Emissionsprospekt - Collector AG
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Der Emittent.<br />
V. Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
Ausschüttungen<br />
1. Die Gesellschafter sind am handelsrechtlichen<br />
Ergebnis (Gewinn/Verlust) der Gesellschaft gemäß<br />
den nachfolgenden Bestimmungen beteiligt:<br />
a) Die in den Geschäftsjahren 2010 und 2011<br />
sowie 2012 im Falle einer verlängerten Zeichnungsfrist<br />
(Beitrittsphase) entstehenden Gewinne und<br />
Verluste der Gesellschaft sollen den Kommanditisten<br />
unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintrittes<br />
gemäß dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten<br />
(Kapitalkonten I) zum Ende der Beitrittsphase<br />
am 31.12.2011 bzw. am 31.12.2012 zugewiesen<br />
werden. Hierzu ist folgende Gewinn- und Verlustverteilungsregelung<br />
getroffen:<br />
(i) Für das Geschäftsjahr 2010 sind die Kommanditisten<br />
vorbehaltlich der Regelung unter lit. c) am<br />
Gewinn und Verlust der Gesellschaft unabhängig<br />
vom Zeitpunkt ihres Eintrittes gemäß dem Verhältnis<br />
ihrer Festkapitalkonten (Kapitalkonto I, eingezahltes<br />
Kapital) zum 31.12.2010 beteiligt.<br />
(ii) Für das Geschäftsjahr 2011 sowie 2012 im Falle<br />
einer verlängerten Zeichnungsfrist sind die Kommanditisten<br />
vorbehaltlich der Regelung unter lit. c)<br />
am Gewinn und Verlust der Gesellschaft gemäß<br />
dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten (Kapitalkonto<br />
I, eingezahltes Kapital) zum 31.12.2011 bzw.<br />
31.12.2012 so beteiligt, als ob sie einheitlich zum<br />
31.12.2011 der Gesellschaft beigetreten wären.<br />
Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Erfüllung<br />
der Einlagenverpflichtung durch einen beitretenden<br />
Kommanditisten diesem bzw. bereits vorher beigetretenen<br />
Kommanditisten Gewinne bzw. Verluste<br />
solange zugewiesen werden, bis das Verhältnis der<br />
dem beitretenden Kommanditisten zugewiesenen<br />
Gewinne bzw. Verluste zu dem Festkapitalkonto<br />
des beitretenden Kommanditisten in dem Verhältnis<br />
der Summe der den vorher beigetretenen Kommanditisten<br />
bereits zugewiesenen Gewinne bzw.<br />
Verluste zu der Summe der Festkapitalkonten der<br />
vorher beigetretenen Kommanditisten übereinstimmen.<br />
Ein nach Abzug dieser Beträge verbleibender<br />
Gewinn bzw. Verlust wird auf die Kommanditisten<br />
gemäß dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten verteilt.<br />
In einer Verlustsituation werden daher Verluste<br />
und in einer Gewinnsituation Gewinne nach Beitritt<br />
eines Kommanditisten entweder vorrangig diesem<br />
oder den bereits vorher eingetretenen Kommanditisten<br />
solange zugerechnet, bis das handelsrechtliche<br />
Ergebnis erreicht ist, das vorläge, wenn alle<br />
Kommanditisten einheitlich zum 31.12.2011 der<br />
Gesellschaft beigetreten wären.<br />
b) Ab dem Geschäftsjahr 2012 bzw. 2013 im Falle<br />
einer verlängerten Zeichnungsfrist sind die Kommanditisten<br />
vorbehaltlich der Regelung unter lit. c)<br />
am Gewinn und Verlust der Gesellschaft gemäß<br />
dem Verhältnis ihrer Festkapitalkonten (Kapitalkonto<br />
I, eingezahltes Kapital) zum 31.12. des Vorjahres<br />
beteiligt, wobei für jeden vollen Monat des<br />
Geschäftsjahres ab Eintritt des jeweiligen Kommanditisten<br />
in die Gesellschaft das Ergebnis anteilig zu<br />
ermitteln ist.<br />
c) Ein Gesellschafter, der seinen Einlageverpflichtungen<br />
gegenüber der Gesellschaft noch nicht oder<br />
noch nicht vollständig nachgekommen ist, nimmt<br />
am Gewinn und Verlust der Gesellschaft insoweit<br />
nicht teil.<br />
d) Die Komplementärin ist am Gewinn und Verlust<br />
der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
2. Für die Verteilung des steuerlichen Ergebnisses<br />
ist das handelsrechtliche Ergebnis maßgeblich.<br />
Soweit steuerliche Vorschriften einer derartigen<br />
Gewinnverteilung entgegenstehen, ist das steuerliche<br />
Ergebnis so zu verteilen, dass es dem handelsrechtlichen<br />
Ergebnis möglichst nahe kommt.<br />
3. Der liquide Überschuss der Gesellschaft wird<br />
entsprechend der Prognoserechnung (Anlage 3<br />
des Gesellschaftsvertrages) ab dem Jahr 2012<br />
halbjährlich – für das erste Halbjahr jeweils spätestens<br />
zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für das<br />
zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 30.06. des<br />
Folgejahres – an die Gründungsgesellschafter und<br />
Anleger entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse<br />
(Kapitalkonto I – eingezahltes Kapital Stand<br />
zum 31.12. des Vorjahres) ausgeschüttet, soweit<br />
die Pflichteinlage des Gesellschafters voll erbracht<br />
ist, auch wenn die Verlustkonten der Gesellschafter<br />
nicht ausgeglichen sind; § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB<br />
wird insoweit abbedungen. Solange die Pflichteinlage<br />
eines Anlegers nicht vollständig erbracht ist,<br />
wird der liquide Überschuss der Gesellschaft wie<br />
vorstehend beschrieben auf Kapitalkonto I des<br />
Anlegers thesauriert.<br />
48<br />
Der Emittent.