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Emissionsprospekt - Collector AG

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Während ihres Betriebs verbrauchen bestimmte<br />

Anlagen (insbesondere die Wechselrichter bei<br />

Photovoltaikanlagen) geringe Mengen Strom, der<br />

von den jeweiligen Stromnetzbetreibern bezogen<br />

wird. Sofern der Strompreis von den in der Ergebnisprognose<br />

(Prognose) berücksichtigten Werten<br />

abweicht und/oder die Stromlieferung verweigert<br />

werden sollte, muss die Versorgung anderweitig<br />

gewährleistet werden, was unter Umständen zu<br />

höheren Kosten und zur Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttung oder sogar zu einem teilweisen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

7. Rückbaukosten<br />

EE-Anlagen kommt nach Beendigung der Pachtvertragslaufzeit,<br />

einschließlich einer verlängerten<br />

Laufzeit, regelmäßig nur noch ein geringer Liquidationswert<br />

zu. Sowohl aus vertraglichen Abreden<br />

als auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder<br />

Bescheiden kann sich eine Rückbauverpflichtung<br />

ergeben. Da beabsichtigt ist, die EE-Anlagen nach<br />

Beendigung der Pachtvertragslaufzeit zu verkaufen,<br />

wird keine Rücklage für Rückbaukosten gebildet.<br />

Es besteht das Risiko, dass sich kein Käufer für die<br />

EE-Anlagen findet und somit die Objektgesellschaft<br />

verpflichtet wäre, den Rückbau auf ihre Kosten<br />

vorzunehmen. Der Eintritt dieses Risikos kann zu<br />

höheren Kosten und zur Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttung oder sogar zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der geleisteten Einlagen<br />

führen.<br />

8. Verlust des Eigentums an Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien<br />

Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(BGB) sehen den automatischen Übergang des<br />

Eigentums an Gegenständen auf den Grundstückseigentümer<br />

vor, wenn der Gegenstand zum<br />

wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder<br />

Grundstücks wird. Gegenstand im vorbenannten<br />

Sinne kann auch eine EE-Anlage sein. Wird die EE-<br />

Anlage als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes<br />

oder Grundstücks angesehen, erwirbt der Grundstückseigentümer<br />

zum Zeitpunkt der Verbindung<br />

der EE-Anlage mit dem Grundstück oder Gebäude,<br />

also mit der Montage bzw. der Errichtung, lastenfreies<br />

Eigentum an der EE-Anlage.<br />

Diesem Umstand wird/wurde versucht, bei der<br />

Gestaltung der abzuschließenden/abgeschlossenen<br />

Gestattungs-/Pachtverträge dahingehend<br />

Rechnung zu tragen, dass die EE-Anlagen nach<br />

dem Willen der Parteien nur zum vorübergehenden<br />

Zweck mit dem Gebäude bzw. dem Grundstück<br />

verbunden werden sollen (sog. „Scheinbestandteile“)<br />

und das Eigentum an den EE-Anlagen<br />

somit der Objektgesellschaft verbleibt bzw. auf das<br />

finanzierende Kreditinstitut sicherungsübereignet<br />

wird. Bei den unterschiedlichen vertraglichen<br />

Gestaltungen besteht allerdings das Risiko, dass<br />

die EE-Anlagen – z.B. aufgrund einer (Meinungs-)<br />

Änderung in Literatur und Rechtsprechung –<br />

rechtlich doch als wesentlicher Bestandteil des<br />

Gebäudes bzw. des Grundstücks gelten und<br />

das Eigentum an ihnen auf den Grundstückseigentümer<br />

übergeht. In diesem Fall könnte das<br />

Kreditinstitut bestehende Darlehensverträge wegen<br />

der Verschlechterung der Kreditsicherung kündigen.<br />

Übt das Kreditinstitut sein Kündigungsrecht aus<br />

und kann der Emittent nicht rechtzeitig oder nur<br />

zu schlechteren Konditionen alternatives (Fremd-)<br />

Kapital aufnehmen, kann dies eine Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder sogar einen<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen zur Folge haben.<br />

9. Zwangsversteigerung von Grundstücken/<br />

Gebäuden/Insolvenz des Verpächters<br />

Es besteht das Risiko, dass eine Zwangsversteigerung<br />

– auch von Grundstücken noch zu errichtender<br />

oder zu erwerbender EE-Anlagen – erfolgt.<br />

Kommt es zu einer Zwangsversteigerung durch<br />

einen Gläubiger des Grundstückseigentümers, so<br />

geht das Grundstück mit dem Zuschlag auf den<br />

Ersteher über. Der Ersteher kann dann grundsätzlich<br />

bestehende Gestattungs-/Pachtverträge<br />

gegenüber der Objektgesellschaft bzw. dem<br />

Emittenten kündigen und dadurch den Abbau der<br />

errichteten EE-Anlagen erzwingen, wenn zu diesem<br />

Zeitpunkt die Rechte der Objekt- oder Tochtergesellschaft<br />

bzw. des Emittenten (bspw. das Dachnutzungsrecht)<br />

nicht durch eine entsprechende, im<br />

Rang vorgehende Dienstbarkeit wirksam gesichert<br />

sein sollte. Das würde einen verminderten Ertrag<br />

des Emittenten zur Folge haben und kann zur<br />

Verminderung der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar zum teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

geleisteten Einlagen führen.<br />

Die Risiken.<br />

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