Emissionsprospekt - Collector AG
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Gesellschafterversammlungen nicht durchsetzt.<br />
Wirksame Beschlussfassungen können die wirtschaftliche<br />
Situation des Emittenten beeinflussen und ggf.<br />
zu einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />
oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />
III. Haftungsrisiko<br />
Die für den Emittenten gewählte Rechtsform der<br />
Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) begründet<br />
folgende Haftungsverhältnisse:<br />
<br />
Der Emittent haftet unbeschränkt für seine<br />
Verbindlichkeiten.<br />
<br />
Kommanditisten haften in der Zeit zwischen<br />
ihrem Beitritt zum Emittenten und ihrer Eintragung<br />
in das Handelsregister für die Verbindlichkeiten<br />
des Emittenten unbeschränkt persönlich. Nach den<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgt<br />
der Beitritt der Direktkommanditisten zum Emittenten<br />
aufschiebend bedingt durch ihre Eintragung als<br />
Kommanditisten in das Handelsregister. Direktkommanditisten<br />
unterliegen daher keiner Haftung<br />
als Gesellschafter vor Eintragung. Im Fall des<br />
Ausscheidens von Direktkommanditisten aus der<br />
Gesellschaft besteht eine gesetzliche Nachhaftung<br />
für bis zu diesem Zeitpunkt begründete Verbindlichkeiten<br />
des Emittenten von fünf Jahren nach<br />
Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister,<br />
soweit die Einlage nicht vollständig geleistet bzw.<br />
zurückgezahlt wurde. Treugeberkommanditisten<br />
übertragen ihren Kommanditanteil unmittelbar nach<br />
Erwerb auf den Treuhandkommanditisten. Eine<br />
Haftung vor Eintragung kommt für sie also allenfalls<br />
aufgrund dieses Zwischenerwerbs in Betracht.<br />
Eine Inanspruchnahme ist jedoch ausgeschlossen,<br />
soweit dem Gläubiger des Emittenten bekannt war,<br />
dass der betroffene Anleger als Kommanditist und<br />
nicht als Komplementär am Emittenten beteiligt<br />
gewesen ist. In der rechtswissenschaftlichen Literatur<br />
wird insoweit die Ansicht vertreten, die Gläubiger<br />
einer Publikums-GmbH & Co. KG müssten stets<br />
davon ausgehen, dass nur die Komplementär-<br />
GmbH unbeschränkt persönlich hafte, alle anderen<br />
Gesellschafter dagegen beschränkt haftende<br />
Kommanditisten sind. Nach dieser Ansicht wäre<br />
die Haftung beitretender Anleger bereits vor ihrer<br />
Eintragung in das Handelsregister in der nachfolgend<br />
beschriebenen Weise auf ihre Haftsumme<br />
begrenzt. Ob diese Ansicht zutreffend ist, ist aber<br />
noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.<br />
Beitretende Anleger müssen daher von dem<br />
Bestehen des Haftungsrisikos ausgehen. Ab dem<br />
Zeitpunkt der Eintragung eines Kommanditisten<br />
in das Handelsregister ist dessen Haftung für die<br />
Verbindlichkeiten des Emittenten der Höhe nach<br />
auf die von ihm übernommene und noch nicht<br />
erbrachte Haftsumme (= 10 % der übernommenen<br />
Pflichteinlage) begrenzt. Soweit der Kommanditist<br />
die Haftsumme gezahlt hat, kann er von den<br />
Gesellschaftsgläubigern für die in dieser Zeit<br />
entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht<br />
mehr in Anspruch genommen werden. Wurde die<br />
Haftsumme erbracht, später aber vom Emittenten<br />
wieder an den Kommanditisten zurückgezahlt, lebt<br />
die Haftung im Umfang der zurückgezahlten Haftsumme<br />
wieder auf. Eine solche Rückzahlung liegt<br />
z.B. dann vor, wenn der Emittent Ausschüttungen<br />
an Anleger vornimmt und diesen Ausschüttungen<br />
keine entsprechenden Gewinne des Emittenten<br />
gegenüberstehen (Ausschüttungen aus der Liquiditätsreserve).<br />
Kommanditisten sind im Verhältnis<br />
zum Emittenten zudem zur Leistung der von ihnen<br />
übernommenen Pflichteinlage nebst Agio verpflichtet.<br />
Die vorstehend beschriebene Haftung besteht<br />
nach den Regelungen des Treuhand- und des<br />
Gesellschaftsvertrages für Direktkommanditisten<br />
und für Treugeberkommanditisten gleichermaßen.<br />
<br />
Komplementäre haften unbeschränkt persönlich<br />
für die Verbindlichkeiten des Emittenten. Komplementäre<br />
sind dem Emittenten zudem zur Leistung<br />
der von ihnen übernommenen Pflichteinlage<br />
verpflichtet. Die Komplementärin des Emittenten<br />
hat keine Pflichteinlage übernommen.<br />
Im Rahmen der vorstehend beschriebenen Haftung<br />
für Gesellschaftsverbindlichkeiten sind der Emittent,<br />
die Kommanditisten und die Komplementäre<br />
Gesamtschuldner.<br />
Es besteht das Risiko, dass der Anleger trotz der<br />
Haftungsbeschränkung von Gesellschaftsgläubigern<br />
in Anspruch genommen wird und sich<br />
gerichtlich gegen diese Inanspruchnahme wehren<br />
muss. Dies kann zu einer Kostenbelastung des<br />
Anlegers führen.<br />
IV. Dauer des Emittenten, Kündigung, Rücktritt<br />
Der Emittent ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Eine<br />
Kündigung des Emittenten durch einen Kommanditisten<br />
ist frühestens zehn Jahre nach dessen Beitritt<br />
möglich, vorausgesetzt seine Pflichteinlage ist vollständig<br />
erbracht, und hat mit einer Kündigungsfrist<br />
Die Risiken.<br />
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