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Emissionsprospekt - Collector AG

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) Gewinnermittlung in der Betriebsphase<br />

In der Betriebsphase stehen den Erträgen neben<br />

den laufenden Aufwendungen vor allem die<br />

Abschreibungen aus den nicht sofort abzugsfähigen<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

gegenüber.<br />

(1) Abschreibungsgrundlagen<br />

Wesentlicher Gegenstand des Betriebsvermögens<br />

der Objektgesellschaften sind die Photovoltaikanlagen.<br />

Die Photovoltaikanlagen sind nach § 7<br />

Abs. 2 EStG als bewegliche Wirtschaftsgüter zu<br />

klassifizieren. Die Nutzungsdauer beträgt nach den<br />

AfA-Tabellen 20 Jahre. Die Abschreibung beträgt<br />

somit jährlich 5% der Anschaffungs- und Herstellungskosten.<br />

Die auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallenden<br />

anfänglichen Auszahlungen an die Fondsinitiatoren,<br />

die mehrere Wirtschaftsjahre betreffen, sind nicht<br />

sofort im Jahr der Auszahlung steuerlich abzugsfähig<br />

sondern über die jeweiligen Wirtschaftsjahre<br />

zu verteilen. Soweit diese Zahlungen zu den zu<br />

aktivierenden Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

gehören, ist die Abschreibung über die<br />

Nutzungsdauer der Anlagen vorzunehmen.<br />

(2) Laufende Aufwendungen<br />

Die laufenden Aufwendungen der Objektgesellschaften<br />

setzen sich aus den Mietentgelten<br />

für die Flächen der Photovoltaikanlagen, den<br />

Wartungskosten der Photovoltaikanlagen, den<br />

Finanzierungskosten, sowie den Verwaltungskosten<br />

(z.B. Rechts- und Steuerberatung, Jahresabschluss<br />

etc.) zusammen. Diese Aufwendungen mindern in<br />

der Regel das steuerliche Ergebnis der Objektgesellschaft.<br />

c) Steuerliche Auswirkungen beim<br />

Gesellschafter<br />

Die Gewinne und Verluste aus der Beteiligung<br />

werden grundsätzlich den Gesellschaftern entsprechend<br />

ihrer Beteiligungsquote unmittelbar<br />

zugerechnet und beeinflussen daher deren zu<br />

versteuerndes Einkommen. Die Besteuerung der<br />

Ergebnisanteile bei den Gesellschaftern erfolgt mit<br />

deren individuellen Steuersatz. Der progressive<br />

Einkommensteuertarif bewirkt, dass mit zunehmendem<br />

Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen<br />

die Steuerbelastung der Gewinne aus dem Fonds<br />

steigt. Soweit den Anlegern in der Investitionsphase<br />

Verluste zugewiesen werden und diese keiner<br />

Verlustabzugsbeschränkung unterliegen, führt dies<br />

entsprechend auch zu einer höheren steuerlichen<br />

Entlastung.<br />

Bei Ein- oder Austritt während eines laufenden<br />

Geschäftsjahres nehmen die Gesellschafter<br />

grundsätzlich zeitanteilig am Jahresergebnis teil.<br />

Eine andere Gewinnverteilung ist möglich, setzt<br />

allerdings die Anerkennung durch die Finanzverwaltung<br />

voraus.<br />

(1) Sonderbetriebsausgaben<br />

Daneben können auf der Ebene der Gesellschafter<br />

Sonderbetriebsausgaben (z.B. Zinsen, Damna,<br />

Bearbeitungsgebühren der Eigenkapitalvorfinanzierung)<br />

anfallen. Diese Sonderbetriebsausgaben<br />

können nur im Rahmen des Verfahrens zur einheitlichen<br />

und gesonderten Feststellung des Gewinns<br />

der Fondsgesellschaft berücksichtigt werden (§<br />

179 Abs. 2 AO) und müssen daher der Fondsgesellschaft<br />

bzw. deren Geschäftsfüher/Steuerberater<br />

rechtzeitig (nach § 16 des Gesellschaftsvertrags<br />

bis spätestens 31.03. des Folgejahres mitgeteilt<br />

werden.<br />

Zu beachten ist auch, dass trotz steuerlicher<br />

Gewinne des Fonds der Anleger nicht zwingend<br />

positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn<br />

Sonderbetriebsausgaben, z.B. Finanzierungskosten,<br />

anfallen, die die steuerlichen Gewinnanteile der<br />

Fondsgesellschaft übersteigen. Diese Sonderbetriebsausgaben,<br />

die bei jedem Gesellschafter<br />

in unterschiedlicher Höhe anfallen, sind in der<br />

Prognoserechnung nicht berücksichtigt.<br />

Übersteigen die Sonderbetriebsausgaben auf<br />

Dauer die Einnahmen aus der Beteiligung liegt<br />

keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so dass die<br />

Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet<br />

werden dürfen.<br />

(2) Verlustvortrag, Verlustrücktrag, Verlustausgleich<br />

Die Möglichkeit eines Verlustausgleichs zwischen<br />

den Einkunftsarten sowie eines Verlustrücktrags<br />

und eines Verlustvortrags wurden durch das<br />

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom<br />

24.03.1999 und durch das Gesetz zur Umsetzung<br />

der Protokollerklärung der Bundesregierung zur<br />

Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />

vom 22.12.2003 wesentlich<br />

Das steuerliche Konzept.<br />

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