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Emissionsprospekt - Collector AG

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Der Gesellschaftsvertrag.<br />

f) Änderung der Investitionsrichtlinien gemäß § 8.3<br />

g) Auflösung und Liquidation der Gesellschaft,<br />

h) Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplans (§ 9),<br />

i) den Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund.<br />

12.2 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

sämtliche Gesellschafter und sämtliche Treugeberkommanditisten<br />

ordnungsgemäß geladen worden sind.<br />

12.3 Für Beschlussfassungen gelten die folgenden Mehrheitsanforderungen:<br />

a) Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen bedürfen der<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit),<br />

sofern nicht dieser Vertrag oder das Gesetz eine größere Mehrheit<br />

vorsieht.<br />

b) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der<br />

abgegebenen Stimmen (qualifizierte Stimmenmehrheit):<br />

(1) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

(2) Auflösung und Liquidation der Gesellschaft,<br />

(3) die Wahl eines Vorsitzenden in der Gesellschafterversammlung<br />

gemäß § 12.5,<br />

(4) Geschäftsvorfälle von ähnlich wichtiger Bedeutung, wie die<br />

vorstehenden.<br />

c) Beschlüsse über Maßnahmen gemäß § 12.3 b) (2), die vor<br />

Ablauf des 31.12.2021 erfolgen sollen, bedürfen einer Mehrheit<br />

von 75 % aller existierenden Stimmen, gleich ob diese anwesend<br />

sind oder nicht.<br />

d) Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

12.4 Jeder Gesellschafter hat pro volle EUR 100,00 des zum<br />

Zeitpunkt des 31.12. des Vorjahres auf seinem Kapitalkonto I<br />

gebuchten Kapitals (einbezahltes Kapital) der von ihm übernommenen<br />

Pflichteinlage eine Stimme. Der Treuhandkommanditist<br />

ist berechtigt, das ihm zustehende Stimmrecht uneinheitlich<br />

auszuüben. Treugeberkommanditisten werden von dem Treuhandkommanditisten<br />

im Treuhandvertrag zur Stimmrechtsausübung<br />

bevollmächtigt; die Bevollmächtigung ist auf die Anzahl der<br />

Stimmrechte beschränkt, die auf den für den jeweiligen Treugeberkommanditisten<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

entfallen.<br />

12.5 Den Vorsitz in der Versammlung führt die Komplementärin<br />

oder ein von der Komplementärin benannter Dritter („Versammlungsleiter“).<br />

Die Gesellschafter können einen anderen Versammlungsleiter<br />

wählen.<br />

12.6 Über die Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft<br />

ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss den Ort<br />

und den Tag der Versammlung, die Namen der Anwesenden,<br />

deren Stimmenzahl, die Tagesordnung, alle Anträge und das<br />

Ergebnis und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten.<br />

Abschriften der Protokolle sind den Gesellschaftern/Treugeberkommanditisten<br />

innerhalb von acht Wochen, auf ausdrückliches<br />

Verlangen innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Gesellschafterversammlung<br />

in Textform oder durch Veröffentlichung im<br />

elektronischen Bundesanzeiger mitzuteilen. Einsprüche gegen das<br />

Protokoll müssen spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem<br />

Tag der Versendung / Veröffentlichung des Protokolls gegenüber<br />

der Komplementärin geltend gemacht werden.<br />

12.7 Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse können von jedem<br />

Gesellschafter und von jedem Treugeberkommanditisten analog<br />

§§ 241 ff. AktG angefochten werden. Die Klage ist gegen die<br />

Gesellschaft, vertreten durch die Komplementärin, zu richten und<br />

Letzterer zuzustellen. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt<br />

einen Monat ab Beschlussfassung (§ 246 Abs. 1 AktG analog).<br />

Nach Ablauf der Frist gilt ein Mangel als geheilt.<br />

§ 13 Schriftliche Beschlussfassung<br />

13.1 Die Komplementärin veranlasst die Einberufung einer<br />

Gesellschafterversammlung grundsätzlich durch schriftliche<br />

Beschlussfassung der Gesellschafter, sofern kein dringender<br />

Aussprachebedarf besteht. Im Falle einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung ist die Veranlassung einer schriftlichen<br />

Beschlussfassung nur mit Zustimmung desjenigen zulässig, der<br />

die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangt.<br />

13.2 Die Aufforderung zur Abstimmung ist den Gesellschaftern<br />

und den Treugeberkommanditisten in Textform zu übersenden,<br />

wobei der Gegenstand, über den abgestimmt werden soll,<br />

in Textform genau zu bezeichnen und eine verständliche<br />

Begründung vorzulegen ist. Die Stimmberechtigten haben zur<br />

Abstimmungsaufforderung binnen vier Wochen nach Versendung<br />

der Aufforderung Stellung zu nehmen und entweder zuzustimmen,<br />

abzulehnen oder sich zu enthalten; Nichtbeantwortung der<br />

Aufforderung innerhalb der Frist gilt als Nichtabgabe der Stimme.<br />

Die Aufforderung zur Abstimmung kann auch wirksam durch<br />

Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen, die<br />

vorgenannten Regelungen gelten entsprechend. Werden neben<br />

der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zusätzliche<br />

Aufforderung zur Abstimmung versandt, stellt der Zugang dieser<br />

Aufforderung zur Abstimmung keine Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

für eine schriftliche Beschlussfassung dar.<br />

13.3 Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte<br />

aller Stimmen abgegeben sein. Sollte in einem schriftlichem<br />

Beschlussverfahren nicht mindestens die Hälfte aller Stimmen<br />

abgegeben worden sein, kann die Komplementärin ein<br />

zweites schriftliches Beschlussverfahren veranlassen, in dem die<br />

Beschlussfähigkeit ungeachtet der Anzahl der abgegebenen Stimmen<br />

gegeben ist; hierauf ist in der Aufforderung zur Abstimmung<br />

hinzuweisen.<br />

13.4 Den Gesellschaftern wird das Ergebnis der Beschlussfassung<br />

innerhalb von vier Wochen nach der Abstimmung in Textform<br />

oder durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger<br />

mitgeteilt.<br />

§ 14 Investmentbeirat<br />

14.1 Die Gesellschaft hat einen Investmentbeirat, der aus drei<br />

Personen besteht.<br />

14.2 Die Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

bestellt. Wählbar sind nur solche Personen, die Gesellschafter<br />

sind und nicht mittelbar oder unmittelbar im Wettbewerb mit der<br />

Gesellschaft oder dem Gründungskommanditisten, der <strong>Collector</strong><br />

<strong>AG</strong>, stehen. Die ersten Beiratsmitglieder werden auf der ersten<br />

Gesellschafterversammlung nach Beendigung der Beitrittsphase<br />

gewählt.<br />

14.3 Der Gründungskommanditist <strong>Collector</strong> <strong>AG</strong> und der<br />

Treuhandkommanditist können, soweit sie im Beirat nicht vertreten<br />

sind, Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden, die zwar ein<br />

Mitsprache-, aber kein Stimmrecht haben.<br />

14.4 Der Beirat hat nur die in diesem Vertrag genannten Befugnisse.<br />

Er berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />

der Geschäftsführung. Er ist bei der Entscheidung über<br />

Investitionen gemäß § 8.3 beteiligt. Er ist berechtigt, sich von der<br />

Komplementärin über die Geschäftsführung unterrichten zu lassen<br />

und die Bücher der Gesellschaft einzusehen.<br />

168<br />

Der Gesellschaftsvertrag.

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