Emissionsprospekt - Collector AG
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Soweit die Haftsumme die Einlage unterschreitet,<br />
tritt die Haftsumme an die Stelle der geleisteten<br />
Einlage für die Bemessung der steuerlich sofort<br />
verrechenbaren Verlustzuweisung. Im Gesellschaftsvertrag<br />
(§ 3 Abs. 5) wird die Haftsumme<br />
auf 10 % der Pflichteinlage begrenzt, so dass sich<br />
auch die sofort verrechenbaren Verluste auf diesen<br />
Betrag begrenzen.<br />
Eine Verlustzurechnung ist nach § 15a EStG zudem<br />
nur dann möglich, wenn die Einlagen fristgerecht<br />
geleistet sind oder die Einlage in das Handelsregister<br />
eingetragen wurde. Ausgleichsfähige<br />
Verluste können nicht mit neuen Einlagen verrechnet<br />
werden, die zum Ausgleich eines negativen<br />
Kapitalkontos dienen.<br />
Verluste im Sonderbetriebsvermögen<br />
(Sonderbetriebsausgaben übersteigen Sonderbetriebseinnahmen)<br />
fallen nicht unter die Verlustausgleichsbeschränkung<br />
des § 15a EStG und<br />
sind demzufolge in voller Höhe ausgleichsfähig.<br />
Nach der Prognoserechnung der Fondsgesellschaft<br />
dürfte in der Laufzeit des Fonds kein Fall des § 15a<br />
EStG bei den Gesellschaftern auftreten.<br />
(3) Individuelle Nettoentlastung<br />
Der progressive Steuertarifverlauf im Einkommensteuerrecht<br />
führt dazu, dass mit zunehmenden<br />
Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen die<br />
Belastung der Gewinne aus dem Fonds steigt.<br />
Soweit den Anlegern aus dem Fonds in der Investitionsphase<br />
Verluste zugewiesen werden und diese<br />
keiner Verlustabzugsbeschränkung unterliegen,<br />
führt dies aber auch zu einer höheren steuerlichen<br />
Entlastung.<br />
Jeder Gesellschafter wird deshalb die Einkünfte<br />
aus dem Fonds mit einem anderen Steuersatz zu<br />
versteuern haben.<br />
d) Verfahrensmäßige Abwicklung<br />
(1) Veranlagungsverfahren<br />
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß<br />
§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO in einem von der persönlichen<br />
Veranlagung des Gesellschafters getrennten<br />
(gesonderten) Verfahren einheitlich für alle Gesellschafter<br />
festgestellt. Sonderbetriebsausgaben der<br />
Gesellschafter können nur in diesem Feststellungsverfahren<br />
berücksichtigt werden (§ 179 Abs. 2 AO)<br />
Die Einkünfte werden vom für die Fondsgesellschaft<br />
zuständigen Finanzamt (Betriebsfinanzamt)<br />
festgestellt, auf die Gesellschafter verteilt und mit<br />
bindender Wirkung den Wohnsitzfinanzämtern der<br />
Gesellschafter von Amts wegen mitgeteilt. Daher<br />
können Einwendungen gegen die Feststellungen<br />
des „Betriebsfinanzamtes“ nur bei diesem, und<br />
nicht bei den Wohnsitzfinanzämtern der Gesellschafter<br />
erhoben werden.<br />
(2) Minderung der Einkommensteuervorauszahlungen<br />
Grundsätzlich kann beim Wohnsitzfinanzamt unter<br />
Hinweis auf voraussichtliche negative Einkünfte<br />
(Verluste) eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen<br />
beantragt werden. Die<br />
Berücksichtigung der vorläufigen Verluste im<br />
Einkommensteuervorauszahlungsverfahren erfolgt<br />
entsprechend dem BMF- Erlass vom 13.07.1992<br />
(BStBl.I 1992, 404), welcher durch das BMF-<br />
Schreiben vom 28.06.1994 (BStBl.I 1994, 420)<br />
ergänzt wird.<br />
Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch<br />
im Rahmen der Vorauszahlungen Verluste nur in<br />
der Höhe anerkannt werden, wie sie im entsprechenden<br />
Jahr voraussichtlich ausgleichsfähig sein<br />
werden und keiner Verlustabzugsbeschränkung<br />
unterliegen.<br />
Die Höhe der tatsächlichen Verluste stellt das<br />
Finanzamt mit Bescheid fest. In der Regel wird das<br />
„Betriebsfinanzamt“ den Feststellungsbescheid<br />
unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO<br />
stellen. Das heißt, das Finanzamt kann, solange der<br />
Vorbehalt wirksam ist, den Feststellungsbescheid<br />
z.B. im Anschluss an eine Betriebsprüfung ändern<br />
oder aufheben. Führt die Änderung zu niedrigeren<br />
Verlusten bzw. höheren Gewinnen, müssen die<br />
Gesellschafter mit verzinslichen Steuernachforderungen<br />
rechnen.<br />
(3) Eintragung des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte,<br />
Lohnsteuerermäßigung<br />
Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb können<br />
nach § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG auf der Lohnsteuerkarte<br />
als Freibetrag eingetragen werden,<br />
sofern diese - was hier der Fall ist - auch bei der<br />
Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen<br />
zu berücksichtigen sind. Der Freibetrag kann<br />
eingetragen werden, sobald die Voraussetzungen<br />
Das steuerliche Konzept.<br />
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