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Emissionsprospekt - Collector AG

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Der Emittent.<br />

XVII. Abweichende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten von den<br />

gesetzlichen Regelungen<br />

Angaben über die von der gesetzlichen Regelung<br />

abweichenden Bestimmungen der Satzung oder des<br />

Gesellschaftsvertrages des Emittenten sind in der<br />

nachfolgenden grafischen Übersicht dargestellt. Weitere<br />

von der gesetzlichen Regelung abweichende<br />

Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten bestehen nicht.<br />

Gesetzliche Regelungen<br />

Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

§§ 161 ff. HGB: Kommanditisten sind an der KG unmittelbar § 3 Abs. 3, § 6: Mittelbare Gesellschafterstellung über einen<br />

beteiligt. Aufnahme neuer Gesellschafter nur mit Zustimmung<br />

aller.<br />

Aufnahme weiterer Gesellschafter berechtigt; Ausschluss-<br />

Treuhandkommanditisten möglich, Komplementärin ist zur<br />

möglichkeit bei Nichtzahlung der Einlage; detaillierte<br />

Regelung.<br />

§ 3 Abs. 8: Eine weitere Erhöhung des Gesellschaftskapitals<br />

über § 3 Abs. 1 hinaus kann auf Antrag der Komplementärin<br />

durch die Gesellschaft mit einer Mehrheit von 75 % der<br />

abgegebenen Stimmen beschlossen werden.<br />

§ 172 HGB: Haftung § 3 Abs. 5: Haftsumme beträgt 10 % der Pflichteinlage.<br />

§ 3 Abs. 6: Beitritt von Direktkommanditisten erfolgt aufschiebend<br />

bedingt durch Eintragung des Kommanditisten in das<br />

Handelsregister.<br />

§ 3 Abs. 7: Gesetzliche Bestimmungen über die Einlagenrückgewähr,<br />

insbesondere § 172 Abs. 4 HGB, gelten nur für<br />

die Haftsumme, nicht für die Pflichteinlage.<br />

§ 112 HGB: Wettbewerbsverbote § 7: Befreiung der Gesellschafter von allen gesetzlichen und<br />

vertraglichen Wettbewerbsverboten.<br />

§§ 116, 164, 170 HGB; § 181 BGB: Geschäftsführung und § 8 Abs. 3 - 4: Detaillierte Zustimmungserfordernisse im<br />

Vertretung<br />

Innenverhältnis für Investitionen durch den Investmentbeirat<br />

und für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

durch die Gesellschafterversammlung.<br />

§ 8 Abs. 5: Die Komplementärin kann im Namen der<br />

Gesellschaft Geschäftsführungsaufgaben auf Kosten der<br />

Gesellschaft auf Dritte („Geschäftsbesorger“) übertragen.<br />

§ 8 Abs. 6: Die Komplementärin ist alleinvertretungsberechtigt<br />

und vom Verbot der Selbstkontrahierung befreit. Sie ist<br />

berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.<br />

§§ 9, 10: Bindung an Investitionsplan, Einbindung eines<br />

Mittelverwendungskontrolleurs.<br />

§§ 8, 14: Investmentbeirat, der die Komplementärin berät und<br />

dessen Zustimmung es für Investitionen bedarf.<br />

§ 119 HGB: Beschlussfassung (Einstimmigkeitsprinzip) §§ 11 - 12: Genaue Regelungen über Einberufung und<br />

Ablauf der Gesellschafterversammlung.<br />

§ 12 Abs. 3: Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht der<br />

Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz eine größere Mehrheit<br />

vorsieht. Teilweise bedürfen Beschlüsse der Mehrheit von<br />

75 % der abgegebenen bzw. der vorhandenen Stimmen.<br />

§§ 11, 13: Beschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren gefasst.<br />

54<br />

Der Emittent.

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