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Emissionsprospekt - Collector AG

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Soweit die Haftsumme die Einlage unterschreitet,<br />

tritt die Haftsumme an die Stelle der geleisteten<br />

Einlage für die Bemessung der steuerlich sofort<br />

verrechenbaren Verlustzuweisung. Im Gesellschaftsvertrag<br />

(§ 3 Abs. 5) wird die Haftsumme<br />

auf 10 % der Pflichteinlage begrenzt, so dass sich<br />

auch die sofort verrechenbaren Verluste auf diesen<br />

Betrag begrenzen.<br />

Eine Verlustzurechnung ist nach § 15a EStG zudem<br />

nur dann möglich, wenn die Einlagen fristgerecht<br />

geleistet sind oder die Einlage in das Handelsregister<br />

eingetragen wurde. Ausgleichsfähige<br />

Verluste können nicht mit neuen Einlagen verrechnet<br />

werden, die zum Ausgleich eines negativen<br />

Kapitalkontos dienen.<br />

Verluste im Sonderbetriebsvermögen<br />

(Sonderbetriebsausgaben übersteigen Sonderbetriebseinnahmen)<br />

fallen nicht unter die Verlustausgleichsbeschränkung<br />

des § 15a EStG und<br />

sind demzufolge in voller Höhe ausgleichsfähig.<br />

Nach der Prognoserechnung der Fondsgesellschaft<br />

dürfte in der Laufzeit des Fonds kein Fall des § 15a<br />

EStG bei den Gesellschaftern auftreten.<br />

(3) Individuelle Nettoentlastung<br />

Der progressive Steuertarifverlauf im Einkommensteuerrecht<br />

führt dazu, dass mit zunehmenden<br />

Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen die<br />

Belastung der Gewinne aus dem Fonds steigt.<br />

Soweit den Anlegern aus dem Fonds in der Investitionsphase<br />

Verluste zugewiesen werden und diese<br />

keiner Verlustabzugsbeschränkung unterliegen,<br />

führt dies aber auch zu einer höheren steuerlichen<br />

Entlastung.<br />

Jeder Gesellschafter wird deshalb die Einkünfte<br />

aus dem Fonds mit einem anderen Steuersatz zu<br />

versteuern haben.<br />

d) Verfahrensmäßige Abwicklung<br />

(1) Veranlagungsverfahren<br />

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß<br />

§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO in einem von der persönlichen<br />

Veranlagung des Gesellschafters getrennten<br />

(gesonderten) Verfahren einheitlich für alle Gesellschafter<br />

festgestellt. Sonderbetriebsausgaben der<br />

Gesellschafter können nur in diesem Feststellungsverfahren<br />

berücksichtigt werden (§ 179 Abs. 2 AO)<br />

Die Einkünfte werden vom für die Fondsgesellschaft<br />

zuständigen Finanzamt (Betriebsfinanzamt)<br />

festgestellt, auf die Gesellschafter verteilt und mit<br />

bindender Wirkung den Wohnsitzfinanzämtern der<br />

Gesellschafter von Amts wegen mitgeteilt. Daher<br />

können Einwendungen gegen die Feststellungen<br />

des „Betriebsfinanzamtes“ nur bei diesem, und<br />

nicht bei den Wohnsitzfinanzämtern der Gesellschafter<br />

erhoben werden.<br />

(2) Minderung der Einkommensteuervorauszahlungen<br />

Grundsätzlich kann beim Wohnsitzfinanzamt unter<br />

Hinweis auf voraussichtliche negative Einkünfte<br />

(Verluste) eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen<br />

beantragt werden. Die<br />

Berücksichtigung der vorläufigen Verluste im<br />

Einkommensteuervorauszahlungsverfahren erfolgt<br />

entsprechend dem BMF- Erlass vom 13.07.1992<br />

(BStBl.I 1992, 404), welcher durch das BMF-<br />

Schreiben vom 28.06.1994 (BStBl.I 1994, 420)<br />

ergänzt wird.<br />

Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch<br />

im Rahmen der Vorauszahlungen Verluste nur in<br />

der Höhe anerkannt werden, wie sie im entsprechenden<br />

Jahr voraussichtlich ausgleichsfähig sein<br />

werden und keiner Verlustabzugsbeschränkung<br />

unterliegen.<br />

Die Höhe der tatsächlichen Verluste stellt das<br />

Finanzamt mit Bescheid fest. In der Regel wird das<br />

„Betriebsfinanzamt“ den Feststellungsbescheid<br />

unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO<br />

stellen. Das heißt, das Finanzamt kann, solange der<br />

Vorbehalt wirksam ist, den Feststellungsbescheid<br />

z.B. im Anschluss an eine Betriebsprüfung ändern<br />

oder aufheben. Führt die Änderung zu niedrigeren<br />

Verlusten bzw. höheren Gewinnen, müssen die<br />

Gesellschafter mit verzinslichen Steuernachforderungen<br />

rechnen.<br />

(3) Eintragung des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte,<br />

Lohnsteuerermäßigung<br />

Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb können<br />

nach § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG auf der Lohnsteuerkarte<br />

als Freibetrag eingetragen werden,<br />

sofern diese - was hier der Fall ist - auch bei der<br />

Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen<br />

zu berücksichtigen sind. Der Freibetrag kann<br />

eingetragen werden, sobald die Voraussetzungen<br />

Das steuerliche Konzept.<br />

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