Emissionsprospekt - Collector AG
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Der Emittent.<br />
XVII. Abweichende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
des Emittenten von den<br />
gesetzlichen Regelungen<br />
Angaben über die von der gesetzlichen Regelung<br />
abweichenden Bestimmungen der Satzung oder des<br />
Gesellschaftsvertrages des Emittenten sind in der<br />
nachfolgenden grafischen Übersicht dargestellt. Weitere<br />
von der gesetzlichen Regelung abweichende<br />
Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages<br />
des Emittenten bestehen nicht.<br />
Gesetzliche Regelungen<br />
Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />
§§ 161 ff. HGB: Kommanditisten sind an der KG unmittelbar § 3 Abs. 3, § 6: Mittelbare Gesellschafterstellung über einen<br />
beteiligt. Aufnahme neuer Gesellschafter nur mit Zustimmung<br />
aller.<br />
Aufnahme weiterer Gesellschafter berechtigt; Ausschluss-<br />
Treuhandkommanditisten möglich, Komplementärin ist zur<br />
möglichkeit bei Nichtzahlung der Einlage; detaillierte<br />
Regelung.<br />
§ 3 Abs. 8: Eine weitere Erhöhung des Gesellschaftskapitals<br />
über § 3 Abs. 1 hinaus kann auf Antrag der Komplementärin<br />
durch die Gesellschaft mit einer Mehrheit von 75 % der<br />
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.<br />
§ 172 HGB: Haftung § 3 Abs. 5: Haftsumme beträgt 10 % der Pflichteinlage.<br />
§ 3 Abs. 6: Beitritt von Direktkommanditisten erfolgt aufschiebend<br />
bedingt durch Eintragung des Kommanditisten in das<br />
Handelsregister.<br />
§ 3 Abs. 7: Gesetzliche Bestimmungen über die Einlagenrückgewähr,<br />
insbesondere § 172 Abs. 4 HGB, gelten nur für<br />
die Haftsumme, nicht für die Pflichteinlage.<br />
§ 112 HGB: Wettbewerbsverbote § 7: Befreiung der Gesellschafter von allen gesetzlichen und<br />
vertraglichen Wettbewerbsverboten.<br />
§§ 116, 164, 170 HGB; § 181 BGB: Geschäftsführung und § 8 Abs. 3 - 4: Detaillierte Zustimmungserfordernisse im<br />
Vertretung<br />
Innenverhältnis für Investitionen durch den Investmentbeirat<br />
und für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
durch die Gesellschafterversammlung.<br />
§ 8 Abs. 5: Die Komplementärin kann im Namen der<br />
Gesellschaft Geschäftsführungsaufgaben auf Kosten der<br />
Gesellschaft auf Dritte („Geschäftsbesorger“) übertragen.<br />
§ 8 Abs. 6: Die Komplementärin ist alleinvertretungsberechtigt<br />
und vom Verbot der Selbstkontrahierung befreit. Sie ist<br />
berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.<br />
§§ 9, 10: Bindung an Investitionsplan, Einbindung eines<br />
Mittelverwendungskontrolleurs.<br />
§§ 8, 14: Investmentbeirat, der die Komplementärin berät und<br />
dessen Zustimmung es für Investitionen bedarf.<br />
§ 119 HGB: Beschlussfassung (Einstimmigkeitsprinzip) §§ 11 - 12: Genaue Regelungen über Einberufung und<br />
Ablauf der Gesellschafterversammlung.<br />
§ 12 Abs. 3: Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht der<br />
Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz eine größere Mehrheit<br />
vorsieht. Teilweise bedürfen Beschlüsse der Mehrheit von<br />
75 % der abgegebenen bzw. der vorhandenen Stimmen.<br />
§§ 11, 13: Beschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren gefasst.<br />
54<br />
Der Emittent.