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Emissionsprospekt - Collector AG

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Das steuerliche Konzept.<br />

<br />

Alternativ kann durch unwiderrufliche Option<br />

des Erwerbers (Antrag) ein Verschonungsabschlag<br />

von 100%, d.h. die vollständige Steuerfreiheit<br />

erreicht werden. Dann darf aber die Verwaltungsvermögensquote<br />

des Betriebsvermögens nicht mehr<br />

als 10% betragen. Die Behaltensfrist verlängert<br />

sich von 5 auf 7 Jahre und die Lohnsumme muss<br />

nach Ablauf von 7 Jahren 700% der Ausgangslohnsumme<br />

erreichen. Die Entnahmeregelung findet<br />

entsprechend Anwendung.<br />

Für die Vererbung von Betriebsvermögen wird<br />

eine Tarifvergünstigung für Erben, die nicht der<br />

Steuerklasse I angehören, gewährt, jedoch auch an<br />

Behaltensfristen gebunden (§ 19a ErbStG).<br />

Ein negativer steuerlicher Wert mindert die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage anderen übertragenen<br />

Vermögens. Die erwerberbezogenen persönlichen<br />

Freibeträge (§ 16 ErbStG) wurden im Rahmen der<br />

Erbschaftsteuerreform 2009 deutlich angehoben.<br />

Der Tarif der Erbschaftsteuer ist progressiv ausgestaltet<br />

– zum einen nach dem Grad der Verwandtschaft<br />

(Steuerklassen) und zum anderen nach der<br />

Höhe des steuerpflichtigen Vermögens.<br />

2. Treuhandmodell<br />

Wird die Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten<br />

gehalten, tritt die Besonderheit auf,<br />

dass für die Erbschaftsteuer als Gegenstand<br />

der Übertragung der Herausgabeanspruch des<br />

Treugebers auf Rückübereignung des Treuguts<br />

nach § 667 BGB übertragen wird. Bei dem Herausgabeanspruch<br />

handelt es sich somit um einen<br />

einseitigen Sachleistungsanspruch. Die steuerliche<br />

Beurteilung, insbesondere die Bewertung orientiert<br />

sich daran, auf welchen Gegenstand sich der<br />

Herausgabeanspruch bezieht. Dies bedeutet, dass<br />

die beschriebenen Bewertungsverfahren auch für<br />

die über einen Treuhandkomanditisten gehaltenen<br />

Beteiligungen Anwendung finden. Soweit die weiteren<br />

Voraussetzungen erfüllt sind, greifen auch die<br />

Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG<br />

(FM Bayern vom 16.09.2010, DB 2010, S. 2420).<br />

IX. Schenkungssteuer<br />

Bei einer Schenkung des Fondsanteils fällt Schenkungsteuer<br />

gemäß § 1 i.V.m. § 7 ErbStG an.<br />

Die Ausführungen zur Erbschaftsteuer sind sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

160<br />

Das steuerliche Konzept.

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