Emissionsprospekt - Collector AG
Emissionsprospekt - Collector AG
Emissionsprospekt - Collector AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Der Emittent.<br />
A. Angaben über den Emittenten<br />
Der Emittent führt die Firma SunCollect Vario Fonds<br />
GmbH & Co. KG.<br />
Sitz des Emittenten ist Schwabach.<br />
Die Geschäftsanschrift des Emittenten lautet:<br />
Rathausgasse 2, 91126 Schwabach.<br />
Der Emittent wurde am 25.10.2010 auf unbestimmte<br />
Zeit gegründet. Der Emittent ist im<br />
Handelsregister des Amtsgerichtes Nürnberg seit<br />
dem 25.11.2010 unter der Nummer HRA 15729<br />
eingetragen.<br />
Der Emittent unterliegt deutschem Recht und hat<br />
die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft in der<br />
Form einer GmbH & Co. KG.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind die<br />
Gesellschafter des Emittenten (Fondsgesellschaft)<br />
die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />
(persönlich haftende Gesellschafterin), die <strong>Collector</strong><br />
<strong>AG</strong> (Kommanditist) sowie die RK revisionskontor<br />
gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Treuhandkommanditist).<br />
Die Struktur der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
(SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH)<br />
entnehmen Sie bitte der grafischen Darstellung auf<br />
Seite 141 dieses Prospekts sowie der Aufstellung<br />
auf Seite 139 und S. 143. Das Eigenkapital der<br />
Komplementärin beträgt EUR 25.000,00 und ist voll<br />
einbezahlt. Grundsätzlich haftet die Komplementärin<br />
einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt.<br />
Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft<br />
und haftet daher nur beschränkt auf ihr<br />
Gesellschaftsvermögen.<br />
Es bestehen folgende von der gesetzlichen<br />
Regelung abweichende Bestimmungen im<br />
Gesellschaftsvertrag der SunCollect Vario Fonds<br />
Verwaltungs GmbH:<br />
<br />
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt<br />
dieser die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere<br />
Geschäftsführer vorhanden, vertreten jeweils zwei<br />
Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer<br />
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die<br />
Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung kann<br />
einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis<br />
erteilen. Ebenso kann allen<br />
oder einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.<br />
<br />
Gesellschafterversammlungen werden von<br />
einem Geschäftsführer schriftlich (§ 126 BGB)<br />
oder in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe<br />
der Gegenstände der Tagesordnung einberufen.<br />
Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag<br />
der Versammlung muss eine Frist von mindestens<br />
14 Tagen liegen. Die Abstimmung erfolgt nach der<br />
Höhe der Geschäftsanteile. Je EUR 50,00 eines<br />
Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Gesellschafterversammlung<br />
ist beschlussfähig, wenn zu<br />
ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist und<br />
Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, auf<br />
die mindestens 75 % der Stimmen aller stimmberechtigten<br />
Gesellschafter entfallen. Erweist sich eine<br />
Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig,<br />
so haben die Geschäftsführer unverzüglich eine<br />
neue Gesellschafterversammlung einzuberufen.<br />
Diese Gesellschafterversammlung ist hinsichtlich<br />
der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der<br />
beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung<br />
standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />
oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig.<br />
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.<br />
Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb<br />
eines Monats nach Absendung des Beschlussprotokolls<br />
angefochten werden.<br />
<br />
Sämtliche Gesellschafter, insbesondere auch<br />
die Komplementärin bzw. deren Geschäftsführungsorgane,<br />
sind, soweit möglich, von allen<br />
gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverboten<br />
befreit.<br />
Wird über das Vermögen eines Gesellschafters<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung<br />
mangels Masse abgelehnt oder eine Zwangsvollstreckung<br />
in den Geschäftsanteil betrieben<br />
oder erfolgt sonst eine Pfändung der Rechte des<br />
Gesellschafters, ohne dass die Pfändung oder die<br />
Zwangsvollstreckung innerhalb von zwei Monaten<br />
aufgehoben wird, so ist die Gesellschaft auch ohne<br />
Zustimmung des Gesellschafters berechtigt, den<br />
Geschäftsanteil einzuziehen. Statt der Einziehung<br />
kann die Gesellschafterversammlung beschließen,<br />
dass der Geschäftsanteil an die Gesellschaft,<br />
an die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer<br />
Beteiligung oder einen von der Gesellschaft zu<br />
benennenden Dritten abgetreten wird. Die Einziehung<br />
eines Geschäftsanteils oder das Verlangen<br />
auf Abtretung eines Geschäftsanteils ohne<br />
Der Emittent.<br />
43