Emissionsprospekt - Collector AG
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Der Gesellschaftsvertrag.<br />
f) Änderung der Investitionsrichtlinien gemäß § 8.3<br />
g) Auflösung und Liquidation der Gesellschaft,<br />
h) Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplans (§ 9),<br />
i) den Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund.<br />
12.2 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />
sämtliche Gesellschafter und sämtliche Treugeberkommanditisten<br />
ordnungsgemäß geladen worden sind.<br />
12.3 Für Beschlussfassungen gelten die folgenden Mehrheitsanforderungen:<br />
a) Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen bedürfen der<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit),<br />
sofern nicht dieser Vertrag oder das Gesetz eine größere Mehrheit<br />
vorsieht.<br />
b) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der<br />
abgegebenen Stimmen (qualifizierte Stimmenmehrheit):<br />
(1) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />
(2) Auflösung und Liquidation der Gesellschaft,<br />
(3) die Wahl eines Vorsitzenden in der Gesellschafterversammlung<br />
gemäß § 12.5,<br />
(4) Geschäftsvorfälle von ähnlich wichtiger Bedeutung, wie die<br />
vorstehenden.<br />
c) Beschlüsse über Maßnahmen gemäß § 12.3 b) (2), die vor<br />
Ablauf des 31.12.2021 erfolgen sollen, bedürfen einer Mehrheit<br />
von 75 % aller existierenden Stimmen, gleich ob diese anwesend<br />
sind oder nicht.<br />
d) Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />
12.4 Jeder Gesellschafter hat pro volle EUR 100,00 des zum<br />
Zeitpunkt des 31.12. des Vorjahres auf seinem Kapitalkonto I<br />
gebuchten Kapitals (einbezahltes Kapital) der von ihm übernommenen<br />
Pflichteinlage eine Stimme. Der Treuhandkommanditist<br />
ist berechtigt, das ihm zustehende Stimmrecht uneinheitlich<br />
auszuüben. Treugeberkommanditisten werden von dem Treuhandkommanditisten<br />
im Treuhandvertrag zur Stimmrechtsausübung<br />
bevollmächtigt; die Bevollmächtigung ist auf die Anzahl der<br />
Stimmrechte beschränkt, die auf den für den jeweiligen Treugeberkommanditisten<br />
treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />
entfallen.<br />
12.5 Den Vorsitz in der Versammlung führt die Komplementärin<br />
oder ein von der Komplementärin benannter Dritter („Versammlungsleiter“).<br />
Die Gesellschafter können einen anderen Versammlungsleiter<br />
wählen.<br />
12.6 Über die Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft<br />
ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss den Ort<br />
und den Tag der Versammlung, die Namen der Anwesenden,<br />
deren Stimmenzahl, die Tagesordnung, alle Anträge und das<br />
Ergebnis und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten.<br />
Abschriften der Protokolle sind den Gesellschaftern/Treugeberkommanditisten<br />
innerhalb von acht Wochen, auf ausdrückliches<br />
Verlangen innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Gesellschafterversammlung<br />
in Textform oder durch Veröffentlichung im<br />
elektronischen Bundesanzeiger mitzuteilen. Einsprüche gegen das<br />
Protokoll müssen spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem<br />
Tag der Versendung / Veröffentlichung des Protokolls gegenüber<br />
der Komplementärin geltend gemacht werden.<br />
12.7 Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse können von jedem<br />
Gesellschafter und von jedem Treugeberkommanditisten analog<br />
§§ 241 ff. AktG angefochten werden. Die Klage ist gegen die<br />
Gesellschaft, vertreten durch die Komplementärin, zu richten und<br />
Letzterer zuzustellen. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt<br />
einen Monat ab Beschlussfassung (§ 246 Abs. 1 AktG analog).<br />
Nach Ablauf der Frist gilt ein Mangel als geheilt.<br />
§ 13 Schriftliche Beschlussfassung<br />
13.1 Die Komplementärin veranlasst die Einberufung einer<br />
Gesellschafterversammlung grundsätzlich durch schriftliche<br />
Beschlussfassung der Gesellschafter, sofern kein dringender<br />
Aussprachebedarf besteht. Im Falle einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung ist die Veranlassung einer schriftlichen<br />
Beschlussfassung nur mit Zustimmung desjenigen zulässig, der<br />
die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangt.<br />
13.2 Die Aufforderung zur Abstimmung ist den Gesellschaftern<br />
und den Treugeberkommanditisten in Textform zu übersenden,<br />
wobei der Gegenstand, über den abgestimmt werden soll,<br />
in Textform genau zu bezeichnen und eine verständliche<br />
Begründung vorzulegen ist. Die Stimmberechtigten haben zur<br />
Abstimmungsaufforderung binnen vier Wochen nach Versendung<br />
der Aufforderung Stellung zu nehmen und entweder zuzustimmen,<br />
abzulehnen oder sich zu enthalten; Nichtbeantwortung der<br />
Aufforderung innerhalb der Frist gilt als Nichtabgabe der Stimme.<br />
Die Aufforderung zur Abstimmung kann auch wirksam durch<br />
Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen, die<br />
vorgenannten Regelungen gelten entsprechend. Werden neben<br />
der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zusätzliche<br />
Aufforderung zur Abstimmung versandt, stellt der Zugang dieser<br />
Aufforderung zur Abstimmung keine Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
für eine schriftliche Beschlussfassung dar.<br />
13.3 Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte<br />
aller Stimmen abgegeben sein. Sollte in einem schriftlichem<br />
Beschlussverfahren nicht mindestens die Hälfte aller Stimmen<br />
abgegeben worden sein, kann die Komplementärin ein<br />
zweites schriftliches Beschlussverfahren veranlassen, in dem die<br />
Beschlussfähigkeit ungeachtet der Anzahl der abgegebenen Stimmen<br />
gegeben ist; hierauf ist in der Aufforderung zur Abstimmung<br />
hinzuweisen.<br />
13.4 Den Gesellschaftern wird das Ergebnis der Beschlussfassung<br />
innerhalb von vier Wochen nach der Abstimmung in Textform<br />
oder durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger<br />
mitgeteilt.<br />
§ 14 Investmentbeirat<br />
14.1 Die Gesellschaft hat einen Investmentbeirat, der aus drei<br />
Personen besteht.<br />
14.2 Die Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
bestellt. Wählbar sind nur solche Personen, die Gesellschafter<br />
sind und nicht mittelbar oder unmittelbar im Wettbewerb mit der<br />
Gesellschaft oder dem Gründungskommanditisten, der <strong>Collector</strong><br />
<strong>AG</strong>, stehen. Die ersten Beiratsmitglieder werden auf der ersten<br />
Gesellschafterversammlung nach Beendigung der Beitrittsphase<br />
gewählt.<br />
14.3 Der Gründungskommanditist <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> und der<br />
Treuhandkommanditist können, soweit sie im Beirat nicht vertreten<br />
sind, Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden, die zwar ein<br />
Mitsprache-, aber kein Stimmrecht haben.<br />
14.4 Der Beirat hat nur die in diesem Vertrag genannten Befugnisse.<br />
Er berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />
der Geschäftsführung. Er ist bei der Entscheidung über<br />
Investitionen gemäß § 8.3 beteiligt. Er ist berechtigt, sich von der<br />
Komplementärin über die Geschäftsführung unterrichten zu lassen<br />
und die Bücher der Gesellschaft einzusehen.<br />
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Der Gesellschaftsvertrag.