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Emissionsprospekt - Collector AG

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Das steuerliche Konzept.<br />

Wird ein Kommanditanteil veräußert, gehen<br />

die steuerlichen Verlustvorträge, die auf diesen<br />

Gesellschafter entfallen, unter. Sie können nicht auf<br />

den Erwerber des Anteils übertragen werden. Die<br />

Verlustvorträge der anderen Gesellschafter bleiben<br />

unberührt. Gleiches gilt im Falle der Vererbung.<br />

Die Veräußerung des Kommanditanteils unterliegt<br />

nicht der Gewerbesteuer, sofern die Anteile im<br />

Ganzen veräußert werden. Ein möglicher Veräußerungsgewinn<br />

ist somit gewerbesteuerfrei. Gleiches<br />

gilt bei Liquidation der Fondsgesellschaft. Eine<br />

vorzeitige Veräußerung kann - wie bei der Einkommensteuer<br />

- dazu führen, dass die steuerliche<br />

Anerkennung von Verlusten rückgängig gemacht<br />

wird, wenn zum Veräußerungszeitpunkt noch kein<br />

Totalgewinn erzielt wurde. Gleiches gilt für die<br />

Objektgesellschaften.<br />

V. Umsatzsteuer<br />

1. Investitionsphase<br />

Die Fondsgesellschaft sowie die Objektgesellschaften<br />

sind selbständig mit Einnahmeerzielungsabsicht<br />

tätig und somit umsatzsteuerliche<br />

Unternehmer. Die Lieferung von Strom unterliegt<br />

der Umsatzsteuer und berechtigt zum Vorsteuerabzug.<br />

Die in den Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

enthaltenen Vorsteuern werden vom<br />

Finanzamt erstattet. Das Investitionsvolumen<br />

reduziert sich deshalb auf den Nettobetrag.<br />

Die Begründung einer Kommanditbeteiligung<br />

gegen Geldleistung ist nicht umsatzsteuerbar<br />

(Urteil des EuGH vom 26.06.2003, BFH vom<br />

01.07.2004, BStBl. II 2004, 1022;UStAE 1.6 Abs. 2).<br />

Die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile stellt keine<br />

umsatzsteuerbare Leistung dar. Die Möglichkeit der<br />

Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG besteht<br />

deshalb nicht. Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer<br />

aus mit der Ausgabe von Anteilen zusammenhängenden<br />

Kosten richtet sich nach der Tätigkeit der<br />

Gesellschaft. Dies gilt auch für Beteiligungen über<br />

einen Treuhandkommanditisten.<br />

2. Nutzungsphase<br />

Dies Lieferung von Strom stellt eine steuerpflichtige<br />

Lieferung dar, die dem Regelsteuersatz von<br />

19 % unterliegt. Die in den laufenden Ausgaben<br />

enthaltene Vorsteuer kann mit der berechneten<br />

Umsatzsteuer auf den gelieferten Strom verrechnet<br />

werden.<br />

Die Verwaltung der Beteiligung durch den Treuhandkommanditisten<br />

gegen Entgelt unterliegt der<br />

Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% (UStAE<br />

4.8.10 Abs. 2).<br />

Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 06.06.2002,<br />

BStBl. II 2003, 36) und der Finanzverwaltung<br />

(UStAE 1.6 Abs. 3) sind Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungsleistungen von juristischen Personen<br />

als Gesellschafter grundsätzlich als steuerbare<br />

Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG zu qualifizieren,<br />

wenn für diese Leistungen ein Sonderentgelt vereinbart<br />

wird. Die Tätigkeit der juristischen Person als<br />

Gesellschafter wird nur dann nicht selbständig ausgeübt,<br />

wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft i.<br />

S. d. § 2 Abs. 2 UStG zwischen dem Gesellschafter<br />

und der Fondsgesellschaft vorliegt (BMF-Schreiben<br />

vom 31.05.2007, Tz. 6). Dies ist im vorliegenden<br />

Fall nicht gegeben, so dass die Sonderentgelte der<br />

Umsatzsteuer unterliegen.<br />

Die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung<br />

ist ebenso nicht steuerbar, wenn die Beteiligung<br />

keinem Unternehmen zugeordnet ist, da der<br />

Gesellschafter allein durch seine Beteiligung noch<br />

nicht zum Unternehmer wird. Hat der Gesellschafter<br />

dagegen seinen Kommanditanteil einem Unternehmen<br />

zugeordnet, liegt bei einer Veräußerung nach<br />

Auffassung der Finanzverwaltung eine sonstige<br />

Leistung vor (UStAE 3.5 Abs. 8). Nach § 4 Nr. 8<br />

lit. f UStG liegt allerdings eine umsatzsteuerfreie<br />

Leistung vor, für die die Umsatzsteueroption nach<br />

§ 9 Abs. 1 UStG ausgeübt werden kann. Dies gilt<br />

auch bei einer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten.<br />

3. Beendigung der Kapitalanlage<br />

Die Veräußerung einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ist ebenso nicht steuerbar wie der Erwerb<br />

der Kommanditbeteiligung, wenn die Beteiligung<br />

keinem Unternehmen zugeordnet ist, da der<br />

Gesellschafter allein durch seine Beteiligung noch<br />

nicht zum Unternehmer wird. Hat der Gesellschafter<br />

seinen Kommanditanteil demgegenüber einem<br />

Unternehmen zugeordnet, liegt bei einer Veräußerung<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung eine<br />

sonstige Leistung vor (UStAE 3.5 Abs. 8). Nach § 4<br />

Nr. 8f UStG liegt allerdings eine umsatzsteuerfreie<br />

Leistung vor, für die die Umsatzsteueroption nach<br />

§ 9 Abs. 1 UStG ausgeübt werden kann. Dies gilt<br />

auch bei einer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten<br />

(UStAE 4.8.10 Abs. 2).<br />

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Das steuerliche Konzept.

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