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Emissionsprospekt - Collector AG

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Der Gesellschaftsvertrag.<br />

oder sollte die Gesellschaft von der Komplementärin nicht gemäß<br />

§ 3.1 geschlossen werden, wird die Gesellschaft rückabgewickelt<br />

und liquidiert.<br />

23.2 Im Falle einer Rückabwicklung gemäß § 23.1 gilt Folgendes:<br />

a) Der Treuhandkommanditist und die Gesellschaft werden<br />

Angebote von Anlegern auf Beteiligung an der Gesellschaft, die<br />

noch nicht angenommen worden sind, nicht annehmen.<br />

b) Soweit der Treuhandkommanditist und die Gesellschaft ein<br />

Angebot eines Anlegers auf Beteiligung an der Gesellschaft<br />

bereits angenommen haben, der Anleger seine Einlage jedoch<br />

noch nicht erbracht hat bzw. die Eintragung eines Direktkommanditisten<br />

im Handelsregister noch nicht erfolgt ist, können der Treuhandkommanditist<br />

und die Gesellschaft von jeglicher vertraglichen<br />

Verpflichtung hieraus zurücktreten. Die Verpflichtung des Anlegers<br />

zur Erbringung der Pflichteinlage erlischt in diesem Fall.<br />

c) Anleger, die ihrer Einlagenverpflichtung bereits nachgekommen<br />

sind, erhalten ihre erbrachte Pflichteinlage nur insoweit zurück,<br />

wie dies vom Liquidationsvermögen gedeckt ist; es gilt § 23.5. Ein<br />

bereits gezahltes Agio erhält der Anleger jedoch nicht zurück.<br />

d) Eine Verzinsung erfolgt ebenso wenig wie eine Erstattung<br />

der Ausgaben, die von Anlegern im Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung an der Gesellschaft persönlich getätigt wurden.<br />

Hinsichtlich der Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung wird<br />

auf § 17.4 verwiesen.<br />

23.3 Für den Fall der Liquidation der Gesellschaft ist die<br />

Komplementärin zum Liquidator bestimmt, sofern nicht die<br />

Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit aller stimmberechtigten<br />

Gesellschafter eine oder mehrere andere Person(en) zu(m)<br />

Liquidator(en) bestimmt.<br />

23.4 Die Liquidatoren haben die gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Liquidationsbilanzen zu erstellen und diese durch einen<br />

Abschlussprüfer prüfen zu lassen.<br />

23.5 Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen<br />

wird nach den Beteiligungsquoten gemäß § 4.1 dieses Vertrages<br />

unter den Gesellschaftern verteilt.<br />

Der Anspruch der Komplementärin am Liquidationsvermögen ist<br />

der Höhe nach auf eine von ihr geleistete Einlage beschränkt.<br />

23.6 Der oder die Liquidator(en) haben Anspruch auf eine<br />

Vergütung in Höhe gemäß § 15.1 entsprechend der Vergütung der<br />

Komplementärin. Mit der Vergütung gemäß § 23.6 S.1 sind sämtliche<br />

Kosten im Zusammenhang mit der Liquidation abgegolten.<br />

§ 24 Tod eines Gesellschafters<br />

24.1 Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern mit seinen Erben fortgesetzt. Die<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer haben sich gegenüber der Komplementärin<br />

durch Vorlage von dieser geeignet erscheinenden<br />

Dokumenten, einschließlich insbesondere eines Erbscheines, zu<br />

legitimieren. Eine Erbengemeinschaft ist verpflichtet, unverzüglich<br />

eine Person zu benennen, die zukünftig die Rechte der Erben<br />

innerhalb der Gesellschaft ausübt. Solange diese Person nicht<br />

benannt ist, ruhen die Gesellschafterrechte mit Ausnahme der<br />

Vermögensrechte.<br />

24.2 Im Fall der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann<br />

der Gesellschaftsanteil nur auf eine Person übertragen werden,<br />

wenn durch seine Aufteilung eine Teilbarkeit durch 100 ohne<br />

Rest je empfangenden Erben bzw. Vermächtnisnehmer nicht<br />

aufgehoben würde.<br />

verbundenen Kosten tragen die Erben oder Vermächtnisnehmer.<br />

Sie sind außerdem gesamtschuldnerisch verpflichtet, der<br />

Gesellschaft den dieser entstehenden administrativen Aufwand<br />

mit EUR 100,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen.<br />

§ 25 Adressenmitteilungspflicht, Einladungen und Zustellungen,<br />

Zustellungsbevollmächtigung<br />

25.1 Jeder Gesellschafter und jeder Treugeberkommanditist ist<br />

verpflichtet, der Gesellschaft einen Wechsel seiner Adresse, seiner<br />

Faxnummer, seiner Email- Adresse und seiner Bankverbindung<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt, sofern ein<br />

Zustellungsbevollmächtigter benannt worden ist.<br />

25.2 Einladungen und sonstige Zustellungen der Gesellschaft<br />

erfolgen durch die Komplementärin an die letzte, der Gesellschaft<br />

mitgeteilte Adresse bzw. Faxnummer oder Email-Adresse. Sie<br />

gelten spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Absendung<br />

der jeweiligen Dokumente als bewirkt.<br />

Dies gilt auch, wenn die Post die Dokumente nicht zustellen kann,<br />

weil die Adresse nicht mehr besteht oder weil für den Fall der<br />

Abwesenheit kein Zustellungsbevollmächtigter benannt worden ist.<br />

Zum Nachweis der Absendung genügt die schriftliche Bestätigung<br />

des mit dem Versand der Dokumente betrauten Mitarbeiters der<br />

Komplementärin oder ihrer Beauftragten.<br />

25.3 Verzieht ein Gesellschafter oder ein Treugeberkommanditist<br />

ins Ausland, so hat er der Gesellschaft einen inländischen<br />

Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.<br />

§ 26 Haftung / Freistellung<br />

26.1 Die Komplementärin haftet der Gesellschaft und/oder den<br />

Gesellschaftern nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />

Pflichtverletzungen auf Schadensersatz.<br />

26.2 Die Gesellschaft stellt die Komplementärin und den<br />

Treuhandkommanditisten sowie ihre jeweiligen Angestellten,<br />

Geschäftsführer und Beauftragten (zusammen „die Freistellungsberechtigten“)<br />

vollumfänglich von jeder Haftung frei, die den<br />

Freistellungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft<br />

erwachsen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung<br />

und Rechtsverteidigung. Die Freistellung hat auf erstes<br />

Anfordern zu erfolgen.<br />

Ein Anspruch auf Freistellung ist ausgeschlossen, wenn der<br />

betroffene Freistellungsberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

gehandelt hat. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein<br />

Freistellungsberechtigter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt<br />

hat, hat der Freistellungsberechtigte Anspruch auf Freistellung bis<br />

zur rechtskräftigen Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit;<br />

wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt, hat der<br />

betroffene Freistellungsberechtigte die empfangenen Leistungen<br />

zurückzugewähren.<br />

26.3 Die Gesellschaft und die Gesellschafter übernehmen keine<br />

Haftung für den Eintritt der von Anlegern mit dem Erwerb ihrer<br />

Beteiligung angestrebten rechtlichen oder steuerlichen Folgen<br />

oder für die Erreichung der angestrebten wirtschaftlichen Erfolge.<br />

Die angestrebten steuerlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt,<br />

dass sie von der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit<br />

anerkannt werden. Die Gesellschaft und die Gesellschafter übernehmen<br />

keine Gewähr dafür, dass sich die steuerliche Beurteilung<br />

von Sachverhalten durch Gesetzgebung, Rechtsprechung, Erlasse<br />

der Finanzverwaltung oder spätere Außenprüfungen nicht ändert.<br />

26.4 Schadenersatzansprüche gegen die Komplementärin<br />

verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Vornahme oder Unterlassung<br />

der zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung, soweit<br />

24.3 Sämtliche durch den Erbfall entstehenden Kosten, insbesondere<br />

die mit dem Nachweis der Erbfolge oder des Vermächtnisses<br />

172<br />

Der Gesellschaftsvertrag.

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