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Emissionsprospekt - Collector AG

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Treuhandvertrages. Im Falle der Rückübertragung<br />

erhält der Treugeberkommanditist die Stellung<br />

eines Direktkommanditisten. Der Treugeberkommanditist<br />

trägt die mit dem Wechsel verbundenen<br />

Kosten. Er ist verpflichtet, die in § 6 Abs. 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages vorgesehene Handelsregistervollmacht<br />

zu erteilen. Weitere Einzelheiten zum<br />

Treuhandvertrag finden Sie ab Seite 137 unter „IX.<br />

Mustertreuhandvertrag“.<br />

Sämtliche im Zusammenhang mit der Übertragung<br />

der Beteiligung entstehenden Kosten, insbesondere<br />

durch die Verfügung bei dem Emittenten<br />

(Fondsgesellschaft) anfallende Steuern, tragen der<br />

verfügende Gesellschafter und sein Rechtsnachfolger<br />

als Gesamtschuldner; sie sind außerdem<br />

gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Emittenten<br />

den ihm entstehenden administrativen Aufwand<br />

mit EUR 100,00 zzgl. USt. zu ersetzen. Bei Direktkommanditisten<br />

entstehen bei der Übertragung<br />

zusätzliche, von diesen zu tragende Notar- und<br />

Gerichtsgebühren.<br />

IX. Dauer der Gesellschaft und Kündigung durch<br />

einen Gesellschafter<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

Eine Kündigung der Gesellschaft durch einen Kommanditisten<br />

ist frühestens zehn Jahre nach dessen<br />

Beitritt zur Gesellschaft möglich, vorausgesetzt<br />

seine Pflichteinlage ist vollständig erbracht, und<br />

hat mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum<br />

Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Vor diesem<br />

Zeitpunkt ist eine ordentliche Kündigung nur mit<br />

Zustimmung der Komplementärin zulässig. Das<br />

Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />

unberührt. Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen<br />

Briefs gegenüber der Komplementärin zu<br />

erklären. Der kündigende Gesellschafter scheidet<br />

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung<br />

aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft<br />

wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt,<br />

sofern die übrigen Gesellschafter nicht spätestens<br />

zwei Monate nach Wirksamwerden des Ausscheidens<br />

die Liquidation der Gesellschaft beschließen.<br />

Die Komplementärin hat ein permanentes Sonderkündigungsrecht<br />

mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende des Geschäftsjahres. Bei Kündigung<br />

durch die Komplementärin scheidet diese aus der<br />

Gesellschaft aus, wenn die übrigen Gesellschafter<br />

bis zum Wirksamwerden der Kündigung eine neue<br />

Gesellschafterin als Komplementärin in die Gesellschaft<br />

aufnehmen oder aus ihrer Mitte eine neue<br />

Komplementärin bestimmen. Anderenfalls wird die<br />

Gesellschaft mit Wirksamwerden der Kündigung<br />

der Komplementärin aufgelöst.<br />

Ist aufgrund der Anzahl von Kündigungen und/oder<br />

der Anzahl der aus anderen Gründen ausscheidenden<br />

Gesellschaftern der wirtschaftlich sinnvolle<br />

Fortbestand der Gesellschaft gefährdet, so ist die<br />

Geschäftsführung verpflichtet, eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

auf der die Gesellschafter über eine Liquidation<br />

der Gesellschaft beschließen. Beschließt die<br />

Gesellschafterversammlung gemäß § 21.2 des<br />

Gesellschaftsvertrages die Liquidation, nehmen<br />

die kündigenden Gesellschafter an der Liquidation<br />

teil. Ihnen steht dann gemäß § 22 des Gesellschaftsvertrages<br />

kein Abfindungsanspruch aber ein<br />

Anspruch auf Teilhabe am Liquidationserlös zu.<br />

Die Gesellschaft ist im Falle einer Kündigung<br />

berechtigt, dem Kündigenden binnen einer Frist von<br />

sechs Monaten nach Zugang der Kündigung einen<br />

Käufer für seinen Gesellschaftsanteil nachzuweisen.<br />

Gibt der von der Gesellschaft nachgewiesene<br />

Käufer binnen dieser Frist dem Kündigenden<br />

gegenüber ein verbindliches Angebot zum Kauf<br />

des Gesellschaftsanteils zu einem Kaufpreis ab,<br />

der der Höhe nach mindestens dem Abfindungsguthaben<br />

des Kündigenden gemäß § 22 Abs. 1<br />

und 2 des Gesellschaftsvertrages entspricht, ist der<br />

Kündigende verpflichtet, den Gesellschaftsanteil an<br />

den von der Gesellschaft nachgewiesenen Käufer<br />

zu veräußern und zu übertragen. Die Gesellschaft<br />

haftet dem Kündigenden für die Zahlung des Kaufpreises.<br />

Im Falle einer Inanspruchnahme kann die<br />

Gesellschaft von dem Kündigenden die Abtretung<br />

des Kaufpreisanspruches verlangen.<br />

X. Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

Ein Gesellschafter scheidet unter Fortführung der<br />

Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter aus,<br />

wenn sein Gesellschaftsverhältnis gekündigt wird<br />

und sein Gesellschaftsanteil nicht veräußert wird,<br />

wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt<br />

wird, wenn sein Kommanditanteil gepfändet<br />

wird, oder wenn und soweit er aus der Gesellschaft<br />

aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird bzw. ein<br />

Rücktritt vom Beitrittsvertrag erklärt wird.<br />

Der Emittent.<br />

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