Emissionsprospekt - Collector AG
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) Gewinnermittlung in der Betriebsphase<br />
In der Betriebsphase stehen den Erträgen neben<br />
den laufenden Aufwendungen vor allem die<br />
Abschreibungen aus den nicht sofort abzugsfähigen<br />
Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
gegenüber.<br />
(1) Abschreibungsgrundlagen<br />
Wesentlicher Gegenstand des Betriebsvermögens<br />
der Objektgesellschaften sind die Photovoltaikanlagen.<br />
Die Photovoltaikanlagen sind nach § 7<br />
Abs. 2 EStG als bewegliche Wirtschaftsgüter zu<br />
klassifizieren. Die Nutzungsdauer beträgt nach den<br />
AfA-Tabellen 20 Jahre. Die Abschreibung beträgt<br />
somit jährlich 5% der Anschaffungs- und Herstellungskosten.<br />
Die auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallenden<br />
anfänglichen Auszahlungen an die Fondsinitiatoren,<br />
die mehrere Wirtschaftsjahre betreffen, sind nicht<br />
sofort im Jahr der Auszahlung steuerlich abzugsfähig<br />
sondern über die jeweiligen Wirtschaftsjahre<br />
zu verteilen. Soweit diese Zahlungen zu den zu<br />
aktivierenden Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
gehören, ist die Abschreibung über die<br />
Nutzungsdauer der Anlagen vorzunehmen.<br />
(2) Laufende Aufwendungen<br />
Die laufenden Aufwendungen der Objektgesellschaften<br />
setzen sich aus den Mietentgelten<br />
für die Flächen der Photovoltaikanlagen, den<br />
Wartungskosten der Photovoltaikanlagen, den<br />
Finanzierungskosten, sowie den Verwaltungskosten<br />
(z.B. Rechts- und Steuerberatung, Jahresabschluss<br />
etc.) zusammen. Diese Aufwendungen mindern in<br />
der Regel das steuerliche Ergebnis der Objektgesellschaft.<br />
c) Steuerliche Auswirkungen beim<br />
Gesellschafter<br />
Die Gewinne und Verluste aus der Beteiligung<br />
werden grundsätzlich den Gesellschaftern entsprechend<br />
ihrer Beteiligungsquote unmittelbar<br />
zugerechnet und beeinflussen daher deren zu<br />
versteuerndes Einkommen. Die Besteuerung der<br />
Ergebnisanteile bei den Gesellschaftern erfolgt mit<br />
deren individuellen Steuersatz. Der progressive<br />
Einkommensteuertarif bewirkt, dass mit zunehmendem<br />
Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen<br />
die Steuerbelastung der Gewinne aus dem Fonds<br />
steigt. Soweit den Anlegern in der Investitionsphase<br />
Verluste zugewiesen werden und diese keiner<br />
Verlustabzugsbeschränkung unterliegen, führt dies<br />
entsprechend auch zu einer höheren steuerlichen<br />
Entlastung.<br />
Bei Ein- oder Austritt während eines laufenden<br />
Geschäftsjahres nehmen die Gesellschafter<br />
grundsätzlich zeitanteilig am Jahresergebnis teil.<br />
Eine andere Gewinnverteilung ist möglich, setzt<br />
allerdings die Anerkennung durch die Finanzverwaltung<br />
voraus.<br />
(1) Sonderbetriebsausgaben<br />
Daneben können auf der Ebene der Gesellschafter<br />
Sonderbetriebsausgaben (z.B. Zinsen, Damna,<br />
Bearbeitungsgebühren der Eigenkapitalvorfinanzierung)<br />
anfallen. Diese Sonderbetriebsausgaben<br />
können nur im Rahmen des Verfahrens zur einheitlichen<br />
und gesonderten Feststellung des Gewinns<br />
der Fondsgesellschaft berücksichtigt werden (§<br />
179 Abs. 2 AO) und müssen daher der Fondsgesellschaft<br />
bzw. deren Geschäftsfüher/Steuerberater<br />
rechtzeitig (nach § 16 des Gesellschaftsvertrags<br />
bis spätestens 31.03. des Folgejahres mitgeteilt<br />
werden.<br />
Zu beachten ist auch, dass trotz steuerlicher<br />
Gewinne des Fonds der Anleger nicht zwingend<br />
positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn<br />
Sonderbetriebsausgaben, z.B. Finanzierungskosten,<br />
anfallen, die die steuerlichen Gewinnanteile der<br />
Fondsgesellschaft übersteigen. Diese Sonderbetriebsausgaben,<br />
die bei jedem Gesellschafter<br />
in unterschiedlicher Höhe anfallen, sind in der<br />
Prognoserechnung nicht berücksichtigt.<br />
Übersteigen die Sonderbetriebsausgaben auf<br />
Dauer die Einnahmen aus der Beteiligung liegt<br />
keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so dass die<br />
Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet<br />
werden dürfen.<br />
(2) Verlustvortrag, Verlustrücktrag, Verlustausgleich<br />
Die Möglichkeit eines Verlustausgleichs zwischen<br />
den Einkunftsarten sowie eines Verlustrücktrags<br />
und eines Verlustvortrags wurden durch das<br />
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom<br />
24.03.1999 und durch das Gesetz zur Umsetzung<br />
der Protokollerklärung der Bundesregierung zur<br />
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />
vom 22.12.2003 wesentlich<br />
Das steuerliche Konzept.<br />
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