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Emissionsprospekt - Collector AG

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Der Emittent.<br />

A. Angaben über den Emittenten<br />

Der Emittent führt die Firma SunCollect Vario Fonds<br />

GmbH & Co. KG.<br />

Sitz des Emittenten ist Schwabach.<br />

Die Geschäftsanschrift des Emittenten lautet:<br />

Rathausgasse 2, 91126 Schwabach.<br />

Der Emittent wurde am 25.10.2010 auf unbestimmte<br />

Zeit gegründet. Der Emittent ist im<br />

Handelsregister des Amtsgerichtes Nürnberg seit<br />

dem 25.11.2010 unter der Nummer HRA 15729<br />

eingetragen.<br />

Der Emittent unterliegt deutschem Recht und hat<br />

die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft in der<br />

Form einer GmbH & Co. KG.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind die<br />

Gesellschafter des Emittenten (Fondsgesellschaft)<br />

die SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH<br />

(persönlich haftende Gesellschafterin), die <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong> (Kommanditist) sowie die RK revisionskontor<br />

gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Treuhandkommanditist).<br />

Die Struktur der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

(SunCollect Vario Fonds Verwaltungs GmbH)<br />

entnehmen Sie bitte der grafischen Darstellung auf<br />

Seite 141 dieses Prospekts sowie der Aufstellung<br />

auf Seite 139 und S. 143. Das Eigenkapital der<br />

Komplementärin beträgt EUR 25.000,00 und ist voll<br />

einbezahlt. Grundsätzlich haftet die Komplementärin<br />

einer Kommanditgesellschaft unbeschränkt.<br />

Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft<br />

und haftet daher nur beschränkt auf ihr<br />

Gesellschaftsvermögen.<br />

Es bestehen folgende von der gesetzlichen<br />

Regelung abweichende Bestimmungen im<br />

Gesellschaftsvertrag der SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH:<br />

<br />

Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt<br />

dieser die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere<br />

Geschäftsführer vorhanden, vertreten jeweils zwei<br />

Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer<br />

in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die<br />

Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung kann<br />

einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis<br />

erteilen. Ebenso kann allen<br />

oder einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.<br />

<br />

Gesellschafterversammlungen werden von<br />

einem Geschäftsführer schriftlich (§ 126 BGB)<br />

oder in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe<br />

der Gegenstände der Tagesordnung einberufen.<br />

Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag<br />

der Versammlung muss eine Frist von mindestens<br />

14 Tagen liegen. Die Abstimmung erfolgt nach der<br />

Höhe der Geschäftsanteile. Je EUR 50,00 eines<br />

Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Gesellschafterversammlung<br />

ist beschlussfähig, wenn zu<br />

ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist und<br />

Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, auf<br />

die mindestens 75 % der Stimmen aller stimmberechtigten<br />

Gesellschafter entfallen. Erweist sich eine<br />

Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig,<br />

so haben die Geschäftsführer unverzüglich eine<br />

neue Gesellschafterversammlung einzuberufen.<br />

Diese Gesellschafterversammlung ist hinsichtlich<br />

der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der<br />

beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung<br />

standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden<br />

oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig.<br />

Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.<br />

Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb<br />

eines Monats nach Absendung des Beschlussprotokolls<br />

angefochten werden.<br />

<br />

Sämtliche Gesellschafter, insbesondere auch<br />

die Komplementärin bzw. deren Geschäftsführungsorgane,<br />

sind, soweit möglich, von allen<br />

gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverboten<br />

befreit.<br />

Wird über das Vermögen eines Gesellschafters<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt oder eine Zwangsvollstreckung<br />

in den Geschäftsanteil betrieben<br />

oder erfolgt sonst eine Pfändung der Rechte des<br />

Gesellschafters, ohne dass die Pfändung oder die<br />

Zwangsvollstreckung innerhalb von zwei Monaten<br />

aufgehoben wird, so ist die Gesellschaft auch ohne<br />

Zustimmung des Gesellschafters berechtigt, den<br />

Geschäftsanteil einzuziehen. Statt der Einziehung<br />

kann die Gesellschafterversammlung beschließen,<br />

dass der Geschäftsanteil an die Gesellschaft,<br />

an die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer<br />

Beteiligung oder einen von der Gesellschaft zu<br />

benennenden Dritten abgetreten wird. Die Einziehung<br />

eines Geschäftsanteils oder das Verlangen<br />

auf Abtretung eines Geschäftsanteils ohne<br />

Der Emittent.<br />

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