03.11.2013 Aufrufe

Emissionsprospekt - Collector AG

Emissionsprospekt - Collector AG

Emissionsprospekt - Collector AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Risiken.<br />

von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres<br />

zu erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt ist eine ordentliche<br />

Kündigung nur mit Zustimmung der Komplementärin<br />

zulässig. Das Recht zur Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Ein Investment in eine Beteiligung am Emittenten<br />

ist damit langfristig angelegt. Der Anleger sollte nur<br />

solche Gelder für ein Investment verwenden, die er<br />

in diesem Zeitraum nicht benötigt.<br />

Im Fall einer Kündigung sowie im Fall eines<br />

Rücktritts vom Beitrittsvertrag scheidet der kündigende<br />

bzw. zurücktretende Gesellschafter aus dem<br />

Emittenten aus, sofern die übrigen Gesellschafter<br />

nicht die Liquidation des Emittenten beschließen.<br />

Im Fall seines Ausscheidens erhält der Kündigende<br />

bzw. Zurücktretende eine Abfindungszahlung<br />

entsprechend seiner quotalen Beteiligung am<br />

Verkehrswert des Emittenten, soweit der Gesellschaftsvertrag<br />

nichts anderes vorsieht. Scheiden<br />

Kommanditisten vor Ablauf von zehn Jahren seit<br />

ihrem Beitritt aus, vermindert sich diese Abfindung<br />

um einen Abschlag von 15 %. Die Abfindungszahlung<br />

kann zudem in bis zu sieben Jahresraten<br />

gezahlt werden. Im Fall der Liquidation partizipiert<br />

der Kündigende wie die übrigen Gesellschafter<br />

am Liquidationsvermögen des Emittenten; der<br />

Anspruch der Komplementärin am Liquidationsvermögen<br />

ist jedoch der Höhe nach auf die von ihr<br />

geleistete Einlage beschränkt.<br />

Es besteht das Risiko, dass für die Auszahlung<br />

von Abfindungen keine liquiden Mittel vorhanden<br />

sind. Dies kann zum teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

Die Auszahlung des Abfindungsguthabens erfolgt<br />

grundsätzlich in drei Jahresraten. Es besteht jedoch<br />

das Risiko, dass der Emittent von seinem Verlängerungsrecht<br />

Gebrauch macht und die Auszahlung<br />

auf insgesamt sieben Jahre verteilt. Im für den<br />

Anleger ungünstigsten Fall besteht das Risiko,<br />

dass die Gesellschaft wegen unzureichender<br />

liquider Mittel für die Auszahlung mehrerer Anleger<br />

aufgelöst werden muss. In diesem Fall erhalten die<br />

Anleger lediglich einen Anteil am Erlös der Verwertung<br />

des Gesellschaftsvermögens des Emittenten.<br />

Es besteht das Risiko, dass ein solcher Erlös nur<br />

geringfügig oder überhaupt nicht zu realisieren ist<br />

und der Anleger daher keine Auszahlung erhält.<br />

V. Verkehrswertermittlungsrisiko<br />

Im Rahmen der Beendigung der Beteiligung<br />

am Emittenten kommt dem Verkehrswert des<br />

Emittenten eine zentrale Rolle zu, da dieser ein<br />

wesentliches Element bei der Berechnung der<br />

Abfindungszahlung darstellt. Im Falle von Streitigkeiten<br />

über den Verkehrswert entscheidet nach<br />

den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ein<br />

Sachverständiger abschließend und mit verbindlicher<br />

Wirkung für den Anleger und den Emittenten.<br />

Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger<br />

keine Abfindungszahlung in der von ihm vorgestellten<br />

Höhe erhält. Insbesondere in frühen Jahren der<br />

Beteiligung kann es dazu kommen, dass aufgrund<br />

der Kostenbewältigung in der Investitionsphase<br />

nur ein Abfindungsguthaben unterhalb des vom<br />

Anleger eingezahlten Beteiligungskapitals besteht.<br />

VI. Veräußerung des Gesellschaftsanteils<br />

Jeder Anleger kann mit Wirkung zum 31.12. eines<br />

Jahres, frühestens zum 31.12.2013, über seinen<br />

Gesellschaftsanteil verfügen, soweit die Komplementärin<br />

der Verfügung zustimmt. Eine Verweigerung<br />

der Zustimmung durch die Komplementärin ist<br />

nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.<br />

Übertragungen zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

müssen dem Emittenten bis spätestens 30.9. des<br />

laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden.<br />

Durch diese Regelung wird eine begrenzte<br />

Fungibilität der Anteile erreicht. Es existiert aber<br />

weder ein geregelter Markt für Beteiligungen<br />

an geschlossenen Fonds noch ein einheitlicher<br />

objektiver Bewertungsmaßstab zur Bestimmung<br />

eines Kaufpreises. Es besteht das Risiko, dass ein<br />

Verkauf der Beteiligung während der Laufzeit des<br />

Emittenten nicht oder nur mit erheblichem Verlust<br />

möglich ist. Die Beteiligung am Emittenten ist auch<br />

deshalb als langfristige Investition zu sehen.<br />

Bei einem (vorzeitigen) Verkauf der Beteiligung<br />

während der Laufzeit des Emittenten kann es<br />

zu erheblichen steuerlichen Nachteilen für den<br />

Anleger kommen.<br />

VII. Gesellschaftsvertragliche Fristen<br />

Der Anleger trägt das Risiko der Versäumung<br />

der im Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />

vereinbarten Fristen:<br />

<br />

bei verspäteter Einzahlung der Pflichteinlage,<br />

des Agios oder Ratenzahlungen (§ 5 des Gesellschaftsvertrages)<br />

ist der Emittent berechtigt,<br />

Verzugszinsen in Höhe von 1 % des ausstehenden<br />

Betrages pro Monat sowie eine Schadenspauschale<br />

in Höhe von 15 % der Pflichteinlage zu<br />

erheben. Nach Mahnung und Nachfristsetzung ist<br />

die Komplementärin berechtigt und bevollmächtigt,<br />

36 Die Risiken.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!