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Emissionsprospekt - Collector AG

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5.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von<br />

1 % des ausstehenden Betrages pro Monat zu erheben, wenn ein<br />

Anleger mit der Einzahlung seiner Ersteinlage, des Agios oder<br />

einer seiner Ratenzahlungen in Verzug gerät. Die Geltendmachung<br />

weiteren Schadenersatzes bleibt unberührt. Es bleibt dem<br />

säumigen Anleger unbenommen, einen niedrigeren Verzugsschaden<br />

nachzuweisen.<br />

5.5 Ein Anleger, der sich mit der Zahlung seiner Ersteinlage, des<br />

Agios oder drei Raten seiner Pflichteinlage in Verzug befindet<br />

(„Zahlungsrückstand“) und seiner Zahlungsverpflichtung trotz<br />

Mahnung und Nachfristsetzung durch die Komplementärin nicht<br />

innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt, scheidet zum<br />

Monatsersten des zweiten Monats, der auf die gesetzte Nachfrist<br />

folgt („Ausschlusstag“), aus der Gesellschaft aus, soweit die Mahnung<br />

innerhalb von neun Monaten ab Zahlungsrückstand erfolgt.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Komplementärin bis zum Ausschlusstag<br />

die Herabsetzung der Pflichteinlage des betroffenen Anlegers<br />

erklärt. In diesem Fall wird die Pflichteinlage des Anlegers auf den<br />

Betrag der geleisteten und thesaurierten Zahlung herabgesetzt<br />

und eine Abwicklungsgebühr i.H.v. EUR 100,00 erhoben.<br />

Befindet sich ein Treugeberkommanditist im Zahlungsrückstand,<br />

so gilt das Vorstehende entsprechend mit der Maßgabe, dass der<br />

Treuhandkommanditist seine Haftsumme und seine Kommanditeinlage<br />

zum Ausschlusstag in dem Umfang vermindert, wie<br />

es dem für den Treugeberkommanditisten gehaltenen Anteil<br />

am Gesamtanteil des Treuhänders gemäß der Eintragung im<br />

Handelsregister entspricht. Erklärt die Komplementärin bis zum<br />

Ausschlusstag die Herabsetzung der Pflichteinlage, so vermindert<br />

sich die Pflichteinlage hinsichtlich des vom Treuhänder gehaltenen<br />

Kommanditanteils um den Differenzbetrag zwischen der vom<br />

Anleger geschuldeten Pflichteinlage und der vom Anleger erbrachten<br />

bzw. zu in diesem Zusammenhang thesaurierten Zahlungen<br />

auf die Pflichteinlage. In diesem Fall erfolgt keine Änderung der<br />

Höhe der Haftsumme.<br />

Darüber hinaus ist die Komplementärin im Falle des Zahlungsrückstandes<br />

eines Treugeberkommanditisten berechtigt und<br />

bevollmächtigt, im Namen des Treuhandkommanditisten die<br />

fristlose Kündigung des Treuhandvertrages zu erklären. Die<br />

Komplementärin ist, soweit für diese Zwecke erforderlich, von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der ausgeschiedene<br />

Anleger trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausschluss ggf.<br />

entstandenen Kosten.<br />

5.6 Anleger, die wegen Zahlungsrückstandes ausgeschlossen<br />

wurden, haben einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben.<br />

Dieses Abfindungsguthaben bestimmt sich nach dem Buchwert<br />

seiner Beteiligung gemäß der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.<br />

des Jahres, das dem Jahr des Ausschlusstages vorgeht. Dieser<br />

Anspruch ist der Höhe nach beschränkt auf den Nennwert der<br />

vom ausgeschlossenen Anleger geleisteten bzw. thesaurierten<br />

Pflichteinlage. Weitere Ansprüche des Anlegers, insbesondere auf<br />

Rückzahlung des Agios, bestehen nicht. § 22.3 und 22.4 gelten<br />

entsprechend.<br />

5.7 Ansprüche auf Verzugszinsen und/oder Schadensersatz<br />

bleiben von dem Ausschluss eines Anlegers i.S.d. § 5.5 bzw. von<br />

einer Herabsetzung der Pflichteinlage unberührt. Die Gesellschaft<br />

kann mit diesen Ansprüchen gegen einen etwaigen Rückzahlungsanspruch<br />

aufrechnen.<br />

§ 6 Treuhandvertrag, Handelsregister-Vollmacht<br />

6.1 Anleger können wählen, ob sie der Gesellschaft selbst<br />

beitreten wollen („Direktkommanditisten“) oder ob ihr Kommanditanteil<br />

treuhänderisch von dem Treuhandkommanditisten gehalten<br />

werden soll („Treugeberkommanditisten“, § 3.3).<br />

6.2 Direktkommanditisten werden selbst als Kommanditisten in<br />

das Handelsregister eingetragen. Jeder Direktkommanditist hat<br />

der Komplementärin auf eigene Kosten eine unwiderrufliche,<br />

über den Tod hinaus gültige und notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

zu erteilen, die diese befähigt, sämtliche im<br />

Zusammenhang mit seiner Beteiligung notwendigen Handelsregisteranmeldungen<br />

zu bewirken, mit Ausnahme der Erhöhung der<br />

Haftsummen des jeweiligen Direktkommanditisten.<br />

6.3 Treugeberkommanditisten werden nicht selbst in das<br />

Handelsregister eingetragen. Jeder Treugeberkommanditist muss<br />

den Treuhandkommanditisten durch Abschluss des diesem<br />

Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten Treuhandvertrages<br />

beauftragen und bevollmächtigen. Der Treuhandkommanditist<br />

hält die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, aber für<br />

Rechnung und im Auftrag der Treugeberkommanditisten. Die<br />

einzelnen Anteile der Treugeberkommanditisten werden von dem<br />

Treuhandkommanditisten nach außen, also im Verhältnis der<br />

Gesellschaft zu Dritten, als einheitliche Kommanditbeteiligung<br />

gehalten. Im Handelsregister wird nur der Treuhandkommanditist,<br />

nicht der einzelne Treugeberkommanditist eingetragen.<br />

6.4 Jeder Gesellschafter und jeder Treugeberkommanditist ist<br />

verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen selbst abzugeben,<br />

solange und soweit aus irgendeinem Grunde keine entsprechende<br />

wirksame Bevollmächtigung der Komplementärin bzw. des<br />

Treuhandkommanditisten bestehen sollte.<br />

6.5 Die Vergütung des Treuhandkommanditisten erfolgt durch die<br />

Gesellschaft. Sie beträgt EUR 10.000,00 pro Jahr zuzüglich evtl.<br />

anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Aufgaben des Treuhänders<br />

nach §§ 10, 11 des Treuhandvertrages werden durch die<br />

Komplementärin bzw. von dem durch die Gesellschaft beauftragten<br />

Geschäftsbesorger wahrgenommen und sind von der in § 15<br />

geregelten Vergütung umfasst. Soweit der Treuhandkommanditist<br />

diese Aufgaben auf Wunsch der Gesellschaft selbst wahrnimmt,<br />

hat er Anspruch auf angemessene Erhöhung der Vergütung; die<br />

Vergütung der Komplementärin bzw. des Geschäftsbesorgers wird<br />

in diesem Fall entsprechend gesenkt.<br />

§ 7 Wettbewerbsverbote<br />

Sämtliche Gesellschafter, insbesondere auch die Komplementärin<br />

bzw. deren Geschäftsführungsorgane, sind, soweit möglich, von<br />

allen gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverboten befreit.<br />

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung<br />

8.1 Geschäftsführungsbefugnis<br />

Die Geschäftsführung obliegt der Komplementärin. Die Kommanditisten<br />

sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.<br />

8.2 Gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

Im Innenverhältnis erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis<br />

nur auf Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen des<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft. Zu diesem<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören insbesondere sämtliche<br />

Geschäfte, die in diesem Gesellschaftsvertrag oder in dem Investitions-<br />

und Finanzierungsplan der Gesellschaft (§ 9) vorgesehen<br />

sind, sowie alle zur Durchführung und Abwicklung der gesamten<br />

Investitionen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere:<br />

a) die Errichtung bzw. der Erwerb, der Betrieb, die Verwaltung,<br />

die Veräußerung und die Verwertung von Anlagen Erneuerbarer<br />

Energien im Sinne des § 8.3 b) (1); die Errichtung bzw. der Erwerb<br />

von Anteilen an, die Verwaltung, die Veräußerung/ Verwertung<br />

und Auflösung von Gesellschaften (abhängige Gesellschaften<br />

i.S.v. § 15 AktG ebenso wie andere Gesellschaften), einschließlich<br />

Aufgabe des operativen Geschäftsbetriebs einer (oder mehrerer)<br />

Betreibergesellschaft(en) oder der Veräußerung der Anlagen im<br />

Eigentum der Betreibergesellschaften, sowie ggf. von weiteren<br />

Der Gesellschaftsvertrag.<br />

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