Emissionsprospekt - Collector AG
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Treuhandvertrages. Im Falle der Rückübertragung<br />
erhält der Treugeberkommanditist die Stellung<br />
eines Direktkommanditisten. Der Treugeberkommanditist<br />
trägt die mit dem Wechsel verbundenen<br />
Kosten. Er ist verpflichtet, die in § 6 Abs. 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages vorgesehene Handelsregistervollmacht<br />
zu erteilen. Weitere Einzelheiten zum<br />
Treuhandvertrag finden Sie ab Seite 137 unter „IX.<br />
Mustertreuhandvertrag“.<br />
Sämtliche im Zusammenhang mit der Übertragung<br />
der Beteiligung entstehenden Kosten, insbesondere<br />
durch die Verfügung bei dem Emittenten<br />
(Fondsgesellschaft) anfallende Steuern, tragen der<br />
verfügende Gesellschafter und sein Rechtsnachfolger<br />
als Gesamtschuldner; sie sind außerdem<br />
gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Emittenten<br />
den ihm entstehenden administrativen Aufwand<br />
mit EUR 100,00 zzgl. USt. zu ersetzen. Bei Direktkommanditisten<br />
entstehen bei der Übertragung<br />
zusätzliche, von diesen zu tragende Notar- und<br />
Gerichtsgebühren.<br />
IX. Dauer der Gesellschaft und Kündigung durch<br />
einen Gesellschafter<br />
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
Eine Kündigung der Gesellschaft durch einen Kommanditisten<br />
ist frühestens zehn Jahre nach dessen<br />
Beitritt zur Gesellschaft möglich, vorausgesetzt<br />
seine Pflichteinlage ist vollständig erbracht, und<br />
hat mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum<br />
Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Vor diesem<br />
Zeitpunkt ist eine ordentliche Kündigung nur mit<br />
Zustimmung der Komplementärin zulässig. Das<br />
Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />
unberührt. Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen<br />
Briefs gegenüber der Komplementärin zu<br />
erklären. Der kündigende Gesellschafter scheidet<br />
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung<br />
aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft<br />
wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt,<br />
sofern die übrigen Gesellschafter nicht spätestens<br />
zwei Monate nach Wirksamwerden des Ausscheidens<br />
die Liquidation der Gesellschaft beschließen.<br />
Die Komplementärin hat ein permanentes Sonderkündigungsrecht<br />
mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum Ende des Geschäftsjahres. Bei Kündigung<br />
durch die Komplementärin scheidet diese aus der<br />
Gesellschaft aus, wenn die übrigen Gesellschafter<br />
bis zum Wirksamwerden der Kündigung eine neue<br />
Gesellschafterin als Komplementärin in die Gesellschaft<br />
aufnehmen oder aus ihrer Mitte eine neue<br />
Komplementärin bestimmen. Anderenfalls wird die<br />
Gesellschaft mit Wirksamwerden der Kündigung<br />
der Komplementärin aufgelöst.<br />
Ist aufgrund der Anzahl von Kündigungen und/oder<br />
der Anzahl der aus anderen Gründen ausscheidenden<br />
Gesellschaftern der wirtschaftlich sinnvolle<br />
Fortbestand der Gesellschaft gefährdet, so ist die<br />
Geschäftsführung verpflichtet, eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
auf der die Gesellschafter über eine Liquidation<br />
der Gesellschaft beschließen. Beschließt die<br />
Gesellschafterversammlung gemäß § 21.2 des<br />
Gesellschaftsvertrages die Liquidation, nehmen<br />
die kündigenden Gesellschafter an der Liquidation<br />
teil. Ihnen steht dann gemäß § 22 des Gesellschaftsvertrages<br />
kein Abfindungsanspruch aber ein<br />
Anspruch auf Teilhabe am Liquidationserlös zu.<br />
Die Gesellschaft ist im Falle einer Kündigung<br />
berechtigt, dem Kündigenden binnen einer Frist von<br />
sechs Monaten nach Zugang der Kündigung einen<br />
Käufer für seinen Gesellschaftsanteil nachzuweisen.<br />
Gibt der von der Gesellschaft nachgewiesene<br />
Käufer binnen dieser Frist dem Kündigenden<br />
gegenüber ein verbindliches Angebot zum Kauf<br />
des Gesellschaftsanteils zu einem Kaufpreis ab,<br />
der der Höhe nach mindestens dem Abfindungsguthaben<br />
des Kündigenden gemäß § 22 Abs. 1<br />
und 2 des Gesellschaftsvertrages entspricht, ist der<br />
Kündigende verpflichtet, den Gesellschaftsanteil an<br />
den von der Gesellschaft nachgewiesenen Käufer<br />
zu veräußern und zu übertragen. Die Gesellschaft<br />
haftet dem Kündigenden für die Zahlung des Kaufpreises.<br />
Im Falle einer Inanspruchnahme kann die<br />
Gesellschaft von dem Kündigenden die Abtretung<br />
des Kaufpreisanspruches verlangen.<br />
X. Ausscheiden von Gesellschaftern<br />
Ein Gesellschafter scheidet unter Fortführung der<br />
Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter aus,<br />
wenn sein Gesellschaftsverhältnis gekündigt wird<br />
und sein Gesellschaftsanteil nicht veräußert wird,<br />
wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt<br />
wird, wenn sein Kommanditanteil gepfändet<br />
wird, oder wenn und soweit er aus der Gesellschaft<br />
aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird bzw. ein<br />
Rücktritt vom Beitrittsvertrag erklärt wird.<br />
Der Emittent.<br />
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