Emissionsprospekt - Collector AG
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Die Risiken.<br />
von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres<br />
zu erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt ist eine ordentliche<br />
Kündigung nur mit Zustimmung der Komplementärin<br />
zulässig. Das Recht zur Kündigung aus<br />
wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
Ein Investment in eine Beteiligung am Emittenten<br />
ist damit langfristig angelegt. Der Anleger sollte nur<br />
solche Gelder für ein Investment verwenden, die er<br />
in diesem Zeitraum nicht benötigt.<br />
Im Fall einer Kündigung sowie im Fall eines<br />
Rücktritts vom Beitrittsvertrag scheidet der kündigende<br />
bzw. zurücktretende Gesellschafter aus dem<br />
Emittenten aus, sofern die übrigen Gesellschafter<br />
nicht die Liquidation des Emittenten beschließen.<br />
Im Fall seines Ausscheidens erhält der Kündigende<br />
bzw. Zurücktretende eine Abfindungszahlung<br />
entsprechend seiner quotalen Beteiligung am<br />
Verkehrswert des Emittenten, soweit der Gesellschaftsvertrag<br />
nichts anderes vorsieht. Scheiden<br />
Kommanditisten vor Ablauf von zehn Jahren seit<br />
ihrem Beitritt aus, vermindert sich diese Abfindung<br />
um einen Abschlag von 15 %. Die Abfindungszahlung<br />
kann zudem in bis zu sieben Jahresraten<br />
gezahlt werden. Im Fall der Liquidation partizipiert<br />
der Kündigende wie die übrigen Gesellschafter<br />
am Liquidationsvermögen des Emittenten; der<br />
Anspruch der Komplementärin am Liquidationsvermögen<br />
ist jedoch der Höhe nach auf die von ihr<br />
geleistete Einlage beschränkt.<br />
Es besteht das Risiko, dass für die Auszahlung<br />
von Abfindungen keine liquiden Mittel vorhanden<br />
sind. Dies kann zum teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />
Die Auszahlung des Abfindungsguthabens erfolgt<br />
grundsätzlich in drei Jahresraten. Es besteht jedoch<br />
das Risiko, dass der Emittent von seinem Verlängerungsrecht<br />
Gebrauch macht und die Auszahlung<br />
auf insgesamt sieben Jahre verteilt. Im für den<br />
Anleger ungünstigsten Fall besteht das Risiko,<br />
dass die Gesellschaft wegen unzureichender<br />
liquider Mittel für die Auszahlung mehrerer Anleger<br />
aufgelöst werden muss. In diesem Fall erhalten die<br />
Anleger lediglich einen Anteil am Erlös der Verwertung<br />
des Gesellschaftsvermögens des Emittenten.<br />
Es besteht das Risiko, dass ein solcher Erlös nur<br />
geringfügig oder überhaupt nicht zu realisieren ist<br />
und der Anleger daher keine Auszahlung erhält.<br />
V. Verkehrswertermittlungsrisiko<br />
Im Rahmen der Beendigung der Beteiligung<br />
am Emittenten kommt dem Verkehrswert des<br />
Emittenten eine zentrale Rolle zu, da dieser ein<br />
wesentliches Element bei der Berechnung der<br />
Abfindungszahlung darstellt. Im Falle von Streitigkeiten<br />
über den Verkehrswert entscheidet nach<br />
den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ein<br />
Sachverständiger abschließend und mit verbindlicher<br />
Wirkung für den Anleger und den Emittenten.<br />
Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger<br />
keine Abfindungszahlung in der von ihm vorgestellten<br />
Höhe erhält. Insbesondere in frühen Jahren der<br />
Beteiligung kann es dazu kommen, dass aufgrund<br />
der Kostenbewältigung in der Investitionsphase<br />
nur ein Abfindungsguthaben unterhalb des vom<br />
Anleger eingezahlten Beteiligungskapitals besteht.<br />
VI. Veräußerung des Gesellschaftsanteils<br />
Jeder Anleger kann mit Wirkung zum 31.12. eines<br />
Jahres, frühestens zum 31.12.2013, über seinen<br />
Gesellschaftsanteil verfügen, soweit die Komplementärin<br />
der Verfügung zustimmt. Eine Verweigerung<br />
der Zustimmung durch die Komplementärin ist<br />
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.<br />
Übertragungen zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
müssen dem Emittenten bis spätestens 30.9. des<br />
laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden.<br />
Durch diese Regelung wird eine begrenzte<br />
Fungibilität der Anteile erreicht. Es existiert aber<br />
weder ein geregelter Markt für Beteiligungen<br />
an geschlossenen Fonds noch ein einheitlicher<br />
objektiver Bewertungsmaßstab zur Bestimmung<br />
eines Kaufpreises. Es besteht das Risiko, dass ein<br />
Verkauf der Beteiligung während der Laufzeit des<br />
Emittenten nicht oder nur mit erheblichem Verlust<br />
möglich ist. Die Beteiligung am Emittenten ist auch<br />
deshalb als langfristige Investition zu sehen.<br />
Bei einem (vorzeitigen) Verkauf der Beteiligung<br />
während der Laufzeit des Emittenten kann es<br />
zu erheblichen steuerlichen Nachteilen für den<br />
Anleger kommen.<br />
VII. Gesellschaftsvertragliche Fristen<br />
Der Anleger trägt das Risiko der Versäumung<br />
der im Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />
vereinbarten Fristen:<br />
<br />
bei verspäteter Einzahlung der Pflichteinlage,<br />
des Agios oder Ratenzahlungen (§ 5 des Gesellschaftsvertrages)<br />
ist der Emittent berechtigt,<br />
Verzugszinsen in Höhe von 1 % des ausstehenden<br />
Betrages pro Monat sowie eine Schadenspauschale<br />
in Höhe von 15 % der Pflichteinlage zu<br />
erheben. Nach Mahnung und Nachfristsetzung ist<br />
die Komplementärin berechtigt und bevollmächtigt,<br />
36 Die Risiken.