Emissionsprospekt - Collector AG
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Das rechtliche Konzept.<br />
<br />
Der Treugeberkommanditist ist zur Erfüllung<br />
seiner Aufgaben umfassend bevollmächtigt und<br />
berechtigt, mit sich im eigenen Namen oder als<br />
Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.<br />
Er darf sich Unterbeauftragter bedienen.<br />
<br />
Der Treuhandkommanditist tritt sämtliche ihm<br />
aus dem treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />
folgende Ansprüche auf den festgestellten<br />
Gewinn, die beschlossenen Ausschüttungen, einen<br />
etwaigen Liquidationserlös sowie auf dasjenige,<br />
was ihm im Falle seines Ausscheidens aus dem<br />
Emittenten auf Grund dieses Gesellschaftsanteils<br />
zusteht, an den Treugeberkommanditisten in dem<br />
Umfang ab, wie diese Ansprüche dem Treugeberkommanditisten<br />
nach Maßgabe des Treuhandvertrages<br />
zustehen. Der Treugeberkommanditist<br />
ermächtigt den Treuhandkommanditist, die an<br />
ihn abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen<br />
einzuziehen.<br />
<br />
Der Treugeberkommanditist ist verpflichtet, den<br />
Treuhandkommanditisten von allen Verbindlichkeiten<br />
freizustellen, die diesem im Zusammenhang mit<br />
dem Erwerb und der Verwaltung des treuhänderisch<br />
übertragenen Gesellschaftsanteils entstehen,<br />
soweit der Treuhandkommanditist nicht nach dem<br />
Treuhandvertrag zur Tragung der entsprechenden<br />
Kosten verpflichtet ist. Die Verpflichtung ist begrenzt<br />
auf den Betrag der von dem Treugeberkommanditisten<br />
übernommenen Pflichteinlage zzgl. Agio. Sie<br />
ist ausgeschlossen, soweit der Treugeberkommanditist<br />
diese Zahlungen an den Emittenten geleistet<br />
und nicht erstattet bekommen hat. Werden an den<br />
Treuhandkommanditist in seiner Eigenschaft als<br />
Kommanditist der Gesellschaft Ausschüttungen<br />
vorgenommen, während sein Kapitalanteil durch<br />
Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage<br />
(Haftsumme) herabgemindert war oder wird der<br />
Kapitalanteil des Treuhandkommanditist durch die<br />
Ausschüttungen unter den Betrag der geleisteten<br />
Einlage (Haftsumme) herabgemindert (§ 172 Abs.<br />
4 HGB), besteht eine Freistellungsverpflichtung des<br />
Treugeberkommanditisten hinsichtlich der damit<br />
wieder auflebenden Einlageverpflichtung nur in<br />
der Höhe, in der der Treuhandkommanditist die<br />
Ausschüttungen an den Treugeberkommanditisten<br />
weitergibt oder dem Treugeberkommanditisten<br />
gegenüber zu Recht einbehält.<br />
<br />
Der Treuhandkommanditist legt jährlich nach<br />
Abschluss des Geschäftsjahres Rechnung gegenüber<br />
dem Treugeberkommanditisten in Form der<br />
Übersendung des Jahresabschlusses des Emittenten.<br />
<br />
Der Treuhandkommanditist hat die ihm<br />
übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines<br />
ordentlichen Kaufmannes und im Interesse des<br />
Treugeberkommanditisten auszuüben. Er haftet<br />
dem Treugeberkommanditisten für Schäden nur<br />
im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />
Pflichtverletzung, soweit die Pflichtverletzung nicht<br />
zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder<br />
der Gesundheit geführt hat. Die Pflichten des<br />
Treuhandkommanditisten und die Möglichkeit der<br />
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />
durch den Treugeberkommanditisten sind gemäß §<br />
12 des Treuhandvertrages beschränkt.<br />
<br />
Der Treuhandkommanditist ist berechtigt,<br />
mit einer Vielzahl von Anlegern gleich lautende<br />
Treuhandverträge abzuschließen.<br />
<br />
Die Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
erfolgt durch den Emittenten. Sie ist in den<br />
Prognoserechnungen berücksichtigt und beträgt<br />
EUR 10.000,00 pro Jahr zzgl. evtl. anfallender<br />
gesetzlicher USt. Die Vergütung ist jeweils im<br />
Voraus zum 1.1. eines Jahres fällig.<br />
<br />
Der Treuhandkommanditist kann den Vertrag<br />
erstmals zum 31.12.2015 mit einer Frist von 12<br />
Monaten zum Jahresende kündigen. Das Recht zur<br />
außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Im<br />
Falle der Kündigung ist der Treuhandkommanditist<br />
verpflichtet, den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />
auf den Treugeberkommanditisten zu<br />
übertragen.<br />
<br />
Der Treugeberkommanditist hat das Recht, vom<br />
Treuhandkommanditisten jederzeit die Rückübertragung<br />
des treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteils<br />
zu verlangen. Das Verlangen gilt gleichzeitig<br />
als Kündigung des Treuhandvertrages. Im Falle der<br />
Rückübertragung erhält der Treugeberkommanditist<br />
die Stellung eines Direktkommanditisten. Der<br />
Treugeberkommanditist trägt die mit dem Wechsel<br />
verbundenen Kosten. Er ist verpflichtet, die in § 6<br />
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene<br />
Handelsregistervollmacht zu erteilen.<br />
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Das rechtliche Konzept.