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Emissionsprospekt - Collector AG

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Gesellschafterversammlungen nicht durchsetzt.<br />

Wirksame Beschlussfassungen können die wirtschaftliche<br />

Situation des Emittenten beeinflussen und ggf.<br />

zu einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

III. Haftungsrisiko<br />

Die für den Emittenten gewählte Rechtsform der<br />

Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) begründet<br />

folgende Haftungsverhältnisse:<br />

<br />

Der Emittent haftet unbeschränkt für seine<br />

Verbindlichkeiten.<br />

<br />

Kommanditisten haften in der Zeit zwischen<br />

ihrem Beitritt zum Emittenten und ihrer Eintragung<br />

in das Handelsregister für die Verbindlichkeiten<br />

des Emittenten unbeschränkt persönlich. Nach den<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgt<br />

der Beitritt der Direktkommanditisten zum Emittenten<br />

aufschiebend bedingt durch ihre Eintragung als<br />

Kommanditisten in das Handelsregister. Direktkommanditisten<br />

unterliegen daher keiner Haftung<br />

als Gesellschafter vor Eintragung. Im Fall des<br />

Ausscheidens von Direktkommanditisten aus der<br />

Gesellschaft besteht eine gesetzliche Nachhaftung<br />

für bis zu diesem Zeitpunkt begründete Verbindlichkeiten<br />

des Emittenten von fünf Jahren nach<br />

Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister,<br />

soweit die Einlage nicht vollständig geleistet bzw.<br />

zurückgezahlt wurde. Treugeberkommanditisten<br />

übertragen ihren Kommanditanteil unmittelbar nach<br />

Erwerb auf den Treuhandkommanditisten. Eine<br />

Haftung vor Eintragung kommt für sie also allenfalls<br />

aufgrund dieses Zwischenerwerbs in Betracht.<br />

Eine Inanspruchnahme ist jedoch ausgeschlossen,<br />

soweit dem Gläubiger des Emittenten bekannt war,<br />

dass der betroffene Anleger als Kommanditist und<br />

nicht als Komplementär am Emittenten beteiligt<br />

gewesen ist. In der rechtswissenschaftlichen Literatur<br />

wird insoweit die Ansicht vertreten, die Gläubiger<br />

einer Publikums-GmbH & Co. KG müssten stets<br />

davon ausgehen, dass nur die Komplementär-<br />

GmbH unbeschränkt persönlich hafte, alle anderen<br />

Gesellschafter dagegen beschränkt haftende<br />

Kommanditisten sind. Nach dieser Ansicht wäre<br />

die Haftung beitretender Anleger bereits vor ihrer<br />

Eintragung in das Handelsregister in der nachfolgend<br />

beschriebenen Weise auf ihre Haftsumme<br />

begrenzt. Ob diese Ansicht zutreffend ist, ist aber<br />

noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.<br />

Beitretende Anleger müssen daher von dem<br />

Bestehen des Haftungsrisikos ausgehen. Ab dem<br />

Zeitpunkt der Eintragung eines Kommanditisten<br />

in das Handelsregister ist dessen Haftung für die<br />

Verbindlichkeiten des Emittenten der Höhe nach<br />

auf die von ihm übernommene und noch nicht<br />

erbrachte Haftsumme (= 10 % der übernommenen<br />

Pflichteinlage) begrenzt. Soweit der Kommanditist<br />

die Haftsumme gezahlt hat, kann er von den<br />

Gesellschaftsgläubigern für die in dieser Zeit<br />

entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht<br />

mehr in Anspruch genommen werden. Wurde die<br />

Haftsumme erbracht, später aber vom Emittenten<br />

wieder an den Kommanditisten zurückgezahlt, lebt<br />

die Haftung im Umfang der zurückgezahlten Haftsumme<br />

wieder auf. Eine solche Rückzahlung liegt<br />

z.B. dann vor, wenn der Emittent Ausschüttungen<br />

an Anleger vornimmt und diesen Ausschüttungen<br />

keine entsprechenden Gewinne des Emittenten<br />

gegenüberstehen (Ausschüttungen aus der Liquiditätsreserve).<br />

Kommanditisten sind im Verhältnis<br />

zum Emittenten zudem zur Leistung der von ihnen<br />

übernommenen Pflichteinlage nebst Agio verpflichtet.<br />

Die vorstehend beschriebene Haftung besteht<br />

nach den Regelungen des Treuhand- und des<br />

Gesellschaftsvertrages für Direktkommanditisten<br />

und für Treugeberkommanditisten gleichermaßen.<br />

<br />

Komplementäre haften unbeschränkt persönlich<br />

für die Verbindlichkeiten des Emittenten. Komplementäre<br />

sind dem Emittenten zudem zur Leistung<br />

der von ihnen übernommenen Pflichteinlage<br />

verpflichtet. Die Komplementärin des Emittenten<br />

hat keine Pflichteinlage übernommen.<br />

Im Rahmen der vorstehend beschriebenen Haftung<br />

für Gesellschaftsverbindlichkeiten sind der Emittent,<br />

die Kommanditisten und die Komplementäre<br />

Gesamtschuldner.<br />

Es besteht das Risiko, dass der Anleger trotz der<br />

Haftungsbeschränkung von Gesellschaftsgläubigern<br />

in Anspruch genommen wird und sich<br />

gerichtlich gegen diese Inanspruchnahme wehren<br />

muss. Dies kann zu einer Kostenbelastung des<br />

Anlegers führen.<br />

IV. Dauer des Emittenten, Kündigung, Rücktritt<br />

Der Emittent ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Eine<br />

Kündigung des Emittenten durch einen Kommanditisten<br />

ist frühestens zehn Jahre nach dessen Beitritt<br />

möglich, vorausgesetzt seine Pflichteinlage ist vollständig<br />

erbracht, und hat mit einer Kündigungsfrist<br />

Die Risiken.<br />

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