und 1970er Jahren wurden – in erster Linie durch<br />

die Nachfrage aus der Raumfahrt – entscheidende<br />

Fortschritte in der Entwicklung von Photovoltaikzellen<br />

erzielt. Mittlerweile findet die Technik auch<br />

auf der Erde immer größeren Einsatz. Neben<br />

Dachflächen werden auch Schallschutzwände oder<br />

Freiflächen zur Energiegewinnung genutzt.<br />

Bei der Photovoltaik verwandeln Solarzellen, die<br />

aus mehreren Schichten halbleitender Materialien<br />

bestehen, das Licht ohne Umweg in elektrische<br />

Energie. Dabei wird der sogenannte photoelektrische<br />

Effekt genutzt.<br />

Die Stromerzeugung findet dabei mit Hilfe von<br />

Solarzellen statt, die das einfallende Licht in<br />

Gleichstrom umwandeln. Solarzellen sind dabei<br />

modular: Von Milliwatt-Kleinstanwendungen bis zu<br />

Kraftwerken im Hundert-Megawattbereich ist alles<br />

möglich. Um größere Mengen an Strom erzeugen<br />

zu können, werden die einzelnen Zellen zu so<br />

genannten Solarmodulen verbunden.<br />

Dabei nutzen Solarzellen auch den diffusen, von<br />

Wolken getrübten Strahlungsanteil der Sonne. Ihr<br />

Einsatz ist deshalb nicht nur auf sonnenreiche<br />

Regionen beschränkt.<br />

Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).<br />

71


Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).<br />

Die Solarzellen bestehen aus zwei aufeinander<br />

liegenden Schichten meist bestehend aus kristallinem<br />

Silizium. Da diese beiden Schichten mit<br />

unterschiedlichen Stoffen versetzt sind, haben<br />

sie unterschiedliche elektrische Eigenschaften.<br />

In der so genannten Grenzschicht, die nur etwa<br />

ein tausendstel Millimeter stark ist, herrscht ein<br />

elektrisches Feld mit Plus- und Minuspol. Wenn<br />

nun Licht auf die Grenzschicht fällt, nehmen die<br />

Elektronen die Energie aus den Lichtphotonen auf,<br />

lösen sich aus der Kristallbindung und bewegen<br />

sich in Richtung Pluspol. Der erzeugte Gleichstrom<br />

wird anschließend in „handelsüblichen“ Wechselstrom<br />

umgeformt.<br />

Welche Techniken konkret bei den geplanten<br />

Investitionen der Fondsgesellschaft (Emittent)<br />

eingesetzt werden, steht noch nicht fest. Fest steht<br />

allerdings, dass es sich bei der Solartechnik mittlerweile<br />

um ausgereifte Technik mit einer erwarteten<br />

Lebensdauer von über 30 Jahren handelt. Da bei<br />

der Erzeugung von Solarstrom praktisch keine<br />

mechanische Beanspruchung erfolgt, gewähren<br />

die Hersteller langjährigen Garantien von bis zu 25<br />

Jahren.<br />

<br />

Solarthermie<br />

Unter der Solarthermie als Energielieferant sind in<br />

erster Linie solarthermische Kraftwerke zu verstehen,<br />

die in sonnenreichen Gegenden bevorzugt<br />

in Südeuropa installiert werden und die mit der<br />

Wärmeenergie der Sonne eine Trägerflüssigkeit<br />

erhitzen. Durch Umwandlung der Wärmeenergie<br />

kann durch die Nutzung klassischer Dampfturbinen<br />

Strom erzeugt werden. Derzeit wird diese<br />

Technologie zum ersten Mal in Europa großflächig<br />

genutzt und der weitere Ausbau dieser Nutzung der<br />

Solarenergie ist anzunehmen.<br />

Windkraft<br />

Windenergie ist der „Billigmacher“ unter den<br />

Erneuerbaren Energien und trägt den größten Teil<br />

zu einer rein regenerativen Stromversorgung bei.<br />

Rund 6,5 Prozent beträgt bereits der Anteil der<br />

Windenergie am Bruttostromverbrauch in 2009.<br />

Prognosen lassen es zu, dass Windleistungen<br />

schon Tage im Voraus abgeschätzt werden können,<br />

so dass auch diese sichere und saubere Energieform<br />

planbar geworden ist.<br />

Eine Windenergieanlage hat schon nach geringer<br />

Betriebsdauer so viel Energie produziert, wie zu<br />

Ihrer Herstellung notwendig war. Deshalb ist sie<br />

ganz besonders umweltfreundlich und birgt noch<br />

große Potentiale.<br />

Ob an Land oder auf See vor den Küsten Europas,<br />

die Windenergie hat ihren festen Platz und ist in<br />

unserem derzeitigen Energiemix unersetzlich.<br />

Dabei werden nun bei Planung und Bau von<br />

Windkraftanlagen verstärkt Maßnahmen getroffen,<br />

die die Beeinträchtigungen von Mensch und Natur<br />

in umfassendem Maße berücksichtigen. Ein Wildwuchs<br />

an Windkraftanlagen ist in Deutschland nicht<br />

mehr möglich. Schattenwurf, Geräusche, Vogelflug<br />

und Mindestabstände zum nächsten Wohnort<br />

werden in der Planungsphase berücksichtigt.<br />

Oft werden unzählige Kleinanlagen demontiert und<br />

wenige große, leistungsstarke Anlagen errichtet, die<br />

das Erscheinungsbild für das menschliche Auge<br />

angenehmer machen und gleichzeitig am selben<br />

Standort bedeutend mehr Windenergie erzeugen.<br />

Neue, bislang unerschlossene Standorte finden<br />

sich in vielen europäischen Regionen und ermöglichen<br />

damit potentielle Investitionen für Anleger des<br />

SunCollect Vario Fonds.<br />

72<br />

Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).


Bioenergie<br />

Nachwachsende Rohstoffe sind seit jeher Energielieferanten.<br />

Seit Menschengedenken werden Holz<br />

zum Heizen und Getreide und andere Feldfrüchte<br />

für Nahrung und Futtermittel verwendet. Moderne<br />

Bioenergiekraftwerke nutzen durch technische<br />

Errungenschaften diese Rohstoffe sehr effizient, um<br />

Strom, Wärme und Kraftstoffe zu gewinnen.<br />

Die Biomasse wird im Konzert mit der Erneuerbaren<br />

Energien mit Blick auf eine dezentrale Energieversorgung<br />

ohne Frage künftig eine besondere Rolle<br />

innehaben: Bionergie ist besonders gut speicherfähig<br />

und kann mögliche Schwankungen bei Windund<br />

Solarenergie ausgleichen.<br />

In Deutschland und in Europa mit seinen dicht<br />

besiedelten Ländern steht nur eine begrenzte<br />

Menge an land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche<br />

zur Verfügung. Dennoch, so berechneten Experten,<br />

kann der Anteil an Bioenergie in den nächsten 10<br />

Jahren um mindestens das Doppelte ausgebaut<br />

werden. Unter Voraussetzung einer nachhaltigen<br />

Bewirtschaftung können die nachwachsenden<br />

Rohstoffe bis 2030 rund 15 Prozent der in Deutschland<br />

benötigten Energie liefern, ohne in Konkurrenz<br />

zu Nahrungs- und Futtermitteln zu stehen.<br />

Dies funktioniert mit effizienten Bioenergiekraftwerken<br />

und einer organisierten Wertschöpfungskette<br />

vom Bauern oder Landwirt bis hin zur Steckdose.<br />

Bioenergie ist wichtig, denn sie liefert im schwankenden<br />

Angebot von Solar- und Windenergie den<br />

aktiv steuerbaren Anteil der Erneuerbaren Energien<br />

und reiht sich somit ein in den notwendigen<br />

Ausbau aller regenerativen Energien.<br />

Sie hilft den Land- und Forstwirten in der Planung<br />

ihrer Ernten und schafft sichere und langfristige<br />

Arbeitsplätze.<br />

Wasserkraft<br />

Die Wasserkraft ist eine ausgereifte Technologie.<br />

Rund 50 Prozent aller weltweit installierten Wasserkraftwerke<br />

wurden und werden nach deutschem<br />

Know-How errichtet. Für Deutschland schätzt die<br />

Branche bis 2020 ein Wachstum der Stromproduktion<br />

von Lauf- und Speicherwasserkraftwerken von<br />

heute rund 20 TWh auf etwa 31 TWh.<br />

Dies erfolgt zum Großteil durch die Modernisierung<br />

bestehender Anlagen. Die Nutzung des Potentials<br />

der Wasserkraft wird in anderen europäischen<br />

Ländern zukünftig auch auf das Meer ausgeweitet.<br />

Mit Gezeiten-, Meeresströmungs- und Osmosekraftwerken<br />

lassen sich auf unterschiedliche Weise<br />

die Kräfte des Meeres nutzen. Die fortschreitende<br />

Entwicklung dieser Kraftwerkstechniken wird für die<br />

kommenden Jahre erwartet.<br />

Geothermische Energie<br />

Die Marktaussichten für geothermische Kraftwerke<br />

sind europaweit unterschiedlich. So werden<br />

geothermische Quellen in einigen Ländern schon<br />

seit Jahrzehnten zur Strom- und Wärmegewinnung<br />

genutzt, in Ländern wie Deutschland ist ein<br />

reichhaltiges Potential bislang ungenutzt.<br />

Geothermische Kraftwerke sind mit größeren Infrastrukturprojekten<br />

verbunden, da neben der reinen<br />

Kraftwerksleistung in den allermeisten Fällen auch<br />

ein örtliches Nahwärmenetz aufgebaut wird, um<br />

Strom und Wärme aus der in über 3.000 Metern<br />

Tiefe gelegenen Gesteinsschichten vorhandenen<br />

Wärmeenergie zu gewinnen. Sofern sich künftige<br />

Investitionsmöglichkeiten bieten, wird stets in<br />

bereits errichtete und fertiggestellte Anlagen<br />

investiert werden.<br />

Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).<br />

73


Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).<br />

D. Die Technologiepartner<br />

Central Solar Deutschland GmbH<br />

Die Central Solar Deutschland GmbH hat sich auf<br />

die Betreuung und schlüsselfertige Umsetzung<br />

mittelgroßer Solarprojekte im In- und Ausland<br />

spezialisiert. Die Solarparks werden herstellerunabhängig<br />

auf Gutachterbasis mit höchsten Wirkungsgraden<br />

geplant und unter Beachtung der neuesten<br />

Vorschriften bei Überspannungs- und Blitzschutz<br />

zum Festpreis realisiert.<br />

Im In- und Ausland hat die Central Solar Deutschland<br />

GmbH annähernd 10 MWp projektiert und<br />

aufgebaut. Der Geschäftsbereich des Unternehmens<br />

richtet sich dabei hauptsächlich an Investoren<br />

oder Dachbesitzer mit einer Investitionssumme<br />

ab 1 Million Euro. Flexibilität, Effizienz, Kreativität<br />

und Überzeugung stellen die Grundlagen für alle<br />

umgesetzten Projekte dar.<br />

Aufgrund der jahrelangen Erfahrungen und zahlreicher<br />

umgesetzter Projekte im In- und Ausland kann<br />

die Central Solar Deutschland GmbH spezielle<br />

Schnittstellenprobleme bei Solarprojekten im Vorfeld<br />

erkennen, lokalisieren, effizient beheben. Bei<br />

verschiedenen Projekten beteiligt sich die Central<br />

Solar Deutschland GmbH mit eigenen Mitteln.<br />

Zum Leistungsspektrum der Central Solar Deutschland<br />

GmbH gehören die Bereiche Solar-Consulting<br />

sowie neben dem Eigenbetrieb von Solaranlagen<br />

die Tätigkeit als Generalunternehmer.<br />

E. Die Standorte<br />

Das Solarkraftwerk „Landgut Heideck“<br />

in Purzien<br />

Als erstes Investitionsprojekt wurde eine Aufdachanlage<br />

im Landkreis Wittenberg in Sachsen-Anhalt<br />

ausgewählt. Die Anlage wurde auf durchgängig<br />

renovierten Dachflächen installiert, so dass für die<br />

Laufzeit der Anlage davon ausgegangen werden<br />

kann, dass Störungen durch zu renovierende<br />

Dachflächen nicht zu erwarten sind. Die Dachflächen<br />

gehören zu einem Landwirtschaftsbetrieb, der<br />

Landgut „Heideck“ e.G., einer landwirtschaftlichen<br />

Genossenschaft, Die Anlage mit einer Leistung<br />

von 552 KWp ist Teil einer Gesamtanlage mit 740<br />

KWp. Die Anlage wurde durch einen Generalunternehmer,<br />

die Firma Central Solar Deutschland<br />

GmbH schlüsselfertig errichtet. Zu den Aufgaben<br />

des Generalunternehmers gehören unter anderem<br />

die Ausführungsplanung und der Aufbau der<br />

Photovoltaikanlage mit entsprechend ausgewählten<br />

Komponenten und geplanter Peakleistung inklusiver<br />

der dazugehörenden Nebenanlagen. Im Zuge<br />

der Abnahme und Übergabe der Photovoltaikanlage<br />

durch den Käufer erfolgte ein Probebetrieb, in<br />

dessen Verlauf die technische Funktionsfähigkeit<br />

der Photovoltaikanlage nachgewiesen wurde. Es<br />

wurden Solarmodule von Canadian Solar verbaut,<br />

zum Teil dachparallel und zum Teil aufgeständert.<br />

74<br />

Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).


Wechselrichter von RefuSol kamen zum Einsatz,<br />

um die Leistung optimal in die Transformatorenstation<br />

einzuspeisen. Über die zu erwartende Leistung<br />

wurde ein Gutachten des Fraunhofer-Instituts für<br />

Solare Energiesysteme ISE angefertigt. Hierin<br />

wurde für die Gesamtleistung der Anlage von ca.<br />

740 KWp ein zu erwartender mittlerer spezifischer<br />

Jahresertrag von 936 kWh / kWp prognostiziert.<br />

Die Fernüberwachung erfolgt einmal täglich per<br />

Fernüberwachung via Internet. Der abgeschlossene<br />

Wartungsvertrag soll die kontinuierliche Leistungsbereitschaft<br />

der Anlage absichern.<br />

F. Weitere geplante Standorte<br />

Zukünftig sind weitere Anlagen Erneuerbarer<br />

Energien im In- und Ausland (vor allem im Euro-<br />

Währungsraum) geplant. Zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung werden weitere Investments<br />

in den Bereichen Photovoltaik und Windenergie<br />

im süddeutschen Raum in Erwägung gezogen.<br />

Wird eine Photovoltaikanlage oder eine andere<br />

Investitionsmöglichkeit anvisiert, prüft der Emittent<br />

diese Anlage im Hinblick auf die Erfüllung der im<br />

Gesellschaftsvertrag festgelegten Investitionsrichtlinien.<br />

Basis für die mögliche Investition ist<br />

stets die Prognose der Wirtschaftlichkeit einer<br />

Photovoltaikanlage. Die Wirtschaftlichkeit einer<br />

Photovoltaikanlage wird im Wesentlichen von dem<br />

Erlös aus Stromverkäufen bestimmt. Um dies sicher<br />

zu stellen, wird stets ein unabhängiges Ertragsgutachten<br />

erstellt.<br />

Die Darstellung der Vermögensanlage (Anlageziele).<br />

75


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

<br />

A. Der Investitionsplan (Prognose)<br />

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Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

77


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Erläuterungen zum Investitionsplan –<br />

Mittelverwendung (Prognose)<br />

Der Investitionsplan ist mehrstufig aufgebaut. Die<br />

erste Spalte zeigt die Daten des Emittenten. Die<br />

zweite Spalte stellt eine konsolidierte Betrachtung<br />

aus Emittent und Objektgesellschaften dar, an<br />

denen sich der Emittent bereits beteiligt hat oder in<br />

Zukunft beteiligen wird. Der Investitionsplan enthält<br />

teilweise auch Planwerte, die zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung noch nicht exakt feststehen.<br />

Die Summe der im Investitionsplan (Mittelverwendung)<br />

aufgeführten Positionen stellt den<br />

Gesamtaufwand des Emittenten dar. Dies sind<br />

alle Kosten und Beträge, die für den Erwerb der<br />

Objektgesellschaften bzw. mittelbar über diese<br />

für den Erwerb oder die Herstellung der Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien (EE-Anlagen) anfallen,<br />

sowie alle fondsabhängigen und die mit der<br />

Vermögensanlage zusammenhängenden Kosten.<br />

Diese Summe beträgt EUR 138.567.790,00.<br />

Alle Kosten, bei denen eine Umsatzsteuer erwartet<br />

wird, sind rein netto berücksichtigt. Etwaige zeitversetzte<br />

Umsatzsteuererstattungen des Finanzamtes<br />

werden durch die Liquiditätsreserve bzw. die<br />

Zwischenfinanzierung ausgeglichen.<br />

In der Spalte „Anteil an den Investitionskosten“ wird<br />

der prognostizierte prozentuale Anteil der einzelnen<br />

Positionen des Investitionsplans an den Gesamtinvestitionskosten<br />

dargestellt.<br />

In der Spalte „Anteil am Eigenkapital inkl. Agio“ wird<br />

nur das prognostizierte Verhältnis der fondsabhängigen<br />

Kosten zum Eigenkapital wiedergegeben. Da<br />

der Aufwand für den Erwerb oder die Herstellung<br />

der Anlageobjekte einschl. Nebenkosten zu einem<br />

erheblichen Teil durch Fremdkapital finanziert<br />

wird und sich auf mehr als das Doppelte beläuft<br />

(EUR 107.039.000) als das Eigenkapital inkl. Agio<br />

(EUR 52.554.000), wäre der entsprechende Anteil<br />

in diesem Bereich weit über 100% und würde<br />

keine sinnvolle zusätzliche Information bieten. Zur<br />

besseren Übersichtlichkeit wurde deshalb auf eine<br />

entsprechende Darstellung verzichtet.<br />

1. Aufwand für den Erwerb oder die Herstellung<br />

der Anlageobjekte bzw. Investitionsprojekte<br />

einschl. Nebenkosten<br />

In den folgenden Zeilen sind die Kosten zusammengefasst,<br />

die mit dem Erwerb der Anlageobjekte<br />

(Beteiligung an den Objektgesellschaften) bzw.<br />

mittelbar über die Objektgesellschaften mit dem<br />

Erwerb oder der Herstellung der Investitionsprojekte<br />

(EE-Anlagen) verbunden sind. Die Summe des<br />

Aufwands für den Erwerb bzw. die Herstellung der<br />

Anlageobjekte bzw. Investitionsprojekte einschließlich<br />

Nebenkosten stellt ca. 77,25% des Gesamtaufwandes<br />

des Fonds dar und setzt sich wie folgt<br />

zusammen:<br />

1.1 Aufwand Anlageobjekte<br />

1.1.1 Beteiligung 1. Objektgesellschaft<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist der Emittent<br />

bereits mit einem Kommanditanteil i.H.v. EUR<br />

1.000,00 an der SunCollect Vario Fonds 1. Objekt<br />

GmbH & Co. KG (hier „1. Objektgesellschaft“<br />

genannt) beteiligt.<br />

1.1.2 Beteiligung zukünftige<br />

Objektgesellschaften<br />

Für die Beteiligung des Emittenten an den weiteren<br />

geplanten sieben zukünftigen Objekt- bzw.<br />

Tochtergesellschaften (hier „Objektgesellschaften“<br />

genannt) wird in der Prognose ein anfänglicher<br />

Gesellschaftsanteil i.H.v. von jeweils EUR 1.000,00<br />

angenommen. Dies ergibt in der Summe eine prognostizierte<br />

Anfangsbeteiligung i.H.v. EUR 7.000,00.<br />

1.2. Kapitalausstattung der<br />

Objektgesellschaften<br />

In der Prognose wird davon ausgegangen, dass der<br />

Emittent die Objektgesellschaften mit Kapital ausstattet,<br />

um diesen ihrerseits die Investition in EE-<br />

Anlagen (Investitionsprojekte) zu ermöglichen. Die<br />

Kapitalausstattung der Objektgesellschaften durch<br />

den Emittenten kann hierbei in unterschiedlicher<br />

Weise erfolgen (z.B. in Form von Gesellschafterdarlehen,<br />

Eigenkapital und Gewinnen aus getätigten<br />

Investitionen). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass<br />

sich die Investitionsphase und die Bewirtschaftungsphase<br />

aufgrund der geplanten sukzessive<br />

erfolgenden Investitionen und der prognostizierten<br />

Thesaurierungsphase überschneiden.<br />

78<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


1.3 Aufwand Investitionsprojekte<br />

1.3.1 Kaufpreis Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“<br />

Die Objektgesellschaft SunCollect Vario Fonds 1.<br />

Objektgesellschaft GmbH & Co. KG hält als erstes<br />

Investitionsprojekt die Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“. Der Kaufpreis beträgt EUR 1.923.168,00<br />

und hat einen Anteil von 1,39% an dem<br />

Gesamtaufwand der Investitionskosten. Einzelheiten<br />

zum Kaufvertrag können dem Kapitel „Das<br />

rechtliche Konzept“ ab Seite 127 dieses Prospekts<br />

entnommen werden.<br />

1.3.2 Disagio und Bereitstellungszins<br />

Fremdkapital „Landgut Heideck“<br />

Für die Finanzierung des ersten Investitionsprojektes<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ hat<br />

die Objektgesellschaft Finanzierungsmittel einer<br />

deutschen Großbank in Anspruch genommen, die<br />

von der KfW Bankengruppe refinanziert werden.<br />

Die Auszahlung der Mittel erfolgt unter Berücksichtigung<br />

von einem Disagio in Höhe von 4 % sowie<br />

Bereitstellungszinsen. Einzelheiten zum Darlehen<br />

können dem Kapitel „Die Finanzierung im Überblick“<br />

ab Seite 84 dieses Prospekts entnommen<br />

werden.<br />

1.3.3 Zinskosten und Disagio Vorfinanzierung<br />

„Landgut Heideck“<br />

Für die Vor- bzw. Zwischenfinanzierung des ersten<br />

Investitionsprojekts Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ hat die Objektgesellschaft Darlehen<br />

bei der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) und Herrn Rainer<br />

Schott aufgenommen. Die Auszahlung der Mittel<br />

erfolgt unter Berücksichtigung eines Disagios und<br />

Zinskosten. Die Darlehen zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

sollen nach der Prognose im<br />

Jahr 2011 zurückgeführt sein. Einzelheiten zu den<br />

beiden Darlehen können dem Kapitel „Die Finanzierung<br />

im Überblick“ ab Seite 84 dieses Prospekts<br />

entnommen werden.<br />

1.3.4. Liquiditätsreserve „Landgut Heideck“<br />

Die Liquiditätsreserve dient dazu, mögliche im<br />

Zeitablauf entstehende Kosten für das Investitionsprojekt<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

aufzufangen.<br />

1.3.5 Ausstehende Investitionen 2013 – 2019<br />

Der Investitionsplan geht von weiteren zukünftigen<br />

Investitionen in den Jahren 2013 bis 2019 aus.<br />

Diese Investitionen werden mit dem eingeworbenen<br />

Eigenkapital der Gesellschaft (zu prognostizierten<br />

20%) sowie entsprechenden Fremdmitteln/<br />

Darlehen (zu prognostizierten 80%) nach Abzug<br />

der aufgeführten Kosten getätigt. Die Prognose<br />

sieht vor, dass im Zuge dieser Investitionen<br />

weitere sieben Objekt- bzw. Tochtergesellschaften<br />

gegründet oder bestehende Objektgesellschaften<br />

erworben werden und mittelbar über diese<br />

Objektgesellschaften Investitionsprojekte (Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien) erworben werden. Die<br />

ausstehenden Investitionen in den Jahren 2013<br />

bis 2019 umfassen sowohl den Kaufpreis für die<br />

geplanten zukünftigen Investitionsprojekte als<br />

auch Nebenkosten, die u.a. durch die Aufnahme<br />

von Fremdkapital entstehen. Je Investitionsprojekt<br />

ist ein Kaufpreis von EUR 14.940.000,00 prognostiziert<br />

zzgl. Finanzierungskosten i.H.v. jeweils<br />

EUR 60.000,00. Dies ergibt pro Investitionsprojekt<br />

einen prognostizieren Investitionsaufwand i.H.v.<br />

EUR 15.000.000,00. Bei sieben geplanten Investitionsprojekten<br />

beläuft sich der Aufwand für den<br />

Erwerb und die Herstellung der Anlageobjekte<br />

einschließlich Nebenkosten nach der Prognose<br />

auf eine Summe von EUR 105.000.000,00. Der<br />

prognostizierte Gesamtaufwand für die ausstehenden<br />

Investitionen in 2013 bis 2019 hat einen<br />

Anteil von 75,78% an dem Gesamtaufwand der<br />

Investitionskosten.<br />

Summe Aufwand Erwerb/Herstellung<br />

Anlage objekte und NK<br />

Die Summe des geplanten Gesamtaufwandes für<br />

den Erwerb oder die Herstellung der Anlageobjekte<br />

einschl. Nebenkosten setzt sich aus den beiden<br />

vorhergehenden Positionen 1. bis 1.5 zusammen,<br />

d.h. aus den Anschaffungs- und Nebenkosten für<br />

das Investitionsprojekt Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ und Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

weiterer zukünftig geplanter Objektgesellschaften<br />

bzw. Investitionsprojekte (EE-Anlagen).<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

79


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

2. Fondsabhängige Kosten<br />

2.1 Vergütungen<br />

2.1.1. Projektakquise<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> mit der Akquise<br />

von Anlagen Erneuerbarer Energien beauftragt.<br />

Für die erfolgreiche Mitwirkung beim Ankauf einer<br />

Anlage Erneuerbarer Energien erhält die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> eine Vergütung i.H.v. 2,0 % des jeweiligen<br />

Nettokaufpreises dieser Anlage. Einzelheiten<br />

zum Leistungsumfang können dem Kapitel „Das<br />

rechtliche Konzept“ ab Seite 136 dieses Prospekts<br />

entnommen werden.<br />

2.1.2. Komplementärvergütung (Haftung)<br />

Zeichnungsphase<br />

Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die<br />

Komplementärin der Fondsgesellschaft (Emittent)<br />

in der Zeichnungsphase bis zur Schließung der<br />

Gesellschaft ab dem Jahr 2011 am 01.01. eines<br />

jeden Jahres eine jährliche Haftungsvergütung in<br />

Höhe von 0,1 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals.<br />

Dies entspricht bei einem geplanten<br />

Gesellschaftskapital von EUR 50.050.000,00 einem<br />

Betrag in Höhe von EUR 50.050,00.<br />

2.1.3. Vertriebskosten<br />

Nach der Prognose wird davon ausgegangen, dass<br />

der Emittent zur Eigenkapitalbeschaffung in Zukunft<br />

Vertriebsvereinbarungen mit Vertriebspartnern<br />

schließen wird. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

hat der Emittent noch keine Vertriebsvereinbarung<br />

geschlossen. Die Prognose sieht vor, dass die<br />

zukünftigen Vertriebspartner vom Emittenten für die<br />

vermittelten Zeichnungssummen eine Vermittlungsprovision,<br />

in Höhe von insgesamt 10% (5% Agio,<br />

5% Innenprovision) der Zeichnungssumme des<br />

jeweiligen Anlegers erhalten.<br />

2.1.4. Vertriebssteuerung und Marketing<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> mit der Vertriebssteuerung<br />

und Marketing der Fondsbeteiligungen<br />

beauftragt. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> erhält hierfür eine<br />

Vergütung i.H.v. 1 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />

des Emittenten; bei einem angestrebten<br />

Eigenkapital von EUR 50.050.000,00 beträgt die<br />

Vergütung somit EUR 500.500,00. Einzelheiten<br />

zum Leistungsumfang können dem Kapitel „Das<br />

rechtliche Konzept“ ab Seite 133 dieses Prospekts<br />

entnommen werden.<br />

2.1.5. Fondkonzeption<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> mit der Durchführung<br />

der Fondskonzeption sowie mit der<br />

Einrichtung der Fondsverwaltung beauftragt. Hierfür<br />

erhält die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> eine Vergütung in Höhe von<br />

insgesamt 1,5 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />

des Emittenten. Bei einem angestrebten Eigenkapital<br />

des Emittenten von EUR 50.050.000,00 beträgt<br />

die Vergütung somit insgesamt EUR 750.750,00.<br />

Einzelheiten zum Leistungsumfang können dem<br />

Kapitel „Das rechtliche Konzept“ ab Seite 131<br />

dieses Prospekts entnommen werden.<br />

2.1.6. Geschäftsbesorgung<br />

Der Emittent hat der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft übertragen. Die<br />

Komplementärin bleibt zur Geschäftsführung<br />

berechtigt. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> erhält hierfür eine<br />

einmalige Vergütung in Höhe von 2 % des gezeichneten<br />

Eigenkapitals des Emittenten; bei einem<br />

angestrebten Eigenkapital von EUR 50.050.000,00<br />

beträgt die Vergütung somit EUR 1.001.000,00.<br />

Einzelheiten zum Leistungsumfang können dem<br />

Kapitel „Das rechtliche Konzept“ ab Seite 135<br />

dieses Prospekts entnommen werden.<br />

2.1.7. Gestellung des Geschäftsführers<br />

Die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

erhält als Komplementärin von dem Emittenten für<br />

die Gestellung ihres Geschäftsführers eine einmalige<br />

Vergütung in Höhe von 1 % des gezeichneten<br />

Eigenkapitals des Emittenten. Bei einem angestrebten<br />

Eigenkapital von EUR 50.050.000 beträgt<br />

die Vergütung EUR 500.500,00. Diese Vergütung<br />

entspricht dem Aufwand der Komplementärin, der<br />

ihr aufgrund des Vertrages über die Gestellung<br />

eines Geschäftsführers mit der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

(Anbieter) entsteht. Einzelheiten zum Leistungsumfang<br />

können dem Kapitel „Das rechtliche Konzept“<br />

ab Seite 135 dieses Prospekts entnommen werden.<br />

2.1.8. Komplementärvergütung (Haftung)<br />

Bewirtschaftungsphase<br />

Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die<br />

Komplementärin des Emittenten in der Bewirtschaftungsphase<br />

ab der Schließung der Gesellschaft<br />

eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von<br />

EUR 1.500,00.<br />

80<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


2.1.9. Finanzierungsvermittlung „Landgut<br />

Heideck“<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) mit<br />

dem Nachweis und der Vermittlung von Fremdkapital<br />

in Höhe von ca. EUR 1.378.000 beauftragt. Die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> erhält von dem Emittenten hierfür eine<br />

Vergütung in Höhe von 1,5 % des aufgenommenen<br />

Fremdkapitals, das entspricht bei einem geplanten<br />

Volumen von EUR 1.378.000,00 einem Betrag in<br />

Höhe von EUR 20.670,00 (ggf. zzgl. USt.). Einzelheiten<br />

zum Leistungsumfang können dem Kapitel<br />

„Das rechtliche Konzept“ ab Seite 132 dieses<br />

Prospekts entnommen werden.<br />

2.2. Nebenkosten der Vermögensanlage<br />

2.2.1. Treuhänder<br />

Diejenigen Gesellschafter, die nicht selbst als<br />

Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen<br />

werden wollen, sondern sich als Treugeberkommanditisten<br />

an dem Emittenten beteiligen<br />

wollen, schließen einen Treuhandvertrag mit dem<br />

Treuhandkommanditisten (Treuhänder) ab. Die<br />

Vergütung des Treuhänders erfolgt durch den<br />

Emittenten. Sie beträgt EUR 10.000,00 pro Jahr<br />

zzgl. evtl. anfallender gesetzlicher USt. Einzelheiten<br />

zum Leistungsumfang können dem Kapitel „Das<br />

rechtliche Konzept“ ab Seite 137 dieses Prospekts<br />

entnommen werden. Der Vertrag ist zudem<br />

vollständig in diesem Prospekt abgedruckt (ab<br />

Seite 175).<br />

2.2.2. Mittelverwendungskontrolle<br />

Der Emittent hat die BPS Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH als Mittelverwendungskontrolleur<br />

bestellt. Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

ist es, die zweckgerichtete Verwendung<br />

der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingehenden Ersteinlagen der Anleger während<br />

der Vertragslaufzeit zu kontrollieren. Die Vergütung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs beträgt 0,1 %<br />

des gezeichneten Eigenkapitals der Emittenten;<br />

bei einem angestrebten Eigenkapital von<br />

EUR 50.050.000,00 beträgt die Vergütung somit<br />

insgesamt EUR 50.050,00. Einzelheiten zum Leistungsumfang<br />

können dem Kapitel „Das rechtliche<br />

Konzept“ ab Seite 133 dieses Prospekts entnommen<br />

werden. Der Vertrag ist zudem vollständig in<br />

diesem Prospekt abgedruckt (ab Seite 180).<br />

Summe fondsabhängige Kosten<br />

In dieser Zeile ist die Summe der fondsabhängigen<br />

Kosten, d.h. der Positionen 2.1. bis 2.2. dargestellt.<br />

3. Tilgungsreserve<br />

Die Tilgungsreserve beläuft sich nach der Prognose<br />

auf EUR 19.906.791,00 und dient der Sicherstellung<br />

der Tilgung der Fremdfinanzierung. Die Tilgungsreserve<br />

steht jedoch nicht jederzeit in dieser Höhe<br />

zur Verfügung.<br />

4. Liquiditätsreserve Investitionsphase<br />

Die Liquiditätsreserve dient dazu, mögliche im<br />

Zeitablauf entstehende Kosten aufzufangen.<br />

Hierdurch soll die Dispositions- und Handlungsfähigkeit<br />

des Emittenten bzw. der Objektgesellschaften<br />

sicher gestellt und eine Unterdeckung<br />

vermieden werden. Die Liquiditätsreserve beläuft<br />

sich nach der Prognose auf Ebene des Emittenten<br />

auf EUR 1.332.087,00 und konsolidiert betrachtet<br />

auf EUR 1.411.879,00. Die Liquiditätsreserve steht<br />

jedoch nicht jederzeit in dieser Höhe zur Verfügung.<br />

5. Summe Investitionskosten (Gesamtaufwand)<br />

Die Summe aller Investitionskosten (Gesamtaufwand)<br />

beläuft sich nach der Prognose auf<br />

EUR 138.567.790,00 und setzt sich aus den<br />

Positionen 1. bis 4. zusammen.<br />

6. Kommanditkapital inkl. Agio<br />

Diese Zeile weist das prognostizierte Kommanditkapital<br />

einschließlich Agio aus, das<br />

EUR 52.554.000,00 beträgt.<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

81


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Finanzierungsplan (Prognose)<br />

B. Der Finanzierungsplan – Mittelherkunft (Prognose)<br />

Finanzierungsplan - Mittelherkunft (Prognose)<br />

Emittent<br />

Konsolidierte<br />

Betrachtung<br />

Anteil am<br />

Gesamtkapital<br />

1. Eigenkapital<br />

1.1 Anteil Altgesellschafter 1.500 1.500 0,00 %<br />

1.2 Anteil Anleger (ohne Agio) 50.050.000 50.050.000 36,12 %<br />

Zwischensumme Eigenkapital ohne Agio<br />

50.051.500 50.051.500 36,12 %<br />

1.3 Ausstehendes Agio auf zu vermittelndes Eigenkapital 2.502.500 2.502.500 1,81 %<br />

Summe Eigenkapital mit Agio 52.554.000 52.554.000 37,93 %<br />

2. Fremdkapital<br />

2.1 Fremdkapital Photovoltaikanlage "Landgut Heideck" 1.378.000 0,99 %<br />

2.2 Zwischenfinanzierungsdarlehen 1 "Landgut Heideck" 315.790 0,23 %<br />

2.3 Zwischenfinanzierungsdarlehen 2 "Landgut Heideck" 320.000 0,23 %<br />

2.4 Ausstehendes Fremdkapital 84.000.000 60,62 %<br />

Summe Fremdkapital 86.013.790 62,07 %<br />

3. Gesamtfinanzierung 138.567.790 100 %<br />

Erläuterungen zum Finanzierungsplan –<br />

Mittelherkunft (Prognose)<br />

Im Finanzierungsplan wird dargestellt, wie der<br />

im Investitionsplan enthaltene Gesamtaufwand<br />

(Investitionskosten) finanziert werden soll. Die<br />

Finanzierungsstruktur unterscheidet zwischen<br />

Eigen- und Fremdkapital. Der Finanzierungsplan<br />

ist mehrstufig aufgebaut. Die erste Spalte zeigt die<br />

Daten des Emittenten und die zweite Spalte stellt<br />

eine konsolidierte Betrachtung aus Emittent und<br />

Objektgesellschaften dar, an denen sich der Emittent<br />

bereits beteiligt hat oder in Zukunft beteiligen<br />

wird. Der Finanzierungsplan enthält teilweise auch<br />

Planwerte, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht exakt feststehen.<br />

1. Eigenkapital<br />

Es ist vorgesehen, das Eigenkapital/Kommanditkapital<br />

des Emittenten, inkl. eines Agio i.H.v.<br />

5% auf das einzuwerbende Eigenkapital, auf<br />

EUR 52.554.000,00 zu erhöhen. Das Eigenkapital<br />

verteilt sich wie folgt:<br />

1.1 Anteil Altgesellschafter<br />

Das Eigenkapital der Altgesellschafter beträgt<br />

EUR 1.500,00.<br />

1.2 Anteil Anleger (ohne Agio)<br />

Durch Aufnahme weiterer Gesellschafter (Anleger)<br />

soll das Eigenkapital des Emittenten um<br />

EUR 50.050.000,00 (netto, ohne Berücksichtigung<br />

eines zu zahlenden Agios) erhöht werden. Eine<br />

Mindestpflichteinlage besteht nicht, die Beteiligung<br />

muss jedoch durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Bei einer geplanten Erhöhung des Eigenkapitals<br />

um EUR 50.050.000,00 können sich daher maximal<br />

50.050 neue Anleger an der SunCollect Vario<br />

Fonds GmbH & Co. KG beteiligen. Informationen<br />

82<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


zu den Zeichnungsbedingungen sind in dem<br />

Abschnitt „Abwicklungshinweise“ auf Seite 197<br />

dieses Prospektes dargestellt.<br />

Zwischensumme Eigenkapital ohne Agio<br />

Es ist vorgesehen, das Eigenkapital/Kommanditkapital<br />

des Emittenten von EUR 1.500,00 auf<br />

EUR 50.51.500,00 (netto, ohne Berücksichtigung<br />

eines zu zahlenden Agios) zu erhöhen.<br />

1.3 Agio auf zu vermittelndes Eigenkapital<br />

Die Anleger haben neben ihrer Beteiligung ein Agio<br />

i.H.v. 5% der Pflichteinlage an den Emittenten zu<br />

entrichten. Die Gesamtsumme des Agios beträgt<br />

somit EUR 2.502.500,00.<br />

Summe Eigenkapital inklusive Agio<br />

Die Summe des geplanten Eigenkapitals beläuft<br />

sich nach der Prognose auf EUR 52.554.000,00.<br />

2. Fremdkapital<br />

Es ist vorgesehen, in der Objektgesellschaft<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co.<br />

KG sowie in zukünftigen Objekt- bzw. Tochtergesellschaften<br />

zur Finanzierung der EE-Anlagen<br />

langfristige Darlehen in Höhe von insgesamt<br />

EUR 85.378.000,00 aufzunehmen. Die genauen<br />

Finanzierungskonditionen sind in dem Abschnitt<br />

„Die Finanzierung im Überblick“ auf der Seite 84<br />

dargestellt. Das Fremdkapital verteilt sich wie folgt:<br />

2.1 Fremdkapital Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“<br />

Für die langfristige Finanzierung des Investitionsprojekts<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

hat die Objektgesellschaft Fremdkapital i.H.v.<br />

insgesamt EUR 1.378.000,00 bei einer deutschen<br />

Großbank aufgenommen. Einzelheiten zu den<br />

genauen Vertragsinhalten sind im Abschnitt „Die<br />

Finanzierung im Überblick“ ab der Seite 84 sowie<br />

im Abschnitt „Das rechtliche Konzept“ ab der Seite<br />

131 dargestellt.<br />

2.2 Zwischenfinanzierungsdarlehen 1 „Landgut<br />

Heideck“<br />

Für die kurzfristige Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

des Investitionsprojekts Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ hat die Objektgesellschaft ein<br />

Darlehen der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> über EUR 320.000,00<br />

aufgenommen. Einzelheiten zu den genauen Vertragsinhalten<br />

sind im Abschnitt „Die Finanzierung<br />

im Überblick“ ab der Seite 84 sowie im Abschnitt<br />

„Das rechtliche Konzept“ auf der Seite 131 dargestellt.<br />

2.3 Zwischenfinanzierungsdarlehen 2 „Landgut<br />

Heideck“<br />

Für die kurzfristige Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

des Investitionsprojekts Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ hat die Objektgesellschaft<br />

ein Darlehen des Herrn Rainer Schott über EUR<br />

315.790,00 aufgenommen. Einzelheiten zu den<br />

genauen Vertragsinhalten sind im Abschnitt „Die<br />

Finanzierung im Überblick“ ab der Seite 84 sowie<br />

im Abschnitt „Das rechtliche Konzept“ auf der Seite<br />

131 dargestellt.<br />

2.4 Ausstehendes Fremdkapital für Investitionen<br />

in 2013 – 2019<br />

Nach der Prognose ist für die zukünftigen Investitionen,<br />

die in den Jahren 2013 bis 2019 auf Ebene<br />

der Objektgesellschaften getätigt werden sollen,<br />

die Aufnahme von Fremdmitteln in Höhe von<br />

insgesamt EUR 84.000.000 vorgesehen. Einzelheiten<br />

zu der geplanten Fremdfinanzierung finden Sie<br />

im Abschnitt „Die Finanzierung im Überblick“ ab der<br />

nachfolgenden Seite 84.<br />

Summe Fremdkapital<br />

Das prognostizierte Fremdkapital beläuft sich insgesamt<br />

auf EUR 86.013.790,00.<br />

3. Gesamtfinanzierung<br />

Der Finanzierungsplan sieht eine prognostizierte<br />

Gesamtfinanzierung in Höhe von EUR<br />

138.567.790,00 vor.<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

83


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

C. Die Finanzierung im Überblick<br />

Auf Basis einer konsolidierten Betrachtung werden<br />

die zum größten Teil zukünftigen Investitionen des<br />

Emittenten, die mittelbar über die Objektgesellschaft<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH<br />

& Co. KG sowie weitere zukünftige Objekt- bzw.<br />

Tochtergesellschaften erfolgen, jeweils etwa zu<br />

20% durch Eigenkapital und 80% Fremdkapital<br />

finanziert werden. Die Aufnahme von Fremdkapital<br />

erfolgt nur auf Ebene der Objektgesellschaften. Auf<br />

Ebene des Emittenten ist eine End- oder Zwischenfinanzierung<br />

weder geplant noch wird eine solche<br />

gewährt.<br />

I. Eigenkapital<br />

Das Eigenkapital des Emittenten wird größtenteils<br />

von den Anlegern in Gestalt der gezeichneten<br />

Einlagen zzgl. Agio zur Verfügung gestellt.<br />

II. Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung und des<br />

Erwerbs des ersten Investitionsprojektes Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ ist das Eigenkapital<br />

noch nicht erhöht. Zur Finanzierung des Vorhabens<br />

muss das zukünftig eingeworbene Eigenkapital<br />

durch Dritte bis zum Ende der Zeichnungsphase<br />

vorfinanziert und nach Einwerbung des ausstehenden<br />

Eigenkapitalanteils zurückgeführt werden.<br />

Die Objektgesellschaft SunCollect Vario Fonds 1.<br />

Objekt GmbH & Co. KG hat daher den Kaufpreis<br />

des Investitionsprojektes Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ entsprechend den im Investitionsplan<br />

vorgesehenen Ausgaben kurzfristig zwischenfinanziert.<br />

Die Ablösung der Zwischenfinanzierung soll<br />

durch die von den Anlegern gezeichneten Gelder<br />

erfolgen. Die Zinsen für die Zwischenfinanzierung<br />

sind im Investitionsplan (Prognose) berücksichtigt.<br />

Die voraussichtlichen Zwischenfinanzierungskosten<br />

wurden anhand der vertraglich vereinbarten bzw.<br />

voraussichtlichen Termine der Zahlungsverpflichtungen<br />

und einer hypothetischen Annahme des<br />

Zeichnungsverlaufes der Kommanditanteile am<br />

Emittenten ermittelt. Hierbei wurde unterstellt, dass<br />

der Fonds vollständig im Jahr 2011 gezeichnet<br />

wird und die Darlehen im Jahr 2011 zurückgeführt<br />

werden.<br />

Für die Zwischenfinanzierung hat die Objektgesellschaft<br />

folgende beiden Darlehensverträge<br />

geschlossen:<br />

<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) hat der SunCollect<br />

Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG ein Darlehen<br />

über EUR 320.000,00 verbindlich zugesagt.<br />

Das Darlehen ist spätestens zum 31.12.2012<br />

fällig. Das Darlehen ist p.a. mit 14 Prozentpunkten<br />

verzinst. Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht<br />

berechnet. Eine vorzeitige auch teilweise Tilgung<br />

des Darlehens ist zulässig. Die Objektgesellschaft<br />

hat der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) keine Sicherheiten<br />

gewährt. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> hat bezüglich des<br />

Darlehens einen Rangrücktritt erklärt. Gerichtsstand<br />

ist Nürnberg.<br />

<br />

Des Weiteren hat Herr Rainer Schott der<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co.<br />

KG ein Darlehen über EUR 315.790,00 verbindlich<br />

zugesagt abzüglich eines Disagio i.H.v. 5 %. Das<br />

Darlehen ist spätestens zum 31.12.2012 fällig. Das<br />

Darlehen ist monatlich mit 0,75 Prozentpunkten<br />

verzinst. Eine vorzeitige auch teilweise Tilgung<br />

des Darlehens ist zulässig. Als Sicherheit wurde<br />

vereinbart, dass ein ggf. offener Restbetrag, den die<br />

Objektgesellschaft nicht vertragsgemäß erbringen<br />

kann, von der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) beglichen<br />

wird. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> kann in diesem Fall bei der<br />

Objektgesellschaft Rückgriff nehmen. Herr Rainer<br />

Schott hat bezüglich des Darlehens einen Rangrücktritt<br />

erklärt. Gerichtsstand ist Nürnberg.<br />

III. Langfristiges Fremdkapital – Endfinanzierung<br />

1. Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

Für die langfristige Fremdfinanzierung des Investitionsprojekts<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

hat die UniCredit Bank <strong>AG</strong> der SunCollect Vario<br />

Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG ein Darlehen über<br />

EUR 1.378.00,00 verbindlich zugesagt. Der Sollzinssatz<br />

beträgt 3,8 % p.a. (30/360) fest bis 31.12.2020.<br />

Für das Darlehen ist eine Bearbeitungsgebühr und<br />

Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen<br />

Tilgung des Darlehens während der ersten Sollzinsfestschreibungsperiode<br />

i.H.v. EUR 55.120,00 zu<br />

entrichten. Die KfW Bankengruppe (KfW Mittelstandsbank/KfW<br />

Förderbank, Frankfurt/Main) hat<br />

sich gegenüber der bereit erklärt, dieses Darlehen<br />

zu refinanzieren. Die Tilgung des Darlehens erfolgt<br />

sukzessive in mehreren Raten; die letzte Rate ist<br />

am 30.12.2027 fällig. Im Rahmen des Darlehens<br />

84<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


hat sich die UniCredit Bank <strong>AG</strong> folgende Sicherheiten<br />

von der Objektgesellschaft einräumen lassen:<br />

Sicherungsübereignung der Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“; das Nutzungsrechte/Betriebsrecht<br />

für die Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

sowie Baulasten sind erstrangig zu Gunsten der<br />

Objektgesellschaft in Abteilung II des Grundbuches<br />

einzutragen (Dienstbarkeit) bzw. dürfen keine<br />

wertmindernden Vorlasten aus Abt. II und III haben;<br />

Verpfändung der<br />

sukzessive zu besparenden Liquiditätsreserve- und<br />

des Reparaturrücklagenkontos; Abtretung der<br />

Einspeisevergütung an die Bank; Abtretung der<br />

Rechte und Ansprüche aus wesentlichen Verträgen<br />

an die Bank.<br />

Einzelheiten zu den Kündigungsmöglichkeiten sind<br />

im Kapitel „Die Risiken“ auf der Seite 31 dargestellt.<br />

Die einzelnen Darlehenskonditionen sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt:<br />

Langfristiges Darlehen – Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

Darlehensbetrag EUR 1.378.000,00<br />

Zinssatz<br />

3,80% p.a.<br />

Zinsfestschreibung bis 30.12.2020<br />

Bearbeitungsgebühr/Risikoprämie EUR 55.120,00<br />

Bereitstellungsprovision<br />

0,25% p.M. ab 22.01.2011 bis zur späteren Valutierung<br />

Laufzeit (Fälligkeit) ab Abruf bis zum 30.12.2027<br />

Tilgung<br />

Zahlungszeitpunkte<br />

Refinanzierung<br />

63 Vierteljahresraten i.H.v. EUR 21.532,00 und einer Schlussrate<br />

i.H.v. EUR 21.484,00<br />

jährlich jeweils zum 31.03., 30.06.,30.09. und 30.12.; erste<br />

Rate am 31.03.2012 und letzte Rate am 30.12.2027<br />

KfW Bankengruppe: KfW Mittelstandsbank /<br />

KfW Förderbank, Frankfurt/Main<br />

2. Ausstehende Investitionen 2013 – 2019<br />

Für die zukünftigen Investitionen, die nach der<br />

Prognose in den Jahren 2013 bis 2019 getätigt<br />

werden sollen, ist die Aufnahme von Fremdmitteln<br />

in Höhe von insgesamt EUR 84.000.000 geplant.<br />

Prognostiziert ist eine Finanzierung der ausstehenden<br />

Investitionen zu 20% aus Eigenkapital und zu<br />

80% aus Fremdkapital.<br />

Die langfristige Finanzierung soll sich aus mehreren<br />

jeweils auf das einzelne Investitionsprojekt (EE-<br />

Anlage) bezogenen Darlehen zusammensetzen, die<br />

von den jeweiligen Objekt- bzw. zukünftigen Tochtergesellschaften<br />

des Emittenten aufgenommen<br />

werden. Die Fremdmittel sollen nach Vorliegen des<br />

entsprechenden Eigenkapitalanteils Zug um Zug<br />

mit individuellen Laufzeiten bis maximal 31.12.2031<br />

aufgenommen werden. In der Prognoserechnung<br />

wird für alle aufzunehmenden Fremdmittel ein<br />

Darlehenszins von nominal 5 % p.a. unterstellt.<br />

Sämtliche Darlehen sollen in Euro aufgenommen<br />

werden. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

liegen für die prognostizierten Fremdfinanzierungen<br />

keine verbindlichen Finanzierungszusagen vor.<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

85


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

D. Die Ergebnisprognose (Prognose)<br />

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Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

87


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Erläuterungen zur Ergebnisprognose der<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG und<br />

der Objektgesellschaften – Gesamtbetrachtung<br />

(Prognose)<br />

In der Ergebnisprognose der SunCollect Vario<br />

Fonds GmbH & Co. KG und der Objektgesellschaften<br />

– Gesamtbetrachtung wird die voraussichtliche<br />

liquiditätsmäßige und steuerliche Entwicklung der<br />

Jahre 2011 bis 2031 dargestellt. Die Prognose<br />

basiert zum Teil auf abgeschlossenen Verträgen<br />

sowie auf Annahmen, die vom Anbieter getroffen<br />

worden sind (hypothetische Annahmen wie etwa<br />

Ankäufe, Betriebsphase und Verkäufe) und im<br />

Folgenden noch erläutert werden. Da eine Prognose<br />

Aussagen über Ereignisse, Zustände oder<br />

Entwicklungen in der Zukunft trifft, verringert sich<br />

naturgemäß die Sicherheit ihrer Voraussagen, je<br />

weiter diese in die Zukunft gerichtet sind.<br />

Die Prognose stellt die Verhältnisse des Emittenten<br />

(SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG) und<br />

der Objektgesellschaft SunCollect Vario Fonds<br />

1. Objekt GmbH & Co. KG sowie den geplanten<br />

weiteren sieben Objektgesellschaften in der<br />

Gesamtbetrachtung (hypothetische Annahme) dar.<br />

Der Betrachtungszeitraum erstreckt sich von 2011<br />

bis zum Jahr 2031, an dessen Ende der Verkauf<br />

aller bis dahin durch die SunCollect Vario Fonds 1.<br />

Objekt GmbH & Co. KG und die geplanten weiteren<br />

von den sieben Objektgesellschaften erworbenen<br />

Investitionsprojekte vorgesehen ist. In drei Stufen<br />

werden zunächst Einnahmen und Aufwendungen<br />

des Emittenten, die Jahresergebnisse der Objektgesellschaften<br />

und schließlich das Jahresergebnis<br />

des Emittenten und der Objektgesellschaften in<br />

der Gesamtbetrachtung aufgezeigt. Die Gesamtbetrachtung<br />

beinhaltet die vorgesehene Entwicklung<br />

der Liquidität und der steuerlichen Jahresergebnisse<br />

als zusammengefasste Darstellung der<br />

Fonds- und Objektgesellschaften. Die Prognose<br />

unterstellt, dass die geplante Eigenkapitalerhöhung<br />

um EUR 50.0050.000,00 (ohne Altgesellschafter<br />

und Agio) innerhalb der Zeichnungsfrist bis<br />

31.12.2011 erfolgt, so dass nach der Prognose auch<br />

die Fälligkeit der auf die Eigenkapitalerhöhung<br />

abstellenden Vergütungen in 2011 eintritt.<br />

Die Darstellung der einzelnen Positionen, bei denen<br />

Umsatzsteuer abzuführen oder zu erwarten ist,<br />

beinhaltet keine Umsatzsteuer. Soweit Umsatzsteuer<br />

anfällt, wird diese im gleichen Jahr abgeführt<br />

bzw. es steht dieser im gleichen Jahr ein entsprechender<br />

Vorsteuerabzug gegenüber.<br />

In den folgenden Erläuterungen ist der Leistungsumfang<br />

von Verträgen, deren Vergütung in der<br />

Prognoserechnung dargestellt ist, nur kurz zusammengefasst<br />

dargestellt. Eine detaillierte Beschreibung<br />

der Leistungen der Verträge finden Sie in<br />

dem Kapitel „Das rechtliche Konzept“ ab Seite 131<br />

dieses Prospekts.<br />

Ergebnisrechnung (Gesamtbetrachtung)<br />

Einnahmen SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG<br />

1. Zinserträge<br />

Die Zinserträge ergeben sich für die KG (Emittent)<br />

durch die Anlage der Liquiditätsreserve. Die<br />

Prognoserechnung unterstellt für den gesamten<br />

Prognosezeitraum eine Verzinsung der Liquiditätsreserve<br />

mit 2% p.a. Weitere Zinserträge, die<br />

auch mit einem Zinssatz von 2% p.a. berechnet<br />

werden, entstehen durch die Anlage der jeweiligen<br />

Liquiditätsbestände am Anfang eines Jahres. Die<br />

auf die Verzinsung entfallenden Kapitalertragssteuern<br />

und Solidaritätszuschläge sind hierbei bereits<br />

abgezogen. Die anteiligen Beträge werden den<br />

Anlegern entsprechend dem Anteil ihres Kapitalkontos<br />

am gesamten Kapitalkonto zugewiesen<br />

und können in dieser Höhe voraussichtlich mit<br />

der individuellen Einkommensteuerlast bzw. dem<br />

Solidaritätszuschlag verrechnet werden. Die sich<br />

daraus ergebende Minderung der individuellen<br />

Steuerbelastung des Anlegers wurde aus Vereinfachungsgründen<br />

in dieser und in den weiteren<br />

Darstellungen der geplanten wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse nicht dargestellt.<br />

Für 2011 erfolgt der Ansatz der Zinserträge entsprechend<br />

einer Prognose der monatlichen Liquiditätssituation<br />

unter der Annahme, dass die vollständige<br />

Zeichnung der Anteile zu jeweils einem Neuntel in<br />

den Monaten April bis Dezember erfolgt.<br />

88<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


2. Verwaltungsvergütung<br />

Der Emittent (SunCollect Vario Fonds GmbH & Co.<br />

KG) hat mit der Objektgesellschaft (SunCollect<br />

Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG) einen<br />

Verwaltungsvertrag geschlossen und wird weitere<br />

Verwaltungsverträge mit den zukünftig geplanten<br />

weiteren sieben Objektgesellschaften schließen. Für<br />

ihre Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeiten<br />

wird der Emittent von den einzelnen Objektgesellschaften<br />

eine Vergütung in Höhe von pauschal<br />

8,0 % des jeweiligen jährlichen Stromerlöses,<br />

den die jeweilige Objektgesellschaft im Rahmen<br />

ihrer Tätigkeit aufgrund der Stromproduktion aus<br />

Anlagen Erneuerbarer Energien erwirtschaftet.<br />

3. Summe Einnahmen SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG<br />

In dieser Zeile ist die Summe der vorhergehenden<br />

Positionen der Einnahmen des Emittenten dargestellt.<br />

Aufwendungen SunCollect Vario Fonds GmbH &<br />

Co. KG (steuerlich)<br />

4. Fondskonzeption<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) mit der<br />

Durchführung der Fondskonzeption sowie mit der<br />

Einrichtung der Fondsverwaltung beauftragt. Hierfür<br />

erhält die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> eine Vergütung in Höhe von<br />

insgesamt 1,5 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />

des Emittenten. Bei einem angestrebten Eigenkapital<br />

des Emittenten von EUR 50.050.000,00 (ohne<br />

Altgesellschafter und Agio) beträgt die Vergütung<br />

somit insgesamt EUR 750.750,00. Einzelheiten<br />

zum Leistungsumfang können dem Kapitel „Das<br />

rechtliche Konzept“ ab Seite 131 dieses Prospekts<br />

entnommen werden. Die in der Prognose in 2011<br />

eingestellten Fondskosten werden für den steuerlichen<br />

Ansatz linear auf 21 Jahre verteilt.<br />

5. Vertriebssteuerung und Marketing<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) mit<br />

der Vertriebssteuerung und Marketing der Fondsbeteiligungen<br />

beauftragt. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> erhält<br />

hierfür eine Vergütung i.H.v. 1 % des gezeichneten<br />

Eigenkapitals des Emittenten; bei einem angestrebten<br />

Eigenkapital von EUR 50.050.000,00<br />

(ohne Altgesellschafter und Agio) beträgt die<br />

Vergütung somit EUR 500.500,00. Einzelheiten<br />

zum Leistungsumfang können dem Kapitel „Das<br />

rechtliche Konzept“ ab Seite 133 dieses Prospekts<br />

entnommen werden. Die in der Prognose in 2011<br />

eingestellten Kosten für Vertriebssteuerung und<br />

Marketingwerden für den steuerlichen Ansatz linear<br />

auf 21 Jahre verteilt.<br />

6. Vertriebskosten<br />

Nach der Prognose wird davon ausgegangen, dass<br />

der Emittent zur Eigenkapitalbeschaffung in Zukunft<br />

Vertriebsvereinbarungen mit Vertriebspartnern<br />

schließen wird. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

hat der Emittent noch keine Vertriebsvereinbarung<br />

geschlossen. Die Prognose sieht vor, dass die<br />

zukünftigen Vertriebspartner vom Emittenten für die<br />

vermittelten Zeichnungssummen eine Vermittlungsprovision,<br />

in Höhe von insgesamt 10% (5% Agio,<br />

5% Innenprovision) der Zeichnungssumme des<br />

jeweiligen Anlegers erhalten. Die in der Prognose in<br />

2011 eingestellten Vertriebskosten werden für den<br />

steuerlichen Ansatz linear auf 21 Jahre verteilt.<br />

7. Mittelverwendungskontrolle<br />

Der Emittent hat die BPS Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH als Mittelverwendungskontrolleur<br />

bestellt. Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

ist es, die zweckgerichtete Verwendung<br />

der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingehenden Ersteinlagen der Anleger während<br />

der Vertragslaufzeit zu kontrollieren. Die Vergütung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs beträgt 0,1 %<br />

des gezeichneten Eigenkapitals des Emittenten;<br />

bei einem angestrebten Eigenkapital von<br />

EUR 50.050.000,00 (ohne Altgesellschafter und<br />

Agio) beträgt die Vergütung somit insgesamt<br />

EUR 50.050,00. Einzelheiten zum Leistungsumfang<br />

können dem Kapitel „Das rechtliche Konzept“ ab<br />

Seite 133 dieses Prospekts entnommen werden.<br />

Der Vertrag ist zudem vollständig in diesem<br />

Prospekt abgedruckt (ab Seite 180). Die in der Prognose<br />

in 2011 eingestellten Kosten für die Mittelverwendungskontrolle<br />

werden für den steuerlichen<br />

Ansatz linear auf 21 Jahre verteilt.<br />

8. Projektakquise<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) mit der<br />

Akquise von Anlagen Erneuerbarer Energien (Investitionsprojekten)<br />

beauftragt. Für die erfolgreiche<br />

Mitwirkung beim Ankauf einer Anlage Erneuerbarer<br />

Energien erhält die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> eine Vergütung<br />

i.H.v. 2,0 % des jeweiligen Nettokaufpreises dieser<br />

Anlage. Einzelheiten zum Leistungsumfang können<br />

dem Kapitel „Das rechtliche Konzept“ ab Seite 136<br />

dieses Prospekts entnommen werden. Die im Inbetriebnahmejahr<br />

der jeweiligen Objektgesellschaften<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

89


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

entstehenden Projektakquisitionskosten werden für<br />

den steuerlichen Ansatz jeweils linear auf 20 Jahre<br />

verteilt<br />

9. Komplementärvergütung (Haftung)<br />

Zeichnungsphase<br />

Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />

die Komplementärin des Emittenten in der Zeichnungsphase<br />

bis zur Schließung der Gesellschaft ab<br />

dem Jahr 2011 am 01.01. eines jeden Jahres eine<br />

jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 0,1 % des<br />

gezeichneten Gesellschaftskapitals. Dies entspricht<br />

bei einem geplanten Gesellschaftskapital von<br />

EUR 50.050.000,00 (ohne Altgesellschafter und<br />

Agio) einem Betrag in Höhe von EUR 50.050,00.<br />

Die in der Prognose in 2011 eingestellte Komplementärvergütung<br />

(Haftung) in der Zeichnungsphase<br />

werden für den steuerlichen Ansatz linear<br />

auf 21 Jahre verteilt.<br />

10. Geschäftsbesorgung<br />

Der Emittent hat der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) die<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft übertragen.<br />

Die Komplementärin bleibt zur Geschäftsführung<br />

berechtigt. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> erhält hierfür eine<br />

einmalige Vergütung in Höhe von 2 % des gezeichneten<br />

Eigenkapitals des Emittenten; bei einem<br />

angestrebten Eigenkapital von EUR 50.050.000,00<br />

(ohne Altgesellschafter und Agio) beträgt die<br />

Vergütung somit EUR 1.001.000,00. Einzelheiten<br />

zum Leistungsumfang können dem Kapitel „Das<br />

rechtliche Konzept“ ab Seite 135 dieses Prospekts<br />

entnommen werden. Die in der Prognose in 2011<br />

eingestellten Geschäftsbesorgungskosten werden<br />

für den steuerlichen Ansatz linear auf die jeweilige<br />

Restlaufzeit bis 2031 verteilt.<br />

11. Gestellung des Geschäftsführers<br />

Die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

erhält als Komplementärin von dem Emittenten für<br />

die Gestellung ihres Geschäftsführers eine einmalige<br />

Vergütung in Höhe von 1 % des gezeichneten<br />

Eigenkapitals des Emittenten. Bei einem angestrebten<br />

Eigenkapital von EUR 50.050.000 (ohne<br />

Altgesellschafter und Agio) beträgt die Vergütung<br />

EUR 500.500,00. Diese Vergütung entspricht dem<br />

Aufwand der Komplementärin, der ihr aufgrund des<br />

Vertrages über die Gestellung eines Geschäftsführers<br />

mit der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) entsteht.<br />

Einzelheiten zum Leistungsumfang können dem<br />

Kapitel „Das rechtliche Konzept“ auf Seite 135<br />

dieses Prospekts entnommen werden. Die in der<br />

Prognose in 2011 eingestellte Geschäftsführungsvergütung<br />

werden für den steuerlichen Ansatz<br />

linear auf 21 Jahre verteilt.<br />

12. Treuhänder<br />

Diejenigen Gesellschafter, die nicht selbst als<br />

Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen<br />

werden wollen, sondern sich als Treugeberkommanditisten<br />

am Emittenten beteiligen<br />

wollen, schließen einen Treuhandvertrag mit dem<br />

Treuhandkommanditisten (Treuhänder) ab. Die<br />

Vergütung des Treuhänders erfolgt durch den<br />

Emittenten. Sie beträgt EUR 10.000,00 pro Jahr<br />

zzgl. evtl. anfallender gesetzlicher USt. Einzelheiten<br />

zum Leistungsumfang können dem Kapitel „Das<br />

rechtliche Konzept“ ab Seite 137 dieses Prospekts<br />

entnommen werden. Der Vertrag ist zudem<br />

vollständig in diesem Prospekt abgedruckt (ab<br />

Seite 175). Die Kosten für den Treuhänder werden<br />

steuerlich jeweils im Jahr der Fälligkeit angesetzt.<br />

13. Komplementärvergütung (Haftung)<br />

Bewirtschaftungsphase<br />

Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die<br />

Komplementärin des Emittenten in der Bewirtschaftungsphase<br />

ab der Schließung der Gesellschaft<br />

eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von<br />

EUR 1.500,00. Die Haftungsvergütung für die<br />

Komplementärin während der Betriebsphase wird<br />

steuerlich jeweils im Jahr der Fälligkeit angesetzt.<br />

14. Finanzierungsvermittlung Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) mit<br />

dem Nachweis und der Vermittlung von Fremdkapital<br />

in Höhe von ca. EUR 1.378.000 beauftragt. Die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> erhält von dem Emittenten hierfür eine<br />

Vergütung in Höhe von 1,5 % des aufgenommenen<br />

Fremdkapitals das entspricht bei einem geplanten<br />

Volumen von EUR 1.378.000,00 einem Betrag in<br />

Höhe von EUR 20.670,00 (ggf. zzgl. USt.). Die in<br />

der Prognose in 2011 eingestellte Vergütung für die<br />

Finanzierungsvermittlung wird für den steuerlichen<br />

Ansatz linear auf 21 Jahre verteilt.<br />

90<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


15. Aufwendungen SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG gesamt<br />

Diese Position weist die Summe der Aufwendungen<br />

der Zeilen 4. bis 14. aus.<br />

16. Jahresergebnis SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG<br />

Die Zeile weist die Prognose für das steuerliche<br />

Jahresergebnis des Emittenten aus.<br />

17. Jahresergebnisse der Objektgesellschaften<br />

Die Zeile weist die Prognose der Summen der<br />

steuerlichen Jahresergebnisse der geplanten<br />

acht Objektgesellschaften aus. Die steuerlichen<br />

Ergebnisse der Objektgesellschaften werden<br />

vollständig der Fondsgesellschaft (Emittent) als<br />

alleiniger Kommanditistin der Objektgesellschaften<br />

zugerechnet.<br />

Hinsichtlich der Einzelheiten der Ergebnisse der<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG<br />

wird auf die gesondert dargestellte Ergebnisprognose<br />

dieser Objektgesellschaft verwiesen, die ab<br />

Seite 96 abgedruckt ist.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind die<br />

weiteren sieben nach der Prognose geplanten<br />

zukünftigen Objektgesellschaften weder gegründet<br />

noch erworben. Die Ergebnisprognosen dieser sieben<br />

zukünftigen Objektgesellschaften beruhen deshalb<br />

allesamt auf rein hyptothetischen Annahmen, die<br />

je weiter sie in die Zukunft gerichtet sind, umso<br />

unsicherer werden. Exemplarisch für alle zukünftigen,<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht<br />

existenten Objektgesellschaften wird die Ergebnisprognose<br />

der zweiten zukünftigen Objektgesellschaft, die<br />

im Jahr 2013 gegründet bzw. erworben werden soll,<br />

ab Seite 100 dargestellt.<br />

Die Gründung bzw. der Ankauf der weiteren sechs<br />

prognostizierten Objektgesellschaften und mittelbar<br />

darüber weiterer EE-Anlagen ist jeweils in den Jahren<br />

2014 bis 2019 geplant. Die Ergebnisprognosen<br />

der weiteren sechs Objektgesellschaften, die hier<br />

nicht gesondert dargestellt sind, wurden anhand<br />

der gleichen Parameter erstellt, die bei der zweiten<br />

zukünftigen Objektgesellschaft herangezogen<br />

wurden. Veränderungen ergeben sich in den Ergebnisprognosen<br />

dieser weiteren Objektgesellschaften<br />

durch die unterschiedlichen<br />

Laufzeiten und die damit verbundenen Differenzen.<br />

Die prognostizierten Ergebnisse dieser weiteren<br />

Objektgesellschaften sind in Zeile 17 eingeflossen.<br />

18. Jahresergebnis der Fonds- und der<br />

Objektgesellschaften (Gesamtbetrachtung)<br />

Diese Zeile stellt die Summe der steuerlichen<br />

Jahresergebnisse von Fondsgesellschaft (Emittent)<br />

und Objektgesellschaften dar (Gesamtbetrachtung).<br />

Liquiditätsrechnung konsolidiert<br />

19. Liquidität am Jahresanfang<br />

Dies ist die jeweils zum 01.01. eines Jahres<br />

prognostizierte Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

(Emittent) am Jahresanfang. Bei der Konzeption<br />

wurde eine Liquiditätsreserve zum 01.01.2012<br />

i.H.v. EUR 1.332.087,00 in den Investitionsplan<br />

eingestellt. Der Liquiditätsüberschuss der Objektgesellschaften<br />

wird jeweils am Jahresende dem<br />

Emittenten zugerechnet und ist somit im Folgejahr<br />

in dieser Zeile enthalten.<br />

20. Zufluss Eigenkapital und Agio<br />

Diese Zeile zeigt den prognostizierten Zufluss von<br />

Ersteinzahlungen, Ansparkapital und Agio beider<br />

Kapitalarten (multiVario und singleVario). Dabei wird<br />

davon ausgegangen, dass die Beitritte vollständig<br />

in 2011 erfolgen. Ab 2013 bis einschließlich 2017<br />

wurde für die Kapitalart multiVario jährlich eine Stornoquote<br />

in Höhe von 3% der Beteiligungssumme<br />

berücksichtigt.<br />

21. Zufluss Fremdkapital (Finanzierung der<br />

Objektgesellschaften)<br />

Zur Finanzierung der Investitionen der Objektgesellschaften<br />

sind Darlehen in Höhe von jeweils<br />

80% der Investitionssumme vorgesehen. Als<br />

Finanzierungsnehmer wird immer die jeweilige<br />

Objektgesellschaft angenommen. Der Zufluss der<br />

Finanzierungsmittel und der Abfluss der Investitionskosten<br />

sind jeweils im gleichen Jahr angesetzt.<br />

22. Zufluss von Eigen- und Fremdkapital gesamt<br />

Diese Zeile weist die Summe der Zuflüsse in Form<br />

von Eigen- und Fremdkapital zur Finanzierung des<br />

Fonds aus (Summe der Zeilen 20 und 21).<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

91


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

23. Investitionskosten Objektgesellschaften<br />

Diese Zeile zeigt die prognostizierten Investitionskosten<br />

der Objektgesellschaften, die für den Erwerb<br />

von Anlagen Erneuerbarer Energien angenommen<br />

werden, als Liquiditätsabfluss des Emittenten.<br />

24. Fondskonzeption<br />

Diese Zeile weist den Zahlungsabfluss für die<br />

Kosten der Fondskonzeption aus, die in Zeile 4 als<br />

steuerlicher Aufwand dargestellt werden. Es wird<br />

unterstellt, dass die Vergütung vollständig im Jahr<br />

2011 abfließt. Weitere Informationen hierzu finden<br />

Sie auch in den Erläuterungen zu Zeile 4.<br />

25. Vertriebsteuerung und Marketing<br />

Diese Zeile weist den Zahlungsabfluss für die<br />

Kosten der Vertriebssteuerung und Marketing aus,<br />

die in Zeile 5 als steuerlicher Aufwand dargestellt<br />

werden. Es wird unterstellt, dass die Vergütung<br />

vollständig im Jahr 2011 abfließt. Weitere Informationen<br />

hierzu finden Sie auch in den Erläuterungen<br />

zu Zeile 5.<br />

26. Vertrieb<br />

Diese Zeile weist den Zahlungsabfluss für die Kosten<br />

der prognostizierten Vertriebskosten aus, die in<br />

Zeile 6 als steuerlicher Aufwand dargestellt werden.<br />

Es wird unterstellt, dass die Vergütung vollständig<br />

im Jahr 2011 abfließt. Weitere Informationen hierzu<br />

finden Sie auch in den Erläuterungen zu Zeile 6.<br />

27. Mittelverwendungskontrolle<br />

Diese Zeile weist den Zahlungsabfluss für die<br />

Kosten der Mittelverwendungskontrolle während<br />

der Zeichnungsphase aus, die in Zeile 7 als<br />

steuerlicher Aufwand dargestellt werden. Es wird<br />

unterstellt, dass die Vergütung vollständig im Jahr<br />

2011 abfließt. Weitere Informationen hierzu finden<br />

Sie auch in den Erläuterungen zu Zeile 7.<br />

28. Projektakquise<br />

Diese Zeile weist den Zahlungsabfluss für die Vergütung<br />

der Projektakquise in den Jahren 2013 bis<br />

2019 aus, die in Zeile 8 als steuerlicher Aufwand<br />

dargestellt werden. Weitere Informationen hierzu<br />

finden Sie auch in den Erläuterungen zu Zeile 8.<br />

29. Komplementärvergütung (Haftung)<br />

Zeichnungsphase<br />

Diese Zeile weist den Zahlungsabfluss für die<br />

Haftungsvergütung der Komplementärin während<br />

der Zeichnungsphase aus, die in Zeile 9 als<br />

steuerlicher Aufwand dargestellt wird. Es wird<br />

unterstellt, dass die Vergütung vollständig im Jahr<br />

2011 abfließt. Weitere Informationen hierzu finden<br />

Sie auch in den Erläuterungen zu Zeile 9.<br />

30. Geschäftsbesorgung<br />

Diese Zeile weist den Zahlungsabfluss für die<br />

Kosten der Geschäftsbesorgung aus, die in Zeile<br />

10 als steuerlicher Aufwand dargestellt werden. Es<br />

wird unterstellt, dass die Vergütung vollständig im<br />

Jahr 2011 abfließt. Weitere Informationen hierzu<br />

finden Sie auch in den Erläuterungen zu Zeile 10.<br />

31. Gestellung des Geschäftsführers<br />

Diese Zeile weist den Zahlungsabfluss für die<br />

Kosten der Gestellung des Geschäftsführers aus,<br />

die in Zeile 11 als steuerlicher Aufwand dargestellt<br />

werden. Es wird unterstellt, dass die Vergütung<br />

vollständig im Jahr 2011 abfließt. Weitere Informationen<br />

hierzu finden Sie auch in den Erläuterungen<br />

zu Zeile 11.<br />

32. Treuhänder<br />

Diese Zeile weist den Zahlungsabfluss für die<br />

Kosten des Treuhänders aus, die in Zeile 12 als<br />

steuerlicher Aufwand dargestellt werden. Weitere<br />

Informationen hierzu finden Sie auch in den<br />

Erläuterungen zu Zeile 12.<br />

33. Komplementärvergütung (Haftung)<br />

Bewirtschaftungsphase<br />

Diese Zeile weist den Zahlungsabfluss für die<br />

Kosten der Übernahme des Haftungsrisikos in der<br />

Bewirtschaftungsphase aus, die in Zeile 13 als<br />

steuerlicher Aufwand dargestellt werden. Es wird<br />

unterstellt, dass die Vergütung ab 2012 jährlich<br />

abfließt. Weitere Informationen hierzu finden Sie<br />

auch in den Erläuterungen zu Zeile 13.<br />

92<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


34. Finanzierungsvermittlung<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

Diese Zeile weist den Zahlungsabfluss für die<br />

Zinskosten der Finanzierungsvermittlung der Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ aus, die in Zeile<br />

14 als steuerlicher Aufwand dargestellt werden.<br />

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in<br />

den Erläuterungen zu Zeile 14.<br />

35. Ausgaben SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG gesamt<br />

Diese Zeile beinhaltet die Summen der Ausgaben<br />

der SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG der<br />

Zeilen 24 bis 34.<br />

36. Liquiditätsfluss SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG<br />

Der Saldo der liquiden Zu- und Abflüsse der<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG zeigt die<br />

prognostizierte Veränderung der Liquidität des<br />

Emittenten im jeweiligen Jahr.<br />

37. Summe Liquiditäts-Zuflüsse der<br />

Objektgesellschaften<br />

Für die einzelnen Objektgesellschaften wurden<br />

jeweils eigene Liquiditätsprognosen erstellt. Die<br />

Summe der sich daraus ergebenden jährlichen<br />

Überschüsse wird in dieser Zeile dargestellt,<br />

um die Prognose der Liquiditätssituation in der<br />

Gesamtbetrachtung zu ermitteln.<br />

38. Gewerbesteuer SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG<br />

In dieser Zeile werden die prognostizierten Gewerbesteuerzahlungen<br />

des Emittenten dargestellt. Die<br />

Gewerbesteuerzahlungen der Objektgesellschaften<br />

werden von diesen direkt entrichtet und sind in<br />

Zeile 37 berücksichtigt. Für die Prognose wurde für<br />

alle Gesellschaften (Fonds- und Objektgesellschaften)<br />

der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

gültige Hebesatz von 390 % beim Sitz der Gesellschaften<br />

in Schwabach zu Grunde gelegt.<br />

39. Liquidität am Jahresende<br />

In dieser Zeile finden Sie die Prognose des Liquiditätsstandes<br />

in der Gesamtbetrachtung am Jahresende<br />

ohne Berücksichtigung der am Jahresende<br />

geplanten Ausschüttungen und Sondertilgungen<br />

der Darlehen der Objektgesellschaften.<br />

40. Sondertilgung der Darlehen der<br />

Objekt gesellschaften<br />

Die nicht für Investitionen oder als Liquiditätsreserve<br />

benötigte Liquidität soll bis 2021 zu Sondertilgungen<br />

der Darlehen der Objektgesellschaften<br />

verwendet werden. Die hierfür eingeplanten Beträge<br />

sind in dieser Zeile dargestellt. Die Verteilung auf<br />

die Objektgesellschaften ist entsprechend dem<br />

jeweiligen Anteil der Valuta einer Objektgesellschaft<br />

an der Summe der Valuta aller Objektgesellschaften<br />

im jeweiligen Jahr prognostiziert.<br />

41. bis 47. Ausschüttungen<br />

Nach der Prognoserechnung und den Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrages wird der liquide Überschuss<br />

des Emittenten ab dem Jahr 2012 an die<br />

Anleger entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse<br />

(Kapitalkonto I – eingezahltes Kapital Stand zum<br />

31.12. des Vorjahres) halbjährlich – für das erste<br />

Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des jeweiligen<br />

Jahres, für das zweite Halbjahr jeweils spätestens<br />

zum 30.06. des Folgejahres – ausgeschüttet,<br />

soweit die Pflichteinlage des Anlegers voll erbracht<br />

ist, auch wenn die Verlustkonten der Anleger nicht<br />

ausgeglichen sind. Solange die Pflichteinlage eines<br />

Anlegers nicht vollständig erbracht ist, wird der<br />

liquide Überschuss des Emittenten wie beschrieben<br />

auf Kapitalkonto I des Anlegers einbehalten<br />

(thesauriert). Die Altgesellschafter (Anbieter und<br />

Treuhandkommanditist) erhalten nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

auf ihren Kommanditanteil ebenfalls<br />

Ausschüttungen entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen.<br />

Aus Gründen der Vereinfachung<br />

wurde in der Ergebnisprognose von einer Darstellung<br />

der Ausschüttungen an die Altgesellschafter<br />

abgesehen, u.a. weil der Eigenkapitalanteil der<br />

Altgesellschafter gegenüber dem der Anleger bei<br />

prognosegemäßem Verlauf verschwindend gering<br />

ist (0,00003% des prognostizierten gesamten<br />

Eigenkapitals ohne Agio i.H.v. EUR 50.051.500,00).<br />

Der Gesellschaftsvertrag ist in diesem Prospekt auf<br />

den Seiten 163 ff. abgedruckt.<br />

Ab dem Folgejahr des Erreichens der vollständig<br />

erbrachten Pflichteinlage erhalten die Anleger<br />

beider Kapitalarten eine prognostizierte Anfangsausschüttung<br />

i.H.v. 6% p.a. (Anleger der Kapitalart<br />

multiVario ab dem Jahr 2022 und Anleger der<br />

Kapitalart singleVario ab dem Jahr 2024 ausbezahlt).<br />

Die prognostizierten Ausschüttungen steigen<br />

entsprechend den dargestellten Werten an.<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

93


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Die 2031 ausgewiesene prognostizierte Endausschüttung<br />

i.H.v. 100,57% der Pflichteinlage beruht<br />

auf der Annahme des Verkaufs aller Investitionsprojekte<br />

bzw. aller Objektgesellschaften zum<br />

31.12.2031. Für die Berechnung der prognostizierten<br />

Verkaufserlöse für die jeweiligen Investitionsprojekte<br />

wurde Folgendes unterstellt: Zum Zeitpunkt<br />

des prognostizierten Verkaufs und Nutzungsübergangs<br />

des jeweiligen Investitionsprojekts führen die<br />

erwirtschaftbaren Überschüsse in der Restlaufzeit<br />

der EE-Anlage und der erzielbare Restwert von<br />

10% der ursprünglichen Investitionssumme zum<br />

Ende der Laufzeit (von 20 Jahren zzgl. der Zeit des<br />

Inbetriebnahmejahrs) für den Käufer (Investor) bei<br />

einer Rendite von 7% zu einer Vollamortisierung<br />

des jeweiligen Investitionsprojekts.<br />

41. Ausschüttungen multiVario<br />

Diese Position beinhaltet die prognostizierten<br />

Summen der Ausschüttungen an die Anleger der<br />

Kapitalart multiVario.<br />

42. Ausbezahlte Überschusseinlage<br />

multiVario<br />

Diese Zeile beinhaltet die prognostizierte Ausschüttung<br />

an die Anleger der Kapitalart multiVario<br />

im letzten Jahr der Ansparphase in Höhe der zur<br />

Thesaurierung vorgesehenen Beträge, die nicht<br />

mehr zur Auffüllung des Kapitalkontos I benötigt<br />

werden.<br />

43. Pos. 41+42 in % ohne Agio vom<br />

Kapitalkonto I<br />

Diese Zeile stellt die jeweiligen Ausschüttungen in<br />

Prozent zum jeweiligen Stand des Kapitalkonto I<br />

eines Anlegers ohne Agio der Kapitalart multiVario<br />

dar. Über die gesamte Laufzeit erhält ein Anleger<br />

der Kapitalart multiVario, der zum 31.12.2011 beigetreten<br />

ist, eine prognostizierte Gesamtausschüttung<br />

i.H.v. 171,06 % seiner Pflichteinlage (ohne Agio)<br />

bzw. 226,1 % seines Kapitaleinsatzes. Unter Kapitaleinsatz<br />

ist der Einzahlungsbetrag eines Anlegers<br />

zu verstehen, d.h. der Teil der Pflichteinlage und<br />

des Agios, der vom Anleger tatsächlich einbezahlt<br />

wird ohne Berücksichtigung der Thesaurierung.<br />

44. Ausschüttungen singleVario<br />

Diese Position beinhaltet die prognostizierten<br />

Summen der Ausschüttungen an die Anleger der<br />

Kapitalart singleVario.<br />

94<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


45. Ausbezahlte Überschusseinlage<br />

singleVario<br />

Diese Zeile beinhaltet die prognostizierte Ausschüttung<br />

an die Anleger der Kapitalart singleVario im<br />

letzten Jahr der Thesaurierungsphase in Höhe der<br />

zur Thesaurierung vorgesehenen Beträge, die nicht<br />

mehr zur Auffüllung des Kapitalkontos I benötigt<br />

werden.<br />

46. Pos. 44+45 in % vom Kapitalkonto I<br />

Diese Zeile stellt die jeweiligen Ausschüttungen in<br />

Prozent zum jeweiligen Stand des Kapitalkonto I<br />

eines Anlegers ohne Agio der Kapitalart singleVario<br />

dar. Über die gesamte Laufzeit erhält ein Anleger<br />

der Kapitalart singleVario, der zum 31.12.2011<br />

beigetreten ist, eine prognostizierte Gesamtausschüttung<br />

(thesaurierte und ausbezahlte Ausschüttungen<br />

sowie Kapitalrückzahlungen) i.H.v. 156,19 %<br />

seiner Pflichteinlage (ohne Agio) bzw. 297,5%<br />

seines Kapitaleinsatzes.<br />

48. Liquidität nach Ausschüttung<br />

In dieser Zeile finden Sie den prognostizierten<br />

Liquiditätsstand am Jahresende mit Berücksichtigung<br />

der am Jahresende geplanten Ausschüttungen<br />

und Sondertilgungen der Darlehen der<br />

Objektgesellschaften.<br />

49. Thesaurierungen<br />

Die freie Liquidität des Emittenten wird in der<br />

Ansparphase nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

genutzt, um das Kapitalkonto I<br />

der Anleger bis zum Erreichen der gezeichneten<br />

Pflichteinlage aufzufüllen, indem die Ausschüttungen<br />

thesauriert werden. Dies bedeutet keinen<br />

tatsächlichen Liquiditätsabfluss, weil die Beträge<br />

sofort als Eigenkapital des Emittenten wieder zur<br />

Verfügung stehen, die prognostizierte Liquidität in<br />

Zeile 48 entspricht daher gleichzeitig dem Liquiditätsstand<br />

zu Beginn des Folgejahres (Zeile 19).<br />

47. Auszahlungen Überschusseinlage und<br />

Ausschüttungen Stornofälle multiVario<br />

Diese Zeile stellt die prognostizierten Ausschüttungen<br />

an die Anleger der Kapitalart multiVario dar, die<br />

Ihre Ansparleistungen während der Ansparphase<br />

storniert haben. In den Jahren 2013-2017 wurde für<br />

die Kapitalart multiVario eine Stornierungsquote von<br />

3% p.a. einkalkuliert.<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

95


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

E. Die Ergebnisprognose der SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG (Prognose)<br />

<br />

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€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

<br />

Erläuterungen zur Ergebnisprognose der<br />

<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH &<br />

<br />

Co. KG (Prognose)<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist nur die<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co.<br />

KG als Objektgesellschaft gegründet, an der der<br />

Emittent als alleiniger Kommanditist beteiligt ist.<br />

Diese Objektgesellschaft hält die Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“.<br />

Ergebnisrechnung<br />

& Co. KG („Objektgesellschaft“) erzielt laufend<br />

Einnahmen aus der Einspeisevergütung des durch<br />

die Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ erzeugten<br />

und in das Netz eingespeisten Stroms. Die<br />

Dachflächen-Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

verfügt über eine installierte Nennleistung von ca.<br />

552 kWp. Bei der Annahme eines durchschnittlichen<br />

Jahresertrages in Höhe von voraussichtlich<br />

936 kWh pro kWp ergibt sich eine jährliche<br />

Stromproduktion von etwa 516.672 kWh. Die<br />

Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme der Anlage<br />

im Jahr 2010 beträgt im Durchschnitt 35,69 Cent/<br />

kWh. Die Objektgesellschaft erzielt damit nach<br />

der Prognose jährlich Einspeisevergütungen i.H.v.<br />

EUR 184.400,00. Die Einspeisevergütungen sind<br />

nach dem<br />

€<br />

zum €<br />

Zeitpunkt €<br />

der Prospektaufstellung<br />

€ €<br />

geltenden Recht für das Jahr der Inbetriebnahme<br />

und die 20 darauf folgenden Jahre durch das EEG<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

festgeschrieben. In der Ergebnisprognose wird die<br />

Stromeinspeisevergütung der Folgejahre nicht reduziert,<br />

da keine Degradation (Verschlechterung des<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

Wirkungsgrades der Solarmodule) unterstellt wird.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

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€<br />

€<br />

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€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

2. Zinserträge<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

Die Zinserträge ergeben sich für die SunCollect<br />

Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG durch die<br />

€ €<br />

€<br />

€<br />

€<br />

Anlage der Liquiditätsreserve. Die Prognoserechnung<br />

unterstellt für den gesamten Prognosezeit-<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

€ € € €<br />

<br />

raum eine Verzinsung der Liquiditätsreserve mit<br />

€ €<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

2% p.a.<br />

€<br />

3. Veräußerungserlös<br />

Diese Zeile stellt den prognostizierten Erlös aus der<br />

im Jahr 2030 geplanten Veräußerung des Investitionsprojekts<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

dar. Als Veräußerungserlös wurden in der Prognose<br />

10 % der Investitionskosten angenommen.<br />

4. Summe der Einnahmen<br />

Diese Zeile gibt die Summen der prognostizierten<br />

Einnahmen aus Pos. 1-3 wieder.<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

<br />

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<br />

Einnahmen<br />

<br />

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€ €<br />

<br />

<br />

€<br />

€ €<br />

<br />

<br />

1. Stromerlös<br />

<br />

€ €<br />

<br />

Die SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH €<br />

€<br />

€<br />

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<br />

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<br />

<br />

<br />

96<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


€ €<br />

€ €<br />

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€ <br />

€ <br />

€<br />

Aufwendungen<br />

5. Abschreibungen<br />

€ €<br />

€<br />

€<br />

Die Kosten der Photovoltaikanlage werden steuerlich<br />

über 20 Jahre abgeschrieben.<br />

6. Zinsaufwendungen<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

Die Position Zinsaufwendungen enthält die prognostizierten<br />

bzw. vertraglich vereinbarten Zinszah-<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

lungen für das langfristige Darlehen. Einzelheiten<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

hierzu können dem Abschnitt „Die Finanzierung im<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

Überblick“ ab Seite 84 dieses Prospekts entnommen<br />

werden.<br />

7. Zinskosten, Disagio Vorfinanzierung<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

Für die<br />

Vor- €<br />

bzw.<br />

Zwischenfinanzierung €<br />

€<br />

€<br />

des ersten<br />

Investitionsprojekts €<br />

€<br />

Photovoltaikanlage €<br />

€<br />

„Landgut <br />

Heideck“ € hat € die Objektgesellschaft € € Darlehen €<br />

bei der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) und Herrn Rainer<br />

Schott aufgenommen. Die Auszahlung der Mittel<br />

erfolgt unter Berücksichtigung eines Disagios und<br />

Zinskosten. Die Darlehen zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

sollen nach der Prognose im<br />

Jahr 2011 zurückgeführt sein. Einzelheiten zu den<br />

beiden Darlehen können dem Kapitel „Die Finanzierung<br />

im Überblick“ ab Seite 84 dieses Prospekts<br />

entnommen werden.<br />

8. Betriebskosten/Verwaltung<br />

Die Position Betriebskosten enthält die prognostizierten<br />

€<br />

Kosten<br />

€<br />

der<br />

<br />

Instandhaltung,<br />

€ €<br />

<br />

Verwaltung,<br />

(pauschal 8% des jeweiligen jährlichen Stromerlöses)<br />

Versicherungen, technischen Betriebsführung,<br />

€<br />

€<br />

<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

Haftungsvergütung der Komplementärin, Telefon/<br />

Strom, Fernüberwachung, Zählerkosten, Strombezugskosten<br />

und Aufwendungen für den Austausch<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

von Wechselrichtern (die Aufwendungen wurden<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

in der Phase angesetzt, in der ein Austausch<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

der Wechselrichter zu erwarten ist, weshalb die<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

Betriebskosten in den einzelnen Jahren der<br />

Gesamtlaufzeit schwanken) sowie Sonstiges. Bei<br />

€<br />

€<br />

€<br />

der Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ fallen<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

keine Pachtzinsen an, da die Kosten der Dachflächensanierung<br />

vor Errichtung der Photovoltaikan-<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

lage € bereits €<br />

in den Kaufpreis € eingeflossen €<br />

sind und<br />

ein Pachtzins €<br />

deshalb € nicht € zu entrichten ist.<br />

<br />

€ €<br />

€ €<br />

€ €<br />

€ €<br />

€ €<br />

€ €<br />

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€<br />

€<br />

9. Summe Aufwendungen<br />

Diese Zeile gibt die Summen der prognostizierten<br />

Aufwendungen der Pos. 5-8 wieder.<br />

10. Jahresergebnis der SunCollect Vario Fonds<br />

1. Objekt GmbH & Co. KG<br />

Das prognostizierte Jahresergebnis der SunCollect<br />

Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG setzt sich<br />

aus den prognostizierten Einnahmen (Pos. 4) und<br />

prognostizierten Aufwendungen (Pos. 9) zusammen.<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

97


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Liquiditätsrechnung<br />

11. Liquidität am Jahresanfang<br />

Dies ist die jeweils zum 01.01. eines Jahres<br />

prognostizierte Liquidität der Objektgesellschaft am<br />

Jahresanfang.<br />

12. Cash-Flow (Pos. 4 ./. 6 – 8)<br />

Die Position Cash-Flow stellt das Ergebnis der<br />

Summe der prognostizierten Einnahmen aus Position<br />

4 nach Abzug der prognostizierten Zahlungsabflüsse<br />

der Positionen 6 bis 8 dar.<br />

13. Gewerbesteuer<br />

In dieser Zeile werden die prognostizierten<br />

Gewerbesteuerzahlungen der Objektgesellschaft<br />

dargestellt. Für die Prognose wurde der zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültige Hebesatz<br />

von 390 % beim Sitz der Objektgesellschaft in<br />

Schwabach zu Grunde gelegt.<br />

14. Tilgung Fremdkapital (ohne Sondertilgung)<br />

Diese Position die Tilgung enthält die prognostizierten<br />

bzw. vertraglich vereinbarten Tilgungsleistungen<br />

für das langfristige Darlehen, ohne Berücksichtigung<br />

der Sondertilgungen. Einzelheiten hierzu<br />

können den Abschnitten „Die Finanzierung im<br />

Überblick“ auf Seite 84 entnommen werden.<br />

15. Ausschüttungen an den Emittenten<br />

Die Prognoserechnung sieht laufende Ausschüttungen<br />

des liquiden Überschusses der Objektgesellschaft<br />

an den Emittenten als alleinigen<br />

Kommanditisten der Objektgesellschaft vor.<br />

16. Liquidität am Jahresende<br />

Dies ist die jeweils zum 31.12. eines Jahres<br />

prognostizierte Liquidität der Objektgesellschaft am<br />

Jahresende.<br />

98<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

99


€<br />

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Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

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<br />

F. Die Ergebnisprognose der 2. Objektgesellschaft (Prognose)<br />

<br />

<br />

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<br />

11.03.2011 17:34<br />

Erläuterungen zur Ergebnisprognose der<br />

2. Objektgesellschaft (Prognose)<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind die<br />

sieben weiteren nach der Prognose geplanten<br />

zukünftigen Objektgesellschaften weder gegründet<br />

noch erworben. Die Ergebnisprognosen dieser<br />

sieben zukünftigen Objektgesellschaften beruhen<br />

deshalb allesamt auf rein hyptothetischen Annahmen,<br />

die je weiter sie in die Zukunft gerichtet sind,<br />

umso unsicherer werden. Exemplarisch für alle<br />

zukünftigen, zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht existenten Objektgesellschaften wird<br />

die Ergebnisprognose der zweiten zukünftigen<br />

Objektgesellschaft, die im Jahr 2013 gegründet<br />

bzw. erworben werden soll, hier dargestellt.<br />

Die Gründung bzw. der Ankauf der weiteren sechs<br />

prognostizierten Objektgesellschaften und mittelbar<br />

darüber weiterer EE-Anlagen ist jeweils in den Jahren<br />

2014 bis 2019 geplant. Die Ergebnisprognosen<br />

der weiteren sechs Objektgesellschaften, die hier<br />

nicht gesondert dargestellt sind, wurden anhand<br />

der gleichen Parameter erstellt, die bei der zweiten<br />

zukünftigen Objektgesellschaft herangezogen<br />

wurden. Veränderungen ergeben sich in den Ergebnisprognosen<br />

dieser weiteren Objektgesellschaften<br />

durch die unterschiedlichen Laufzeiten und die<br />

damit verbundenen Unterschieden.<br />

Ergebnisrechnung<br />

Einnahmen<br />

1. Stromerlös<br />

Für die Prognose wird angenommen, dass die bislang<br />

noch nicht gegründete 2. Objektgesellschaft<br />

laufend Einnahmen aus Stromerlösen erzielen wird.<br />

Die prognostizierten Stromerlöse ergeben sich aus<br />

der Einspeisevergütung des durch eine erst noch<br />

zu erwerbende EE-Anlage (hier prognostizierte<br />

Photovoltaikanlage) erzeugten und in das Netz eingespeisten<br />

Stroms. Die Prognose geht von einem<br />

Stromerlös aus, der in Korrelation zum Ankaufspreis<br />

steht. Der prognostizierte Stromerlös entspricht<br />

hierbei einem Anteil von 10,16858 des prognostizierten<br />

Ankaufspreises bzw. umgekehrt der<br />

prognostizierte Ankaufspreis dem 10,16858fachen<br />

des prognostizierten Stromerlöses.<br />

Die Einspeisevergütungen für EE-Anlagen in<br />

Deutschland sind nach dem zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung geltenden Recht für das Jahr<br />

der Inbetriebnahme und die 20 darauf folgenden<br />

Jahre durch das EEG festgeschrieben, weshalb die<br />

Prognose von einer festen Einspeisevergütung über<br />

den genannten Zeitraum ausgeht.<br />

100<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


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In der Ergebnisprognose wird die Stromeinspeisevergütung<br />

der Folgejahre nicht reduziert, da keine<br />

Degradation (Verschlechterung des Wirkungsgrades<br />

der Solarmodule) unterstellt wird.<br />

2. Zinserträge<br />

Die prognostizierten Zinserträge ergeben sich für<br />

die 2. Objektgesellschaft durch die prognostizierte<br />

Anlage der Liquiditätsreserve. Die Prognoserechnung<br />

unterstellt für den gesamten Prognosezeitraum<br />

eine Verzinsung der Liquiditätsreserve mit 2%<br />

p.a.<br />

3. Veräußerungserlös<br />

Diese Zeile stellt den prognostizierten Erlös aus der<br />

im Jahr 2031 geplanten Veräußerung der EE-<br />

Anlage dar. Für die Berechnung des prognostizierten<br />

Verkaufserlöses für das Investitionsprojekt der<br />

2. Objektgesellschaft wurde Folgendes unterstellt:<br />

Zum Zeitpunkt des prognostizierten Verkaufs und<br />

Nutzungsübergangs des Investitionsprojekts führen<br />

die erwirtschaftbaren Überschüsse in der Restlaufzeit<br />

der EE-Anlage und der erzielbare Restwert von<br />

10% der ursprünglichen Investitionssumme zum<br />

Ende der Laufzeit (von 20 Jahren zzgl. der Zeit des<br />

Inbetriebnahmejahrs) für den Käufer (Investor) bei<br />

einer Rendite von 7% zu einer Vollamortisierung<br />

des Investitionsprojekts.<br />

4. Summe der Einnahmen<br />

Diese Zeile gibt die Summen der prognostizierten<br />

Einnahmen aus Pos. 1-3 wieder.<br />

Aufwendungen<br />

5. Abschreibungen<br />

Die Investitionskosten der Photovoltaikanlage<br />

werden steuerlich über 20 Jahre abgeschrieben.<br />

6. Zinsaufwendungen<br />

Die Position Zinsaufwendungen enthält die<br />

prognostizierten Zinszahlungen für das langfristige<br />

Darlehen, das zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht aufgenommen ist, prognostiziert<br />

aber 80% der angenommenen Investitionskosten<br />

betragen soll. Als Zinsaufwendungen werden in der<br />

Prognose 5% p.a. angenommen.<br />

7. Betriebskosten/Verwaltung<br />

Die Position Betriebskosten enthält die prognostizierten<br />

Kosten der Pacht, Instandhaltung,<br />

Verwaltung (pauschal 8 % des jeweiligen jährlichen<br />

Stromerlöses), Versicherungen, technischen<br />

Betriebsführung, Haftungsvergütung der Komplementärin,<br />

Telefon/Strom, Fernüberwachung,<br />

Zählerkosten, Strombezugskosten und Aufwendungen<br />

für den Austausch von Wechselrichtern (die<br />

ErgPro <strong>Collector</strong> gesamt 17.02.2011.xls<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

101


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Aufwendungen wurden in der Phase angesetzt, in<br />

der ein Austausch der Wechselrichter zu erwarten<br />

ist, weshalb die Betriebskosten in den einzelnen<br />

Jahren der Gesamtlaufzeit schwanken) sowie<br />

Sonstiges.<br />

8. Summe Aufwendungen<br />

Diese Zeile gibt die Summen der prognostizierten<br />

Aufwendungen der Pos. 5-7 wieder.<br />

9. Jahresergebnis der 2. Objektgesellschaft<br />

Das prognostizierte Jahresergebnis der 2. Objektgesellschaft<br />

setzt sich aus den prognostizierten<br />

Einnahmen (Pos. 4) und prognostizierten Aufwendungen<br />

(Pos. 8) zusammen.<br />

Liquiditätsrechnung<br />

10. Liquidität am Jahresanfang<br />

Dies ist die jeweils zum 01.01. eines Jahres<br />

prognostizierte Liquidität der 2. Objektgesellschaft<br />

am Jahresanfang.<br />

11. Cash-Flow (Pos. 4 ./. 6 – 7)<br />

Die Position Cash-Flow stellt das Ergebnis der<br />

Summe der prognostizierten Einnahmen aus Position<br />

4 nach Abzug der prognostizierten Zahlungsabflüsse<br />

der Positionen 6 bis 7 dar.<br />

12. Gewerbesteuer<br />

In dieser Zeile werden die prognostizierten<br />

Gewerbesteuerzahlungen der 2. Objektgesellschaft<br />

dargestellt. Für die Prognose wurde der zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültige Hebesatz<br />

von 390 % beim voraussichtlichen Sitz der Objektgesellschaft<br />

in Schwabach zu Grunde gelegt.<br />

13. Tilgung Fremdkapital (ohne Sondertilgung)<br />

Diese Position enthält die prognostizierten Tilgungsleistungen<br />

für ein langfristiges Darlehen, ohne<br />

Berücksichtigung der Sondertilgungen. Als Tilgungsleistungen<br />

wurden in der Prognose anfangs<br />

4% p.a. (Annuitätendarlehen) unterstellt.<br />

14. Ausschüttungen an den Emittenten<br />

Die Prognoserechnung sieht laufende Ausschüttungen<br />

des liquiden Überschusses der 2. Objektgesellschaft<br />

an den Emittenten als zukünftigen<br />

alleinigen Kommanditisten der 2. Objektgesellschaft<br />

vor.<br />

15. Liquidität am Jahresende<br />

Dies ist die jeweils zum 31.12. eines Jahres<br />

prognostizierte Liquidität der 2. Objektgesellschaft<br />

am Jahresende.<br />

102<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


G. Die Kapitalrückflussrechnungen (Prognosen)<br />

<br />

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Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

103


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

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104<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


Erläuterungen zur Kapitalrückflussrechnung<br />

(Prognose)<br />

Die Kapitalrückflussrechnung (Prognose) gibt eine<br />

beispielhafte Berechnung des Betrages wieder,<br />

den ein Anleger bei einer bestimmten Beteiligung<br />

bei einer voraussichtlichen liquiditätsmäßigen und<br />

steuerlichen Entwicklung seiner Beteiligung am<br />

Emittenten (SunCollect Vario Fonds GmbH & Co.<br />

KG) über die angenommene Laufzeit des Fonds<br />

einzahlt und zurückerhält. Bei der Beispielberechnung<br />

wird von einem nicht verheiratete Anleger<br />

ausgegangen, der eine Pflichteinlage in Höhe von<br />

10.000 EUR zzgl. 5% Agio zum 31. Dezember 2011<br />

zeichnet und über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen<br />

von EUR 50.000,00 verfügt. Während<br />

der gesamten Laufzeit wird der derzeit gültige<br />

Einkommensteuertarif unter Berücksichtigung des<br />

derzeitigen Solidaritätszuschlages angewendet.<br />

Zahlungen des Anlegers im Zusammenhang mit<br />

der Beteiligung sind negativ, Kapitalrückflüsse<br />

positiv dargestellt. Ausgehend von diesen Annahmen<br />

werden die Kapitalrückflussrechnungen für<br />

die Kapitalarten multiVario und singleVario jeweils<br />

gesondert dargestellt. Die nachfolgenden Erläuterungen<br />

beziehen sich auf beide Kapitalarten, auf<br />

etwaige Unterschiede wird eingegangen.<br />

Kapitaleinsatz<br />

Unter Zugrundelegung der oben erläuterten<br />

Annahmen (Beispiel: lediger Anleger mit einer<br />

Pflichteinlage i.H.v. EUR 10.000,00 zzgl. Agio zum<br />

31.12.2011 mit einem Jahreseinkommen i.H.v.<br />

EUR 50.000,00) werden in der Spalte Kapitaleinsatz<br />

die vom Anleger jeweils tatsächlich geleisteten<br />

Zahlungen ohne Anrechnung der thesaurierten<br />

Ausschüttungen auf den noch offenen Teilbetrag<br />

seiner Pflichteinlage dargestellt.<br />

<br />

multiVario<br />

Bei der Kapitalart multi Vario belaufen sich die<br />

tatsächlichen Einzahlungen des Anlegers in Form<br />

der Ersteinlage (10% der Pflichteinlage), 5% Agio<br />

sowie Ansparraten i.H.v. 0,5% der Pflichteinlage auf<br />

einen prognostizierten Kapitaleinsatz i.H.v. insgesamt<br />

EUR 7.5000,00.<br />

<br />

singleVario<br />

Bei der Kapitalart single Vario belaufen sich die<br />

tatsächlichen Einzahlungen des Anlegers in Form<br />

der Ersteinlage (50% der Pflichteinlage) sowie 2,5%<br />

Agio einen prognostizierten Kapitaleinsatz i.H.v.<br />

insgesamt EUR 5.250,00.<br />

Thesaurierte Ausschüttungen<br />

In dieser Spalte sind die prognostizierten jährlichen<br />

thesaurierten Ausschüttungen dargestellt. Nach<br />

der Prognoserechnung und den Regelungen des<br />

Gesellschaftsvertrages wird der liquide Überschuss<br />

des Emittenten ab dem Jahr 2012 an die Anleger<br />

entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse<br />

(Kapitalkonto I – eingezahltes Kapital Stand zum<br />

31.12. des Vorjahres) halbjährlich jeweils zum<br />

30.06. und zum 31.12. des laufenden Jahres<br />

ausgeschüttet (ausbezahlt), soweit die Pflichteinlage<br />

des Anlegers voll erbracht ist, auch wenn die<br />

Verlustkonten der Anleger nicht ausgeglichen sind.<br />

Solange die Pflichteinlage eines Anlegers nicht<br />

vollständig erbracht ist, wird der liquide Überschuss<br />

des Emittenten wie beschrieben auf Kapitalkonto<br />

I des Anlegers gebucht und thesauriert. Der<br />

Gesellschaftsvertrag ist in diesem Prospekt auf den<br />

Seiten 163 ff. abgedruckt.<br />

Ausbezahlte Ausschüttungen<br />

In dieser Spalte sind die prognostizierten jährlichen<br />

ausbezahlten Ausschüttungen aufgeführt, die<br />

vorgenommen werden, sobald die Pflichteinlage<br />

eines Anlegers voll erbracht ist.<br />

<br />

multiVario<br />

Nach dem Prognosebeispiel werden die Anleger<br />

der Kapitalart multiVario ihre Pflichteinlage voraussichtlich<br />

im Jahr 2021 durch Zahlungen der Ersteinlage,<br />

5% Agio, Ansparraten und Thesaurierung (der<br />

restlichen Pflichteinlage) vollständig erbracht haben.<br />

Mit vollständig erbrachter Pflichteinlage erhalten<br />

Anleger der Kapitalart multiVario deshalb voraussichtlich<br />

ab 2021 Ausschüttungen ausbezahlt.<br />

Über die Laufzeit des Fonds erhält der Anleger der<br />

Kapitalart multiVario prognostizierte Ausschüttungen<br />

in Höhe von insgesamt EUR 17.106,00. Dies<br />

entspricht einer prognostizierten Gesamtausschüttung<br />

i.H.v. 171,06 % der Pflichteinlage (ohne Agio)<br />

bzw. 226,01 % des Kapitaleinsatzes (vgl. auch<br />

Erläuterungen zu Zeile 43. der Ergebnisprognose -<br />

Gesamtbetrachtung).<br />

<br />

singleVario<br />

Nach dem Prognosebeispiel werden die Anleger<br />

der Kapitalart singleVario ihre Pflichteinlage<br />

voraussichtlich im Jahr 2022 durch Zahlung der<br />

Ersteinlage, 2,5% Agio und Thesaurierung (von<br />

2,5% Agio und der restlichen Pflichteinlage)<br />

vollständig erbracht haben. Mit vollständig erbrachter<br />

Pflichteinlage erhalten Anleger der Kapitalart<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

105


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

singleVario deshalb voraussichtlich ab 2023<br />

Ausschüttungen ausbezahlt. Über die Laufzeit des<br />

Fonds erhält der Anleger der Kapitalart singleVario<br />

prognostizierte Ausschüttungen in Höhe von<br />

insgesamt EUR 15.619,00. Dies entspricht einer<br />

prognostizierten Gesamtausschüttung (thesaurierte<br />

Ausschüttungen, Barausschüttungen und Kapitalrückzahlungen)<br />

i.H.v. 156,19 % der Pflichteinlage<br />

(ohne Agio) bzw. 297,5% des Kapitaleinsatzes (vgl.<br />

auch Erläuterungen zu Zeile 46. der Ergebnisprognose<br />

- Gesamtbetrachtung).<br />

Im Verhältnis zum Nominalkapital der Pflichteinlage<br />

werden Ausschüttungen an die Anleger beider<br />

Kapitalarten nach dem Prognosebeispiel ab dem<br />

Jahr 2024 gleich verlaufen.<br />

Die höheren Ausschüttungen in den Jahren 2028<br />

bis 2030 ergeben sich aus der prognostizierten<br />

Liquiditätsentwicklung.<br />

Die 2031 ausgewiesene prognostizierte Endausschüttung<br />

beruht auf der Annahme des Verkaufs<br />

aller Investitionsprojekte bzw. aller Objektgesellschaften.<br />

Steuern auf anteilige Ergebniszuweisung<br />

der Beteiligung<br />

Die Steuern auf anteilige Ergebniszuweisung der<br />

Beteiligung ergeben sich aus dem in Deutschland<br />

anteilig zu besteuernden steuerlichen Ergebnis<br />

des Emittenten. Die Einkommensteuer auf die<br />

anteilige Ergebniszuweisung berechnet sich unter<br />

der Annahme, dass der Anleger über EUR 50.000<br />

sonstige Einkünfte verfügt unter Verwendung des<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden<br />

Einkommensteuertarifs nach § 32a EStG. Die<br />

steuerliche Beispielberechnung entspricht den<br />

Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen<br />

Fassung. Steuererstattungen sind positiv dargestellt,<br />

Steuerzahlungen sind negativ dargestellt.<br />

Bei beiden Kapitalarten sind bis zum Jahr 2016<br />

geringe Steuerrückerstattungen zu erwarten, die<br />

sich aus dem prognostizierten negativen steuerlichen<br />

Ergebnisse aus der Beteiligung ergeben. Ab<br />

dem Jahr 2017 geht die Prognose bis zum Ende<br />

der Fondslaufzeit von positiven Ergebnissen aus<br />

der Beteiligung aus, die bei beiden Kaitalarten<br />

entsprechend zu versteuern sind. In diesem<br />

Zeitraum ist daher mit sukzessiv steigenden<br />

Steuerzahlungen zu rechnen. Die Steuerrückerstattung<br />

bzw. -zahlung erfolgt grundsätzlich erst im<br />

Folgejahr. Sie hängen jedoch maßgeblich von den<br />

persönlichen Gegebenheiten des Anlegers ab.<br />

Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG<br />

Auf die persönliche Steuerzahlung des Anlegers<br />

wird unter bestimmten Bedingungen die von dem<br />

Emittenten gezahlte Gewerbesteuer ganz oder<br />

teiweise angerechnet. Dies reduziert auf Ebene des<br />

Anlegers die Einkommensteuerbelastung maximal<br />

in Höhe der anteiligen durch den Emittenten<br />

abgeführten Gewerbesteuer. Ergibt sich etwa in<br />

einem Jahr durch die Beteiligung eine steuerliche<br />

Belastung, können die Gewerbesteuerzahlungen<br />

bis zum 3,8fachen des für die Fonds- und Objektgesellschaften<br />

berechneten Steuermessbetrages,<br />

höchstens jedoch die tatsächlich entrichteten<br />

Steuerbeträge (bei einem Hebesatz von unter<br />

380 %), anteilig auf die durch die Beteiligungserträge<br />

verursachte Einkommensteuer angerechnet<br />

werden. Nähere Erläuterungen hierzu sind in dem<br />

Abschnitt „Das steuerliche Konzept“ auf Seite 149<br />

ff. dieses Prospektes dargestellt.<br />

Kapitalrückfluss nach Steuern<br />

Der Kapitalrückfluss nach Steuern stellt den<br />

Nettozufluss des jeweiligen Jahres dar. Es handelt<br />

sich um den Saldo aus Auszahlungen, Steuern auf<br />

die Einkünfte aus der Beteiligung und auf anteilige<br />

Ergebniszuweisungen der Beteiligung sowie der<br />

Gewerbesteueranrechnung.<br />

Kapitalrückfluss nach Steuern kumuliert<br />

Der kumulierte Kapitalrückfluss nach Steuern stellt<br />

die Summe der prognostizierten bis zum jeweiligen<br />

Zeitpunkt geflossenen Zahlungen und Kapitalrückflüsse<br />

dar. Nach der Prognose hat ein Anleger der<br />

Kapitalart multiVario seinen Kapitaleinsatz (Teil der<br />

Pflichteinlage, der vom Anleger einbezahlt wird<br />

ohne Berücksichtigung der Thesaurierung) im Jahr<br />

2031 zurückerhalten; ein Anleger der Kapitalart<br />

singleVario ein Jahr früher in 2030. Den Anlagebetrag,<br />

d.h. die gezeichnete Pflichteinlage, haben<br />

sowohl die Anleger beider Kapitalarten im Jahr<br />

2031 zurückerhalten.<br />

106<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


H. Die Sensitivitätsanalysen (Abweichungen von der Prognose)<br />

<br />

Die Sensitivitätsanalysen – Ankaufsfaktor (multiVario) (Abweichungen von Prognosen)<br />

<br />

300%<br />

275%<br />

250%<br />

<br />

<br />

<br />

225%<br />

200%<br />

175%<br />

150%<br />

125%<br />

100%<br />

75%<br />

50%<br />

25%<br />

0%<br />

2021<br />

2022<br />

2023<br />

2024<br />

2025<br />

2026<br />

2027<br />

2028<br />

2029<br />

2030<br />

2031<br />

Die Sensitivitätsanalysen – Ankaufsfaktor (singleVario) (Abweichungen von Prognosen)<br />

<br />

<br />

350%<br />

325%<br />

300%<br />

275%<br />

<br />

<br />

<br />

250%<br />

225%<br />

200%<br />

175%<br />

150%<br />

125%<br />

100%<br />

75%<br />

50%<br />

25%<br />

0%<br />

2021<br />

2022<br />

2023<br />

2024<br />

2025<br />

2026<br />

2027<br />

2028<br />

2029<br />

2030<br />

2031<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

107


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Erläuterungen zu den Sensitivitätsanalysen<br />

(Prognosen)<br />

Die prognostizierten Ausschüttungen des Emittenten<br />

an die Anleger beruhen auf hypothetischen Annahmen,<br />

die der Anbieter zur Erstellung der Ergebnisprognose<br />

getroffen hat. Ändern sich einzelne dieser<br />

hypothetischen Annahmen, kann dies Auswirkungen<br />

auf die prognostizierten Ausschüttungen haben. Die<br />

nachfolgenden Sensitivitätsanalysen (Abweichungen<br />

von der Ergebnisprognose) veranschaulichen diese<br />

Auswirkungen und Effekte. Die einzelnen wesentlichen<br />

Parameter, die in den nachfolgenden Sensitivitätsanalysen<br />

geändert werden, sind:<br />

<br />

Höhe des Ankaufsfaktors bei Folgeinvestitionen<br />

(Ankaufsfaktor);<br />

<br />

Höhe des Zinssatzes, der für die Fremdkapitalaufnahme<br />

zu zahlen ist (Finanzierungszins);<br />

<br />

Zeitpunkt des Erwerbs von Folgeprojekten<br />

verzögert sich jeweils um ein Jahr (Verzögerung<br />

der Folgeinvestitionen um ein Jahr);<br />

<br />

Höhe des Verkaufserlöses bei Verkauf der<br />

Investitionen (Verkaufserlös).<br />

Im Folgenden werden Veränderungen der einzelnen<br />

hypothetischen Annahmen dargestellt. Dabei wird<br />

unterstellt, dass die übrigen Annahmen prognoseund<br />

plangemäß eintreten. Die Effekte werden hierbei<br />

in Bezug auf Emittent und Objektgesellschaften in<br />

einer Gesamtbetrachtung dargestellt.<br />

In welchem Ausmaß die Veränderungen die<br />

hypothetischen Annahmen in Zukunft tatsächlich<br />

eintreten werden, lässt sich nicht voraussagen.<br />

Möglicherweise bewegen sich die Veränderungen<br />

im Rahmen des hier unterstellten Veränderungsumfangs.<br />

Die Veränderungen können positive oder<br />

negative Auswirkungen auf die Liquiditätsüberschüsse<br />

haben.<br />

In den folgenden Sensitivitätsanalysen werden die<br />

Auswirkungen der Veränderungen der einzelnen<br />

Parameter auf die prognostizierten kumulierten<br />

Ausschüttungen jeweils in Prozent des Kapitaleinsatzes<br />

eines Anlegers graphisch dargestellt. Hierbei<br />

wird unterstellt, dass der Anleger eine Pflichteinlage<br />

in Höhe von EUR 10.000,00 zzgl. 5% Agio zum<br />

31.12. 2011 gezeichnet hat. Der Kapitaleinsatz ergibt<br />

sich aus dem Teil der Pflichteinlage, den der Anleger<br />

tatsächlich einbezahlt hat ohne Berücksichtigung<br />

der Thesaurierung. Bei einem Anleger der Kapitalart<br />

multiVario liegt dieser Kapitaleinsatz nach der<br />

Prognose bei EUR 7.500,00 (Ersteinlage (10% der<br />

Pflichteinlage) zzgl. 5% Agio und jährlichen Ratenzahlungen<br />

i.H.v. EUR 600,00 von 2012 bis 2021). Bei<br />

einem Anleger der Kapitalart singleVario liegt dieser<br />

Kapitaleinsatz nach der Prognose bei EUR 5.250,00<br />

(Ersteinlage (50% der Pflichteinlage) zzgl. 2,5%<br />

Agio). Die Auswirkungen werden für die Kapitalarten<br />

multiVario und singleVario jeweils separat abgebildet,<br />

in der Erläuterung jedoch zusammengefasst<br />

dargestellt.<br />

Sensitivitätsanalyse Ankaufsfaktor<br />

Für den Ankauf von Folgeinvestitionen (Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien) wird bei der Ergebnisprognose<br />

der im Gesellschaftsvertrag des Emittenten festgelegte<br />

Ankaufsfaktor angenommen. Nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

darf der für die jeweilige Kaufpreisermittlung<br />

anzusetzende Preis für die Anlage Erneuerbarer Energien<br />

nicht mehr als das 10,16858fache des jeweiligen<br />

voraussichtlichen Erlöses einer Jahresenergieproduktion<br />

(ermittelt unter Zugrundelegung der Anlagengröße<br />

in kWp, der voraussichtlichen Jahresenergieproduktion<br />

in kWh pro kWp und der Einspeisevergütung zum<br />

Zeitpunkt des Netzanschlusses pro kWh) betragen. Die<br />

Ergebnisprognose basiert auf dem Ankaufsfaktor des<br />

10,16858fache des jeweiligen voraussichtlichen Erlöses<br />

einer Jahresenergieproduktion. Abweichungen von der<br />

Prognose wirken sich direkt auf die Ausschüttungen<br />

an die Anleger beider Kapitalarten multiVario und<br />

singleVario aus.<br />

Die Grafiken veranschaulichen diese Auswirkungen in<br />

Form einer Darstellung der prognostizierten kumulierten<br />

Ausschüttungen im Verhältnis zur Pflichteinlage in Prozent<br />

zum Kapitaleinsatz. Der in der Ergebnisprognose<br />

prognostizierte Verlauf wird durch die dunkelgrünen<br />

Säulen dargestellt (Prognose). Die Abweichungen, die<br />

niedrigere Kaufpreise oder höhere Erlöse einer Jahresenergieproduktion<br />

als prognostiziert vorsehen, werden<br />

durch die hellgrünen Säulen dargestellt (positive<br />

Abweichung). Abweichungen, die höhere Kaufpreise<br />

oder niedrigere Erlöse einer Jahresenergieproduktion<br />

als prognostiziert vorsehen, werden durch die grauen<br />

Säulen dargestellt (negative Abweichung). Als Abweichungen<br />

des Ankaufsfaktors sind plus/minus 0,25%<br />

ausgehend von einem prognostizierten Ankaufsfaktor<br />

des 10,16858fache des jeweiligen voraussichtlichen<br />

Erlöses einer Jahresenergieproduktion angenommen<br />

worden. Der Kaufpreis variiert somit vom 9,920-Fachen<br />

(positive Abweichung) bis zum 10,471-Fachen (negative<br />

Abweichung) der voraussichtlichen Erlöse einer<br />

Jahresenergieproduktion.<br />

108<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


Die Sensitivitätsanalysen – Finanzierungszins (multiVario)<br />

<br />

(Abweichungen von Prognosen)<br />

<br />

300%<br />

275%<br />

250%<br />

225%<br />

200%<br />

175%<br />

150%<br />

<br />

<br />

<br />

Sensitivitätsanalyse Finanzierungszins<br />

Für die Finanzierung des Ankaufs der Folgeinvestitionen<br />

der Objektgesellschaften wird bei der<br />

Ergebnisprognose von einem Fremdkapitalanteil<br />

von 80,00% ausgegangen. Für die im Rahmen<br />

der Fremdfinanzierung benötigten Darlehen (etwa<br />

von Kreditinstituten) wird bei der Ergebnisprognose<br />

ein Nominalzinssatz von 5,0% angesetzt.<br />

Abweichungen von der Prognose aufgrund anderer<br />

Finanzierungskonditionen des Nominalzinssatzes<br />

als angenommen wirken sich direkt auf die<br />

Ausschüttungen an die Anleger beider Kapitalarten<br />

multiVario und singleVario aus.<br />

125%<br />

100%<br />

75%<br />

50%<br />

25%<br />

0%<br />

2021<br />

2022<br />

2023<br />

2024<br />

Die Sensitivitätsanalysen – Finanzierungszins (singleVario)<br />

(Abweichungen von Prognosen)<br />

<br />

<br />

300%<br />

275%<br />

<br />

<br />

2025<br />

2026<br />

2027<br />

2028<br />

2029<br />

2030<br />

2031<br />

Die Grafiken veranschaulichen diese Auswirkungen<br />

in Form einer Darstellung der prognostizierten<br />

kumulierten Ausschüttungen im Verhältnis zur<br />

Pflichteinlage zum Kapitaleinsatz in Prozent. Der<br />

in der Ergebnisprognose prognostizierte Verlauf<br />

wird durch die dunkelgrünen Säulen dargestellt<br />

(Prognose). Die Abweichungen, die niedrigere<br />

Nominalzinssätze als prognostiziert vorsehen,<br />

werden durch die hellgrünen Säulen dargestellt<br />

(positive Abweichung). Abweichungen, die höhere<br />

Nominalzinssätze als prognostiziert vorsehen, werden<br />

durch die grauen Säulen dargestellt (negative<br />

Abweichung). Als Abweichungen des Nominalzinssatzes<br />

sind plus/minus 0,5% ausgehend von<br />

einem prognostizierten Nominalzinssatz von 5,0%<br />

angenommen worden. Der Nominalzinssatz variiert<br />

somit zwischen 4,5% (positive Abweichung) und<br />

5,5% (negative Abweichung).<br />

250%<br />

<br />

225%<br />

200%<br />

175%<br />

150%<br />

125%<br />

100%<br />

75%<br />

50%<br />

25%<br />

0%<br />

2021<br />

2022<br />

2023<br />

2024<br />

2025<br />

2026<br />

2027<br />

2028<br />

2029<br />

2030<br />

2031<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

109


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Die Sensitivitätsanalysen – Verzögerung der Folgeinvestitionen<br />

um ein Jahr (multiVario) (Abweichungen von Prognosen)<br />

investitionen um ein Jahr<br />

Sensitivitätsanalyse Verzögerung der Folge-<br />

<br />

Bei der Ergebnisprognose wird davon ausgegangen,<br />

dass die Folgeinvestitionen der Objektgesell-<br />

<br />

300%<br />

schaften und der Betriebsbeginn der EE-Anlagen<br />

<br />

der Objektgesellschaften zu bestimmten Zeitpunkten<br />

erfolgen, d.h. ab dem Jahr 2013 jährlich eine<br />

275%<br />

<br />

250%<br />

Folgeinvestition bis zum Jahr 2019. Abweichungen<br />

von der Prognose aufgrund verzögerter Zeiten von<br />

225%<br />

Investitions- und Betriebsbeginn als angenommen<br />

200%<br />

wirken sich direkt auf die Ausschüttungen an die<br />

175%<br />

Anleger beider Kapitalarten multiVario und single-<br />

Vario aus.<br />

150%<br />

125%<br />

Die Grafiken veranschaulichen diese Auswirkungen<br />

100%<br />

in Form einer Darstellung der prognostizierten<br />

kumulierten Ausschüttungen im Verhältnis zur<br />

75%<br />

Pflichteinlage zum Kapitaleinsatz in Prozent. Der in<br />

50%<br />

der Ergebnisprognose prognostizierte Verlauf wird<br />

25%<br />

durch die dunkelgrünen Säulen dargestellt (Prognose).<br />

Die Abweichungen, die eine Verzögerung<br />

0%<br />

der Zeiten von Investitions- und Betriebsbeginn von<br />

jeweils einem Jahr als prognostiziert vorsehen, werden<br />

durch die grauen Säulen dargestellt (negative<br />

Abweichung).<br />

Die Sensitivitätsanalysen – Verzögerung der Folgeinvestitionen<br />

um ein Jahr (singleVario) (Abweichungen von Prognosen)<br />

<br />

<br />

2021<br />

2022<br />

2023<br />

2024<br />

2025<br />

2026<br />

2027<br />

2028<br />

2029<br />

2030<br />

2031<br />

350%<br />

325%<br />

300%<br />

<br />

<br />

275%<br />

250%<br />

225%<br />

200%<br />

175%<br />

150%<br />

125%<br />

100%<br />

75%<br />

50%<br />

25%<br />

0%<br />

2021<br />

2022<br />

2023<br />

2024<br />

2025<br />

2026<br />

2027<br />

2028<br />

2029<br />

2030<br />

2031<br />

110<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


Die Sensitivitätsanalysen – Verkaufserlös (multiVario)<br />

(Abweichungen von Prognosen)<br />

<br />

<br />

300%<br />

275%<br />

250%<br />

225%<br />

200%<br />

175%<br />

150%<br />

125%<br />

<br />

<br />

<br />

Sensitivitätsanalyse Verkaufserlös<br />

Für den geplanten Verkauf der EE-Anlagen<br />

bzw. der Objektgesellschaften zum Ende des<br />

Jahres 2031 wird bei der Ergebnisprognose von<br />

einem Verkaufspreis ausgegangen, der eine<br />

Rentabilitätsanforderung des Käufers von 7,0% vor<br />

Steuern während der kalkulierten Restlaufzeit der<br />

jeweiligen EE-Anlage unterstellt. Näheres hierzu<br />

finden Sie auch in den Erläuterungen zu Punkt<br />

41.-47. der Ergebnisprognose - Gesamtbetrachtung.<br />

Abweichungen von der Prognose aufgrund<br />

einer veränderten Rentabilitätsanforderung des<br />

Käufers als angenommen wirken sich direkt auf die<br />

Ausschüttungen an die Anleger beider Kapitalarten<br />

multiVario und singleVario aus.<br />

100%<br />

75%<br />

50%<br />

25%<br />

0%<br />

2021<br />

2022<br />

2023<br />

2024<br />

Die Sensitivitätsanalysen – Verkaufserlös (singleVario)<br />

(Abweichungen von Prognosen)<br />

<br />

<br />

350%<br />

325%<br />

300%<br />

275%<br />

250%<br />

225%<br />

200%<br />

175%<br />

<br />

2025<br />

<br />

<br />

2026<br />

2027<br />

2028<br />

2029<br />

2030<br />

2031<br />

Die Grafiken veranschaulichen diese Auswirkungen<br />

in Form einer Darstellung der prognostizierten<br />

kumulierten Ausschüttungen im Verhältnis zur<br />

Pflichteinlage zum Kapitaleinsatz in Prozent. Der<br />

in der Ergebnisprognose prognostizierte Verlauf<br />

wird durch die dunkelgrünen Säulen dargestellt<br />

(Prognose). Die Abweichungen, die eine niedrigere<br />

Rentabilitätsanforderung des Käufer als prognostiziert<br />

vorsehen und damit zu einem entsprechend<br />

höheren Verkaufspreis führen, werden durch die<br />

hellgrünen Säulen dargestellt (positive Abweichung).<br />

Abweichungen, die eine höhere Rentabilitätsanforderung<br />

des Käufers als prognostiziert<br />

vorsehen und damit zu einem entsprechend<br />

niedrigeren Verkaufspreis führen, werden durch die<br />

grauen Säulen dargestellt (negative Abweichung).<br />

Als Abweichungen der Rentabilitätsanforderung<br />

des Käufers sind plus/minus 1% ausgehend von<br />

einer prognostizierten Rentabilitätsanforderung<br />

des Käufers von 7,0% angenommen worden. Die<br />

Rentabilitätsanforderung des Käufers variiert somit<br />

zwischen 6,0% (positive Abweichung) und 8,0%<br />

(negative Abweichung).<br />

150%<br />

125%<br />

100%<br />

75%<br />

50%<br />

25%<br />

0%<br />

2021<br />

2022<br />

2023<br />

2024<br />

2025<br />

2026<br />

2027<br />

2028<br />

2029<br />

2030<br />

2031<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

111


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

I. Angaben nach § 15 Abs. 1 VermVerkProspV<br />

Erläuterung der wesentlichen Annahmen und<br />

Wirkungszusammenhänge der Angaben nach<br />

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VermVerkProspV<br />

Da die Fondsgesellschaft erst am 25.10.2010 und<br />

somit zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung vor<br />

weniger als 18 Monaten gegründet worden ist und<br />

noch keinen Jahresabschluss im Sinne des § 10<br />

Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV erstellt hat, muss der<br />

Verkaufsprospekt gemäß § 15 Abs. 1 VermVerkProspV<br />

abweichend von den Anforderungen nach den<br />

§§ 10, 11 und 13 VermVerkProspV nur den verringerten<br />

Anforderungen gemäß § 15 VermVerkProspV<br />

entsprechen.<br />

Hinweis zur Bilanzierung der Fondsgesellschaft:<br />

Die Komplementärin wird innerhalb der gesetzlichen<br />

Fristen die Jahresabschlüsse der Fondsgesellschaft<br />

für die jeweils vorangegangenen<br />

Geschäftsjahre unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung<br />

sowie der gesetzlichen Vorschriften erstellen und<br />

die für die Zwecke der Besteuerung maßgebliche<br />

Gewinnermittlung durchführen.<br />

Die Jahresabschlüsse werden von der Gesellschafterversammlung<br />

festgestellt. Die festgestellten<br />

Jahresabschlüsse sind für jeden Gesellschafter<br />

verbindlich.<br />

Getroffene Prognosen:<br />

Die Planzahlen beruhen auf seitens des Anbieters,<br />

der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>, getroffenen Prognosen. Hierzu<br />

sind insbesondere die folgenden Annahmen und<br />

Wirkungszusammenhänge gem. § 15 Abs. 1 S.2<br />

VermVerkProspV zu nennen:<br />

<br />

Für den Zeichnungsverlauf und der damit<br />

verbundenen Kapitaleinzahlung der Anleger<br />

wird angenommen, dass bis zum 31.12.2011<br />

EUR 52.552.000,00 (inkl. Agio) gezeichnet und<br />

davon EUR 10.285.275,00 eingezahlt sind. Mitsamt<br />

dem Kommanditkapital der Gründungsgesellschafter<br />

in Höhe von EUR 1.500,00 ergibt sich somit<br />

zum 31.12.2011 ein Kommanditkapital in Höhe von<br />

insgesamt EUR 7.909.400,00. Es wird weiterhin<br />

angenommen, dass der restliche Anteil des Kommanditkapitals<br />

in Form von Anspar- und Thesaurierungsleistungen<br />

bis zum Ablauf des Jahres 2021<br />

bei der Kapitalart multiVario und bis zum Ablauf des<br />

Jahres 2023 bei der Kapitalart singleVario komplett<br />

einbezahlt wird. Bei der Kapitalart multiVario wird<br />

jedoch von einer Stornorate von 3% ausgegangen.<br />

<br />

Hinsichtlich der Beteiligung an der ersten<br />

Objektgesellschaft wird angenommen, dass neben<br />

dem Kommanditkapital in Höhe von EUR 1.000,00<br />

zum 31.12.2011 EUR 620.00,00 als Eigenkapital<br />

in die Objektgesellschaft eingezahlt werden. In der<br />

Planbilanz zum 31.12.2011 werden diese Zahlungen<br />

innerhalb der Finanzanlagen ausgewiesen.<br />

<br />

Dieses Eigenkapital wird durch die erste Objektgesellschaft<br />

für Investitionszwecke verwendet.<br />

Diese Investition ist zwar bilanziell am 31.12.2010<br />

abgeschlossen, wird aber erst in 2011 liquiditätswirksam<br />

umgesetzt. Das dafür notwendige<br />

Fremdkapital nimmt die erste Objektgesellschaft<br />

direkt auf. Die Planbilanzen der Fondsgesellschaft<br />

sind dadurch nicht berührt.<br />

Eröffnungsbilanz zum 25.10.2010<br />

Unmittelbar vor Aufnahme der eigentlichen<br />

Geschäftstätigkeit stellen sich die Vermögensverhältnisse<br />

der Fondsgesellschaft in Aktiva und<br />

Passiva gemäß der dargestellten Eröffnungsbilanz<br />

zum 25.10.2010 wie folgt dar (§ 15 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 VermVerkProspV):<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

€<br />

<br />

€<br />

<br />

€<br />

€<br />

112<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


Zwischenübersicht zum 31.12.2010 (§ 15 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 VermVerk-ProspV)<br />

Nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat sich die<br />

Fondsgesellschaft mit EUR 1.000,00 (dies entspricht<br />

einen Anteil von 100,0%) an der ersten<br />

Objektgesellschaft beteiligt. Bisher angefallene<br />

Kosten in Rahmen der Gesellschaftsgründung sind<br />

als Aufwand entstanden. Für diese Kosten und<br />

die Beteiligung an der Objektgesellschaft wurden<br />

geringfügig Bankverbindlichkeiten eingegangen.<br />

Diesen zuvor genannten Umständen Rechnung tragend,<br />

wurde eine Zwischenbilanz zum 31.12.2010<br />

erstellt, die gleichzeitig Grundlage für den noch zu<br />

erstellenden Jahresabschluss zum 31.12.2010 ist.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

€ <br />

€<br />

€<br />

<br />

<br />

€<br />

€<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

€<br />

€ <br />

<br />

<br />

<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG – Zwischen - Gewinn- und Verlustrechnung<br />

<br />

zur Zwischenbilanz vom 25.10.2010 bis 31.12.2010<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

113


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Weitere Planzahlen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Gegenstand der Fondsgesellschaft ist die Errichtung,<br />

der Erwerb, die Verwaltung, die Nutzung,<br />

der Betrieb und die Verwertung von Anlagen zur<br />

Gewinnung von Energie und Wärme aus Erneuerbaren<br />

Energien im In- und Ausland, insbesondere<br />

von Photovoltaik-, Solarthermie-, Windkraft-,<br />

Wasserkraft-, Biogas-, Biomasse- und Geothermieanlagen,<br />

und die Veräußerung der erzeugten<br />

elektrischen Energie und Wärme, sowie die Beteiligung<br />

an Gesellschaften, die einen vergleichbaren<br />

Unternehmensgegenstand haben, insbesondere<br />

als Kommanditist an der SunCollect Vario Fonds<br />

Objekt GmbH & Co. KG. Entsprechend der Planung<br />

wird die Fondsgesellschaft keine Energieerzeugungsanlagen<br />

direkt erwerben, sondern sich ausschließlich<br />

an der Objektgesellschaft bzw. den noch<br />

zu gründenden Objektgesellschaften beteiligen. Die<br />

Fondsgesellschaft wird dementsprechend voraussichtlich<br />

keine eigenen originären Umsätze aus der<br />

Energieerzeugung generieren. Zur Deckung der<br />

anfallenden Kosten wird eine Verwaltungsvergütung<br />

berechnet.<br />

Die geplanten Einnahmen und Ausgaben der Jahre<br />

2011 bis 2031 sowie ein anschließender hypothetischer<br />

Verkaufsfall beruhen auf den Annahmen und<br />

Wirkungszusammenhängen, die in dem Prospektteil<br />

„Ergebnisprognose der SunCollect Vario<br />

Fonds GmbH & Co. KG und Objektgesellschaften -<br />

Gesamtbetrachtung“ auf Seite 86 ff. dargestellt sind<br />

(§ 15 Abs. 1 S. 2 VermVerkProspV). Die Zusammenfassung<br />

der Planzahlen der Fondsgesellschaft<br />

wird nachfolgend wiedergegeben.<br />

Planbilanz und Plan-GuV zum 31.12.2011 und<br />

zum 31.12.2012<br />

Die voraussichtliche Vermögenslage der Fondsgesellschaft<br />

für die Jahre 2011 und 2012 wird aus<br />

den nachfolgenden Zusammenfassungen der<br />

Planzahlen (Planbilanz und Plan-Gewinn- und<br />

Verlustrechnungen) ersichtlich.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

114<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

115


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Hinweis zu der Cash-Flow Betrachtung der<br />

Fondsgesellschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 3 VermVerkProspV<br />

In der Cash-Flow Betrachtung wird die prognostizierte<br />

Entwicklung der Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

bis Ende 2014 dargestellt.<br />

Ausgehend von der Liquidität zum jeweiligen<br />

Jahresbeginn werden die Kapitaleinzahlungen<br />

der Gesellschafter hinzugezählt sowie Zahlungsströme<br />

zwischen Fondsgesellschaft und<br />

der Objektgesellschaft bzw. den in Zukunft zu<br />

gründenden Objektgesellschaften abgezogen<br />

bzw. addiert. Zahlungen in das Eigenkapital der<br />

jeweiligen Objektgesellschaft sind als Investition<br />

dargestellt, da diese Mittel von der jeweiligen<br />

Objektgesellschaft zur Durchführung der Investition<br />

auf deren Ebene verwendet werden. Das laufende<br />

Betriebsergebnis weicht sowohl vom steuerlichen<br />

als auch vom handelsrechtlichen Ergebnis ab, da<br />

nur liquiditätswirksame Erträge und Aufwendungen<br />

gezeigt werden.<br />

Als Ergebnis dieser Betrachtung ergibt sich die zum<br />

jeweiligen Jahresende prognostizierte Liquidität der<br />

Fondsgesellschaft.<br />

Daneben wird auch eine konsolidierte Cash-Flow<br />

Betrachtung dargestellt, in der die Liquidität konsolidiert<br />

über Fonds- und Objektgesellschaft bzw. den<br />

noch zu gründenden Objektgesellschaften gezeigt<br />

wird. Abweichungen zur Cash-Flow-Betrachtung<br />

der Fondsgesellschaft ergeben sich nur durch<br />

die Eliminierung von Zahlungsströmen zwischen<br />

den Gesellschaften. Die Liquidität zum jeweiligen<br />

Jahresende ist aufgrund der zentralen Liquiditätssteuerung<br />

durch die Fondsgesellschaft im Vergleich<br />

zur Einzelbetrachtung unverändert.<br />

Ausgehend von der Liquidität zum jeweiligen<br />

Jahresbeginn werden die Kapitaleinzahlungen der<br />

Gesellschafter hinzugezählt, Darlehensauszahlungen<br />

addiert und Darlehenstilgungen abgezogen<br />

sowie die Investitionen in die Anlagen abgezogen.<br />

Das laufende Betriebsergebnis enthält die liquiditätswirksamen<br />

Erträge und Aufwendungen der<br />

Fonds- und Objektgesellschaften unter Eliminierung<br />

der Leistungsbeziehungen zwischen diesen<br />

Gesellschaften.<br />

Als Ergebnis dieser Betrachtung ergibt sich die<br />

zum jeweiligen Jahresende prognostizierte<br />

Liquidität aus der konsolidierten Betrachtung von<br />

Fonds- und Objektgesellschaften.<br />

116<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

Hinweis zu den Planzahlen der Fondsgesellschaft<br />

gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VermVerkProspV:<br />

Auch bei den Planzahlen der Jahre 2011 bis 2014<br />

erfolgen eine Darstellung der Fondsgesellschaft<br />

sowie eine konsolidierte Betrachtung über Fondsund<br />

Objektgesellschaft. Weder Fonds- noch<br />

Objektgesellschaften betreiben eine Produktion im<br />

Sinne der o.g. Vorschrift, so dass dieser Wert immer<br />

0 beträgt.<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

117


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Die Planzahlen der Fondsgesellschaft enthalten die<br />

als Investitionen bezeichnete Kapitalausstattung<br />

der Objektgesellschaften. Der Umsatz zeigt die Verwaltungsvergütungen<br />

der Fondsgesellschaft. Das<br />

Ergebnis enthält die eigenen Kosten der Fondsgesellschaften<br />

sowie die als Beteiligungserträge zu<br />

zeigenden Ergebnisse der Objektgesellschaften.<br />

Die Planzahlen der konsolidierten Betrachtung<br />

eliminieren jegliche Verflechtungen zwischen<br />

Fonds- und Objektgesellschaften. Unter den<br />

Investitionen sind die Investitionen in die jeweiligen<br />

Anlagen enthalten. Der Umsatz zeigt die jeweiligen<br />

Erlöse aus der Energieeinspeisung. Das Ergebnis<br />

beinhaltet sämtliche Erträge und Aufwendungen.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

118<br />

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.


Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

119


Der Zweitmarkt.<br />

Die Investition in einen geschlossenen Fonds<br />

unterscheidet sich grundsätzlich zu anderen<br />

Anlageformen in Kapitalmarktpapieren und offenen<br />

Fonds. Vor allem die Handelbarkeit der Anteile<br />

ist nach Einzahlung der Kommanditeinlage zwar<br />

grundsätzlich gegeben, jedoch praktisch stark eingeschränkt.<br />

Anders als bei bestehenden Märkten<br />

wie Börsen (z.B. Aktien) existiert für geschlossene<br />

Fonds derzeit kein etablierter Zweitmarkt. Ein Recht<br />

zur Rückübertragung während der Vertragslaufzeit<br />

besteht nicht. Eine Investition in einen geschlossenen<br />

Fonds ist als langfristige Anlage zu betrachten.<br />

Die Projekte, in die investiert wird, benötigen eine<br />

gewisse Laufzeit, um die prognostizierte Rendite<br />

zu erwirtschaften. Eine Übertragung und Veräußerung<br />

ist grundsätzlich möglich, frühestens zum<br />

31.12.2013. In der Regel werden hierzu jedoch<br />

Vermittler benötigt. So sind der Emittent sowie<br />

einzelne Vertriebspartner stets bemüht, für Anleger,<br />

die ihren Kommanditanteil veräußern möchten,<br />

einen Käufer zu finden.<br />

120<br />

Der Zweitmarkt.


Das rechtliche Konzept.<br />

A. Die Objektgesellschaft<br />

Der Emittent (Emittent), die SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG, ist an der Objektgesellschaft, der<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG,<br />

im nachfolgend beschriebenen Umfang beteiligt.<br />

Die SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co.<br />

KG („Objektgesellschaft“) wurde am 30.11.2010<br />

auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Objektgesellschaft<br />

hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />

(KG) in der Form einer GmbH & Co. KG<br />

und ist seit dem 02.12.2010 im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts Nürnberg unter der Nummer HRA<br />

15737 eingetragen. Das Kommanditkapital beträgt<br />

EUR 1.000,00 und ist voll einbezahlt. Sitz der<br />

Objektgesellschaft ist Schwabach. Die Geschäftsadresse<br />

der Objektgesellschaft lautet: Rathausgasse<br />

2, 91126 Schwabach. Die Objektgesellschaft<br />

unterliegt dem deutschen Recht.<br />

Neben den Tätigkeiten im Zusammenhang mit<br />

diesem Beteiligungsangebot führt die Objektgesellschaft<br />

keine weiteren Geschäftstätigkeiten aus;<br />

dieses ist auch in Zukunft nicht beabsichtigt.<br />

I. Gegenstand der Objektgesellschaft<br />

Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung, der<br />

Erwerb, die Verwaltung, die Nutzung, der Betrieb<br />

und die Verwertung von Anlagen zur Gewinnung<br />

von Energie und Wärme aus Erneuerbaren<br />

Energien im In- und Ausland, insbesondere von<br />

Photovoltaik-, Solarthermie-, Windkraft-, Wasserkraft-,<br />

Biogas-, Biomasse- und Geothermieanlagen,<br />

und die Veräußerung der erzeugten elektrischen<br />

Energie und Wärme, sowie die Beteiligung an<br />

Gesellschaften, die einen vergleichbaren Unternehmensgegenstand<br />

haben.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Handlungen<br />

und Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder<br />

durch Dritte vornehmen zu lassen, die geeignet<br />

sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu dienen, insbesondere entsprechenden<br />

Grundbesitz zu erwerben oder zu pachten/<br />

mieten. Die Gesellschaft kann insbesondere auch<br />

Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften<br />

im In- und Ausland errichten, diese mit Eigen- und/<br />

oder Fremdkapital ausstatten und mit anderen<br />

Unternehmen Unternehmensverträge im Sinne der<br />

§§ 291 ff. AktG schließen.<br />

Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen i.S.d.<br />

§ 32 KWG und Tätigkeiten gem. § 34c GewO sind<br />

nicht Gegenstand der Gesellschaft.<br />

II. Gesellschafter der Objektgesellschaft,<br />

Geschäftsführung, Vertretung<br />

Die Gesellschaftsverhältnisse sowie die Geschäftsführungs-<br />

und Vertretungsbefugnisse der<br />

Objektgesellschaft stellen sich zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung wie folgt dar:<br />

1. Gesellschafter<br />

<br />

Komplementärin<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

(einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis für die<br />

jeweiligen Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft<br />

mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte<br />

abzuschließen, ohne Einlage)<br />

<br />

Kommanditisten<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG (mit einer<br />

Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,00),<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist der Emittent<br />

an der Objektgesellschaft zu 100 % beteiligt.<br />

Aufgrund dieser Beteiligung hat der Emittent einen<br />

maßgeblichen Einfluss innerhalb der Gesellschafterversammlung<br />

der Objektgesellschaft.<br />

2. Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung obliegt der Komplementärin,<br />

der SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH. Die<br />

Kommanditisten sind von der Geschäftsführung<br />

ausgeschlossen.<br />

Im Innenverhältnis erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis<br />

auf alle Rechtsgeschäfte und<br />

Rechtshandlungen, die für die Erreichung des<br />

Gesellschaftszwecks erforderlich oder zweckmäßig<br />

sind.<br />

3. Vertretung<br />

Die Objektgesellschaft wird von der alleinvertretungsberechtigten<br />

Komplementärin vertreten. Die<br />

Komplementärin bzw. deren Geschäftsführungsorgane<br />

sind von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit. Sie ist berechtigt, Untervollmachten zu<br />

erteilen.<br />

Die Struktur der Komplementärin entnehmen Sie<br />

bitte der grafischen Darstellung auf Seite 141<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

121


Das rechtliche Konzept.<br />

dieses Verkaufsprospekts. Grundsätzlich haftet<br />

die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft<br />

unbeschränkt. Im Fall der SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH handelt es sich allerdings um<br />

eine Kapitalgesellschaft, die nur beschränkt auf ihr<br />

Gesellschaftsvermögen haftet.<br />

III. Beschlussfassungen, Stimmrecht, Protokoll<br />

und Anfechtungen<br />

1. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere<br />

zuständig für die Festsetzung der Geschäftsführungsvergütung,<br />

die Wahl, Abberufung oder<br />

Entlastung der Komplementärin, die Feststellung<br />

der Jahresabschlüsse, die Regelung der Gewinnverwendung,<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

Auflösung und Liquidation der Gesellschaft<br />

sowie den Ausschluss von Gesellschaftern aus<br />

wichtigem Grund.<br />

2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß<br />

geladen worden sind.<br />

3. Für Beschlussfassungen gelten die folgenden<br />

Mehrheitsanforderungen:<br />

a) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

(einfache Stimmenmehrheit), sofern nicht der<br />

Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz eine größere<br />

Mehrheit vorsieht.<br />

b) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit<br />

von 75 % der abgegebenen Stimmen (qualifizierte<br />

Stimmenmehrheit): Verkauf der Anlagen Erneuerbarer<br />

Energien des Fonds, Änderungen des<br />

Gesellschaftsvertrages, Auflösung und Liquidation<br />

der Gesellschaft, die Wahl eines Vorsitzenden in<br />

der Gesellschafterversammlung, Geschäftsvorfälle<br />

von ähnlich wichtiger Bedeutung, wie die vorstehenden.<br />

4. Jeder Gesellschafter hat pro EUR 10,00 der von<br />

ihm übernommenen Pflichteinlage eine Stimme.<br />

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse können<br />

von jedem Gesellschafter analog §§ 241 ff. AktG<br />

angefochten werden. Die Klage ist gegen die<br />

Gesellschaft, vertreten durch die Komplementärin,<br />

zu richten und letzterer zuzustellen. Die Frist für<br />

die Erhebung der Klage beträgt zwei Monate ab<br />

Beschlussfassung (§ 246 Abs. 1 AktG analog).<br />

Nach Ablauf dieser Frist gilt ein Mangel als geheilt.<br />

IV. Vergütungsansprüche der Komplementärin<br />

Die Komplementärin erhält eine Haftungsvergütung<br />

i.H.v. EUR 1.500,00 p. a. zzgl. USt. in gesetzlicher<br />

Höhe, soweit diese anfällt. Die Komplementärin<br />

erhält keine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeiten.<br />

Im Interesse der Gesellschaft notwendige<br />

Aufwendungen werden nach Aufwand erstattet.<br />

V. Ergebnisverteilung, Entnahmen<br />

(Ausschüttung)<br />

Der liquide Überschuss der Gesellschaft wird<br />

laufend, nach Abzug einer eventuell vorgesehenen<br />

Rücklagenbildung, an die Gesellschafter ausgeschüttet,<br />

auch wenn die Verrechnungskonten der<br />

Gesellschafter noch nicht ausgeglichen sind; § 169<br />

Abs. 1 S. 2 HGB wird insoweit abbedungen.<br />

VI. Dauer der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

Die Kündigung der Gesellschaft ist nur aus wichtigem<br />

Grund möglich.<br />

VII. Ausscheiden von Gesellschaftern, Fortsetzungsklausel,<br />

Abfindungsguthaben<br />

1. Ein Gesellschafter scheidet unter Fortführung<br />

der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter<br />

aus, wenn sein Gesellschaftsverhältnis gekündigt<br />

wird, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung mangels<br />

Masse abgelehnt wird, wenn sein Kommanditanteil<br />

gepfändet wird oder wenn er aus der Gesellschaft<br />

aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird.<br />

2. Scheidet die Komplementärin aus, so sind die<br />

verbleibenden Gesellschafter verpflichtet, rechtzeitig<br />

vor Wirksamwerden des Ausscheidens entweder<br />

eine juristische Person mit entsprechender Satzung<br />

zu gründen und als Komplementärin in die Gesellschaft<br />

aufzunehmen oder einen oder mehrere<br />

Kommanditisten als Komplementär(e) aufzunehmen.<br />

Geschieht dies nicht bis zum Wirksamwerden<br />

des Ausscheidens, wird die Gesellschaft aufgelöst.<br />

3. Andere Gesellschafter als die Komplementärin<br />

erhalten im Falle ihres Ausscheidens und der Fortführung<br />

der Gesellschaft eine Abfindung aus dem<br />

Vermögen der Gesellschaft wie folgt: Die Abfindung<br />

entspricht dem Anteil des ausgeschiedenen<br />

Gesellschafters am Verkehrswert der Gesellschaft,<br />

122<br />

Das rechtliche Konzept.


ermittelt nach der Quote seiner Kommanditeinlage<br />

zu allen Kommanditeinlagen. Zur Ermittlung der<br />

stillen Reserven ist eine Unternehmensbewertung<br />

nach den allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen<br />

Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung<br />

durchzuführen. Können sich<br />

die Beteiligten über den Wert des Unternehmens<br />

nicht einigen, so ist der Präsident der zuständigen<br />

Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich<br />

der Sitz des Unternehmens befindet, um Benennung<br />

eines Wirtschaftsprüfers als Gutachter zu<br />

bitten. Im Falle der Entscheidung der Gesellschaft,<br />

dass die Anlage(n) Erneuerbarer Energien in ihrem<br />

Eigentum auf Grund des Ausscheidens eines<br />

Kommanditisten verkauft werden soll(en), ist für die<br />

Ermittlung des Unternehmenswertes der tatsächlich<br />

erzielte Verkaufspreis maßgeblich.<br />

Die Komplementärin erhält im Falle ihres Ausscheidens<br />

keine Abfindung aus dem Vermögen der<br />

Gesellschaft. Ihr ist jedoch von der Gesellschaft<br />

eine geleistete Einlage zu erstatten.<br />

VIII. Liquidation<br />

Das sich bei der Liquidation ergebende Vermögen<br />

wird nach den Beteiligungsquoten unter den<br />

Gesellschaftern verteilt. Der Anspruch der Komplementärin<br />

am Liquidationsvermögen ist der Höhe<br />

nach auf eine von ihr geleistete Einlage beschränkt.<br />

IX. Haftung, Freistellung<br />

1. Die Gesellschaft stellt die Komplementärin sowie<br />

ihre jeweiligen Angestellten, Geschäftsführer und<br />

Beauftragten (zusammen die „Freistellungsberechtigten“)<br />

vollumfänglich von jeder Haftung frei, die<br />

den Freistellungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit<br />

für die Gesellschaft erwachsen. Die Freistellung<br />

umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung und<br />

Rechtsverteidigung. Die Freistellung hat auf erstes<br />

Anfordern zu erfolgen. Ein Anspruch auf Freistellung<br />

ist ausgeschlossen, wenn der betroffene Freistellungsberechtigte<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

gehandelt hat.<br />

2. Schadenersatzansprüche gegen die Komplementärin<br />

verjähren fünf Jahre nach Vornahme oder<br />

Unterlassung der zum Schadenersatz verpflichtenden<br />

Handlung, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer<br />

kürzeren Verjährungsfrist unterliegen. Dies gilt nicht<br />

für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers, der Gesundheit<br />

oder der Freiheit beruhen. Schadenersatzansprüche<br />

sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs<br />

Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden<br />

durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem<br />

vermeintlichen Schädiger anzuzeigen, auch wenn<br />

sie noch nicht beziffert werden können.<br />

X. Gerichtsstandsklausel<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft, sowie<br />

über das Zustandekommen dieses Gesellschaftsvertrags<br />

ist Schwabach, soweit dies gesetzlich<br />

zulässig vereinbart werden kann.<br />

B. Investitionsprojekte der Objektgesellschaft –<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hält die<br />

Objektgesellschaft ein Investitionsprojekt. Hierbei<br />

handelt es sich um eine in Annaburg OT Purzien<br />

errichtete Dachflächen-Photovoltaikanlage (Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“). Die Objektgesellschaft<br />

hat mit dem derzeitigen Eigentümer der<br />

Photovoltaikanlage, der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter),<br />

einen Kaufvertrag über die Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ geschlossen. Die Objektgesellschaft<br />

ist auch in den Gestattungsvertrag zwischen dem<br />

Verkäufer und dem Eigentümer des Grundstücks<br />

der Landgut „Heideck“ e.G., auf dem die Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ errichtet worden<br />

ist, eingetreten. Die Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ wurde am 18.06.2010 fertiggestellt.<br />

Nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts<br />

ist der Erwerb weiterer Investitionsprojekte über<br />

weitere zukünftige Objekt- bzw. Tochtergesellschaften<br />

des Emittenten beabsichtigt. Hierbei<br />

soll es sich insbesondere um zu errichtende<br />

oder bereits errichtete Photovoltaikanlagen oder<br />

Anlagen Erneuerbarer Energien in Deutschland und<br />

Euro-Währungsraum handeln. Diese zukünftigen<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht<br />

bekannten Investitionsprojekte müssen grundsätzlich<br />

die Investitionsrichtlinien des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten erfüllen. Diese sind ab Seite<br />

45 unter „3. Investitionsrichtlinien“ dargestellt.<br />

I. Grundstückssituation<br />

1. Die Grundstückssituation hinsichtlich des<br />

gepachteten Grundstücks, auf dem die Photovoltaikanlage<br />

errichtet ist, stellt sich (Grundbuchauszug<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

123


Das rechtliche Konzept.<br />

vom 02.02.2011) wie folgt dar:<br />

Bestandsverzeichnis<br />

Grundbuch des Amtsgerichts Wittenberg, Grundbuch<br />

von Purzien, Blatt 235:<br />

<br />

Lfd. Nr. 6, Gemarkung Purzien, Flurstück Nr. 67,<br />

Gebäude- und Freifläche Dorfstraße, zu 19.465 m 2 .<br />

<br />

Lfd. Nr. 8, Gemarkung Purzien, Flurstück Nr. 66,<br />

Gebäude- und Freifläche Der Bruch, zu 11.935 m 2<br />

Abteilung I<br />

Landgut „Heideck“ e.G. Annaburg in Purzien<br />

Abteilung II<br />

Lfd. Nr. 5 – mitbelastungsweise an BVNr. 6 und 8:<br />

beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zur<br />

Errichtung, Erhaltung und Betrieb von Photovoltaikanlagen)<br />

für die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> mit Sitz in Schwabach<br />

Abteilung III<br />

Lfd. Nr. 1 – mitbelastungsweise an BVNr. 6 und<br />

8: Grundschuld ohne Brief zu EUR 168.000,00<br />

für die Deutsche Kreditbank <strong>AG</strong> mit 15% Zinsen<br />

jährlich. Mit EUR 16.800,00 Nebenleistung einmalig.<br />

Vollstreckbar nach § 800 ZPO.<br />

2. Zur Sicherung weiterer Leitungs- und Nutzungsrechte<br />

an Grundstücken, die nicht gepachtet sind<br />

und auf denen Leitungen verlaufen bzw. die Trafostation<br />

errichtet ist, hat sich die Objektgesellschaft<br />

darum bemüht, die jeweiligen Grundstückseigentümer<br />

zur Eintragung von beschränkten persönlichen<br />

Dienstbarkeiten zugunsten der Objektgesellschaft<br />

an nächstoffener Rangstelle zu veranlassen. Die<br />

Eintragung der Dienstbarkeiten im Grundbuch des<br />

Amtsgerichts Wittenberg muss noch vollzogen<br />

werden. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

sind die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten<br />

noch nicht eingetragen.<br />

II. Gestattungsvertrag<br />

Die für den Betrieb der Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ erforderlichen Dachflächen, die sich auf<br />

dem vorgenannten Grundstück befinden, wurden<br />

von der Objektgesellschaft bereits gepachtet. Die<br />

Objektgesellschaft hat mit der Landgut „Heideck“<br />

e.G. einen entsprechenden Gestattungsvertrag<br />

geschlossen.<br />

1. Grundstücksberechtigter / Hauptnutzer<br />

Die Genossenschaft Landgut „Heideck“ e.G. ist<br />

Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die mit<br />

Photovoltaikanlagen bestückten Gebäudedächer<br />

befinden (siehe oben). Die Genossenschaft wird<br />

im Folgenden auch als „Grundstücksberechtigter“,<br />

die Objektgesellschaft wird im Folgenden auch als<br />

„Hauptnutzer“ bezeichnet.<br />

2. Eignung der Dachflächen<br />

Die von dem Hauptnutzer bereits gepachteten<br />

Dachflächen wurden vor Abschluss des Gestattungsvertrages<br />

äußerlich auf ihre grundsätzliche<br />

Eignung zur Bestückung mit Photovoltaikanlagen<br />

geprüft. Für alle Dächer liegen statische Unbedenklichkeitserklärungen<br />

eines Statikbüros vor.<br />

3. Vertrag mit der Landgut „Heideck“ e.G.<br />

Der Gestattungsvertrag vom 01./03.08.2009 nebst<br />

1. Nachtrag vom 25.01.2010 und 2. Nachtrag vom<br />

30.11./07.12.2010, in den die Objektgesellschaft<br />

durch 3. Nachtrag vom 9.12./13.12./15.12.2010 mit<br />

Wirkung zum 15.12.2010, 24 Uhr eingetreten ist,<br />

nebst 4. Nachtrag vom 15.02./25.02./12.03.2011<br />

enthält folgende wesentliche Regelungen:<br />

a) Vertragsgegenstand<br />

Der Grundstücksberechtigte gestattet dem<br />

Hauptnutzer die Installationen und den Betrieb<br />

einer Photovoltaikanlage auf einer Gebäudefläche<br />

bzw. mehreren Gebäudeflächen, die Verlegung der<br />

erforderlichen Anschlussleitungen, die Installationen<br />

der erforderlichen Schalt- und Messanlagen sowie<br />

den Anschluss der Anlage an einen Telefonanschluss<br />

zum Zwecke der Fernüberwachung des<br />

Anlagenbetriebes.<br />

b) Eigentum- und Nutzungsrechte<br />

Die Photovoltaikanlage, die verlegten Leitungen, die<br />

Schalt- und Messanlagen, Unterkonstruktion und<br />

Trafostation sowie die sonstigen von dem Hauptnutzer<br />

eingebrachten Sachen stehen im Eigentum<br />

des Hauptnutzers. Die Vertragsparteien sind sich<br />

darüber einig, dass die Photovoltaikanlage nur<br />

vorübergehend mit dem Gebäude verbunden wird<br />

und nicht zum festen Bestandteil des Gebäudes<br />

gehört und nicht gehören soll.<br />

Der Grundstücksberechtigte ist verpflichtet, bauliche<br />

Veränderungen sowie andere Maßnahmen an<br />

dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine<br />

Leistungsminderung der Anlage bewirken könnten,<br />

nur nach Rücksprache mit dem Hauptnutzer<br />

124<br />

Das rechtliche Konzept.


vorzunehmen in den Herbst und Wintermonaten.<br />

Die Gebäudefläche, auf der die Photovoltaikanlage<br />

aufgebracht wurde, darf nicht mit verschattenden<br />

Elementen belegt werden. Die Anbringung von<br />

zusätzlichen Elementen nach dem Zeitraum des<br />

geschlossenen Vertrags ist nur dann zulässig,<br />

wenn hiermit die Leistung der Photovoltaikanlage<br />

nicht gemindert wird. Bepflanzungen aller Gebäudeseiten,<br />

die die Gebäudehöhe innerhalb der<br />

Vertragslaufzeit übersteigen können oder sonst zur<br />

Verschattung führen können, sind ebenfalls nicht<br />

zulässig. Der Grundstücksberechtigte wird sämtliche<br />

Maßnahmen unterlassen, die für die Stromgewinnung<br />

maßgeblichen Lichtverhältnisse negativ<br />

beeinflussen und somit auch die Rentabilität der<br />

Photovoltaikanlage negativ verändern können.<br />

Der Grundstücksberechtigte wird bei dem bestehenden<br />

Pflanzenwuchs auf dem Grundstück auf<br />

eigene Kosten durch geeignete Maßnahmen (z.B.<br />

Schneiden der Pflanzen) sicherstellen, dass sich<br />

durch das Wachstum oder auch Schäden an den<br />

Pflanzen, etwa durch Sturm, für die Photovoltaikanlage<br />

die Lichtverhältnisse nicht negativ verändern.<br />

c) Vertragslaufzeit und ordentliches<br />

Vertragsende<br />

Der Gestattungsvertrag ist mit seiner Unterzeichnung<br />

durch beide Vertragspartner in Kraft<br />

getreten und läuft zunächst für einen Zeitraum<br />

von 20 Jahren plus der Monate des Jahres des<br />

Einspeisebeginns. Der Hauptnutzer erhält die<br />

Option, den Vertrag um jeweils zweimal fünf Jahre<br />

zu verlängern. Weitere Verlängerungen können<br />

vereinbart werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes<br />

wird der Hauptnutzer die Photovoltaikanlage von<br />

der genutzten Gebäudefläche abmontieren und die<br />

Gebäudefläche in einen solchen Zustand versetzen,<br />

wie sie ohne die Montage der Photovoltaikanlage<br />

funktionell gewesen wäre. Hierfür vereinbaren<br />

die Vertragspartner folgende Gestaltung: Leitungen,<br />

die unter Putz verlegt worden sind, müssen nicht<br />

entfernt werden. Soweit Leitungen über Putz verlegt<br />

worden sind, sind diese zu entfernen, solange<br />

nicht der Vertragspartner anderweitig die Leitungen<br />

nutzen möchte. Werden Leitungen entfernt, so ist<br />

der ursprüngliche Zustand der Wände wiederherzustellen.<br />

Schalt- und Messanlagen sind zu entfernen.<br />

Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen<br />

Zustandes trägt im Falle des ordentlichen<br />

Endes des Vertrages der Hauptnutzer. Nach dem<br />

Entfernen der Befestigungen ist die Dachhaut<br />

wieder dauerhaft abzudichten.<br />

d) Kündigung des Vertragsverhältnisses<br />

Beide Vertragspartner haben jederzeit das Recht,<br />

den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger<br />

Grund kann eintreten wenn beide Vertragspartner<br />

nach wiederholter Aufforderung ihren Verpflichtungen<br />

nicht nachkommen; angezeigte Mängel beider<br />

Vertragspartner nicht fristgemäß beseitigt werden;<br />

es sich herausstellt, dass einer der beiden Vertragspartner<br />

eine bereits gepfändete Ware zum Objekt<br />

dieses Vertrags gemacht hat oder einer der beiden<br />

Vertragspartner insolvent wird. Mit dem Bau muss<br />

innerhalb von 12 Monaten nach Unterzeichnung<br />

des Vertrages begonnen werden. Hat das Vorliegen<br />

des wichtigen Grundes der Grundstücksberechtigte<br />

zu vertreten, trägt dieser alle Kosten, die durch<br />

die Demontage der Photovoltaikanlage und der<br />

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes<br />

entstehen. In den anderen Fällen trägt der Hauptnutzer<br />

die Kosten. Der Vertrag wird ohne gegenseitige<br />

Forderungen der Vertragspartner aufgelöst,<br />

wenn erforderliche Kredite dem Hauptnutzer nicht<br />

bewilligt werden und die Einspeisegenehmigung<br />

durch den zuständigen Energieversorger nicht<br />

erteilt wird.<br />

e) Gestattungsentgelt, Kosten<br />

Der Grundstücksberechtigte erhält für die Nutzung<br />

der Gebäudeflächen, die nach den Vorgaben<br />

des Gestattungsvertrages saniert wurden, keine<br />

Vergütung. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>, die vor Eintritt der<br />

Objektgesellschaft in den Gestattungsvertrag, als<br />

Pächter Vertragspartner war, hat die Dachhaut der<br />

Dächer, auf denen die Photovoltaikanlagen errichtet<br />

worden sind, nach den Vorgaben des Gestattungsvertrages<br />

auf ihre Kosten saniert.<br />

Die Telefonkosten für die Fernüberwachung der<br />

Photovoltaikanlage trägt der Hauptnutzer. Der<br />

Hauptnutzer trägt die Kosten der Eintragung der<br />

Dienstbarkeit sowie die Kosten der Löschung. Alle<br />

Kosten, die mit den Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen<br />

der Photovoltaikanlage zusammenhängen,<br />

trägt der Hauptnutzer.<br />

f) Beschränkte persönliche Dienstbarkeit<br />

Zur Absicherung der Rechte des Hauptnutzers<br />

und der finanzierenden Bank hat der Grundstücksberechtigte<br />

der Eintragung einer beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit nebst Vormerkung zu<br />

Gunsten des Hauptnutzers im Grundbuch Abt. II<br />

zugestimmt. Die Dienstbarkeit ist so in das Grundbuch<br />

einzutragen, dass keinerlei Rechte in Abt. II<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

125


Das rechtliche Konzept.<br />

(außer Leitungsrechte) und Abt. III des Grundbuches<br />

vorgehen und der Hauptnutzer die Ausübung<br />

der Dienstbarkeit einem Rechtsnachfolger gestatten<br />

kann. Der Grundstücksberechtigte ist verpflichtet,<br />

die gleiche beschränkt persönliche Dienstbarkeit,<br />

für den Fall, dass ein Dritter bzw. die finanzierende<br />

Bank in diesen Vertrag eintritt, zugunsten des<br />

Dritten bzw. der finanzierenden Bank zu bestellen.<br />

Dieser Dritte bzw. die finanzierende Bank kann die<br />

Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit<br />

vom Grundstücksberechtigte unmittelbar<br />

fordern, sobald der Vertragseintritt vollzogen ist.<br />

Mit der Beendigung dieses Vertrages verpflichtet<br />

sich der Hauptnutzer, die Löschung der beschränkt<br />

persönlichen Dienstbarkeit zu bewilligen. Die<br />

Pflicht zur Bewilligung der Löschung gilt über die<br />

Beendigung dieses Vertrages hinaus fort, bis die<br />

Löschung erfolgt ist. Unabhängig vom Eintrag<br />

der Grunddienstbarkeit wird der Grundstücksberechtigte<br />

sämtliche Maßnahmen unterlassen,<br />

die negativen Einfluss auf die Photovoltaikanlage<br />

haben könnten. Insbesondere im Insolvenzfall wird<br />

der Grundstücksberechtigte auf Ansprüche aus der<br />

Photovoltaikanlage verzichten. Die Eintragung der<br />

Dienstbarkeiten im Grundbuch des Amtsgerichts<br />

Wittenberg muss noch vollzogen werden. Zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die beschränkt<br />

persönliche Dienstbarkeit noch nicht zugunsten der<br />

Objektgesellschaft im Grundbuch eingetragen.<br />

g) Haftung<br />

Der Grundstücksberechtigte hat dem Hauptnutzer<br />

einen ausreichenden Versicherungsschutz für das<br />

gemietete Objekt nachzuweisen. Dieser Versicherungsschutz<br />

hat über die Laufzeit des Vertrags zu<br />

bestehen. Der Hauptnutzer hat sich verpflichtet,<br />

eine Haftpflichtversicherung für die von der Photovoltaikanlage<br />

ausgehenden Gefahren gegenüber<br />

Dritten abzuschließen und auf Verlangen des<br />

Grundstücksberechtigte vorzuweisen. Wurde die<br />

Photovoltaikanlage durch einen Dritten beschädigt<br />

und ist allein der Grundstücksberechtigte berechtigt,<br />

einen Schadensersatzanspruch gegen den<br />

Dritten geltend zu machen, so verpflichtet sich der<br />

Grundstücksberechtigte, seinen Anspruch dem<br />

Hauptnutzer abzutreten (Drittschadensliquidation).<br />

Die Vertragspartner haften untereinander nach<br />

VOB/B § 10. Die Vertragspartner verpflichten<br />

sich gegenseitig, den anderen Vertragspartner<br />

unverzüglich über die Umstände in Kenntnis zu<br />

setzen, die für den Betrieb der Photovoltaikanlage<br />

bzw. das Eigentum des Grundstücksberechtigten<br />

von wesentlicher Bedeutung sind. So werden sie<br />

sich insbesondere dann informieren, wenn die<br />

Beschaffenheit des Daches nicht mehr geeignet ist,<br />

die Sicherheit und Standfestigkeit der Photovoltaikanlage<br />

zu gewährleisten oder andere wesentliche<br />

Schäden am Dach sichtbar werden.<br />

h) Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen<br />

Der Hauptnutzer ist berechtigt und verpflichtet,<br />

alle notwendigen Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen<br />

an der Photovoltaikanlage, den<br />

Anschlussleitungen, den Schalt- und Messanlagen<br />

etc. durchzuführen. Hierfür erklärt sich der Grundstücksberechtigte<br />

bereit, alle in diesem Umfang<br />

notwendigen Maßnahmen dem Hauptnutzer sowie<br />

von ihm beauftragten Unternehmen zu gestatten.<br />

Der Hauptnutzer wird den Grundstücksberechtigten<br />

rechtzeitig über notwendige Maßnahmen informieren.<br />

Sind Reparaturen dringend erforderlich, so<br />

reicht eine kurzfristige Benachrichtigung. Beeinträchtigungen<br />

des Grundstücks sind soweit wie<br />

möglich zu vermeiden. Das Einverständnis für Bau-,<br />

Wartungs- und Reparaturmaßnahmen an der kompletten<br />

Anlage kann der Grundstücksberechtigte<br />

nur verweigern, wenn außerordentliche Interessen<br />

der Durchführung der Maßnahme entgegenstehen.<br />

Das können sein u. a. Beeinträchtigungen der<br />

öffentlichen Ruhe und Sicherheit sowie Gefahr für<br />

Sachen und Menschen.<br />

i) Dachreparaturen<br />

Der Grundstücksberechtigte ist verpflichtet, die<br />

Dach- und Gebäudeflächen während der Nutzungsdauer<br />

in einem hierfür geeigneten Zustand<br />

zu erhalten. Er hat notwendige Wartungs- und<br />

Dachreparaturmaßnahmen durchzuführen. Dieses<br />

trifft nicht für Dächer zu, welche vom Hauptnutzer<br />

der Photovoltaikanlage saniert wurden. Sollten<br />

durch den Betrieb der Photovoltaikanlage Schäden<br />

am Dach entstanden sein, ist der Hauptnutzer<br />

darüber unverzüglich zu informieren. Für die<br />

Schadensbeseitigung hat der Hauptnutzer aufzukommen.<br />

Sollte auf Grund einer Dachreparatur<br />

der mit Photovoltaikanlagen belegten Dächer, die<br />

Photovoltaikanlage vom Dach entfernt werden<br />

müssen, so hat der Hauptnutzer diese Maßnahme<br />

auf seine Kosten durchzuführen. Die Demontage<br />

und Montage darf nur von zugelassenen Fachbetrieben<br />

erfolgen.<br />

126<br />

Das rechtliche Konzept.


III. Baugenehmigung<br />

Eine Baugenehmigung für Photovoltaikanlagen auf<br />

Dachflächen ist nach neuester Rechtsprechung des<br />

OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.09.2010)<br />

erforderlich, wenn eine die Genehmigungspflicht<br />

auslösende Nutzungsänderung vorliegt. Dies ist<br />

nach der Rechtsprechung des Gerichts der Fall,<br />

wenn zu einer bislang landwirtschaftlichen Nutzung<br />

eine gewerbliche Nutzung der Dachflächen durch<br />

einen Dritten hinzutritt, selbst wenn die Errichtung,<br />

Änderung oder Nutzungsänderung einer Photovoltaikanlage<br />

nach dem geltenden Baurecht an sich<br />

genehmigungsfrei ist. Ob weitere Gerichte dieser<br />

Ansicht folgen werden, ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nicht absehbar. Rein vorsorglich<br />

ist deshalb bei der Kreisverwaltung Wittenberg am<br />

24.02.2011 eine Baugenehmigung für die Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ beantragt worden.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist noch<br />

nicht absehbar, bis wann die Baugenehmigung<br />

voraussichtlich erteilt sein wird.<br />

IV.Kaufvertrag mit der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> –<br />

Anschaffung des Investitionsprojekts<br />

Die Objektgesellschaft (nachfolgend „Käuferin“<br />

genannt) hat mit der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter,<br />

nachfolgend auch „Verkäuferin“ genannt) einen<br />

Kaufvertrag über die Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ am 24.02.2011 geschlossen.<br />

Der Kauf der Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“<br />

weicht von den im Gesellschaftsvertrag vorgegebenen<br />

Investitionsrichtlinien ab. Der Gesellschaftsvertrag<br />

sieht vor, dass beim Erwerb von EE-Anlagen<br />

der für die jeweilige Kaufpreisermittlung anzusetzende<br />

Preis für die EE-Anlage nicht mehr als das<br />

10,16858fache des jeweiligen voraussichtlichen<br />

Erlöses einer Jahresenergieproduktion (ermittelt<br />

unter Zugrundelegung der Anlagengröße in kWp,<br />

der voraussichtlichen Jahresenergieproduktion in<br />

kWh pro kWp und der Einspeisevergütung zum<br />

Zeitpunkt des Netzanschlusses pro kWh) betragen<br />

soll. Der Kaufpreis der Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ entspricht nicht dem in den Investitionsrichtlinien<br />

des Gesellschaftsvertrages festgelegten<br />

Ankaufsfaktor von 10,16858, sondern übersteigt<br />

diesen. Bei der Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ besteht jedoch die Besonderheit, dass ein<br />

Pachtzins nicht zu entrichten ist, weil die Dachflächen<br />

vor Errichtung der Anlage saniert wurden und<br />

diese Kosten in den Kaufpreis eingeflossen sind.<br />

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass prognostizierte<br />

2% des jährlichen Stromerlöses nicht<br />

als Pachtzins zu leisten sind, liegt der Ankaufsfaktor<br />

der Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ beim<br />

10,22fachen des voraussichtlichen Erlöses einer<br />

Jahresenergieproduktion. Der Kaufvertrag zwischen<br />

der Objektgesellschaft und der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

(Anbieter) über die Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ enthält folgende wesentliche Regelungen:<br />

1. Vertragsgegenstand<br />

Gegenstand dieses Kaufvertrages ist ein Teil<br />

der Photovoltaikanlage, der auf dem bereits im<br />

Gestattungsvertrag benannten Grundstück errichtet<br />

ist, nämlich die Photovoltaikanlagen auf sechs im<br />

Lageplan eingezeichneten Dächern sowie allen in<br />

diesem Zusammenhang installierten technischen<br />

Einrichtungen (insbesondere Leitungen, Wechselrichter<br />

und Transformatoren) die erforderlich sind,<br />

um die Photovoltaikanlage am Einspeisepunkt<br />

anzuschließen und zu betreiben (nachfolgend<br />

„PV-Anlage“). Die Photovoltaikanlage verfügt über<br />

eine installierte Nennleistung von 552,00 kWp. Die<br />

PV-Anlage ist am 18.06.2010 in Betrieb genommen<br />

worden und speist Strom in das Netz der envia<br />

Verteilnetz GmbH ein.<br />

2. Verkauf und Abtretung aller Rechte<br />

Die <strong>Collector</strong> ist die alleinige Eigentümerin der<br />

PV-Anlage. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> verkauft die PV-Anlage<br />

an die Käuferin. Die Verkäuferin tritt der Käuferin<br />

alle Rechte aus dem Generalunternehmervertrag<br />

mit der Central Solar Deutschland GmbH bezüglich<br />

der PV-Anlage an die Käuferin ab. Der Verkauf der<br />

PV-Anlage I, die Einigung über den Eigentumsübergang<br />

und die Abtretung aller zugehörigen Rechte<br />

stehen unter der aufschiebenden Bedingung der<br />

vollständigen Kaufpreiszahlung (nachfolgend „Übertragungszeitpunkt“).<br />

Die Parteien sind sich darüber<br />

einig, dass Besitz, Nutzen und Lasten bezüglich der<br />

PV-Anlage bereits zum 01.01.2011 auf die Käuferin<br />

übergegangen sind.<br />

3. Dienstbarkeiten<br />

Die Verkäuferin trägt Sorge dafür, dass unverzüglich<br />

nach Eintritt der Käuferin in den Gestattungsvertrag<br />

die zu Gunsten der Verkäuferin im Grundbuch in<br />

Abt. II bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit<br />

Zug um Zug gegen die Bestellung einer<br />

inhaltsgleichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Käuferin<br />

zur Löschung gebracht wird. Der Dienstbarkeit<br />

dürfen keine in Abt. II und Abt. III eingetragenen<br />

Rechte vorgehen. Für das Grundstück ist in Abt.<br />

II des Grundbuchs eine erstrangige Grundschuld<br />

zu EUR 168.000,00 zugunsten der Deutschen<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

127


Das rechtliche Konzept.<br />

Kreditbank <strong>AG</strong> eingetragen. Die Deutsche Kreditbank<br />

<strong>AG</strong> hat diesbezüglich bereits einen Rangrücktritt<br />

erklärt. Die Verkäuferin trägt dafür Sorge, dass<br />

alle für den Betrieb der PV-Anlage erforderlichen<br />

Leitungsrechte und Transformatorenaufstellrechte<br />

bis zum Einspeisepunkt der Übergabestation<br />

dinglich gesichert sind.<br />

4. Kaufpreis<br />

Der Kaufpreis für die PV-Anlage mit sämtlichen<br />

zugehörigen Rechten beträgt EUR 1.923.168,00<br />

zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der<br />

Kaufpreis beinhaltet die von der Verkäuferin im<br />

Rahmen des Gestattungsvertrages getragenen<br />

Kosten der Dachsanierung auf dem Grundstück<br />

der PV-Anlage. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14<br />

Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung dieses<br />

Kaufvertrages auf das Konto der Verkäuferin zu<br />

überweisen.<br />

5. Garantien<br />

Die Verkäuferin steht der Käuferin im Wege eines<br />

selbständigen Garantieversprechens i. S. d. § 311<br />

Abs. 1 BGB dafür ein, dass<br />

<br />

die Verkäuferin bis zum Übertragungszeitpunkt<br />

alleinige Eigentümerin der PV-Anlage mit sämtlichen<br />

zugehörigen Rechten ist, diese nicht im<br />

Voraus an Dritte abgetreten sind, nicht mit Rechten<br />

Dritter belastet sind und die Verkäuferin hierüber<br />

frei verfügen kann; hiervon ausgenommen sind<br />

Rechte Dritter, die in diesem Kaufvertrag ausdrücklich<br />

benannt sind;<br />

<br />

bis zum Übertragungszeitpunkt die in diesem<br />

Kaufvertrag aufgeführten Verträge wirksam<br />

geschlossen und nicht gekündigt worden sind;<br />

dass keine anderen als die in diesem Kaufvertrag<br />

bezeichneten Verträge in Bezug auf die PV-Anlage<br />

bestehen; sollten zwischen dem Zeitpunkt der<br />

Unterzeichnung dieses Kaufvertrages und dem<br />

Übertragungszeitpunkt Verträge im Rahmen des<br />

ordnungsgemäßen Geschäftsganges abgeschlossen<br />

worden sein, die nicht in diesem Vertrag<br />

aufgeführt sind, so darf und soll die Verkäuferin<br />

diese bis zum Übertragungszeitpunkt gegenüber<br />

der Käuferin offen legen, ohne dass dies eine<br />

Garantieverletzung darstellt;<br />

<br />

die Verkäuferin zum Übertragungszeitpunkt<br />

über alle erforderlichen Rechte, Vereinbarungen<br />

und bestandskräftigen Genehmigungen etc.,<br />

öffentlich-rechtlich wie privatrechtlich, verfügt, um<br />

die PV-Anlage nach dem Status zum Übertragungszeitpunkt<br />

über einen Zeitraum von 20 Jahren,<br />

beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres des<br />

Netzanschlusses, zu betreiben und alle Voraussetzungen<br />

für die Vergütungspflicht des Netzbetreibers<br />

nach dem EEG für den mit der PV-Anlage<br />

erzeugten Strom vorliegen;<br />

<br />

die PV-Anlage zum Übertragungszeitpunkt<br />

über eine tatsächlich installierte Nennleistung von<br />

552,00 kWp verfügt;<br />

<br />

nach bestem Wissen und Gewissen der<br />

Verkäuferin keinerlei technische Mängel der<br />

PV-Anlage oder sonstige Umstände bekannt sind,<br />

die zu Ertragsminderungen und wirtschaftlichen<br />

Nachteilen der Käuferin führen;<br />

<br />

die Verkäuferin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung<br />

dieses Kaufvertrages weder als Klägerin noch<br />

als Beklagte an Gerichtsverfahren (einschließlich<br />

Schiedsgerichtsverfahren) im Zusammenhang mit<br />

der PV-Anlage beteiligt ist und solche Verfahren<br />

auch nicht angedroht worden sind;<br />

<br />

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses<br />

Kaufvertrages keine Verwaltungsverfahren oder<br />

behördliche Ermittlungen gegen die Verkäuferin<br />

im Zusammenhang mit der PV-Anlage betrieben<br />

werden, aus denen der Käuferin ein wirtschaftlicher<br />

Nachteil entstehen kann;<br />

<br />

der Käuferin oder ihren Beauftragten vor<br />

Abschluss dieses Kaufvertrages alle verfügbaren<br />

wesentlichen Informationen und Unterlagen im<br />

Zusammenhang mit der PV-Anlage vollständig<br />

offen gelegt wurden, mit Ausnahme solcher<br />

Informationen und Unterlagen, die keine wesentliche<br />

Bedeutung für die Beurteilung der PV-Anlage<br />

haben;<br />

<br />

nach bestem Wissen der Verkäuferin im<br />

Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages<br />

keine Tatsachen oder Ereignisse (außerhalb der<br />

allgemeinen Marktentwicklung oder politischen<br />

Entwicklung) bestehen, welche nach sorgfältiger<br />

kaufmännischer Einschätzung der Verkäuferin<br />

einen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die<br />

PV-Anlage oder deren künftigen Betrieb haben, es<br />

sei denn, diese wurden der Käuferin vor Abschluss<br />

dieses Kaufvertrages offen gelegt;<br />

128<br />

Das rechtliche Konzept.


sich zum Übertragungszeitpunkt nach bestem<br />

Wissen der Verkäuferin auf, in, an oder unter<br />

dem Grundstück keine stillgelegten Tankanlagen,<br />

sowie keine Boden-, Gewässer- und Grundwasserkontaminationen,<br />

Boden-, Gewässer- und<br />

Grundwasserverunreinigungen oder -ablagerungen,<br />

Altlasten, Kriegs , Kampfmittel- oder Kulturfunde,<br />

gesundheitsgefährdende oder umweltschädliche<br />

Stoffe oder sonstige Kontaminationen befinden<br />

oder befanden.<br />

6. Haftung/Verjährung/Freistellung<br />

Ist eine der oben genannten Garantien unrichtig,<br />

ist die Verkäuferin verpflichtet, innerhalb einer<br />

angemessenen Frist, jedoch spätestens sechs (6)<br />

Wochen ab Zugang eines entsprechenden schriftlichen<br />

Verlangens der Käuferin bei der Verkäuferin<br />

den Zustand herzustellen, der bestehen würde,<br />

wenn die Garantie zutreffend oder die Vertragsverletzung<br />

unterbleiben wäre. Stellt die Verkäuferin<br />

innerhalb der gesetzten Frist den vertragsgemäßen<br />

Zustand nicht her oder ist die Herstellung des<br />

vertragsmäßigen Zustandes nicht möglich, kann<br />

die Käuferin Schadensersatz in Geld verlangen. Im<br />

Übrigen haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen<br />

Regelungen. Ansprüche der Käuferin nach<br />

dieser Regelung unterliegen einer Verjährungsfrist<br />

von 24 Monaten beginnend ab dem Übertragungszeitpunkt.<br />

Die Verkäuferin stellt die Käuferin von<br />

sämtlichen Forderungen des Verpächters gegen<br />

die Käuferin aus dem Gestattungsvertrag im<br />

Zusammenhang mit der Sanierung des Daches<br />

frei. Dies gilt jedoch nur, soweit die Käuferin keine<br />

entsprechenden Ansprüche erfolgreich gegen<br />

die Auftragnehmerin des GU-Vertrages geltend<br />

machen kann. Ansprüche der Verkäuferin gegen<br />

die Käuferin im Zusammenhang mit der Nutzungsberechtigung<br />

über diese Nutzungsberechtigung<br />

hinaus, insbesondere solche auf Schadensersatz,<br />

sind ausgeschlossen.<br />

Gerichtsstand ist Nürnberg.<br />

V. Wartungs- und Betriebsvertrag mit der<br />

Central Solar Deutschland GmbH<br />

Die Objektgesellschaft (nachfolgend „Auftraggeber“)<br />

hat mit der Central Solar Deutschland GmbH<br />

(nachfolgend „Auftragnehmer“) einen Vertrag über<br />

die Wartung der von ihr errichteten Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ abgeschlossen. Danach<br />

übernimmt die Central Solar Deutschland GmbH<br />

zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit und -sicherheit<br />

der Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ die<br />

Wartung. Dieser Wartungs- und Betriebsvertrag<br />

enthält folgende wesentliche Regelungen:<br />

1. Technische Einrichtungen und Wartungsleistungen<br />

a) Technische Einrichtungen<br />

Die Wartungslisten beziehen sich auf alle technischen<br />

Einrichtungen der jeweiligen Stromanlagen<br />

einschließlich Montageteile, die im Eigentum des<br />

Auftraggebers stehen. Eine Dokumentation der<br />

Anlagenteile der jeweiligen Photovoltaikanlage<br />

wurde mit der technischen Dokumentation an den<br />

Auftraggeber übergeben. Die Wartungsliste umfasst<br />

folgende Tätigkeiten:<br />

<br />

Sichtkontrolle aller zugänglichen Anlagenteile;<br />

sollten Arbeitssicherheitsmaßnahmen notwendig<br />

werden, werden diese separat berechnet;<br />

<br />

Revision der WR und UVT: Lüftercheck, falls<br />

vorhanden; Reinigung der Lüfter, falls vorhanden;<br />

Funktionskontrolle der AC-Sicherungen;<br />

<br />

Messung und Protokollierung der Leerlaufspannungen,<br />

hierbei wird es zu Produktionsausfällen<br />

kommen, welche zu Lasten des Auftraggebers<br />

gehen;<br />

<br />

Sichtkontrolle Trafo;<br />

<br />

Erstellung eines Protokolls mit Zustand- und<br />

Mängelbericht;<br />

<br />

Bilder der Anlage/Anlagenteile.<br />

In die Solarstromanlagen ist eine Fernüberwachungseinrichtung<br />

maxweb, Refulog und AS-Portal<br />

integriert und an das Fernsprechnetz angeschlossen.<br />

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den<br />

Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn<br />

an der Anlage technische Änderungen vorgenommen<br />

werden.<br />

b) Wartungsleistungen<br />

Der Auftragnehmer übernimmt die folgenden<br />

Wartungsleistungen:<br />

<br />

Funktionskontrolle: Fernüberwachung inkl. Übermittlungskosten,<br />

Internet portal: Maxweb, Refulog,<br />

AS Portal analysieren und versenden der Störmeldungen.<br />

Die Anlagen werden 1 x täglich automatisch<br />

via Modemleitung durch einen zentralen<br />

Server ausgelesen, die Daten ausgewertet und im<br />

Internet in einem geschützten Portal für berechtigte<br />

Personen abrufbar bereit gestellt. Bei Anlagenstörungen<br />

erfolgt eine Analyse inkl. Fehlermeldung an<br />

den Hauptnutzer max. 48 Stunden nach Eintreten<br />

des Servicefalles.<br />

<br />

Instandsetzung: Der Auftragnehmer verpflichtet<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

129


Das rechtliche Konzept.<br />

sich, innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eintreten<br />

des Servicefalles die Anlagen zu besuchen und die<br />

Instandsetzung unverzüglich in die Wege zu leiten.<br />

<br />

Jahresbericht: Per 31.12. erstellt der Auftragnehmer<br />

einen Jahresbericht. der die durchgeführten<br />

Wartungsarbeiten sowie den Ertrag der Solarstromanlage<br />

darstellt.<br />

2. Kosten<br />

Für die Wartungsleistungen zahlt der Auftraggeber<br />

an den Auftragnehmer eine jährliche Vergütung in<br />

Höhe von 9,00 EUR/kWp zzgl. Mehrwertsteuer in<br />

Höhe des am Tage der Entstehung der Umsatzsteuerschuld<br />

geltenden Steuersatzes (Mehrwertsteuer<br />

in gesetzlicher Höhe). Die Vergütung wird<br />

fällig mit Abgabe des Jahresberichts. Im Servicefall<br />

werden die Aufwendungen mit einem Stundensatz<br />

in Höhe von netto 55,00 EUR vergütet. Fahrkilometer<br />

werden mit 0,60 EUR/km abgerechnet, jeweils<br />

zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Die<br />

Fahrtkosten in EUR/km werden im eintretenden<br />

Servicefall bzgl. der Basis zur Berechnung von<br />

Start- und Zielort vorab mit dem Auftraggeber<br />

abgestimmt. Serviceaufwendungen werden innerhalb<br />

von 30 Tagen nach Ausführung der Arbeiten<br />

in Rechnung gestellt. Die Kosten für Fernsprechanschlüsse<br />

trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer<br />

stellt für alle Leistungen eine Rechnung. Die<br />

Vergütungen werden jährlich mit einer Teuerungsrate<br />

von 2,0 Prozent angepasst.<br />

3. Gewährleistung und Haftung<br />

Da keine vertraglichen Regelungen hierzu getroffen<br />

worden sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs-<br />

und Haftungsbestimmungen.<br />

4. Vertragsdauer/Kündigung<br />

Die Laufzeit des Vertrages hat mit der Inbetriebnahme<br />

der Anlage bzw. mit Vertragsabschluss<br />

begonnen. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum<br />

31.12 des Jahres, das auf die Vollendung des 5.<br />

vollen Jahres folgt. Wird der Vertrag nicht 3 Monate<br />

vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich automatisch<br />

um ein weiteres Jahr.<br />

Gerichtsstand ist Nürnberg.<br />

VI. Versicherungsverträge<br />

1. Elektronikversicherung<br />

Die Objektgesellschaft hat bei der Bayerischen Versicherungsverband<br />

Versicherungsaktiengesellschaft<br />

eine Elektronikversicherung für die Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ mit einer Gesamtleistung<br />

von 552,00 kWp und einer Gesamtversicherungssumme<br />

i.H.v. EUR 1.808.130,00 abgeschlossen.<br />

Die Versicherungsdauer beträgt zunächst drei<br />

Jahre; Vertragsbeginn war der 01.01.2011. Die<br />

Elektronikversicherung übernimmt bei Teilschäden<br />

die für die Wiederherstellung der beschädigten<br />

Photovoltaikanlage erforderlichen Kosten. Bei Totalschäden<br />

ist der Versicherungswert der Sache im<br />

Neuzustand maßgeblich. Ist eine Reparatur mangels<br />

serienmäßigen Ersatzteilen nicht mehr möglich<br />

oder erfolgt nach einem Schadenfall keine Wiederbeschaffung<br />

mehr, ist der Zeitwert der Anlage<br />

für die Entschädigungsleistung maßgeblich. Die<br />

Elektronikversicherung bietet Versicherungsschutz<br />

für unvorhergesehen eintretende Schäden. Es<br />

besteht insbesondere Deckung für Sachschäden<br />

an versicherten Sachen und bei Abhandenkommen<br />

versicherter Sachen durch Diebstahl/Raub. Von<br />

der Versicherung abgedeckt sind insbesondere<br />

Schäden durch Bedienungsfehler/Ungeschicklichkeit/Fahrlässigkeit,<br />

Überspannung/Induktion/<br />

Kurzschluss, Brand/Blitzschlag/Explosion, Wasser/<br />

Feuchtigkeit/Überschwemmung, Vorsatz Dritter/<br />

Sabotage/Vandalismus, höhere Gewalt sowie<br />

Konstruktions-/Material- und Ausführungsfehler. Die<br />

vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt EUR 500,00<br />

je Schadensfall. Ausdrücklich nicht versichert sind<br />

z.B. Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers,<br />

durch Kriegsereignisse jeder Art oder<br />

innere Unruhen, durch Kernenergie, Schäden, die<br />

während der Dauer von Erdbeben als deren Folge<br />

entstehen sowie durch betriebsbedingte normale<br />

oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder<br />

Alterung. Die Elektronikversicherung beinhaltet<br />

ebenfalls eine Entschädigung des Verlustes aus<br />

der Stromeinspeisung nach einem versicherten<br />

Sachschaden (sog. Ertragsausfalldeckung mit einer<br />

Haftzeit von 6 Monaten). Die Ertragsausfallversicherung<br />

auf erstes Risiko beläuft sich auf eine<br />

Versicherungssumme i.H.v. EUR 397.440,00, die in<br />

der Gesamtversicherungssumme erfasst ist.<br />

130<br />

Das rechtliche Konzept.


2. Betriebshaftpflichtversicherung<br />

Die Objektgesellschaft hat bei der Bayerischer<br />

Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft<br />

außerdem hinsichtlich der Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“ eine Betriebshaftpflichtversicherung<br />

bezüglich einer Jahresumsatzsumme<br />

i.H.v. EUR 180.000,00 abgeschlossen. Die<br />

Vertragsdauer beträgt drei Jahre; Vertragsbeginn<br />

war der 01.01.2011. Die je Schadensereignis im<br />

Versicherungsjahr geltend zu machenden Versicherungssummen<br />

belaufen sich grundsätzlich auf<br />

EUR 5.000.000,00 pauschal für Personen-, Sachund<br />

Vermögensschäden je Schadensereignis und<br />

maximal 2-fach im Versicherungsjahr.<br />

In der Betriebshaftpflichtversicherung ist eine<br />

Umwelthaftpflicht-Basisversicherung enthalten.<br />

Die Pauschal-Versicherungssumme für Personen-,<br />

Sach- sowie mitversicherte Vermögensschäden<br />

entspricht je Versicherungsfall der Höhe der zur<br />

Betriebshaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme<br />

(für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung<br />

jedoch maximal EUR 5.000.000,00)<br />

und ist je Versicherungsjahr 1-fach maximiert.<br />

VII. Stromeinspeisung<br />

Hinsichtlich der Stromeinspeisung und der<br />

Verpflichtung, die auf den Dachflächen der<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ erzeugte<br />

elektrische Energie abzunehmen und zu vergüten,<br />

besteht zwischen der Objektgesellschaft und dem<br />

regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen/<br />

Netzbetreiber ein Anschlussnutzungsverhältnis. Die<br />

Vergütung für die elektrische Energie richtet sich<br />

nach dem EEG.<br />

VIII. Ertragsgutachten<br />

Für die Gesamt-Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ wurde ein Ertragsgutachten des unabhängigen<br />

Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme<br />

ISE am 21.06.2010 erstellt. In dem Gutachten<br />

wurde ausgehend von einer Gesamtleistung der<br />

Anlage von ca. 740 kWp für diesen Standort bei<br />

einer mittleren jährlichen Globalstrahlung von 1034<br />

kWh/m² ein mittlerer spezifischer Jahresertrag von<br />

936 KWh / WKp prognostiziert.<br />

IX. Darlehensverträge<br />

Zur Finanzierung der Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ hat die SunCollect Vario Fonds GmbH &<br />

Co. KG („Objektgesellschaft“) folgende Darlehen<br />

aufgenommen:<br />

1. Darlehen der UniCredit Bank München<br />

Die UniCredit Bank München hat der Objektgesellschaft<br />

ein für die Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ zweckgebundenes Darlehen in Höhe<br />

von EUR 1.378.000,00 gewährt. Einzelheiten der<br />

Darlehenskonditionen finden Sie im Kapitel „Die<br />

Finanzierung im Überblick“ auf Seite 84 ff.<br />

2. Darlehen des Herrn Rainer Schott<br />

Herr Rainer Schott hat der Objektgesellschaft zur<br />

Zwischenfinanzierung ein Darlehen in Höhe von<br />

EUR 315.790,00 gewährt. Einzelheiten zu den<br />

Darlehenskonditionen finden Sie im Kapitel „Die<br />

Finanzierung im Überblick“ auf Seite 84.<br />

3. Darlehen der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter)<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) hat der Objektgesellschaft<br />

zur Zwischenfinanzierung ein Darlehen in<br />

Höhe von EUR 320.000,00 gewährt. Einzelheiten<br />

zu den Darlehenskonditionen finden Sie im Kapitel<br />

„Die Finanzierung im Überblick“ auf Seite 84.<br />

C. Die Dienstleistungsveträge im Überblick<br />

Die SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

(„Emittent“ oder „Fondsgesellschaft“), die Sun-<br />

Collect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG<br />

(„Objektgesellschaft“) und die SunCollect Vario<br />

Fonds Verwaltungs GmbH haben folgende Verträge<br />

geschlossen:<br />

I. Vertrag über die Konzeption der Fondsgesellschaft<br />

und die Einrichtung der Fondsverwaltung<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> mit der Durchführung<br />

der Fondskonzeption sowie mit der<br />

Einrichtung der Fondsverwaltung beauftragt. Zu den<br />

Aufgaben der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> gehören insbesondere:<br />

a) Ermittlung und Zusammenstellung der wirtschaftlichen<br />

Daten für die Investitionsrechnungen,<br />

b) Erstellung sämtlicher Investitionsrechnungen<br />

(insbesondere Investitions- und Finanzierungsplan<br />

sowie Prognoserechnung),<br />

c) Erarbeitung der Beteiligungsstruktur,<br />

d) Mitwirkung bei der Erstellung der notwendigen<br />

Vertragswerke (z.B. Gesellschaftsverträge der<br />

Fondsgesellschaft (Emittent) und der Objektgesellschaft,<br />

Vertriebsvereinbarung, Objektverwaltung)<br />

sowie der Emissionsunterlagen, insbesondere<br />

des <strong>Emissionsprospekt</strong>es und der Zeichnungsunterlagen,<br />

soweit dies nach den Rechts- und<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

131


Das rechtliche Konzept.<br />

Steuerberatungsgesetzen zulässig ist,<br />

e) Koordination der beteiligten Dienstleister,<br />

f) Einrichtung der Fondsverwaltung (Buchhaltung,<br />

Zeichnerverwaltung etc.),<br />

g) Auswahl geeigneter Investitionsprojekte und<br />

Aufbereitung der für eine Investition erforderlichen<br />

Daten,<br />

h) Prüfung der abzuschließenden Verträge unter<br />

wirtschaftlichen Gesichtspunkten.<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> erhält vom Emittenten für die<br />

Erfüllung dieser Aufgaben eine Vergütung von<br />

insgesamt 1,5 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />

des Emittenten (ohne Altgesellschafter und ohne<br />

Agio), die sich wie folgt verteilt:<br />

a) für die Durchführung der Fondskonzeption<br />

(a.-e.) eine Vergütung von 0,5 % des gezeichneten<br />

Eigenkapitals des Emittenten,<br />

b) für die Einrichtung der Fondsverwaltung (f.) eine<br />

Vergütung von 0,5 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />

des Emittenten,<br />

c) für die Auswahl geeigneter Investitionsprojekte<br />

und deren Prüfung (g.-h.) eine Vergütung von 0,5 %<br />

des gezeichneten Eigenkapitals des Emittenten.<br />

Bei einem angestrebten Eigenkapital des Emittenten<br />

von EUR 50.050.000,00 (ohne Altgesellschafter<br />

und ohne Agio) beträgt die Vergütung somit<br />

insgesamt EUR 750.750,00. Die Vergütung ist im<br />

Investitions- und Finanzierungsplan des Emittenten<br />

enthalten und versteht sich zzgl. USt. in gesetzlicher<br />

Höhe (derzeit 19 %). Die Vergütung ist jeweils<br />

mit Eingang der Ersteinlage eines Anlegers fällig.<br />

Für Schäden aus Pflichtverletzungen haftet die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> nur, soweit sie die Pflichtverletzung<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat.<br />

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit haftet die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen.<br />

Eine Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem<br />

Grund möglich.<br />

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag, sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist Schwabach, soweit dies<br />

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

II. Finanzierungsvermittlungsvertrag<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) mit<br />

dem Nachweis und der Vermittlung einer Finanzierung<br />

beauftragt. Dabei hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

folgende Aufgaben übernommen:<br />

<br />

Finanzierungsberatung für den Emittenten im<br />

Zusammenhang mit den nachstehend aufgeführten<br />

Vermittlungstätigkeiten.<br />

<br />

Nachweis und Vermittlung von Angeboten zu<br />

marktüblichen Konditionen für Fremdkapital in<br />

Höhe von EUR 1.378.000,00. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

hat die genauen vertraglichen Vereinbarungen,<br />

vorgesehenen Zahlungstermine sowie die Höhe<br />

der dazu aufzubringenden Geldmittel in Abstimmung<br />

mit dem Emittenten zu berücksichtigen.<br />

<br />

Nachweis und Vermittlung von Angeboten zu<br />

marktüblichen Konditionen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

des Emittenten in zur<br />

Aufstellung des Fonds erforderlicher Höhe.<br />

<br />

Besorgung eines kurzfristigen Termins beim<br />

Anbieter, um die Finanzierung vertraglich festzulegen,<br />

sofern der Emittent eines der gemachten<br />

Angebote annehmen möchte.<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> erhält von dem Emittenten für die<br />

Erfüllung der vorgenannten Aufgaben eine Vergütung<br />

in Höhe von 1,5 % aus dem aufgenommenen<br />

Fremdkapital, das entspricht bei einem geplanten<br />

Volumen von EUR 1.378.000,00 einem Betrag in<br />

Höhe von EUR 20.670,00 (ggf. zzgl. USt., wobei<br />

die Vertragsparteien davon ausgehen, dass eine<br />

USt. nicht anfällt). Die Vergütung ist jeweils fällig mit<br />

Valutierung des aufgenommenen Fremdkapitals.<br />

Für Schäden aus Pflichtverletzungen haftet die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> nur, soweit sie die Pflichtverletzung<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat.<br />

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit haftet die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen.<br />

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag, sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist Schwabach, soweit dies<br />

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

132<br />

Das rechtliche Konzept.


III. Vertrag über Vertriebssteuerung<br />

und Marketing<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> mit der Vertriebssteuerung<br />

der Fondsbeteiligungen beauftragt. Die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> hat dabei insbesondere folgende<br />

Aufgaben zu erfüllen:<br />

<br />

Betreuung und Kontrolle der Vertriebspartner<br />

und deren Mitarbeiter, einschließlich Zurverfügungstellung<br />

von Vertriebsmaterial und<br />

Beantwortung von Anfragen.<br />

<br />

Vorbereitung und Durchführung von Schulungen<br />

der Vertriebspartner, soweit erforderlich.<br />

<br />

Abwicklung von Provisionszahlungen an die<br />

Vertriebspartner.<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> außerdem mit<br />

der Erstellung des Vertriebsmaterials beauftragt.<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> hat dabei insbesondere folgende<br />

Aufgaben zu erfüllen:<br />

<br />

Erstellung sämtlichen erforderlichen Vertriebsmaterials,<br />

insbesondere eines Verkaufsprospekts.<br />

<br />

Erstellung von Werbe- und Schulungsmaterial<br />

für den Fondsvertrieb.<br />

<br />

Koordination der an der Erstellung des Vertriebsmaterials<br />

Beteiligten.<br />

<br />

Beauftragung einer Werbeagentur und weiterer<br />

Dienstleister auf eigene Kosten.<br />

<br />

Beauftragung einer Druckerei auf eigene<br />

Kosten.<br />

Für die Erfüllung der vorbeschriebenen Aufgaben<br />

erhält die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> eine Vergütung i.H.v. 1 %<br />

des gezeichneten Eigenkapitals des Emittenten<br />

(ohne Altgesellschafter und ohne Agio); bei einem<br />

angestrebten Eigenkapital von EUR 50.000.000,00<br />

(ohne Altgesellschafter und ohne Agio) beträgt die<br />

Vergütung somit EUR 500.000,00 zzgl. jeweiliger<br />

gesetzlicher USt. (derzeit 19%). Die Vergütung<br />

ist im Investitions- und Finanzierungsplan des<br />

Emittenten enthalten und ist jeweils mit Eingang<br />

der Ersteinlage eines Anlegers fällig. Wird die nach<br />

dem Gesellschafsvertrag für die vermittelten Zeichnungssummen<br />

vorgesehene Vermittlungsprovision<br />

i.H.v. insgesamt 10 % (5 % Agio plus 5 % Innenprovision)<br />

der Zeichnungssumme des jeweiligen<br />

Anlegers nicht vollständig von dem jeweiligen<br />

Vertriebspartner ausgeschöpft, erhält die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> die sich hieraus ergebende Differenz als weitere<br />

Vergütung zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe (derzeit<br />

19 %). Dieser Teil der Vergütung wird fällig, wenn<br />

die jeweilige Provision des Vertriebspartners fällig<br />

wird.<br />

Für Schäden aus Pflichtverletzungen haftet die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> nur, soweit sie die Pflichtverletzung<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat.<br />

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit haftet die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen.<br />

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen<br />

und kann nur aus wichtigem Grund gekündigt<br />

werden.<br />

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag, sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist Schwabach, soweit dies<br />

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

IV. Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

Der Emittent hat die BPS Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH als Mittelverwendungskontrolleur<br />

bestellt. Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

ist es, die zweckgerichtete Verwendung<br />

der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingehenden Ersteinlagen der Anleger während der<br />

Vertragslaufzeit zu kontrollieren.<br />

Der Emittent hat dazu das in den Zeichnungsunterlagen<br />

genannte Sonderkonto als Mittelverwendungskontrollkonto<br />

für die Ersteinlagen der<br />

unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhänder<br />

an dem Emittenten beteiligten Anleger eingerichtet.<br />

Über dieses Mittelverwendungskontrollkonto darf<br />

der Emittent während der Vertragslaufzeit nur<br />

gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

verfügen (gemeinsame Kontovollmacht).<br />

Der Emittent ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,<br />

dass sämtliche Ersteinlagen unmittelbar oder<br />

mittelbar über einen Treuhänder an dem Emittenten<br />

beteiligten Anleger auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

geleistet werden und sämtliche<br />

Zahlungen, die nach dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

des Emittenten von dem Emittenten<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

133


Das rechtliche Konzept.<br />

zu leisten sind, über dieses Sonderkonto abgewickelt<br />

werden.<br />

Nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle<br />

ist die Überwachung etwaiger weiterer Konten<br />

des Emittenten, insbesondere nicht von Konten,<br />

die der Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs<br />

im unmittelbaren Zusammenhang mit<br />

dem Betrieb der Anlagen Erneuerbarer Energien<br />

der Objektgesellschaft bzw. zukünftiger Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien des Emittenten und deren<br />

Tochtergesellschaften dienen und von etwaigen<br />

Darlehenskonten.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur wirkt an der<br />

Verfügung über Guthaben auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

des Emittenten mit, wenn bzw.<br />

soweit nachstehende Bedingungen erfüllt sind:<br />

<br />

Der Emittent hat Beitrittserklärungen von<br />

Anlegern angenommen, deren übernommenen<br />

und eingezahlten Pflichteinlagen der Höhe nach<br />

mindestens den abgerufenen Geldern entsprechen.<br />

<br />

Die Komplementärin des Emittenten hat die<br />

der angeforderten Auszahlung zugrunde liegenden<br />

Tatsachen geprüft und schriftlich bestätigt, dass die<br />

Forderung einredefrei besteht und fällig ist.<br />

<br />

Die Mittelverwendung muss in Übereinstimmung<br />

mit dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

stehen (Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag des<br />

Emittenten) und zur Erfüllung von Verbindlichkeiten<br />

des Emittenten oder deren Tochtergesellschaften<br />

erfolgen.<br />

<br />

Bei Zahlungen, die weiteren Investitionen in<br />

Anlagegegenstände des Emittenten dienen, muss<br />

dem Mittelverwendungskontrolleur die Zustimmung<br />

des Investmentbeirats zur jeweiligen Investition<br />

gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages des<br />

Emittenten vorliegen.<br />

<br />

Die Zahlungen erfolgen bei Vorliegen der<br />

Bestätigung der Fondsgesellschaft und Vorlage<br />

entsprechender Rechnungen. Sofern zwischen dem<br />

Emittenten und ihren Vertragspartnern Zahlungen<br />

über bereits erbrachte oder Vorauszahlungen<br />

für noch zu erbringende Leistungen vereinbart<br />

wurden oder werden, ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />

zur Freigabe verpflichtet, soweit die<br />

Zahlungen für die einzelnen Leistungen im<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages des Emittenten) i.V.m. der<br />

Prognoserechnung der Gesellschaft (Anlage 3 zum<br />

Gesellschaftsvertrag) enthalten sind.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur ist bei seiner<br />

Mittelverwendungskontrolle nicht verpflichtet, die<br />

Wirksamkeit der den Auszahlungsanforderungen<br />

zugrunde liegenden Verträge sowie sonstigen<br />

Unterlagen materiell zu prüfen. Dies gilt insbesondere<br />

auch für Fälle des Widerrufs oder der<br />

(außerordentlichen) Kündigung durch unmittelbar<br />

oder mittelbar über einen Treuhänder an dem<br />

Emittenten beteiligte Anleger sowie durch den<br />

Emittenten. Sollte der Mittelverwendungskontrolleur<br />

die Mitwirkung bei einer Verfügung über das<br />

Mittelverwendungskontrollkonto verweigern, ist ein<br />

Beschluss des Investmentbeirats des Emittenten<br />

herbeizuführen, der für die Vertragsparteien<br />

bindend ist.<br />

Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

beträgt 0,1 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />

des Emittenten (ohne Altgesellschafter und ohne<br />

Agio); bei einem angestrebten Eigenkapital von<br />

EUR 50.050.000,00 (ohne Altgesellschafter und<br />

ohne Agio) beträgt die Vergütung somit insgesamt<br />

EUR 50.500,00 zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe. Die<br />

Vergütung ist monatlich anteilig bezogen auf das<br />

gezeichnete Eigenkapital fällig.<br />

Die Mittelverwendungskontrolle endet automatisch<br />

mit Schließung des Emittenten (Platzierung),<br />

spätestens am 31.12.2012. Nach Beendigung<br />

der Mittelverwendungskontrolle gibt der Mittelverwendungskontrolleur<br />

etwaige Guthaben auf dem<br />

Sonderkonto des Emittenten ohne weitere Verwendungskontrolle<br />

frei. Vorher kann dieser Vertrag<br />

nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei<br />

vorzeitiger Beendigung des Vertrages darf der<br />

Mittelverwendungskontrolleur seine Mitverfügungsbefugnis<br />

über das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

erst aufgeben, wenn ihm der Emittent nachgewiesen<br />

hat, dass ein anderer Mittelverwendungskontrolleur,<br />

der ein Rechtsanwalt, Steuerberater<br />

oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine entsprechende<br />

Gesellschaft sein muss, die Mittelverwendungskontrolle<br />

übernommen hat.<br />

Die Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

auf Ersatz eines fahrlässig verursachten<br />

Schadens ist der Höhe nach auf EUR 2.500.000,00<br />

beschränkt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen<br />

sind Haftungsansprüche für Schäden aus<br />

134<br />

Das rechtliche Konzept.


der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit. Schadensersatzansprüche gegen den<br />

Mittelverwendungskontrolleur können nur geltend<br />

gemacht werden, wenn der Emittent oder die an<br />

der Fondsbeteiligung unmittelbar oder mittelbar<br />

über einen Treuhänder beteiligten Anleger nicht auf<br />

andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen.<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag, sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist Schwabach, soweit dies<br />

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

Der Mittelverwendungskontrollvertrag ist ab Seite<br />

180 vollständig abgedruckt.<br />

V. Vertrag über die Gestellung eines<br />

Geschäftsführers<br />

Die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH als<br />

Komplementärin des Emittenten hat mit der <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> (Anbieter) zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsführung des Emittenten<br />

einen Vertrag über die Gestellung eines Geschäftsführers<br />

geschlossen. Der derzeitige Geschäftsführer<br />

der SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

hat mit der SunCollect Vario Fonds Verwaltungs<br />

GmbH keinen Anstellungsvertrag abgeschlossen.<br />

Der Geschäftsführer wird vielmehr ausschließlich<br />

im Rahmen seiner Tätigkeit für die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

entlohnt. Im Einzelnen wurde folgendes vereinbart:<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> wird den derzeit bestellten<br />

Geschäftsführer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses<br />

mit der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> entlohnen. Sollten<br />

künftig weitere oder andere Geschäftsführer von<br />

der SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

bestellt werden, die ein Anstellungsverhältnis mit<br />

der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> haben, so werden auch diese<br />

Geschäftsführer für ihre Tätigkeit in der SunCollect<br />

Vario Fonds Verwaltungs GmbH ausschließlich im<br />

Rahmen ihres jeweiligen Anstellungsverhältnisses<br />

mit der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> entlohnt.<br />

Für die Bereitstellung des Geschäftsführers zahlt<br />

die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

an die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> einmalig eine Vergütung in<br />

Höhe von 1 % des gezeichneten Eigenkapitals des<br />

Emittenten (ohne Altgesellschafter und ohne Agio).<br />

Dies entspricht bei einem geplanten Eigenkapital<br />

von EUR 50.050.000,00 (ohne Altgesellschafter<br />

und ohne Agio) einem Betrag in Höhe von<br />

EUR 500.500,00 zuzüglich einer eventuell<br />

anfallenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe<br />

(derzeit 19 %). Die Ausgleichszahlung ist jeweils mit<br />

Eingang der Ersteinlage eines Anlegers fällig.<br />

Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum, in dem<br />

die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

Komplementärin des Emittenten ist. Sie kann von<br />

jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum<br />

Jahresende gekündigt werden, erstmals zum<br />

31.12.2031.<br />

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag, sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist Schwabach, soweit dies<br />

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

VI. Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

Der Emittent hat der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) die<br />

Geschäftsführung des Emittenten übertragen.<br />

Die Komplementärin bleibt zur Geschäftsführung<br />

berechtigt.<br />

Zu den Aufgaben der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> gehören<br />

insbesondere:<br />

<br />

Überwachung des Beitritts der Anleger einschließlich<br />

insbesondere der Abgabe vollständig<br />

ausgefüllter Zeichnungsscheine sowie Annahme<br />

der Zeichnungsscheine in Vertretung für die<br />

Geschäftsführung des Emittenten.<br />

<br />

Überwachung der Einzahlung der Einlagen und<br />

Agio-Beträge durch die Anleger einschließlich der<br />

Wahrnehmung von Rechten beim Zahlungsverzug<br />

in Vertretung für die Geschäftsführung des Emittenten.<br />

<br />

Durchführung der erforderlichen Anmeldungen<br />

zum Handelsregister.<br />

<br />

Ständige Aktualisierung der Anlegeradressen<br />

und der Höhe der jeweiligen Einzelbeteiligungen.<br />

<br />

Führung der Gesellschafterkonten, Abwicklung<br />

der Ausschüttungen, Berechnung und Auszahlung<br />

von Abfindungsguthaben.<br />

<br />

Schriftwechsel mit den Anlegern, insbesondere<br />

die Beantwortung von Anfragen.<br />

<br />

Erstellen von Berichten der Geschäftsführung<br />

für Gesellschafterversammlungen.<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

135


Das rechtliche Konzept.<br />

<br />

Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen<br />

und schriftlichen<br />

Beschlussfassungen, einschließlich der Versendung<br />

der Einladungen/Beschlussvorlagen sowie der<br />

Protokolle zu den Gesellschafterversammlungen.<br />

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag, sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist Schwabach, soweit dies<br />

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

<br />

Korrespondenz und Abstimmung mit dem<br />

Treuhänder bezüglich der als Treugeber beteiligten<br />

Anleger.<br />

<br />

Wahrnehmung von Rechten des Emittenten als<br />

Gesellschafterin der Objektgesellschaft, insbesondere<br />

Ausübung von Stimmrechten.<br />

VII. Akquisitionsvertrag<br />

Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Anbieter) mit der<br />

Akquise weiterer Anlagen Erneuerbarer Energien<br />

(„Folgeinvestitionen“) beauftragt. Dabei hat die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> folgende Aufgaben übernommen:<br />

<br />

Angebotsprüfung,<br />

<br />

Führung der Buchhaltung und Erstellung der<br />

Jahresabschlüsse in Zusammenarbeit mit einem<br />

von dem Auftraggeber zu beauftragenden Steuerberater.<br />

<br />

Abstimmung mit dem künftigen Vertragspartner,<br />

<br />

Herbeiführung der Beauftragung der Due Diligence<br />

nach Unterzeichnung der Absichtserklärung,<br />

<br />

Liquidation des Emittenten.<br />

<br />

Finanzierungsbeschaffung- und Prüfung,<br />

136<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> erhält hierfür eine einmalige<br />

Vergütung in Höhe von 2 % des gezeichneten<br />

Eigenkapitals des Emittenten (ohne Altgesellschafter<br />

und ohne Agio); bei einem angestrebten Eigenkapital<br />

(ohne Altgesellschafter und ohne Agio) von<br />

EUR 50.005.000,00 beträgt die Vergütung somit<br />

EUR 1.001.000,00 zzgl. einer eventuell anfallenden<br />

USt. in gesetzlicher Höhe (derzeit 19%). Leistungen,<br />

die über die Fondsverwaltung hinausgehen (z.B.<br />

Objektverwaltung etc.) sind mit dieser Vergütung<br />

nicht abgegolten. Die Vergütung für solche Leistungen<br />

ist in gesonderten Vereinbarungen zu regeln<br />

bzw. hat – soweit keine Vereinbarung darüber<br />

vorliegt – zu marktüblichen Konditionen zu erfolgen.<br />

Die Vergütung ist jeweils mit Eingang der Ersteinlage<br />

eines Anlegers fällig und im Verhältnis zu den<br />

übrigen Gesellschaftern Kosten des Emittenten.<br />

Außerdem erhält die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> von dem Emittenten<br />

den dem Emittenten gesellschaftsvertraglich<br />

zustehenden Aufwendungsersatz für Fälle der<br />

Übertragung von Beteiligungen bzw. dem Tod eines<br />

Gesellschafters.<br />

Für Schäden aus Pflichtverletzungen haftet die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> nur, soweit sie die Pflichtverletzung<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat.<br />

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit haftet die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen.<br />

Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

kann erstmalig zum 31.12.2031<br />

gekündigt werden.<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

<br />

Vorbereitung des Kaufvertrages,<br />

<br />

Ankaufsnachbearbeitung,<br />

<br />

Vorbereitung von Unterlagen für Investitionsentscheidungen<br />

zur Herbeiführung der Genehmigung<br />

des Anlageobjektkaufs nach Vorgabe des Emittenten,<br />

<br />

Dokumentation des Ankaufprozesses, Beauftragung<br />

der für den Ankaufsprozess notwendigen<br />

Dienstleiter, gegebenenfalls Abschluss von Maklervereinbarungen<br />

nach Vorgabe und im Namen und<br />

für Rechnung des Emittenten,<br />

<br />

Abwicklung/Unterlagenzurverfügungstellung mit<br />

der finanzierenden Bank hinsichtlich der Kaufpreisauszahlung.<br />

Für die erfolgreiche Mitwirkung beim Ankauf einer<br />

Anlage Erneuerbarer Energien erhält die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> eine Vergütung i.H.v. 2,0 % des jeweiligen<br />

Nettokaufpreises dieser Anlage zzgl. der Umsatzsteuer<br />

in gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %). Im<br />

Rahmen des Ankaufsprozesses anfallende externe<br />

Due Diligence Kosten werden von dem Emittenten<br />

getragen. Der Anspruch auf Vergütung entsteht<br />

mit Unterzeichnung des Kaufvertrages über die<br />

jeweilige Anlage sowie mit Valutierung der Finanzierung<br />

des jeweiligen Kaufpreises und ist fällig mit<br />

der jeweiligen Kaufpreiszahlung vorbehaltlich eines<br />

evtl. Mängeleinbehaltes.


Für Schäden aus Pflichtverletzungen haftet die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> nur, soweit sie die Pflichtverletzung<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat.<br />

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit haftet die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen.<br />

Der Vertrag endet mit Erreichen der Vollinvestition<br />

des Emittenten und kann vorher nur aus wichtigem<br />

Grund gekündigt werden.<br />

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag, sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist Schwabach, soweit dies<br />

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

VIII. Verwaltungsvertrag<br />

Der Emittent hat mit der Objektgesellschaft<br />

(SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG)<br />

einen Verwaltungsvertrag geschlossen.<br />

Zu den Aufgaben des Emittenten gehören insbesondere:<br />

<br />

Kommunikation und Abrechnung mit den<br />

Dienstleistern der Objektgesellschaft,<br />

<br />

Durchführung bestehender Verträge der<br />

Objektgesellschaft,<br />

<br />

Führung der Buchhaltung und Erstellung der<br />

Jahresabschlüsse in Zusammenarbeit mit einem<br />

vom Emittenten zu beauftragenden Steuerberater,<br />

<br />

Soweit dies nach den Rechts- und Steuerberatungsgesetzen<br />

zulässig ist, Mitwirkung bei der<br />

Erstellung notwendiger Vertragswerke,<br />

<br />

Erstellen von Berichten der Geschäftsführung<br />

für Gesellschafterversammlungen,<br />

<br />

Liquidation der Objektgesellschaft.<br />

Die Vergütung des Emittenten für die vorgenannten<br />

Tätigkeiten beträgt pauschal 8,00 % des jeweiligen<br />

jährlichen Stromerlöses, den die Objektgesellschaft<br />

im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgrund der Stromproduktion<br />

aus Anlagen Erneuerbarer Energien<br />

erwirtschaftet. Die Vergütung ist nach Rechnungsstellung<br />

durch die Objektgesellschaft jeweils zum<br />

1.1. eines Jahres im Voraus fällig.Für Schäden aus<br />

Pflichtverletzungen haftet der Emittent nur, soweit er<br />

die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

begangen hat. Für Schäden aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

haftet der Emittent auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen.<br />

Der Emittent haftet für ein Verschulden<br />

beauftragter Dritter wie für eigenes Verschulden.<br />

IX. Muster-Treuhandvertrag<br />

Der Emittent hält einen Muster-Treuhandvertrag<br />

bereit, der als Anlage 1 Teil des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten ist. Diejenigen Anleger, die<br />

nicht selbst als Kommanditisten in das Handelsregister<br />

eingetragen werden wollen, sondern sich<br />

als Treugeberkommanditisten an der Gesellschaft<br />

beteiligen wollen, schließen einen dem Muster-<br />

Treuhandvertrag des Emittenten entsprechenden<br />

Treuhandvertrag. Nähere Informationen zur Stellung<br />

des Anlegers als Treugeberkommanditist finden<br />

Sie ab Seite 49 unter „VI. Stellung des Anlegers/<br />

Treuhandvertrag“.<br />

Der von den Treugeberkommanditisten zu<br />

schließende, dem Muster-Treuhandvertrag des<br />

Emittenten entsprechende Treuhandvertrag hat im<br />

Wesentlichen folgenden Inhalt:<br />

<br />

Der Abschluss des Treuhandvertrages ist<br />

aufschiebend bedingt durch die Annahme des<br />

vom Anleger in der Beitrittserklärung abgegebenen<br />

Beitrittsangebots durch den Emittenten.<br />

<br />

Der Anleger erwirbt zunächst selbst einen<br />

Kommanditanteil an dem Emittenten und überträgt<br />

diesen sodann auf den Treuhandkommanditisten.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist hält den übertragenen<br />

Kommanditanteil treuhänderisch für den<br />

Treugeberkommanditisten; nur der Treuhandkommanditist,<br />

nicht der Treugeberkommanditist, wird als<br />

Kommanditist in das Handelsregister eingetragen.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist übt das Stimmrecht<br />

aus dem ihm übertragenen Kommanditanteil aus,<br />

soweit der Treugeberkommanditist dies nicht selbst<br />

wahrnehmen will und sich zu diesem Zweck von<br />

dem Treuhandkommanditisten bevollmächtigen<br />

lässt; der Treugeberkommanditist kann dem<br />

Treuhandkommanditist Weisungen zur Ausübung<br />

des Stimmrechts erteilen.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist übt auch alle sonstigen<br />

Rechte aus dem ihm übertragenen Kommanditanteil<br />

aus; der Treugeberkommanditist kann dem<br />

Treuhandkommanditist hierfür Weisungen erteilen.<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

137


Das rechtliche Konzept.<br />

<br />

Der Treugeberkommanditist ist zur Erfüllung<br />

seiner Aufgaben umfassend bevollmächtigt und<br />

berechtigt, mit sich im eigenen Namen oder als<br />

Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.<br />

Er darf sich Unterbeauftragter bedienen.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist tritt sämtliche ihm<br />

aus dem treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

folgende Ansprüche auf den festgestellten<br />

Gewinn, die beschlossenen Ausschüttungen, einen<br />

etwaigen Liquidationserlös sowie auf dasjenige,<br />

was ihm im Falle seines Ausscheidens aus dem<br />

Emittenten auf Grund dieses Gesellschaftsanteils<br />

zusteht, an den Treugeberkommanditisten in dem<br />

Umfang ab, wie diese Ansprüche dem Treugeberkommanditisten<br />

nach Maßgabe des Treuhandvertrages<br />

zustehen. Der Treugeberkommanditist<br />

ermächtigt den Treuhandkommanditist, die an<br />

ihn abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen<br />

einzuziehen.<br />

<br />

Der Treugeberkommanditist ist verpflichtet, den<br />

Treuhandkommanditisten von allen Verbindlichkeiten<br />

freizustellen, die diesem im Zusammenhang mit<br />

dem Erwerb und der Verwaltung des treuhänderisch<br />

übertragenen Gesellschaftsanteils entstehen,<br />

soweit der Treuhandkommanditist nicht nach dem<br />

Treuhandvertrag zur Tragung der entsprechenden<br />

Kosten verpflichtet ist. Die Verpflichtung ist begrenzt<br />

auf den Betrag der von dem Treugeberkommanditisten<br />

übernommenen Pflichteinlage zzgl. Agio. Sie<br />

ist ausgeschlossen, soweit der Treugeberkommanditist<br />

diese Zahlungen an den Emittenten geleistet<br />

und nicht erstattet bekommen hat. Werden an den<br />

Treuhandkommanditist in seiner Eigenschaft als<br />

Kommanditist der Gesellschaft Ausschüttungen<br />

vorgenommen, während sein Kapitalanteil durch<br />

Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage<br />

(Haftsumme) herabgemindert war oder wird der<br />

Kapitalanteil des Treuhandkommanditist durch die<br />

Ausschüttungen unter den Betrag der geleisteten<br />

Einlage (Haftsumme) herabgemindert (§ 172 Abs.<br />

4 HGB), besteht eine Freistellungsverpflichtung des<br />

Treugeberkommanditisten hinsichtlich der damit<br />

wieder auflebenden Einlageverpflichtung nur in<br />

der Höhe, in der der Treuhandkommanditist die<br />

Ausschüttungen an den Treugeberkommanditisten<br />

weitergibt oder dem Treugeberkommanditisten<br />

gegenüber zu Recht einbehält.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist legt jährlich nach<br />

Abschluss des Geschäftsjahres Rechnung gegenüber<br />

dem Treugeberkommanditisten in Form der<br />

Übersendung des Jahresabschlusses des Emittenten.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist hat die ihm<br />

übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen Kaufmannes und im Interesse des<br />

Treugeberkommanditisten auszuüben. Er haftet<br />

dem Treugeberkommanditisten für Schäden nur<br />

im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />

Pflichtverletzung, soweit die Pflichtverletzung nicht<br />

zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder<br />

der Gesundheit geführt hat. Die Pflichten des<br />

Treuhandkommanditisten und die Möglichkeit der<br />

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />

durch den Treugeberkommanditisten sind gemäß §<br />

12 des Treuhandvertrages beschränkt.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt,<br />

mit einer Vielzahl von Anlegern gleich lautende<br />

Treuhandverträge abzuschließen.<br />

<br />

Die Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

erfolgt durch den Emittenten. Sie ist in den<br />

Prognoserechnungen berücksichtigt und beträgt<br />

EUR 10.000,00 pro Jahr zzgl. evtl. anfallender<br />

gesetzlicher USt. Die Vergütung ist jeweils im<br />

Voraus zum 1.1. eines Jahres fällig.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist kann den Vertrag<br />

erstmals zum 31.12.2015 mit einer Frist von 12<br />

Monaten zum Jahresende kündigen. Das Recht zur<br />

außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Im<br />

Falle der Kündigung ist der Treuhandkommanditist<br />

verpflichtet, den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

auf den Treugeberkommanditisten zu<br />

übertragen.<br />

<br />

Der Treugeberkommanditist hat das Recht, vom<br />

Treuhandkommanditisten jederzeit die Rückübertragung<br />

des treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteils<br />

zu verlangen. Das Verlangen gilt gleichzeitig<br />

als Kündigung des Treuhandvertrages. Im Falle der<br />

Rückübertragung erhält der Treugeberkommanditist<br />

die Stellung eines Direktkommanditisten. Der<br />

Treugeberkommanditist trägt die mit dem Wechsel<br />

verbundenen Kosten. Er ist verpflichtet, die in § 6<br />

Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene<br />

Handelsregistervollmacht zu erteilen.<br />

138<br />

Das rechtliche Konzept.


Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag, sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist Schwabach, soweit dies<br />

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

Die vorstehende Zusammenfassung gibt nur die<br />

wesentlichen Grundzüge des Treuhandvertrages<br />

wieder. Anleger sollten daher den Treuhandvertrag<br />

lesen und in seinem vollen Wortlaut aufmerksam<br />

zur Kenntnis nehmen. Der Treuhandvertrag ist in<br />

diesem Prospekt ab Seite 175 abgedruckt.<br />

D. Verflechtungen<br />

I. Allgemein<br />

Der Emittent ist von der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> initiiert worden.<br />

Gesellschafter der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>, Gesellschafter<br />

und Geschäftsführer der SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH und damit Schlüsselperson der<br />

mit der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> verbundenen Unternehmen<br />

ist Herr Bernd Gilles. Mehrheitsgesellschafter<br />

der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> ist die AC Erste Fonds GmbH.<br />

Weitere Schlüsselpersonen der mit der <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> verbundenen Unternehmen sind Ralf Eichinger<br />

und Gregor Schmitt als Minderheitsgesellschafter<br />

der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>. Die vorgenannten Personen üben<br />

mittelbar oder unmittelbar maßgeblichen Einfluss<br />

auf sämtliche Gesellschaften der mit der <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> verbundenden Unternehmen aus.<br />

Die relevanten Verflechtungen werden nachfolgend<br />

im Einzelnen beschrieben und grafisch dargestellt.<br />

Dabei ist zwischen der aktuellen Situation zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung (nachfolgend II.)<br />

und der Situation in der Zeit nach Durchführung<br />

der geplanten Kapitalerhöhung (nachfolgend III.) zu<br />

unterscheiden, weil sich mit Durchführung der Kapitalerhöhung,<br />

die Anlass für die Aufstellung dieses<br />

Verkaufsprospekts ist, die Beteiligungsverhältnisse<br />

an dem Emittenten ändern.<br />

II. Verflechtungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

(aktuelle Situation)<br />

1. Die AC Erste Fonds GmbH sowie die Herren<br />

Gregor Schmitt, Ralf Eichinger und Bernd Gilles,<br />

und sind Aktionäre der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>.<br />

Herr Bernd Gilles ist ferner Geschäftsführer der<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH.<br />

Die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

ist ihrerseits geschäftsführende Komplementärin<br />

der<br />

- SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

(Emittent/Fondsgesellschaft)<br />

und der<br />

- SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG<br />

(Objektgesellschaft),<br />

so dass die Herren Gilles, Eichinger und Schmitt<br />

auch auf diese Gesellschaften mittelbar maßgeblichen<br />

Einfluss nehmen können.<br />

Die Geschäftsführung einer GmbH sind gegenüber<br />

den Gesellschaftern, der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>, weisungsgebunden,<br />

so dass die AC Erste Fonds GmbH<br />

sowie die Herren Gilles, Eichinger und Schmitt<br />

als (mittelbare) Gesellschafter und Herrn Schlee<br />

als Vorstand der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> Einfluss auf die<br />

Geschäftsführung dieser Gesellschaften nehmen<br />

können, auch soweit sie nicht selbst Geschäftsführer<br />

dieser Gesellschaften sind. Alle vorgenannten<br />

Gesellschaften unterliegen somit dem Einfluss bzw.<br />

der Steuerungsmöglichkeit durch AC Erste Fonds<br />

GmbH sowie die Herren Gilles, Eichinger, Schmitt<br />

und Schlee.<br />

2. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> ist an dem Emittenten<br />

vor der Kapitalerhöhung mit einer Pflichteinlage von<br />

EUR 1.000,00 und damit einem Gesellschaftsanteil<br />

von 2/3 als Kommanditist beteiligt. Mehrheitsgesellschafter<br />

der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> ist die AC Erste Fonds<br />

GmbH. Minderheitsgesellschafter der <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> sind die Herren Gregor Schmitt, Ralf Eichinger<br />

und Bernd Gilles. Die <strong>Collector</strong> ist darüber hinaus<br />

Alleingesellschafter der SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH.<br />

3. Die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs<br />

GmbH ist an dem Emittenten und der SunCollect<br />

Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG (Objektgesellschaft)<br />

als geschäftsführende Komplementärin<br />

ohne Einlage beteiligt. Alleingesellschafter der<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH ist die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>.<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

139


Das rechtliche Konzept.<br />

4. An der SunCollect Vario Fonds 1. Objekt<br />

GmbH & Co. KG sind der Emittent mit einem<br />

Kommanditanteil in Höhe von EUR 1.000,00 und<br />

die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH als<br />

geschäftsführende Komplementärin ohne Einlage<br />

beteiligt.<br />

5. Neben seiner Stellung als Gesellschafter der<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> ist Herr Bernd Gilles auch Geschäftsführer<br />

der SunCollect Vario Fonds Verwaltungs<br />

GmbH.<br />

6. Herr Rainer Schott ist Darlehensgeber sowie<br />

Geschäftsführer und Gesellschafter der Central<br />

Solar Deutschland GmbH. Die Central Solar<br />

Deutschland GmbH ist sowohl Vertragspartner des<br />

Wartungs- und Betriebsvertrages als auch des<br />

GU-Vertrages mit der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>.<br />

III. Verflechtungen in der Zeit nach Durchführung<br />

der geplanten Kapitalerhöhung (zukünftige<br />

Situation)<br />

Nach Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung<br />

des Emittenten, die Anlass für die Aufstellung<br />

dieses Verkaufsprospekts ist, werden sich die<br />

vorstehend beschriebenen Verflechtungen wie folgt<br />

ändern:<br />

Durch den Beitritt der Anleger zum Emittenten<br />

wird sich die Gesellschafterstruktur des Emittenten<br />

ändern. Im Falle einer vollständigen<br />

Platzierung der vorgesehenen Kapitalerhöhung um<br />

EUR 50.050.000,00 (ohne Altgesellschafter und<br />

Agio) auf EUR 50.051.500,00 (ohne Agio) werden<br />

danach folgende Beteiligungsverhältnisse am<br />

Emittenten bestehen:<br />

<br />

Treuhandkommanditist bzw. Direktkommanditisten<br />

(= Anleger) ca. 99,99998 %,<br />

<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> und RK revisionskontor gmbh<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Treuhandkommanditist)<br />

zusammen insgesamt ca. 0,00002 %,<br />

<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH als<br />

Komplementärin ohne Einlage.<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> und deren Vorstand Herr Günter<br />

Schlee, die AC Erste Fonds GmbH sowie die<br />

Herren Gilles, Eichinger und Schmitt sowie die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> verlieren durch diese Änderung<br />

ihre Stellung als (mittelbare) Gesellschafter mit<br />

maßgeblichem Einfluss auf den Emittenten und<br />

die SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co.<br />

KG. Die AC Erste Fonds GmbH sowie die Herren<br />

Gilles, Eichinger und Schmitt sowie die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> behalten jedoch ihre Stellung als (mittelbare)<br />

Gesellschafter des Emittenten als auch der<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co.<br />

KG sowie der SunCollect Vario Fonds Verwaltungs<br />

GmbH als Komplementärin des Emittenten und<br />

damit maßgeblichen Einfluss.<br />

140<br />

Das rechtliche Konzept.


Die Gesellschaftsstruktur<br />

SunCollect Vario<br />

Fonds Verwaltungs GmbH<br />

(<strong>AG</strong> Nürnberg HRB 27020)<br />

(Komplementärin)<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

(<strong>AG</strong> Nürnberg HRB 25826)<br />

(Anbieter)<br />

RK revisionskontor gmbh<br />

Wirtschafsprüfungsgesellschaft<br />

(<strong>AG</strong> Nürnberg HRB 21583)<br />

(Treuhänder)<br />

Geschäftsführer:<br />

• Bernd Gilles<br />

Gesellschafter:<br />

• <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (100%)<br />

Vorstand:<br />

• Günter Schlee<br />

Mehrheitsgesellschafter:<br />

• AC Erste Fonds GmbH<br />

Minderheitsgesellschafter:<br />

• Ralf Eichinger<br />

• Gregor Schmitt<br />

• Bernd Gilles<br />

Geschäftsführer:<br />

• Dietmar Zanzinger<br />

Gesellschafter:<br />

• Dietmar Zanzinger<br />

Gesellschafter,<br />

Geschäftsführung<br />

Beteiligung<br />

Geschäftsbesorgung,<br />

Vertriebssteuerung,<br />

u.a.<br />

Beteiligung<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG (<strong>AG</strong> Nürnberg HRA 15729)<br />

(Emittent/Fondsgesellschaft)<br />

Gesellschafter, Geschäftsführung<br />

Geschäftsführung:<br />

• SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

Gesellschafter:<br />

• SunCollect Vario Fonds Verwaltungs gmbh (Komplementärin ohne Einlage)<br />

• <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (EUR 1.000,00)<br />

• RK revisionskontor GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhänder (EUR 500,00)<br />

• Treugeber- oder Direktkommanditisten (Anleger)<br />

(ca. 99,99 % nach Kapitalerhöhung)<br />

Beteiligung<br />

Zwifi-Darlehen<br />

SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG<br />

(<strong>AG</strong> Nürnberg HRA 15737)<br />

(Objektgesellschaft)<br />

Darlehen<br />

Finanzierendes Kreditinstitut<br />

Geschäftsführung:<br />

• SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

Gesellschafter:<br />

• SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

(Komplementärin ohne Einlage)<br />

• Emittent/Fondsgesellschaft (EUR 1.000,00)<br />

Zwifi-Darlehen<br />

Wartungsvertrag<br />

Rainer Schott<br />

Central Solar Deutschland GmbH<br />

(<strong>AG</strong> Freiburg i. Br. HRB 701732)<br />

Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“<br />

Geschäftsführer/Gesellschafter:<br />

• Rainer Schott<br />

• Ernst Schott<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

141


Das rechtliche Konzept.<br />

E. Interessenkollisionen<br />

Aus den soeben dargestellten Verflechtungen<br />

können sich Interessenkollisionen ergeben, die<br />

eine an den Interessen des Emittenten orientierte<br />

Entscheidungsfindung erschweren. Sollte einer<br />

der beteiligten Entscheidungsträger in einem<br />

Interessenkonflikt den Interessen einer Person<br />

oder einer verflochtenen Gesellschaft Priorität vor<br />

den Interessen des Emittenten einräumen, würde<br />

dies negative Auswirkungen auf das Ergebnis des<br />

Emittenten und damit auch auf die Rentabilität<br />

eines Investments in eine Beteiligung am Emittenten<br />

haben. Bitte lesen Sie hierzu die Risikohinweise<br />

ab Seite 37 unter „Schlüsselpersonen und Verflechtungen“.<br />

Hinzuweisen ist insoweit insbesondere auf die<br />

Beteiligung des Emittenten an der SunCollect<br />

Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co. KG, auf den<br />

Abschluss der ab Seite 131 unter „Die Dienstleistungsverträge<br />

im Überblick“ genannten Dienstleistungsverträge<br />

und auf die Festsetzung der ab<br />

Seite 60 unter „III. Verträge mit Gründungsgesellschaftern“<br />

genannten Vergütungen zugunsten der<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>.<br />

Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> hat bzw. hatte zum Zeitpunkt des<br />

Abschlusses der entsprechenden Vereinbarungen<br />

aufgrund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen<br />

maßgeblichen Einfluss auf den Emittenten,<br />

die SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH &<br />

Co. KG sowie die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs<br />

GmbH. Es fehlte daher bei Vertragsschluss<br />

an einem klaren Interessengegensatz zwischen<br />

den Vertragsparteien, mit dem üblicherweise ein<br />

angemessenes Verhältnis der vereinbarten Leistung<br />

zur vereinbarten Gegenleistung sichergestellt wird.<br />

F. Vertragspartner im Überblick<br />

I. Anbieter gemäß VermVerkProspV / Gründungsgesellschafter<br />

des Emittenten / Konzeption<br />

der Fondsgesellschaft und Einrichtung<br />

der Fondsverwaltung / Vertriebssteuerung<br />

und Marketing / Finanzierungsvermittler /<br />

Geschäftsbesorger des Emittenten / Akquisition<br />

der Investitionsprojekte / Darlehensgeber /<br />

Verkäufer der Photovoltaikanlage Purzien<br />

Firma: <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

Geschäftsanschrift/Sitz: Rathausgasse 2,<br />

91126 Schwabach<br />

Handelsregister: Amtsgericht Nürnberg HRB 25826<br />

Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:<br />

20.10.2009<br />

Stammkapital: EUR 100.000,00<br />

Gesellschafter: AC Erste Fonds GmbH (Sitz in<br />

Bahnhofstr. 14, 82041 Deisenhofen, deren Gesellschafter<br />

u.a. wiederum Herr Gregor Schmitt und<br />

Frau Sabine Baron-Meyer sind, mit Geschäftssitz<br />

ebenda), Bernd Gilles, Ralf Eichinger, Gregor<br />

Schmitt (alle geschäftsansässig Rathausgasse 2,<br />

91126 Schwabach)<br />

Vorstand: Günter Schlee (Wohnort Nürnberg,<br />

geschäftsansässig Rathausgasse 2, 91126<br />

Schwabach)<br />

II. Fondsgesellschaft / Emittent gemäß Verm-<br />

VerkProspV / Gesellschafter der Objektgesellschaft<br />

Firma: SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

Geschäftsanschrift/Sitz: Rathausgasse 2, 91126<br />

Schwabach<br />

Handelsregister: Amtsgericht Nürnberg HRA 15729<br />

Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:<br />

25.11.2010<br />

Haftkapital: EUR 1.500,00<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin: SunCollect<br />

Vario Fonds Verwaltungs GmbH, einzelvertretungsberechtig<br />

mit der Befugnis für die jeweiligen<br />

Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft mit<br />

sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines<br />

Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen (vgl. Ziffer<br />

III.)<br />

Kommanditisten: <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (siehe Ziffer I.),<br />

sowie RK revisionskontor gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

(siehe Ziffer V.)<br />

142<br />

Das rechtliche Konzept.


III. Gründungsgesellschafter des Emittenten<br />

/ geschäftsführende, persönlich haftende<br />

Gesellschafterin des Emittenten und der<br />

Objektgesellschaft<br />

Firma: SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

Geschäftsanschrift/Sitz: Rathausgasse 2, 91126<br />

Schwabach<br />

Handelsregister: Amtsgericht Nürnberg HRB 27020<br />

Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:<br />

24.11.2010<br />

Stammkapital: EUR 25.000,00, voll einbezahlt<br />

Gesellschafter: <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (vgl. I)<br />

Geschäftsführer: Bernd Gilles, einzelvertretungsberechtigt;<br />

mit der Befugnis, im Namen der<br />

Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten<br />

Rechtsgeschäfte abzuschließen (Wohnort Röthenbach,<br />

geschäftsansässig Rathausgasse 2, 91126<br />

Schwabach)<br />

IV. Objektgesellschaft<br />

Firma: SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH &<br />

Co. KG<br />

Geschäftsanschrift/Sitz: Rathausgasse 2, 91126<br />

Schwabach<br />

Handelsregister: Amtsgericht Nürnberg HRA 15737<br />

Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:<br />

02.12.2010<br />

Haftkapital: EUR 1.000,00<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin: SunCollect<br />

Vario Fonds Verwaltungs GmbH (siehe Ziffer III.)<br />

Kommanditisten: SunCollect Vario Fonds GmbH &<br />

Co. KG (siehe Ziffer II.)<br />

V. Treuhänder<br />

Firma: RK revisionskontor gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Geschäftsanschrift/Sitz: Tillypark 4, 90431 Nürnberg<br />

Handelsregister: Amtsgerichts Nürnberg HRB<br />

21583<br />

Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:<br />

22.05.2005<br />

Stammkapital: EUR 25.000,00<br />

Gesellschafter: Dietmar Zanzinger (Wohnort<br />

Nürnberg)<br />

Geschäftsführer: Dietmar Zanzinger, einzelvertretungsberechtigt<br />

mit der Befugnis, im Namen der<br />

Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als<br />

Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen<br />

(Wohnort Nürnberg, geschäftsansässig Tillypark<br />

4, 90431 Nürnberg)<br />

VI. Mittelverwendungskontrolleur<br />

Firma: BPS Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Geschäftsanschrift/Sitz: Nürnberger Str. 69, 91052<br />

Erlangen<br />

Handelsregister: Amtsgerichts Fürth HRB 10238<br />

Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:<br />

06.08.2004<br />

Stammkapital: EUR 25.000,00<br />

Geschäftsführer: André Weigel (einzelvertretungsberechtigt)<br />

(Wohnort Erlangen) und Prof.<br />

Dr. Thomas Egner (Wohnort Weißenburg) (beide<br />

geschäftsansässig Nürnberger Str. 69, 91052<br />

Erlangen)<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

143


Das rechtliche Konzept.<br />

VII. Verpächter<br />

Firma: Landgut „Heideck“ e. G.<br />

Geschäftsanschrift/Sitz: Dorfstraße 4, 06925<br />

Annaburg OT Purzien<br />

Handelsregister: Amtsgericht Stendal GnR 1009<br />

Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:<br />

08.07.1991<br />

Vorstand: Bernd Geissler (Wohnort Annaburg) und<br />

Hans-Joachim Harm (Wohnort Mühlanger) (beide<br />

geschäftsansässig Dorfstraße 4, 06925 Annaburg<br />

OT Purzien)<br />

Prokura: Gesamtprokura gemeinsam mit einem<br />

Vorstandsmitglied für Erika Biermann (Wohnort<br />

Annaburg OT Purzien) (geschäftsansässig Dorfstraße<br />

4, 06925 Annaburg OT Purzien)<br />

XIII. Vertragspartner Wartungsvertrag / GU-<br />

Vertrag mit Verkäufer der Photovoltaikanlage<br />

„Landgut Heideck“<br />

Firma: Central Solar Deutschland GmbH<br />

Geschäftsanschrift/Sitz: Elsässer Straße 22a, 79346<br />

Endingen am Kaiserstuhl<br />

Handelsregister: Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB<br />

701732<br />

Tag der ersten Eintragung im Handelsregister:<br />

09.11.2007<br />

Stammkapital: EUR 25.000,00<br />

Gesellschafter: Rainer Schott und Ernst Schott<br />

(beide Wohnort Endingen am Kaiserstuhl)<br />

Geschäftsführer: Rainer Schott, einzelvertretungsberechtigt<br />

mit der Befugnis, im Namen der<br />

Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder<br />

als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen,<br />

Ernst Schott (beide Wohnort Endingen<br />

am Kaiserstuhl; beide geschäftsansässig Elsässer<br />

Straße 22a, 79346 Endingen am Kaiserstuhl)<br />

IX. Darlehensgeber<br />

Rainer Schott, wohnhaft in Elsässer Straße 22a,<br />

79346 Endingen am Kaiserstuhl<br />

144<br />

Das rechtliche Konzept.


G. Übersicht über die wichtigsten Fristen im Zusammenhang mit der Beteiligung am Emittenten<br />

Gegenstand<br />

Geschäftsjahr<br />

Zahlungsfälligkeit<br />

Termin, Frist<br />

Kalenderjahr<br />

Kapitalart A (multiVario):<br />

10 % der Pflichteinlage als Ersteinlage nebst Agio i.H.v. 5 %<br />

innerhalb von 14 Tagen ab Annahme der Beitrittserklärung<br />

des Anlegers<br />

Kapitalart B (singleVario):<br />

50 % der Pflichteinlage als Ersteinlage nebst anteiligem<br />

Agio i.H.v. 2,5 % innerhalb von 14 Tagen ab Annahme der<br />

Beitrittserklärung des Anlegers<br />

Beitrittsdatum der Gesellschafter<br />

Turnus der ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

Einladungsfrist zur ordentlichen und außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Einspruchsfrist gegen ein Protokoll gegenüber der Geschäftsführung<br />

Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

Mitteilung von Sonderwerbungskosten<br />

Ergebnisbeteiligung des Gesellschafters (Stichtag)<br />

Ausschüttungen<br />

einen Werktag nach Veröffentlichung dieses V<br />

erkaufsprospekts<br />

ein Jahr<br />

zwei Wochen zwischen dem Tag der Absendung bzw. Veröffentlichung<br />

der Einladung und dem Tag der Versammlung<br />

innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Versendung/<br />

Veröffentlichung des Protokolls<br />

gesetzliche Fristen<br />

bis spätestens 31. März des Folgejahres<br />

Kapitalkonto I, eingezahlte Pflichteinlage zum 31.12. des<br />

Vorjahres<br />

- ab dem Jahr 2012 halbjährlich - für das erste Halbjahr<br />

jeweils spätestens zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für<br />

das zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 30.06. des<br />

Folgejahres, soweit die Pflichteinlage des Gesellschafters voll<br />

erbracht ist;<br />

- solange die Pflichteinlage eines Anlegers nicht vollständig<br />

erbracht ist, wird der liquide Überschuss der Gesellschaft auf<br />

Kapitalkonto I des Anlegers thesauriert;<br />

- Vorabausschüttungen bereits im laufenden Geschäftsjahr<br />

sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich<br />

Frühester Termin der Anteilsübertragung 31.12.2013<br />

Termin zur Mitteilung der Anteilsübertragung/Abtretungserklärung<br />

Frist zur Kündigung der Gesellschaft durch die Komplementärin<br />

Frühester Kündigungstermin der Gesellschaft durch einen<br />

Kommanditisten<br />

Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres<br />

Frist zum Nachweis eines Käufers seitens des Emittenten bei<br />

Kündigung<br />

Auszahlung des Abfindungsguthabens<br />

bis spätestens 30.09. des laufenden Geschäftsjahres<br />

sechs Monate zum Ende des Geschäftsjahres<br />

zehn Jahre nach Beitritt des Anlegers zur Gesellschaft,<br />

vorausgesetzt seine Pflichteinlage ist vollständig erbracht<br />

12 Monate<br />

sechs Monate nach Zugang der Kündigung<br />

grds. in drei, maximal in sieben Jahresraten, jeweils zum<br />

30.06. der auf das Ausscheiden folgenden Jahre<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

145


Das rechtliche Konzept.<br />

H. Verzugsregelung, Übertragung und Beendigung<br />

der Vermögensanlage sowie Widerruf<br />

und Rückabwicklung<br />

I. Verzugsregelung<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, Verzugszinsen in<br />

Höhe von 1 % des ausstehenden Betrages pro<br />

Monat zu erheben, wenn ein Anleger mit der<br />

Einzahlung seiner Ersteinlage, des Agios oder<br />

einer seiner Ratenzahlungen in Verzug gerät.<br />

Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes<br />

bleibt unberührt. Es bleibt dem säumigen Anleger<br />

unbenommen, einen niedrigeren Verzugsschaden<br />

nachzuweisen.<br />

Ein Anleger, der sich mit der Zahlung seiner<br />

Ersteinlage, des Agios oder drei Raten seiner<br />

Pflichteinlage in Verzug befindet („Zahlungsrückstand“)<br />

und seiner Zahlungsverpflichtung<br />

trotz Mahnung und Nachfristsetzung durch die<br />

Komplementärin nicht innerhalb der ihm gesetzten<br />

Frist nachkommt, scheidet zum Monatsersten des<br />

zweiten Monats, der auf die gesetzte Nachfrist<br />

folgt („Ausschlusstag“), aus der Gesellschaft aus,<br />

soweit die Mahnung innerhalb von neun Monaten<br />

ab Zahlungsrückstand erfolgt. Dies gilt nicht, wenn<br />

die Komplementärin bis zum Ausschlusstag die<br />

Herabsetzung der Pflichteinlage des betroffenen<br />

Anlegers erklärt. In diesem Fall wird die Pflichteinlage<br />

des Anlegers auf den Betrag der geleisteten<br />

und thesaurierten Zahlung herabgesetzt und eine<br />

Abwicklungsgebühr i.H.v. EUR 100,00 erhoben.<br />

Befindet sich ein Treugeberkommanditist im<br />

Zahlungsrückstand, so gilt das Vorstehende<br />

entsprechend mit der Maßgabe, dass der Treuhandkommanditist<br />

seine Haftsumme und seine<br />

Kommanditeinlage zum Ausschlusstag in dem<br />

Umfang vermindert, wie es dem für den Treugeberkommanditisten<br />

gehaltenen Anteil am Gesamtanteil<br />

des Treuhänders gemäß der Eintragung im<br />

Handelsregister entspricht. Erklärt die Komplementärin<br />

bis zum Ausschlusstag die Herabsetzung der<br />

Pflichteinlage, so vermindert sich die Pflichteinlage<br />

hinsichtlich des vom Treuhänder gehaltenen<br />

Kommanditanteils um den Differenzbetrag zwischen<br />

der vom Anleger geschuldeten Pflichteinlage<br />

und der vom Anleger erbrachten bzw. zu in diesem<br />

Zusammenhang thesaurierten Zahlungen auf die<br />

Pflichteinlage. In diesem Fall erfolgt keine Änderung<br />

der Höhe der Haftsumme.<br />

Darüber hinaus ist die Komplementärin im Falle<br />

des Zahlungsrückstandes eines Treugeberkommanditisten<br />

berechtigt und bevollmächtigt, im<br />

Namen des Treuhandkommanditisten die fristlose<br />

Kündigung des Treuhandvertrages zu erklären.<br />

Die Komplementärin ist, soweit für diese Zwecke<br />

erforderlich, von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit. Der ausgeschiedene Anleger trägt die<br />

im Zusammenhang mit seinem Ausschluss ggf.<br />

entstandenen Kosten.<br />

Anleger, die wegen Zahlungsrückstandes ausgeschlossen<br />

wurden, haben einen Anspruch auf ein<br />

Abfindungsguthaben. Dieses Abfindungsguthaben<br />

bestimmt sich nach dem Buchwert seiner Beteiligung<br />

gemäß der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.<br />

des Jahres, das dem Jahr des Ausschlusstages<br />

vorgeht. Dieser Anspruch ist der Höhe nach<br />

beschränkt auf den Nennwert der vom ausgeschlossenen<br />

Anleger geleisteten bzw. thesaurierten<br />

Pflichteinlage. Weitere Ansprüche des Anlegers,<br />

insbesondere auf Rückzahlung des Agios, bestehen<br />

nicht. § 22.3 und 22.4 des Gesellschaftsvertrages<br />

gelten entsprechend.<br />

Ansprüche auf Verzugszinsen und/oder Schadensersatz<br />

bleiben von dem Ausschluss eines Anlegers<br />

bzw. von einer Herabsetzung der Pflichteinlage<br />

unberührt. Die Gesellschaft kann mit diesen<br />

Ansprüchen gegen einen etwaigen Rückzahlungsanspruch<br />

aufrechnen.<br />

II. Übertragung und Beendigung der Vermögensanlage<br />

Beteiligungen können im Wege der Abtretung<br />

aufgrund einer Schenkung, durch Verkauf oder<br />

durch Verpfändung übertragen werden. Die<br />

rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung<br />

und Beendigung einer Beteiligung am Emittenten<br />

entnehmen Sie bitte den Darstellungen ab Seite 50<br />

unter „VIII. Übertragung von Gesellschaftsanteilen“,<br />

„IX. Dauer der Gesellschaft und Kündigung durch<br />

einen Gesellschafter“ und „X. Ausscheiden von<br />

Gesellschaftern“ sowie den §§ 19 bis 21 des ab<br />

Seite 163 abgedruckten Gesellschaftsvertrags des<br />

Emittenten.<br />

Der Anleger geht mit seiner Beteiligung am<br />

Emittenten eine langfristige Investition ein, deren<br />

Rentabilität einer Gesamtbetrachtung des Investitionszeitraumes<br />

zu unterziehen ist. Für den Handel<br />

mit Gesellschaftsanteilen an geschlossenen<br />

146<br />

Das rechtliche Konzept.


Erneuerbare Energien Fonds wie der SunCollect<br />

Vario Fonds GmbH & Co. KG besteht derzeit<br />

kein geregelter Zweitmarkt und keine gesetzlich<br />

vorgeschriebene Handelsplattform. Beachten Sie in<br />

diesem Zusammenhang bitte die Ausführungen auf<br />

Seite 120 im Abschnitt „Der Zweitmarkt“.<br />

III. Tod eines Gesellschafters<br />

Im Falle des Todes eines Direktkommanditisten wird<br />

der Emittent nicht aufgelöst, sondern mit seinen<br />

Erben fortgesetzt. Die Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

haben sich gegenüber der Komplementärin<br />

des Emittenten durch Vorlage von dieser geeignet<br />

erscheinenden Dokumenten, einschließlich<br />

insbesondere eines Erbscheines, zu legitimieren.<br />

Eine Erbengemeinschaft ist verpflichtet, unverzüglich<br />

eine Person zu benennen, die zukünftig die<br />

Rechte der Erben innerhalb des Emittenten ausübt.<br />

Solange diese Person nicht benannt ist, ruhen die<br />

Gesellschafterrechte mit Ausnahme der Vermögensrechte.<br />

Im Fall der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft<br />

kann der Gesellschaftsanteil nur auf<br />

eine Person übertragen werden, wenn durch seine<br />

Aufteilung eine Teilbarkeit durch 100 ohne Rest je<br />

empfangenden Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

nicht aufgehoben würde.<br />

Sämtliche durch den Erbfall entstehenden Kosten,<br />

insbesondere die mit dem Nachweis der Erbfolge<br />

oder des Vermächtnisses verbundenen Kosten<br />

tragen die Erben oder Vermächtnisnehmer. Sie sind<br />

außerdem gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem<br />

Emittenten den diesem entstehenden administrativen<br />

Aufwand mit EUR 100,00 zuzüglich Umsatzsteuer<br />

zu ersetzen.<br />

IV. Widerruf und Rückabwicklung<br />

Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, so kann<br />

der Anleger seine in der Beitrittserklärung abgegebenen<br />

Erklärungen innerhalb der Widerrufsfrist<br />

ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen.<br />

Weiterführende Informationen, insbesondere zu<br />

den Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs,<br />

entnehmen Sie bitte der Widerrufsbelehrung, die<br />

Ihnen zusammen mit der Beitrittserklärung und<br />

diesem Verkaufsprospekt ausgehändigt wurde.<br />

Das Procedere im Falle des Nichterreichens des<br />

gesamten Eigenkapitals ist ab Seite 52 unter<br />

„XI. Liquidation“ sowie in § 23 des ab Seite 163<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags dem Emittenten<br />

beschrieben.<br />

Weitergehende Kosten oder Verluste – insbesondere<br />

etwaige Einbußen daraus, dass andere<br />

Anlagemöglichkeiten vom Anleger anstelle dieses<br />

Beteiligungsangebotes nicht verfolgt werden<br />

konnten – werden dem Anleger nicht erstattet.<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

147


148


Das steuerliche Konzept.<br />

Die nachfolgenden wesentlichen Grundlagen der<br />

steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage<br />

gelten, soweit nicht ausdrücklich auf anderes hingewiesen<br />

wird, für einen Anleger, der als natürliche<br />

Person im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist<br />

und die Kommanditbeteiligung im Privatvermögen<br />

hält. Die mit der steuerlichen Gestaltung des Fonds<br />

verbundenen Risiken sind im Risikoteil gesondert<br />

erläutert (Seite 32-33 des Prospekts). Die Ausführungen<br />

sind nach den einzelnen Steuerarten und<br />

innerhalb der Steuerarten nach den betroffenen<br />

Einkunftsarten gegliedert. Innerhalb der Einkunftsarten<br />

wird, soweit sich steuerliche Besonderheiten<br />

ergeben, nach der Investitionsphase, der Betriebsphase<br />

und der Beendigung der Kapitalanlage<br />

unterschieden.<br />

I. Einkommensteuer<br />

Durch den Erwerb eines Fondsanteils partizipiert<br />

der Anleger als Kommanditist der SunCollect Vario<br />

Fonds GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) an<br />

Einkünften aus der Errichtung und dem Betrieb von<br />

Anlagen zur Energiegewinnung aus Erneuerbaren<br />

Energien, insbesondere von Photovoltaikanlagen,<br />

und der Veräußerung der erzeugten elektrischen<br />

Energie. Die Fondsgesellschaft kann die Anlagen<br />

entweder selbst betreiben oder sich an Gesellschaften<br />

(im Weiteren als „Objektgesellschaften“<br />

bezeichnet) mit vergleichbarem Unternehmensgegenstand<br />

beteiligen (§ 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

Die Fondsgesellschaft beteiligt sich an Objektgesellschaften<br />

– in der Regel in der Rechtsform der<br />

GmbH & Co. KG – die eigene Photovoltaikanlagen<br />

planen, errichten und betreiben. Durch die Beteiligungen<br />

an den gewerblich tätigen Objektgesellschaften<br />

erzielt die Fondsgesellschaft Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die<br />

Kommanditisten (Anleger) erzielen dementsprechend<br />

in Höhe ihrer Ergebnisanteile Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb im Sinne des §15 EStG. Voraussetzung<br />

für die Annahme gewerblicher Einkünfte ist<br />

das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Die<br />

Objektgesellschaften sowie die Fondsgesellschaft<br />

sind zudem gewerblich geprägt gem § 15 Abs. 3<br />

Nr. 2 EStG.<br />

a) Gewerbliche Tätigkeit und Mitunternehmerstellung<br />

Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />

sind gewerblich tätige Gesellschaften nach § 15<br />

Abs. 3 Nr. 1 EStG. Das Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

und der Objektgesellschaften ist als<br />

Betriebsvermögen zu klassifizieren. Eine gewerbliche<br />

Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig,<br />

nachhaltig unter Beteiligung am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht<br />

betrieben wird (§ 15 Abs. 2 EStG).<br />

b) Gewinnerzielungsabsicht<br />

Die Fondsgesellschaft sowie die Objektgesellschaften<br />

sind nicht selbst einkommensteuerpflichtig,<br />

sondern ihre Gesellschafter. Die Fondsgesellschaft<br />

und die Objektgesellschaften übernehmen keine<br />

Steuerzahlungen für den Anleger. Die Einkünfte<br />

der Fondsgesellschaft werden den Gesellschaftern<br />

nach Maßgabe ihres festen Kapitalkontos anteilig<br />

zugerechnet. Die Gesellschafter erzielen als<br />

Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb,<br />

da neben der gewerblichen Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko<br />

der Kommanditisten vorliegen.<br />

Mitunternehmerrisiko ist gegeben, da die Kommanditisten<br />

am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft<br />

sowie an den stillen Reserven beteiligt sind.<br />

Den Gesellschaftern stehen auch Kontrollrechte<br />

entsprechend ihrer Stellung als Kommanditist<br />

zu, so dass sie Mitunternehmerinitiative ausüben<br />

können.<br />

(1) Totalgewinn<br />

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der<br />

Ergebnisse (Gewinne und Verluste) der Fondsgesellschaft<br />

ist die Gewinnerzielungsabsicht, also die<br />

subjektive Absicht sowie die objektive Wahrscheinlichkeit,<br />

innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer<br />

nachhaltig laufende Gewinne und insgesamt<br />

somit einen Totalgewinn zu erzielen.<br />

Dieser Totalgewinn errechnet sich aus der Summe<br />

der voraussichtlichen Erträge abzüglich der Summe<br />

der Aufwendungen. Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne<br />

und -verluste sind in die Betrachtung<br />

einzubeziehen. Die Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist nicht nur auf der Ebene der Fondsgesellschaft,<br />

sondern auch für jeden einzelnen<br />

Gesellschafter zu prüfen. Sonderbetriebsausgaben<br />

Das steuerliche Konzept.<br />

149


Das steuerliche Konzept.<br />

(z.B. durch die Finanzierung seiner Einlage) sind<br />

daher auf der Ebene des Gesellschafters in die<br />

Prognose über die Erzielung eines Totalgewinns<br />

einzubeziehen.<br />

(2) Nutzungsdauer<br />

Der Totalgewinn muss innerhalb der planmäßigen<br />

Nutzungsdauer der Photovoltaikanlagen erzielt<br />

werden. Die Prognoserechnung des Fonds ergibt,<br />

dass dies bei der vorliegenden Fondskonzeption<br />

gegeben ist. Die Summe der steuerpflichtigen<br />

Jahresergebnisse ist deutlich positiv.<br />

Die Gesellschafter haben die Erzielung eines Totalgewinns<br />

auch auf individueller Ebene zu prüfen.<br />

Hierzu müssen von ihren anteiligen steuerlichen<br />

Beteiligungsergebnissen ihre persönlichen Sonderbetriebsausgaben<br />

abgezogen werden. Dies<br />

ist insbesondere bei einer Fremdfinanzierung der<br />

Beteiligung zu beachten, da bei einer Fremdfinanzierung<br />

Zinsen und sonstige Kosten Sonderbetriebsausgaben<br />

des Gesellschafters darstellen.<br />

(3) Vorzeitige Veräußerung<br />

Veräußert ein Anleger seine Beteiligung vorzeitig,<br />

kann das Finanzamt zu der Auffassung gelangen,<br />

dass bei dem betroffenen Anleger von Vornherein<br />

keine Gewinnerzielungsabsicht bestand. Dies hätte<br />

die steuerliche Nichtanerkennung von Verlusten<br />

wegen Liebhaberei zur Folge. Es wäre in diesem<br />

Fall vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass die<br />

Veräußerungsabsicht nicht von Anfang an bestand,<br />

sondern durch besondere nachträgliche, d.h.<br />

nach dem Erwerb des Fondsanteiles entstandene<br />

Umstände hervorgerufen wurde.<br />

Liegen bereits in der Konzeption des Fonds<br />

Merkmale vor, die auf eine vorzeitige Auflösung der<br />

Beteiligung hinweisen, z.B. ein vorzeitiges Rückkaufsrecht<br />

oder Kündigungsmöglichkeit, ist bereits<br />

in diesem kürzeren Zeitraum die Gewinnerzielungsabsicht<br />

zu belegen.<br />

c) Guthabenzinsen<br />

Legen die Fondsgesellschaft oder die Objektgesellschaften<br />

liquide Mittel verzinslich an und erzielen<br />

hieraus Zinseinnahmen, führt dies grundsätzlich<br />

auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, da nach<br />

dem Subsidiaritätsprinzip Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

den Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgehen.<br />

Der Sparerfreibetrag findet keine Anwendung.<br />

Die von der Fondsgesellschaft erzielten Zinsen<br />

unterliegen bei einer Anlage in Deutschland einem<br />

Kapitalertragsteuerabzug von 25 % zuzüglich 5,5 %<br />

Solidaritätszuschlag, die von den Kreditinstituten<br />

einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.<br />

Die abgeführte Kapitalertragsteuer und der abgeführte<br />

Solidaritätszuschlag werden nach § 36 Abs.<br />

2 Nr. 2 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung<br />

der Anleger angerechnet.<br />

Die Abgeltungsteuer findet auf die Zinserträge<br />

der Gesellschaft keine Anwendung, weil keine<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.<br />

d) Beteiligung über den Treuhandkommanditisten<br />

Beteiligt sich ein Anleger als Treugeber gemäß dem<br />

Treuhandvertrag über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft (Treugeberkommanditist),<br />

treffen die vorstehenden Ausführungen nur dann<br />

zu, wenn die Finanzverwaltung das Treuhandverhältnis<br />

zwischen Treuhandkommanditist und<br />

Anleger als transparent einstuft. Dies ist dann<br />

gegeben, wenn der Treugeberkommanditist<br />

im Innenverhältnis eine bestimmende Stellung<br />

einnimmt, so dass er die wirtschaftlichen Rechte<br />

und Pflichten aus der Beteiligung trägt. Die<br />

entsprechenden Grundsätze des BMF-Schreibens<br />

vom 01.09.1994 (BStBl. I 1994, 604) wurden bei<br />

der Abfassung des Muster-Treuhandvertrages,<br />

der auf Seite 175 dieses Prospektes im Wortlaut<br />

abgedruckt ist, berücksichtigt, so dass durch die<br />

Ebene des Treuhandkommanditisten hindurch<br />

den Anlegern als Treugeberkommanditisten<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb zufließen. Würde<br />

der Treuhandvertrag durch die Finanzverwaltung<br />

nicht als transparent eingestuft, würden die Anleger<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen.<br />

e) Alternative: Beteiligung im Betriebsvermögen<br />

Wird die Kommanditbeteiligung im Betriebsvermögen<br />

(gewerbliche Personenunternehmen, Kapitalgesellschaft)<br />

gehalten, liegen zwingend Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb vor (§ 15 EStG bzw. § 8 Abs. 1<br />

KStG). Dies betrifft sowohl die laufenden zuzurechnenden<br />

Einkünfte als auch Veräußerungsgewinne.<br />

Wird der Anteil an der Fondsgesellschaft im Anlagevermögen<br />

des Betriebsvermögens gehalten, so<br />

kann das anteilige Betriebsvermögen bei Vorliegen<br />

der weiteren Voraussetzungen als Übertragungsobjekt<br />

nach § 6b EStG nutzbar sein.<br />

150<br />

Das steuerliche Konzept.


2. Steuerliche Anerkennung des Konzeptes<br />

Ähnliche konzipierte Fonds wurden in der Vergangenheit<br />

als gewerbliche Fonds anerkannt. Allerdings<br />

kann hieraus kein Anspruch auch für diesen<br />

Fonds abgeleitet werden, da sich die Fonds in<br />

Einzelheiten, insbesondere der konkreten Tätigkeit,<br />

unterscheiden, die für die Einordnung durch die<br />

Finanzverwaltung entscheidend sein können.<br />

Auch die Treuhandverträge wurden bei ähnlichen<br />

Fonds von der Finanzverwaltung als transparent<br />

anerkannt, ohne hieraus wiederum einen Anspruch<br />

für diesen Fonds ableiten zu können.<br />

3. Grundlagen der Gewinnermittlung aus<br />

Gewerbebetrieb<br />

Die Fondsgesellschaft ermittelt die Besteuerungsgrundlage,<br />

d.h. ihr steuerliches Jahresergebnis,<br />

durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5<br />

EStG. Maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung<br />

ist zunächst der handelsrechtliche<br />

Jahresüberschuss, der aufgrund steuerlicher Sonderregelungen<br />

zu modifizieren ist. Die Fondsgesellschaft<br />

ist als Kaufmann grundsätzlich verpflichtet<br />

einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu<br />

erstellen.<br />

Betriebsausgaben sind sämtliche Aufwendungen,<br />

die die Fondsgesellschaft durch ihre betriebliche<br />

Tätigkeit veranlasst. Betriebsausgaben wirken sich<br />

grundsätzlich gewinnmindernd auf das Ergebnis<br />

aus. Hierbei ist zwischen sofort abzugsfähigen<br />

Betriebsausgaben und nicht sofort abzugsfähigen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu unterscheiden.<br />

Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

mindern das Jahresergebnis sofort und grundsätzlich<br />

in voller Höhe in dem Jahr, in dem die Aufwendung<br />

getätigt wird. Demgegenüber mindern Kosten<br />

für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern<br />

(Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten)<br />

nicht bereits im Jahr der Anschaffung<br />

oder Herstellung das Jahresergebnis in voller Höhe.<br />

Die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten<br />

sind stattdessen zu aktivieren und - soweit es sich<br />

um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt - über die<br />

Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen.<br />

Als gewinnmindernder Aufwand wird hier lediglich<br />

der in einer Periode verursachte Werteverzehr<br />

erfasst.<br />

Die bereits bestehenden Einschränkungen bei der<br />

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben wurden<br />

durch die Unternehmensteuerreform 2008 noch<br />

einmal erweitert. Durch den neu eingefügten § 4h<br />

EStG sind Schuldzinsen künftig nur in Höhe von<br />

30 % des EBITDA - also dem Gewinn vor Zins,<br />

Steuern und Abschreibungen abzugsfähig.<br />

Allerdings besteht eine Ausnahme in Form<br />

einer Freigrenze von EUR 3 Mio., so dass diese<br />

Einschränkung die Fondsgesellschaft sowie<br />

die Objektgesellschaften nach den in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigten Schuldzinsen<br />

nicht betrifft. Nach dem BMF-Schreiben vom<br />

04.07.2008 (BStBl. I 2008, 718) sind jedoch auch<br />

die Fremdkapitalzinsen der Gesellschafter (Sonderbetriebsausgaben)<br />

mit einzubeziehen. Dies könnte<br />

dazu führen, dass die Freigrenze von EUR 3 Mio.<br />

überschritten wird und die Schuldzinsen nur noch<br />

begrenzt abzugsfähig sind. Zwar kann die Höhe der<br />

Zinsaufwendungen der Gesellschafter nicht unmittelbar<br />

abgeschätzt werden, doch wird aufgrund des<br />

verbleibenden Spielraums davon ausgegangen,<br />

dass die Regelung zur Begrenzung des Zinsabzugs<br />

(§ 4h EStG) keine Anwendung findet.<br />

a) Gewinnermittlung in der Investitionsphase<br />

(1) Aufteilung der Aufwendungen<br />

Die Unterscheidung zwischen sofort abzugsfähigen<br />

Betriebsausgaben und An- schaffungs- bzw.<br />

Herstellungskosten ist insbesondere in der<br />

Investitionsphase von Bedeutung. Die Aufwendungen<br />

für die Anschaffung und die Installation der<br />

Photovoltaikanlagen mindern das Jahresergebnis<br />

nicht bereits im Jahr der Anschaffung bzw. Installation<br />

in voller Höhe. Die Kosten sind stattdessen zu<br />

aktivieren (abschreibbare Wirtschaftsgüter) und auf<br />

die Nutzungsdauer von 20 Jahren zu verteilen. Sie<br />

mindern somit über den Zeitraum von 20 Jahren<br />

jährlich das betreffende Jahresergebnis um die<br />

Abschreibung.<br />

Die in der Investitionsphase entstehenden<br />

Kosten der Fondsgesellschaft sind zum Teil als<br />

Betriebsausgaben zu behandeln und mindern<br />

das steuerliche Ergebnis unmittelbar im Jahr der<br />

Aufwendung. Darüber hinaus sind aber bestimmte<br />

Aufwendungen der Fondsgesellschaft (z.B. Eigenkapitalvermittlungsprovision,<br />

Konzeptionskosten)<br />

Das steuerliche Konzept.<br />

151


Das steuerliche Konzept.<br />

nicht sofort abzugsfähig und müssen aktiviert und<br />

abgeschrieben werden.<br />

(a) Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

Die sofort abzugsfähigen Kosten der Investitionsphase<br />

fallen voraussichtlich über die Jahre 2010<br />

und 2011 verteilt an. Ihre Höhe ist abhängig von<br />

dem tatsächlichen Zeichnungsverlauf und den<br />

Zeitpunkten der Einzahlungen der Zeichnungsbeträge.<br />

In den Prognoseberechnungen wurde ein<br />

hypothetischer Zeichnungsverlauf zugrunde gelegt,<br />

der von dem tatsächlichen Zeichnungsverlauf<br />

abweichen kann. Zu den sofort abzugsfähigen<br />

Betriebsausgaben gehören insbesondere die<br />

laufenden Betriebskosten.<br />

(b) Aktivierungspflichtige Gründungs- und Investitionskosten<br />

Demgegenüber sind ein Teil der Gründungs- und<br />

Investitionskosten nicht sofort als Betriebsausgaben<br />

abzugsfähig. Alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts<br />

in der Investitionsphase anfallen, stellen nicht<br />

sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern<br />

Anschaffungskosten dar (BMF-Schreiben vom<br />

20.10.2003, Kapitalanlagenerlass oder 5. Bauherrenerlass).<br />

Damit sind sie über die Nutzungsdauer<br />

der Anlagen, die nach den Abschreibungstabellen<br />

der Finanzverwaltung 20 Jahre beträgt, mit jährlich<br />

5 % abzuschreiben. Die Aufwendungen, die nicht<br />

auf den Erwerb der Anlagen gerichtet sind und die<br />

auch der Einzelerwerber außerhalb einer Fondsgestaltung<br />

als Betriebsausgabe oder Werbungskosten<br />

abziehen könnte, stellen keine Anschaffungskosten<br />

dar sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />

Nach dem Kapitalanlagenerlass ist es ohne<br />

Bedeutung, ob diese Aufwendungen von dem<br />

Gesellschafter unmittelbar geleistet werden oder ob<br />

ein Teil seiner Einlage mit oder ohne sein Wissen<br />

für die Zahlungen verwendet wird. Unbeachtlich ist<br />

weiterhin, ob diese Aufwendungen an den Initiator<br />

des Fonds oder an Dritte gezahlt werden. Zu den<br />

Anschaffungskosten gehören darüber hinaus stets<br />

Haftungs- und Geschäftsführervergütungen für<br />

die Komplementäre, Geschäftsführervergütungen<br />

bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und<br />

Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit<br />

sie auf die Investitionsphase entfallen.<br />

(c) Voraussichtlicher Verlust in der Investitionsphase<br />

Durch die sofort abzugsfähigen Aufwendungen, die<br />

zeitanteilige Abschreibung der Photovoltaikanlagen<br />

sowie die typischen Kosten des Beginns der<br />

Geschäftstätigkeit ergibt sich nach der Prognoserechnung<br />

für die ersten Jahre ein Verlust, der<br />

den Gesellschaftern zugerechnet wird. Soweit die<br />

Voraussetzungen der Verlustverrechnung vorliegen,<br />

mindert sich dadurch die Einkommensteuerlast der<br />

Kommanditisten.<br />

(2) Ergebnisverteilungsabrede<br />

Nach der Fondskonzeption sollen allen Anlegern,<br />

die in der Beitrittsphase zeichnen, die Gewinne<br />

und Verluste der Fondsgesellschaft möglichst in<br />

gleicher Höhe zugewiesen werden, unabhängig<br />

vom konkreten Eintrittszeitpunkt (§ 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />

In den Entscheidungen des BFH vom 25.10.1979<br />

(BStBl.II 1980, 66) und 31.01.1980 (BStBl.II 1980,<br />

277) hat der IV. Senat die Ansicht vertreten, dass<br />

ein Gesellschafter, der erst im Verlauf des Wirtschaftsjahres<br />

in die Gesellschaft eintritt, nicht an<br />

Verlusten teilhaben kann, die vor seinem Eintritt<br />

entstanden sind. Nur soweit diese vor dem Eintritt<br />

eines Gesellschafters entstandenen Verluste<br />

dem Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen<br />

Gründen zugewiesen werden, führen diese nach<br />

den o.g. Entscheidungen steuerlich zu Anschaffungskosten<br />

seitens des neu beigetretenen<br />

Gesellschafters.<br />

Um den Anlegern unabhängig von ihrem Beitrittszeitpunkt<br />

die gleichen Verluste zuweisen<br />

zu können, bedarf es daher einer besonderen<br />

Ergebnisverteilungsabrede. Eine solche Ergebnisverteilungsabrede<br />

wurde in § 16 des Gesellschaftsvertrages<br />

getroffen. Dadurch kann später<br />

beitretenden Gesellschaftern im Verhältnis zu ihrem<br />

Geschäftsanteil ein höherer Anteil am Gewinn und<br />

Verlust der KG zugerechnet werden (BFH vom<br />

27.07.2004, BFH/NV 2004, 1473).<br />

Soweit jedoch Betriebsausgaben in der Zeit anfallen,<br />

in der neben den Gründungsgesellschaftern<br />

noch keine weiteren Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

beigetreten sind, dürfen diese „Vorkosten“<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung bei den<br />

später beitretenden Gesellschaftern nicht sofort als<br />

Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sie<br />

sind vielmehr als Anschaffungskosten zu aktivieren<br />

und abzuschreiben.<br />

152<br />

Das steuerliche Konzept.


) Gewinnermittlung in der Betriebsphase<br />

In der Betriebsphase stehen den Erträgen neben<br />

den laufenden Aufwendungen vor allem die<br />

Abschreibungen aus den nicht sofort abzugsfähigen<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

gegenüber.<br />

(1) Abschreibungsgrundlagen<br />

Wesentlicher Gegenstand des Betriebsvermögens<br />

der Objektgesellschaften sind die Photovoltaikanlagen.<br />

Die Photovoltaikanlagen sind nach § 7<br />

Abs. 2 EStG als bewegliche Wirtschaftsgüter zu<br />

klassifizieren. Die Nutzungsdauer beträgt nach den<br />

AfA-Tabellen 20 Jahre. Die Abschreibung beträgt<br />

somit jährlich 5% der Anschaffungs- und Herstellungskosten.<br />

Die auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallenden<br />

anfänglichen Auszahlungen an die Fondsinitiatoren,<br />

die mehrere Wirtschaftsjahre betreffen, sind nicht<br />

sofort im Jahr der Auszahlung steuerlich abzugsfähig<br />

sondern über die jeweiligen Wirtschaftsjahre<br />

zu verteilen. Soweit diese Zahlungen zu den zu<br />

aktivierenden Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

gehören, ist die Abschreibung über die<br />

Nutzungsdauer der Anlagen vorzunehmen.<br />

(2) Laufende Aufwendungen<br />

Die laufenden Aufwendungen der Objektgesellschaften<br />

setzen sich aus den Mietentgelten<br />

für die Flächen der Photovoltaikanlagen, den<br />

Wartungskosten der Photovoltaikanlagen, den<br />

Finanzierungskosten, sowie den Verwaltungskosten<br />

(z.B. Rechts- und Steuerberatung, Jahresabschluss<br />

etc.) zusammen. Diese Aufwendungen mindern in<br />

der Regel das steuerliche Ergebnis der Objektgesellschaft.<br />

c) Steuerliche Auswirkungen beim<br />

Gesellschafter<br />

Die Gewinne und Verluste aus der Beteiligung<br />

werden grundsätzlich den Gesellschaftern entsprechend<br />

ihrer Beteiligungsquote unmittelbar<br />

zugerechnet und beeinflussen daher deren zu<br />

versteuerndes Einkommen. Die Besteuerung der<br />

Ergebnisanteile bei den Gesellschaftern erfolgt mit<br />

deren individuellen Steuersatz. Der progressive<br />

Einkommensteuertarif bewirkt, dass mit zunehmendem<br />

Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen<br />

die Steuerbelastung der Gewinne aus dem Fonds<br />

steigt. Soweit den Anlegern in der Investitionsphase<br />

Verluste zugewiesen werden und diese keiner<br />

Verlustabzugsbeschränkung unterliegen, führt dies<br />

entsprechend auch zu einer höheren steuerlichen<br />

Entlastung.<br />

Bei Ein- oder Austritt während eines laufenden<br />

Geschäftsjahres nehmen die Gesellschafter<br />

grundsätzlich zeitanteilig am Jahresergebnis teil.<br />

Eine andere Gewinnverteilung ist möglich, setzt<br />

allerdings die Anerkennung durch die Finanzverwaltung<br />

voraus.<br />

(1) Sonderbetriebsausgaben<br />

Daneben können auf der Ebene der Gesellschafter<br />

Sonderbetriebsausgaben (z.B. Zinsen, Damna,<br />

Bearbeitungsgebühren der Eigenkapitalvorfinanzierung)<br />

anfallen. Diese Sonderbetriebsausgaben<br />

können nur im Rahmen des Verfahrens zur einheitlichen<br />

und gesonderten Feststellung des Gewinns<br />

der Fondsgesellschaft berücksichtigt werden (§<br />

179 Abs. 2 AO) und müssen daher der Fondsgesellschaft<br />

bzw. deren Geschäftsfüher/Steuerberater<br />

rechtzeitig (nach § 16 des Gesellschaftsvertrags<br />

bis spätestens 31.03. des Folgejahres mitgeteilt<br />

werden.<br />

Zu beachten ist auch, dass trotz steuerlicher<br />

Gewinne des Fonds der Anleger nicht zwingend<br />

positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn<br />

Sonderbetriebsausgaben, z.B. Finanzierungskosten,<br />

anfallen, die die steuerlichen Gewinnanteile der<br />

Fondsgesellschaft übersteigen. Diese Sonderbetriebsausgaben,<br />

die bei jedem Gesellschafter<br />

in unterschiedlicher Höhe anfallen, sind in der<br />

Prognoserechnung nicht berücksichtigt.<br />

Übersteigen die Sonderbetriebsausgaben auf<br />

Dauer die Einnahmen aus der Beteiligung liegt<br />

keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so dass die<br />

Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet<br />

werden dürfen.<br />

(2) Verlustvortrag, Verlustrücktrag, Verlustausgleich<br />

Die Möglichkeit eines Verlustausgleichs zwischen<br />

den Einkunftsarten sowie eines Verlustrücktrags<br />

und eines Verlustvortrags wurden durch das<br />

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom<br />

24.03.1999 und durch das Gesetz zur Umsetzung<br />

der Protokollerklärung der Bundesregierung zur<br />

Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />

vom 22.12.2003 wesentlich<br />

Das steuerliche Konzept.<br />

153


Das steuerliche Konzept.<br />

eingeschränkt. Die Regelungen betreffen die<br />

Beeinflussung des zu versteuernden Einkommens<br />

beim Gesellschafter durch negative Einkünfte aus<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.<br />

(a) Verlustausgleich<br />

Die Einkünfte werden für jede Einkunftsart (z.B.<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zunächst gesondert<br />

ermittelt. Gewinne und Verluste innerhalb einer<br />

Einkunftsart werden unbegrenzt miteinander<br />

verrechnet. Auch mit Gewinnen aus anderen<br />

Einkunftsarten können Verluste einer Einkunftsart<br />

in der Regel verrechnet werden. Dies allerdings<br />

nur, soweit nicht für bestimmte Verluste Beschränkungen<br />

der Verrechnungsmöglichkeit bestehen.<br />

Solche Verlustverrechnungsbeschränkungen sind<br />

für die aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

erzielten Einkünfte aber voraussichtlich nicht<br />

von Bedeutung. Sie bestehen insbesondere für<br />

bestimmte gewerbliche Verluste im Sinne des § 15<br />

Abs. 4 EStG.<br />

(b) Verlustrücktrag<br />

Verbleiben nach dem Verlustausgleich in einem<br />

Veranlagungsjahr insgesamt negative Einkünfte<br />

(Verlust), sind diese ganz (bzw. auf Antrag<br />

zum Teil) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

des vorangegangenen Veranlagungszeitraums<br />

anzurechnen (Verlustrücktrag), soweit dort noch<br />

ein Ausgleichspotenzial nach den vorgenannten<br />

Grundsätzen besteht. Der Verlustrücktrag ist auf<br />

EUR 511.500,00 (bei Ehegatten EUR 1.023.000,00)<br />

begrenzt.<br />

(c) Verlustvortrag<br />

Nach dem Verlustrücktrag verbleibende negative<br />

Einkünfte werden auf die folgenden Veranlagungszeiträume<br />

vorgetragen (Verlustvortrag).<br />

Die Verrechnung der Verlustvorträge mit<br />

dem Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweils<br />

nachfolgenden Veranlagungszeiträume kann<br />

bis zu EUR 1.000.000,00 (bei Ehegatten<br />

EUR 2.000.000,00) ohne Einschränkung erfolgen.<br />

Darüber hinausgehende Verlustvorträge dürfen<br />

den verbliebenen Gesamtbetrag der Einkünfte nur<br />

noch zu 60% mindern. Dies führt zu einer Mindestbesteuerung<br />

von 40% des EUR1.000.000,00<br />

(bei Ehegatten EUR 2.000.000,00) übersteigenden<br />

Gesamtbetrags der Einkünfte. Nicht verrechenbare<br />

Verlustvorträge werden jeweils um einen weiteren<br />

Veranlagungszeitraum vorgetragen.<br />

(d) Einschränkungen der Verlustverrechnung und<br />

des Verlustrück- und vortrages<br />

(aa) § 15 b EStG<br />

Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung<br />

im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />

(BGBl. I 2005, S. 3683) wurde ein<br />

§ 15 b EStG eingefügt, der bei Kapitalanlagemodellen,<br />

die Steuerstundungsmöglichkeiten nutzen, die<br />

Verlustverrechnung einschränkt. Hierzu sieht § 15 b<br />

EStG vor, dass in der Investitionsphase anfallende<br />

Verluste nicht mehr mit Einkünften derselben Einkunftsart<br />

oder mit anderen Einkunftsarten verrechnet<br />

werde können, wenn der zuzuweisende Verlust<br />

10% des eingesetzten Eigenkapitals übersteigt. Der<br />

zuzuweisende Verlust kann dann nur mit zukünftigen<br />

Einnahmen aus der Fondsanlage verrechnet<br />

werden.<br />

Aus der Prognoserechnung ergibt sich allerdings,<br />

dass die SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

von § 15b EStG nicht betroffen ist (vgl. Seite 86<br />

ff. dieses Prospekts), da die Anfangsverluste der<br />

Fondsgesellschaft weit von den zulässigen 10%<br />

des eingesetzten Kapitals entfernt sind. Als eingesetztes<br />

Kapital gilt bei einem Ansparmodell jeweils<br />

nur das tatsächlich eingezahlte und angesparte<br />

Kapital.<br />

(bb) § 15a EStG<br />

Nach § 15a EStG dürfen negative Einkünfte eines<br />

Kommanditisten nicht mit anderen Einkünften<br />

ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden (Verlustrücktrag und Verlustvortrag), soweit<br />

ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich<br />

erhöht. Das Kapitalkonto bestimmt sich steuerlich<br />

nach den geleisteten Einlagen (Bareinlage<br />

einschließlich Agio), vermindert um Verluste und<br />

Entnahmen (Ausschüttungen) und erhöht um<br />

Gewinne. Wird dieses Kapitalkonto des Kommanditisten<br />

durch eine Verlustzuweisung negativ oder<br />

erhöht sich ein negatives Kapitalkonto, kann der<br />

Kommanditist insoweit den Verlust nicht mit seinen<br />

anderen Einkünften ausgleichen; auch ein Verlustvortrag<br />

oder Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist<br />

insoweit nicht möglich. Derartige Verluste können<br />

nur mit künftigen Gewinnen verrechnet werden, die<br />

dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung an<br />

dieser Kommanditgesellschaft zugewiesen werden.<br />

Sie mindern somit dessen anteilige Gewinne bzw.<br />

Überschüsse in den Folgejahren (§ 15a Abs. 2<br />

EStG).<br />

154<br />

Das steuerliche Konzept.


Soweit die Haftsumme die Einlage unterschreitet,<br />

tritt die Haftsumme an die Stelle der geleisteten<br />

Einlage für die Bemessung der steuerlich sofort<br />

verrechenbaren Verlustzuweisung. Im Gesellschaftsvertrag<br />

(§ 3 Abs. 5) wird die Haftsumme<br />

auf 10 % der Pflichteinlage begrenzt, so dass sich<br />

auch die sofort verrechenbaren Verluste auf diesen<br />

Betrag begrenzen.<br />

Eine Verlustzurechnung ist nach § 15a EStG zudem<br />

nur dann möglich, wenn die Einlagen fristgerecht<br />

geleistet sind oder die Einlage in das Handelsregister<br />

eingetragen wurde. Ausgleichsfähige<br />

Verluste können nicht mit neuen Einlagen verrechnet<br />

werden, die zum Ausgleich eines negativen<br />

Kapitalkontos dienen.<br />

Verluste im Sonderbetriebsvermögen<br />

(Sonderbetriebsausgaben übersteigen Sonderbetriebseinnahmen)<br />

fallen nicht unter die Verlustausgleichsbeschränkung<br />

des § 15a EStG und<br />

sind demzufolge in voller Höhe ausgleichsfähig.<br />

Nach der Prognoserechnung der Fondsgesellschaft<br />

dürfte in der Laufzeit des Fonds kein Fall des § 15a<br />

EStG bei den Gesellschaftern auftreten.<br />

(3) Individuelle Nettoentlastung<br />

Der progressive Steuertarifverlauf im Einkommensteuerrecht<br />

führt dazu, dass mit zunehmenden<br />

Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen die<br />

Belastung der Gewinne aus dem Fonds steigt.<br />

Soweit den Anlegern aus dem Fonds in der Investitionsphase<br />

Verluste zugewiesen werden und diese<br />

keiner Verlustabzugsbeschränkung unterliegen,<br />

führt dies aber auch zu einer höheren steuerlichen<br />

Entlastung.<br />

Jeder Gesellschafter wird deshalb die Einkünfte<br />

aus dem Fonds mit einem anderen Steuersatz zu<br />

versteuern haben.<br />

d) Verfahrensmäßige Abwicklung<br />

(1) Veranlagungsverfahren<br />

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß<br />

§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO in einem von der persönlichen<br />

Veranlagung des Gesellschafters getrennten<br />

(gesonderten) Verfahren einheitlich für alle Gesellschafter<br />

festgestellt. Sonderbetriebsausgaben der<br />

Gesellschafter können nur in diesem Feststellungsverfahren<br />

berücksichtigt werden (§ 179 Abs. 2 AO)<br />

Die Einkünfte werden vom für die Fondsgesellschaft<br />

zuständigen Finanzamt (Betriebsfinanzamt)<br />

festgestellt, auf die Gesellschafter verteilt und mit<br />

bindender Wirkung den Wohnsitzfinanzämtern der<br />

Gesellschafter von Amts wegen mitgeteilt. Daher<br />

können Einwendungen gegen die Feststellungen<br />

des „Betriebsfinanzamtes“ nur bei diesem, und<br />

nicht bei den Wohnsitzfinanzämtern der Gesellschafter<br />

erhoben werden.<br />

(2) Minderung der Einkommensteuervorauszahlungen<br />

Grundsätzlich kann beim Wohnsitzfinanzamt unter<br />

Hinweis auf voraussichtliche negative Einkünfte<br />

(Verluste) eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen<br />

beantragt werden. Die<br />

Berücksichtigung der vorläufigen Verluste im<br />

Einkommensteuervorauszahlungsverfahren erfolgt<br />

entsprechend dem BMF- Erlass vom 13.07.1992<br />

(BStBl.I 1992, 404), welcher durch das BMF-<br />

Schreiben vom 28.06.1994 (BStBl.I 1994, 420)<br />

ergänzt wird.<br />

Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch<br />

im Rahmen der Vorauszahlungen Verluste nur in<br />

der Höhe anerkannt werden, wie sie im entsprechenden<br />

Jahr voraussichtlich ausgleichsfähig sein<br />

werden und keiner Verlustabzugsbeschränkung<br />

unterliegen.<br />

Die Höhe der tatsächlichen Verluste stellt das<br />

Finanzamt mit Bescheid fest. In der Regel wird das<br />

„Betriebsfinanzamt“ den Feststellungsbescheid<br />

unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO<br />

stellen. Das heißt, das Finanzamt kann, solange der<br />

Vorbehalt wirksam ist, den Feststellungsbescheid<br />

z.B. im Anschluss an eine Betriebsprüfung ändern<br />

oder aufheben. Führt die Änderung zu niedrigeren<br />

Verlusten bzw. höheren Gewinnen, müssen die<br />

Gesellschafter mit verzinslichen Steuernachforderungen<br />

rechnen.<br />

(3) Eintragung des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte,<br />

Lohnsteuerermäßigung<br />

Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb können<br />

nach § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG auf der Lohnsteuerkarte<br />

als Freibetrag eingetragen werden,<br />

sofern diese - was hier der Fall ist - auch bei der<br />

Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen<br />

zu berücksichtigen sind. Der Freibetrag kann<br />

eingetragen werden, sobald die Voraussetzungen<br />

Das steuerliche Konzept.<br />

155


Das steuerliche Konzept.<br />

für eine Stundung der Vorauszahlungen vorliegen<br />

(BMF-Schreiben vom 28.06.1994, BStBl.I 1994,<br />

420, Tz. 4.1.10).<br />

Der Antrag auf Eintragung eines Freibetrages muss<br />

allerdings alle Einkünfte aus Gewerbebetrieb des<br />

Gesellschafters enthalten, so dass auch positive<br />

und negative Einkünfte aus anderen Gewerbebetrieben<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

Es ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen<br />

der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte<br />

Verluste nur in der Höhe anerkannt<br />

werden, wie sie im entsprechenden Jahr voraussichtlich<br />

ausgleichsfähig sein und keiner Verlustabzugsbeschränkung<br />

unterliegen werden.<br />

e) Einkünfteermittlung bei Beendigung der<br />

Beteiligung<br />

Wird der Kommanditanteil veräußert oder wird die<br />

Fondsgesellschaft liquidiert, sind dadurch entstehende<br />

Gewinne beim Gesellschafter steuerpflichtig,<br />

soweit der Veräußerungs- oder Liquidationserlös<br />

das Kapitalkonto des Gesellschafters übersteigt. Ist<br />

das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten<br />

negativ, entsteht ein Gewinn in Höhe des Veräußerungserlöses<br />

und des negativen Kapitalkontos.<br />

Lediglich verrechenbare Verluste nach § 15 a EStG,<br />

die noch nicht ausgeglichen oder abgezogen<br />

wurden, mindern gem. § 15a EStG den Veräußerungsgewinn.<br />

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Veräußerungsgewinn<br />

steuerlich begünstigt werden. Nach §<br />

34 Abs. 3 EStG kann der Gesellschafter, wenn er<br />

im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr<br />

vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinne dauerhaft berufsunfähig ist, beantragen,<br />

den Veräußerungsgewinn mit 56% des durchschnittlichen<br />

Steuersatzes zu versteuern. Diese<br />

Vergünstigung kann jeder Steuerpflichtige nur ein<br />

Mal in seinen Leben beanspruchen. Zudem wird<br />

nach § 16 Abs. 4 EStG ein Freibetrag in Höhe von<br />

EUR 45.000,00 gewährt, der jedoch um den Betrag<br />

gekürzt wird, um den der Veräußerungsgewinn<br />

EUR 136.000,00 übersteigt. Erzielt der Steuerpflichtige<br />

somit einen Veräußerungsgewinn von<br />

mehr als EUR 181.000,00, entfällt der Freibetrag.<br />

Sind diese Vergünstigungen in der Vergangenheit<br />

bereits genutzt worden bzw. sollen für eine spätere<br />

Veräußerung einer anderen Beteiligung aufgespart<br />

werden, kann nach § 34 Abs. 1 EStG eine<br />

Besteuerung nach der Fünftelungsregelung greifen.<br />

Danach wird der steuerpflichtige Gewinn nur zu<br />

einem Fünftel erfasst und die darauf zu bezahlende<br />

Steuer verfünffacht. Allerdings ist diese Vergünstigung<br />

nur für Steuerpflichtige von Interesse, die<br />

mit ihrem zu versteuernden Einkünften im Progressionsbereich<br />

des Einkommenssteuertarifs liegen.<br />

Steuerpflichtige, die sich auf Grund der Höhe des<br />

zu versteuernden Einkommens in der obersten<br />

Proportionalzone (45%) befinden, erzielen keinen<br />

steuerlichen Vorteil.<br />

Die Gesellschafter, die vorzeitig ausscheiden,<br />

müssen beachten, dass eine vorzeitige Veräußerung<br />

die Anerkennung der in der Vergangenheit<br />

erzielten Verluste gefährden kann, wenn zu diesem<br />

Zeitpunkt noch kein Totalgewinn erzielt wird.<br />

II. Solidaritätszuschlag<br />

Seit dem 01.01.1998 beträgt der Solidaritätszuschlag<br />

5,5% bezogen auf die tarifliche Einkommen-<br />

bzw. Körperschaftsteuer. Auf die dem<br />

Gesellschafter zuzurechnenden positiven Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb entfällt also zusätzlich ein<br />

Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Einkommensteuer.<br />

Die Berechnungen stehen unter<br />

der Prämisse, dass der Solidaritätszuschlag über<br />

die gesamte Betrachtungsperiode in vorgenannter<br />

Höhe erhalten bleibt. Sollte sich der Solidaritätszuschlag<br />

entgegen der vorstehenden Prämisse<br />

reduzieren bzw. sollte der Solidaritätszuschlag<br />

vollständig entfallen, würden die Gesellschafter bei<br />

negativen Einkünften eine geringere Steuerentlastung<br />

realisieren und bei positiven Einkünften einer<br />

niedrigeren Steuerbelastung unterliegen.<br />

III. Kirchensteuer<br />

Soweit der Kommanditist einer Glaubensgemeinschaft<br />

angehört, kann es zur Erhebung von<br />

Kirchensteuer kommen.<br />

156<br />

Das steuerliche Konzept.


IV. Gewerbesteuer<br />

1. Grundsatz<br />

Die Fondsgesellschaft sowie die Objektgesellschaften<br />

betreiben ein Gewerbe kraft Tätigkeit (§<br />

2 GewStG). Gewerbesteuerpflichtig ist sowohl die<br />

Fondsgesellschaft als auch die einzelnen Objektgesellschaften,<br />

da es sich bei der Gewerbesteuer um<br />

eine Objektsteuer handelt.<br />

2. Gewerbesteuerliche Gewinnermittlung<br />

Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags<br />

ist der einkommensteuerpflichtige Gewinn (§ 7<br />

GewStG) zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen<br />

(§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG).<br />

Als wesentliche Hinzurechnung sind nach § 8 Nr.<br />

1 GewStG 25% sämtlicher Zinsen zu berücksichtigen.<br />

Dementsprechend sind 25% der Darlehenszinsen<br />

der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.<br />

Daneben sind 50% der Pacht-/Mietentgelte für<br />

die gemieteten Grundstücke/Dächer als Zins zu<br />

qualifizieren. Davon sind ebenfalls 25% (=12,5%<br />

effektiv) hinzuzurechnen. Vom Gesamtbetrag der<br />

Zinsen – vor Anwendung der 25%-Regelung –<br />

kann ein Freibetrag von EUR 100.000 in Abzug<br />

gebracht werden.<br />

Verluste aus Gewerbebetrieb können nicht zurückgetragen<br />

werden. Zulässig ist ausschließlich ein<br />

Verlustvortrag. Dieser beschränkt sich wie bei der<br />

Einkommensteuer auf jährlich EUR 1 Mio., darüber<br />

hinaus auf 60% des Gewerbegewinns.<br />

Die Gewerbesteuer wird in einem zweistufigen<br />

Verfahren ermittelt. Der modifizierte Gewinn wird<br />

zunächst mit der Steuermesszahl multipliziert<br />

und ergibt den so genannten Steuermessbetrag.<br />

Die Steuermesszahl beträgt seit 2008 für alle<br />

Gesellschaftsformen - somit auch die SunCollect<br />

Vario Fonds GmbH & Co. KG und ihre Objektgesellschaften<br />

- 3,5%. Auf den Steuermessbetrag<br />

ist der gemeindliche Hebesatz anzuwenden. In<br />

Schwabach beträgt der Hebesatz zurzeit 390 %. Ein<br />

Freibetrag von EUR 24.500,00 bleibt steuerfrei. Die<br />

Gewerbesteuer kann nicht mehr bei sich selbst und<br />

der Einkommensteuer als Betriebsausgabe abgezogen<br />

werden. Auf Ebene der Objektgesellschaften<br />

wird von einem (geschätzten) Hebesatz von 400 %<br />

ausgegangen. Für das bereits bestehende Projekt<br />

Purzien beträgt der Hebesatz 390 %.<br />

3. Gewerbesteuerliche Wirkungen beim<br />

Kommanditisten<br />

Die Gewerbesteuer wird im Gegensatz zur Einkommensteuer<br />

auf der Ebene Fondsgesellschaft<br />

bzw. der Objektgesellschaften festgesetzt und von<br />

diesen bezahlt.<br />

Kommanditanteile, die im Privatvermögen gehalten<br />

werden, unterliegen keiner weiteren Gewerbesteuerpflicht.<br />

Soweit ein Gesellschafter seinen<br />

Kommanditanteil in einem Betriebsvermögen hält,<br />

greift § 9 Nr. 2 GewStG, d.h. die Beteiligungserträge<br />

unterliegen nicht ein zweites Mal der Gewerbesteuer.<br />

Dies gilt auch für die Kommanditbeteiligung<br />

der Fondsgesellschaften an den Objektgesellschaften.<br />

Natürliche Personen als Gesellschafter können<br />

die auf Ebene der Fondsgesellschaft und der<br />

Objektgesellschaften angefallene Gewerbesteuer<br />

pauschaliert auf die Einkommensteuer anrechnen.<br />

Seit 2008 kann jeder Gesellschafter auf den für ihn<br />

gesondert und einheitlich festgestellten Gewerbesteuermessbetrag<br />

das 3,8-fache gemäß § 35 EStG<br />

auf die tarifliche Einkommensteuer anrechnen.<br />

Allerdings ist die Anrechnung nur auf die anteilige<br />

Einkommensteuer möglich, die auf die gewerblichen<br />

Gewinne entfallen ist. Dies bedeutet, dass bei<br />

einer zu zahlenden Gewerbesteuer aufgrund der<br />

Hinzurechnungen bei fehlendem einkommensteuerlichen<br />

Gewinn keine Anrechnung erfolgen kann.<br />

Für die Anrechnung der Gewerbesteuer findet das<br />

BMF-Schreiben vom 01.11.2010 für doppelstöckige<br />

Personengesellschaften Anwendung (Änderung<br />

der Rz. 10, 27 und 28 des BMF-Schreibens vom<br />

24.02.2009 (BStBl. I, 440)). Dementsprechend<br />

werden die Gewerbesteuermessbeträge der<br />

Objektgesellschaften anteilig (nach Gewinnverteilungsschlüssel)<br />

den Gesellschaftern der Obergesellschaft<br />

zugerechnet. Bei der Ermittlung des<br />

Ermäßigungshöchstbetrags ist zu beachten, dass<br />

das Beteiligungsergebnis an der Fondsgesellschaft,<br />

welches die Ergebnisse der Untergesellschaften<br />

beinhaltet, maßgebend ist. Dies führt dazu, dass in<br />

den Anfangsjahren trotz positiver Ergebnisse der<br />

Objektgesellschaften keine Gewerbesteueranrechnung<br />

bei den Gesellschaftern möglich ist, da die<br />

Verluste der Fondsgesellschaft die Gewinne der<br />

Objektgesellschaften übertreffen und kumuliert ein<br />

Beteiligungsverlust resultiert.<br />

Das steuerliche Konzept.<br />

157


Das steuerliche Konzept.<br />

Wird ein Kommanditanteil veräußert, gehen<br />

die steuerlichen Verlustvorträge, die auf diesen<br />

Gesellschafter entfallen, unter. Sie können nicht auf<br />

den Erwerber des Anteils übertragen werden. Die<br />

Verlustvorträge der anderen Gesellschafter bleiben<br />

unberührt. Gleiches gilt im Falle der Vererbung.<br />

Die Veräußerung des Kommanditanteils unterliegt<br />

nicht der Gewerbesteuer, sofern die Anteile im<br />

Ganzen veräußert werden. Ein möglicher Veräußerungsgewinn<br />

ist somit gewerbesteuerfrei. Gleiches<br />

gilt bei Liquidation der Fondsgesellschaft. Eine<br />

vorzeitige Veräußerung kann - wie bei der Einkommensteuer<br />

- dazu führen, dass die steuerliche<br />

Anerkennung von Verlusten rückgängig gemacht<br />

wird, wenn zum Veräußerungszeitpunkt noch kein<br />

Totalgewinn erzielt wurde. Gleiches gilt für die<br />

Objektgesellschaften.<br />

V. Umsatzsteuer<br />

1. Investitionsphase<br />

Die Fondsgesellschaft sowie die Objektgesellschaften<br />

sind selbständig mit Einnahmeerzielungsabsicht<br />

tätig und somit umsatzsteuerliche<br />

Unternehmer. Die Lieferung von Strom unterliegt<br />

der Umsatzsteuer und berechtigt zum Vorsteuerabzug.<br />

Die in den Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

enthaltenen Vorsteuern werden vom<br />

Finanzamt erstattet. Das Investitionsvolumen<br />

reduziert sich deshalb auf den Nettobetrag.<br />

Die Begründung einer Kommanditbeteiligung<br />

gegen Geldleistung ist nicht umsatzsteuerbar<br />

(Urteil des EuGH vom 26.06.2003, BFH vom<br />

01.07.2004, BStBl. II 2004, 1022;UStAE 1.6 Abs. 2).<br />

Die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile stellt keine<br />

umsatzsteuerbare Leistung dar. Die Möglichkeit der<br />

Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG besteht<br />

deshalb nicht. Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer<br />

aus mit der Ausgabe von Anteilen zusammenhängenden<br />

Kosten richtet sich nach der Tätigkeit der<br />

Gesellschaft. Dies gilt auch für Beteiligungen über<br />

einen Treuhandkommanditisten.<br />

2. Nutzungsphase<br />

Dies Lieferung von Strom stellt eine steuerpflichtige<br />

Lieferung dar, die dem Regelsteuersatz von<br />

19 % unterliegt. Die in den laufenden Ausgaben<br />

enthaltene Vorsteuer kann mit der berechneten<br />

Umsatzsteuer auf den gelieferten Strom verrechnet<br />

werden.<br />

Die Verwaltung der Beteiligung durch den Treuhandkommanditisten<br />

gegen Entgelt unterliegt der<br />

Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% (UStAE<br />

4.8.10 Abs. 2).<br />

Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 06.06.2002,<br />

BStBl. II 2003, 36) und der Finanzverwaltung<br />

(UStAE 1.6 Abs. 3) sind Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungsleistungen von juristischen Personen<br />

als Gesellschafter grundsätzlich als steuerbare<br />

Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG zu qualifizieren,<br />

wenn für diese Leistungen ein Sonderentgelt vereinbart<br />

wird. Die Tätigkeit der juristischen Person als<br />

Gesellschafter wird nur dann nicht selbständig ausgeübt,<br />

wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft i.<br />

S. d. § 2 Abs. 2 UStG zwischen dem Gesellschafter<br />

und der Fondsgesellschaft vorliegt (BMF-Schreiben<br />

vom 31.05.2007, Tz. 6). Dies ist im vorliegenden<br />

Fall nicht gegeben, so dass die Sonderentgelte der<br />

Umsatzsteuer unterliegen.<br />

Die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung<br />

ist ebenso nicht steuerbar, wenn die Beteiligung<br />

keinem Unternehmen zugeordnet ist, da der<br />

Gesellschafter allein durch seine Beteiligung noch<br />

nicht zum Unternehmer wird. Hat der Gesellschafter<br />

dagegen seinen Kommanditanteil einem Unternehmen<br />

zugeordnet, liegt bei einer Veräußerung nach<br />

Auffassung der Finanzverwaltung eine sonstige<br />

Leistung vor (UStAE 3.5 Abs. 8). Nach § 4 Nr. 8<br />

lit. f UStG liegt allerdings eine umsatzsteuerfreie<br />

Leistung vor, für die die Umsatzsteueroption nach<br />

§ 9 Abs. 1 UStG ausgeübt werden kann. Dies gilt<br />

auch bei einer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten.<br />

3. Beendigung der Kapitalanlage<br />

Die Veräußerung einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ist ebenso nicht steuerbar wie der Erwerb<br />

der Kommanditbeteiligung, wenn die Beteiligung<br />

keinem Unternehmen zugeordnet ist, da der<br />

Gesellschafter allein durch seine Beteiligung noch<br />

nicht zum Unternehmer wird. Hat der Gesellschafter<br />

seinen Kommanditanteil demgegenüber einem<br />

Unternehmen zugeordnet, liegt bei einer Veräußerung<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung eine<br />

sonstige Leistung vor (UStAE 3.5 Abs. 8). Nach § 4<br />

Nr. 8f UStG liegt allerdings eine umsatzsteuerfreie<br />

Leistung vor, für die die Umsatzsteueroption nach<br />

§ 9 Abs. 1 UStG ausgeübt werden kann. Dies gilt<br />

auch bei einer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten<br />

(UStAE 4.8.10 Abs. 2).<br />

158<br />

Das steuerliche Konzept.


VI. Grundsteuer/Grunderwerbsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft erwirbt kein eigenes Grundvermögen,<br />

sie pachtet vielmehr die Grundstücksund<br />

Dachflächen der entsprechenden Gebäude zur<br />

Nutzung mit Photovoltaikanlagen. Die Grundsteuer<br />

wird im Pacht-/Mietentgelt nicht weiter belastet.<br />

Der Pachtvorgang mit den laufenden Pacht-/Mietzahlungen<br />

unterliegt weder der Grunderwerbsteuer<br />

noch der Grundsteuer.<br />

VII. Vermögensteuer<br />

Die Vermögenssteuer ist derzeit faktisch abgeschafft.<br />

In Abweichung vom Regierungsentwurf, der<br />

die Aufhebung des Vermögensteuergesetzes zum<br />

01.01.1997 vorsah, enthält die endgültige Fassung<br />

des Jahressteuergesetzes 1997 diesbezüglich<br />

keine Aussage. Da das Vermögenssteuergesetz<br />

nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />

(BVerfG) vom 22.06.1995 (BStBl.II 1995, 655)<br />

aber längstens bis zum 31.12.1996 anwendbar war,<br />

führte das Schweigen des Gesetzgebers zu einer<br />

faktischen Abschaffung der Vermögensteuer.<br />

Es lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen,<br />

ob sich die politischen Parteien auf eine verfassungskonforme<br />

Neuregelung der Vermögensteuer<br />

verständigen.<br />

VIII. Erbschaftsteuer<br />

Bei einer Vererbung des Fondsanteils fällt Erbschaftsteuer<br />

gem. § 1 i.V.m § 3 ErbStG an.<br />

Das BVerfG hat im Beschluss vom 06.11.2006<br />

(BStBl. II 2007, 192) entschieden, dass die bestehenden<br />

Regelungen zur Bewertung im Wege der<br />

Vererbung übertragenen Vermögens aufgrund<br />

unterschiedlicher Wertmaßstäbe nicht mit dem<br />

Grundgesetz vereinbar sind. Der Gesetzgeber hat<br />

deshalb mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz<br />

2009 die Bewertung vererbten Vermögens neu<br />

geregelt. Im Grundsatz soll übertragenes Vermögen<br />

mit dem gemeinen Wert bewertet werden.<br />

Der Wert des Fondsanteils wird nach den neu in<br />

das Bewertungsgesetz aufgenommenen Vorschriften<br />

für die Bewertung von Betriebsvermögen<br />

ermittelt. Zur Wertermittlung kann entweder das<br />

im Bewertungsgesetz geregelte vereinfachte<br />

Ertragswertverfahren oder ein betriebswirtschaftlich<br />

anerkanntes Verfahren verwendet werden (§ 109<br />

Abs. 2 iVm § 97 Abs.1a und §§ 199 – 203 BeWG).<br />

1. Vererbung von Betriebsvermögen<br />

Für die Vererbung von Betriebsvermögen hat der<br />

Gesetzgeber durch die Erbschaftsteuerreform eine<br />

partielle Steuerfreiheit eingeführt wenn bestimmte<br />

Bedingungen eingehalten werden (§§ 13a, 13b<br />

ErbStG):<br />

<br />

Wird das Unternehmen mindestens 5 Jahre<br />

durch die Erben fortgeführt und besteht das<br />

Vermögen zu weniger als 50 % aus Verwaltungsvermögen,<br />

so findet ein Bewertungsabschlag<br />

von 85 % Anwendung. Somit sind nur 15 % des<br />

Betriebsvermögens steuerpflichtig. Von diesem<br />

steuerpflichtigen Betrag kann ein Abzugsbetrag<br />

in Höhe von 150.000 EUR abgezogen werden,<br />

der sich allerdings jeweils um die Hälfte des<br />

150.000 EUR übersteigenden Betrags reduziert<br />

und somit bei einem steuerpflichtigen Vermögen<br />

von 450.000 EUR entfällt. Der Abzugsbetrag kann<br />

innerhalb von 10 Jahren nur ein Mal für Erwerbe<br />

(Schenkungen, Erbschaft) von der gleichen Person<br />

genutzt werden. Soll diese Begünstigung dauerhaft<br />

in Anspruch genommen werden soll, müssen<br />

weitere Voraussetzungen erfüllt sein: die Summe<br />

der jährlichen Lohnsummen des Betriebs der<br />

Fondsgesellschaft darf innerhalb von fünf Jahren<br />

nach dem Erbfall bzw. der Schenkung (sog. Lohnsummenfrist)<br />

insgesamt 400% der Ausgangslöhne<br />

nicht unterschreiten (sog. Mindestlohnsumme).<br />

Unterschreitet die Summe der maßgebenden<br />

jährlichen Lohnsummen in der Lohnsummenfrist<br />

die Mindestlohnsumme, erfolgt eine anteilige<br />

Nachversteuerung, d.h. der zu gewährende<br />

Verschonungsabschlag vermindert sich rückwirkend<br />

in demselben prozentualen Umfang, wie<br />

die Mindestlohnsumme unterschritten ist. Die<br />

Mindestlohnsumme findet keine Anwendung, wenn<br />

die Fondsgesellschaft weniger als 20 Arbeitnehmer<br />

beschäftigt. Der Verschonungsabschlag und der<br />

Abzugsbetrag fallen rückwirkend zeitanteilig weg,<br />

soweit der Erwerber innerhalb einer 5-jährigen Frist<br />

(sog. Behaltensfrist) insbesondere den übernommen<br />

Betrieb oder einen Teil davon veräußert oder<br />

aufgibt oder wenn wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

veräußert werden. Daneben dürfen die innerhalb<br />

von fünf Jahren erfolgten Entnahmen den anteiligen<br />

Gewinn und die getätigten Einlagen um nicht mehr<br />

als EUR 150.000 übersteigen.<br />

Das steuerliche Konzept.<br />

159


Das steuerliche Konzept.<br />

<br />

Alternativ kann durch unwiderrufliche Option<br />

des Erwerbers (Antrag) ein Verschonungsabschlag<br />

von 100%, d.h. die vollständige Steuerfreiheit<br />

erreicht werden. Dann darf aber die Verwaltungsvermögensquote<br />

des Betriebsvermögens nicht mehr<br />

als 10% betragen. Die Behaltensfrist verlängert<br />

sich von 5 auf 7 Jahre und die Lohnsumme muss<br />

nach Ablauf von 7 Jahren 700% der Ausgangslohnsumme<br />

erreichen. Die Entnahmeregelung findet<br />

entsprechend Anwendung.<br />

Für die Vererbung von Betriebsvermögen wird<br />

eine Tarifvergünstigung für Erben, die nicht der<br />

Steuerklasse I angehören, gewährt, jedoch auch an<br />

Behaltensfristen gebunden (§ 19a ErbStG).<br />

Ein negativer steuerlicher Wert mindert die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage anderen übertragenen<br />

Vermögens. Die erwerberbezogenen persönlichen<br />

Freibeträge (§ 16 ErbStG) wurden im Rahmen der<br />

Erbschaftsteuerreform 2009 deutlich angehoben.<br />

Der Tarif der Erbschaftsteuer ist progressiv ausgestaltet<br />

– zum einen nach dem Grad der Verwandtschaft<br />

(Steuerklassen) und zum anderen nach der<br />

Höhe des steuerpflichtigen Vermögens.<br />

2. Treuhandmodell<br />

Wird die Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten<br />

gehalten, tritt die Besonderheit auf,<br />

dass für die Erbschaftsteuer als Gegenstand<br />

der Übertragung der Herausgabeanspruch des<br />

Treugebers auf Rückübereignung des Treuguts<br />

nach § 667 BGB übertragen wird. Bei dem Herausgabeanspruch<br />

handelt es sich somit um einen<br />

einseitigen Sachleistungsanspruch. Die steuerliche<br />

Beurteilung, insbesondere die Bewertung orientiert<br />

sich daran, auf welchen Gegenstand sich der<br />

Herausgabeanspruch bezieht. Dies bedeutet, dass<br />

die beschriebenen Bewertungsverfahren auch für<br />

die über einen Treuhandkomanditisten gehaltenen<br />

Beteiligungen Anwendung finden. Soweit die weiteren<br />

Voraussetzungen erfüllt sind, greifen auch die<br />

Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG<br />

(FM Bayern vom 16.09.2010, DB 2010, S. 2420).<br />

IX. Schenkungssteuer<br />

Bei einer Schenkung des Fondsanteils fällt Schenkungsteuer<br />

gemäß § 1 i.V.m. § 7 ErbStG an.<br />

Die Ausführungen zur Erbschaftsteuer sind sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

160<br />

Das steuerliche Konzept.


X. Schlussbemerkung<br />

Die dargestellten Besteuerungsfolgen treten für die<br />

Kommanditisten der SunCollect Vario Fonds GmbH<br />

& Co. KG nur ein, wenn die Finanzverwaltung der<br />

dargestellten steuerlichen Auffassung folgt und das<br />

steuerliche Konzept anerkennt. Insbesondere durch<br />

den im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008<br />

neu gestalteten § 42 AO besteht für die Finanzverwaltung<br />

die Möglichkeit, unübliche Gestaltungen<br />

steuerlich nur anzuerkennen, wenn außersteuerliche<br />

Gründe für diese Gestaltung ausschlaggebend<br />

waren. Die Kommanditbeteiligung ist jedoch eine<br />

seit Langem praktizierte Finanzierungsmethode,<br />

so dass die vorliegende Beteiligung nicht betroffen<br />

sein dürfte.<br />

Ständige Änderungen und die zunehmende<br />

Komplexität des Steuerrechts bringen es mit sich,<br />

dass diese Darstellung gewisse steuerrechtliche<br />

Kenntnisse des Lesers erfordert. Ferner kann die<br />

Darstellung auf individuelle Umstände von Anlegern<br />

nur in sehr begrenztem Umfang eingehen. Daher<br />

wird jedem Anleger vor einem Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />

die Hinzuziehung des persönlichen<br />

Steuerberaters empfohlen.<br />

Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigen<br />

den Stand der Steuergesetzgebung, der Rechtsprechung<br />

und die Äußerungen der Finanzverwaltung<br />

und Literatur zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />

Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass<br />

sich in der Investitions- bzw. Nutzungsphase die<br />

steuerlichen Rahmenbedingungen, insbesondere<br />

die Steuergesetze mit den darin geregelten Steuersätzen,<br />

die Rechtsprechung, die Beurteilung durch<br />

die Finanzverwaltung – unter Umständen auch<br />

kurzfristig – ändern. Diese Änderungen können<br />

positive oder negative Auswirkungen auf das<br />

steuerliche Ergebnis des Gesellschafters haben.<br />

Das steuerliche Konzept.<br />

161


162


Der Gesellschaftsvertrag.<br />

§ 1 Rechtsform, Firma, Gesellschaftszweck, Sitz, Geschäftsjahr<br />

1.1 Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Ihre Firma<br />

lautet SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG (nachstehend<br />

„Gesellschaft“ genannt).<br />

1.2 Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung, der Erwerb,<br />

die Verwaltung, die Nutzung, der Betrieb und die Verwertung von<br />

Anlagen zur Gewinnung von Energie und Wärme aus Erneuerbaren<br />

Energien im In- und Ausland, insbesondere von Photovoltaik-,<br />

Solarthermie-, Windkraft-, Wasserkraft-, Biogas-, Biomasse- und<br />

Geothermieanlagen, und die Veräußerung der erzeugten elektrischen<br />

Energie und Wärme, sowie die Beteiligung an Gesellschaften,<br />

die einen vergleichbaren Unternehmensgegenstand haben,<br />

insbesondere als Kommanditist an der SunCollect Vario Fonds<br />

1. Objekt GmbH & Co. KG („Objektgesellschaft“), die die Gesellschaft<br />

mit Eigen- und/oder Fremdkapital ausstatten kann.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Handlungen und Rechtsgeschäfte<br />

vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen,<br />

die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu dienen, insbesondere entsprechenden Grundbesitz<br />

zu erwerben oder zu pachten/mieten. Die Gesellschaft kann<br />

insbesondere auch Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften<br />

im In- und Ausland errichten, diese mit Eigen- und/<br />

oder Fremdkapital ausstatten und mit anderen Unternehmen<br />

Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 ff. AktG schließen.<br />

Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen i.S.d.<br />

§ 32 KWG und Tätigkeiten gemäß § 34c GewO sind nicht<br />

Gegenstand der Gesellschaft.<br />

1.3 Sitz der Gesellschaft ist Schwabach.<br />

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Gesellschafter<br />

2.1 Persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) ohne<br />

Einlage ist die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH mit Sitz<br />

in Schwabach.<br />

2.2 „Kommanditisten“ sind / werden<br />

a) <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>, Rathausgasse 2,<br />

91126 Schwabach („Gründungskommanditist“)<br />

mit einer Pflichteinlage von EUR 1.000,00;<br />

b) RK revisionskontor gmbh Wirtschafsprüfungsgesellschaft,<br />

Tillypark 4, 90431 Nürnberg („Treuhandkommanditist“) mit<br />

einer Pflichteinlage von EUR 500,00 und der Berechtigung, auf<br />

der Grundlage des diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1<br />

beigefügten Treuhandvertrages zum Zwecke der Durchführung<br />

der in § 3.1 vorgesehenen Kapitalerhöhung Kommanditeinlagen<br />

treuhänderisch zu übernehmen;<br />

c) weitere, eventuell noch beitretende und im Handelsregister<br />

einzutragende Kommanditisten („Direktkommanditisten“).<br />

Die Personen, für die der Treuhandkommanditist treuhänderisch<br />

Beteiligungen hält, werden nachfolgend auch als „Treugeberkommanditisten“<br />

bezeichnet. Treugeberkommanditisten und<br />

Direktkommanditisten werden nachfolgend gemeinsam auch<br />

als „Anleger“ bezeichnet. Der Gründungskommanditist und<br />

der Treuhandkommanditist werden nachfolgen gemeinsam als<br />

„Gründungsgesellschafter“, die Komplementärin und die Kommanditisten<br />

werden nachfolgend gemeinsam als „Gesellschafter“<br />

bezeichnet.<br />

§ 3 Kapitalerhöhung, Agio, Haftsumme, Nachschusspflicht<br />

3.1 Die Komplementärin ist unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB durch die zum jeweiligen Zeitpunkt<br />

der Durchführung der Kapitalerhöhung an der Gesellschaft<br />

beteiligten Gesellschafter ermächtigt, das Gesellschaftskapital<br />

(= Summe aller Pflichteinlagen ohne Einrechnung eines Agios)<br />

durch Aufnahme neuer Gesellschafter oder Erhöhung der<br />

Pflichteinlagen bereits beigetretener Gesellschafter bis zum<br />

Ablauf des 31.12.2011 oder einem späteren Termin, soweit die<br />

Komplementärin von ihrem Recht nach § 3.6 Gebrauch macht,<br />

voraussichtlich von EUR 1.500,00 um EUR 50.050.000,00 auf bis<br />

zu EUR 50.051.500,00, maximal jedoch um EUR 55.000.000,00<br />

auf EUR 55.001.500,00 zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung kann in<br />

mehreren Teilschritten erfolgen. Die Komplementärin ist berechtigt<br />

und bevollmächtigt, die Zeichnung im Falle der Vollplatzierung<br />

vorzeitig zu schließen. Im Falle des Nichterreichens der Vollplatzierung<br />

innerhalb der regulären oder verlängerten Zeichnungsfrist (§<br />

3.6) ist die Komplementärin ebenfalls berechtigt und bevollmächtigt,<br />

die Gesellschaft zu schließen.<br />

3.2 Jeder der im Zuge dieser Kapitalerhöhung der Gesellschaft<br />

beitretenden Anleger hat zusätzlich zu seiner Pflichteinlage ein<br />

Agio zu leisten. Die Höhe des Agios beträgt 5 % der übernommenen<br />

Pflichteinlage.<br />

Gleiches gilt für Gesellschafter, die ihre Pflichteinlage erhöhen. Der<br />

Gründungskommanditist und der Treuhandkommanditist sind zur<br />

Zahlung eines Agios nicht verpflichtet.<br />

Das Agio wird für Provisionszahlungen an die die Anleger<br />

vermittelnden Personen verwendet. Die Vermittler und der<br />

Vertriebssteuerer erhalten von der Gesellschaft insgesamt eine<br />

Vermittlungsprovision in Höhe von insgesamt 10 % (5 % Agio +<br />

5 % Innenprovision) des vermittelten Kapitals.<br />

3.3 Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, im Rahmen der in<br />

§ 3.1 vorgesehenen Kapitalerhöhung mit Treugebern Treuhandverträge<br />

nach dem diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage<br />

1 beigefügten Muster abzuschließen und Kommanditanteile<br />

im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und im Auftrag der<br />

jeweiligen Treugeber („Treugeberkommanditisten“) zu halten (§ 6).<br />

Die Kosten für den Treuhandkommanditisten trägt die Gesellschaft.<br />

Der als Anlage 1 beigefügte Treuhandvertrag und dessen<br />

Regelungen sind Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrages.<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, die Herabsetzung eines<br />

von ihm treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils in dem<br />

Maße zu verlangen, in dem von seinen Treugebern Treuhandverhältnisse<br />

aufgelöst werden oder solche aus einem anderen Grund<br />

wegfallen. Die Komplementärin wird hiermit zur Abgabe der dazu<br />

erforderlichen Erklärungen seitens der Gesellschaft und seitens<br />

der übrigen Gesellschafter beauftragt und bevollmächtigt. Im Falle<br />

einer Herabsetzung der Einlage des Treuhandkommanditisten<br />

finden die Vorschriften über die Kündigung der Gesellschaft und<br />

über das Ausscheiden eines Gesellschafters entsprechende<br />

Anwendung.<br />

3.4 Die Pflichteinlage eines Direktkommanditisten oder eines Treugeberkommanditisten<br />

muss durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Personengemeinschaften mit Ausnahme von Personenhandelsgesellschaften<br />

können sich nur als Treugeberkommanditisten<br />

beteiligen. Die Mindestbeteiligung einer Personengemeinschaft<br />

soll pro Mitglied der Personengemeinschaft EUR 10.000,00<br />

betragen. Eine Ausnahme vom Mindestbeteiligungsgebot bildet<br />

die Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen.<br />

Mitglieder einer Personengemeinschaft sind bei dem Erwerb einer<br />

Beteiligung verpflichtet, einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten<br />

für die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte zu bestellen;<br />

ihre Rechte können nur gemeinschaftlich und einheitlich von dem<br />

Bevollmächtigten wahrgenommen werden.<br />

Der Gesellschaftsvertrag.<br />

163


Der Gesellschaftsvertrag.<br />

3.5 Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines<br />

Kommanditisten zu § 2.2 c) (Direktkommanditisten) bzw. von<br />

Kapitalerhöhungen des Treuhandkommanditisten für Treugeberkommanditisten<br />

(Anleger nach § 2.2 a.E.) beträgt 10 % seiner<br />

Pflichteinlage. Im Übrigen entspricht sie jeweils der vollen Höhe<br />

der Pflichteinlage.<br />

3.6 Der Beitritt neuer Kommanditisten und Einlagenerhöhungen<br />

erfolgen grundsätzlich bis zum 31.12.2011 („Zeichnungsfrist“).<br />

Die Komplementärin ist jedoch berechtigt, die Zeichnungsfrist<br />

ein- oder mehrmals bis zum 31.12.2012 zu verlängern („verlängerte<br />

Zeichnungsfrist“). Im Übrigen werden ein Beitritt oder eine<br />

Einlagenerhöhung wirksam mit dem Monatsersten, der auf die<br />

Annahme des darauf gerichteten Angebotes (Beitrittserklärung)<br />

durch die Komplementärin (§ 3.1) folgt. Eines Zugangs der<br />

Annahmeerklärung bedarf es nicht. Die Komplementärin wird<br />

den Anleger jedoch schriftlich über die Annahme informieren.<br />

Dieses Informationsschreiben hat keine Rechtswirkungen auf<br />

die Wirksamkeit des Beitritts zur Gesellschaft. Der Beitritt eines<br />

Direktkommanditisten erfolgt aufschiebend bedingt durch seine<br />

Eintragung im Handelsregister.<br />

3.7 Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten über die von<br />

ihnen jeweils übernommenen Pflichteinlagen hinaus besteht nicht.<br />

Die Kommanditisten sind auch dann nicht zu Nachschüssen<br />

verpflichtet, wenn sie Liquiditätsüberschüsse entnehmen, obwohl<br />

der Stand ihrer Gesellschaftskonten durch Verluste der Gesellschaft<br />

unter den Betrag ihrer jeweiligen Pflichteinlage sinkt. Die<br />

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 172 Abs. 4 HGB,<br />

wonach die Einlage von Gläubigern der Gesellschaft gegenüber<br />

als nicht geleistet gilt, soweit sie zurückgewährt worden ist, gilt nur<br />

für die Haftsumme, nicht für die Pflichteinlage.<br />

3.8 Eine weitere Erhöhung des Gesellschaftskapitals über §<br />

3.1 hinaus kann nur durch die Gesellschaft mit einer Mehrheit<br />

von 75 % der abgegebenen Stimmen und nur auf Antrag der<br />

Komplementärin beschlossen werden. Zur Beteiligung an einer<br />

beschlossenen Erhöhung des Gesellschaftskapitals ist der<br />

einzelne Gesellschafter nicht verpflichtet.<br />

§ 4 Gesellschafterkonten, Beteiligungsquoten<br />

Es werden mindestens nachfolgende Gesellschafterkonten für<br />

jeden Kommanditisten geführt:<br />

4.1 Kapitalkonto I (Festkapitalkonto):<br />

Auf dem Kapitalkonto I wird die eingezahlte Pflichteinlage<br />

der Kommanditisten (Kommanditeinlage) ausgewiesen. Die<br />

eingezahlte Pflichteinlage auf dem jeweiligen Kapitalkonto I (Stand<br />

zum 31.12. des Vorjahres) ist ausschließlich maßgeblich für das<br />

Stimmrecht, die Ergebnisbeteiligung und die Beteiligung am<br />

Gesellschaftsvermögen. Die Beteiligungsquoten der Gesellschafter<br />

richten sich nach dem Verhältnis ihrer nominalen festen Beteiligungen<br />

(Kapitalkonten I, eingezahlte Pflichteinlage zum 31.12. des<br />

Vorjahres) zum Gesamtkommanditkapital der Gesellschaft nach §<br />

2.2 i.V.m. § 3 dieses Vertrages. Das Konto ist unverzinslich.<br />

4.2 Kapitalkonto II (nicht gesamthänderisch gebundenes<br />

Rücklagenkonto):<br />

Über die Pflichteinlage hinausgehende Einzahlungen, sonstige<br />

Einlagen sowie nicht entnehmbare Gewinne der Gesellschafter<br />

werden auf dem Kapitalkonto II gebucht. Das Konto ist unverzinslich.<br />

§ 17.3 bleibt unberührt.<br />

4.3 Kapitalkonto III (Verlustvortragskonto):<br />

Auf dem Verlustvortragskonto werden die Verlustanteile der<br />

Gesellschaft und die Gewinnanteile der Gesellschaft soweit das<br />

Verlustvortragskonto einen negativen Saldo hat, gebucht. Das<br />

Konto ist unverzinslich. § 17.3 bleibt unberührt.<br />

4.4 Verrechnungskonto:<br />

Auf dem Verrechnungskonto werden Gewinnanteile, vorbehaltlich<br />

der Regelung in § 4.3 dieses Vertrages sowie Entnahmen<br />

gebucht. Das Konto ist unverzinslich.<br />

§ 5 Einlageleistung<br />

5.1 Die Gesellschafter sind untereinander verpflichtet, den<br />

Gesellschaftszweck in vertragsgemäßer Weise zu fördern. Sie<br />

sind insbesondere verpflichtet, die von ihnen übernommenen<br />

Pflichteinlagen nebst Agio in Geld einzuzahlen.<br />

5.2 Beitretende Anleger (Direktkommanditisten und Treugeberkommanditisten)<br />

haben die von ihnen übernommene Pflichteinlage<br />

nebst Agio in einer der beiden nachfolgenden Formen auf<br />

das in der Beitrittserklärung angegebene Konto zu leisten:<br />

a) Kapital A (multiVario)<br />

Der Anleger bezahlt 10 % der Pflichteinlage als Ersteinlage nebst<br />

Agio in Höhe von 5 % innerhalb von 14 Tagen ab Annahme seiner<br />

Beitrittserklärung.<br />

Die restlichen 90 % der Pflichteinlage leistet der Anleger in<br />

monatlichen Raten von 0,5 % der Pflichteinlage, erstmalig zum<br />

Monatsersten nach Annahme seiner Beitrittserklärung.<br />

Ausschüttungen auf die jeweils zum 31.12. des Vorjahres<br />

eingezahlte Pflichteinlage werden halbjährlich – für das erste<br />

Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für<br />

das zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 30.6. des Folgejahres<br />

– als weitere Zahlung auf die Pflichteinlage auf das Kapitalkonto<br />

I gebucht (thesauriert), so dass sich die Dauer der Ratenzahlung<br />

von monatlich 0,5 % der Pflichteinlage entsprechend verringert.<br />

b) Kapital B (singleVario)<br />

Der Anleger bezahlt 50 % der Pflichteinlage als Ersteinlage nebst<br />

anteiligem Agio in Höhe von 2,5 % der Pflichteinlage innerhalb von<br />

14 Tagen ab Annahme seiner Beitrittserklärung.<br />

Ausschüttungen auf die jeweils zum 31.12. des Vorjahres<br />

eingezahlte Pflichteinlage werden halbjährlich – für das erste<br />

Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für<br />

das zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 30.6. des Folgejahres<br />

– auf das Kapitalkonto I gebucht (thesauriert) und mit der<br />

Einlagenverpflichtung über die restlichen 50 % der Pflichteinlage<br />

nebst anteiligem Agio in Höhe von 2,5 % der Pflichteinlage<br />

verrechnet, wobei zunächst eine Verrechnung mit dem ausstehenden<br />

Agio erfolgt.<br />

Sollten Ausschüttungen nicht wie vorgesehen erfolgen, ist die<br />

Gesellschaft berechtigt, den Anleger zur Zahlung der restlichen<br />

Pflichteinlage ggf. nebst ausstehendem Agio in monatlichen Raten<br />

von 0,5 % der Pflichteinlage aufzufordern. In diesem Fall ist die<br />

Ratenzahlung erstmals fällig zum Monatsersten nach Aufforderung<br />

durch die Gesellschaft.<br />

Zuzahlungen sind bei Kapital A und B mit Zustimmung der<br />

Komplementärin jederzeit möglich. Soweit Zuzahlungen geleistet<br />

werden, verkürzt sich die Dauer der Ratenzahlung entsprechend.<br />

Eine Aussetzung bzw. Stundung der Ratenzahlungen kann die<br />

Komplementärin im Einzelfall ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

mit dem betroffenen Anleger vereinbaren. Sie<br />

kann in diesem Fall auch eine Reduzierung der Ratenzahlungen<br />

und eine Herabsetzung der Pflichteinlage des betroffenen<br />

Anlegers vereinbaren.<br />

Zahlungen der Anleger erfolgen zunächst auf die Haftsumme und<br />

dann auf den Beteiligungsbetrag im Übrigen. Der Treuhandkommanditist<br />

ist nicht verpflichtet, Zahlungsrückstände der Anleger<br />

aus eigenen Mitteln abzudecken. Unberührt hiervon bleibt die<br />

Haftung des Treuhandkommanditisten in der jeweiligen Höhe der<br />

Haftsumme gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.<br />

5.3 Der Gründungskommanditist und Kommanditisten, die ihre<br />

Pflichteinlage erhöhen, haben ihre Pflichteinlagen auf Anforderung<br />

der Komplementärin zu leisten.<br />

164<br />

Der Gesellschaftsvertrag.


5.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von<br />

1 % des ausstehenden Betrages pro Monat zu erheben, wenn ein<br />

Anleger mit der Einzahlung seiner Ersteinlage, des Agios oder<br />

einer seiner Ratenzahlungen in Verzug gerät. Die Geltendmachung<br />

weiteren Schadenersatzes bleibt unberührt. Es bleibt dem<br />

säumigen Anleger unbenommen, einen niedrigeren Verzugsschaden<br />

nachzuweisen.<br />

5.5 Ein Anleger, der sich mit der Zahlung seiner Ersteinlage, des<br />

Agios oder drei Raten seiner Pflichteinlage in Verzug befindet<br />

(„Zahlungsrückstand“) und seiner Zahlungsverpflichtung trotz<br />

Mahnung und Nachfristsetzung durch die Komplementärin nicht<br />

innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt, scheidet zum<br />

Monatsersten des zweiten Monats, der auf die gesetzte Nachfrist<br />

folgt („Ausschlusstag“), aus der Gesellschaft aus, soweit die Mahnung<br />

innerhalb von neun Monaten ab Zahlungsrückstand erfolgt.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Komplementärin bis zum Ausschlusstag<br />

die Herabsetzung der Pflichteinlage des betroffenen Anlegers<br />

erklärt. In diesem Fall wird die Pflichteinlage des Anlegers auf den<br />

Betrag der geleisteten und thesaurierten Zahlung herabgesetzt<br />

und eine Abwicklungsgebühr i.H.v. EUR 100,00 erhoben.<br />

Befindet sich ein Treugeberkommanditist im Zahlungsrückstand,<br />

so gilt das Vorstehende entsprechend mit der Maßgabe, dass der<br />

Treuhandkommanditist seine Haftsumme und seine Kommanditeinlage<br />

zum Ausschlusstag in dem Umfang vermindert, wie<br />

es dem für den Treugeberkommanditisten gehaltenen Anteil<br />

am Gesamtanteil des Treuhänders gemäß der Eintragung im<br />

Handelsregister entspricht. Erklärt die Komplementärin bis zum<br />

Ausschlusstag die Herabsetzung der Pflichteinlage, so vermindert<br />

sich die Pflichteinlage hinsichtlich des vom Treuhänder gehaltenen<br />

Kommanditanteils um den Differenzbetrag zwischen der vom<br />

Anleger geschuldeten Pflichteinlage und der vom Anleger erbrachten<br />

bzw. zu in diesem Zusammenhang thesaurierten Zahlungen<br />

auf die Pflichteinlage. In diesem Fall erfolgt keine Änderung der<br />

Höhe der Haftsumme.<br />

Darüber hinaus ist die Komplementärin im Falle des Zahlungsrückstandes<br />

eines Treugeberkommanditisten berechtigt und<br />

bevollmächtigt, im Namen des Treuhandkommanditisten die<br />

fristlose Kündigung des Treuhandvertrages zu erklären. Die<br />

Komplementärin ist, soweit für diese Zwecke erforderlich, von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der ausgeschiedene<br />

Anleger trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausschluss ggf.<br />

entstandenen Kosten.<br />

5.6 Anleger, die wegen Zahlungsrückstandes ausgeschlossen<br />

wurden, haben einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben.<br />

Dieses Abfindungsguthaben bestimmt sich nach dem Buchwert<br />

seiner Beteiligung gemäß der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.<br />

des Jahres, das dem Jahr des Ausschlusstages vorgeht. Dieser<br />

Anspruch ist der Höhe nach beschränkt auf den Nennwert der<br />

vom ausgeschlossenen Anleger geleisteten bzw. thesaurierten<br />

Pflichteinlage. Weitere Ansprüche des Anlegers, insbesondere auf<br />

Rückzahlung des Agios, bestehen nicht. § 22.3 und 22.4 gelten<br />

entsprechend.<br />

5.7 Ansprüche auf Verzugszinsen und/oder Schadensersatz<br />

bleiben von dem Ausschluss eines Anlegers i.S.d. § 5.5 bzw. von<br />

einer Herabsetzung der Pflichteinlage unberührt. Die Gesellschaft<br />

kann mit diesen Ansprüchen gegen einen etwaigen Rückzahlungsanspruch<br />

aufrechnen.<br />

§ 6 Treuhandvertrag, Handelsregister-Vollmacht<br />

6.1 Anleger können wählen, ob sie der Gesellschaft selbst<br />

beitreten wollen („Direktkommanditisten“) oder ob ihr Kommanditanteil<br />

treuhänderisch von dem Treuhandkommanditisten gehalten<br />

werden soll („Treugeberkommanditisten“, § 3.3).<br />

6.2 Direktkommanditisten werden selbst als Kommanditisten in<br />

das Handelsregister eingetragen. Jeder Direktkommanditist hat<br />

der Komplementärin auf eigene Kosten eine unwiderrufliche,<br />

über den Tod hinaus gültige und notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

zu erteilen, die diese befähigt, sämtliche im<br />

Zusammenhang mit seiner Beteiligung notwendigen Handelsregisteranmeldungen<br />

zu bewirken, mit Ausnahme der Erhöhung der<br />

Haftsummen des jeweiligen Direktkommanditisten.<br />

6.3 Treugeberkommanditisten werden nicht selbst in das<br />

Handelsregister eingetragen. Jeder Treugeberkommanditist muss<br />

den Treuhandkommanditisten durch Abschluss des diesem<br />

Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten Treuhandvertrages<br />

beauftragen und bevollmächtigen. Der Treuhandkommanditist<br />

hält die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, aber für<br />

Rechnung und im Auftrag der Treugeberkommanditisten. Die<br />

einzelnen Anteile der Treugeberkommanditisten werden von dem<br />

Treuhandkommanditisten nach außen, also im Verhältnis der<br />

Gesellschaft zu Dritten, als einheitliche Kommanditbeteiligung<br />

gehalten. Im Handelsregister wird nur der Treuhandkommanditist,<br />

nicht der einzelne Treugeberkommanditist eingetragen.<br />

6.4 Jeder Gesellschafter und jeder Treugeberkommanditist ist<br />

verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen selbst abzugeben,<br />

solange und soweit aus irgendeinem Grunde keine entsprechende<br />

wirksame Bevollmächtigung der Komplementärin bzw. des<br />

Treuhandkommanditisten bestehen sollte.<br />

6.5 Die Vergütung des Treuhandkommanditisten erfolgt durch die<br />

Gesellschaft. Sie beträgt EUR 10.000,00 pro Jahr zuzüglich evtl.<br />

anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Aufgaben des Treuhänders<br />

nach §§ 10, 11 des Treuhandvertrages werden durch die<br />

Komplementärin bzw. von dem durch die Gesellschaft beauftragten<br />

Geschäftsbesorger wahrgenommen und sind von der in § 15<br />

geregelten Vergütung umfasst. Soweit der Treuhandkommanditist<br />

diese Aufgaben auf Wunsch der Gesellschaft selbst wahrnimmt,<br />

hat er Anspruch auf angemessene Erhöhung der Vergütung; die<br />

Vergütung der Komplementärin bzw. des Geschäftsbesorgers wird<br />

in diesem Fall entsprechend gesenkt.<br />

§ 7 Wettbewerbsverbote<br />

Sämtliche Gesellschafter, insbesondere auch die Komplementärin<br />

bzw. deren Geschäftsführungsorgane, sind, soweit möglich, von<br />

allen gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverboten befreit.<br />

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung<br />

8.1 Geschäftsführungsbefugnis<br />

Die Geschäftsführung obliegt der Komplementärin. Die Kommanditisten<br />

sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.<br />

8.2 Gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

Im Innenverhältnis erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis<br />

nur auf Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen des<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft. Zu diesem<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören insbesondere sämtliche<br />

Geschäfte, die in diesem Gesellschaftsvertrag oder in dem Investitions-<br />

und Finanzierungsplan der Gesellschaft (§ 9) vorgesehen<br />

sind, sowie alle zur Durchführung und Abwicklung der gesamten<br />

Investitionen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere:<br />

a) die Errichtung bzw. der Erwerb, der Betrieb, die Verwaltung,<br />

die Veräußerung und die Verwertung von Anlagen Erneuerbarer<br />

Energien im Sinne des § 8.3 b) (1); die Errichtung bzw. der Erwerb<br />

von Anteilen an, die Verwaltung, die Veräußerung/ Verwertung<br />

und Auflösung von Gesellschaften (abhängige Gesellschaften<br />

i.S.v. § 15 AktG ebenso wie andere Gesellschaften), einschließlich<br />

Aufgabe des operativen Geschäftsbetriebs einer (oder mehrerer)<br />

Betreibergesellschaft(en) oder der Veräußerung der Anlagen im<br />

Eigentum der Betreibergesellschaften, sowie ggf. von weiteren<br />

Der Gesellschaftsvertrag.<br />

165


Der Gesellschaftsvertrag.<br />

abhängigen Gesellschaften im In- oder Ausland;<br />

b) der Abschluss aller Verträge zur Umsetzung der Investitionen<br />

einschließlich der Darlehensaufnahme und der Bestellung von<br />

Sicherheiten, der Gewährung von Gesellschafterdarlehen, insbesondere<br />

an Objektgesellschaften bzw. Betreibergesellschaften,<br />

der Gewährung von Sicherungsinstrumenten, z.B. Patronatserklärungen,<br />

zugunsten von abhängigen Gesellschaften sowie von<br />

Kurs- und Zinssicherungsmaßnahmen;<br />

c) die Ausübung von Gesellschafterrechten bei Tochtergesellschaften<br />

(d. h. abhängigen Gesellschaften i.S.v. § 15 AktG)<br />

ebenso wie bei sonstigen Beteiligungen/Gesellschaften,<br />

insbesondere auch Beschlussfassungen über<br />

(1) Umwandlungen,<br />

(2) Satzungsänderungen (einschließlich von Umfirmierung,<br />

Sitzverlegung, Änderung von Firma oder Geschäftsjahr),<br />

(3) Bestellung oder Abberufung von deren Geschäftsführern<br />

einschließlich der Festlegung und Änderung von deren Vertretungsmacht,<br />

sowie<br />

(4) Beschlussfassungen über Gewinnverwendungen;<br />

d) die Umfirmierung oder Sitzverlegung der Gesellschaft innerhalb<br />

Deutschlands;<br />

e) alle Handlungen und Geschäfte, die nicht ausdrücklich nach<br />

den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages den Gesellschaftern<br />

zugewiesen sind.<br />

8.3 Investitionsrichtlinien<br />

a) Bei der Vornahme von Investitionen hat die Komplementärin<br />

jeweils die nachfolgend beschriebenen Grundsätze („Investitionsrichtlinien“)<br />

zu beachten. Eine Änderung dieser Investitionsrichtlinien<br />

kann nur durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem<br />

Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die Komplementärin ist zur<br />

Durchführung solcher Investitionen ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss<br />

berechtigt, wenn die Investitionsrichtlinien<br />

eingehalten werden, die Finanzierung gesichert ist, und der<br />

Investmentbeitrat zugestimmt hat, soweit dessen Mitglieder<br />

bereits bestellt sind, bzw. das Investment im Investitions- und<br />

Finanzierungsplan (Anlage 2) enthalten ist.<br />

b) In Bezug auf Investitionen der Gesellschaft in Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien („Investitionen“), auch mittelbar über die<br />

Objektgesellschaft oder durch Übernahme von Beteiligungen an<br />

einer Betreibergesellschaft, sind folgende Investitionsrichtlinien zu<br />

beachten:<br />

(1) Es dürfen nur Anlagen erworben werden, die eine der nachfolgend<br />

genannten Technologien zur Erzeugung von Strom/Wärme<br />

einsetzen („Anlagen Erneuerbarer Energien“):<br />

a. Photovoltaik,<br />

b. Solarthermie,<br />

c. Windkraft,<br />

d. Wasserkraft,<br />

e. Biogas,<br />

f. Biomasse oder<br />

g. Geothermie, jedoch nur soweit es sich bei dieser Technologie<br />

um bereits errichtete Anlagen handelt;<br />

(2) die zu errichtende oder zu erwerbende Anlage Erneuerbarer<br />

Energien befindet sich im Euro-Währungsraum, und<br />

(3) der für die jeweilige Kaufpreisermittlung anzusetzende Preis<br />

für die Anlage Erneuerbarer Energien soll nicht mehr als das<br />

10,16858-fache des jeweiligen voraussichtlichen Erlöses einer<br />

Jahresenergieproduktion (ermittelt unter Zugrundelegung der<br />

Anlagengröße in kWp, der voraussichtlichen Jahresenergieproduktion<br />

in kWh pro kWp und der Einspeisevergütung zum Zeitpunkt<br />

des Netzanschlusses pro kWh) betragen.<br />

c) Bei der Durchführung der Investitionen hat die Komplementärin<br />

grundsätzlich die Investitionsrichtlinien zu beachten. Den<br />

Gesellschaftern ist bewusst, dass die geplanten Investitionen im<br />

Euro-Währungsraum von Rahmenbedingungen, insbesondere<br />

staatlichen/gesetzlichen Regelungen zur Förderung Erneuerbarer<br />

Energien/Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien,<br />

abhängen. Sollten im Euro-Währungsraum keine geeigneten<br />

Investitionsobjekte in ausreichendem Umfang zur Verfügung<br />

stehen oder sollte aufgrund von Neuregelungen der europäischen<br />

Einspeisevergütungen oder aus sonstigen Gründen eine Situation<br />

eintreten, die einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien im Euro-Währungsraum trotz konzeptionsgemäßer<br />

Anpassung der Anlagenkaufpreise an den realisierten<br />

Vergütungstarif unmöglich macht, ist die Komplementärin bereits<br />

jetzt beauftragt und ermächtigt, die Investition ganz oder in Teilen<br />

außerhalb des Euro-Währungsraumes durchzuführen, sofern<br />

(1) die Investitionen dort unter Beachtung der sonstigen Investitionsrichtlinien<br />

(§ 8.3) durchgeführt werden können, und<br />

(2) der Investmentbeirat, soweit dessen Mitglieder bereits bestellt<br />

sind, einer Investition außerhalb des Euro-Währungsraumes<br />

ausdrücklich zustimmt.<br />

8.4 Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen: Zur<br />

Vornahme anderer Geschäfte ist die Komplementärin nur nach<br />

vorheriger Zustimmung der Gesellschafter durch entsprechende<br />

Gesellschafterbeschlüsse befugt. Dies gilt insbesondere für<br />

folgende Geschäfte, soweit diese nicht bereits in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

oder in dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

der Gesellschaft (§ 9) oder in § 9.2 S.2 vorgesehen sind, oder<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 8.2 oder den Investitionsrichtlinien<br />

nach § 8.3 entsprechen:<br />

a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von anderen Unternehmen,<br />

Betrieben oder Gesellschaften und/oder von Beteiligungen<br />

an solchen, Gründung anderer Gesellschaften, Maßnahmen nach<br />

dem Umwandlungsgesetz; soweit dies nicht reine Objekt- oder<br />

Betreibergesellschaften zum Halten von Anlagen Erneuerbarer<br />

Energien sind;<br />

b) Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen oder<br />

sonstigen Betriebsstätten;<br />

c) Eingehen von Verbindlichkeiten über einen Betrag von<br />

EUR 500.000,00 hinaus. Als genehmigt gilt in jedem Fall die<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 2) vorgesehene<br />

langfristige Fremdfinanzierung der Gesellschaft / der Tochtergesellschaften<br />

i.H.v. EUR 84.000.000,00 (bei einer Kapitalerhöhung<br />

auf EUR 50.051.500,00) bis zu EUR 92.307.443.33 (bei einer<br />

Kapitalerhöhung auf EUR 55.001.500,00), auch für eine verlängerte<br />

Zeichnungsfrist gemäß § 3.6 sowie Fremdfinanzierungen<br />

von Investitionen;<br />

d) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von<br />

Bürgschaften, Schuldbeitritt oder Gewährung von Sicherheiten;<br />

e) Kreditgewährung mit Ausnahme der Gewährung handelsüblicher<br />

Zahlungsziele und der Anlage liquider Finanzmittel;<br />

f) sonstige Geschäfte von wesentlicher Bedeutung für die<br />

Gesellschaft, die den vorgenannten vergleichbar sind;<br />

g) Änderungen des diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1<br />

beigefügten Muster-Treuhandvertrages.<br />

166<br />

Der Gesellschaftsvertrag.


Die Mitwirkung an der Beschlussfassung über eine Maßnahme<br />

nach § 8.4 a) bis § 8.4 f) in der Gesellschafterversammlung der<br />

Objektgesellschaft steht der unmittelbaren Durchführung gleich.<br />

Hinsichtlich § 8.4c) gilt dies nicht, soweit es sich um Gesellschafterdarlehen<br />

der Gesellschaft an die Objektgesellschaft handelt.<br />

8.5 Geschäftsbesorger<br />

Die Komplementärin kann im Namen der Gesellschaft Geschäftsführungsaufgaben<br />

auf Dritte („Geschäftsbesorger“) übertragen.<br />

Die eigene Geschäftsführungsbefugnis und Verantwortung der<br />

Komplementärin bleibt davon unberührt. Die Kosten für die<br />

Übertragung trägt die Gesellschaft, sofern sie im Investitions- und<br />

Finanzierungsplan der Gesellschaft (Anlage 2) oder in der Prognoserechnung<br />

der Gesellschaft (Anlage 3) ausgewiesen sind.<br />

8.6 Vertretungsbefugnis<br />

Die Gesellschaft wird von der Komplementärin vertreten.<br />

Die Komplementärin ist alleinvertretungsberechtigt. Die<br />

Komplementärin bzw. deren Geschäftsführungsorgane sind von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie ist berechtigt,<br />

Untervollmachten zu erteilen.<br />

§ 9 Investitions- und Finanzierungsplan<br />

9.1 Das Eigen- und Fremdkapital der Gesellschaft soll gemäß dem<br />

diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 2 beigefügten Investitionsund<br />

Finanzierungsplan verwendet werden.<br />

9.2 Das im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehene<br />

Eigenkapital kann bis zur Durchführung der Kapitalerhöhung nach<br />

§ 3.1 dieses Vertrages durch eine erhöhte Fremdkapitalaufnahme<br />

(Zwischenfinanzierung) beschafft werden. Ferner kann nach<br />

Ablauf der in§ 3.6 bestimmten Zeichnungsfrist zu marktüblichen<br />

Bedingungen Fremdkapital in Höhe des Fehlbetrages zwischen<br />

dem vorhanden Gesellschaftskapital und dem in § 3.1 bezeichneten<br />

maximalen Gesellschaftskapital beschafft werden, soweit<br />

dadurch nicht in der Prognoserechnung der Gesellschaft (Anlage<br />

3) ausgewiesene prozentuale Ausschüttung an die Anleger<br />

entscheidend reduziert werden muss.<br />

9.3 Die von den Gesellschaftern einzuzahlenden Ersteinlagen<br />

nebst Agio dürfen nur unter Beachtung der in § 10 vorgesehenen<br />

Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs verwendet werden.<br />

9.4 Im Rahmen vernünftigen kaufmännischen Ermessens sind<br />

Verschiebungen zwischen den einzelnen Positionen des Investitions-<br />

und Finanzierungsplans (Anlage 2) durch die Komplementärin<br />

möglich, wenn sich dadurch das gesamte Investitionsvolumen<br />

nicht um mehr als 10 % erhöht.<br />

§ 10 Mitwirkung eines Mittelverwendungskontrolleurs<br />

10.1 Die Gesellschaft beauftragt für die Dauer der Investitionsphase<br />

die BPS Steuerberatungsgesellschaft mbH als Mittelverwendungskontrolleur.<br />

Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

ist es, die Verwendung der Ersteinlagen der Anleger durch die<br />

Komplementärin zu kontrollieren.<br />

10.2 Über die Mittel auf dem Mittelverwendungskontrollkonto der<br />

Gesellschaft darf die Komplementärin nur gemeinsam mit dem<br />

Mittelverwendungskontrolleurnach dessen Freigabe der Mittel<br />

und nach Maßgabe des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

verfügen. Die Voraussetzungen für eine Freigabe werden in dem<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Gesellschaft<br />

und dem Mittelverwendungskontrolleur festgelegt, der diesem<br />

Gesellschaftsvertrag als Anlage 4 beigefügt ist.<br />

§ 11 Gesellschafterversammlungen<br />

11.1 Gesellschafterversammlungen finden grundsätzlich durch<br />

schriftliche Beschlussfassungen nach Maßgabe des § 13 statt<br />

oder am Sitz der Gesellschaft bzw. im Umkreis von 50 km hiervon<br />

statt.<br />

11.2 Die ordentliche Gesellschafterversammlung der Gesellschaft<br />

soll bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres abgehalten werden,<br />

erstmals im Jahre 2012.<br />

11.3 Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen,<br />

wenn es Gesellschafter bzw. Treugeberkommanditisten<br />

mit zusammen mindestens einem Viertel aller Stimmen schriftlich<br />

gegenüber der Komplementärin verlangen oder wenn es die<br />

Komplementärin für erforderlich hält.<br />

11.4 Findet eine Gesellschafterversammlung am Sitz der<br />

Gesellschaft bzw. im Umkreis statt, beruft die Komplementärin<br />

Gesellschafterversammlungen durch schriftliche Einladungen<br />

(§ 126 BGB) oder durch Einladungen in Textform (§ 126b BGB)<br />

an die letzte der Gesellschaft von dem Gesellschafter bekannt<br />

gegebene Anschrift, Faxnummer oder Email-Adresse eines jeden<br />

teilnahmeberechtigten Gesellschafters ein.<br />

Die Gesellschafterversammlungen kann auch wirksam durch<br />

Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger einberufen<br />

werden. Werden neben der Veröffentlichung im elektronischen<br />

Bundesanzeiger zusätzliche Einladung versandt, stellt der Zugang<br />

dieser Einladungen keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die<br />

Einberufung der Gesellschafterversammlung dar.<br />

Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Auf die<br />

erscheinens- und vertretungsunabhängige Beschlussfähigkeit<br />

der Gesellschafterversammlung (§ 12.2) ist in der Einladung<br />

hinzuweisen.<br />

Zwischen dem Tag der Absendung bzw. Veröffentlichung der<br />

Einladung und dem Tag der Versammlung ist eine Frist von zwei<br />

Wochen einzuhalten.<br />

11.5 Wenn die Komplementärin trotz entsprechender schriftlicher<br />

Aufforderung von Gesellschaftern/Treugeberkommanditisten mit<br />

einem Viertel aller Stimmen (§ 11.3) nicht binnen 14 Tagen eine<br />

Gesellschafterversammlung einberuft, können die Betroffenen<br />

selbst oder durch einen Bevollmächtigten eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen.<br />

11.6 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung<br />

durch einen Dritten vertreten zu lassen. Die Vollmachtserteilung<br />

ist bei schriftlicher Beschlussfassung beizufügen<br />

oder schriftlich vor Beginn der Gesellschafterversammlung am Sitz<br />

der Gesellschaft nachzuweisen.<br />

11.7 Die Komplementärin oder der Versammlungsleiter können<br />

Personen, deren Anwesenheit sie für zweckmäßig halten, zur<br />

Teilnahme an der Gesellschafterversammlung am Sitz der<br />

Gesellschaft zulassen.<br />

11.8 Treugeberkommanditisten sind zur Teilnahme an den<br />

Gesellschafterversammlungen berechtigt. Sie sind zu den<br />

Gesellschafterversammlungen durch schriftliche Beschlussfassung<br />

oder am Sitz der Gesellschaft in gleicher Weise einzuladen, wie<br />

die Gesellschafter. § 11.5 findet entsprechende Anwendung.<br />

§ 12 Beschlussfassungen, Stimmrecht, Protokoll und<br />

Anfechtungen<br />

12.1 Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig<br />

für:<br />

a) die Entlastung der Komplementärin, des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

und den Beiratsmitgliedern,<br />

b) Zustimmungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß §<br />

8.4,<br />

c) die Feststellung der Jahresabschlüsse,<br />

d) die Regelung der Gewinnverwendung,<br />

e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

Der Gesellschaftsvertrag.<br />

167


Der Gesellschaftsvertrag.<br />

f) Änderung der Investitionsrichtlinien gemäß § 8.3<br />

g) Auflösung und Liquidation der Gesellschaft,<br />

h) Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplans (§ 9),<br />

i) den Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund.<br />

12.2 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

sämtliche Gesellschafter und sämtliche Treugeberkommanditisten<br />

ordnungsgemäß geladen worden sind.<br />

12.3 Für Beschlussfassungen gelten die folgenden Mehrheitsanforderungen:<br />

a) Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen bedürfen der<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit),<br />

sofern nicht dieser Vertrag oder das Gesetz eine größere Mehrheit<br />

vorsieht.<br />

b) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der<br />

abgegebenen Stimmen (qualifizierte Stimmenmehrheit):<br />

(1) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

(2) Auflösung und Liquidation der Gesellschaft,<br />

(3) die Wahl eines Vorsitzenden in der Gesellschafterversammlung<br />

gemäß § 12.5,<br />

(4) Geschäftsvorfälle von ähnlich wichtiger Bedeutung, wie die<br />

vorstehenden.<br />

c) Beschlüsse über Maßnahmen gemäß § 12.3 b) (2), die vor<br />

Ablauf des 31.12.2021 erfolgen sollen, bedürfen einer Mehrheit<br />

von 75 % aller existierenden Stimmen, gleich ob diese anwesend<br />

sind oder nicht.<br />

d) Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

12.4 Jeder Gesellschafter hat pro volle EUR 100,00 des zum<br />

Zeitpunkt des 31.12. des Vorjahres auf seinem Kapitalkonto I<br />

gebuchten Kapitals (einbezahltes Kapital) der von ihm übernommenen<br />

Pflichteinlage eine Stimme. Der Treuhandkommanditist<br />

ist berechtigt, das ihm zustehende Stimmrecht uneinheitlich<br />

auszuüben. Treugeberkommanditisten werden von dem Treuhandkommanditisten<br />

im Treuhandvertrag zur Stimmrechtsausübung<br />

bevollmächtigt; die Bevollmächtigung ist auf die Anzahl der<br />

Stimmrechte beschränkt, die auf den für den jeweiligen Treugeberkommanditisten<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

entfallen.<br />

12.5 Den Vorsitz in der Versammlung führt die Komplementärin<br />

oder ein von der Komplementärin benannter Dritter („Versammlungsleiter“).<br />

Die Gesellschafter können einen anderen Versammlungsleiter<br />

wählen.<br />

12.6 Über die Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft<br />

ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss den Ort<br />

und den Tag der Versammlung, die Namen der Anwesenden,<br />

deren Stimmenzahl, die Tagesordnung, alle Anträge und das<br />

Ergebnis und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten.<br />

Abschriften der Protokolle sind den Gesellschaftern/Treugeberkommanditisten<br />

innerhalb von acht Wochen, auf ausdrückliches<br />

Verlangen innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Gesellschafterversammlung<br />

in Textform oder durch Veröffentlichung im<br />

elektronischen Bundesanzeiger mitzuteilen. Einsprüche gegen das<br />

Protokoll müssen spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem<br />

Tag der Versendung / Veröffentlichung des Protokolls gegenüber<br />

der Komplementärin geltend gemacht werden.<br />

12.7 Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse können von jedem<br />

Gesellschafter und von jedem Treugeberkommanditisten analog<br />

§§ 241 ff. AktG angefochten werden. Die Klage ist gegen die<br />

Gesellschaft, vertreten durch die Komplementärin, zu richten und<br />

Letzterer zuzustellen. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt<br />

einen Monat ab Beschlussfassung (§ 246 Abs. 1 AktG analog).<br />

Nach Ablauf der Frist gilt ein Mangel als geheilt.<br />

§ 13 Schriftliche Beschlussfassung<br />

13.1 Die Komplementärin veranlasst die Einberufung einer<br />

Gesellschafterversammlung grundsätzlich durch schriftliche<br />

Beschlussfassung der Gesellschafter, sofern kein dringender<br />

Aussprachebedarf besteht. Im Falle einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung ist die Veranlassung einer schriftlichen<br />

Beschlussfassung nur mit Zustimmung desjenigen zulässig, der<br />

die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangt.<br />

13.2 Die Aufforderung zur Abstimmung ist den Gesellschaftern<br />

und den Treugeberkommanditisten in Textform zu übersenden,<br />

wobei der Gegenstand, über den abgestimmt werden soll,<br />

in Textform genau zu bezeichnen und eine verständliche<br />

Begründung vorzulegen ist. Die Stimmberechtigten haben zur<br />

Abstimmungsaufforderung binnen vier Wochen nach Versendung<br />

der Aufforderung Stellung zu nehmen und entweder zuzustimmen,<br />

abzulehnen oder sich zu enthalten; Nichtbeantwortung der<br />

Aufforderung innerhalb der Frist gilt als Nichtabgabe der Stimme.<br />

Die Aufforderung zur Abstimmung kann auch wirksam durch<br />

Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen, die<br />

vorgenannten Regelungen gelten entsprechend. Werden neben<br />

der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zusätzliche<br />

Aufforderung zur Abstimmung versandt, stellt der Zugang dieser<br />

Aufforderung zur Abstimmung keine Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

für eine schriftliche Beschlussfassung dar.<br />

13.3 Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte<br />

aller Stimmen abgegeben sein. Sollte in einem schriftlichem<br />

Beschlussverfahren nicht mindestens die Hälfte aller Stimmen<br />

abgegeben worden sein, kann die Komplementärin ein<br />

zweites schriftliches Beschlussverfahren veranlassen, in dem die<br />

Beschlussfähigkeit ungeachtet der Anzahl der abgegebenen Stimmen<br />

gegeben ist; hierauf ist in der Aufforderung zur Abstimmung<br />

hinzuweisen.<br />

13.4 Den Gesellschaftern wird das Ergebnis der Beschlussfassung<br />

innerhalb von vier Wochen nach der Abstimmung in Textform<br />

oder durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger<br />

mitgeteilt.<br />

§ 14 Investmentbeirat<br />

14.1 Die Gesellschaft hat einen Investmentbeirat, der aus drei<br />

Personen besteht.<br />

14.2 Die Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

bestellt. Wählbar sind nur solche Personen, die Gesellschafter<br />

sind und nicht mittelbar oder unmittelbar im Wettbewerb mit der<br />

Gesellschaft oder dem Gründungskommanditisten, der <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong>, stehen. Die ersten Beiratsmitglieder werden auf der ersten<br />

Gesellschafterversammlung nach Beendigung der Beitrittsphase<br />

gewählt.<br />

14.3 Der Gründungskommanditist <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> und der<br />

Treuhandkommanditist können, soweit sie im Beirat nicht vertreten<br />

sind, Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden, die zwar ein<br />

Mitsprache-, aber kein Stimmrecht haben.<br />

14.4 Der Beirat hat nur die in diesem Vertrag genannten Befugnisse.<br />

Er berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />

der Geschäftsführung. Er ist bei der Entscheidung über<br />

Investitionen gemäß § 8.3 beteiligt. Er ist berechtigt, sich von der<br />

Komplementärin über die Geschäftsführung unterrichten zu lassen<br />

und die Bücher der Gesellschaft einzusehen.<br />

168<br />

Der Gesellschaftsvertrag.


14.5 Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Die<br />

Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist möglich. Die Gesellschafterversammlung<br />

kann Beiratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes abberufen. Soweit Beiratsmitglieder abberufen worden<br />

sind, sind in der gleichen Anzahl und zur gleichen Zeit Beiratsmitglieder<br />

für den Rest der Amtsperiode nachzuwählen bzw. zu<br />

bestimmen. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Zuwahl eines anderen<br />

Beiratsmitgliedes aus, ist der Beirat auch ohne das ausscheidende<br />

bzw. ausgeschiedene Mitglied ordnungsgemäß besetzt.<br />

14.6 Der Beirat wählt einen Vorsitzenden. Sitzungen des Beirats<br />

werden durch den Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse des<br />

Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beirat gibt sich<br />

eine Geschäftsordnung; im Zweifel gelten die Vorschriften des<br />

Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />

14.7 Die Gesellschaft ersetzt den Beiratsmitgliedern ihre Auslagen.<br />

Eine weitere Vergütung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.<br />

14.8 Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit auch nach<br />

Beendigung ihres Amtes verpflichtet.<br />

14.9 Der Beirat ist kein Aufsichtsrat im Sinne des Aktienrechts.<br />

Der Beirat hat nicht die allgemeine Pflicht zur Überwachung der<br />

Geschäftsführung entsprechend § 111 Abs. 1 AktG. Der Beirat ist<br />

nicht berechtigt, der Komplementärin oder dem Treuhandkommanditisten<br />

Weisungen zu erteilen.<br />

14.10 Die Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit.<br />

§ 15 Vergütungsansprüche<br />

15.1 Die Komplementärin erhält in der Zeichnungsphase bis zur<br />

Schließung der Gesellschaft ab dem Jahr 2011 am 01.01. eines<br />

jeden Jahres eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 0,1 %<br />

des gezeichneten Gesellschaftskapitals. Dies entspricht bei einem<br />

geplanten Gesellschaftskapital von EUR 50.050.000 einem Betrag<br />

in Höhe von EUR 50. 500,00.<br />

In der Bewirtschaftungsphase ab der Schließung der Gesellschaft<br />

erhält die Komplementärin eine jährliche Haftungsvergütung in<br />

Höhe von EUR 1.500,00.<br />

Für die Gestellung ihres Geschäftsführers erhält die Komplementärin<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von 1 % des gezeichneten<br />

Gesellschaftskapitals. Dies entspricht bei einem geplanten Gesellschaftskapital<br />

von EUR 50.050.000,00 einem Betrag in Höhe von<br />

EUR 500.500,00. Diese Vergütung ist jeweils mit Eingang der<br />

Ersteinlage eines Anlegers fällig.<br />

15.2 Die vorgenannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich<br />

einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe<br />

(derzeit 19 %). Sie sind im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern<br />

Kosten der Gesellschaft.<br />

§ 16 Jahresabschluss, Mitteilung der Ergebnisanteile,<br />

Sonderwerbungskosten<br />

16.1 Die Komplementärin ist verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen<br />

Fristen den Jahresabschluss der Gesellschaft für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen Vorschriften zu erstellen und die für die Zwecke der<br />

Besteuerung maßgebliche Gewinnermittlung durchzuführen.<br />

Die Komplementärin kann einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer<br />

mit der Erstellung des Jahresabschlusses und der<br />

steuerlichen Gewinnermittlung beauftragen.<br />

16.3 Die Komplementärin teilt den Gesellschaftern und den<br />

Treugeberkommanditisten nach Erstellung der Jahresabschlüsse<br />

das ihnen jeweils persönlich zurechenbare steuerliche Ergebnis<br />

(Gewinn-/Verlustanteil) schriftlich zur Vorlage bei ihren Wohnsitzfinanzämtern<br />

mit.<br />

16.4 Sonderwerbungskosten von Kommanditisten werden hierbei<br />

nur dann berücksichtigt, wenn sie der Gesellschaft bis spätestens<br />

31. März des Folgejahres unter Beifügung von Nachweisen<br />

schriftlich mitgeteilt worden sind.<br />

§ 17 Ergebnisverteilung (Entnahmen, Ausschüttungen)<br />

17.1 Die Gesellschafter sind am handelsrechtlichen Ergebnis<br />

(Gewinn/Verlust) der Gesellschaft gemäß den nachfolgenden<br />

Bestimmungen beteiligt:<br />

a) Die in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 sowie 2012 im Falle<br />

einer verlängerten Zeichnungsfrist (Beitrittsphase) entstehenden<br />

Gewinne und Verluste der Gesellschaft sollen den Kommanditisten<br />

unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintrittes gemäß dem<br />

Verhältnis ihrer Festkapitalkonten (Kapitalkonten I) zum Ende der<br />

Beitrittsphase am 31.12.2011 bzw. am 31.12.2012 zugewiesen<br />

werden. Hierzu wird folgende Gewinn- und Verlustverteilungsregelung<br />

getroffen:<br />

(1) Für das Geschäftsjahr 2010 sind die Kommanditisten<br />

vorbehaltlich der Regelung unter § 17.1 c) am Gewinn und Verlust<br />

der Gesellschaft unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintrittes gemäß<br />

dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten (Kapitalkonto I, eingezahltes<br />

Kapital) zum 31.12.2010 beteiligt.<br />

(2) Für das Geschäftsjahr 2011 sowie 2012 im Falle einer verlängerten<br />

Zeichnungsfrist sind die Kommanditisten vorbehaltlich der<br />

Regelung unter § 17.1 c) am Gewinn und Verlust der Gesellschaft<br />

gemäß dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten (Kapitalkonto I,<br />

eingezahltes Kapital) zum 31.12.2011 bzw. 31.12.2012 so beteiligt,<br />

als ob sie einheitlich zum 31.12.2011 der Gesellschaft beigetreten<br />

wären.<br />

Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Einlagenverpflichtung<br />

durch einen beitretenden Kommanditisten diesem<br />

bzw. bereits vorher beigetretenen Kommanditisten Gewinne bzw.<br />

Verluste solange zugewiesen werden, bis das Verhältnis der<br />

dem beitretenden Kommanditisten zugewiesenen Gewinne bzw.<br />

Verluste zu dem Festkapitalkonto des beitretenden Kommanditisten<br />

in dem Verhältnis der Summe der den vorher beigetretenen<br />

Kommanditisten bereits zugewiesenen Gewinne bzw. Verluste<br />

zu der Summe der Festkapitalkonten der vorher beigetretenen<br />

Kommanditisten übereinstimmen. Ein nach Abzug dieser Beträge<br />

verbleibender Gewinn bzw. Verlust wird auf die Kommanditisten<br />

gemäß dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten verteilt. In einer Verlustsituation<br />

werden daher Verluste und in einer Gewinnsituation<br />

Gewinne nach Beitritt eines Kommanditisten entweder vorrangig<br />

diesem oder den bereits vorher eingetretenen Kommanditisten<br />

solange zugerechnet, bis das handelsrechtliche Ergebnis erreicht<br />

ist, das vorläge, wenn alle Kommanditisten einheitlich zum<br />

31.01.2011 der Gesellschaft beigetreten wären.<br />

b) Ab dem Geschäftsjahr 2012 bzw. 2013 im Falle einer verlängerten<br />

Zeichnungsfrist sind die Kommanditisten vorbehaltlich der<br />

Regelung unter § 17.1 c) am Gewinn und Verlust der Gesellschaft<br />

gemäß dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten (Kapitalkonto I,<br />

eingezahltes Kapital) zum 31.12. des Vorjahres beteiligt, wobei für<br />

jeden vollen Monat des Geschäftsjahres ab Eintritt des jeweiligen<br />

Kommanditisten in die Gesellschaft das Ergebnis anteilig zu<br />

ermitteln ist.<br />

16.2 Die Jahresabschlüsse werden von der Gesellschafterversammlung<br />

festgestellt. Die festgestellten Jahresabschlüsse sind<br />

für jeden Gesellschafter verbindlich.<br />

Der Gesellschaftsvertrag.<br />

169


Der Gesellschaftsvertrag.<br />

c) Ein Gesellschafter, der seinen Einlageverpflichtungen nach §<br />

5.2 a) und § 5.2 b) gegenüber der Gesellschaft noch nicht oder<br />

noch nicht vollständig nachgekommen ist, nimmt am Gewinn und<br />

Verlust der Gesellschaft insoweit nicht teil.<br />

d) Die Komplementärin ist am Gewinn und Verlust der Gesellschaft<br />

nicht beteiligt.<br />

17.2 Für die Verteilung des steuerlichen Ergebnisses ist das<br />

handelsrechtliche Ergebnis maßgeblich. Soweit steuerliche<br />

Vorschriften einer derartigen Gewinnverteilung entgegenstehen, ist<br />

das steuerliche Ergebnis so zu verteilen, dass es dem handelsrechtlichen<br />

Ergebnis möglichst nahe kommt.<br />

17.3 Der liquide Überschuss der Gesellschaft wird entsprechend<br />

der Prognoserechnung (Anlage 3) ab dem Jahr 2012 halbjährlich<br />

- für das erste Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des<br />

jeweiligen Jahres, für das zweite Halbjahr jeweils spätestens zum<br />

30.06. des Folgejahres - an die Gründungsgesellschafter und<br />

Anleger entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse (Kapitalkonto<br />

I – eingezahltes Kapital Stand zum 31.12. des Vorjahres)<br />

ausgeschüttet, soweit die Pflichteinlage des Gesellschafters voll<br />

erbracht ist, auch wenn die Verlustkonten der Gesellschafter<br />

nicht ausgeglichen sind; § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB wird insoweit<br />

abbedungen. Solange die Pflichteinlage eines Anlegers nicht vollständig<br />

erbracht ist, wird der liquide Überschuss der Gesellschaft<br />

wie vorstehend beschrieben auf Kapitalkonto I des Anlegers<br />

thesauriert.<br />

17.4 Die Komplementärin ist berechtigt, bereits im laufenden<br />

Geschäftsjahr auch ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

Vorabausschüttungen an die Gesellschafter vorzunehmen,<br />

wenn keine Rückstände bei den Zins- und Tilgungsverpflichtungen<br />

bestehen und Auflagen von Kreditinstituten nicht<br />

entgegenstehen. Eine Vorabausschüttung ist nur zulässig, wenn<br />

die vorhersehbare Liquiditäts- und Geschäftslage der Gesellschaft<br />

dies erlaubt. Vorabausschüttungen werden solange auf Kapitalkonto<br />

I thesauriert, bis der Anleger seine Pflichteinlage vollständig<br />

erbracht hat.<br />

Eine Vorabausschüttung ist auch dann zulässig, wenn der<br />

Kommanditanteil der Kommanditisten durch Verluste gemindert<br />

ist; § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB wird insoweit abbedungen. Den<br />

Kommanditisten ist bekannt, dass dadurch die Haftung gegenüber<br />

den Gläubigern gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der<br />

Hafteinlage dann wieder auflebt, wenn der Wert des Kommanditanteils<br />

die Schwelle der Haftsumme unterschreitet.<br />

§ 18 Kontrollrechte, Information der Gesellschafter<br />

18.1 Kontrollrechte, die einem Kommanditisten nach dem<br />

Gesetz oder diesem Vertrag zustehen, können unabhängig<br />

voneinander von dem Treuhandkommanditisten oder von den<br />

jeweiligen Treugeberkommanditisten wahrgenommen werden.<br />

Den Treugeberkommanditisten stehen damit insbesondere auch<br />

die Widerspruchsrechte gemäß § 164 HGB und die Kontrollrechte<br />

nach § 166 HGB zu.<br />

Einsicht in Bücher und Papiere der Gesellschaft ist einem<br />

Kommanditisten, der nicht Treuhandkommanditist ist, jedoch<br />

nicht persönlich zu gewähren. Stattdessen kann jeder Kommanditist<br />

jederzeit auf eigene Kosten die Bücher und Papiere der<br />

Gesellschaft durch eine berufsrechtlich zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtete Person (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)<br />

einsehen lassen.<br />

18.2 Jeder Gesellschafter und jeder Treugeberkommanditist hat<br />

einmal jährlich Anspruch auf einen Bericht über den Verlauf des<br />

abgelaufenen Geschäftsjahres. Dieser ist den Gesellschaftern im<br />

Rahmen der jährlichen Gesellschafterversammlung darzulegen<br />

und ihnen spätestens zusammen mit dem Protokoll über die<br />

Gesellschafterversammlung zu übersenden.<br />

18.3 Der Treuhandkommanditist hat das Recht, sich von den<br />

Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die<br />

Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen.<br />

§ 19 Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

19.1 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist zulässig. Die<br />

Gesellschafter können ihre Gesellschaftsanteile<br />

- jedoch nur mit Wirkung zum 31.12. eines Jahres und<br />

- frühestens zum 31.12.2013<br />

übertragen. Übertragungen zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

müssen der Gesellschaft bis spätestens 30.9. des laufenden<br />

Geschäftsjahres mitgeteilt werden.<br />

Übertragungen bedürfen der Schriftform mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung<br />

und der Zustimmung durch die Gesellschaft.<br />

Die Zustimmung wird von der Komplementärin erteilt und darf nur<br />

aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />

Die Komplementärin darf einer Übertragung nur zustimmen,<br />

wenn der Rechtsnachfolger im Übertragungsvertrag die ihm<br />

nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich<br />

anerkannt und der Gesellschaft die in § 6.2 vorgesehene<br />

Handelsregistervollmacht bzw. dem Treuhandkommanditisten den<br />

entsprechenden Auftrag erteilt hat.<br />

19.2 Teilübertragungen sind zulässig, soweit die dadurch<br />

entstehenden Kapitalanteile nicht EUR 5.000,00 unterschreiten<br />

und ohne Rest durch 1.000 teilbar sind.<br />

19.3 § 19.1 gilt nicht für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

zwischen dem Treuhandkommanditisten und Treugeberkommanditisten.<br />

Solche Übertragungen regeln sich nach dem zwischen<br />

dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeberkommanditisten<br />

bestehenden Treuhandvertrag, soweit dieser mit dem diesem<br />

Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten Treuhandvertrag<br />

identisch ist.<br />

19.4 Sämtliche im Zusammenhang mit der Übertragung der Beteiligung<br />

entstehenden Kosten, insbesondere durch die Verfügung<br />

bei der Gesellschaft anfallende Steuern, tragen der verfügende<br />

Gesellschafter und sein Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.<br />

Sie sind außerdem gesamtschuldnerisch verpflichtet, der<br />

Gesellschaft den dieser entstehenden administrativen Aufwand<br />

mit EUR 100,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen.<br />

§ 20 Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

20.1 Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

20.2 Eine Kündigung der Gesellschaft durch einen Kommanditisten<br />

ist frühestens zehn Jahre nach dessen Beitritt zur Gesellschaft<br />

möglich, vorausgesetzt seine Pflichteinlage ist vollständig erbracht,<br />

und hat mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des<br />

Kalenderjahres zu erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt ist eine ordentliche<br />

Kündigung nur mit Zustimmung der Komplementärin zulässig.<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefs gegenüber<br />

der Komplementärin zu erklären. Der kündigende Gesellschafter<br />

scheidet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aus<br />

der Gesellschaft aus; die Gesellschaft wird nach Maßgabe des §<br />

21.2 von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

Die Komplementärin hat ein permanentes Sonderkündigungsrecht<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.<br />

Die Kündigung der Komplementärin hat gegenüber der<br />

Gesellschaft zu erfolgen.<br />

Bei Kündigung durch die Komplementärin scheidet diese aus<br />

der Gesellschaft aus, wenn die übrigen Gesellschafter bis zum<br />

Wirksamwerden der Kündigung eine neue Gesellschafterin als<br />

Komplementärin in die Gesellschaft aufnehmen oder aus ihrer<br />

Mitte eine neue Komplementärin bestimmen. Anderenfalls wird die<br />

Gesellschaft mit Wirksamwerden der Kündigung der Komplementärin<br />

aufgelöst. Im Übrigen finden die Regelungen für eine<br />

170<br />

Der Gesellschaftsvertrag.


Kündigung durch Kommanditisten auf eine Kündigung durch die<br />

Komplementärin entsprechende Anwendung.<br />

20.3 Ist aufgrund der Anzahl von Kündigungen und/oder der<br />

Anzahl der aus anderen Gründen ausscheidenden Gesellschaftern<br />

der wirtschaftlich sinnvolle Fortbestand der Gesellschaft gefährdet,<br />

so ist die Komplementärin verpflichtet, eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen, auf der die Gesellschafter<br />

über eine Liquidation der Gesellschaft beschließen.<br />

20.4 Die Gesellschaft ist im Falle einer Kündigung berechtigt,<br />

dem Kündigenden binnen einer Frist von sechs Monaten nach<br />

Zugang der Kündigung einen Käufer für seinen Gesellschaftsanteil<br />

nachzuweisen. Gibt der von der Gesellschaft nachgewiesene<br />

Käufer binnen dieser Frist dem Kündigenden gegenüber ein<br />

verbindliches Angebot zum Kauf des Gesellschaftsanteils<br />

zu einem Kaufpreis ab, der der Höhe nach mindestens dem<br />

Abfindungsguthaben des Kündigenden gemäß § 22.1 und § 22.2<br />

entspricht, ist der Kündigende verpflichtet, den Gesellschaftsanteil<br />

an den von der Gesellschaft nachgewiesenen Käufer zu veräußern<br />

und zu übertragen. Die Gesellschaft haftet dem Kündigenden für<br />

die Zahlung des Kaufpreises. Im Falle einer Inanspruchnahme<br />

kann die Gesellschaft von dem Kündigenden die Abtretung des<br />

Kaufpreisanspruches verlangen.<br />

§ 21 Ausscheiden von Gesellschaftern / Fortsetzungsklausel<br />

21.1 Ein Gesellschafter scheidet unter Fortführung der Gesellschaft<br />

durch die übrigen Gesellschafter aus,<br />

a) wenn sein Gesellschaftsverhältnis gekündigt wird und sein<br />

Gesellschaftsanteil nicht nach Maßgabe des § 20.4 veräußert wird,<br />

b) wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder<br />

die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,<br />

c) wenn sein Kommanditanteil gepfändet wird, oder<br />

d) wenn und soweit er aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund<br />

ausgeschlossen wird bzw. ein Rücktritt vom Beitrittsvertrag erklärt<br />

wird.<br />

21.2 Scheiden Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so<br />

wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern mit allen<br />

Aktiva und Passiva fortgeführt, sofern diese nicht spätestens zwei<br />

Monate nach Wirksamwerden des Ausscheidens die Liquidation<br />

beschließen. Die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters<br />

wächst den übrigen Gesellschaftern pro rata an.<br />

21.3 Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft aus, so<br />

soll sie der Gesellschafterversammlung einen Nachfolger vorschlagen.<br />

Die Bestimmung des Nachfolgers und ggf. dessen Aufnahme<br />

als neuer Gesellschafter erfolgt durch die nächste ordentliche<br />

Gesellschafterversammlung, soweit diese vor dem Wirksamwerden<br />

des Ausscheidens zusammentritt. Ansonsten ist von der<br />

Komplementärin unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, die über den Nachfolger bestimmt.<br />

21.4 Die Rechtsfolgen eines Ausscheidens des Treuhandkommanditisten<br />

bestimmen sich vorrangig nach dem diesem Vertrag<br />

als Anlage 1 beigefügten Treuhandvertrag.<br />

21.5 Sämtliche Kosten und Belastungen, die der Gesellschaft<br />

im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

entstehen, insbesondere etwaige steuerliche Mehrbelastungen,<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />

§ 22 Abfindungszahlung im Falle des Ausscheidens von<br />

Gesellschaftern<br />

22.1 Kommanditisten erhalten im Falle ihres Ausscheidens<br />

als Abfindung einen Ausgleich entsprechend ihrer quotalen<br />

Beteiligung (Kapitalkonto I, eingezahltes Kapital) am Verkehrswert<br />

der Gesellschaft, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes<br />

vorsieht. Scheiden Kommanditisten vor dem Ablauf von zehn<br />

Jahren seit ihrem Beitritt zur Gesellschaft aus, vermindert sich<br />

diese Abfindung um einen Abschlag von 15 %.<br />

22.2 Die Ermittlung des Verkehrswertes wird wie folgt vorgenommen.<br />

Grundsätzlich sollen sich der ausscheidende Gesellschafter und<br />

die Gesellschaft auf einen Verkehrswert einigen. Die Komplementärin<br />

wird hierzu unter Anwendung allgemein anerkannter<br />

Wertermittlungsmethoden eine Bewertung durchführen.<br />

Sollte eine Einigung nach beiderseitiger Abgabe eines verbindlichen<br />

Abfindungsangebotes nicht zustande kommen, so wird von<br />

dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Nürnberg<br />

ein Sachverständiger bestellt, der die Bewertung durchführt. Die<br />

Kosten hierfür werden entsprechend §§ 91 ff. ZPO von dem<br />

ausscheidenden Gesellschafter und der Gesellschaft getragen;<br />

im Falle mehrerer ausscheidender Gesellschafter, die alle ein<br />

derartiges Gutachten gewünscht haben, sind die Kosten entsprechend<br />

ihrer Kapitalbeteiligung zu quoteln. Die Bewertung durch<br />

den Sachverständigen ist für die Gesellschaft und für den oder die<br />

ausscheidenden Gesellschafter verbindlich.<br />

22.3 Die Auszahlung des Abfindungsguthabens findet grundsätzlich<br />

in drei gleich hohen Jahresraten statt. Diese sind jeweils zum<br />

30.6. der auf das Ausscheiden folgenden Jahre fällig. Das noch<br />

nicht ausgezahlte Abfindungsguthaben ist vom Tag der Festsetzung<br />

der Abfindung an mit 7 % p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind<br />

jeweils mit den Raten fällig.<br />

Die Gesellschaft ist zur vorzeitigen Zahlung der Abfindung<br />

berechtigt.<br />

Ist durch den Austritt von Gesellschaftern die Liquidität der<br />

Gesellschaft und/oder die Ausschüttung an die verbleibenden<br />

Gesellschafter gefährdet und lässt sich ein Ausgleich durch<br />

entsprechende Erhöhung der Fremdfinanzierungsmittel nicht erreichen<br />

bzw. nicht wirtschaftlich darstellen, so kann die Gesellschaft<br />

die Anzahl der Jahresraten auf eine entsprechend notwendige<br />

Zahl (maximal 7) erhöhen. Die Gesellschaft hat das Recht, diese<br />

Erhöhung durch Erklärung gegenüber dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter bis zu drei Monate vor Fälligkeit der letzten Rate<br />

auszuüben.<br />

22.4 Ein Anspruch auf Abfindungszahlung besteht dann nicht,<br />

wenn die Gesellschafter vor dem Ausscheiden des Gesellschafters<br />

die Liquidation der Gesellschaft beschließen. Die betroffenen<br />

Gesellschafter nehmen in diesem Fall an der Liquidation der<br />

Gesellschaft teil. Ihnen steht ein Anspruch auf Teilhabe am<br />

Liquidationserlös gemäß § 23 zu.<br />

22.5 Die Komplementärin erhält im Falle ihres Ausscheidens keine<br />

Abfindung aus dem Vermögen der Gesellschaft. Ihr ist jedoch von<br />

der Gesellschaft eine geleistete Einlage zu erstatten.<br />

§ 23 Liquidation<br />

23.1 Sollte eine Vollplatzierung nicht innerhalb der Zeichnungsfrist<br />

bis zum 31.12.2011 erreicht werden, ist die Komplementärin<br />

gemäß § 3.6 berechtigt, die Zeichnungsfrist ein- oder mehrmals<br />

bis zum 31.12.2012 zu verlängern. Sollte eine Vollplatzierung auch<br />

nicht innerhalb der verlängerten Zeichnungsfrist erreicht werden<br />

Der Gesellschaftsvertrag.<br />

171


Der Gesellschaftsvertrag.<br />

oder sollte die Gesellschaft von der Komplementärin nicht gemäß<br />

§ 3.1 geschlossen werden, wird die Gesellschaft rückabgewickelt<br />

und liquidiert.<br />

23.2 Im Falle einer Rückabwicklung gemäß § 23.1 gilt Folgendes:<br />

a) Der Treuhandkommanditist und die Gesellschaft werden<br />

Angebote von Anlegern auf Beteiligung an der Gesellschaft, die<br />

noch nicht angenommen worden sind, nicht annehmen.<br />

b) Soweit der Treuhandkommanditist und die Gesellschaft ein<br />

Angebot eines Anlegers auf Beteiligung an der Gesellschaft<br />

bereits angenommen haben, der Anleger seine Einlage jedoch<br />

noch nicht erbracht hat bzw. die Eintragung eines Direktkommanditisten<br />

im Handelsregister noch nicht erfolgt ist, können der Treuhandkommanditist<br />

und die Gesellschaft von jeglicher vertraglichen<br />

Verpflichtung hieraus zurücktreten. Die Verpflichtung des Anlegers<br />

zur Erbringung der Pflichteinlage erlischt in diesem Fall.<br />

c) Anleger, die ihrer Einlagenverpflichtung bereits nachgekommen<br />

sind, erhalten ihre erbrachte Pflichteinlage nur insoweit zurück,<br />

wie dies vom Liquidationsvermögen gedeckt ist; es gilt § 23.5. Ein<br />

bereits gezahltes Agio erhält der Anleger jedoch nicht zurück.<br />

d) Eine Verzinsung erfolgt ebenso wenig wie eine Erstattung<br />

der Ausgaben, die von Anlegern im Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung an der Gesellschaft persönlich getätigt wurden.<br />

Hinsichtlich der Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung wird<br />

auf § 17.4 verwiesen.<br />

23.3 Für den Fall der Liquidation der Gesellschaft ist die<br />

Komplementärin zum Liquidator bestimmt, sofern nicht die<br />

Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit aller stimmberechtigten<br />

Gesellschafter eine oder mehrere andere Person(en) zu(m)<br />

Liquidator(en) bestimmt.<br />

23.4 Die Liquidatoren haben die gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Liquidationsbilanzen zu erstellen und diese durch einen<br />

Abschlussprüfer prüfen zu lassen.<br />

23.5 Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen<br />

wird nach den Beteiligungsquoten gemäß § 4.1 dieses Vertrages<br />

unter den Gesellschaftern verteilt.<br />

Der Anspruch der Komplementärin am Liquidationsvermögen ist<br />

der Höhe nach auf eine von ihr geleistete Einlage beschränkt.<br />

23.6 Der oder die Liquidator(en) haben Anspruch auf eine<br />

Vergütung in Höhe gemäß § 15.1 entsprechend der Vergütung der<br />

Komplementärin. Mit der Vergütung gemäß § 23.6 S.1 sind sämtliche<br />

Kosten im Zusammenhang mit der Liquidation abgegolten.<br />

§ 24 Tod eines Gesellschafters<br />

24.1 Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern mit seinen Erben fortgesetzt. Die<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer haben sich gegenüber der Komplementärin<br />

durch Vorlage von dieser geeignet erscheinenden<br />

Dokumenten, einschließlich insbesondere eines Erbscheines, zu<br />

legitimieren. Eine Erbengemeinschaft ist verpflichtet, unverzüglich<br />

eine Person zu benennen, die zukünftig die Rechte der Erben<br />

innerhalb der Gesellschaft ausübt. Solange diese Person nicht<br />

benannt ist, ruhen die Gesellschafterrechte mit Ausnahme der<br />

Vermögensrechte.<br />

24.2 Im Fall der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann<br />

der Gesellschaftsanteil nur auf eine Person übertragen werden,<br />

wenn durch seine Aufteilung eine Teilbarkeit durch 100 ohne<br />

Rest je empfangenden Erben bzw. Vermächtnisnehmer nicht<br />

aufgehoben würde.<br />

verbundenen Kosten tragen die Erben oder Vermächtnisnehmer.<br />

Sie sind außerdem gesamtschuldnerisch verpflichtet, der<br />

Gesellschaft den dieser entstehenden administrativen Aufwand<br />

mit EUR 100,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen.<br />

§ 25 Adressenmitteilungspflicht, Einladungen und Zustellungen,<br />

Zustellungsbevollmächtigung<br />

25.1 Jeder Gesellschafter und jeder Treugeberkommanditist ist<br />

verpflichtet, der Gesellschaft einen Wechsel seiner Adresse, seiner<br />

Faxnummer, seiner Email- Adresse und seiner Bankverbindung<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt, sofern ein<br />

Zustellungsbevollmächtigter benannt worden ist.<br />

25.2 Einladungen und sonstige Zustellungen der Gesellschaft<br />

erfolgen durch die Komplementärin an die letzte, der Gesellschaft<br />

mitgeteilte Adresse bzw. Faxnummer oder Email-Adresse. Sie<br />

gelten spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Absendung<br />

der jeweiligen Dokumente als bewirkt.<br />

Dies gilt auch, wenn die Post die Dokumente nicht zustellen kann,<br />

weil die Adresse nicht mehr besteht oder weil für den Fall der<br />

Abwesenheit kein Zustellungsbevollmächtigter benannt worden ist.<br />

Zum Nachweis der Absendung genügt die schriftliche Bestätigung<br />

des mit dem Versand der Dokumente betrauten Mitarbeiters der<br />

Komplementärin oder ihrer Beauftragten.<br />

25.3 Verzieht ein Gesellschafter oder ein Treugeberkommanditist<br />

ins Ausland, so hat er der Gesellschaft einen inländischen<br />

Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.<br />

§ 26 Haftung / Freistellung<br />

26.1 Die Komplementärin haftet der Gesellschaft und/oder den<br />

Gesellschaftern nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />

Pflichtverletzungen auf Schadensersatz.<br />

26.2 Die Gesellschaft stellt die Komplementärin und den<br />

Treuhandkommanditisten sowie ihre jeweiligen Angestellten,<br />

Geschäftsführer und Beauftragten (zusammen „die Freistellungsberechtigten“)<br />

vollumfänglich von jeder Haftung frei, die den<br />

Freistellungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft<br />

erwachsen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung<br />

und Rechtsverteidigung. Die Freistellung hat auf erstes<br />

Anfordern zu erfolgen.<br />

Ein Anspruch auf Freistellung ist ausgeschlossen, wenn der<br />

betroffene Freistellungsberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

gehandelt hat. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein<br />

Freistellungsberechtigter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt<br />

hat, hat der Freistellungsberechtigte Anspruch auf Freistellung bis<br />

zur rechtskräftigen Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit;<br />

wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt, hat der<br />

betroffene Freistellungsberechtigte die empfangenen Leistungen<br />

zurückzugewähren.<br />

26.3 Die Gesellschaft und die Gesellschafter übernehmen keine<br />

Haftung für den Eintritt der von Anlegern mit dem Erwerb ihrer<br />

Beteiligung angestrebten rechtlichen oder steuerlichen Folgen<br />

oder für die Erreichung der angestrebten wirtschaftlichen Erfolge.<br />

Die angestrebten steuerlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt,<br />

dass sie von der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit<br />

anerkannt werden. Die Gesellschaft und die Gesellschafter übernehmen<br />

keine Gewähr dafür, dass sich die steuerliche Beurteilung<br />

von Sachverhalten durch Gesetzgebung, Rechtsprechung, Erlasse<br />

der Finanzverwaltung oder spätere Außenprüfungen nicht ändert.<br />

26.4 Schadenersatzansprüche gegen die Komplementärin<br />

verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Vornahme oder Unterlassung<br />

der zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung, soweit<br />

24.3 Sämtliche durch den Erbfall entstehenden Kosten, insbesondere<br />

die mit dem Nachweis der Erbfolge oder des Vermächtnisses<br />

172<br />

Der Gesellschaftsvertrag.


die Ansprüche nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung<br />

unterliegen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der<br />

Freiheit beruhen. Schadenersatzansprüche sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von<br />

dem Schaden durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem<br />

vermeintlichen Schädiger anzuzeigen, auch wenn sie noch nicht<br />

beziffert werden können.<br />

§ 27 Steuerliche Verpflichtungen<br />

Eventuelle steuerliche Belastungen, die nicht durch den regulären<br />

Geschäftsgang der Gesellschaft, sondern durch den Beitritt oder<br />

das Ausscheiden eines Gesellschafters oder auf andere Art und<br />

Weise (zum Beispiel Sonderbetriebseinnahmen im Sinne von §<br />

15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) durch einen Gesellschafter verursacht<br />

werden, trägt der Gesellschafter, der diesen steuerlichen Mehraufwand<br />

verursacht.<br />

§ 28 Schlussbestimmungen<br />

28.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

sind nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung möglich.<br />

28.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig<br />

oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages<br />

im Übrigen hiervon unberührt. Die nichtige oder undurchführbare<br />

Bestimmung gilt als durch eine wirksame oder durchführbare<br />

Bestimmung ersetzt, die in rechtsgültiger Form den angestrebten<br />

Zweck im Sinne des Vertrages erfüllt und dem angestrebten<br />

wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt. Die Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, bei der Festlegung der wirksamen oder<br />

durchführbaren Bestimmung zusammenzuwirken.<br />

28.3 Die den einzelnen Vertragsbestimmungen vorangestellten<br />

Überschriften sind unverbindlich und dienen nur zur Übersicht.<br />

Maßgeblich für den Inhalt und die Auslegung dieses Vertrages<br />

sind die einzelnen Bestimmungen selbst.<br />

28.4 Der Vertrag, seine Durchführung und die sich daraus<br />

ergebenden Ansprüche unterliegen deutschem Recht.<br />

28.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten<br />

aus diesem Gesellschaftsvertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist Schwabach, soweit dies gesetzlich<br />

zulässig vereinbart werden kann.<br />

Unterschriften<br />

Schwabach, am 14.03.2011<br />

Komplementärin<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

(Bernd Gilles, Geschäftsführer)<br />

Gründungskommanditist<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

(Günter Schlee, Vorstand)<br />

Treuhandkommanditist<br />

RK revisionskontor gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

(Dietmar Zanzinger, Geschäftsführer)<br />

Anlage 1:<br />

Treuhandvertrag, abgedruckt auf Seite 175 ff. dieses Prospekts<br />

Anlage 2:<br />

Investitions- und Finanzierungsplan, abgedruckt auf Seite 77<br />

sowie Seite 82 ff. dieses Prospekts<br />

Anlage 3:<br />

Prognoserechnung, abgedruckt auf Seite 86 ff. dieses Prospekts<br />

Anlage 4:<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag, abgedruckt auf Seite 180 ff.<br />

dieses Prospekts<br />

28.6 Sämtliche Kosten, Abgaben und Steuern, die mit dem<br />

Abschluss und der Durchführung dieses Gesellschaftsvertrages<br />

verbunden sind, trägt die Gesellschaft, soweit dieser Gesellschaftsvertrag<br />

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder<br />

ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.<br />

Der Gesellschaftsvertrag.<br />

173


174


Der Treuhandvertrag.<br />

ANL<strong>AG</strong>E 1 zum Gesellschaftsvertrag der SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

Zwischen der<br />

RK revisionskontor gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Tillypark 4, 90431 Nürnberg<br />

– im Folgenden „Treuhandkommanditist“ genannt –<br />

und<br />

Herrn/Frau _________________________<br />

– im Folgenden „Treugeberkommanditist“ genannt –<br />

wird im Hinblick auf die Beteiligung des Treugeberkommanditisten an der<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

– im Folgenden „Gesellschaft“ genannt –<br />

Folgendes vereinbart:<br />

§ 1 Zustandekommen dieses Treuhandvertrages<br />

1.1 Der Treugeberkommanditist hat in einer Beitrittserklärung<br />

– der Gesellschaft seinen Beitritt als Kommanditist und<br />

– dem Treuhandkommanditisten den Abschluss dieses Treuhandvertrages<br />

angeboten.<br />

1.2 Die Annahme des in § 1.1 genannten Angebots auf Abschluss<br />

dieses Treuhandvertrages erfolgt durch Unterzeichnung der<br />

Beitrittserklärung durch den Treuhandkommanditisten. Die<br />

Annahmeerklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht des Zugangs<br />

bei dem Treugeberkommanditisten.<br />

Der Abschluss des Treuhandvertrages ist aufschiebend bedingt<br />

durch die Annahme des in § 1.1 genannten Beitrittsangebots<br />

durch die Gesellschaft.<br />

1.3 Gerät ein Treugeberkommanditist mit seiner ihm auf Grund<br />

seiner Beitrittserklärung obliegenden Einlageleistung i.S.d. §<br />

5.2 des Gesellschaftsvertrages in Zahlungsrückstand, ist die<br />

Komplementärin der Gesellschaft berechtigt und bevollmächtigt,<br />

im Namen des Treuhandkommanditisten die fristlose Kündigung<br />

des Treuhandvertrages zu erklären.<br />

§ 2 Weitere Treuhandverträge<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, mit weiteren Personen<br />

gleich lautende Treuhandverträge abzuschließen.<br />

§ 3 Verhältnis von Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag<br />

Die Rechtsbeziehungen zwischen Treuhandkommanditisten und<br />

Treugeberkommanditisten richten sich nach den Bestimmungen<br />

dieses Vertrages. Soweit dieser Vertrag jedoch Bestimmungen<br />

enthält, die denjenigen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

widersprechen, gehen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

vor.<br />

§ 4 Treuhänderische Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />

4.1 Treugut ist der Gesellschaftsanteil des Treugeberkommanditisten<br />

an der Gesellschaft, den dieser durch die Annahme seines in<br />

§ 1 genannten Beitrittsangebots erwirbt.<br />

4.2 Der Treugeberkommanditist überträgt hiermit den in § 4.1<br />

genannten Gesellschaftsanteil auf den Treuhandkommanditisten.<br />

Der Treuhandkommanditist nimmt hiermit die Übertragung an.<br />

Die Übertragung des Gesellschaftsanteils erfolgt aufschiebend<br />

bedingt durch dessen Entstehung.<br />

4.3 Der Treuhandkommanditist erwirbt den in § 4.1 genannten<br />

Gesellschaftsanteil zum Zwecke der treuhänderischen Verwaltung<br />

für den Treugeberkommanditisten. Er hält den Gesellschaftsanteil<br />

in eigenem Namen aber für Rechnung des Treugeberkommanditisten.<br />

§ 5 Stellung, Aufgaben und Vollmachten des Treuhandkommanditisten<br />

5.1 Der Treuhandkommanditist hält den ihm treuhänderisch übertragenen<br />

Gesellschaftsanteil zusammen mit anderen ihm treuhänderisch<br />

übertragenen Gesellschaftsanteilen im Außenverhältnis im<br />

eigenen Namen als einen einheitlichen Gesellschaftsanteil.<br />

5.2 Im Innenverhältnis handelt der Treuhandkommanditist<br />

ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und auf Weisung des<br />

Treugeberkommanditisten.<br />

5.3 Der Treugeberkommanditist beauftragt den Treuhandkommanditisten<br />

insbesondere mit der Vornahme folgender Rechtsgeschäfte<br />

und Handlungen:<br />

a) Der Treuhandkommanditist übt das mit dem treuhänderisch<br />

übertragenen Gesellschaftsanteil verbundene Stimmrecht im<br />

Interesse des Treugeberkommanditisten unter Berücksichtigung<br />

bestehender gesellschafterlicher Treuepflichten aus.<br />

Der Treugeberkommanditist ist berechtigt, dem<br />

Der Treuhandvertrag..<br />

175


Der Treuhandvertrag.<br />

Treuhandkommanditisten Weisungen für die Ausübung des<br />

Stimmrechts zu erteilen. Diese sind für den Treuhandkommanditisten<br />

bindend, soweit das geforderte Stimmverhalten nicht<br />

gegen gesellschafterliche Treuepflichten verstößt oder aus einem<br />

anderen Grunde rechtswidrig ist.<br />

Will der Treugeberkommanditist das auf seinen Gesellschaftsanteil<br />

entfallende Stimmrecht selbst wahrnehmen, erteilt der Treuhandkommanditist<br />

ihm hiermit die dafür erforderliche Vollmacht. Der<br />

Treugeberkommanditist hat der Gesellschaft bis zum Beginn der<br />

jeweiligen Gesellschafterversammlung schriftlich mitzuteilen, dass<br />

er von der Vollmacht Gebrauch machen will.<br />

b) Der Treuhandkommanditist übt auch alle sonstigen mit dem<br />

treuhänderisch übertragenen Gesellschaftsanteil verbundenen<br />

Rechte im Interesse des Treugeberkommanditisten unter Berücksichtigung<br />

bestehender gesellschafterlicher Treuepflichten aus.<br />

Der Treugeberkommanditist kann dem Treuhandkommanditisten<br />

auch insoweit Weisungen erteilen. Diese Weisungen sind für<br />

den Treuhandkommanditisten bindend, soweit das geforderte<br />

Verhalten nicht gegen gesellschafterliche Treuepflichten verstößt<br />

oder aus einem anderen Grunde rechtswidrig ist.<br />

c) Weitergehende Aufgaben und Pflichten übernimmt der<br />

Treuhandkommanditist nicht (vgl. auch § 12).<br />

5.4 Der Treugeberkommanditist beauftragt den Treuhandkommanditisten<br />

mit der Vornahme sämtlicher vorstehend genannten<br />

Rechtsgeschäfte und Handlungen und erteilt ihm insoweit<br />

umfassende rechtsgeschäftliche Vollmacht unter Befreiung von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB. Der Treuhandkommanditist<br />

ist berechtigt, die in § 10 und § 11 aufgeführten Tätigkeiten durch<br />

Unterbeauftragte durchführen zu lassen.<br />

§ 6 Vermögensrechte<br />

6.1 Der Treuhandkommanditist tritt hiermit sämtliche aus dem<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil folgenden<br />

Ansprüche auf den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />

Ausschüttungen, einen etwaigen Liquidationserlös sowie auf<br />

dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der<br />

Gesellschaft auf Grund dieses Gesellschaftsanteils zusteht, an<br />

den Treugeberkommanditisten in dem Umfang ab, wie diese<br />

Ansprüche dem Treugeberkommanditisten nach Maßgabe dieses<br />

Treuhandvertrages zustehen.<br />

6.2 Der Treugeberkommanditist nimmt die Abtretung an. Der Treugeberkommanditist<br />

ermächtigt den Treuhandkommanditisten, die<br />

an ihn abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />

§ 7 Rückabtretung im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

7.1 Aufschiebend bedingt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen des Treuhandkommanditisten<br />

oder der Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse<br />

tritt dieser hiermit seinen Gesellschaftsanteil im Umfang des ihm<br />

von dem Treugeberkommanditisten treuhänderisch übertragenen<br />

Gesellschaftsanteils an den Treugeberkommanditisten ab.<br />

7.2 Gleiches gilt für den Fall, dass Gläubiger des Treuhandkommanditisten<br />

im Wege der Einzelzwangsvollsteckung auf den von<br />

dem Treuhandkommanditisten gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

zugreifen und die Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten wieder<br />

aufgehoben werden.<br />

7.3 Die Übertragung des Gesellschaftsanteils gem. § 7.1 und § 7.2<br />

erfolgt aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Treugeberkommanditisten<br />

als Kommanditist in das Handelsregister.<br />

§ 8 Freistellungsverpflichtung zugunsten des<br />

Treuhandkommanditisten<br />

8.1 Der Treugeberkommanditist ist verpflichtet, den Treuhandkommanditisten<br />

von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die<br />

diesem im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung<br />

des treuhänderisch übertragenen Gesellschaftsanteils entstehen,<br />

soweit der Treuhandkommanditist nicht nach diesem Treuhandvertrag<br />

zur Tragung der entsprechenden Kosten verpflichtet<br />

ist. Die Verpflichtung ist begrenzt auf den Betrag der von dem<br />

Treugeberkommanditisten übernommenen Pflichteinlage zzgl.<br />

Agio. Sie ist ausgeschlossen, soweit der Treugeberkommanditist<br />

diese Zahlungen an die Gesellschaft geleistet und nicht erstattet<br />

bekommen hat.<br />

8.2 Werden an den Treuhandkommanditisten in seiner Eigenschaft<br />

als Kommanditist der Gesellschaft Ausschüttungen<br />

vorgenommen, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den<br />

im Handelsregister eingetragenen Betrag der geleisteten Einlage<br />

(Haftsumme) herabgemindert war oder wird der Kapitalanteil des<br />

Treuhandkommanditisten durch die Ausschüttungen unter den<br />

im Handelsregister eingetragenen Betrag der geleisteten Einlage<br />

(Haftsumme) herabgemindert (§ 172 Abs. 4 HGB), besteht<br />

eine Freistellungsverpflichtung des Treugeberkommanditisten<br />

hinsichtlich der damit wieder auflebenden Einlageverpflichtung nur<br />

in der Höhe, in der der Treuhandkommanditist die Ausschüttungen<br />

an den Treugeberkommanditisten weitergibt oder dem Treugeberkommanditisten<br />

gegenüber zu Recht einbehält.<br />

§ 9 Geheimhaltung<br />

9.1 Der Treuhandkommanditist ist nur mit ausdrücklicher<br />

Zustimmung des Treugeberkommanditisten berechtigt, dessen<br />

treuhänderische Beteiligung Dritten gegenüber offen zu legen.<br />

9.2 Der Treuhandkommanditist ist zu einer Offenlegung der<br />

treuhänderischen Beteiligung jedoch berechtigt, soweit er<br />

hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Zulässig ist eine Offenlegung in<br />

erforderlichem Umfang auch<br />

– gegenüber Finanzbehörden,<br />

– gegenüber Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt<br />

bei Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung,<br />

– gegenüber der Gesellschaft und deren Beauftragten,<br />

– gegenüber den Beauftragten des Treuhandkommanditisten,<br />

– gegenüber dem Mittelverwendungstreuhänder,<br />

– gegenüber Vermittlern i.S.d. § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft,<br />

– gegenüber anderen Treugeberkommanditisten,<br />

– im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen des<br />

Treuhandkommanditisten gegen den Treugeberkommanditisten<br />

oder umgekehrt,<br />

– im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen durch oder<br />

gegen den Treuhandkommanditisten, auch bei Beteiligung<br />

Dritter und<br />

– im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen durch oder<br />

gegen die Gesellschaft, auch bei Beteiligung Dritter.<br />

Soweit die Offenlegung einer Person gegenüber zulässig ist,<br />

ist die Offenlegung auch gegenüber einer von dieser Person<br />

beauftragten, berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />

Person zulässig.<br />

§ 10 Jahresabschluss und Rechnungslegung<br />

10.1 Der Treuhandkommanditist oder die Gesellschaft übersendet<br />

dem Treugeberkommanditisten den Jahresabschluss der<br />

Gesellschaft.<br />

176<br />

Der Treuhandvertrag.


10.2 Eine Übersendung von Kontoauszügen, Belegen oder<br />

sonstigen Unterlagen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und<br />

auf Kosten des Treugeberkommanditisten.<br />

10.3 Alle für die Erstellung der Rechnungslegung erforderlichen<br />

Unterlagen werden beim Treuhandkommanditisten bzw. bei der<br />

Gesellschaft aufbewahrt.<br />

§ 11 Treugeberverzeichnis, Datenschutz<br />

11.1 Der Treuhandkommanditist führt ein Verzeichnis, in das<br />

sämtliche Personen eingetragen werden, die dem Treuhandkommanditisten<br />

Anteile an der Gesellschaft treuhänderisch übertragen<br />

haben („Treugeberverzeichnis“). In das Treugeberverzeichnis<br />

werden die Daten aus der Beitrittserklärung übertragen.<br />

11.2 Der Treugeberkommanditist kann während der üblichen<br />

Geschäftszeiten Einsicht in die ihn betreffenden Eintragungen im<br />

Treugeberverzeichnis nehmen.<br />

Die Einsichtnahme erfolgt nach Wahl des Treuhandkommanditisten<br />

in den Geschäftsräumen des Treuhandkommanditisten oder in<br />

den Geschäftsräumen der Gesellschaft.<br />

11.3 Der Treugeberkommanditist hat den Treuhandkommanditisten<br />

oder die Gesellschaft über eine Änderung der dem<br />

Treuhandkommanditisten mitgeteilten Daten, insbesondere seiner<br />

Anschrift, unverzüglich zu unterrichten.<br />

Gleiches gilt für den Fall einer Übertragung der Rechte des<br />

Treugeberkommanditisten aus diesem Treuhandvertrag oder der<br />

Rechte des Treugeberkommanditisten an dem treuhänderisch<br />

übertragenen Gesellschaftsanteil.<br />

11.4 Der Treugeberkommanditist stimmt der EDV-mäßigen<br />

Erfassung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten im<br />

Rahmen und zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu.<br />

§ 12 Sonstige Rechte und Pflichten, Haftung, Verjährung<br />

12.1 Der Treuhandkommanditist hat die ihm übertragenen<br />

Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und im<br />

Interesse des Treugeberkommanditisten auszuüben.<br />

Er haftet dem Treugeberkommanditisten für Schäden nur im Falle<br />

einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, soweit<br />

die Pflichtverletzung nicht zu einer Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit geführt hat.<br />

12.2 Der Treuhandkommanditist ist nicht verpflichtet, die unternehmerischen<br />

Entscheidungen des Treugeberkommanditisten oder<br />

der Gesellschaft zu überprüfen, wie z.B.<br />

– die Einschätzung der Marktsituation,<br />

– die Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen oder<br />

– die Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidungen des<br />

Treugeberkommanditisten oder der Gesellschaft.<br />

Der Treuhandkommanditist haftet nicht für die Erreichung der<br />

von dem Treugeberkommanditisten mit der Beteiligung an der<br />

Gesellschaft verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele.<br />

Diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage des<br />

Treuhandvertrages.<br />

12.3 Der Treugeberkommanditist und der Treuhandkommanditist<br />

sind sich darüber einig, dass der Treuhandkommanditist keine<br />

Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft oder<br />

dafür übernimmt, dass die Vertragspartner die gegenüber der<br />

Gesellschaft eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.<br />

12.4 Der Treuhandkommanditist übernimmt nicht die Aufgabe, die<br />

Geschäftsführung der Gesellschaft zu überprüfen oder zu überwachen.<br />

Er haftet daher nicht für Fehlverhalten der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft.<br />

12.5 Der Treuhandkommanditist übernimmt auch nicht die<br />

Aufgabe, die Investitionsobjekte der Gesellschaft auf ihre Eignung<br />

unter technischen Gesichtspunkten oder unter Investitionsgesichtspunkten<br />

zu überprüfen.<br />

Der Treuhandkommanditist haftet daher nicht für die Ertragsfähigkeit<br />

der Projekte der Gesellschaft, insbesondere nicht für<br />

die Erzielung der prospektierten Erträge oder die Einhaltung der<br />

prospektierten Kosten und Aufwendungen.<br />

12.6 Der Treuhandkommanditist haftet nicht für die Durchführbarkeit<br />

dieses Vertrages.<br />

12.7 Schadenersatzansprüche gegen den Treuhandkommanditisten<br />

können nur geltend gemacht werden, wenn der Treugeberkommanditist<br />

anderweitig Ersatz nicht zu erlangen vermag.<br />

12.8 Alle Schadenersatzansprüche des Treugeberkommanditisten<br />

aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren nach Entstehung des<br />

Anspruchs, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung<br />

einer kürzeren Verjährung unterliegen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche,<br />

die auf der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Der Treugeberkommanditist<br />

hat etwaige Schadenersatzansprüche innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

von dem Schaden gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

geltend zu machen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht<br />

für vorsätzliche Pflichtverletzungen.<br />

§ 13 Rechtsnachfolge von Todes wegen<br />

13.1 Stirbt ein Treugeberkommanditist, so wird die Treuhandschaft<br />

mit dessen Erben fortgesetzt. Mehrere Erben haben einen<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte<br />

des Erblassers wahrzunehmen hat.<br />

13.2 Abs. 1 findet auf Vermächtnisnehmer entsprechende<br />

Anwendung.<br />

§ 14 Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />

14.1 Kündigt der Treuhandkommanditist den Treuhandvertrag einheitlich<br />

gegenüber allen Treugeberkommanditisten (§ 15.2) oder<br />

scheidet er als Kommanditist aus der Gesellschaft aus (§ 15.1),<br />

bestimmen die im Treugeberverzeichnis (§ 11) eingetragenen<br />

Treugeberkommanditisten einen neuen Treuhandkommanditisten,<br />

der in die Rechte und Pflichten des bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

aus diesem Treuhandvertrag eintritt. Dies gilt auch dann,<br />

wenn eine natürliche Person als Treuhandkommanditist wegen<br />

Todes aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />

14.2 Die Bestimmung erfolgt durch Beschluss einer Treugeberversammlung,<br />

die von dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

einzuberufen ist. Beruft der bisherige Treuhandkommanditist nicht<br />

bis spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden der Kündigung /<br />

seines Ausscheidens aus der Gesellschaft eine solche Versammlung<br />

ein, ist die Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt,<br />

die Versammlung einzuberufen. Beruft die Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft nicht vor dem Wirksamwerden der Kündigung / des<br />

Ausscheidens des Treuhandkommanditisten die Versammlung ein,<br />

ist jeder Treugeberkommanditist hierzu berechtigt.<br />

Die Treugeberkommanditisten sind durch schriftliche Einladung<br />

(§ 126 BGB) oder durch Einladung in Textform (§ 126b BGB) an<br />

die letzte dem Treuhandkommanditisten von dem Treugeberkommanditisten<br />

bekannt gegebene Anschrift, Faxnummer oder<br />

Email-Adresse einzuladen.<br />

Die Treugeberversammlung kann auch wirksam durch Veröffentlichung<br />

im elektronischen Bundesanzeiger einberufen<br />

werden. Werden neben der Veröffentlichung im elektronischen<br />

Bundesanzeiger zusätzliche Einladung versandt, stellt der Zugang<br />

dieser Einladungen keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die<br />

Einberufung der Treugeberversammlung dar.<br />

Der Treuhandvertrag.<br />

177


Der Treuhandvertrag.<br />

Zwischen dem Tag der Absendung bzw. Veröffentlichung der<br />

Einladung und dem Tag der Versammlung ist eine Frist von zwei<br />

Wochen einzuhalten.<br />

Die Treugeberversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche<br />

Treugeberkommanditisten ordnungsgemäß geladen wurden.<br />

Der Beschluss über die Bestimmung des neuen Treuhandkommanditisten<br />

bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Mit dem Beschluss tritt der neue Treuhandkommanditist<br />

in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

aus dem Treuhandvertrag ein. Anstelle der Bestellung<br />

eines neuen Treuhandkommanditisten können die Treugeberkommanditisten<br />

auch beschließen, sich als Direktkommanditisten<br />

unmittelbar ins Handelsregister eintragen zu lassen. Das Ergebnis<br />

des Beschlusses ist allen Treugeberkommanditisten von dem<br />

neuen Treuhandkommanditisten oder von der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft mitzuteilen.<br />

14.3 Mit Wirksamwerden der Ernennung des neuen Treuhandkommanditisten<br />

gehen die treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteile auf diesen über. Sollte ein automatischer<br />

Übergang nicht möglich sein, ist der Treuhandkommanditist zur<br />

rechtsgeschäftlichen Übertragung der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteile auf den neuen Treuhandkommanditisten<br />

berechtigt, bevollmächtigt und verpflichtet.<br />

14.4 Bis zur Bestimmung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

ist der bisherige Treuhandkommanditist zur Weiterführung der<br />

Geschäfte verpflichtet. Bestimmen die Treugeberkommanditisten<br />

nicht binnen zwei Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung<br />

/ des Ausscheidens des Treuhandkommanditisten einen<br />

neuen Treuhandkommanditisten, gilt der Treuhandvertrag als<br />

beendet. Die bisherigen Treugeberkommanditisten werden zu<br />

Direktkommanditisten der Gesellschaft und sind als solche in das<br />

Handelsregister einzutragen.<br />

§ 15 Dauer und Beendigung des Treuhandvertrages<br />

15.1 Der Treuhandvertrag wird für die Zeit der Beteiligung des<br />

Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft geschlossen.<br />

15.2 Der Treuhandkommanditist kann das Treuhandverhältnis<br />

gegenüber einzelnen oder einheitlich allen Treugeberkommanditisten<br />

erstmals zum 31.12.2015 mit einer Frist von 12 Monaten<br />

zum Jahresende kündigen.<br />

15.3 Das Recht des Treuhandkommanditisten zur außerordentlichen<br />

Kündigung des Treuhandvertrages gegenüber einzelnen<br />

oder allen Treugeberkommanditisten bleibt unberührt.<br />

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere<br />

dann, wenn der Treugeberkommanditist seiner Freistellungsverpflichtung<br />

gem. § 8 oder seiner Verpflichtung zur Zahlung des<br />

in der Beitrittserklärung genannten Zeichnungsbetrages nicht<br />

nachkommt.<br />

15.4 Im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages ist der<br />

Treuhandkommanditist verpflichtet, den treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsanteil auf den Treugeberkommanditisten zu<br />

übertragen.<br />

Im Falle einer Kündigung des Treuhandkommanditisten gegenüber<br />

einheitlich allen Treugeberkommanditisten regelt sich seine<br />

Nachfolge nach § 14; das Recht des einzelnen Treugeberkommanditisten,<br />

eine individuelle Übertragung seines Gesellschaftsanteils<br />

nach Satz 1 zu verlangen, bleibt unberührt.<br />

15.5 Der Treugeberkommanditist hat das Recht, von dem<br />

Treuhandkommanditisten jederzeit die (Rück-) Übertragung des<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteils zu verlangen. Das<br />

Rückübertragungsverlangen gilt gleichzeitig als Kündigung des<br />

Treuhandvertrages.<br />

15.6 Im Falle der Rückübertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsanteils erhält der Treugeberkommanditist die Stellung<br />

eines Direktkommanditisten. Er ist für den von ihm erworbenen<br />

Gesellschaftsanteil als Kommanditist in das Handelsregister<br />

einzutragen. Es obliegt dem Treugeberkommanditisten, dies zu<br />

veranlassen und sich zu diesem Zweck an die Gesellschaft zu<br />

wenden. Der Treugeberkommanditist trägt die mit dem Wechsel<br />

verbundenen Kosten. Er ist verpflichtet, die in § 6 Abs. 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages vorgesehene Handelsregistervollmacht zu<br />

erteilen.<br />

§ 16 Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

Die Vergütung des Treuhandkommanditisten erfolgt durch die<br />

Gesellschaft. Sie ist in den Prognoserechnungen berücksichtigt<br />

und beträgt EUR 10.000,00 pro Jahr, zuzüglich evtl. anfallender<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils im Voraus<br />

zum 1.1. eines Jahres fällig.<br />

Die Aufgaben des Treuhandkommanditisten nach § 10 und § 11<br />

dieses Treuhandvertrages werden durch die Komplementärin bzw.<br />

von dem durch die Gesellschaft beauftragten Geschäftsbesorger<br />

wahrgenommen und sind von der in § 15 des Gesellschaftsvertrages<br />

geregelten Vergütung umfasst. Soweit der Treuhandkommanditist<br />

diese Aufgaben auf Wunsch der Gesellschaft selbst<br />

wahrnimmt, so hat er Anspruch auf angemessene Erhöhung<br />

der Vergütung; die Vergütung der Komplementärin bzw. des<br />

Geschäftsbesorgers wird entsprechend gesenkt.<br />

§ 17 Risikohinweise<br />

17.1 Der Treuhandkommanditist weist den Treugeberkommanditisten<br />

im Rahmen seiner Sorgfalts- und vorvertraglichen<br />

Aufklärungspflichten darauf hin, dass der Treugeberkommanditist<br />

sämtliche Risiken trägt, die im Zusammenhang mit dem Beitritt zur<br />

Gesellschaft bestehen.<br />

17.2 Der Treugeberkommanditist tritt wirtschaftlich gesehen<br />

als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft bei, die sich<br />

unmittelbar und mittelbar im Bereich der Erneuerbaren Energien<br />

engagieren will. Die damit verbundenen Gefahren sind in dem<br />

Abschnitt „Die Risiken“ des von der Gesellschaft herausgegebenen<br />

Verkaufsprospekts beschrieben. Auf diese Ausführungen wird<br />

ausdrücklich verwiesen.<br />

§ 18 Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der<br />

Terrorismusfinanzierung<br />

18.1 Gemäß dem Geldwäschegesetz ist der Treuhandkommanditist<br />

zur Identifizierung der Treugeberkommanditisten verpflichtet.<br />

Der Treuhandkommanditist kann die Pflicht zur Identifizierung auf<br />

den Vertriebspartner übertragen. Dieser hat dann die nachfolgend<br />

geregelte Identifizierung der Treugeberkommanditisten im Zusammenhang<br />

mit der Vermittlung von Beteiligungen namens und im<br />

Auftrag des Treuhandkommanditisten gemäß dem Geldwäschegesetz<br />

durchzuführen.<br />

18.2 Zur Identifizierung dürfen insbesondere folgende Daten und<br />

Informationen der Treugeberkommanditisten erhoben werden:<br />

a) bei natürlichen Personen der Name, der Geburtsort, das<br />

Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift. Der<br />

Vertriebspartner vergewissert sich über die Identität anhand eines<br />

gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild des Inhabers, mit dem<br />

die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, und fertigt<br />

hiervon eine Kopie an.<br />

b) bei juristischen Personen die Firma, der Name oder die<br />

Bezeichnung, die Rechtsform, die Registernummer, die Anschrift<br />

des Sitzes oder der Hauptniederlassung, die Namen der<br />

Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.<br />

Der Vertriebspartner prüft die Daten anhand von Handels- oder<br />

178<br />

Der Treuhandvertrag.


Genossenschaftsregisterauszügen oder vergleichbaren amtlichen<br />

Register- oder Verzeichnisauszügen oder anhand von Gründungsdokumenten<br />

oder ähnlichen beweiskräftigen Dokumenten und<br />

fertigt hiervon Kopien an. Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans<br />

oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, sind deren<br />

Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer<br />

und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung ebenfalls<br />

zu erheben und anhand von Handels- oder Genossenschaftsregisterauszügen<br />

oder vergleichbaren amtlichen Register- oder<br />

Verzeichnisauszügen oder anhand von Gründungsdokumenten<br />

oder ähnlichen beweiskräftigen Dokumenten zu prüfen. Auch<br />

hiervon fertigt der Vertriebspartner Kopien an.<br />

c) Der Vertriebspartner holt beim Treugeberkommanditisten Informationen<br />

über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung<br />

ein, soweit sich diese nicht bereits zweifelsfrei aus der<br />

Geschäftsbeziehung ergeben.<br />

d) Der Vertriebspartner klärt ab, ob der Treugeberkommanditist<br />

für sich selbst oder für einen hinter ihm stehenden wirtschaftlich<br />

Berechtigten handelt. Dies schließt in Fällen, in denen der Treugeberkommanditist<br />

keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die<br />

Eigentums- und Kontrollstruktur des Treugeberkommanditisten mit<br />

angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen.<br />

e) Handelt der Treugeberkommanditist für einen hinter ihm<br />

stehenden wirtschaftlich Berechtigten, erhebt der Vertriebspartner<br />

mindestens den Namen des hinter dem Treugeberkommanditisten<br />

stehenden wirtschaftlich Berechtigten. Soweit es in Ansehung<br />

des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder<br />

Terrorismusfinanzierung angemessen ist, erhebt der Vertriebspartner<br />

weitere Identifikationsmerkmale. Zur Überprüfung der Identität<br />

vergewissert sich der Vertriebspartner durch risikoangemessene<br />

Maßnahmen, ob die erhobenen Angaben zutreffend sind.<br />

18.3 Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, das Treuhandverhältnis<br />

kontinuierlich zu überwachen und die erhobenen Daten<br />

und Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand zu<br />

aktualisieren.<br />

18.4 Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, die aufgezeichneten<br />

erhobenen Daten einschließlich der im Rahmen der Datenprüfung<br />

angefertigten Kopien während der gesamten Dauer des<br />

Treuhandverhältnisses aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist<br />

erstreckt sich fünf weitere Jahre über das Ende des Kalenderjahres<br />

hinaus, in dem das Treuhandverhältnis endet.<br />

§ 19 Schlussbestimmungen<br />

19.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein<br />

oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen<br />

nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame<br />

Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die<br />

in gesetzlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung<br />

wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall von<br />

Vertragslücken.<br />

19.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten<br />

aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages<br />

ist Schwabach, soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart<br />

werden kann.<br />

- Mustervertrag, daher ohne Unterschriften -<br />

Der Treuhandvertrag.<br />

179


Der Mittelverwendungskontrollvertrag.<br />

ANL<strong>AG</strong>E 4 zum Gesellschaftsvertrag der SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

Zwischen der<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

Rathausgasse 2, 91126 Schwabach<br />

– im weiteren „Fondsgesellschaft“ oder „Gesellschaft“ genannt –<br />

und der<br />

BPS Steuerberatungsgesellschaft mbH,<br />

Nürnberger Straße 69, 91052 Erlangen<br />

– im weiteren „Mittelverwendungskontrolleur“ genannt ––<br />

Vorbemerkung<br />

Die SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG ist ein geschlossener<br />

Erneuerbarer-Energien-Fonds. Die Fondsgesellschaft<br />

hat sich an der SunCollect Vario Fonds 1. Objekt GmbH & Co.<br />

KG („Objektgesellschaft“) beteiligt. Die Objektgesellschaft hält<br />

Photovoltaikanlagen in Deutschland. Zur Finanzierung ihrer<br />

Beteiligung an der Objektgesellschaft sowie weiterer Investitionen<br />

in Anlagen Erneuerbarer Energien im In- und Ausland beabsichtigt<br />

die Fondsgesellschaft, im Rahmen einer öffentlichen Platzierung<br />

weitere Gesellschafter („Anleger“) jeweils gegen Leistung einer<br />

Kommanditeinlage aufzunehmen und dadurch ihr Eigenkapital<br />

auf voraussichtlich EUR 50.050.000,00, jedoch maximal auf bis<br />

zu EUR 55.001.500,00 (jeweils ohne Altgesellschafter und ohne<br />

Agio) zu erhöhen.<br />

Das Beteiligungsangebot richtet sich an natürliche und juristische<br />

Personen, beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des<br />

Verkaufsprospekts und ist zeitlich bis zum 31.12.2011 befristet<br />

(„Zeichnungsfrist“). Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

ist jedoch berechtigt, die Zeichnungsfrist ein- oder mehrmals bis<br />

zum 31.12.2012 zu verlängern.<br />

Die Kommanditeinlage eines jeden Anlegers muss ohne Rest<br />

durch 1.000 teilbar sein. Anbieter und Herausgeber des Verkaufsprospekts<br />

ist die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> mit Sitz in Schwabach.<br />

Zum Zwecke der Durchführung dieses Vorhabens vereinbaren die<br />

Parteien was folgt:<br />

§ 1 Zweck der Fondsgesellschaft<br />

Zweck der Fondsgesellschaft ist die Errichtung, der Erwerb, die<br />

Verwaltung, die Nutzung, der Betrieb und die Verwertung von<br />

Anlagen zur Gewinnung von Energie und Wärme aus Erneuerbaren<br />

Energien im In- und Ausland, insbesondere von Photovoltaik-,<br />

Solarthermie-, Windkraft-, Wasserkraft-, Biogas-, Biomasse- und<br />

Geothermieanlagen, und die Veräußerung der erzeugten elektrischen<br />

Energie und Wärme, sowie die Beteiligung an Gesellschaften,<br />

die einen vergleichbaren Unternehmensgegenstand haben,<br />

insbesondere als Kommanditist an der Objektgesellschaft, die die<br />

Fondsgesellschaft mit Eigen- und/oder Fremdkapital ausstatten<br />

kann.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Handlungen und Rechtsgeschäfte<br />

vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen,<br />

die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu dienen, insbesondere entsprechenden Grundbesitz<br />

zu erwerben oder zu pachten/mieten. Die Gesellschaft kann<br />

insbesondere auch Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften<br />

im In- und Ausland errichten, diese mit Eigen- und/<br />

oder Fremdkapital ausstatten und mit anderen Unternehmen<br />

Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 ff. AktG schließen.<br />

Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen i.S.d. § 32 KWG<br />

und Tätigkeiten gem. § 34c GewO sind nicht Gegenstand der<br />

Gesellschaft.<br />

§ 2 Vertragsgegenstand<br />

2.1 Gegenstand dieses Vertrages ist es, die Verwendung der<br />

im Hinblick auf den in § 1 beschriebenen Gesellschaftszweck<br />

auf dem Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft<br />

eingehenden Ersteinlagen gem. § 5.2 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft der Anleger während der Vertragslaufzeit (§<br />

5) zu kontrollieren.<br />

2.2 Die Fondsgesellschaft hat dazu das in den Zeichnungsunterlagen<br />

(Gesellschaftsvertrag, Beitrittserklärung, Treuhandvertrag)<br />

genannte Sonderkonto Nr. 12483457, bei der HypoVereinsbank<br />

Ansbach, BLZ 765 200 71 als Mittelverwendungskontrollkonto<br />

(„Mittelverwendungskontrollkonto“) für die Ersteinlagen der<br />

unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhänder an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligten Anleger eingerichtet. Über dieses Mittelverwendungskontrollkonto<br />

darf die Fondsgesellschaft während der<br />

Vertragslaufzeit nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

verfügen (gemeinsame Kontovollmacht).<br />

180<br />

Der Mittelverwendungskontrollvertrag.


2.3 Die Fondsgesellschaft verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen,<br />

dass sämtliche Ersteinlagen unmittelbar oder mittelbar über einen<br />

Treuhänder an der Fondsgesellschaft beteiligten Anleger auf das<br />

Mittelverwendungskontrollkonto geleistet werden und sämtliche<br />

Zahlungen, die nach dem Investitions- und Finanzierungsplan der<br />

Fondsgesellschaft von der Fondsgesellschaft zu leisten sind, über<br />

dieses Sonderkonto abgewickelt werden. Hiervon ausgenommen<br />

ist der laufende Zahlungsverkehr im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit dem Betrieb zukünftig anzuschaffender Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien (vgl. Abs. 4).<br />

2.4 Nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle ist die<br />

Überwachung etwaiger weiterer Konten der Fondsgesellschaft,<br />

insbesondere nicht von Konten, die der Abwicklung des laufenden<br />

Zahlungsverkehrs im unmittelbaren Zusammenhang mit dem<br />

Betrieb der Anlagen Erneuerbarer Energien der Objektgesellschaft<br />

bzw. zukünftiger Anlagen Erneuerbarer Energien der Fondsgesellschaft<br />

und deren Tochtergesellschaften dienen und von etwaigen<br />

Darlehenskonten.<br />

§ 3 Mittelverwendung<br />

Gemäß den Zeichnungsunterlagen dienen die Einzahlungen auf<br />

obigem Konto der Finanzierung der in der Vorbemerkung und in §<br />

1 bezeichneten Beteiligung sowie der im Zusammenhang damit<br />

der Fondsgesellschaft entstehenden Kosten.<br />

§ 4 Mittelfreigabe und -kontrolle<br />

4.1 Der Mittelverwendungskontrolleur wirkt an der Verfügung über<br />

Guthaben auf dem Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft<br />

mit, wenn bzw. soweit nachstehende Bedingungen<br />

erfüllt sind:<br />

a) Die Fondsgesellschaft hat Beitrittserklärungen von Anlegern<br />

angenommen, deren übernommenen und eingezahlten Pflichteinlagen<br />

der Höhe nach mindestens den abgerufenen Geldern<br />

entsprechen.<br />

b) Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat die der<br />

angeforderten Auszahlung zugrunde liegenden Tatsachen geprüft<br />

und schriftlich bestätigt, dass die Forderung einredefrei besteht<br />

und fällig ist.<br />

c) Die Mittelverwendung muss in Übereinstimmung mit dem<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft) stehen und zur Erfüllung von<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft oder deren Tochtergesellschaften<br />

erfolgen.<br />

d) Bei Zahlungen, die weiteren Investitionen in Anlagegegenstände<br />

der Fondsgesellschaft dienen, muss dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

die Zustimmung des Investmentbeirats zur<br />

jeweiligen Investition gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft vorliegen.<br />

e) Die Zahlungen erfolgen bei Vorliegen der Bestätigung der<br />

Fondsgesellschaft und Vorlage entsprechender Rechnungen.<br />

Sofern zwischen der Fondsgesellschaft und ihren Vertragspartnern<br />

Zahlungen über bereits erbrachte oder Vorauszahlungen für noch<br />

zu erbringende Leistungen vereinbart wurden oder werden, ist<br />

der Mittelverwendungskontrolleur zur Freigabe verpflichtet, soweit<br />

die Zahlungen für die einzelnen Leistungen dem Investitionsund<br />

Finanzierungsplan (Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft) i.V.m. der Prognoserechnung der Gesellschaft<br />

(Anlage 3 zum Gesellschaftsvertrag) enthalten sind.<br />

4.2 Die Fondsgesellschaft verpflichtet sich, dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

alle zur Auszahlung erforderlichen Verträge,<br />

Rechnungen oder sonstigen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen,<br />

dass eine angemessene Mittelverwendungskontrolle möglich ist.<br />

Die Fondsgesellschaft wird dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

hierzu Einblick in alle Rechnungen, Abrechnungsunterlagen,<br />

Verträge und sonstigen den Gesellschaftszweck betreffenden<br />

Schriftverkehr gewähren und ihm in allen im Zusammenhang<br />

stehenden Fragen Auskunft erteilen.<br />

4.3 Der Mittelverwendungskontrolleur ist bei seiner Mittelverwendungskontrolle<br />

nicht verpflichtet, die Wirksamkeit der den<br />

Auszahlungsanforderungen zugrunde liegenden Verträge sowie<br />

sonstigen Unterlagen materiell zu prüfen. Dies gilt insbesondere<br />

auch für Fälle des Widerrufs oder der (außerordentlichen) Kündigung<br />

durch unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhänder<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligte Anleger sowie durch die<br />

Fondsgesellschaft.<br />

4.4 Sollte der Mittelverwendungskontrolleur die Mitwirkung bei<br />

einer Verfügung über das Mittelverwendungskontrollkonto verweigern,<br />

ist ein Beschluss des Investmentbeirats der Fondsgesellschaft<br />

herbeizuführen, der für die Vertragsparteien bindend ist.<br />

4.5 Maßgeblich für die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle<br />

sind ausschließlich die Bestimmungen dieses Vertrages.<br />

Weitere Pflichten übernimmt der Mittelverwendungskontrolleur<br />

nicht, insbesondere ist es nicht seine Aufgabe, die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft zu überwachen. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

ist auch nicht verpflichtet, den Verkaufsprospekt<br />

der Fondsgesellschaft und die darin enthaltenen Angaben auf ihre<br />

Richtigkeit, die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks (Durchführung<br />

der Investitionen) sowie die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung<br />

und die damit verfolgten steuerlichen Ziele zu überprüfen. Der<br />

Mittelverwendungskontrolleur übernimmt keine Haftung für die<br />

Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft sowie dafür,<br />

dass diese ihren vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß<br />

nachkommen.<br />

§ 5 Dauer<br />

5.1 Die Mittelverwendungskontrolle endet automatisch mit<br />

Schließung der Fondsgesellschaft (Platzierung), spätestens am<br />

31.12.2012. Nach Beendigung der Mittelverwendungskontrolle<br />

gibt der Mittelverwendungskontrolleur etwaige Guthaben auf dem<br />

Sonderkonto der Fondsgesellschaft ohne weitere Verwendungskontrolle<br />

frei.<br />

5.2 Vorher kann dieser Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt<br />

werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.<br />

5.3 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages darf der Mittelverwendungskontrolleur<br />

seine Mitverfügungsbefugnis über<br />

das Mittelverwendungskontrollkonto erst aufgeben, wenn ihm<br />

die Fondsgesellschaft nachgewiesen hat, dass ein anderer<br />

Mittelverwendungskontrolleur, der ein Rechtsanwalt, Steuerberater<br />

oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine entsprechende Gesellschaft sein<br />

muss, die Mittelverwendungskontrolle übernommen hat.<br />

§ 6 Vergütung<br />

6.1 Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs beträgt<br />

0,1 % des gezeichneten Eigenkapitals der Fondsgesellschaft; bei<br />

der angestrebten Eigenkapitalerhöhung um EUR 50.050.000,00<br />

beträgt die Vergütung somit insgesamt EUR 50.050,00 (in Worten:<br />

EURO Fünfzigtausendundfünfzig) zuzüglich Umsatzsteuer in<br />

gesetzlicher Höhe.<br />

6.2 Die Vergütung ist monatlich anteilig bezogen auf das gezeichnete<br />

Eigenkapital fällig.<br />

Der Mittelverwendungskontrollvertrag.<br />

181


Der Mittelverwendungskontrollvertrag.<br />

§ 7 Haftungsbeschränkung<br />

7.1 Die Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs auf<br />

Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist der Höhe nach<br />

auf EUR 2.500.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionenfünfhunderttausend)<br />

beschränkt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen<br />

sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />

7.2 Schadensersatzansprüche gegen den Mittelverwendungskontrolleur<br />

können nur geltend gemacht werden, wenn die<br />

Fondsgesellschaft oder die an der Fondsbeteiligung unmittelbar<br />

oder mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger nicht auf<br />

andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen.<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

(Bernd Gilles, Geschäftsführer der SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH)<br />

Erlangen, 01.03.2011<br />

BPS Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

(André Weigel, Geschäftsführer)<br />

§ 8 Schlussbestimmungen<br />

8.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine<br />

Lücke enthalten, soll dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen<br />

nicht berühren. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren<br />

oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige als vereinbart, die<br />

dem gewollten Zweck der unwirksamen, undurchführbaren<br />

oder fehlenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am<br />

nächsten kommt.<br />

8.2 Der Vertrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden<br />

Ansprüche unterliegen deutschem Recht.<br />

8.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten<br />

aus diesem Vertrag, sowie über das Zustandekommen dieses<br />

Vertrages ist Erlangen, soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart<br />

werden kann.<br />

8.4 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht<br />

getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch bei<br />

einem Verzicht auf die Schriftformklausel.<br />

Unterschriften<br />

Schwabach, 22.02.2011<br />

182<br />

Der Mittelverwendungskontrollvertrag.


Der Mittelverwendungskontrollvertrag.<br />

183


184


Informationen<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

Angaben über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte<br />

Im Folgenden wird der Text der Vermögensanlagen-<br />

Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) vom<br />

16.12.2004 entsprechend der Überkreuz-Checkliste<br />

für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (Stand:<br />

21.10.2005) wiedergegeben, soweit dies dem<br />

Verständnis dient. Im Anschluss daran folgen die<br />

Angaben der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> bzw. SunCollect Vario<br />

Fonds GmbH & Co. KG zur jeweiligen Regelung.<br />

Anbieter: <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

Emittent: SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

Art/Name der Vermögensanlage:<br />

Geschlossener Erneuerbare-Energien-Fonds /<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

Allgemeine Grundsätze (§ 2 VermVerkProspV)<br />

Nr. 1-7: § 2 Abs. 1 Satz 3 VermVerkProspV<br />

Im Falle der ganzen oder teilweisen Abfassung<br />

des Verkaufsprospekts in einer anderen in<br />

internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />

Sprache, ist dem Prospekt eine deutsche<br />

Zusammenfassung voranzustellen, die Teil des<br />

Prospekts ist.<br />

Der Verkaufsprospekt ist nur in deutscher Sprache<br />

abgefasst.<br />

Nr. 8: § 2 Abs. 2 Satz 1 VermVerkProspV<br />

Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis<br />

enthalten.<br />

Siehe Seite 4 ff.<br />

Nr. 9: § 2 Abs. 2 Satz 2 VermVerkProspV<br />

Anschließend an das Inhaltsverzeichnis ist<br />

ein hervorgehobener Hinweis aufzunehmen,<br />

dass die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt<br />

gemachten Angaben nicht Gegenstand der<br />

Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt<br />

ist.<br />

Siehe Seite 6.<br />

Nr. 10: § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV<br />

Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen<br />

Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage<br />

einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung<br />

einhergehenden Risiken sind in einem<br />

gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben<br />

enthält, darzustellen.<br />

Siehe im Kapitel „Die Risiken“ auf den Seiten 13 ff.<br />

Nr. 11: § 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV<br />

Dabei ist das den Anleger treffende maximale<br />

Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben.<br />

Siehe im Kapitel „Die Risiken“ unter Gliederungspunkt<br />

A. Risikoinvestment/maximales Risiko für den<br />

Anleger, Seite 13.<br />

Nr. 12: § 2 Abs. 2 Satz 5 VermVerkProspV<br />

Nach dieser Verordnung geforderte und darüber<br />

hinausgehende in den Prospekt aufgenommene<br />

Angaben, die eine Prognose beinhalten, sind<br />

deutlich als Prognosen kenntlich zu machen.<br />

Alle Prognosen sind in diesem Prospekt als solche<br />

deutlich gekennzeichnet.<br />

Nr. 13: § 2 Abs. 4 VermVerkProspV<br />

Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner<br />

Aufstellung zu versehen.<br />

Siehe Seite 6.<br />

Nr. 14: § 2 Abs. 4 VermVerkProspV<br />

Der Verkaufsprospekt ist vom Anbieter zu<br />

unterzeichnen.<br />

Siehe Seite 6,<br />

Nr. 15: § 2 Abs. 5 VermVerkProspV<br />

Sind vorgeschriebene Angaben dem nach § 10<br />

Abs. 1 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen<br />

Jahresabschluss unmittelbar zu entnehmen<br />

sind, so brauchen diese nicht wiederholt zu<br />

werden<br />

Siehe im Kapitel „Die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage“ unter I. ab Seite 112.<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

185


Informationen<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

Angaben über Personen oder Gesellschaften,<br />

die für den Inhalt des Verkaufsprospekts<br />

die Verantwortung übernehmen (§ 3 VermVerk-<br />

ProspV)<br />

Nr. 16: § 3 HS. 1 VermVerkProspV<br />

Bei natürlichen Personen die Namen, die<br />

Geschäftsanschrift und die Funktionen derjenigen,<br />

die für den Inhalt des Verkaufsprospekts<br />

die Verantwortung übernehmen.<br />

Es gibt keine natürlichen Personen, die für den<br />

Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung<br />

übernehmen.<br />

Nr. 17: § 3 HS. 1 VermVerkProspV<br />

Bei juristischen Personen oder Gesellschaften<br />

die Firma und den Sitz der Personen oder<br />

Gesellschaften, die für Inhalt des Verkaufsprospekts<br />

die Verantwortung übernehmen.<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> mit Sitz in 91126 Schwabach,<br />

Rathausgasse 2.<br />

Nr. 18: § 3 HS. 2 VermVerkProspV<br />

Eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften,<br />

dass ihres Wissens die Angaben<br />

richtig und keine wesentlichen Umstände<br />

ausgelassen sind.<br />

Siehe im Kapitel „Angabenvorbehalte“ auf Seite<br />

196.<br />

Angaben über die Vermögensanlagen<br />

(§ 4 VermVerkProspV)<br />

Nr. 19: § 4 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen<br />

Vermögensanlagen. Steht die Anzahl oder<br />

der Gesamtbetrag bei Hinterlegung des Verkaufsprospekts<br />

noch nicht fest, ist ein hervorgehobener<br />

Hinweis aufzunehmen, der eine<br />

Mindestanzahl und einen Mindestbetrag angibt.<br />

Siehe im Kapitel „Das Beteiligungsangebot im<br />

Überblick“ auf Seite 7 unter I. und Seite 8 unter V.<br />

Nr. 20: § 4 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Die mit den Vermögensanlagen verbundenen<br />

Rechte.<br />

Siehe im Kapitel „Das Beteiligungsangebot im<br />

Überblick“ auf Seite 10 unter X.<br />

Nr. 21: § 4 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption der Vermögensanlage.<br />

Siehe im Kapitel „Das Beteiligungsangebot im<br />

Überblick“ auf Seite 10 unter XIII. sowie im Kapitel<br />

„Das steuerliche Konzept“ auf den Seiten 149 ff.<br />

Nr. 22: § 4 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Übernimmt der Anbieter die Zahlung von<br />

Steuern, so ist dies anzugeben.<br />

Der Anbieter, die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>, übernimmt nicht die<br />

Zahlung von Steuern für die Anleger.<br />

Nr. 23: § 4 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Wie die Vermögensanlagen übertragen werden<br />

können.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 50 unter<br />

B.VIII. und im Kapitel „Das rechtliche Konzept“ auf<br />

Seite 146 unter H.II.<br />

Nr. 24: § 4 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

In welcher Weise die freie Handelbarkeit der<br />

Vermögensanlagen eingeschränkt ist.<br />

Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlagen<br />

ist wie folgt eingeschränkt: Für eine Übertragung<br />

des Kommanditanteils an dem Emittenten ist die<br />

Zustimmung der Komplementärin des Emittenten<br />

erforderlich, die nur aus wichtigem Grunde versagt<br />

werden darf. Eine Übertragung kann nur mit<br />

Wirkung zum 31.12. eines Jahres und frühestens<br />

zum 31.12.2013 erfolgen. Teilübertragungen sind<br />

zulässig, soweit die dadurch entstehenden Kapitalanteile<br />

EUR 5.000,00 nicht unterschreiten und<br />

ohne Rest durch 1.000 teilbar sind. Sämtliche im<br />

Zusammenhang mit der Übertragung der Beteiligung<br />

entstehenden Kosten und etwaige durch die<br />

Verfügung bei dem Emittenten anfallende Steuern<br />

tragen der verfügende Gesellschafter und sein<br />

Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner; sie sind<br />

außerdem gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem<br />

Emittenten den diesem entstehenden administrativen<br />

Aufwand mit EUR 100,00 zzgl. USt. zu ersetzen.<br />

Bei Direktkommanditisten entstehen bei der<br />

Übertragung zusätzliche, von diesen zu tragende<br />

Notar- und Gerichtsgebühren.<br />

Für den Handel mit Gesellschaftsanteilen besteht<br />

derzeit kein geregelter Zweitmarkt oder eine<br />

gesetzlich vorgeschriebene Handelsplattform.<br />

186<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.


Siehe hierzu auch im Kapitel „Der Emittent“ auf<br />

Seite 50 unter B. VIII. und im Kapitel „Der Zweitmarkt“<br />

auf Seite 120 sowie auf Seite 146.<br />

Nr. 25: § 4 Satz 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />

Zahlstellen oder andere Stellen, die bestimmungsgemäß<br />

Zahlungen an den Anleger<br />

ausführen.<br />

Zahlstelle ist die SunCollect Vario Fonds GmbH<br />

& Co. KG, Rathausgasse 2 in 91126 Schwabach.<br />

Die Zahlstelle, SunCollect Vario Fonds GmbH &<br />

Co. KG, hält den Verkaufsprospekt zur kostenlosen<br />

Ausgabe bereit.<br />

Nr. 26: § 4 Satz 1 Nr. 5 VermVerkProspV<br />

Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder<br />

Erwerbspreises, insbesondere die Kontoverbindung.<br />

Siehe im Kapitel „Das Beteiligungsangebot im<br />

Überblick“ auf Seite 8 unter VI.<br />

Nr. 27: § 4 Satz 1 Nr. 6 VermVerkProspV<br />

Die Stellen, die Zeichnungen oder auf den<br />

Erwerb von Anteilen oder Beteiligungen gerichtete<br />

Willenserklärungen des Publikums entgegennehmen.<br />

Auf den Erwerb von Anteilen oder Beteiligungen<br />

gerichtete Willenserklärungen werden von der<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH,<br />

Rathausgasse 2, 91126 Schwabach, entgegengenommen.<br />

Nr. 28: § 4 Satz 1 Nr. 7 VermVerkProspV<br />

Eine für die Zeichnung oder den Erwerb der<br />

Vermögensanlagen vorgesehene Frist.<br />

Siehe im Kapitel „Das Beteiligungsangebot im<br />

Überblick“ auf Seite 9 unter VIII.<br />

Nr. 29: § 4 Satz 1 Nr. 7 VermVerkProspV<br />

Die Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig<br />

zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder<br />

Beteiligungen zu kürzen.<br />

Siehe im Kapitel „Das Beteiligungsangebot im<br />

Überblick“ auf Seite 9 unter VIII.<br />

Weitere Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig<br />

zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder<br />

Beteiligungen zu kürzen, bestehen nicht.<br />

Nr. 30: § 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV<br />

Die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot<br />

in verschiedenen Staaten mit bestimmten<br />

Teilbeträgen erfolgt. Sind die Teilbeträge zum<br />

Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts<br />

noch nicht bekannt, ist anzugeben, in welchen<br />

Staaten das Angebot erfolgt.<br />

Das Angebot findet nur in Deutschland statt.<br />

Nr. 31: § 4 Satz 1 Nr. 9 VermVerkProspV<br />

Den Erwerbspreis für die Vermögensanlagen<br />

oder, sofern er noch nicht bekannt ist, die<br />

Einzelheiten und den Zeitplan für seine Festsetzung.<br />

Der Erwerbspreis entspricht der Zeichnungssumme<br />

ohne das Agio. Siehe hierzu im Kapitel „Das Beteiligungsangebot<br />

im Überblick“ auf Seite 8 unter V.<br />

Nr. 32: § 4 Satz 1 Nr. 10 VermVerkProspV<br />

Die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der<br />

Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen<br />

weiteren Kosten.<br />

Erwerb und Verwaltung<br />

Siehe im Kapitel „Das Beteiligungsangebot im<br />

Überblick“ auf Seite 8 f. unter VII. und VI. sowie im<br />

Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 56 f. unter C.II.<br />

Übertragung /Veräußerung<br />

Sämtliche im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

der Beteiligung entstehenden Kosten,<br />

insbesondere durch die Verfügung beim Emittenten<br />

anfallende Steuern, tragen der verfügende Gesellschafter<br />

und sein Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner;<br />

sie sind außerdem gesamtschuldnerisch<br />

verpflichtet, dem Emittenten den diesem entstehenden<br />

administrativen Aufwand mit EUR 100,00<br />

zzgl. USt. zu ersetzen. Ggf. weiter anfallende<br />

Kosten, die mit einer Veräußerung/Übertragung im<br />

Zusammenhang stehen könnten (z.B. Gutachten,<br />

Notar- und Gerichtskosten, Maklerkosten, ggf.<br />

zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung aus der<br />

Finanzierung der Vermögensanlage etc.) hat der<br />

Kommanditist ebenfalls selbst zu tragen. Diese<br />

Kosten sind abhängig von der Höhe der Pflichteinlage;<br />

die exakte Höhe kann daher nicht angegeben<br />

werden.<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

187


Informationen<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

Siehe auch im Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 50<br />

unter B.VIII.<br />

Sonstige Kosten<br />

Darüber hinaus können dem Anleger Kosten<br />

z.B. wegen Beratung durch einen Anwalt oder<br />

Steuerberater, bei Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen<br />

(Fahrtkosten, Parkgebühren,<br />

Verdienstausfälle usw.) oder durch die Finanzierung<br />

des Erwerbspreises entstehen. Die Höhe solcher<br />

evtl. Kosten kann nicht angegeben werden.<br />

Darüber hinaus sind mit dem Erwerb, der Verwaltung<br />

und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />

keine weiteren Kosten verbunden.<br />

Nr. 33: § 4 Satz 1 Nr. 11 VermVerkProspV<br />

Unter welchen Umständen der Erwerber der<br />

Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere<br />

Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere<br />

Zahlungen zu leisten.<br />

Es besteht keine gesetzliche Nachschusspflicht des<br />

Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung<br />

eines Kommanditisten in das Handelsregister<br />

ist dessen Haftung für die Verbindlichkeiten des<br />

Emittenten der Höhe nach auf die von ihm übernommene<br />

und noch nicht erbrachte Haftsumme<br />

begrenzt. Die Haftsumme eines Kommanditisten<br />

beträgt 10% seiner Pflichteinlage. Soweit der Kommanditist<br />

die Haftsumme gezahlt hat, kann er von<br />

den Gesellschaftsgläubigern für die in dieser Zeit<br />

entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht<br />

mehr in Anspruch genommen werden. Wurde die<br />

Haftsumme erbracht, später aber von dem Emittenten<br />

wieder an den Kommanditisten zurückgezahlt,<br />

lebt die Haftung im Umfang der zurückgezahlten<br />

Haftsumme wieder auf. Unabhängig davon hat der<br />

Kommanditist die auf ihn entfallende Steuerlast zu<br />

tragen.<br />

Darüber hinaus hat der Anleger keine weiteren<br />

Leistungen zu erbringen.<br />

Nr. 34: § 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV<br />

In welcher Gesamthöhe Provisionen, insbesondere<br />

Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare<br />

Vergütungen, geleistet werden.<br />

Bei einem zu vermittelnden Eigenkapital in<br />

Höhe von EUR 50.050.000,00 beträgt die Vermittlungsprovision<br />

für die Kommanditeinlagen<br />

EUR 2.502.500,00 zzgl. 5% Agio, somit EUR<br />

5.005.000,00. Bei einem zu vermittelnden<br />

Eigenkapital in Höhe von maximal bis zu EUR<br />

55.000.000,00 beträgt die Vermittlungsprovision<br />

für die Kommanditeinlagen EUR 2.750.000,00 zzgl.<br />

5% Agio, somit maximal EUR 5.500.000,00. Für<br />

die Finanzierungsvermittlung von Fremdkapital für<br />

das Investitionsprojekt Photovoltaikanlage „Landgut<br />

Heideck“ wird insgesamt eine Vergütung in Höhe<br />

von insgesamt EUR 20.670,00 ohne gesetzliche<br />

USt. geleistet. Die Gesamthöhe der Provisionen,<br />

insbesondere Vermittlungsprovisionen oder<br />

vergleichbare Vergütungen, beträgt somit maximal<br />

EUR 5.520.670,00.<br />

Nr. 35: § 4 Satz 2 Var. 1 VermVerkProspV<br />

Bei Unternehmensbeteiligungen im Sinne des §<br />

8f Abs. 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

ist der Gesellschaftsvertrag als Teil des Prospekts<br />

beizufügen.<br />

Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten ist im<br />

Kapitel „Der Gesellschaftsvertrag“ auf S. 163 ff.<br />

dieses Prospekts im Wortlaut abgedruckt.<br />

Nr. 36: § 4 Satz 2 Var. 2 VermVerkProspV<br />

Bei Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs.<br />

1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes ist der<br />

Treuhandvertrag als Teil des Prospekts beizufügen.<br />

Der Muster-Treuhandvertrag ist im Kapitel „Der<br />

Treuhandvertrag“ auf S. 175 ff. dieses Prospekts im<br />

Wortlaut abgedruckt.<br />

Der Mittelverwendungskontrollvertrag ist im Kapitel<br />

„Der Mittelverwendungskontrollvertrag“ auf S. 180 ff.<br />

dieses Prospekts im Wortlaut abgedruckt.<br />

I. Angaben über den Emittenten<br />

(§ 5 VermVerkProspV)<br />

Nr. 37: § 5 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Firma des Emittenten.<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

Nr. 38 – 39: § 5 Nr. 1 – 2 VermVerkProspV<br />

Sitz des Emittenten. Geschäftsanschrift des<br />

Emittenten.<br />

91126 Schwabach, Rathausgasse 2<br />

188<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.


Nr.40: § 5 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Das Datum der Gründung des Emittenten.<br />

25.10.2010<br />

Nr. 41: § 5 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Wenn der Emittent für eine bestimmte Zeit<br />

gegründet ist, die Gesamtdauer seines Bestehens.<br />

Der Emittent ist auf unbestimmte Zeit gegründet.<br />

Nr. 42: § 5 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung.<br />

Der Emittent unterliegt deutschem Recht.<br />

Nr. 43: § 5 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Die Rechtsform des Emittenten.<br />

Der Emittent hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />

(KG) in der Form einer GmbH & Co.<br />

KG.<br />

Nr. 44: § 5 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Soweit der Emittent eine Kommanditgesellschaft<br />

oder eine Kommanditgesellschaft auf<br />

Aktien ist, sind zusätzliche Angaben über die<br />

Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

aufzunehmen.<br />

Persönlich haftender Gesellschafter ist die<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

Siehe Kapitel „Der Emittent“ auf den Seiten 43<br />

unter A.<br />

Nr.45: § 5 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Soweit der Emittent eine Kommanditgesellschaft<br />

oder eine Kommanditgesellschaft auf<br />

Aktien ist, sind zusätzliche Angaben über die<br />

von der gesetzlichen Regelung abweichenden<br />

Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags<br />

aufzunehmen.<br />

Angaben über die von der gesetzlichen Regelung<br />

abweichenden Bestimmungen der Satzung oder<br />

des Gesellschaftsvertrages des Emittenten sind in<br />

der grafischen Übersicht im Kapitel „Der Emittent“<br />

auf Seite 54 f. dargestellt. Weitere von der gesetzlichen<br />

Regelung abweichende Bestimmungen<br />

der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages des<br />

Emittenten bestehen nicht.<br />

Nr. 46: § 5 Nr. 4 VermVerkProspV<br />

Den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag<br />

bestimmten Gegenstand des Unternehmens.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 44 unter<br />

B.I.<br />

Nr. 47 – 48: § 5 Nr. 5 VermVerkProspV<br />

Das für den Emittenten zuständige Registergericht.<br />

Die Nummer, unter der der Emittent in das<br />

Register eingetragen ist.<br />

Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg. Der<br />

Emittent ist im Handelsregister des Amtsgerichtes<br />

Nürnberg seit dem 25.11.2010 unter der Nummer<br />

HRA 15729 eingetragen.<br />

Nr. 49: § 5 Nr. 6 VermVerkProspV<br />

Eine kurze Beschreibung des Konzerns und<br />

der Einordnung des Emittenten in ihn, falls der<br />

Emittent ein Konzernunternehmen ist.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind<br />

alleinige Gesellschafter des Emittenten die Komplementärin<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs<br />

GmbH (ohne Einlage), die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> (Einlage<br />

EUR 1.000,00) und die RK revisionkontor gmbh<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Einlage EUR<br />

500,00). Da die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung die Mehrheit der Kommanditanteile<br />

hält, handelt es sich bei dem Emittenten<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung um ein<br />

Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG iVm<br />

§ 290 HGB.<br />

Alleingesellschafter der SunCollect Vario Fonds Verwaltungs<br />

GmbH ist die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>. Geschäftsführer<br />

der SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

ist Herr Bernd Gilles. Gesellschafter der <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> sind die AC Erste GmbH, sowie die Herren Ralf<br />

Eichinger, Gregor Schmitt und Bernd Gilles, alle<br />

geschäftsansässig Rathausgasse 2, 91226 Schwabach.<br />

Vorstand der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> ist Herr Günter<br />

Schlee. Eine grafische Übersicht finden Sie auf Seite<br />

141 Angaben zu den genannten Personen und<br />

Gesellschaften finden Sie im Kapitel „Das rechtliche<br />

Konzept“ auf den Seiten 142 ff. unter F.<br />

Nach dem Beitritt der Direktkommanditisten bzw.<br />

nach Eintritt der Treugeberkommanditisten und der<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

189


Informationen<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

entsprechenden Kapitalerhöhung handelt es sich<br />

bei dem Emittenten nicht mehr um ein Konzernunternehmen<br />

im Sinne des § 18 AktG iVm § 290<br />

HGB.<br />

II. Angaben über das Kapital des Emittenten<br />

(§ 6 VermVerkProspV)<br />

Nr. 50: § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der<br />

Kapitalanteile.<br />

Die Höhe des gezeichneten Kapitals des Emittenten<br />

beträgt EUR 1.500,00.<br />

Nr. 51: § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 55<br />

unter C.I.<br />

Nr. 52: § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Die Angabe der Hauptmerkmale der Anteile.<br />

Die Hauptmerkmale der Anteile entsprechen den<br />

mit der Vermögensanlage verbundenen Rechten<br />

die unter Nr. 20 (zu § 4 S. 1 Nr. 1 VermVerkPospV)<br />

sowie im Kapitel „Das Beteiligungsangebot im<br />

Überblick“ auf Seite 10 unter X. sowie im Kapitel<br />

„Der Emittent“ auf den Seiten 55 unter C.I. (die<br />

hiervon abweichenden Rechte der Altgesellschafter)<br />

im Einzelnen dargestellt sind.<br />

Nr. 53: § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das<br />

Kapital.<br />

Die jeweiligen Kommanditeinlagen entsprechend<br />

den Hafteinlagen und sind voll erbracht. Es<br />

existieren keine ausstehenden Einlagen auf das<br />

Kapital des Emittenten. Siehe auch im Kapitel „Der<br />

Emittent“ auf Seite 55 unter C.I.<br />

Nr. 54: § 6 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere<br />

oder Vermögensanlagen im Sinne des §<br />

8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes.<br />

Der Emittent hat bisher keine Wertpapiere oder<br />

Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des<br />

Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben.<br />

Siehe auch im Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 56<br />

unter C.I.<br />

Nr. 55-56: § 6 Satz 2 und Satz 3<br />

VermVerkProspV<br />

Ist der Emittent eine Aktiengesellschaft oder<br />

Kommanditgesellschaft auf Aktien, muss<br />

der Verkaufsprospekt über das Kapital des<br />

Emittenten zusätzlich den Nennbetrag der<br />

umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern<br />

Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien einräumen,<br />

angeben. Daneben muss der Emittent<br />

die Bedingungen und das Verfahren für den<br />

Umtausch oder den Bezug nennen.<br />

Der Emittent ist keine Aktiengesellschaft oder<br />

Kommanditgesellschaften auf Aktien.<br />

III. Angaben über Gründungsgesellschafter des<br />

Emittenten (§ 7 VermVerkProspV)<br />

Nr.57-61: § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und<br />

Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Der Name und die Geschäftsanschrift der Gründungsgesellschafter.<br />

Bei juristischen Personen<br />

die Firma und der Sitz der Gründungsgesellschafter.<br />

Die Art und der Gesamtbetrag der<br />

von den Gründungsgesellschaftern insgesamt<br />

gezeichneten und der eingezahlten Einlagen.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 57<br />

unter D.I.<br />

Nr. 62: § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, den<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge,<br />

insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art, die den Gründungsgesellschaftern<br />

außerhalb des Gesellschaftsvertrages insgesamt<br />

zustehen.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf den Seiten 57 f.<br />

unter D.I.<br />

190<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.


Nr. 63: § 7 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV<br />

Die Angaben nach Satz 1 können entfallen,<br />

wenn der Emittent mehr als fünf Jahre vor<br />

Aufstellung des Verkaufsprospekts gegründet<br />

wurde.<br />

Der Emittent wurde am 25.10.2010 gegründet.<br />

Nr. 64: § 7 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen<br />

der Gründungsgesellschafter an Unternehmen,<br />

die mit dem Vertrieb der emittierten<br />

Vermögensanlagen beauftragt sind.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 58 unter<br />

D.I.<br />

Nr. 65: § 7 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen<br />

der Gründungsgesellschafter an Unternehmen,<br />

die dem Emittenten Fremdkapital zur<br />

Verfügung stellen.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 58 unter<br />

D.I.<br />

Nr. 66: § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen<br />

der Gründungsgesellschafter an Unternehmen,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

des Anlageobjekts nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen bringen.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf den Seiten 58<br />

f. unter D.I.<br />

IV. Angaben über die Geschäftstätigkeit des<br />

Emittenten (§8 VermVerkProspV)<br />

Nr. 67: § 8 Abs. 1 Nr.1 VermVerkProspV<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche des Emittenten.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 63<br />

unter E.<br />

Nr. 68: § 8 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten<br />

von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen<br />

Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher<br />

Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder<br />

Ertragslage des Emittenten sind.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 63<br />

unter E.<br />

Nr. 69: § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen<br />

wesentlichen Einfluss auf wirtschaftliche Lage<br />

des Emittenten haben können.<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen<br />

Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des<br />

Emittenten haben können, bestehen zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung nicht.<br />

Nr. 70: § 8 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />

Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen<br />

mit Ausnahme der Finanzanlagen.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 64<br />

unter E.<br />

Nr. 71: § 8 Abs. 2 VermVerkProspV<br />

Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche<br />

Ereignisse beeinflusst worden, so ist<br />

darauf hinzuweisen.<br />

Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch außergewöhnliche<br />

Ereignisse beeinflusst worden.<br />

V. Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik<br />

der Vermögensanlagen (§ 9 VermVerk-<br />

ProspV)<br />

Nr. 72: § 9 Abs. 1 VermVerkProspV<br />

Der Verkaufsprospekt muss über die Anlageziele<br />

und Anlagepolitik der Vermögensanlagen<br />

angeben, für welche konkreten Projekte die<br />

Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt<br />

werden sollen.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 64<br />

unter F.I. sowie F.II.<br />

Nr. 73: § 9 Abs. 1 VermVerkProspV<br />

Der Verkaufsprospekt muss über die Anlageziele<br />

und Anlagepolitik angeben, welchen<br />

Realisierungsgrad diese Projekte bereits<br />

erreicht haben.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 64<br />

unter F.II.<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

191


Informationen<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

Nr. 74: § 9 Abs. 1 VermVerkProspV<br />

Der Verkaufsprospekt muss über die Anlageziele<br />

und Anlagepolitik angeben, ob die<br />

Nettoeinnahmen alleine für die Realisierung der<br />

Anlageziele ausreichend sind.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 65<br />

unter F.II.3.<br />

Nr. 75: § 9 Abs. 1 VermVerkProspV<br />

Der Verkaufsprospekt muss über die Anlageziele<br />

und Anlagepolitik angeben, für welche<br />

sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt<br />

werden.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 65<br />

unter F.II.3.<br />

VI. Zusätzliche Angaben für Anteile, die eine<br />

Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens<br />

gewähren, über Anteile an einem Treuhandvermögen<br />

und über Anteile an einem sonstigen<br />

geschlossenen Fonds (§ 9 Abs.2 VermVerkProspV):<br />

Nr. 76: § 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlageobjekt<br />

sind die Gegenstände, zu deren<br />

voller oder teilweiser Finanzierung die von<br />

den Erwerbern der Vermögensanlagen aufzubringenden<br />

Mittel bestimmt sind. Bei einem<br />

Treuhandvermögen, das ganz oder teilweise<br />

aus einem Anteil besteht, der eine Beteiligung<br />

gewährt, treten an die Stelle dieses Anteils die<br />

Vermögensgegenstände des Unternehmens.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf den Seiten 65 f.<br />

unter F.III.<br />

Nr. 77: § 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennenden<br />

Personen das Eigentum am Anlageobjekt oder<br />

wesentlichen Teile desselben zustand oder<br />

zusteht oder diesen Personen aus anderen<br />

Gründen eine dingliche Berechtigung am<br />

Anlageobjekt zusteht.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 65 f.<br />

unter F.III.<br />

Nr. 78: § 9 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen<br />

des Anlageobjekts.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 65 f. unter<br />

F.III.<br />

Nr. 79 – 80: § 9 Abs. 2 Nr. 4 VermVerkProspV<br />

Rechtliche und tatsächliche Beschränkungen<br />

der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts,<br />

insbesondere im Hinblick auf das<br />

Anlageziel.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 66 unter<br />

F.III.<br />

Nr. 81: § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV<br />

Ob die erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />

vorliegen.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 66 f. unter<br />

F.III.<br />

Nr. 82: § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV<br />

Welche Verträge der Emittent über die Anschaffung<br />

oder Herstellung des Anlageobjekts oder<br />

wesentlicher Teile davon geschlossen hat.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 67 unter<br />

F.III.<br />

Nr. 83 – 85: § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV<br />

Den Namen der Person oder Gesellschaft, die<br />

ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt<br />

erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens<br />

und dessen Ergebnis.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf Seite 67 unter<br />

F.III.<br />

Nr. 86: § 9 Abs. 2 Nr. 8 VermVerkProspV<br />

In welchem Umfang nicht nur geringfügige<br />

Leistungen und Lieferungen durch Personen<br />

erbracht werden, die nach §§ 3, 7 oder 12 zu<br />

nennen sind.<br />

Von den Prospektverantwortlichen (<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>),<br />

den Gründungsgesellschaftern (SunCollect Vario<br />

Fonds Verwaltungs GmbH, <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> und RK<br />

revisionskontor gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft),<br />

den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

(Bernd Gilles als Geschäftsführer der SunCollect<br />

Vario Fonds Verwaltungs GmbH) werden nachfolgende<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen und<br />

Leistungen erbracht:<br />

192<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.


Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> hat mit dem Emittenten einen<br />

Vertrag über die Konzeption der Fondsgesellschaft<br />

und die Einrichtung der Fondsverwaltung, einen<br />

Finanzierungsvermittlungsvertrag, einen Vertrag<br />

über die Akquisition von Investitionsprojekten, einen<br />

Vertrag über Vertriebssteuerung und Marketing,<br />

einen Geschäftsbesorgungsvertrag für die laufende<br />

Fondsverwaltung sowie einen Kaufvertrag über die<br />

Photovoltaikanlage „Landgut Heideck“ geschlossen.<br />

Die genannten Verträge sind im Kapitel „der Emittent“<br />

auf den Seiten 60 – 61 in der Tabelle unter<br />

D.III. und im Kapitel „Das rechtliche Konzept“ auf<br />

den Seiten 131 ff. unter C. ausführlich dargestellt.<br />

Verträge über nicht nur geringfügige Leistungen<br />

und Lieferungen mit Treuhändern<br />

Von den Treuhändern (Treuhandkommanditist: RK<br />

revisionskontor gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Mittelverwendungskontrolleur: BPS Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH) werden nachfolgende<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen<br />

erbracht:<br />

Der Treuhandkommanditist RK revisionskontor<br />

gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat mit dem<br />

Emittenten einen Handelsregistertreuhandvertrag<br />

abgeschlossen, dieser ist auf den Seiten im Kapitel<br />

„Der Emittent“ auf den Seiten 49 und 61 f. unter<br />

B.VI. und D.IV. sowie im Kapitel „Das rechtliche<br />

Konzept“ auf den Seiten 137 unter C.IX. und auf<br />

den Seiten 175 ff. abgedruckt.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur BPS Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH hat mit dem Emittenten<br />

einen Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen.<br />

Dieser ist im Kapitel „Das rechtliche Konzept“<br />

auf Seite 133 unter C.IV. dargestellt und auf den<br />

Seiten 180 abgedruckt.<br />

Über die vorgenannten Leistungen und Lieferungen<br />

hinaus werden keine nicht nur geringfügigen Leistungen<br />

und Lieferungen durch Personen erbracht,<br />

die nach den §§ 3, 7 oder 12 VermVerkProspV zu<br />

nennen sind.<br />

Nr. 87: § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV<br />

Die voraussichtlichen Gesamtkosten des<br />

Anlageobjekts in einer Aufgliederung, die<br />

insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

sowie sonstige Kosten ausweist und<br />

die geplante Finanzierung in einer Gliederung,<br />

die Eigen- und Fremdmittel, untergliedert nach<br />

Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln,<br />

gesondert ausweist. Zu den Eigen- und<br />

Fremdmitteln sind die Fälligkeiten anzugeben<br />

und in welchem Umfang und von wem diese<br />

bereits verbindlich zugesagt sind.<br />

Siehe hierzu im Kapitel „Die Vermögens-, Finanzund<br />

Ertragslage“ in den Abschnitten „Investitionsplan<br />

- Mittelverwendung (Prognose)“ auf den<br />

Seiten 77 ff., „Finanzierungsplan - Mittelherkunft<br />

(Prognose)“ auf den Seiten 82 ff. sowie die „Finanzierung<br />

im Überblick“ auf den Seiten 84 f.<br />

VII. Angaben zu §§ 10, 11 und 13<br />

VermVerkProspV<br />

Nr. 88 – 101, 123 – 124 : §§ 10, 11 und 13<br />

VermVerkProspV<br />

Der Emittent ist vor weniger als 18 Monaten<br />

gegründet worden und hat noch keinen geprüften<br />

Jahresabschluss erstellt, so dass Angaben zu Nr.<br />

126 bis 133 (Angaben zu § 15 VermVerkProspV)<br />

erfolgen.<br />

VIII. Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung<br />

oder des Vorstands, Aufsichtsgremien<br />

und Beiräte des Emittenten (§ 12 Abs. 1 und 2<br />

VermVerkProspV)<br />

Nr. 102 – 104: § 12 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Den Namen, die Geschäftsanschrift und die<br />

Funktion der Mitglieder der Geschäftsführung<br />

oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und<br />

Beiräte des Emittenten.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind noch<br />

keine Mitglieder des Investmentbeirats des Emittenten<br />

bestellt worden. Die ersten Beiratsmitglieder<br />

werden erst auf der ersten Gesellschafterversammlung<br />

nach Beendigung der Beitrittsphase gewählt.<br />

Der Emittent hat keinen Vorstand, keinen sonstigen<br />

Beirat und keine Aufsichtsgremien.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 59<br />

unter D.II.<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

193


Informationen<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

194<br />

Nr. 105: § 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Die für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr<br />

insgesamt den Mitgliedern gewährten<br />

Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter,<br />

Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen jeder Art, getrennt nach<br />

Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgremien<br />

und Beiräten.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 59<br />

unter D.II.<br />

Nr. 106: § 12 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

In welcher Art und Weise die Mitglieder der<br />

Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien<br />

und Beiräte des Emittenten für<br />

Unternehmen tätig sind, die mit dem Vertrieb<br />

der angebotenen Vermögensanlagen betraut<br />

sind.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 59<br />

unter D.II.<br />

Nr. 107: § 12 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

In welcher Art und Weise die Mitglieder der<br />

Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien<br />

und Beiräte des Emittenten für<br />

Unternehmen tätig sind, die dem Emittenten<br />

Fremdkapital geben.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 59<br />

unter D.II.<br />

Nr. 108: § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

In welcher Art und Weise die Mitglieder der<br />

Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien<br />

und Beiräte des Emittenten für<br />

Unternehmen tätig sind, die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht<br />

nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />

erbringen.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 59<br />

unter D.II.<br />

IX. Angaben über den Treuhänder (§ 12 Abs. 3<br />

VermVerkProspV)<br />

Nr. 109 – 110: § 12 Abs. 3 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Name und die Anschrift des Treuhänders. Bei<br />

juristischen Personen die Firma und der Sitz<br />

des Treuhänders.<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

Siehe im Kapitel „Das Rechtliche Konzept“ auf<br />

Seite 143 unter F.V. (Treuhänder) und F.VI. Mittelverwendungskontrolleur<br />

Nr. 111: § 12 Abs. 3 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit<br />

des Treuhänders.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 61<br />

unter D.IV. (Treuhänder) sowie auf der Seite 63<br />

unter D.V. (Mittelverwendungskontrolleur)<br />

Nr. 112: § 12 Abs. 3 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Die wesentlichen Rechte und Pflichten des<br />

Treuhänders.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 61<br />

unter D.IV. (Treuhänder) sowie auf der Seite 63<br />

unter D.V. (Mittelverwendungskontrolleur)<br />

Nr. 113: § 12 Abs. 3 Nr. 4 VermVerkProspV<br />

Den Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung<br />

der Aufgaben vereinbarten Vergütung des<br />

Treuhänders.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 61<br />

unter D.IV. (Treuhänder) sowie auf der Seite 63<br />

unter D.V. (Mittelverwendungskontrolleur)<br />

Nr. 114: § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV<br />

Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte<br />

des Treuhänders begründen können.<br />

Siehe im Kapitel „Der Emittent“ auf der Seite 62<br />

unter D.IV. (Treuhänder) sowie auf der Seite 63<br />

unter D.V. (Mittelverwendungskontrolleur)<br />

X. Angaben über „Sonstige Personen“ (§ 12<br />

Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 VermVerkProspV)<br />

Nr. 115 – 122: § 12 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs.<br />

1 und 2 VermVerkProspV<br />

Angaben über solche Personen, die nicht in den<br />

Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen<br />

Personen fallen, die Herausgabe oder<br />

den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder<br />

den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage<br />

aber wesentlich beeinflusst haben („Sonstige<br />

Personen“):<br />

Personen, die nicht in den Kreis der nach der<br />

VermVerkProspV angabepflichtigen Personen fallen,<br />

die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts<br />

oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots


der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />

haben, gibt es nicht.<br />

XI. Gewährleistete Vermögensanlagen<br />

(§ 14 VermVerkProspV)<br />

Nr. 125: § 14 VermVerkProspV<br />

Für das Angebot von Vermögensanlagen, für<br />

deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische<br />

Person oder Gesellschaft die Gewährleistung<br />

übernommen hat, sind die Angaben<br />

nach den §§ 5 bis 13 auch über die Personen<br />

oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung<br />

übernommen hat, aufzunehmen.<br />

Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder<br />

Rückzahlung für das Angebot der Vermögensanlage<br />

hat keine juristische Person oder Gesellschaft<br />

übernommen.<br />

XII. Verringerte Prospektanforderungen (§ 15<br />

VermVerkProspV)<br />

Nr. 126: § 15 Abs. 1 VermVerkProspV<br />

Für den Fall, dass der Emittent vor weniger als<br />

achtzehn Monaten gegründet worden ist und<br />

noch keinen Jahresabschluss im Sinne des §<br />

10 Abs. 1 Nr. 1 erstellt hat, muss der Verkaufsprospekt<br />

abweichend von den Anforderungen<br />

nach den §§ 10, 11 und 13 folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

Siehe hierzu Nr. 127-133.<br />

Nr. 127: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Die Eröffnungsbilanz.<br />

Siehe im Kapitel „Die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage“ auf der Seite 112<br />

Nr. 128: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht<br />

länger als zwei Monate zurückliegt.<br />

Siehe im Kapitel „Die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage“ im Abschnitt „Die Planzahlen“ auf der<br />

Seite 113<br />

Nr. 129: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Die voraussichtliche Vermögenslage mindestens<br />

für das laufende und das folgende Geschäftsjahr.<br />

Planbilanzen.<br />

Siehe im Kapitel „Die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage“ im Abschnitt „Die Planzahlen“ auf den<br />

Seiten 114 f.<br />

Nr. 130: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Die voraussichtliche Finanzlage mindestens für<br />

das laufende und das folgende Geschäftsjahr.<br />

Cash-Flow-Rechnung oder Liquiditätsrechnung<br />

auf monatlicher oder jährlicher Basis.<br />

Siehe im Kapitel „Die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage“ im Abschnitt „Die Planzahlen“ auf den<br />

Seiten 115 f.<br />

Nr. 131: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Die voraussichtliche Ertragslage mindestens für<br />

das laufende und das folgende Geschäftsjahr.<br />

Plan-GuV.<br />

Siehe im Kapitel „Die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage“ im Abschnitt „Die Planzahlen“ auf den<br />

Seiten 115 f.<br />

Nr. 132: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />

Planzahlen des Emittenten, insbesondere zu<br />

Investitionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis<br />

mindestens für die folgenden drei Geschäftsjahre.<br />

Siehe im Kapitel „Die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage“ im Abschnitt „Die Planzahlen“ auf den<br />

Seiten 117 f.<br />

Nr. 133: § 15 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV<br />

Eine Erläuterung der wesentlichen Annahmen<br />

und Wirkungszusammenhänge der Angaben<br />

nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VermVerkProspV.<br />

Siehe im Kapitel „Die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage“ im Abschnitt „Die Planzahlen“ auf den<br />

Seiten 112<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

195


Angabenvorbehalte.<br />

Alle Angaben und Berechnungen dieses Verkaufsprospektes<br />

wurden gewissenhaft erarbeitet und<br />

überprüft. Sie entsprechen dem Kenntnisstand des<br />

Anbieters zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

und beruhen auf den gegenwärtigen wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen, bereits geschlossenen<br />

Verträgen, vorliegenden Angeboten sowie den<br />

gesetzlichen und sonstigen Vorschriften und<br />

Bestimmungen. Der Anbieter, die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>, Sitz:<br />

Rathausgasse 2, 91126 Schwabach, erklärt, dass<br />

seines Wissens die Angaben im Prospekt richtig<br />

und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />

sind. Der Anbieter haftet dafür im Rahmen der<br />

gesetzlichen Bestimmungen und den geschlossenen<br />

Vereinbarungen.<br />

Eine Haftung für den Eintritt der in den Berechnungen<br />

zugrunde gelegten Annahmen durch Änderungen<br />

der rechtlichen Grundlagen (Gesetzgebung,<br />

Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung)<br />

wird nicht übernommen. Ebenso wenig wird das<br />

Ausbleiben der vorgenannten Veränderungen<br />

garantiert. Die im Verkaufsprospekt genannten und<br />

vom Anleger angestrebten steuerlichen Vergünstigungen<br />

sind nicht Geschäftsgrundlage des<br />

Vertragswerks.<br />

Die von der Fondsgesellschaft (Emittent) zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung noch nicht beauftragten<br />

Anlagevermittler und Vertriebsgesellschaften<br />

haben das Angebot (mit Ausnahme der <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong>) nicht konzipiert und initiiert. Der Verkaufsprospekt<br />

und die weiteren Zeichnungsunterlagen<br />

werden dem Vertrieb vom Anbieter zur Verfügung<br />

gestellt, der die volle und ausschließliche Verantwortung<br />

für die Richtigkeit und Vollständigkeit der<br />

im Verkaufsprospekt und in den Vertragsentwürfen<br />

dargestellten Tatsachen und gemachten Angaben<br />

übernimmt. Die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht beauftragten Anlagevermittler und<br />

Vertriebsgesellschaften müssen die Zeichnungsunterlagen<br />

nicht prüfen. Ihnen sind keine Prospektangaben<br />

zuzurechnen.<br />

Schadenersatzansprüche wegen etwaiger<br />

unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben<br />

verjähren in einem Jahr ab Kenntniserlangung,<br />

spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung<br />

des Prospekts. Die Haftung der Prospektverantwortlichen<br />

ist auf vorsätzliche oder grob<br />

fahrlässige Pflichtverletzungen und auf Ersatz des<br />

unmittelbaren Schadens beschränkt.<br />

Der Anbieter versichert, nach bestem Wissen und<br />

Gewissen über alle ihm bekannten Umstände,<br />

die für die Entscheidung über eine Beteiligung an<br />

diesem Fonds von Bedeutung sind, richtige Angaben<br />

gemacht und keine nachteiligen Tatsachen<br />

verschwiegen zu haben.<br />

Es ist dennoch möglich, dass der Verkaufsprospekt<br />

den unterschiedlichen Informationsbedürfnissen<br />

der Interessenten, die hinsichtlich ihrer Erwartungshaltungen<br />

und Detailkenntnisse im Hinblick auf<br />

wirtschaftliche Zusammenhänge stark variieren<br />

können, nicht in allen Punkten gerecht wird.<br />

Interessenten sollten daher die Prospektangaben<br />

und Risikohinweise unter Berücksichtigung ihrer<br />

individuellen Situation kritisch prüfen und gegebenenfalls<br />

fachlichen Rat in Anspruch nehmen.<br />

Mit der Beitrittserklärung gibt der Anleger sein<br />

Einverständnis zu den vorstehenden Angabenvorbehalten.<br />

Datenschutz:<br />

Die Verarbeitung der bei dem Fondsbeitritt offenzulegenden<br />

Daten erfolgt über eine EDV-Anlage. Die<br />

Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden<br />

eingehalten. Eine Übermittlung persönlicher Daten<br />

erfolgt nur an die damit befassten Stellen wie z.B.<br />

an das Finanzamt, die Strafverfolgungsbehörden<br />

und das Bundeskriminalamt bei Verdacht der<br />

Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, den<br />

Treuhandkommanditisten, den Steuerberater oder<br />

an den Anlageberater des Anlegers.<br />

Die Vermittler und Vertriebsgesellschaften sind<br />

nicht berechtigt, von diesem Verkaufsprospekt<br />

abweichende Auskünfte oder Zusicherungen zu<br />

geben. Die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht beauftragten Anlagevermittler und Vertriebsgesellschaften<br />

sowie deren Unterbeauftragte<br />

sind nicht Erfüllungsgehilfen des Anbieters.<br />

196<br />

Angabenvorbehalte.


Abwicklungshinweise.<br />

Zusammen mit diesem Verkaufsprospekt erhalten Sie<br />

<br />

eine Beitrittserklärung („Zeichnungsschein“),<br />

<br />

eine Widerrufsbelehrung,<br />

<br />

eine Empfangsbestätigung für den Prospekt,<br />

<br />

ein Formular zur Identifizierung der Anleger<br />

nach dem Geldwäschegesetz<br />

<br />

sowie ggf. Fernabsatzinformationen<br />

Wenn Sie sich entschlossen haben, dem Emittenten<br />

beizutreten, reichen Sie bitte die vollständig<br />

ausgefüllte und unterzeichnete Beitrittserklärung<br />

zusammen mit der unterzeichneten Widerrufsbelehrung,<br />

der unterzeichneten Empfangsbestätigung<br />

sowie dem ausgefüllten Formular zur Identifizierung<br />

der Anleger nach dem Geldwäschegesetz bei<br />

Ihrem Berater oder bei der Komplementärin des<br />

Emittenten, der<br />

SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

Rathausgasse 2<br />

91126 Schwabach<br />

ein.<br />

Bitte achten Sie bei dem Ausfüllen der Beitrittserklärung<br />

darauf, dass Sie sich zwischen einem<br />

Beitritt als Treugeberkommanditist oder als Direktkommanditist<br />

entscheiden müssen. Bitte beachten<br />

Sie bei der Wahl der Beitrittsart die Hinweise auf<br />

den Seiten 147 ff. („Das steuerliche Konzept“).<br />

Entscheiden Sie sich für einen Beitritt als Direktkommanditist,<br />

so bitten wir Sie, der Komplementärin<br />

eine Handelsregistervollmacht zu erteilen,<br />

damit diese alle erforderlichen Handelsregistereintragungen<br />

veranlassen kann. Ein entsprechendes<br />

Vollmachtsformular erhalten Sie von Ihrem Berater<br />

oder von der Komplementärin. Ihre Unterschrift<br />

unter der Vollmacht muss von einem Notar Ihrer<br />

Wahl beglaubigt werden. Nach Unterschriftsbeglaubigung<br />

veranlassen Sie bitte, dass der Notar zwei<br />

Ausfertigungen der Urkunde an die vorgenannte<br />

Komplementärin des Emittenten versendet.<br />

Entscheiden Sie sich für einen Beitritt als Treugeberkommanditist,<br />

so bieten Sie mit Ihrer Unterschrift<br />

unter der Beitrittserklärung dem Emittenten ihren<br />

Beitritt als Kommanditist sowie einem Treuhänder/<br />

Treuhandkommanditisten den Abschluss des<br />

in diesem Prospekt ab Seite 173 abgedruckten<br />

Treuhandvertrages an. Weitere Maßnahmen sind<br />

von Ihrer Seite dann nicht zu treffen.<br />

Die Beitrittserklärung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit<br />

der Annahme durch den Emittenten. Ein Anspruch<br />

auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht.<br />

Die Annahme muss binnen zwei Monaten nach<br />

Abgabe Ihrer Beitrittserklärung erfolgen. Für diese<br />

Zeit sind Sie an Ihre Beitrittserklärung gebunden.<br />

Ein Zugang der Annahmeerklärung ist für deren<br />

Wirksamkeit nicht erforderlich. Der Beitritt zu der<br />

Gesellschaft erfolgt frühestens einen Werktag nach<br />

Veröffentlichung dieses Prospekts.<br />

Als Anleger haben Sie die Wahl zwischen zwei<br />

Kapitalarten und damit zwei Formen der Einzahlung<br />

des Zeichnungsbetrages:<br />

Kapital A (multiVario)<br />

Sie zahlen 10 % Ihrer Pflichteinlage als Ersteinlage<br />

(„Ersteinlage“) nebst Agio in Höhe von<br />

5 % innerhalb von 14 Tagen ab Annahme Ihrer<br />

Beitrittserklärung. Die restlichen 90 % leisten Sie<br />

in monatlichen Raten von 0,5 % der Pflichteinlage<br />

durch Überweisung auf das nachfolgend genannte<br />

Konto, erstmalig zum Monatsersten nach Annahme<br />

Ihrer Beitrittserklärung.<br />

Kapital B (singleVario)<br />

Sie zahlen 50 % Ihrer Pflichteinlage als Ersteinlage<br />

nebst anteiligem Agio in Höhe von 2,5 % innerhalb<br />

von 14 Tagen ab Annahme Ihrer Beitrittserklärung.<br />

Ihre Pflichteinlage nebst Agio ist je nach Kapitalart<br />

wie vorbeschrieben auf das Konto der SunCollect<br />

Vario Fonds GmbH & Co. KG bei der HypoVereinsbank,<br />

BLZ 765 200 71, Konto-Nr. 12483457, IBAN<br />

DE56765200710012483457, BIC HYVEDEMM406<br />

einzuzahlen. Die Freigabe der von den Anlegern<br />

eingezahlten Ersteinlage erfolgt durch den Mittelverwendungskontrolleur,<br />

die BPS Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH.<br />

Mit allen weiteren Fragen zur Vermögensanlage<br />

wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen fachkundigen<br />

Berater oder an die Komplementärin.<br />

Widerrufsrecht<br />

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Beitrittserklärung<br />

innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von<br />

Gründen schriftlich zu widerrufen. Bitte beachten<br />

Sie dazu die Informationen in der Widerrufsbelehrung<br />

sowie ggf. Fernabsatzinformationen, die Ihnen<br />

zusammen mit der Beitrittserklärung und diesem<br />

Verkaufsprospekt ausgehändigt wurden.<br />

Abwicklungshinweise.<br />

197


Glossar.<br />

Abschreibung<br />

Absetzung für Abnutzung. Gleichmäßige Verteilung der<br />

Anschaffungskosten von abnutzbaren Vermögensgegenständen<br />

(z.B. Anschaffungskosten des Gebäudes) auf die<br />

Jahre ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer bzw. ihrer vom<br />

Finanzamt vorgeschriebenen Mindestnutzungsdauer (z.B.<br />

durch Gebrauch, Verschleiß)<br />

Agio<br />

Aufgeld auf den Nennwert (100%) der Gesellschaftsbeteiligung/Zeichnungssumme,<br />

mit dem ein Teil der Vertriebskosten<br />

abgedeckt wird. Der Agio beträgt hier 5%.<br />

Anbieter<br />

Person oder Gesellschaft, die den geschlossenen Fonds „ins<br />

Leben ruft“ und anbietet; hier die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>.<br />

Anlage Erneuerbarer Energien (EE-Anlage)<br />

Einrichtung zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus<br />

Erneuerbaren Energien, wie solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik<br />

und Solarthermie), Windkraft, Wasserkraft, Energie aus<br />

Biogas und aus Biomasse sowie Geothermie.<br />

Ausschüttung<br />

Einnahmenüberschüsse des Fonds, die unter Berücksichtigung<br />

der Liquiditätsreserve an die Gesellschafter im Verhältnis<br />

ihrer gezeichneten Kapitaleinlage nach den Regelungen des<br />

Gesellschaftsvertrages ausgeschüttet werden.<br />

Beitrittserklärung<br />

Vereinbarung, mit der der Anleger der Fondsgesellschaft<br />

seinen Beitritt anbietet. Die Beitrittserklärung bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit der Annahme durch die Fondsgesellschaft.<br />

Blind-Pool<br />

Beteiligungsform, bei der für wesentliche Investitionsbereiche<br />

die Anlageobjekte (hier die Beteiligung an Objektgesellschaften,<br />

die ihrerseits Anlagen Erneuerbarer Energien (Investitionsprojekte)<br />

erwerben) zum Zeitpunkt des Anlegerbeitritts noch<br />

nicht (oder noch nicht vollständig) feststehen.<br />

Degradation<br />

Die Nennleistung von Solarmodulen kann sich im Laufe<br />

der Jahre reduzieren. Diesen Vorgang bezeichnet man als<br />

Degradation.<br />

Dienstbarkeit<br />

Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass der<br />

Eigentümer (einzelne) Benutzungen des Grundstücks dulden<br />

muss oder (einzelne) Handlungen auf dem Grundstück nicht<br />

vornehmen oder weitere aus dem Eigentum resultierende<br />

Rechte nicht ausüben darf.<br />

Direktkommanditist<br />

Anleger, der sich unmittelbar als Kommanditist an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt und (auf eigene Kosten) ins<br />

Handelsregister eingetragen wird.<br />

Disagio<br />

Der Betrag, um den die Auszahlung gegenüber dem Nennbetrag<br />

(Darlehenssumme) verringert wird. Zinsvorauszahlungen<br />

auf das Darlehen.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<br />

Zwischenstaatliche (bilaterale) Abkommen zwischen zwei<br />

Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. DBA regeln<br />

die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen den Staaten<br />

und vermeiden, dass der Steuerpflichtige durch eine doppelte<br />

Besteuerung eine unbillige Härte erfährt.<br />

EE-Anlage<br />

Siehe Anlage Erneuerbarer Energien<br />

Einspeisevergütung<br />

Durch Gesetz bzw. Verordnung/Dekret/Ministerialerlass (in<br />

Deutschland im EEG) festgelegte Vergütung für Stromeinspeisung<br />

aus Erneuerbaren Energien.<br />

Emittent<br />

Herausgeber von erstmals in Umlauf gebrachten Wertpapieren<br />

oder Anteilen an einem Unternehmen bzw. einer Gesellschaft;<br />

hier die Fondsgesellschaft SunCollect Vario Fonds GmbH &<br />

Co. KG.<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)<br />

In Deutschland geltendes Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer<br />

Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz), das die Abnahme<br />

und Vergütung von ausschließlich aus Erneuerbaren Energien<br />

gewonnenem Strom regelt.<br />

Ersteinlage<br />

Teil der Pflichteinlage, die der Anleger innerhalb von 14 Tagen<br />

ab Annahme seiner Beitrittserklärung an die Fondsgesellschaft<br />

zu leisten hat. Die Ersteinlage beträgt bei der Kapitalart multi-<br />

Vario 10% der Pflichteinlage und bei der Kapitalart singleVario<br />

50% der Pflichteinlage.<br />

Fungibilität<br />

Rechtsbegriff für Austauschbarkeit/Veräußerbarkeit/Handelbarkeit/Verfügbarkeit<br />

einer Ware oder Kapitalanlage. Bei<br />

Fondsgesellschaften versteht man darunter die Möglichkeit<br />

der Veräußerung oder Übertragung von Kommanditanteilen.<br />

Die Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Fonds ist<br />

eingeschränkt, da kein geregelter Markt, wie Börsen zum<br />

Handel von Wertpapieren, besteht.<br />

Gestattungsvertrag<br />

Pachtvertrag zwischen dem Eigentümer des Grundstücks/<br />

Daches und dem Pächter, der die EE-Anlage auf dessen<br />

Grundstück/Dach errichtet und betreibt.<br />

Grundbuch<br />

Bei den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) geführtes öffentliches<br />

Register über das Bestehen und die Rangverhältnisse<br />

der dinglichen Rechte an einem Grundstück sowie über das<br />

Bestehen von Verfügungsbeschränkungen des Rechtsinhabers.<br />

Das Grundbuch ist in drei Abteilungen eingeteilt:<br />

Eigentumsverhältnisse und Erwerbsgrund (Abteilung I), Lasten<br />

und Beschränkungen (Abteilung II) und Grundpfandrechte<br />

(Abteilung III).<br />

Haftsumme<br />

Der Betrag, mit dem ein Kommanditist im Handelsregister<br />

eingetragen ist und der die Haftung dieses Kommanditisten<br />

gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft begrenzt.<br />

Hiervon zu unterscheiden ist die Pflichteinlage, d. h. die<br />

gesellschaftsrechtlich der Kommanditgesellschaft geschuldete<br />

Einlage (Zeichnungssumme). Die Gesellschafter der<br />

Fondsgesellschaft haften im Außenverhältnis nur für 10% ihrer<br />

Pflichteinlage.<br />

Handelsregister<br />

Kürzel: HR. Öffentliches Verzeichnis bestimmter für den<br />

Handelsverkehr rechtserheblicher Tatsachen und Rechtsverhältnisse.<br />

Registriert werden Vollkaufleute, die ein im<br />

Handelsgesetzbuch (HGB) genanntes Handelsgewerbe<br />

betreiben. Ins Handelsregister Abteilung B (HRB) werden<br />

Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, <strong>AG</strong>) eingetragen, ins HRA<br />

Personengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaft/KG<br />

oder GmbH & Co. KG, offene Handelsgesellschaft/oHG). Ein<br />

Handelsunternehmen wird im Handelsregister desjenigen<br />

Amtsgerichts (Registergericht) geführt, in dessen Bezirk das<br />

Handelsunternehmen seinen Sitz hat.<br />

Inflation<br />

Ausdruck für Preissteigerung bzw. Geldentwertung. Inflation<br />

entsteht, wenn die Nachfrage nach bestimmten Gütern<br />

und Dienstleistungen das zu diesem Zeitpunkt vorhandene<br />

Angebot übertrifft (Gegenteil: Deflation).<br />

Investitions- und Finanzierungsplan<br />

Summarische Darstellung aller mit einer Investition verbundenen<br />

Kosten (Mittelverwendung) und deren Finanzierung<br />

(Mittelherkunft).<br />

Investitionsvolumen<br />

Summe aller Investitionen des Fonds.<br />

Investmentbeirat<br />

Aus drei Personen bestehendes Gremium, das von der<br />

Gesellschafterversammlung gewählt wird. Der Investmentbeirat<br />

berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />

der Geschäftsführung und ist an den Entscheidungen über<br />

Investitionen nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

beteiligt.<br />

Kapitalart A – multiVario<br />

Kapitalart, bei der ein Anleger statt der vollständigen<br />

Einzahlung der gezeichneten Pflichteinlage zunächst nur die<br />

Ersteinlage i.H.v. 10% der Pflichteinlage (vgl. Ersteinlage) zzgl.<br />

5% Agio einzahlt und die restlichen 90 % der Pflichteinlage<br />

in monatlichen Ratenzahlungen i.H.v. 0,5% der Pflichteinlage<br />

leistet. Solange die Pflichteinlage nicht vollständig erbracht ist,<br />

werden Ausschüttungen thesauriert.<br />

Kapitalart B – singleVario<br />

Kapitalart, bei der ein Anleger statt der vollständigen<br />

Einzahlung der gezeichneten Pflichteinlage zunächst nur die<br />

Ersteinlage i.H.v. 50% der Pflichteinlage (vgl. Ersteinlage)<br />

zzgl. anteilig 2,5% Agio einzahlt und die restlichen 50 % der<br />

Pflichteinlage sowie anteiligen 2,5% Agio bis zum vollständigen<br />

Erreichen der Pflichteinlage thesauriert werden.<br />

Kapitaleinsatz<br />

Einzahlungsbetrag, d.h. Teil der Pflichteinlage, den ein Anleger<br />

tatsächlich einbezahlt ohne Berücksichtigung der Thesaurierung,<br />

zzgl. einbezahltem Agio.<br />

Beispiel: Nach der Prognose beträgt der Kapitaleinsatz bei<br />

einer zum 31.12.2011 gezeichneten Pflichteinlage i.H.v.<br />

EUR 10.000,00 bei einem Anleger der Kapitalart multiVario<br />

EUR 7.500,00 und bei einem Anleger der Kapitalart singleVario<br />

EUR 5.250,00.<br />

Kilo Watt peak (kWp)<br />

Kilo Watt peak entspricht der Modulleistung bei STC (Standard<br />

Test Bedingungen für Photovoltaikmodule 1.000 W/qm mit<br />

Spektrum AM 1,5 bei einer Zelltemperatur von 25°C).<br />

Kommanditbeteiligung<br />

Anteil eines Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft.<br />

Die Höhe der Kommanditbeteilung ist regelmäßig für den<br />

Anteil des Kommanditisten am Ergebnis (Gewinn oder Verlust)<br />

und am Vermögen der Kommanditgesellschaft, sowie für<br />

die Verwaltungsrechte des Kommanditisten (wie z.B. das<br />

Stimmrecht) maßgeblich.<br />

Kommanditist<br />

Der beschränkt (nur mit seiner Haftsumme) haftende Gesellschafter<br />

einer Kommanditgesellschaft.<br />

Komplementär<br />

Unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft.<br />

Die Haftung des Komplementärs ist nicht begrenzt,<br />

sondern umfasst sein gesamtes Vermögen.<br />

Liquiditätsreserve/Liquiditätsrücklage<br />

Ein Teil der laufenden Einnahmen-/Ausgabenüberschüsse der<br />

Fondsgesellschaft wird nicht an die Fondsgesellschafter ausgeschüttet,<br />

sondern als Sicherheitspolster (Liquiditätsreserve)<br />

angelegt. Hieraus können in der Folge z.B. unvorhergesehene<br />

Instandhaltungen bestritten werden, ohne dass sich eine<br />

unmittelbare, negative Auswirkung auf die prognostizierten<br />

Ausschüttungen ergibt.<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Überwachung der Anlegergelder in der Investitionsphase des<br />

Fonds. Kontrolleur ist i.d.R. ein unabhängiger Steuerberater<br />

oder Wirtschaftsprüfer, ein Rechtsanwalt oder eine Bank/Sparkasse.<br />

Der Kontrolleur stellt im Rahmen seiner Beauftragung<br />

sicher, dass das Eigenkapital der Anleger, hier der Ersteinlage,<br />

ausschließlich nach Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

verwendet wird.<br />

MultiVario<br />

vgl. Kapitalart A - multiVario<br />

Pflichteinlage<br />

vgl. Kommanditbeteiligung<br />

Semi-Blind-Pool<br />

Beteiligungsform bei der für wesentliche Investitionsbereiche<br />

die Anlageobjekte (hier die Beteiligung an Objektgesellschaften,<br />

die ihrerseits Anlagen Erneuerbarer Energien (Investitionsprojekte)<br />

erwerben) zum Zeitpunkt des Anlegerbeitritts noch<br />

nicht vollständig, sondern nur teilweise feststehen.<br />

Sensitivitätsanalyse<br />

Die Prognoseberechnungen im Prospekt beruhen auf<br />

geschlossenen Verträgen und auf Annahmen hinsichtlich<br />

verschiedener Einflussfaktoren. Die Sensitivitätsanalyse gibt<br />

Aufschluss darüber, wie sich der prognostizierte Anlageerfolg<br />

ändert, wenn ausgewählte Einflussfaktoren (z.B. Zinsen) von<br />

den Prognoseprämissen abweichen.<br />

SingleVario<br />

vgl. Kapitalart B – singleVario<br />

Thesaurierung / Thesaurierte Ausschüttungen<br />

Mit Thesaurierung werden Vorgänge bezeichnet, bei denen<br />

Geld oder andere Vermögensgegenstände nicht ausgegeben<br />

bzw. aus gezahlt werden, sondern angespart bzw. angesammelt<br />

werden.<br />

Unter thesaurierten Ausschüttungen sind im vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot Ausschüttungen zu verstehen, die den<br />

Anlegern nicht in bar ausgezahlt werden, sondern als Gutschrift<br />

deren Kapitalkonto I – zum Zwecke der Verrechnung mit ihrer<br />

Einlagenverpflichtung – erhöhen.<br />

Treugeber/Treugeberkommanditist<br />

Anleger, der sich nicht als Direktkommanditist, sondern über<br />

einen Handelsregistertreuhänder an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt. Der Treugeber wird daher auch nicht persönlich in das<br />

Handelsregister der Fondsgesellschaft eingetragen.<br />

Treuhänder/Treuhandkommanditist<br />

Gesellschafter, der für die Treugeber/Treugeberkommanditisten<br />

deren wirtschaftliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft treuhänderisch<br />

hält und verwaltet und als (Treuhand)Kommanditist<br />

im Handelsregister eingetragen ist.<br />

Wechselrichter<br />

Gerät, das aus dem Gleichstrom der Photovoltaikmodule<br />

Wechselstrom zur Einspeisung in das Stromnetz erzeugt.<br />

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Glossar.


<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

Rathausgasse 2<br />

91126 Schwabach<br />

Tel.: +49 (0) 9122 188 186-0<br />

Fax: +49 (0) 9122 188 186-77<br />

E-Mail: info@collector-ag.com<br />

Internet: www.collector-ag.com<br />

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