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Emissionsprospekt - Collector AG

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Die Mitwirkung an der Beschlussfassung über eine Maßnahme<br />

nach § 8.4 a) bis § 8.4 f) in der Gesellschafterversammlung der<br />

Objektgesellschaft steht der unmittelbaren Durchführung gleich.<br />

Hinsichtlich § 8.4c) gilt dies nicht, soweit es sich um Gesellschafterdarlehen<br />

der Gesellschaft an die Objektgesellschaft handelt.<br />

8.5 Geschäftsbesorger<br />

Die Komplementärin kann im Namen der Gesellschaft Geschäftsführungsaufgaben<br />

auf Dritte („Geschäftsbesorger“) übertragen.<br />

Die eigene Geschäftsführungsbefugnis und Verantwortung der<br />

Komplementärin bleibt davon unberührt. Die Kosten für die<br />

Übertragung trägt die Gesellschaft, sofern sie im Investitions- und<br />

Finanzierungsplan der Gesellschaft (Anlage 2) oder in der Prognoserechnung<br />

der Gesellschaft (Anlage 3) ausgewiesen sind.<br />

8.6 Vertretungsbefugnis<br />

Die Gesellschaft wird von der Komplementärin vertreten.<br />

Die Komplementärin ist alleinvertretungsberechtigt. Die<br />

Komplementärin bzw. deren Geschäftsführungsorgane sind von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie ist berechtigt,<br />

Untervollmachten zu erteilen.<br />

§ 9 Investitions- und Finanzierungsplan<br />

9.1 Das Eigen- und Fremdkapital der Gesellschaft soll gemäß dem<br />

diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 2 beigefügten Investitionsund<br />

Finanzierungsplan verwendet werden.<br />

9.2 Das im Investitions- und Finanzierungsplan vorgesehene<br />

Eigenkapital kann bis zur Durchführung der Kapitalerhöhung nach<br />

§ 3.1 dieses Vertrages durch eine erhöhte Fremdkapitalaufnahme<br />

(Zwischenfinanzierung) beschafft werden. Ferner kann nach<br />

Ablauf der in§ 3.6 bestimmten Zeichnungsfrist zu marktüblichen<br />

Bedingungen Fremdkapital in Höhe des Fehlbetrages zwischen<br />

dem vorhanden Gesellschaftskapital und dem in § 3.1 bezeichneten<br />

maximalen Gesellschaftskapital beschafft werden, soweit<br />

dadurch nicht in der Prognoserechnung der Gesellschaft (Anlage<br />

3) ausgewiesene prozentuale Ausschüttung an die Anleger<br />

entscheidend reduziert werden muss.<br />

9.3 Die von den Gesellschaftern einzuzahlenden Ersteinlagen<br />

nebst Agio dürfen nur unter Beachtung der in § 10 vorgesehenen<br />

Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs verwendet werden.<br />

9.4 Im Rahmen vernünftigen kaufmännischen Ermessens sind<br />

Verschiebungen zwischen den einzelnen Positionen des Investitions-<br />

und Finanzierungsplans (Anlage 2) durch die Komplementärin<br />

möglich, wenn sich dadurch das gesamte Investitionsvolumen<br />

nicht um mehr als 10 % erhöht.<br />

§ 10 Mitwirkung eines Mittelverwendungskontrolleurs<br />

10.1 Die Gesellschaft beauftragt für die Dauer der Investitionsphase<br />

die BPS Steuerberatungsgesellschaft mbH als Mittelverwendungskontrolleur.<br />

Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

ist es, die Verwendung der Ersteinlagen der Anleger durch die<br />

Komplementärin zu kontrollieren.<br />

10.2 Über die Mittel auf dem Mittelverwendungskontrollkonto der<br />

Gesellschaft darf die Komplementärin nur gemeinsam mit dem<br />

Mittelverwendungskontrolleurnach dessen Freigabe der Mittel<br />

und nach Maßgabe des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

verfügen. Die Voraussetzungen für eine Freigabe werden in dem<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Gesellschaft<br />

und dem Mittelverwendungskontrolleur festgelegt, der diesem<br />

Gesellschaftsvertrag als Anlage 4 beigefügt ist.<br />

§ 11 Gesellschafterversammlungen<br />

11.1 Gesellschafterversammlungen finden grundsätzlich durch<br />

schriftliche Beschlussfassungen nach Maßgabe des § 13 statt<br />

oder am Sitz der Gesellschaft bzw. im Umkreis von 50 km hiervon<br />

statt.<br />

11.2 Die ordentliche Gesellschafterversammlung der Gesellschaft<br />

soll bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres abgehalten werden,<br />

erstmals im Jahre 2012.<br />

11.3 Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen,<br />

wenn es Gesellschafter bzw. Treugeberkommanditisten<br />

mit zusammen mindestens einem Viertel aller Stimmen schriftlich<br />

gegenüber der Komplementärin verlangen oder wenn es die<br />

Komplementärin für erforderlich hält.<br />

11.4 Findet eine Gesellschafterversammlung am Sitz der<br />

Gesellschaft bzw. im Umkreis statt, beruft die Komplementärin<br />

Gesellschafterversammlungen durch schriftliche Einladungen<br />

(§ 126 BGB) oder durch Einladungen in Textform (§ 126b BGB)<br />

an die letzte der Gesellschaft von dem Gesellschafter bekannt<br />

gegebene Anschrift, Faxnummer oder Email-Adresse eines jeden<br />

teilnahmeberechtigten Gesellschafters ein.<br />

Die Gesellschafterversammlungen kann auch wirksam durch<br />

Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger einberufen<br />

werden. Werden neben der Veröffentlichung im elektronischen<br />

Bundesanzeiger zusätzliche Einladung versandt, stellt der Zugang<br />

dieser Einladungen keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die<br />

Einberufung der Gesellschafterversammlung dar.<br />

Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Auf die<br />

erscheinens- und vertretungsunabhängige Beschlussfähigkeit<br />

der Gesellschafterversammlung (§ 12.2) ist in der Einladung<br />

hinzuweisen.<br />

Zwischen dem Tag der Absendung bzw. Veröffentlichung der<br />

Einladung und dem Tag der Versammlung ist eine Frist von zwei<br />

Wochen einzuhalten.<br />

11.5 Wenn die Komplementärin trotz entsprechender schriftlicher<br />

Aufforderung von Gesellschaftern/Treugeberkommanditisten mit<br />

einem Viertel aller Stimmen (§ 11.3) nicht binnen 14 Tagen eine<br />

Gesellschafterversammlung einberuft, können die Betroffenen<br />

selbst oder durch einen Bevollmächtigten eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen.<br />

11.6 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung<br />

durch einen Dritten vertreten zu lassen. Die Vollmachtserteilung<br />

ist bei schriftlicher Beschlussfassung beizufügen<br />

oder schriftlich vor Beginn der Gesellschafterversammlung am Sitz<br />

der Gesellschaft nachzuweisen.<br />

11.7 Die Komplementärin oder der Versammlungsleiter können<br />

Personen, deren Anwesenheit sie für zweckmäßig halten, zur<br />

Teilnahme an der Gesellschafterversammlung am Sitz der<br />

Gesellschaft zulassen.<br />

11.8 Treugeberkommanditisten sind zur Teilnahme an den<br />

Gesellschafterversammlungen berechtigt. Sie sind zu den<br />

Gesellschafterversammlungen durch schriftliche Beschlussfassung<br />

oder am Sitz der Gesellschaft in gleicher Weise einzuladen, wie<br />

die Gesellschafter. § 11.5 findet entsprechende Anwendung.<br />

§ 12 Beschlussfassungen, Stimmrecht, Protokoll und<br />

Anfechtungen<br />

12.1 Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig<br />

für:<br />

a) die Entlastung der Komplementärin, des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

und den Beiratsmitgliedern,<br />

b) Zustimmungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß §<br />

8.4,<br />

c) die Feststellung der Jahresabschlüsse,<br />

d) die Regelung der Gewinnverwendung,<br />

e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

Der Gesellschaftsvertrag.<br />

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