03.11.2013 Aufrufe

Emissionsprospekt - Collector AG

Emissionsprospekt - Collector AG

Emissionsprospekt - Collector AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das rechtliche Konzept.<br />

(außer Leitungsrechte) und Abt. III des Grundbuches<br />

vorgehen und der Hauptnutzer die Ausübung<br />

der Dienstbarkeit einem Rechtsnachfolger gestatten<br />

kann. Der Grundstücksberechtigte ist verpflichtet,<br />

die gleiche beschränkt persönliche Dienstbarkeit,<br />

für den Fall, dass ein Dritter bzw. die finanzierende<br />

Bank in diesen Vertrag eintritt, zugunsten des<br />

Dritten bzw. der finanzierenden Bank zu bestellen.<br />

Dieser Dritte bzw. die finanzierende Bank kann die<br />

Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit<br />

vom Grundstücksberechtigte unmittelbar<br />

fordern, sobald der Vertragseintritt vollzogen ist.<br />

Mit der Beendigung dieses Vertrages verpflichtet<br />

sich der Hauptnutzer, die Löschung der beschränkt<br />

persönlichen Dienstbarkeit zu bewilligen. Die<br />

Pflicht zur Bewilligung der Löschung gilt über die<br />

Beendigung dieses Vertrages hinaus fort, bis die<br />

Löschung erfolgt ist. Unabhängig vom Eintrag<br />

der Grunddienstbarkeit wird der Grundstücksberechtigte<br />

sämtliche Maßnahmen unterlassen,<br />

die negativen Einfluss auf die Photovoltaikanlage<br />

haben könnten. Insbesondere im Insolvenzfall wird<br />

der Grundstücksberechtigte auf Ansprüche aus der<br />

Photovoltaikanlage verzichten. Die Eintragung der<br />

Dienstbarkeiten im Grundbuch des Amtsgerichts<br />

Wittenberg muss noch vollzogen werden. Zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die beschränkt<br />

persönliche Dienstbarkeit noch nicht zugunsten der<br />

Objektgesellschaft im Grundbuch eingetragen.<br />

g) Haftung<br />

Der Grundstücksberechtigte hat dem Hauptnutzer<br />

einen ausreichenden Versicherungsschutz für das<br />

gemietete Objekt nachzuweisen. Dieser Versicherungsschutz<br />

hat über die Laufzeit des Vertrags zu<br />

bestehen. Der Hauptnutzer hat sich verpflichtet,<br />

eine Haftpflichtversicherung für die von der Photovoltaikanlage<br />

ausgehenden Gefahren gegenüber<br />

Dritten abzuschließen und auf Verlangen des<br />

Grundstücksberechtigte vorzuweisen. Wurde die<br />

Photovoltaikanlage durch einen Dritten beschädigt<br />

und ist allein der Grundstücksberechtigte berechtigt,<br />

einen Schadensersatzanspruch gegen den<br />

Dritten geltend zu machen, so verpflichtet sich der<br />

Grundstücksberechtigte, seinen Anspruch dem<br />

Hauptnutzer abzutreten (Drittschadensliquidation).<br />

Die Vertragspartner haften untereinander nach<br />

VOB/B § 10. Die Vertragspartner verpflichten<br />

sich gegenseitig, den anderen Vertragspartner<br />

unverzüglich über die Umstände in Kenntnis zu<br />

setzen, die für den Betrieb der Photovoltaikanlage<br />

bzw. das Eigentum des Grundstücksberechtigten<br />

von wesentlicher Bedeutung sind. So werden sie<br />

sich insbesondere dann informieren, wenn die<br />

Beschaffenheit des Daches nicht mehr geeignet ist,<br />

die Sicherheit und Standfestigkeit der Photovoltaikanlage<br />

zu gewährleisten oder andere wesentliche<br />

Schäden am Dach sichtbar werden.<br />

h) Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen<br />

Der Hauptnutzer ist berechtigt und verpflichtet,<br />

alle notwendigen Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen<br />

an der Photovoltaikanlage, den<br />

Anschlussleitungen, den Schalt- und Messanlagen<br />

etc. durchzuführen. Hierfür erklärt sich der Grundstücksberechtigte<br />

bereit, alle in diesem Umfang<br />

notwendigen Maßnahmen dem Hauptnutzer sowie<br />

von ihm beauftragten Unternehmen zu gestatten.<br />

Der Hauptnutzer wird den Grundstücksberechtigten<br />

rechtzeitig über notwendige Maßnahmen informieren.<br />

Sind Reparaturen dringend erforderlich, so<br />

reicht eine kurzfristige Benachrichtigung. Beeinträchtigungen<br />

des Grundstücks sind soweit wie<br />

möglich zu vermeiden. Das Einverständnis für Bau-,<br />

Wartungs- und Reparaturmaßnahmen an der kompletten<br />

Anlage kann der Grundstücksberechtigte<br />

nur verweigern, wenn außerordentliche Interessen<br />

der Durchführung der Maßnahme entgegenstehen.<br />

Das können sein u. a. Beeinträchtigungen der<br />

öffentlichen Ruhe und Sicherheit sowie Gefahr für<br />

Sachen und Menschen.<br />

i) Dachreparaturen<br />

Der Grundstücksberechtigte ist verpflichtet, die<br />

Dach- und Gebäudeflächen während der Nutzungsdauer<br />

in einem hierfür geeigneten Zustand<br />

zu erhalten. Er hat notwendige Wartungs- und<br />

Dachreparaturmaßnahmen durchzuführen. Dieses<br />

trifft nicht für Dächer zu, welche vom Hauptnutzer<br />

der Photovoltaikanlage saniert wurden. Sollten<br />

durch den Betrieb der Photovoltaikanlage Schäden<br />

am Dach entstanden sein, ist der Hauptnutzer<br />

darüber unverzüglich zu informieren. Für die<br />

Schadensbeseitigung hat der Hauptnutzer aufzukommen.<br />

Sollte auf Grund einer Dachreparatur<br />

der mit Photovoltaikanlagen belegten Dächer, die<br />

Photovoltaikanlage vom Dach entfernt werden<br />

müssen, so hat der Hauptnutzer diese Maßnahme<br />

auf seine Kosten durchzuführen. Die Demontage<br />

und Montage darf nur von zugelassenen Fachbetrieben<br />

erfolgen.<br />

126<br />

Das rechtliche Konzept.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!