Emissionsprospekt - Collector AG
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Während ihres Betriebs verbrauchen bestimmte<br />
Anlagen (insbesondere die Wechselrichter bei<br />
Photovoltaikanlagen) geringe Mengen Strom, der<br />
von den jeweiligen Stromnetzbetreibern bezogen<br />
wird. Sofern der Strompreis von den in der Ergebnisprognose<br />
(Prognose) berücksichtigten Werten<br />
abweicht und/oder die Stromlieferung verweigert<br />
werden sollte, muss die Versorgung anderweitig<br />
gewährleistet werden, was unter Umständen zu<br />
höheren Kosten und zur Verminderung der geplanten<br />
Ausschüttung oder sogar zu einem teilweisen<br />
Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />
7. Rückbaukosten<br />
EE-Anlagen kommt nach Beendigung der Pachtvertragslaufzeit,<br />
einschließlich einer verlängerten<br />
Laufzeit, regelmäßig nur noch ein geringer Liquidationswert<br />
zu. Sowohl aus vertraglichen Abreden<br />
als auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder<br />
Bescheiden kann sich eine Rückbauverpflichtung<br />
ergeben. Da beabsichtigt ist, die EE-Anlagen nach<br />
Beendigung der Pachtvertragslaufzeit zu verkaufen,<br />
wird keine Rücklage für Rückbaukosten gebildet.<br />
Es besteht das Risiko, dass sich kein Käufer für die<br />
EE-Anlagen findet und somit die Objektgesellschaft<br />
verpflichtet wäre, den Rückbau auf ihre Kosten<br />
vorzunehmen. Der Eintritt dieses Risikos kann zu<br />
höheren Kosten und zur Verminderung der geplanten<br />
Ausschüttung oder sogar zu einem teilweisen<br />
oder vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen<br />
führen.<br />
8. Verlust des Eigentums an Anlagen<br />
Erneuerbarer Energien<br />
Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
(BGB) sehen den automatischen Übergang des<br />
Eigentums an Gegenständen auf den Grundstückseigentümer<br />
vor, wenn der Gegenstand zum<br />
wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder<br />
Grundstücks wird. Gegenstand im vorbenannten<br />
Sinne kann auch eine EE-Anlage sein. Wird die EE-<br />
Anlage als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes<br />
oder Grundstücks angesehen, erwirbt der Grundstückseigentümer<br />
zum Zeitpunkt der Verbindung<br />
der EE-Anlage mit dem Grundstück oder Gebäude,<br />
also mit der Montage bzw. der Errichtung, lastenfreies<br />
Eigentum an der EE-Anlage.<br />
Diesem Umstand wird/wurde versucht, bei der<br />
Gestaltung der abzuschließenden/abgeschlossenen<br />
Gestattungs-/Pachtverträge dahingehend<br />
Rechnung zu tragen, dass die EE-Anlagen nach<br />
dem Willen der Parteien nur zum vorübergehenden<br />
Zweck mit dem Gebäude bzw. dem Grundstück<br />
verbunden werden sollen (sog. „Scheinbestandteile“)<br />
und das Eigentum an den EE-Anlagen<br />
somit der Objektgesellschaft verbleibt bzw. auf das<br />
finanzierende Kreditinstitut sicherungsübereignet<br />
wird. Bei den unterschiedlichen vertraglichen<br />
Gestaltungen besteht allerdings das Risiko, dass<br />
die EE-Anlagen – z.B. aufgrund einer (Meinungs-)<br />
Änderung in Literatur und Rechtsprechung –<br />
rechtlich doch als wesentlicher Bestandteil des<br />
Gebäudes bzw. des Grundstücks gelten und<br />
das Eigentum an ihnen auf den Grundstückseigentümer<br />
übergeht. In diesem Fall könnte das<br />
Kreditinstitut bestehende Darlehensverträge wegen<br />
der Verschlechterung der Kreditsicherung kündigen.<br />
Übt das Kreditinstitut sein Kündigungsrecht aus<br />
und kann der Emittent nicht rechtzeitig oder nur<br />
zu schlechteren Konditionen alternatives (Fremd-)<br />
Kapital aufnehmen, kann dies eine Verminderung<br />
der geplanten Ausschüttungen oder sogar einen<br />
teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />
Einlagen zur Folge haben.<br />
9. Zwangsversteigerung von Grundstücken/<br />
Gebäuden/Insolvenz des Verpächters<br />
Es besteht das Risiko, dass eine Zwangsversteigerung<br />
– auch von Grundstücken noch zu errichtender<br />
oder zu erwerbender EE-Anlagen – erfolgt.<br />
Kommt es zu einer Zwangsversteigerung durch<br />
einen Gläubiger des Grundstückseigentümers, so<br />
geht das Grundstück mit dem Zuschlag auf den<br />
Ersteher über. Der Ersteher kann dann grundsätzlich<br />
bestehende Gestattungs-/Pachtverträge<br />
gegenüber der Objektgesellschaft bzw. dem<br />
Emittenten kündigen und dadurch den Abbau der<br />
errichteten EE-Anlagen erzwingen, wenn zu diesem<br />
Zeitpunkt die Rechte der Objekt- oder Tochtergesellschaft<br />
bzw. des Emittenten (bspw. das Dachnutzungsrecht)<br />
nicht durch eine entsprechende, im<br />
Rang vorgehende Dienstbarkeit wirksam gesichert<br />
sein sollte. Das würde einen verminderten Ertrag<br />
des Emittenten zur Folge haben und kann zur<br />
Verminderung der geplanten Ausschüttungen oder<br />
sogar zum teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />
geleisteten Einlagen führen.<br />
Die Risiken.<br />
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