Emissionsprospekt - Collector AG
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5.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von<br />
1 % des ausstehenden Betrages pro Monat zu erheben, wenn ein<br />
Anleger mit der Einzahlung seiner Ersteinlage, des Agios oder<br />
einer seiner Ratenzahlungen in Verzug gerät. Die Geltendmachung<br />
weiteren Schadenersatzes bleibt unberührt. Es bleibt dem<br />
säumigen Anleger unbenommen, einen niedrigeren Verzugsschaden<br />
nachzuweisen.<br />
5.5 Ein Anleger, der sich mit der Zahlung seiner Ersteinlage, des<br />
Agios oder drei Raten seiner Pflichteinlage in Verzug befindet<br />
(„Zahlungsrückstand“) und seiner Zahlungsverpflichtung trotz<br />
Mahnung und Nachfristsetzung durch die Komplementärin nicht<br />
innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt, scheidet zum<br />
Monatsersten des zweiten Monats, der auf die gesetzte Nachfrist<br />
folgt („Ausschlusstag“), aus der Gesellschaft aus, soweit die Mahnung<br />
innerhalb von neun Monaten ab Zahlungsrückstand erfolgt.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Komplementärin bis zum Ausschlusstag<br />
die Herabsetzung der Pflichteinlage des betroffenen Anlegers<br />
erklärt. In diesem Fall wird die Pflichteinlage des Anlegers auf den<br />
Betrag der geleisteten und thesaurierten Zahlung herabgesetzt<br />
und eine Abwicklungsgebühr i.H.v. EUR 100,00 erhoben.<br />
Befindet sich ein Treugeberkommanditist im Zahlungsrückstand,<br />
so gilt das Vorstehende entsprechend mit der Maßgabe, dass der<br />
Treuhandkommanditist seine Haftsumme und seine Kommanditeinlage<br />
zum Ausschlusstag in dem Umfang vermindert, wie<br />
es dem für den Treugeberkommanditisten gehaltenen Anteil<br />
am Gesamtanteil des Treuhänders gemäß der Eintragung im<br />
Handelsregister entspricht. Erklärt die Komplementärin bis zum<br />
Ausschlusstag die Herabsetzung der Pflichteinlage, so vermindert<br />
sich die Pflichteinlage hinsichtlich des vom Treuhänder gehaltenen<br />
Kommanditanteils um den Differenzbetrag zwischen der vom<br />
Anleger geschuldeten Pflichteinlage und der vom Anleger erbrachten<br />
bzw. zu in diesem Zusammenhang thesaurierten Zahlungen<br />
auf die Pflichteinlage. In diesem Fall erfolgt keine Änderung der<br />
Höhe der Haftsumme.<br />
Darüber hinaus ist die Komplementärin im Falle des Zahlungsrückstandes<br />
eines Treugeberkommanditisten berechtigt und<br />
bevollmächtigt, im Namen des Treuhandkommanditisten die<br />
fristlose Kündigung des Treuhandvertrages zu erklären. Die<br />
Komplementärin ist, soweit für diese Zwecke erforderlich, von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der ausgeschiedene<br />
Anleger trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausschluss ggf.<br />
entstandenen Kosten.<br />
5.6 Anleger, die wegen Zahlungsrückstandes ausgeschlossen<br />
wurden, haben einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben.<br />
Dieses Abfindungsguthaben bestimmt sich nach dem Buchwert<br />
seiner Beteiligung gemäß der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.<br />
des Jahres, das dem Jahr des Ausschlusstages vorgeht. Dieser<br />
Anspruch ist der Höhe nach beschränkt auf den Nennwert der<br />
vom ausgeschlossenen Anleger geleisteten bzw. thesaurierten<br />
Pflichteinlage. Weitere Ansprüche des Anlegers, insbesondere auf<br />
Rückzahlung des Agios, bestehen nicht. § 22.3 und 22.4 gelten<br />
entsprechend.<br />
5.7 Ansprüche auf Verzugszinsen und/oder Schadensersatz<br />
bleiben von dem Ausschluss eines Anlegers i.S.d. § 5.5 bzw. von<br />
einer Herabsetzung der Pflichteinlage unberührt. Die Gesellschaft<br />
kann mit diesen Ansprüchen gegen einen etwaigen Rückzahlungsanspruch<br />
aufrechnen.<br />
§ 6 Treuhandvertrag, Handelsregister-Vollmacht<br />
6.1 Anleger können wählen, ob sie der Gesellschaft selbst<br />
beitreten wollen („Direktkommanditisten“) oder ob ihr Kommanditanteil<br />
treuhänderisch von dem Treuhandkommanditisten gehalten<br />
werden soll („Treugeberkommanditisten“, § 3.3).<br />
6.2 Direktkommanditisten werden selbst als Kommanditisten in<br />
das Handelsregister eingetragen. Jeder Direktkommanditist hat<br />
der Komplementärin auf eigene Kosten eine unwiderrufliche,<br />
über den Tod hinaus gültige und notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
zu erteilen, die diese befähigt, sämtliche im<br />
Zusammenhang mit seiner Beteiligung notwendigen Handelsregisteranmeldungen<br />
zu bewirken, mit Ausnahme der Erhöhung der<br />
Haftsummen des jeweiligen Direktkommanditisten.<br />
6.3 Treugeberkommanditisten werden nicht selbst in das<br />
Handelsregister eingetragen. Jeder Treugeberkommanditist muss<br />
den Treuhandkommanditisten durch Abschluss des diesem<br />
Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten Treuhandvertrages<br />
beauftragen und bevollmächtigen. Der Treuhandkommanditist<br />
hält die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, aber für<br />
Rechnung und im Auftrag der Treugeberkommanditisten. Die<br />
einzelnen Anteile der Treugeberkommanditisten werden von dem<br />
Treuhandkommanditisten nach außen, also im Verhältnis der<br />
Gesellschaft zu Dritten, als einheitliche Kommanditbeteiligung<br />
gehalten. Im Handelsregister wird nur der Treuhandkommanditist,<br />
nicht der einzelne Treugeberkommanditist eingetragen.<br />
6.4 Jeder Gesellschafter und jeder Treugeberkommanditist ist<br />
verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen selbst abzugeben,<br />
solange und soweit aus irgendeinem Grunde keine entsprechende<br />
wirksame Bevollmächtigung der Komplementärin bzw. des<br />
Treuhandkommanditisten bestehen sollte.<br />
6.5 Die Vergütung des Treuhandkommanditisten erfolgt durch die<br />
Gesellschaft. Sie beträgt EUR 10.000,00 pro Jahr zuzüglich evtl.<br />
anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Aufgaben des Treuhänders<br />
nach §§ 10, 11 des Treuhandvertrages werden durch die<br />
Komplementärin bzw. von dem durch die Gesellschaft beauftragten<br />
Geschäftsbesorger wahrgenommen und sind von der in § 15<br />
geregelten Vergütung umfasst. Soweit der Treuhandkommanditist<br />
diese Aufgaben auf Wunsch der Gesellschaft selbst wahrnimmt,<br />
hat er Anspruch auf angemessene Erhöhung der Vergütung; die<br />
Vergütung der Komplementärin bzw. des Geschäftsbesorgers wird<br />
in diesem Fall entsprechend gesenkt.<br />
§ 7 Wettbewerbsverbote<br />
Sämtliche Gesellschafter, insbesondere auch die Komplementärin<br />
bzw. deren Geschäftsführungsorgane, sind, soweit möglich, von<br />
allen gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverboten befreit.<br />
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung<br />
8.1 Geschäftsführungsbefugnis<br />
Die Geschäftsführung obliegt der Komplementärin. Die Kommanditisten<br />
sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der<br />
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.<br />
8.2 Gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
Im Innenverhältnis erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis<br />
nur auf Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen des<br />
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft. Zu diesem<br />
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören insbesondere sämtliche<br />
Geschäfte, die in diesem Gesellschaftsvertrag oder in dem Investitions-<br />
und Finanzierungsplan der Gesellschaft (§ 9) vorgesehen<br />
sind, sowie alle zur Durchführung und Abwicklung der gesamten<br />
Investitionen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere:<br />
a) die Errichtung bzw. der Erwerb, der Betrieb, die Verwaltung,<br />
die Veräußerung und die Verwertung von Anlagen Erneuerbarer<br />
Energien im Sinne des § 8.3 b) (1); die Errichtung bzw. der Erwerb<br />
von Anteilen an, die Verwaltung, die Veräußerung/ Verwertung<br />
und Auflösung von Gesellschaften (abhängige Gesellschaften<br />
i.S.v. § 15 AktG ebenso wie andere Gesellschaften), einschließlich<br />
Aufgabe des operativen Geschäftsbetriebs einer (oder mehrerer)<br />
Betreibergesellschaft(en) oder der Veräußerung der Anlagen im<br />
Eigentum der Betreibergesellschaften, sowie ggf. von weiteren<br />
Der Gesellschaftsvertrag.<br />
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