Emissionsprospekt - Collector AG
Emissionsprospekt - Collector AG
Emissionsprospekt - Collector AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Mitwirkung an der Beschlussfassung über eine Maßnahme<br />
nach § 8.4 a) bis § 8.4 f) in der Gesellschafterversammlung der<br />
Objektgesellschaft steht der unmittelbaren Durchführung gleich.<br />
Hinsichtlich § 8.4c) gilt dies nicht, soweit es sich um Gesellschafterdarlehen<br />
der Gesellschaft an die Objektgesellschaft handelt.<br />
8.5 Geschäftsbesorger<br />
Die Komplementärin kann im Namen der Gesellschaft Geschäftsführungsaufgaben<br />
auf Dritte („Geschäftsbesorger“) übertragen.<br />
Die eigene Geschäftsführungsbefugnis und Verantwortung der<br />
Komplementärin bleibt davon unberührt. Die Kosten für die<br />
Übertragung trägt die Gesellschaft, sofern sie im Investitions- und<br />
Finanzierungsplan der Gesellschaft (Anlage 2) oder in der Prognoserechnung<br />
der Gesellschaft (Anlage 3) ausgewiesen sind.<br />
8.6 Vertretungsbefugnis<br />
Die Gesellschaft wird von der Komplementärin vertreten.<br />
Die Komplementärin ist alleinvertretungsberechtigt. Die<br />
Komplementärin bzw. deren Geschäftsführungsorgane sind von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie ist berechtigt,<br />
Untervollmachten zu erteilen.<br />
§ 9 Investitions- und Finanzierungsplan<br />
9.1 Das Eigen- und Fremdkapital der Gesellschaft soll gemäß dem<br />
diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 2 beigefügten Investitionsund<br />
Finanzierungsplan verwendet werden.<br />
9.2 Das im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehene<br />
Eigenkapital kann bis zur Durchführung der Kapitalerhöhung nach<br />
§ 3.1 dieses Vertrages durch eine erhöhte Fremdkapitalaufnahme<br />
(Zwischenfinanzierung) beschafft werden. Ferner kann nach<br />
Ablauf der in§ 3.6 bestimmten Zeichnungsfrist zu marktüblichen<br />
Bedingungen Fremdkapital in Höhe des Fehlbetrages zwischen<br />
dem vorhanden Gesellschaftskapital und dem in § 3.1 bezeichneten<br />
maximalen Gesellschaftskapital beschafft werden, soweit<br />
dadurch nicht in der Prognoserechnung der Gesellschaft (Anlage<br />
3) ausgewiesene prozentuale Ausschüttung an die Anleger<br />
entscheidend reduziert werden muss.<br />
9.3 Die von den Gesellschaftern einzuzahlenden Ersteinlagen<br />
nebst Agio dürfen nur unter Beachtung der in § 10 vorgesehenen<br />
Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs verwendet werden.<br />
9.4 Im Rahmen vernünftigen kaufmännischen Ermessens sind<br />
Verschiebungen zwischen den einzelnen Positionen des Investitions-<br />
und Finanzierungsplans (Anlage 2) durch die Komplementärin<br />
möglich, wenn sich dadurch das gesamte Investitionsvolumen<br />
nicht um mehr als 10 % erhöht.<br />
§ 10 Mitwirkung eines Mittelverwendungskontrolleurs<br />
10.1 Die Gesellschaft beauftragt für die Dauer der Investitionsphase<br />
die BPS Steuerberatungsgesellschaft mbH als Mittelverwendungskontrolleur.<br />
Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
ist es, die Verwendung der Ersteinlagen der Anleger durch die<br />
Komplementärin zu kontrollieren.<br />
10.2 Über die Mittel auf dem Mittelverwendungskontrollkonto der<br />
Gesellschaft darf die Komplementärin nur gemeinsam mit dem<br />
Mittelverwendungskontrolleurnach dessen Freigabe der Mittel<br />
und nach Maßgabe des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
verfügen. Die Voraussetzungen für eine Freigabe werden in dem<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Gesellschaft<br />
und dem Mittelverwendungskontrolleur festgelegt, der diesem<br />
Gesellschaftsvertrag als Anlage 4 beigefügt ist.<br />
§ 11 Gesellschafterversammlungen<br />
11.1 Gesellschafterversammlungen finden grundsätzlich durch<br />
schriftliche Beschlussfassungen nach Maßgabe des § 13 statt<br />
oder am Sitz der Gesellschaft bzw. im Umkreis von 50 km hiervon<br />
statt.<br />
11.2 Die ordentliche Gesellschafterversammlung der Gesellschaft<br />
soll bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres abgehalten werden,<br />
erstmals im Jahre 2012.<br />
11.3 Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen,<br />
wenn es Gesellschafter bzw. Treugeberkommanditisten<br />
mit zusammen mindestens einem Viertel aller Stimmen schriftlich<br />
gegenüber der Komplementärin verlangen oder wenn es die<br />
Komplementärin für erforderlich hält.<br />
11.4 Findet eine Gesellschafterversammlung am Sitz der<br />
Gesellschaft bzw. im Umkreis statt, beruft die Komplementärin<br />
Gesellschafterversammlungen durch schriftliche Einladungen<br />
(§ 126 BGB) oder durch Einladungen in Textform (§ 126b BGB)<br />
an die letzte der Gesellschaft von dem Gesellschafter bekannt<br />
gegebene Anschrift, Faxnummer oder Email-Adresse eines jeden<br />
teilnahmeberechtigten Gesellschafters ein.<br />
Die Gesellschafterversammlungen kann auch wirksam durch<br />
Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger einberufen<br />
werden. Werden neben der Veröffentlichung im elektronischen<br />
Bundesanzeiger zusätzliche Einladung versandt, stellt der Zugang<br />
dieser Einladungen keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die<br />
Einberufung der Gesellschafterversammlung dar.<br />
Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Auf die<br />
erscheinens- und vertretungsunabhängige Beschlussfähigkeit<br />
der Gesellschafterversammlung (§ 12.2) ist in der Einladung<br />
hinzuweisen.<br />
Zwischen dem Tag der Absendung bzw. Veröffentlichung der<br />
Einladung und dem Tag der Versammlung ist eine Frist von zwei<br />
Wochen einzuhalten.<br />
11.5 Wenn die Komplementärin trotz entsprechender schriftlicher<br />
Aufforderung von Gesellschaftern/Treugeberkommanditisten mit<br />
einem Viertel aller Stimmen (§ 11.3) nicht binnen 14 Tagen eine<br />
Gesellschafterversammlung einberuft, können die Betroffenen<br />
selbst oder durch einen Bevollmächtigten eine Gesellschafterversammlung<br />
einberufen.<br />
11.6 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung<br />
durch einen Dritten vertreten zu lassen. Die Vollmachtserteilung<br />
ist bei schriftlicher Beschlussfassung beizufügen<br />
oder schriftlich vor Beginn der Gesellschafterversammlung am Sitz<br />
der Gesellschaft nachzuweisen.<br />
11.7 Die Komplementärin oder der Versammlungsleiter können<br />
Personen, deren Anwesenheit sie für zweckmäßig halten, zur<br />
Teilnahme an der Gesellschafterversammlung am Sitz der<br />
Gesellschaft zulassen.<br />
11.8 Treugeberkommanditisten sind zur Teilnahme an den<br />
Gesellschafterversammlungen berechtigt. Sie sind zu den<br />
Gesellschafterversammlungen durch schriftliche Beschlussfassung<br />
oder am Sitz der Gesellschaft in gleicher Weise einzuladen, wie<br />
die Gesellschafter. § 11.5 findet entsprechende Anwendung.<br />
§ 12 Beschlussfassungen, Stimmrecht, Protokoll und<br />
Anfechtungen<br />
12.1 Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig<br />
für:<br />
a) die Entlastung der Komplementärin, des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
und den Beiratsmitgliedern,<br />
b) Zustimmungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß §<br />
8.4,<br />
c) die Feststellung der Jahresabschlüsse,<br />
d) die Regelung der Gewinnverwendung,<br />
e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />
Der Gesellschaftsvertrag.<br />
167