Emissionsprospekt - Collector AG
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Das steuerliche Konzept.<br />
nicht sofort abzugsfähig und müssen aktiviert und<br />
abgeschrieben werden.<br />
(a) Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
Die sofort abzugsfähigen Kosten der Investitionsphase<br />
fallen voraussichtlich über die Jahre 2010<br />
und 2011 verteilt an. Ihre Höhe ist abhängig von<br />
dem tatsächlichen Zeichnungsverlauf und den<br />
Zeitpunkten der Einzahlungen der Zeichnungsbeträge.<br />
In den Prognoseberechnungen wurde ein<br />
hypothetischer Zeichnungsverlauf zugrunde gelegt,<br />
der von dem tatsächlichen Zeichnungsverlauf<br />
abweichen kann. Zu den sofort abzugsfähigen<br />
Betriebsausgaben gehören insbesondere die<br />
laufenden Betriebskosten.<br />
(b) Aktivierungspflichtige Gründungs- und Investitionskosten<br />
Demgegenüber sind ein Teil der Gründungs- und<br />
Investitionskosten nicht sofort als Betriebsausgaben<br />
abzugsfähig. Alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts<br />
in der Investitionsphase anfallen, stellen nicht<br />
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern<br />
Anschaffungskosten dar (BMF-Schreiben vom<br />
20.10.2003, Kapitalanlagenerlass oder 5. Bauherrenerlass).<br />
Damit sind sie über die Nutzungsdauer<br />
der Anlagen, die nach den Abschreibungstabellen<br />
der Finanzverwaltung 20 Jahre beträgt, mit jährlich<br />
5 % abzuschreiben. Die Aufwendungen, die nicht<br />
auf den Erwerb der Anlagen gerichtet sind und die<br />
auch der Einzelerwerber außerhalb einer Fondsgestaltung<br />
als Betriebsausgabe oder Werbungskosten<br />
abziehen könnte, stellen keine Anschaffungskosten<br />
dar sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />
Nach dem Kapitalanlagenerlass ist es ohne<br />
Bedeutung, ob diese Aufwendungen von dem<br />
Gesellschafter unmittelbar geleistet werden oder ob<br />
ein Teil seiner Einlage mit oder ohne sein Wissen<br />
für die Zahlungen verwendet wird. Unbeachtlich ist<br />
weiterhin, ob diese Aufwendungen an den Initiator<br />
des Fonds oder an Dritte gezahlt werden. Zu den<br />
Anschaffungskosten gehören darüber hinaus stets<br />
Haftungs- und Geschäftsführervergütungen für<br />
die Komplementäre, Geschäftsführervergütungen<br />
bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und<br />
Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit<br />
sie auf die Investitionsphase entfallen.<br />
(c) Voraussichtlicher Verlust in der Investitionsphase<br />
Durch die sofort abzugsfähigen Aufwendungen, die<br />
zeitanteilige Abschreibung der Photovoltaikanlagen<br />
sowie die typischen Kosten des Beginns der<br />
Geschäftstätigkeit ergibt sich nach der Prognoserechnung<br />
für die ersten Jahre ein Verlust, der<br />
den Gesellschaftern zugerechnet wird. Soweit die<br />
Voraussetzungen der Verlustverrechnung vorliegen,<br />
mindert sich dadurch die Einkommensteuerlast der<br />
Kommanditisten.<br />
(2) Ergebnisverteilungsabrede<br />
Nach der Fondskonzeption sollen allen Anlegern,<br />
die in der Beitrittsphase zeichnen, die Gewinne<br />
und Verluste der Fondsgesellschaft möglichst in<br />
gleicher Höhe zugewiesen werden, unabhängig<br />
vom konkreten Eintrittszeitpunkt (§ 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />
In den Entscheidungen des BFH vom 25.10.1979<br />
(BStBl.II 1980, 66) und 31.01.1980 (BStBl.II 1980,<br />
277) hat der IV. Senat die Ansicht vertreten, dass<br />
ein Gesellschafter, der erst im Verlauf des Wirtschaftsjahres<br />
in die Gesellschaft eintritt, nicht an<br />
Verlusten teilhaben kann, die vor seinem Eintritt<br />
entstanden sind. Nur soweit diese vor dem Eintritt<br />
eines Gesellschafters entstandenen Verluste<br />
dem Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen<br />
Gründen zugewiesen werden, führen diese nach<br />
den o.g. Entscheidungen steuerlich zu Anschaffungskosten<br />
seitens des neu beigetretenen<br />
Gesellschafters.<br />
Um den Anlegern unabhängig von ihrem Beitrittszeitpunkt<br />
die gleichen Verluste zuweisen<br />
zu können, bedarf es daher einer besonderen<br />
Ergebnisverteilungsabrede. Eine solche Ergebnisverteilungsabrede<br />
wurde in § 16 des Gesellschaftsvertrages<br />
getroffen. Dadurch kann später<br />
beitretenden Gesellschaftern im Verhältnis zu ihrem<br />
Geschäftsanteil ein höherer Anteil am Gewinn und<br />
Verlust der KG zugerechnet werden (BFH vom<br />
27.07.2004, BFH/NV 2004, 1473).<br />
Soweit jedoch Betriebsausgaben in der Zeit anfallen,<br />
in der neben den Gründungsgesellschaftern<br />
noch keine weiteren Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
beigetreten sind, dürfen diese „Vorkosten“<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung bei den<br />
später beitretenden Gesellschaftern nicht sofort als<br />
Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sie<br />
sind vielmehr als Anschaffungskosten zu aktivieren<br />
und abzuschreiben.<br />
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Das steuerliche Konzept.