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Emissionsprospekt - Collector AG

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Der Emittent.<br />

Scheiden Gesellschafter aus der Gesellschaft aus,<br />

so wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern<br />

mit allen Aktiva und Passiva fortgeführt,<br />

sofern diese nicht spätestens zwei Monate nach<br />

Wirksamwerden des Ausscheidens die Liquidation<br />

beschließen. Die Beteiligung des ausscheidenden<br />

Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern<br />

pro rata an.<br />

nehmen in diesem Fall an der Liquidation der<br />

Gesellschaft teil. Ihnen steht ein Anspruch auf<br />

Teilhabe am Liquidationserlös zu.<br />

Die Komplementärin erhält im Falle ihres Ausscheidens<br />

keine Abfindung aus dem Vermögen der<br />

Gesellschaft. Ihr ist jedoch von der Gesellschaft<br />

eine geleistete Einlage zu erstatten.<br />

52<br />

Der Emittent.<br />

Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft<br />

aus, soll sie der Gesellschafterversammlung einen<br />

Nachfolger vorschlagen. Die Bestimmung des<br />

Nachfolgers und ggf. dessen Aufnahme als neuer<br />

Gesellschafter erfolgt durch die nächste ordentliche<br />

Gesellschafterversammlung, soweit diese vor dem<br />

Wirksamwerden des Ausscheidens zusammentritt.<br />

Ansonsten ist von der Geschäftsführung unverzüglich<br />

eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, die über den Nachfolger<br />

bestimmt. Sämtliche Kosten und Belastungen,<br />

die der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters entstehen, trägt<br />

der ausscheidende Gesellschafter.<br />

Kommanditisten erhalten im Falle ihres Ausscheidens<br />

als Abfindung einen Ausgleich entsprechend<br />

ihrer quotalen Beteiligung (Kapitalkonto I, eingezahltes<br />

Kapital) am Verkehrswert der Gesellschaft,<br />

soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes<br />

vorsieht. Scheiden Kommanditisten vor dem Ablauf<br />

von zehn Jahren seit ihrem Beitritt zur Gesellschaft<br />

aus, vermindert sich diese Abfindung um einen<br />

Abschlag von 15 %.<br />

Grundsätzlich sollen sich der ausscheidende<br />

Gesellschafter und die Gesellschaft auf einen<br />

Verkehrswert einigen. Die Geschäftsführung wird<br />

hierzu unter Anwendung allgemein anerkannter<br />

Wertermittlungsmethoden eine Bewertung durchführen.<br />

Sollte eine Einigung nach beiderseitiger<br />

Abgabe eines verbindlichen Abfindungsangebotes<br />

nicht zustande kommen, so wird von dem Präsidenten<br />

der Industrie- und Handelskammer Nürnberg<br />

ein Sachverständiger bestellt, der die Bewertung<br />

durchführt. Die Bewertung durch den Sachverständigen<br />

ist für die Gesellschaft und für den oder die<br />

ausscheidenden Gesellschafter verbindlich. Die<br />

Auszahlung des Abfindungsguthabens durch die<br />

Gesellschaft kann in mehreren Raten über einen<br />

Zeitraum von bis zu sieben Jahren erfolgen.<br />

Ein Anspruch auf Abfindungszahlung besteht nicht,<br />

wenn die Gesellschafter vor dem Ausscheiden des<br />

Gesellschafters die Liquidation der Gesellschaft<br />

beschließen. Die betroffenen Gesellschafter<br />

XI. Liquidation<br />

1. Sollte eine Vollplatzierung nicht innerhalb der<br />

Zeichnungsfrist bis zum 31.12.2011 erreicht werden,<br />

ist die Komplementärin berechtigt, die Zeichnungsfrist<br />

ein- oder mehrmals bis zum 31.12.2012<br />

zu verlängern. Sollte eine Vollplatzierung auch<br />

nicht innerhalb der verlängerten Zeichnungsfrist<br />

erreicht werden oder sollte die Gesellschaft von der<br />

Komplementärin nicht geschlossen werden, wird<br />

die Gesellschaft rückabgewickelt und liquidiert.<br />

Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung<br />

jederzeit über die Liquidation der Gesellschaft<br />

beschließen (vgl. zu den erforderlichen Mehrheiten<br />

die Darstellung auf Seite 47 unter „III. Gesellschafterversammlung“).<br />

2. Im Falle einer Rückabwicklung werden der Treuhandkommanditist<br />

und die Gesellschaft Angebote<br />

von Anlegern auf Beteiligung an der Gesellschaft,<br />

die noch nicht angenommen worden sind, nicht<br />

mehr annehmen. Soweit ein Anleger seine Einlage<br />

noch nicht erbracht hat bzw. die Eintragung eines<br />

Direktkommanditisten im Handelsregister noch<br />

nicht erfolgt ist, können der Treuhandkommanditist<br />

und die Gesellschaft von einem bereits angenommenen<br />

Angebot des Anlegers auf Beteiligung an<br />

der Gesellschaft und den sich hieraus ergebenden<br />

vertraglichen Verpflichtungen zurücktreten. Die<br />

Verpflichtung des Anlegers zur Erbringung der<br />

Pflichteinlage erlischt in diesem Fall. Anleger, die<br />

ihrer Einlagenverpflichtung bereits nachgekommen<br />

sind, erhalten ihre erbrachte Pflichteinlage nur<br />

insoweit zurück, wie dies vom Liquidationsvermögen<br />

gedeckt ist. Ein bereits gezahltes Agio erhält der<br />

Anleger jedoch nicht zurück. Eine Verzinsung erfolgt<br />

ebenso wenig wie eine Erstattung der Ausgaben, die<br />

von Anlegern im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

an der Gesellschaft persönlich getätigt wurden.<br />

3. Für den Fall der Liquidation der Gesellschaft<br />

ist die Komplementärin zum Liquidator bestimmt,<br />

sofern nicht die Gesellschafterversammlung mit<br />

der Mehrheit aller stimmberechtigten Gesellschafter<br />

eine oder mehrere andere Person(en) zu(m)<br />

Liquidator(en) bestimmt.

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