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Emissionsprospekt - Collector AG

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vorzunehmen in den Herbst und Wintermonaten.<br />

Die Gebäudefläche, auf der die Photovoltaikanlage<br />

aufgebracht wurde, darf nicht mit verschattenden<br />

Elementen belegt werden. Die Anbringung von<br />

zusätzlichen Elementen nach dem Zeitraum des<br />

geschlossenen Vertrags ist nur dann zulässig,<br />

wenn hiermit die Leistung der Photovoltaikanlage<br />

nicht gemindert wird. Bepflanzungen aller Gebäudeseiten,<br />

die die Gebäudehöhe innerhalb der<br />

Vertragslaufzeit übersteigen können oder sonst zur<br />

Verschattung führen können, sind ebenfalls nicht<br />

zulässig. Der Grundstücksberechtigte wird sämtliche<br />

Maßnahmen unterlassen, die für die Stromgewinnung<br />

maßgeblichen Lichtverhältnisse negativ<br />

beeinflussen und somit auch die Rentabilität der<br />

Photovoltaikanlage negativ verändern können.<br />

Der Grundstücksberechtigte wird bei dem bestehenden<br />

Pflanzenwuchs auf dem Grundstück auf<br />

eigene Kosten durch geeignete Maßnahmen (z.B.<br />

Schneiden der Pflanzen) sicherstellen, dass sich<br />

durch das Wachstum oder auch Schäden an den<br />

Pflanzen, etwa durch Sturm, für die Photovoltaikanlage<br />

die Lichtverhältnisse nicht negativ verändern.<br />

c) Vertragslaufzeit und ordentliches<br />

Vertragsende<br />

Der Gestattungsvertrag ist mit seiner Unterzeichnung<br />

durch beide Vertragspartner in Kraft<br />

getreten und läuft zunächst für einen Zeitraum<br />

von 20 Jahren plus der Monate des Jahres des<br />

Einspeisebeginns. Der Hauptnutzer erhält die<br />

Option, den Vertrag um jeweils zweimal fünf Jahre<br />

zu verlängern. Weitere Verlängerungen können<br />

vereinbart werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes<br />

wird der Hauptnutzer die Photovoltaikanlage von<br />

der genutzten Gebäudefläche abmontieren und die<br />

Gebäudefläche in einen solchen Zustand versetzen,<br />

wie sie ohne die Montage der Photovoltaikanlage<br />

funktionell gewesen wäre. Hierfür vereinbaren<br />

die Vertragspartner folgende Gestaltung: Leitungen,<br />

die unter Putz verlegt worden sind, müssen nicht<br />

entfernt werden. Soweit Leitungen über Putz verlegt<br />

worden sind, sind diese zu entfernen, solange<br />

nicht der Vertragspartner anderweitig die Leitungen<br />

nutzen möchte. Werden Leitungen entfernt, so ist<br />

der ursprüngliche Zustand der Wände wiederherzustellen.<br />

Schalt- und Messanlagen sind zu entfernen.<br />

Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen<br />

Zustandes trägt im Falle des ordentlichen<br />

Endes des Vertrages der Hauptnutzer. Nach dem<br />

Entfernen der Befestigungen ist die Dachhaut<br />

wieder dauerhaft abzudichten.<br />

d) Kündigung des Vertragsverhältnisses<br />

Beide Vertragspartner haben jederzeit das Recht,<br />

den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger<br />

Grund kann eintreten wenn beide Vertragspartner<br />

nach wiederholter Aufforderung ihren Verpflichtungen<br />

nicht nachkommen; angezeigte Mängel beider<br />

Vertragspartner nicht fristgemäß beseitigt werden;<br />

es sich herausstellt, dass einer der beiden Vertragspartner<br />

eine bereits gepfändete Ware zum Objekt<br />

dieses Vertrags gemacht hat oder einer der beiden<br />

Vertragspartner insolvent wird. Mit dem Bau muss<br />

innerhalb von 12 Monaten nach Unterzeichnung<br />

des Vertrages begonnen werden. Hat das Vorliegen<br />

des wichtigen Grundes der Grundstücksberechtigte<br />

zu vertreten, trägt dieser alle Kosten, die durch<br />

die Demontage der Photovoltaikanlage und der<br />

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes<br />

entstehen. In den anderen Fällen trägt der Hauptnutzer<br />

die Kosten. Der Vertrag wird ohne gegenseitige<br />

Forderungen der Vertragspartner aufgelöst,<br />

wenn erforderliche Kredite dem Hauptnutzer nicht<br />

bewilligt werden und die Einspeisegenehmigung<br />

durch den zuständigen Energieversorger nicht<br />

erteilt wird.<br />

e) Gestattungsentgelt, Kosten<br />

Der Grundstücksberechtigte erhält für die Nutzung<br />

der Gebäudeflächen, die nach den Vorgaben<br />

des Gestattungsvertrages saniert wurden, keine<br />

Vergütung. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>, die vor Eintritt der<br />

Objektgesellschaft in den Gestattungsvertrag, als<br />

Pächter Vertragspartner war, hat die Dachhaut der<br />

Dächer, auf denen die Photovoltaikanlagen errichtet<br />

worden sind, nach den Vorgaben des Gestattungsvertrages<br />

auf ihre Kosten saniert.<br />

Die Telefonkosten für die Fernüberwachung der<br />

Photovoltaikanlage trägt der Hauptnutzer. Der<br />

Hauptnutzer trägt die Kosten der Eintragung der<br />

Dienstbarkeit sowie die Kosten der Löschung. Alle<br />

Kosten, die mit den Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen<br />

der Photovoltaikanlage zusammenhängen,<br />

trägt der Hauptnutzer.<br />

f) Beschränkte persönliche Dienstbarkeit<br />

Zur Absicherung der Rechte des Hauptnutzers<br />

und der finanzierenden Bank hat der Grundstücksberechtigte<br />

der Eintragung einer beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit nebst Vormerkung zu<br />

Gunsten des Hauptnutzers im Grundbuch Abt. II<br />

zugestimmt. Die Dienstbarkeit ist so in das Grundbuch<br />

einzutragen, dass keinerlei Rechte in Abt. II<br />

Das rechtliche Konzept.<br />

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