Emissionsprospekt - Collector AG
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Die Risiken.<br />
Publikumsgesellschaft sowie hinsichtlich der Frage<br />
der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung.<br />
Daher besteht im Falle der erfolgreichen Geltendmachung<br />
von Widerrufsrechten das Risiko des<br />
Liquiditätsabflusses beim Emittenten. Dies kann zu<br />
einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />
oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />
Widerruft ein Anleger erfolgreich seine Beitrittserklärung<br />
zum Emittenten und ist sein Beitritt bereits<br />
vollzogen, so finden die von der Rechtsprechung<br />
entwickelten Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft<br />
Anwendung. Danach hat der Widerruf<br />
die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung<br />
der Gesellschaft durch den Widerrufenden. Der<br />
Widerrufende scheidet ab dem Zeitpunkt seines<br />
Widerrufs aus der Gesellschaft aus. Er hat einen<br />
Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.<br />
Dieses Auseinandersetzungsguthaben kann geringer<br />
sein als der vom Widerrufenden insgesamt für<br />
seine Beteiligung aufgewendete Betrag. Dies kann<br />
zu einer Verminderung der thesaurierten Ausschüttungen<br />
oder sogar zu einem teilweisen oder<br />
vollständigen Verlust der thesaurierten Ausschüttungen<br />
und der geleisteten Einlagen führen.<br />
Die in diesem Kapitel unter L.III. Haftungsrisiko<br />
beschriebenen Haftungsrisiken gelten auch im<br />
Falle des Widerrufs.<br />
L. Gesellschaftsrechtliche Risiken<br />
I. Geschäftsführung<br />
Die Anleger wirken nicht an der Geschäftsführung<br />
des Emittenten mit. Ihre Einflussmöglichkeiten<br />
beschränken sich auf bestimmte Kontrollrechte<br />
und Zustimmungsvorbehalte. Die Geschäftsführung<br />
liegt in den Händen der Komplementärin.<br />
Fehlentscheidungen oder Vertragsverletzungen der<br />
Komplementärin können zu einer Verminderung der<br />
geplanten Ausschüttungen oder sogar zu einem<br />
teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />
Einlagen führen.<br />
Etwaige Schadenersatzansprüche gegen die<br />
Komplementärin verjähren nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach<br />
Vornahme oder Unterlassung der zum Schadenersatz<br />
verpflichtenden Handlung unabhängig von<br />
der Kenntnis des Gläubigers. Dies gilt nicht für<br />
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der<br />
Freiheit beruhen. Schadenersatzansprüche sind<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend<br />
zu machen. Darüber hinaus ist die Haftung der<br />
Komplementärin gesellschaftsvertraglich auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Durchsetzung<br />
von Schadenersatzansprüchen kann dadurch<br />
erschwert oder sogar unmöglich werden. Dies kann<br />
zu einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />
oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />
II. Entscheidungsfindung<br />
Jeder Anleger ist am Vermögen und am Ergebnis<br />
des Emittenten nur im Verhältnis seines eigenen<br />
Kapitalanteils zum Gesellschaftskapital des Emittenten<br />
beteiligt. Beteiligen sich nach dem Beitritt<br />
eines Anlegers weitere Anleger am Emittenten,<br />
so verringert sich der relative Anteil des früheren<br />
Gesellschafters am Emittenten (sog. Verwässerung<br />
des Anteils). Daher sollte jeder Anleger<br />
seinen Kapitalanteil und damit den Umfang seiner<br />
Mitgliedschaftsrechte vorsorglich von vornherein in<br />
Relation zum angestrebten maximalen Festkapital<br />
(ohne Agio) in Höhe von EUR 55 Mio. kalkulieren.<br />
Der Verwässerungseffekt betrifft vor allem auch das<br />
Stimmrecht als wesentliches Mitgliedschaftsrecht.<br />
Je nach Kapitalanteil hält der einzelne Anleger<br />
nur einen kleinen Bruchteil aller Stimmrechte in<br />
Gesellschafterversammlungen. Erfahrungsgemäß<br />
nehmen an den Gesellschafterversammlungen und<br />
den dort vorgenommenen Abstimmungen bzw.<br />
an schriftlichen Beschlussverfahren nur wenige<br />
der Gesellschafter teil. Dies kann zur Fassung von<br />
Beschlüssen durch eine Minderheit der Anleger<br />
führen, die später von der Mehrheit mitgetragen<br />
werden müssen. Zudem besteht das Risiko, dass<br />
ein Kommanditist oder eine Gruppe von Kommanditisten<br />
nach Übernahme einer wesentlichen<br />
Beteiligung am Emittenten entscheidenden Einfluss<br />
auf Beschlussfassungen des Emittenten ausüben<br />
kann.<br />
Der Treuhandkommanditist nimmt die Stimmrechte<br />
aller ihm treuhänderisch übertragenen<br />
Gesellschaftsanteile der Treugeberkommanditisten<br />
wahr, soweit diese nicht selbst an der<br />
Gesellschafterversammlung teilnehmen oder<br />
sich bevollmächtigen lassen. Erfahrungsgemäß<br />
verfügt der Treuhandkommanditist deshalb auf<br />
den Gesellschafterversammlungen in aller Regel<br />
über eine qualifizierte Mehrheit der Stimmen, so<br />
dass Beschlussfassungen durch seine Stimmabgabe<br />
entschieden werden. Jeder Anleger muss<br />
folglich damit rechnen, dass er sich mit seinen<br />
eigenen Vorstellungen zu Beschlussvorschlägen in<br />
34 Die Risiken.