Emissionsprospekt - Collector AG
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10.2 Eine Übersendung von Kontoauszügen, Belegen oder<br />
sonstigen Unterlagen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und<br />
auf Kosten des Treugeberkommanditisten.<br />
10.3 Alle für die Erstellung der Rechnungslegung erforderlichen<br />
Unterlagen werden beim Treuhandkommanditisten bzw. bei der<br />
Gesellschaft aufbewahrt.<br />
§ 11 Treugeberverzeichnis, Datenschutz<br />
11.1 Der Treuhandkommanditist führt ein Verzeichnis, in das<br />
sämtliche Personen eingetragen werden, die dem Treuhandkommanditisten<br />
Anteile an der Gesellschaft treuhänderisch übertragen<br />
haben („Treugeberverzeichnis“). In das Treugeberverzeichnis<br />
werden die Daten aus der Beitrittserklärung übertragen.<br />
11.2 Der Treugeberkommanditist kann während der üblichen<br />
Geschäftszeiten Einsicht in die ihn betreffenden Eintragungen im<br />
Treugeberverzeichnis nehmen.<br />
Die Einsichtnahme erfolgt nach Wahl des Treuhandkommanditisten<br />
in den Geschäftsräumen des Treuhandkommanditisten oder in<br />
den Geschäftsräumen der Gesellschaft.<br />
11.3 Der Treugeberkommanditist hat den Treuhandkommanditisten<br />
oder die Gesellschaft über eine Änderung der dem<br />
Treuhandkommanditisten mitgeteilten Daten, insbesondere seiner<br />
Anschrift, unverzüglich zu unterrichten.<br />
Gleiches gilt für den Fall einer Übertragung der Rechte des<br />
Treugeberkommanditisten aus diesem Treuhandvertrag oder der<br />
Rechte des Treugeberkommanditisten an dem treuhänderisch<br />
übertragenen Gesellschaftsanteil.<br />
11.4 Der Treugeberkommanditist stimmt der EDV-mäßigen<br />
Erfassung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten im<br />
Rahmen und zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu.<br />
§ 12 Sonstige Rechte und Pflichten, Haftung, Verjährung<br />
12.1 Der Treuhandkommanditist hat die ihm übertragenen<br />
Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und im<br />
Interesse des Treugeberkommanditisten auszuüben.<br />
Er haftet dem Treugeberkommanditisten für Schäden nur im Falle<br />
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, soweit<br />
die Pflichtverletzung nicht zu einer Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit geführt hat.<br />
12.2 Der Treuhandkommanditist ist nicht verpflichtet, die unternehmerischen<br />
Entscheidungen des Treugeberkommanditisten oder<br />
der Gesellschaft zu überprüfen, wie z.B.<br />
– die Einschätzung der Marktsituation,<br />
– die Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen oder<br />
– die Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidungen des<br />
Treugeberkommanditisten oder der Gesellschaft.<br />
Der Treuhandkommanditist haftet nicht für die Erreichung der<br />
von dem Treugeberkommanditisten mit der Beteiligung an der<br />
Gesellschaft verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele.<br />
Diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage des<br />
Treuhandvertrages.<br />
12.3 Der Treugeberkommanditist und der Treuhandkommanditist<br />
sind sich darüber einig, dass der Treuhandkommanditist keine<br />
Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft oder<br />
dafür übernimmt, dass die Vertragspartner die gegenüber der<br />
Gesellschaft eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />
erfüllen.<br />
12.4 Der Treuhandkommanditist übernimmt nicht die Aufgabe, die<br />
Geschäftsführung der Gesellschaft zu überprüfen oder zu überwachen.<br />
Er haftet daher nicht für Fehlverhalten der Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft.<br />
12.5 Der Treuhandkommanditist übernimmt auch nicht die<br />
Aufgabe, die Investitionsobjekte der Gesellschaft auf ihre Eignung<br />
unter technischen Gesichtspunkten oder unter Investitionsgesichtspunkten<br />
zu überprüfen.<br />
Der Treuhandkommanditist haftet daher nicht für die Ertragsfähigkeit<br />
der Projekte der Gesellschaft, insbesondere nicht für<br />
die Erzielung der prospektierten Erträge oder die Einhaltung der<br />
prospektierten Kosten und Aufwendungen.<br />
12.6 Der Treuhandkommanditist haftet nicht für die Durchführbarkeit<br />
dieses Vertrages.<br />
12.7 Schadenersatzansprüche gegen den Treuhandkommanditisten<br />
können nur geltend gemacht werden, wenn der Treugeberkommanditist<br />
anderweitig Ersatz nicht zu erlangen vermag.<br />
12.8 Alle Schadenersatzansprüche des Treugeberkommanditisten<br />
aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren nach Entstehung des<br />
Anspruchs, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung<br />
einer kürzeren Verjährung unterliegen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche,<br />
die auf der Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Der Treugeberkommanditist<br />
hat etwaige Schadenersatzansprüche innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
von dem Schaden gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />
geltend zu machen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht<br />
für vorsätzliche Pflichtverletzungen.<br />
§ 13 Rechtsnachfolge von Todes wegen<br />
13.1 Stirbt ein Treugeberkommanditist, so wird die Treuhandschaft<br />
mit dessen Erben fortgesetzt. Mehrere Erben haben einen<br />
gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte<br />
des Erblassers wahrzunehmen hat.<br />
13.2 Abs. 1 findet auf Vermächtnisnehmer entsprechende<br />
Anwendung.<br />
§ 14 Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />
14.1 Kündigt der Treuhandkommanditist den Treuhandvertrag einheitlich<br />
gegenüber allen Treugeberkommanditisten (§ 15.2) oder<br />
scheidet er als Kommanditist aus der Gesellschaft aus (§ 15.1),<br />
bestimmen die im Treugeberverzeichnis (§ 11) eingetragenen<br />
Treugeberkommanditisten einen neuen Treuhandkommanditisten,<br />
der in die Rechte und Pflichten des bisherigen Treuhandkommanditisten<br />
aus diesem Treuhandvertrag eintritt. Dies gilt auch dann,<br />
wenn eine natürliche Person als Treuhandkommanditist wegen<br />
Todes aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />
14.2 Die Bestimmung erfolgt durch Beschluss einer Treugeberversammlung,<br />
die von dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />
einzuberufen ist. Beruft der bisherige Treuhandkommanditist nicht<br />
bis spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden der Kündigung /<br />
seines Ausscheidens aus der Gesellschaft eine solche Versammlung<br />
ein, ist die Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt,<br />
die Versammlung einzuberufen. Beruft die Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft nicht vor dem Wirksamwerden der Kündigung / des<br />
Ausscheidens des Treuhandkommanditisten die Versammlung ein,<br />
ist jeder Treugeberkommanditist hierzu berechtigt.<br />
Die Treugeberkommanditisten sind durch schriftliche Einladung<br />
(§ 126 BGB) oder durch Einladung in Textform (§ 126b BGB) an<br />
die letzte dem Treuhandkommanditisten von dem Treugeberkommanditisten<br />
bekannt gegebene Anschrift, Faxnummer oder<br />
Email-Adresse einzuladen.<br />
Die Treugeberversammlung kann auch wirksam durch Veröffentlichung<br />
im elektronischen Bundesanzeiger einberufen<br />
werden. Werden neben der Veröffentlichung im elektronischen<br />
Bundesanzeiger zusätzliche Einladung versandt, stellt der Zugang<br />
dieser Einladungen keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die<br />
Einberufung der Treugeberversammlung dar.<br />
Der Treuhandvertrag.<br />
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