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Emissionsprospekt - Collector AG

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2. Steuerliche Anerkennung des Konzeptes<br />

Ähnliche konzipierte Fonds wurden in der Vergangenheit<br />

als gewerbliche Fonds anerkannt. Allerdings<br />

kann hieraus kein Anspruch auch für diesen<br />

Fonds abgeleitet werden, da sich die Fonds in<br />

Einzelheiten, insbesondere der konkreten Tätigkeit,<br />

unterscheiden, die für die Einordnung durch die<br />

Finanzverwaltung entscheidend sein können.<br />

Auch die Treuhandverträge wurden bei ähnlichen<br />

Fonds von der Finanzverwaltung als transparent<br />

anerkannt, ohne hieraus wiederum einen Anspruch<br />

für diesen Fonds ableiten zu können.<br />

3. Grundlagen der Gewinnermittlung aus<br />

Gewerbebetrieb<br />

Die Fondsgesellschaft ermittelt die Besteuerungsgrundlage,<br />

d.h. ihr steuerliches Jahresergebnis,<br />

durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5<br />

EStG. Maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung<br />

ist zunächst der handelsrechtliche<br />

Jahresüberschuss, der aufgrund steuerlicher Sonderregelungen<br />

zu modifizieren ist. Die Fondsgesellschaft<br />

ist als Kaufmann grundsätzlich verpflichtet<br />

einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu<br />

erstellen.<br />

Betriebsausgaben sind sämtliche Aufwendungen,<br />

die die Fondsgesellschaft durch ihre betriebliche<br />

Tätigkeit veranlasst. Betriebsausgaben wirken sich<br />

grundsätzlich gewinnmindernd auf das Ergebnis<br />

aus. Hierbei ist zwischen sofort abzugsfähigen<br />

Betriebsausgaben und nicht sofort abzugsfähigen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu unterscheiden.<br />

Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

mindern das Jahresergebnis sofort und grundsätzlich<br />

in voller Höhe in dem Jahr, in dem die Aufwendung<br />

getätigt wird. Demgegenüber mindern Kosten<br />

für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern<br />

(Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten)<br />

nicht bereits im Jahr der Anschaffung<br />

oder Herstellung das Jahresergebnis in voller Höhe.<br />

Die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten<br />

sind stattdessen zu aktivieren und - soweit es sich<br />

um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt - über die<br />

Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen.<br />

Als gewinnmindernder Aufwand wird hier lediglich<br />

der in einer Periode verursachte Werteverzehr<br />

erfasst.<br />

Die bereits bestehenden Einschränkungen bei der<br />

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben wurden<br />

durch die Unternehmensteuerreform 2008 noch<br />

einmal erweitert. Durch den neu eingefügten § 4h<br />

EStG sind Schuldzinsen künftig nur in Höhe von<br />

30 % des EBITDA - also dem Gewinn vor Zins,<br />

Steuern und Abschreibungen abzugsfähig.<br />

Allerdings besteht eine Ausnahme in Form<br />

einer Freigrenze von EUR 3 Mio., so dass diese<br />

Einschränkung die Fondsgesellschaft sowie<br />

die Objektgesellschaften nach den in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigten Schuldzinsen<br />

nicht betrifft. Nach dem BMF-Schreiben vom<br />

04.07.2008 (BStBl. I 2008, 718) sind jedoch auch<br />

die Fremdkapitalzinsen der Gesellschafter (Sonderbetriebsausgaben)<br />

mit einzubeziehen. Dies könnte<br />

dazu führen, dass die Freigrenze von EUR 3 Mio.<br />

überschritten wird und die Schuldzinsen nur noch<br />

begrenzt abzugsfähig sind. Zwar kann die Höhe der<br />

Zinsaufwendungen der Gesellschafter nicht unmittelbar<br />

abgeschätzt werden, doch wird aufgrund des<br />

verbleibenden Spielraums davon ausgegangen,<br />

dass die Regelung zur Begrenzung des Zinsabzugs<br />

(§ 4h EStG) keine Anwendung findet.<br />

a) Gewinnermittlung in der Investitionsphase<br />

(1) Aufteilung der Aufwendungen<br />

Die Unterscheidung zwischen sofort abzugsfähigen<br />

Betriebsausgaben und An- schaffungs- bzw.<br />

Herstellungskosten ist insbesondere in der<br />

Investitionsphase von Bedeutung. Die Aufwendungen<br />

für die Anschaffung und die Installation der<br />

Photovoltaikanlagen mindern das Jahresergebnis<br />

nicht bereits im Jahr der Anschaffung bzw. Installation<br />

in voller Höhe. Die Kosten sind stattdessen zu<br />

aktivieren (abschreibbare Wirtschaftsgüter) und auf<br />

die Nutzungsdauer von 20 Jahren zu verteilen. Sie<br />

mindern somit über den Zeitraum von 20 Jahren<br />

jährlich das betreffende Jahresergebnis um die<br />

Abschreibung.<br />

Die in der Investitionsphase entstehenden<br />

Kosten der Fondsgesellschaft sind zum Teil als<br />

Betriebsausgaben zu behandeln und mindern<br />

das steuerliche Ergebnis unmittelbar im Jahr der<br />

Aufwendung. Darüber hinaus sind aber bestimmte<br />

Aufwendungen der Fondsgesellschaft (z.B. Eigenkapitalvermittlungsprovision,<br />

Konzeptionskosten)<br />

Das steuerliche Konzept.<br />

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