Emissionsprospekt - Collector AG
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Das rechtliche Konzept.<br />
(außer Leitungsrechte) und Abt. III des Grundbuches<br />
vorgehen und der Hauptnutzer die Ausübung<br />
der Dienstbarkeit einem Rechtsnachfolger gestatten<br />
kann. Der Grundstücksberechtigte ist verpflichtet,<br />
die gleiche beschränkt persönliche Dienstbarkeit,<br />
für den Fall, dass ein Dritter bzw. die finanzierende<br />
Bank in diesen Vertrag eintritt, zugunsten des<br />
Dritten bzw. der finanzierenden Bank zu bestellen.<br />
Dieser Dritte bzw. die finanzierende Bank kann die<br />
Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit<br />
vom Grundstücksberechtigte unmittelbar<br />
fordern, sobald der Vertragseintritt vollzogen ist.<br />
Mit der Beendigung dieses Vertrages verpflichtet<br />
sich der Hauptnutzer, die Löschung der beschränkt<br />
persönlichen Dienstbarkeit zu bewilligen. Die<br />
Pflicht zur Bewilligung der Löschung gilt über die<br />
Beendigung dieses Vertrages hinaus fort, bis die<br />
Löschung erfolgt ist. Unabhängig vom Eintrag<br />
der Grunddienstbarkeit wird der Grundstücksberechtigte<br />
sämtliche Maßnahmen unterlassen,<br />
die negativen Einfluss auf die Photovoltaikanlage<br />
haben könnten. Insbesondere im Insolvenzfall wird<br />
der Grundstücksberechtigte auf Ansprüche aus der<br />
Photovoltaikanlage verzichten. Die Eintragung der<br />
Dienstbarkeiten im Grundbuch des Amtsgerichts<br />
Wittenberg muss noch vollzogen werden. Zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die beschränkt<br />
persönliche Dienstbarkeit noch nicht zugunsten der<br />
Objektgesellschaft im Grundbuch eingetragen.<br />
g) Haftung<br />
Der Grundstücksberechtigte hat dem Hauptnutzer<br />
einen ausreichenden Versicherungsschutz für das<br />
gemietete Objekt nachzuweisen. Dieser Versicherungsschutz<br />
hat über die Laufzeit des Vertrags zu<br />
bestehen. Der Hauptnutzer hat sich verpflichtet,<br />
eine Haftpflichtversicherung für die von der Photovoltaikanlage<br />
ausgehenden Gefahren gegenüber<br />
Dritten abzuschließen und auf Verlangen des<br />
Grundstücksberechtigte vorzuweisen. Wurde die<br />
Photovoltaikanlage durch einen Dritten beschädigt<br />
und ist allein der Grundstücksberechtigte berechtigt,<br />
einen Schadensersatzanspruch gegen den<br />
Dritten geltend zu machen, so verpflichtet sich der<br />
Grundstücksberechtigte, seinen Anspruch dem<br />
Hauptnutzer abzutreten (Drittschadensliquidation).<br />
Die Vertragspartner haften untereinander nach<br />
VOB/B § 10. Die Vertragspartner verpflichten<br />
sich gegenseitig, den anderen Vertragspartner<br />
unverzüglich über die Umstände in Kenntnis zu<br />
setzen, die für den Betrieb der Photovoltaikanlage<br />
bzw. das Eigentum des Grundstücksberechtigten<br />
von wesentlicher Bedeutung sind. So werden sie<br />
sich insbesondere dann informieren, wenn die<br />
Beschaffenheit des Daches nicht mehr geeignet ist,<br />
die Sicherheit und Standfestigkeit der Photovoltaikanlage<br />
zu gewährleisten oder andere wesentliche<br />
Schäden am Dach sichtbar werden.<br />
h) Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen<br />
Der Hauptnutzer ist berechtigt und verpflichtet,<br />
alle notwendigen Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen<br />
an der Photovoltaikanlage, den<br />
Anschlussleitungen, den Schalt- und Messanlagen<br />
etc. durchzuführen. Hierfür erklärt sich der Grundstücksberechtigte<br />
bereit, alle in diesem Umfang<br />
notwendigen Maßnahmen dem Hauptnutzer sowie<br />
von ihm beauftragten Unternehmen zu gestatten.<br />
Der Hauptnutzer wird den Grundstücksberechtigten<br />
rechtzeitig über notwendige Maßnahmen informieren.<br />
Sind Reparaturen dringend erforderlich, so<br />
reicht eine kurzfristige Benachrichtigung. Beeinträchtigungen<br />
des Grundstücks sind soweit wie<br />
möglich zu vermeiden. Das Einverständnis für Bau-,<br />
Wartungs- und Reparaturmaßnahmen an der kompletten<br />
Anlage kann der Grundstücksberechtigte<br />
nur verweigern, wenn außerordentliche Interessen<br />
der Durchführung der Maßnahme entgegenstehen.<br />
Das können sein u. a. Beeinträchtigungen der<br />
öffentlichen Ruhe und Sicherheit sowie Gefahr für<br />
Sachen und Menschen.<br />
i) Dachreparaturen<br />
Der Grundstücksberechtigte ist verpflichtet, die<br />
Dach- und Gebäudeflächen während der Nutzungsdauer<br />
in einem hierfür geeigneten Zustand<br />
zu erhalten. Er hat notwendige Wartungs- und<br />
Dachreparaturmaßnahmen durchzuführen. Dieses<br />
trifft nicht für Dächer zu, welche vom Hauptnutzer<br />
der Photovoltaikanlage saniert wurden. Sollten<br />
durch den Betrieb der Photovoltaikanlage Schäden<br />
am Dach entstanden sein, ist der Hauptnutzer<br />
darüber unverzüglich zu informieren. Für die<br />
Schadensbeseitigung hat der Hauptnutzer aufzukommen.<br />
Sollte auf Grund einer Dachreparatur<br />
der mit Photovoltaikanlagen belegten Dächer, die<br />
Photovoltaikanlage vom Dach entfernt werden<br />
müssen, so hat der Hauptnutzer diese Maßnahme<br />
auf seine Kosten durchzuführen. Die Demontage<br />
und Montage darf nur von zugelassenen Fachbetrieben<br />
erfolgen.<br />
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Das rechtliche Konzept.