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Emissionsprospekt - Collector AG

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Informationen<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

Angaben über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte<br />

Im Folgenden wird der Text der Vermögensanlagen-<br />

Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) vom<br />

16.12.2004 entsprechend der Überkreuz-Checkliste<br />

für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (Stand:<br />

21.10.2005) wiedergegeben, soweit dies dem<br />

Verständnis dient. Im Anschluss daran folgen die<br />

Angaben der <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> bzw. SunCollect Vario<br />

Fonds GmbH & Co. KG zur jeweiligen Regelung.<br />

Anbieter: <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong><br />

Emittent: SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

Art/Name der Vermögensanlage:<br />

Geschlossener Erneuerbare-Energien-Fonds /<br />

SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

Allgemeine Grundsätze (§ 2 VermVerkProspV)<br />

Nr. 1-7: § 2 Abs. 1 Satz 3 VermVerkProspV<br />

Im Falle der ganzen oder teilweisen Abfassung<br />

des Verkaufsprospekts in einer anderen in<br />

internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />

Sprache, ist dem Prospekt eine deutsche<br />

Zusammenfassung voranzustellen, die Teil des<br />

Prospekts ist.<br />

Der Verkaufsprospekt ist nur in deutscher Sprache<br />

abgefasst.<br />

Nr. 8: § 2 Abs. 2 Satz 1 VermVerkProspV<br />

Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis<br />

enthalten.<br />

Siehe Seite 4 ff.<br />

Nr. 9: § 2 Abs. 2 Satz 2 VermVerkProspV<br />

Anschließend an das Inhaltsverzeichnis ist<br />

ein hervorgehobener Hinweis aufzunehmen,<br />

dass die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt<br />

gemachten Angaben nicht Gegenstand der<br />

Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt<br />

ist.<br />

Siehe Seite 6.<br />

Nr. 10: § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV<br />

Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen<br />

Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage<br />

einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung<br />

einhergehenden Risiken sind in einem<br />

gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben<br />

enthält, darzustellen.<br />

Siehe im Kapitel „Die Risiken“ auf den Seiten 13 ff.<br />

Nr. 11: § 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV<br />

Dabei ist das den Anleger treffende maximale<br />

Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben.<br />

Siehe im Kapitel „Die Risiken“ unter Gliederungspunkt<br />

A. Risikoinvestment/maximales Risiko für den<br />

Anleger, Seite 13.<br />

Nr. 12: § 2 Abs. 2 Satz 5 VermVerkProspV<br />

Nach dieser Verordnung geforderte und darüber<br />

hinausgehende in den Prospekt aufgenommene<br />

Angaben, die eine Prognose beinhalten, sind<br />

deutlich als Prognosen kenntlich zu machen.<br />

Alle Prognosen sind in diesem Prospekt als solche<br />

deutlich gekennzeichnet.<br />

Nr. 13: § 2 Abs. 4 VermVerkProspV<br />

Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner<br />

Aufstellung zu versehen.<br />

Siehe Seite 6.<br />

Nr. 14: § 2 Abs. 4 VermVerkProspV<br />

Der Verkaufsprospekt ist vom Anbieter zu<br />

unterzeichnen.<br />

Siehe Seite 6,<br />

Nr. 15: § 2 Abs. 5 VermVerkProspV<br />

Sind vorgeschriebene Angaben dem nach § 10<br />

Abs. 1 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen<br />

Jahresabschluss unmittelbar zu entnehmen<br />

sind, so brauchen diese nicht wiederholt zu<br />

werden<br />

Siehe im Kapitel „Die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage“ unter I. ab Seite 112.<br />

Informationen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung inkl. Negativerklärungen.<br />

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