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Emissionsprospekt - Collector AG

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10.2 Eine Übersendung von Kontoauszügen, Belegen oder<br />

sonstigen Unterlagen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und<br />

auf Kosten des Treugeberkommanditisten.<br />

10.3 Alle für die Erstellung der Rechnungslegung erforderlichen<br />

Unterlagen werden beim Treuhandkommanditisten bzw. bei der<br />

Gesellschaft aufbewahrt.<br />

§ 11 Treugeberverzeichnis, Datenschutz<br />

11.1 Der Treuhandkommanditist führt ein Verzeichnis, in das<br />

sämtliche Personen eingetragen werden, die dem Treuhandkommanditisten<br />

Anteile an der Gesellschaft treuhänderisch übertragen<br />

haben („Treugeberverzeichnis“). In das Treugeberverzeichnis<br />

werden die Daten aus der Beitrittserklärung übertragen.<br />

11.2 Der Treugeberkommanditist kann während der üblichen<br />

Geschäftszeiten Einsicht in die ihn betreffenden Eintragungen im<br />

Treugeberverzeichnis nehmen.<br />

Die Einsichtnahme erfolgt nach Wahl des Treuhandkommanditisten<br />

in den Geschäftsräumen des Treuhandkommanditisten oder in<br />

den Geschäftsräumen der Gesellschaft.<br />

11.3 Der Treugeberkommanditist hat den Treuhandkommanditisten<br />

oder die Gesellschaft über eine Änderung der dem<br />

Treuhandkommanditisten mitgeteilten Daten, insbesondere seiner<br />

Anschrift, unverzüglich zu unterrichten.<br />

Gleiches gilt für den Fall einer Übertragung der Rechte des<br />

Treugeberkommanditisten aus diesem Treuhandvertrag oder der<br />

Rechte des Treugeberkommanditisten an dem treuhänderisch<br />

übertragenen Gesellschaftsanteil.<br />

11.4 Der Treugeberkommanditist stimmt der EDV-mäßigen<br />

Erfassung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten im<br />

Rahmen und zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu.<br />

§ 12 Sonstige Rechte und Pflichten, Haftung, Verjährung<br />

12.1 Der Treuhandkommanditist hat die ihm übertragenen<br />

Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und im<br />

Interesse des Treugeberkommanditisten auszuüben.<br />

Er haftet dem Treugeberkommanditisten für Schäden nur im Falle<br />

einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, soweit<br />

die Pflichtverletzung nicht zu einer Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit geführt hat.<br />

12.2 Der Treuhandkommanditist ist nicht verpflichtet, die unternehmerischen<br />

Entscheidungen des Treugeberkommanditisten oder<br />

der Gesellschaft zu überprüfen, wie z.B.<br />

– die Einschätzung der Marktsituation,<br />

– die Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen oder<br />

– die Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidungen des<br />

Treugeberkommanditisten oder der Gesellschaft.<br />

Der Treuhandkommanditist haftet nicht für die Erreichung der<br />

von dem Treugeberkommanditisten mit der Beteiligung an der<br />

Gesellschaft verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele.<br />

Diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage des<br />

Treuhandvertrages.<br />

12.3 Der Treugeberkommanditist und der Treuhandkommanditist<br />

sind sich darüber einig, dass der Treuhandkommanditist keine<br />

Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft oder<br />

dafür übernimmt, dass die Vertragspartner die gegenüber der<br />

Gesellschaft eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.<br />

12.4 Der Treuhandkommanditist übernimmt nicht die Aufgabe, die<br />

Geschäftsführung der Gesellschaft zu überprüfen oder zu überwachen.<br />

Er haftet daher nicht für Fehlverhalten der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft.<br />

12.5 Der Treuhandkommanditist übernimmt auch nicht die<br />

Aufgabe, die Investitionsobjekte der Gesellschaft auf ihre Eignung<br />

unter technischen Gesichtspunkten oder unter Investitionsgesichtspunkten<br />

zu überprüfen.<br />

Der Treuhandkommanditist haftet daher nicht für die Ertragsfähigkeit<br />

der Projekte der Gesellschaft, insbesondere nicht für<br />

die Erzielung der prospektierten Erträge oder die Einhaltung der<br />

prospektierten Kosten und Aufwendungen.<br />

12.6 Der Treuhandkommanditist haftet nicht für die Durchführbarkeit<br />

dieses Vertrages.<br />

12.7 Schadenersatzansprüche gegen den Treuhandkommanditisten<br />

können nur geltend gemacht werden, wenn der Treugeberkommanditist<br />

anderweitig Ersatz nicht zu erlangen vermag.<br />

12.8 Alle Schadenersatzansprüche des Treugeberkommanditisten<br />

aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren nach Entstehung des<br />

Anspruchs, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung<br />

einer kürzeren Verjährung unterliegen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche,<br />

die auf der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Der Treugeberkommanditist<br />

hat etwaige Schadenersatzansprüche innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

von dem Schaden gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

geltend zu machen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht<br />

für vorsätzliche Pflichtverletzungen.<br />

§ 13 Rechtsnachfolge von Todes wegen<br />

13.1 Stirbt ein Treugeberkommanditist, so wird die Treuhandschaft<br />

mit dessen Erben fortgesetzt. Mehrere Erben haben einen<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte<br />

des Erblassers wahrzunehmen hat.<br />

13.2 Abs. 1 findet auf Vermächtnisnehmer entsprechende<br />

Anwendung.<br />

§ 14 Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />

14.1 Kündigt der Treuhandkommanditist den Treuhandvertrag einheitlich<br />

gegenüber allen Treugeberkommanditisten (§ 15.2) oder<br />

scheidet er als Kommanditist aus der Gesellschaft aus (§ 15.1),<br />

bestimmen die im Treugeberverzeichnis (§ 11) eingetragenen<br />

Treugeberkommanditisten einen neuen Treuhandkommanditisten,<br />

der in die Rechte und Pflichten des bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

aus diesem Treuhandvertrag eintritt. Dies gilt auch dann,<br />

wenn eine natürliche Person als Treuhandkommanditist wegen<br />

Todes aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />

14.2 Die Bestimmung erfolgt durch Beschluss einer Treugeberversammlung,<br />

die von dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

einzuberufen ist. Beruft der bisherige Treuhandkommanditist nicht<br />

bis spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden der Kündigung /<br />

seines Ausscheidens aus der Gesellschaft eine solche Versammlung<br />

ein, ist die Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt,<br />

die Versammlung einzuberufen. Beruft die Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft nicht vor dem Wirksamwerden der Kündigung / des<br />

Ausscheidens des Treuhandkommanditisten die Versammlung ein,<br />

ist jeder Treugeberkommanditist hierzu berechtigt.<br />

Die Treugeberkommanditisten sind durch schriftliche Einladung<br />

(§ 126 BGB) oder durch Einladung in Textform (§ 126b BGB) an<br />

die letzte dem Treuhandkommanditisten von dem Treugeberkommanditisten<br />

bekannt gegebene Anschrift, Faxnummer oder<br />

Email-Adresse einzuladen.<br />

Die Treugeberversammlung kann auch wirksam durch Veröffentlichung<br />

im elektronischen Bundesanzeiger einberufen<br />

werden. Werden neben der Veröffentlichung im elektronischen<br />

Bundesanzeiger zusätzliche Einladung versandt, stellt der Zugang<br />

dieser Einladungen keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die<br />

Einberufung der Treugeberversammlung dar.<br />

Der Treuhandvertrag.<br />

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