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Emissionsprospekt - Collector AG

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Der Emittent.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist ist nicht verpflichtet,<br />

Zahlungsrückstände der Anleger aus eigenen<br />

Mitteln abzudecken. Unberührt hiervon bleibt<br />

die Haftung des Treuhandkommanditisten in der<br />

jeweiligen Höhe der Haftsumme gegenüber den<br />

Gläubigern der Gesellschaft.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist hält die Kommanditbeteiligung<br />

im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />

und im Auftrag der Treugeberkommanditisten. Die<br />

einzelnen Anteile der Treugeberkommanditisten<br />

werden von dem Treuhandkommanditisten nach<br />

außen, also im Verhältnis der Gesellschaft zu<br />

Dritten, als einheitliche Kommanditbeteiligung<br />

gehalten. Im Handelsregister wird nur der Treuhandkommanditist,<br />

nicht der einzelne Treugeberkommanditist<br />

eingetragen.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist ist, soweit möglich,<br />

von allen gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverboten<br />

befreit.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, das<br />

ihm zustehende Stimmrecht uneinheitlich auszuüben.<br />

Treugeberkommanditisten werden von dem<br />

Treuhandkommanditisten im Treuhandvertrag zur<br />

Stimmrechtsausübung bevollmächtigt; die Bevollmächtigung<br />

ist auf die Anzahl der Stimmrechte<br />

beschränkt, die auf den für den jeweiligen Treugeberkommanditisten<br />

treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsanteil entfallen.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist kann, soweit er im<br />

Beirat nicht vertreten ist, Vertreter zu den Beiratssitzungen<br />

entsenden, die zwar ein Mitsprache-, aber<br />

kein Stimmrecht haben.<br />

<br />

Kontrollrechte, die einem Kommanditisten<br />

nach dem Gesetz oder diesem Vertrag zustehen,<br />

können unabhängig voneinander von dem Treuhandkommanditisten<br />

oder von den jeweiligen<br />

Treugeberkommanditisten wahrgenommen werden.<br />

Der Treuhandkommanditist hat das Recht, sich von<br />

den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich<br />

zu unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere<br />

der Gesellschaft einzusehen.<br />

<br />

Der Emittent stellt den Treuhandkommanditisten<br />

sowie dessen jeweilige Angestellten, Geschäftsführer<br />

und Beauftragten (zusammen „die Freistellungsberechtigten“)<br />

vollumfänglich von jeder Haftung frei, die<br />

den Freistellungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit für<br />

die Gesellschaft erwachsen. Die Freistellung umfasst<br />

auch die Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.<br />

Die Freistellung hat auf erstes Anfordern<br />

zu erfolgen. Ein Anspruch auf Freistellung ist ausgeschlossen,<br />

wenn der betroffene Freistellungsberechtigte<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt<br />

hat. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob<br />

ein Freistellungsberechtigter vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig gehandelt hat, hat der Freistellungsberechtigte<br />

Anspruch auf Freistellung bis zur rechtskräftigen<br />

Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit; wird<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt, hat der<br />

betroffene Freistellungsberechtigte die empfangenen<br />

Leistungen zurückzugewähren.<br />

<br />

Der Treuhandkommanditist ist grundsätzlich nur<br />

mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugeberkommanditisten<br />

berechtigt, dessen treuhänderische<br />

Beteiligung Dritten gegenüber offen zu legen. Er<br />

hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes und im Interesse<br />

des Treugeberkommanditisten auszuüben.<br />

<br />

Gemäß dem Geldwäschegesetz ist der<br />

Treuhandkommanditist zur Identifizierung der Treugeberkommanditisten<br />

verpflichtet. Der Treuhandkommanditist<br />

kann die Pflicht zur Identifizierung<br />

auf den Vertriebspartner übertragen. Dieser führt<br />

dann die Identifizierung der Treugeberkommanditisten<br />

im Zusammenhang mit der Vermittlung<br />

von Beteiligungen namens und im Auftrag des<br />

Treuhänders gemäß dem Geldwäschegesetz durch.<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, das<br />

Treuhandverhältnis kontinuierlich zu überwachen<br />

und die erhobenen Daten und Informationen in<br />

angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, die aufgezeichneten<br />

erhobenen Daten einschließlich der<br />

im Rahmen der Datenprüfung angefertigten Kopien<br />

während der gesamten Dauer des Treuhandverhältnisses<br />

aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist<br />

erstreckt sich fünf weitere Jahre über das Ende des<br />

Kalenderjahres hinaus, in dem das Treuhandverhältnis<br />

endet.<br />

Einzelheiten zu weiteren Rechten und Pflichten<br />

des Treuhänders finden Sie ab Seite 137, unter<br />

IX. Muster-Treuhandvertrag“.<br />

Es bestehen keine Umstände oder Beziehungen,<br />

die Interessenkonflikte des Treuhandkommanditisten<br />

begründen können.<br />

62<br />

Der Emittent.

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