Emissionsprospekt - Collector AG
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Der Gesellschaftsvertrag.<br />
abhängigen Gesellschaften im In- oder Ausland;<br />
b) der Abschluss aller Verträge zur Umsetzung der Investitionen<br />
einschließlich der Darlehensaufnahme und der Bestellung von<br />
Sicherheiten, der Gewährung von Gesellschafterdarlehen, insbesondere<br />
an Objektgesellschaften bzw. Betreibergesellschaften,<br />
der Gewährung von Sicherungsinstrumenten, z.B. Patronatserklärungen,<br />
zugunsten von abhängigen Gesellschaften sowie von<br />
Kurs- und Zinssicherungsmaßnahmen;<br />
c) die Ausübung von Gesellschafterrechten bei Tochtergesellschaften<br />
(d. h. abhängigen Gesellschaften i.S.v. § 15 AktG)<br />
ebenso wie bei sonstigen Beteiligungen/Gesellschaften,<br />
insbesondere auch Beschlussfassungen über<br />
(1) Umwandlungen,<br />
(2) Satzungsänderungen (einschließlich von Umfirmierung,<br />
Sitzverlegung, Änderung von Firma oder Geschäftsjahr),<br />
(3) Bestellung oder Abberufung von deren Geschäftsführern<br />
einschließlich der Festlegung und Änderung von deren Vertretungsmacht,<br />
sowie<br />
(4) Beschlussfassungen über Gewinnverwendungen;<br />
d) die Umfirmierung oder Sitzverlegung der Gesellschaft innerhalb<br />
Deutschlands;<br />
e) alle Handlungen und Geschäfte, die nicht ausdrücklich nach<br />
den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages den Gesellschaftern<br />
zugewiesen sind.<br />
8.3 Investitionsrichtlinien<br />
a) Bei der Vornahme von Investitionen hat die Komplementärin<br />
jeweils die nachfolgend beschriebenen Grundsätze („Investitionsrichtlinien“)<br />
zu beachten. Eine Änderung dieser Investitionsrichtlinien<br />
kann nur durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem<br />
Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die Komplementärin ist zur<br />
Durchführung solcher Investitionen ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss<br />
berechtigt, wenn die Investitionsrichtlinien<br />
eingehalten werden, die Finanzierung gesichert ist, und der<br />
Investmentbeitrat zugestimmt hat, soweit dessen Mitglieder<br />
bereits bestellt sind, bzw. das Investment im Investitions- und<br />
Finanzierungsplan (Anlage 2) enthalten ist.<br />
b) In Bezug auf Investitionen der Gesellschaft in Anlagen<br />
Erneuerbarer Energien („Investitionen“), auch mittelbar über die<br />
Objektgesellschaft oder durch Übernahme von Beteiligungen an<br />
einer Betreibergesellschaft, sind folgende Investitionsrichtlinien zu<br />
beachten:<br />
(1) Es dürfen nur Anlagen erworben werden, die eine der nachfolgend<br />
genannten Technologien zur Erzeugung von Strom/Wärme<br />
einsetzen („Anlagen Erneuerbarer Energien“):<br />
a. Photovoltaik,<br />
b. Solarthermie,<br />
c. Windkraft,<br />
d. Wasserkraft,<br />
e. Biogas,<br />
f. Biomasse oder<br />
g. Geothermie, jedoch nur soweit es sich bei dieser Technologie<br />
um bereits errichtete Anlagen handelt;<br />
(2) die zu errichtende oder zu erwerbende Anlage Erneuerbarer<br />
Energien befindet sich im Euro-Währungsraum, und<br />
(3) der für die jeweilige Kaufpreisermittlung anzusetzende Preis<br />
für die Anlage Erneuerbarer Energien soll nicht mehr als das<br />
10,16858-fache des jeweiligen voraussichtlichen Erlöses einer<br />
Jahresenergieproduktion (ermittelt unter Zugrundelegung der<br />
Anlagengröße in kWp, der voraussichtlichen Jahresenergieproduktion<br />
in kWh pro kWp und der Einspeisevergütung zum Zeitpunkt<br />
des Netzanschlusses pro kWh) betragen.<br />
c) Bei der Durchführung der Investitionen hat die Komplementärin<br />
grundsätzlich die Investitionsrichtlinien zu beachten. Den<br />
Gesellschaftern ist bewusst, dass die geplanten Investitionen im<br />
Euro-Währungsraum von Rahmenbedingungen, insbesondere<br />
staatlichen/gesetzlichen Regelungen zur Förderung Erneuerbarer<br />
Energien/Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien,<br />
abhängen. Sollten im Euro-Währungsraum keine geeigneten<br />
Investitionsobjekte in ausreichendem Umfang zur Verfügung<br />
stehen oder sollte aufgrund von Neuregelungen der europäischen<br />
Einspeisevergütungen oder aus sonstigen Gründen eine Situation<br />
eintreten, die einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Anlagen<br />
Erneuerbarer Energien im Euro-Währungsraum trotz konzeptionsgemäßer<br />
Anpassung der Anlagenkaufpreise an den realisierten<br />
Vergütungstarif unmöglich macht, ist die Komplementärin bereits<br />
jetzt beauftragt und ermächtigt, die Investition ganz oder in Teilen<br />
außerhalb des Euro-Währungsraumes durchzuführen, sofern<br />
(1) die Investitionen dort unter Beachtung der sonstigen Investitionsrichtlinien<br />
(§ 8.3) durchgeführt werden können, und<br />
(2) der Investmentbeirat, soweit dessen Mitglieder bereits bestellt<br />
sind, einer Investition außerhalb des Euro-Währungsraumes<br />
ausdrücklich zustimmt.<br />
8.4 Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen: Zur<br />
Vornahme anderer Geschäfte ist die Komplementärin nur nach<br />
vorheriger Zustimmung der Gesellschafter durch entsprechende<br />
Gesellschafterbeschlüsse befugt. Dies gilt insbesondere für<br />
folgende Geschäfte, soweit diese nicht bereits in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
oder in dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />
der Gesellschaft (§ 9) oder in § 9.2 S.2 vorgesehen sind, oder<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 8.2 oder den Investitionsrichtlinien<br />
nach § 8.3 entsprechen:<br />
a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von anderen Unternehmen,<br />
Betrieben oder Gesellschaften und/oder von Beteiligungen<br />
an solchen, Gründung anderer Gesellschaften, Maßnahmen nach<br />
dem Umwandlungsgesetz; soweit dies nicht reine Objekt- oder<br />
Betreibergesellschaften zum Halten von Anlagen Erneuerbarer<br />
Energien sind;<br />
b) Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen oder<br />
sonstigen Betriebsstätten;<br />
c) Eingehen von Verbindlichkeiten über einen Betrag von<br />
EUR 500.000,00 hinaus. Als genehmigt gilt in jedem Fall die<br />
im Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 2) vorgesehene<br />
langfristige Fremdfinanzierung der Gesellschaft / der Tochtergesellschaften<br />
i.H.v. EUR 84.000.000,00 (bei einer Kapitalerhöhung<br />
auf EUR 50.051.500,00) bis zu EUR 92.307.443.33 (bei einer<br />
Kapitalerhöhung auf EUR 55.001.500,00), auch für eine verlängerte<br />
Zeichnungsfrist gemäß § 3.6 sowie Fremdfinanzierungen<br />
von Investitionen;<br />
d) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von<br />
Bürgschaften, Schuldbeitritt oder Gewährung von Sicherheiten;<br />
e) Kreditgewährung mit Ausnahme der Gewährung handelsüblicher<br />
Zahlungsziele und der Anlage liquider Finanzmittel;<br />
f) sonstige Geschäfte von wesentlicher Bedeutung für die<br />
Gesellschaft, die den vorgenannten vergleichbar sind;<br />
g) Änderungen des diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1<br />
beigefügten Muster-Treuhandvertrages.<br />
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Der Gesellschaftsvertrag.