Emissionsprospekt - Collector AG
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Das steuerliche Konzept.<br />
Wird ein Kommanditanteil veräußert, gehen<br />
die steuerlichen Verlustvorträge, die auf diesen<br />
Gesellschafter entfallen, unter. Sie können nicht auf<br />
den Erwerber des Anteils übertragen werden. Die<br />
Verlustvorträge der anderen Gesellschafter bleiben<br />
unberührt. Gleiches gilt im Falle der Vererbung.<br />
Die Veräußerung des Kommanditanteils unterliegt<br />
nicht der Gewerbesteuer, sofern die Anteile im<br />
Ganzen veräußert werden. Ein möglicher Veräußerungsgewinn<br />
ist somit gewerbesteuerfrei. Gleiches<br />
gilt bei Liquidation der Fondsgesellschaft. Eine<br />
vorzeitige Veräußerung kann - wie bei der Einkommensteuer<br />
- dazu führen, dass die steuerliche<br />
Anerkennung von Verlusten rückgängig gemacht<br />
wird, wenn zum Veräußerungszeitpunkt noch kein<br />
Totalgewinn erzielt wurde. Gleiches gilt für die<br />
Objektgesellschaften.<br />
V. Umsatzsteuer<br />
1. Investitionsphase<br />
Die Fondsgesellschaft sowie die Objektgesellschaften<br />
sind selbständig mit Einnahmeerzielungsabsicht<br />
tätig und somit umsatzsteuerliche<br />
Unternehmer. Die Lieferung von Strom unterliegt<br />
der Umsatzsteuer und berechtigt zum Vorsteuerabzug.<br />
Die in den Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
enthaltenen Vorsteuern werden vom<br />
Finanzamt erstattet. Das Investitionsvolumen<br />
reduziert sich deshalb auf den Nettobetrag.<br />
Die Begründung einer Kommanditbeteiligung<br />
gegen Geldleistung ist nicht umsatzsteuerbar<br />
(Urteil des EuGH vom 26.06.2003, BFH vom<br />
01.07.2004, BStBl. II 2004, 1022;UStAE 1.6 Abs. 2).<br />
Die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile stellt keine<br />
umsatzsteuerbare Leistung dar. Die Möglichkeit der<br />
Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG besteht<br />
deshalb nicht. Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer<br />
aus mit der Ausgabe von Anteilen zusammenhängenden<br />
Kosten richtet sich nach der Tätigkeit der<br />
Gesellschaft. Dies gilt auch für Beteiligungen über<br />
einen Treuhandkommanditisten.<br />
2. Nutzungsphase<br />
Dies Lieferung von Strom stellt eine steuerpflichtige<br />
Lieferung dar, die dem Regelsteuersatz von<br />
19 % unterliegt. Die in den laufenden Ausgaben<br />
enthaltene Vorsteuer kann mit der berechneten<br />
Umsatzsteuer auf den gelieferten Strom verrechnet<br />
werden.<br />
Die Verwaltung der Beteiligung durch den Treuhandkommanditisten<br />
gegen Entgelt unterliegt der<br />
Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% (UStAE<br />
4.8.10 Abs. 2).<br />
Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 06.06.2002,<br />
BStBl. II 2003, 36) und der Finanzverwaltung<br />
(UStAE 1.6 Abs. 3) sind Geschäftsführungs- und<br />
Vertretungsleistungen von juristischen Personen<br />
als Gesellschafter grundsätzlich als steuerbare<br />
Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG zu qualifizieren,<br />
wenn für diese Leistungen ein Sonderentgelt vereinbart<br />
wird. Die Tätigkeit der juristischen Person als<br />
Gesellschafter wird nur dann nicht selbständig ausgeübt,<br />
wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft i.<br />
S. d. § 2 Abs. 2 UStG zwischen dem Gesellschafter<br />
und der Fondsgesellschaft vorliegt (BMF-Schreiben<br />
vom 31.05.2007, Tz. 6). Dies ist im vorliegenden<br />
Fall nicht gegeben, so dass die Sonderentgelte der<br />
Umsatzsteuer unterliegen.<br />
Die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung<br />
ist ebenso nicht steuerbar, wenn die Beteiligung<br />
keinem Unternehmen zugeordnet ist, da der<br />
Gesellschafter allein durch seine Beteiligung noch<br />
nicht zum Unternehmer wird. Hat der Gesellschafter<br />
dagegen seinen Kommanditanteil einem Unternehmen<br />
zugeordnet, liegt bei einer Veräußerung nach<br />
Auffassung der Finanzverwaltung eine sonstige<br />
Leistung vor (UStAE 3.5 Abs. 8). Nach § 4 Nr. 8<br />
lit. f UStG liegt allerdings eine umsatzsteuerfreie<br />
Leistung vor, für die die Umsatzsteueroption nach<br />
§ 9 Abs. 1 UStG ausgeübt werden kann. Dies gilt<br />
auch bei einer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten.<br />
3. Beendigung der Kapitalanlage<br />
Die Veräußerung einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
ist ebenso nicht steuerbar wie der Erwerb<br />
der Kommanditbeteiligung, wenn die Beteiligung<br />
keinem Unternehmen zugeordnet ist, da der<br />
Gesellschafter allein durch seine Beteiligung noch<br />
nicht zum Unternehmer wird. Hat der Gesellschafter<br />
seinen Kommanditanteil demgegenüber einem<br />
Unternehmen zugeordnet, liegt bei einer Veräußerung<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung eine<br />
sonstige Leistung vor (UStAE 3.5 Abs. 8). Nach § 4<br />
Nr. 8f UStG liegt allerdings eine umsatzsteuerfreie<br />
Leistung vor, für die die Umsatzsteueroption nach<br />
§ 9 Abs. 1 UStG ausgeübt werden kann. Dies gilt<br />
auch bei einer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten<br />
(UStAE 4.8.10 Abs. 2).<br />
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Das steuerliche Konzept.