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Emissionsprospekt - Collector AG

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Der Gesellschaftsvertrag.<br />

abhängigen Gesellschaften im In- oder Ausland;<br />

b) der Abschluss aller Verträge zur Umsetzung der Investitionen<br />

einschließlich der Darlehensaufnahme und der Bestellung von<br />

Sicherheiten, der Gewährung von Gesellschafterdarlehen, insbesondere<br />

an Objektgesellschaften bzw. Betreibergesellschaften,<br />

der Gewährung von Sicherungsinstrumenten, z.B. Patronatserklärungen,<br />

zugunsten von abhängigen Gesellschaften sowie von<br />

Kurs- und Zinssicherungsmaßnahmen;<br />

c) die Ausübung von Gesellschafterrechten bei Tochtergesellschaften<br />

(d. h. abhängigen Gesellschaften i.S.v. § 15 AktG)<br />

ebenso wie bei sonstigen Beteiligungen/Gesellschaften,<br />

insbesondere auch Beschlussfassungen über<br />

(1) Umwandlungen,<br />

(2) Satzungsänderungen (einschließlich von Umfirmierung,<br />

Sitzverlegung, Änderung von Firma oder Geschäftsjahr),<br />

(3) Bestellung oder Abberufung von deren Geschäftsführern<br />

einschließlich der Festlegung und Änderung von deren Vertretungsmacht,<br />

sowie<br />

(4) Beschlussfassungen über Gewinnverwendungen;<br />

d) die Umfirmierung oder Sitzverlegung der Gesellschaft innerhalb<br />

Deutschlands;<br />

e) alle Handlungen und Geschäfte, die nicht ausdrücklich nach<br />

den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages den Gesellschaftern<br />

zugewiesen sind.<br />

8.3 Investitionsrichtlinien<br />

a) Bei der Vornahme von Investitionen hat die Komplementärin<br />

jeweils die nachfolgend beschriebenen Grundsätze („Investitionsrichtlinien“)<br />

zu beachten. Eine Änderung dieser Investitionsrichtlinien<br />

kann nur durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem<br />

Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die Komplementärin ist zur<br />

Durchführung solcher Investitionen ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss<br />

berechtigt, wenn die Investitionsrichtlinien<br />

eingehalten werden, die Finanzierung gesichert ist, und der<br />

Investmentbeitrat zugestimmt hat, soweit dessen Mitglieder<br />

bereits bestellt sind, bzw. das Investment im Investitions- und<br />

Finanzierungsplan (Anlage 2) enthalten ist.<br />

b) In Bezug auf Investitionen der Gesellschaft in Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien („Investitionen“), auch mittelbar über die<br />

Objektgesellschaft oder durch Übernahme von Beteiligungen an<br />

einer Betreibergesellschaft, sind folgende Investitionsrichtlinien zu<br />

beachten:<br />

(1) Es dürfen nur Anlagen erworben werden, die eine der nachfolgend<br />

genannten Technologien zur Erzeugung von Strom/Wärme<br />

einsetzen („Anlagen Erneuerbarer Energien“):<br />

a. Photovoltaik,<br />

b. Solarthermie,<br />

c. Windkraft,<br />

d. Wasserkraft,<br />

e. Biogas,<br />

f. Biomasse oder<br />

g. Geothermie, jedoch nur soweit es sich bei dieser Technologie<br />

um bereits errichtete Anlagen handelt;<br />

(2) die zu errichtende oder zu erwerbende Anlage Erneuerbarer<br />

Energien befindet sich im Euro-Währungsraum, und<br />

(3) der für die jeweilige Kaufpreisermittlung anzusetzende Preis<br />

für die Anlage Erneuerbarer Energien soll nicht mehr als das<br />

10,16858-fache des jeweiligen voraussichtlichen Erlöses einer<br />

Jahresenergieproduktion (ermittelt unter Zugrundelegung der<br />

Anlagengröße in kWp, der voraussichtlichen Jahresenergieproduktion<br />

in kWh pro kWp und der Einspeisevergütung zum Zeitpunkt<br />

des Netzanschlusses pro kWh) betragen.<br />

c) Bei der Durchführung der Investitionen hat die Komplementärin<br />

grundsätzlich die Investitionsrichtlinien zu beachten. Den<br />

Gesellschaftern ist bewusst, dass die geplanten Investitionen im<br />

Euro-Währungsraum von Rahmenbedingungen, insbesondere<br />

staatlichen/gesetzlichen Regelungen zur Förderung Erneuerbarer<br />

Energien/Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien,<br />

abhängen. Sollten im Euro-Währungsraum keine geeigneten<br />

Investitionsobjekte in ausreichendem Umfang zur Verfügung<br />

stehen oder sollte aufgrund von Neuregelungen der europäischen<br />

Einspeisevergütungen oder aus sonstigen Gründen eine Situation<br />

eintreten, die einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien im Euro-Währungsraum trotz konzeptionsgemäßer<br />

Anpassung der Anlagenkaufpreise an den realisierten<br />

Vergütungstarif unmöglich macht, ist die Komplementärin bereits<br />

jetzt beauftragt und ermächtigt, die Investition ganz oder in Teilen<br />

außerhalb des Euro-Währungsraumes durchzuführen, sofern<br />

(1) die Investitionen dort unter Beachtung der sonstigen Investitionsrichtlinien<br />

(§ 8.3) durchgeführt werden können, und<br />

(2) der Investmentbeirat, soweit dessen Mitglieder bereits bestellt<br />

sind, einer Investition außerhalb des Euro-Währungsraumes<br />

ausdrücklich zustimmt.<br />

8.4 Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen: Zur<br />

Vornahme anderer Geschäfte ist die Komplementärin nur nach<br />

vorheriger Zustimmung der Gesellschafter durch entsprechende<br />

Gesellschafterbeschlüsse befugt. Dies gilt insbesondere für<br />

folgende Geschäfte, soweit diese nicht bereits in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

oder in dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

der Gesellschaft (§ 9) oder in § 9.2 S.2 vorgesehen sind, oder<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 8.2 oder den Investitionsrichtlinien<br />

nach § 8.3 entsprechen:<br />

a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von anderen Unternehmen,<br />

Betrieben oder Gesellschaften und/oder von Beteiligungen<br />

an solchen, Gründung anderer Gesellschaften, Maßnahmen nach<br />

dem Umwandlungsgesetz; soweit dies nicht reine Objekt- oder<br />

Betreibergesellschaften zum Halten von Anlagen Erneuerbarer<br />

Energien sind;<br />

b) Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen oder<br />

sonstigen Betriebsstätten;<br />

c) Eingehen von Verbindlichkeiten über einen Betrag von<br />

EUR 500.000,00 hinaus. Als genehmigt gilt in jedem Fall die<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 2) vorgesehene<br />

langfristige Fremdfinanzierung der Gesellschaft / der Tochtergesellschaften<br />

i.H.v. EUR 84.000.000,00 (bei einer Kapitalerhöhung<br />

auf EUR 50.051.500,00) bis zu EUR 92.307.443.33 (bei einer<br />

Kapitalerhöhung auf EUR 55.001.500,00), auch für eine verlängerte<br />

Zeichnungsfrist gemäß § 3.6 sowie Fremdfinanzierungen<br />

von Investitionen;<br />

d) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von<br />

Bürgschaften, Schuldbeitritt oder Gewährung von Sicherheiten;<br />

e) Kreditgewährung mit Ausnahme der Gewährung handelsüblicher<br />

Zahlungsziele und der Anlage liquider Finanzmittel;<br />

f) sonstige Geschäfte von wesentlicher Bedeutung für die<br />

Gesellschaft, die den vorgenannten vergleichbar sind;<br />

g) Änderungen des diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1<br />

beigefügten Muster-Treuhandvertrages.<br />

166<br />

Der Gesellschaftsvertrag.

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