Emissionsprospekt - Collector AG
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III. Vertrag über Vertriebssteuerung<br />
und Marketing<br />
Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> mit der Vertriebssteuerung<br />
der Fondsbeteiligungen beauftragt. Die<br />
<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> hat dabei insbesondere folgende<br />
Aufgaben zu erfüllen:<br />
<br />
Betreuung und Kontrolle der Vertriebspartner<br />
und deren Mitarbeiter, einschließlich Zurverfügungstellung<br />
von Vertriebsmaterial und<br />
Beantwortung von Anfragen.<br />
<br />
Vorbereitung und Durchführung von Schulungen<br />
der Vertriebspartner, soweit erforderlich.<br />
<br />
Abwicklung von Provisionszahlungen an die<br />
Vertriebspartner.<br />
Der Emittent hat die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> außerdem mit<br />
der Erstellung des Vertriebsmaterials beauftragt.<br />
Die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> hat dabei insbesondere folgende<br />
Aufgaben zu erfüllen:<br />
<br />
Erstellung sämtlichen erforderlichen Vertriebsmaterials,<br />
insbesondere eines Verkaufsprospekts.<br />
<br />
Erstellung von Werbe- und Schulungsmaterial<br />
für den Fondsvertrieb.<br />
<br />
Koordination der an der Erstellung des Vertriebsmaterials<br />
Beteiligten.<br />
<br />
Beauftragung einer Werbeagentur und weiterer<br />
Dienstleister auf eigene Kosten.<br />
<br />
Beauftragung einer Druckerei auf eigene<br />
Kosten.<br />
Für die Erfüllung der vorbeschriebenen Aufgaben<br />
erhält die <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> eine Vergütung i.H.v. 1 %<br />
des gezeichneten Eigenkapitals des Emittenten<br />
(ohne Altgesellschafter und ohne Agio); bei einem<br />
angestrebten Eigenkapital von EUR 50.000.000,00<br />
(ohne Altgesellschafter und ohne Agio) beträgt die<br />
Vergütung somit EUR 500.000,00 zzgl. jeweiliger<br />
gesetzlicher USt. (derzeit 19%). Die Vergütung<br />
ist im Investitions- und Finanzierungsplan des<br />
Emittenten enthalten und ist jeweils mit Eingang<br />
der Ersteinlage eines Anlegers fällig. Wird die nach<br />
dem Gesellschafsvertrag für die vermittelten Zeichnungssummen<br />
vorgesehene Vermittlungsprovision<br />
i.H.v. insgesamt 10 % (5 % Agio plus 5 % Innenprovision)<br />
der Zeichnungssumme des jeweiligen<br />
Anlegers nicht vollständig von dem jeweiligen<br />
Vertriebspartner ausgeschöpft, erhält die <strong>Collector</strong><br />
<strong>AG</strong> die sich hieraus ergebende Differenz als weitere<br />
Vergütung zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe (derzeit<br />
19 %). Dieser Teil der Vergütung wird fällig, wenn<br />
die jeweilige Provision des Vertriebspartners fällig<br />
wird.<br />
Für Schäden aus Pflichtverletzungen haftet die<br />
<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> nur, soweit sie die Pflichtverletzung<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat.<br />
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit haftet die <strong>Collector</strong><br />
<strong>AG</strong> auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen.<br />
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen<br />
und kann nur aus wichtigem Grund gekündigt<br />
werden.<br />
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />
diesem Vertrag, sowie über das Zustandekommen<br />
dieses Vertrages ist Schwabach, soweit dies<br />
gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.<br />
IV. Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
Der Emittent hat die BPS Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH als Mittelverwendungskontrolleur<br />
bestellt. Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
ist es, die zweckgerichtete Verwendung<br />
der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
eingehenden Ersteinlagen der Anleger während der<br />
Vertragslaufzeit zu kontrollieren.<br />
Der Emittent hat dazu das in den Zeichnungsunterlagen<br />
genannte Sonderkonto als Mittelverwendungskontrollkonto<br />
für die Ersteinlagen der<br />
unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhänder<br />
an dem Emittenten beteiligten Anleger eingerichtet.<br />
Über dieses Mittelverwendungskontrollkonto darf<br />
der Emittent während der Vertragslaufzeit nur<br />
gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
verfügen (gemeinsame Kontovollmacht).<br />
Der Emittent ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,<br />
dass sämtliche Ersteinlagen unmittelbar oder<br />
mittelbar über einen Treuhänder an dem Emittenten<br />
beteiligten Anleger auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
geleistet werden und sämtliche<br />
Zahlungen, die nach dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />
des Emittenten von dem Emittenten<br />
Das rechtliche Konzept.<br />
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