Emissionsprospekt - Collector AG
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2. Steuerliche Anerkennung des Konzeptes<br />
Ähnliche konzipierte Fonds wurden in der Vergangenheit<br />
als gewerbliche Fonds anerkannt. Allerdings<br />
kann hieraus kein Anspruch auch für diesen<br />
Fonds abgeleitet werden, da sich die Fonds in<br />
Einzelheiten, insbesondere der konkreten Tätigkeit,<br />
unterscheiden, die für die Einordnung durch die<br />
Finanzverwaltung entscheidend sein können.<br />
Auch die Treuhandverträge wurden bei ähnlichen<br />
Fonds von der Finanzverwaltung als transparent<br />
anerkannt, ohne hieraus wiederum einen Anspruch<br />
für diesen Fonds ableiten zu können.<br />
3. Grundlagen der Gewinnermittlung aus<br />
Gewerbebetrieb<br />
Die Fondsgesellschaft ermittelt die Besteuerungsgrundlage,<br />
d.h. ihr steuerliches Jahresergebnis,<br />
durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5<br />
EStG. Maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung<br />
ist zunächst der handelsrechtliche<br />
Jahresüberschuss, der aufgrund steuerlicher Sonderregelungen<br />
zu modifizieren ist. Die Fondsgesellschaft<br />
ist als Kaufmann grundsätzlich verpflichtet<br />
einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu<br />
erstellen.<br />
Betriebsausgaben sind sämtliche Aufwendungen,<br />
die die Fondsgesellschaft durch ihre betriebliche<br />
Tätigkeit veranlasst. Betriebsausgaben wirken sich<br />
grundsätzlich gewinnmindernd auf das Ergebnis<br />
aus. Hierbei ist zwischen sofort abzugsfähigen<br />
Betriebsausgaben und nicht sofort abzugsfähigen<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu unterscheiden.<br />
Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
mindern das Jahresergebnis sofort und grundsätzlich<br />
in voller Höhe in dem Jahr, in dem die Aufwendung<br />
getätigt wird. Demgegenüber mindern Kosten<br />
für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern<br />
(Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten)<br />
nicht bereits im Jahr der Anschaffung<br />
oder Herstellung das Jahresergebnis in voller Höhe.<br />
Die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten<br />
sind stattdessen zu aktivieren und - soweit es sich<br />
um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt - über die<br />
Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen.<br />
Als gewinnmindernder Aufwand wird hier lediglich<br />
der in einer Periode verursachte Werteverzehr<br />
erfasst.<br />
Die bereits bestehenden Einschränkungen bei der<br />
Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben wurden<br />
durch die Unternehmensteuerreform 2008 noch<br />
einmal erweitert. Durch den neu eingefügten § 4h<br />
EStG sind Schuldzinsen künftig nur in Höhe von<br />
30 % des EBITDA - also dem Gewinn vor Zins,<br />
Steuern und Abschreibungen abzugsfähig.<br />
Allerdings besteht eine Ausnahme in Form<br />
einer Freigrenze von EUR 3 Mio., so dass diese<br />
Einschränkung die Fondsgesellschaft sowie<br />
die Objektgesellschaften nach den in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigten Schuldzinsen<br />
nicht betrifft. Nach dem BMF-Schreiben vom<br />
04.07.2008 (BStBl. I 2008, 718) sind jedoch auch<br />
die Fremdkapitalzinsen der Gesellschafter (Sonderbetriebsausgaben)<br />
mit einzubeziehen. Dies könnte<br />
dazu führen, dass die Freigrenze von EUR 3 Mio.<br />
überschritten wird und die Schuldzinsen nur noch<br />
begrenzt abzugsfähig sind. Zwar kann die Höhe der<br />
Zinsaufwendungen der Gesellschafter nicht unmittelbar<br />
abgeschätzt werden, doch wird aufgrund des<br />
verbleibenden Spielraums davon ausgegangen,<br />
dass die Regelung zur Begrenzung des Zinsabzugs<br />
(§ 4h EStG) keine Anwendung findet.<br />
a) Gewinnermittlung in der Investitionsphase<br />
(1) Aufteilung der Aufwendungen<br />
Die Unterscheidung zwischen sofort abzugsfähigen<br />
Betriebsausgaben und An- schaffungs- bzw.<br />
Herstellungskosten ist insbesondere in der<br />
Investitionsphase von Bedeutung. Die Aufwendungen<br />
für die Anschaffung und die Installation der<br />
Photovoltaikanlagen mindern das Jahresergebnis<br />
nicht bereits im Jahr der Anschaffung bzw. Installation<br />
in voller Höhe. Die Kosten sind stattdessen zu<br />
aktivieren (abschreibbare Wirtschaftsgüter) und auf<br />
die Nutzungsdauer von 20 Jahren zu verteilen. Sie<br />
mindern somit über den Zeitraum von 20 Jahren<br />
jährlich das betreffende Jahresergebnis um die<br />
Abschreibung.<br />
Die in der Investitionsphase entstehenden<br />
Kosten der Fondsgesellschaft sind zum Teil als<br />
Betriebsausgaben zu behandeln und mindern<br />
das steuerliche Ergebnis unmittelbar im Jahr der<br />
Aufwendung. Darüber hinaus sind aber bestimmte<br />
Aufwendungen der Fondsgesellschaft (z.B. Eigenkapitalvermittlungsprovision,<br />
Konzeptionskosten)<br />
Das steuerliche Konzept.<br />
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