Emissionsprospekt - Collector AG
Emissionsprospekt - Collector AG
Emissionsprospekt - Collector AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
vorzunehmen in den Herbst und Wintermonaten.<br />
Die Gebäudefläche, auf der die Photovoltaikanlage<br />
aufgebracht wurde, darf nicht mit verschattenden<br />
Elementen belegt werden. Die Anbringung von<br />
zusätzlichen Elementen nach dem Zeitraum des<br />
geschlossenen Vertrags ist nur dann zulässig,<br />
wenn hiermit die Leistung der Photovoltaikanlage<br />
nicht gemindert wird. Bepflanzungen aller Gebäudeseiten,<br />
die die Gebäudehöhe innerhalb der<br />
Vertragslaufzeit übersteigen können oder sonst zur<br />
Verschattung führen können, sind ebenfalls nicht<br />
zulässig. Der Grundstücksberechtigte wird sämtliche<br />
Maßnahmen unterlassen, die für die Stromgewinnung<br />
maßgeblichen Lichtverhältnisse negativ<br />
beeinflussen und somit auch die Rentabilität der<br />
Photovoltaikanlage negativ verändern können.<br />
Der Grundstücksberechtigte wird bei dem bestehenden<br />
Pflanzenwuchs auf dem Grundstück auf<br />
eigene Kosten durch geeignete Maßnahmen (z.B.<br />
Schneiden der Pflanzen) sicherstellen, dass sich<br />
durch das Wachstum oder auch Schäden an den<br />
Pflanzen, etwa durch Sturm, für die Photovoltaikanlage<br />
die Lichtverhältnisse nicht negativ verändern.<br />
c) Vertragslaufzeit und ordentliches<br />
Vertragsende<br />
Der Gestattungsvertrag ist mit seiner Unterzeichnung<br />
durch beide Vertragspartner in Kraft<br />
getreten und läuft zunächst für einen Zeitraum<br />
von 20 Jahren plus der Monate des Jahres des<br />
Einspeisebeginns. Der Hauptnutzer erhält die<br />
Option, den Vertrag um jeweils zweimal fünf Jahre<br />
zu verlängern. Weitere Verlängerungen können<br />
vereinbart werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes<br />
wird der Hauptnutzer die Photovoltaikanlage von<br />
der genutzten Gebäudefläche abmontieren und die<br />
Gebäudefläche in einen solchen Zustand versetzen,<br />
wie sie ohne die Montage der Photovoltaikanlage<br />
funktionell gewesen wäre. Hierfür vereinbaren<br />
die Vertragspartner folgende Gestaltung: Leitungen,<br />
die unter Putz verlegt worden sind, müssen nicht<br />
entfernt werden. Soweit Leitungen über Putz verlegt<br />
worden sind, sind diese zu entfernen, solange<br />
nicht der Vertragspartner anderweitig die Leitungen<br />
nutzen möchte. Werden Leitungen entfernt, so ist<br />
der ursprüngliche Zustand der Wände wiederherzustellen.<br />
Schalt- und Messanlagen sind zu entfernen.<br />
Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen<br />
Zustandes trägt im Falle des ordentlichen<br />
Endes des Vertrages der Hauptnutzer. Nach dem<br />
Entfernen der Befestigungen ist die Dachhaut<br />
wieder dauerhaft abzudichten.<br />
d) Kündigung des Vertragsverhältnisses<br />
Beide Vertragspartner haben jederzeit das Recht,<br />
den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger<br />
Grund kann eintreten wenn beide Vertragspartner<br />
nach wiederholter Aufforderung ihren Verpflichtungen<br />
nicht nachkommen; angezeigte Mängel beider<br />
Vertragspartner nicht fristgemäß beseitigt werden;<br />
es sich herausstellt, dass einer der beiden Vertragspartner<br />
eine bereits gepfändete Ware zum Objekt<br />
dieses Vertrags gemacht hat oder einer der beiden<br />
Vertragspartner insolvent wird. Mit dem Bau muss<br />
innerhalb von 12 Monaten nach Unterzeichnung<br />
des Vertrages begonnen werden. Hat das Vorliegen<br />
des wichtigen Grundes der Grundstücksberechtigte<br />
zu vertreten, trägt dieser alle Kosten, die durch<br />
die Demontage der Photovoltaikanlage und der<br />
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes<br />
entstehen. In den anderen Fällen trägt der Hauptnutzer<br />
die Kosten. Der Vertrag wird ohne gegenseitige<br />
Forderungen der Vertragspartner aufgelöst,<br />
wenn erforderliche Kredite dem Hauptnutzer nicht<br />
bewilligt werden und die Einspeisegenehmigung<br />
durch den zuständigen Energieversorger nicht<br />
erteilt wird.<br />
e) Gestattungsentgelt, Kosten<br />
Der Grundstücksberechtigte erhält für die Nutzung<br />
der Gebäudeflächen, die nach den Vorgaben<br />
des Gestattungsvertrages saniert wurden, keine<br />
Vergütung. Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>, die vor Eintritt der<br />
Objektgesellschaft in den Gestattungsvertrag, als<br />
Pächter Vertragspartner war, hat die Dachhaut der<br />
Dächer, auf denen die Photovoltaikanlagen errichtet<br />
worden sind, nach den Vorgaben des Gestattungsvertrages<br />
auf ihre Kosten saniert.<br />
Die Telefonkosten für die Fernüberwachung der<br />
Photovoltaikanlage trägt der Hauptnutzer. Der<br />
Hauptnutzer trägt die Kosten der Eintragung der<br />
Dienstbarkeit sowie die Kosten der Löschung. Alle<br />
Kosten, die mit den Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen<br />
der Photovoltaikanlage zusammenhängen,<br />
trägt der Hauptnutzer.<br />
f) Beschränkte persönliche Dienstbarkeit<br />
Zur Absicherung der Rechte des Hauptnutzers<br />
und der finanzierenden Bank hat der Grundstücksberechtigte<br />
der Eintragung einer beschränkten<br />
persönlichen Dienstbarkeit nebst Vormerkung zu<br />
Gunsten des Hauptnutzers im Grundbuch Abt. II<br />
zugestimmt. Die Dienstbarkeit ist so in das Grundbuch<br />
einzutragen, dass keinerlei Rechte in Abt. II<br />
Das rechtliche Konzept.<br />
125