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Emissionsprospekt - Collector AG

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Die Risiken.<br />

Publikumsgesellschaft sowie hinsichtlich der Frage<br />

der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung.<br />

Daher besteht im Falle der erfolgreichen Geltendmachung<br />

von Widerrufsrechten das Risiko des<br />

Liquiditätsabflusses beim Emittenten. Dies kann zu<br />

einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

Widerruft ein Anleger erfolgreich seine Beitrittserklärung<br />

zum Emittenten und ist sein Beitritt bereits<br />

vollzogen, so finden die von der Rechtsprechung<br />

entwickelten Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft<br />

Anwendung. Danach hat der Widerruf<br />

die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung<br />

der Gesellschaft durch den Widerrufenden. Der<br />

Widerrufende scheidet ab dem Zeitpunkt seines<br />

Widerrufs aus der Gesellschaft aus. Er hat einen<br />

Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.<br />

Dieses Auseinandersetzungsguthaben kann geringer<br />

sein als der vom Widerrufenden insgesamt für<br />

seine Beteiligung aufgewendete Betrag. Dies kann<br />

zu einer Verminderung der thesaurierten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der thesaurierten Ausschüttungen<br />

und der geleisteten Einlagen führen.<br />

Die in diesem Kapitel unter L.III. Haftungsrisiko<br />

beschriebenen Haftungsrisiken gelten auch im<br />

Falle des Widerrufs.<br />

L. Gesellschaftsrechtliche Risiken<br />

I. Geschäftsführung<br />

Die Anleger wirken nicht an der Geschäftsführung<br />

des Emittenten mit. Ihre Einflussmöglichkeiten<br />

beschränken sich auf bestimmte Kontrollrechte<br />

und Zustimmungsvorbehalte. Die Geschäftsführung<br />

liegt in den Händen der Komplementärin.<br />

Fehlentscheidungen oder Vertragsverletzungen der<br />

Komplementärin können zu einer Verminderung der<br />

geplanten Ausschüttungen oder sogar zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der geleisteten<br />

Einlagen führen.<br />

Etwaige Schadenersatzansprüche gegen die<br />

Komplementärin verjähren nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach<br />

Vornahme oder Unterlassung der zum Schadenersatz<br />

verpflichtenden Handlung unabhängig von<br />

der Kenntnis des Gläubigers. Dies gilt nicht für<br />

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der<br />

Freiheit beruhen. Schadenersatzansprüche sind<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend<br />

zu machen. Darüber hinaus ist die Haftung der<br />

Komplementärin gesellschaftsvertraglich auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Durchsetzung<br />

von Schadenersatzansprüchen kann dadurch<br />

erschwert oder sogar unmöglich werden. Dies kann<br />

zu einer Verminderung der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der geleisteten Einlagen führen.<br />

II. Entscheidungsfindung<br />

Jeder Anleger ist am Vermögen und am Ergebnis<br />

des Emittenten nur im Verhältnis seines eigenen<br />

Kapitalanteils zum Gesellschaftskapital des Emittenten<br />

beteiligt. Beteiligen sich nach dem Beitritt<br />

eines Anlegers weitere Anleger am Emittenten,<br />

so verringert sich der relative Anteil des früheren<br />

Gesellschafters am Emittenten (sog. Verwässerung<br />

des Anteils). Daher sollte jeder Anleger<br />

seinen Kapitalanteil und damit den Umfang seiner<br />

Mitgliedschaftsrechte vorsorglich von vornherein in<br />

Relation zum angestrebten maximalen Festkapital<br />

(ohne Agio) in Höhe von EUR 55 Mio. kalkulieren.<br />

Der Verwässerungseffekt betrifft vor allem auch das<br />

Stimmrecht als wesentliches Mitgliedschaftsrecht.<br />

Je nach Kapitalanteil hält der einzelne Anleger<br />

nur einen kleinen Bruchteil aller Stimmrechte in<br />

Gesellschafterversammlungen. Erfahrungsgemäß<br />

nehmen an den Gesellschafterversammlungen und<br />

den dort vorgenommenen Abstimmungen bzw.<br />

an schriftlichen Beschlussverfahren nur wenige<br />

der Gesellschafter teil. Dies kann zur Fassung von<br />

Beschlüssen durch eine Minderheit der Anleger<br />

führen, die später von der Mehrheit mitgetragen<br />

werden müssen. Zudem besteht das Risiko, dass<br />

ein Kommanditist oder eine Gruppe von Kommanditisten<br />

nach Übernahme einer wesentlichen<br />

Beteiligung am Emittenten entscheidenden Einfluss<br />

auf Beschlussfassungen des Emittenten ausüben<br />

kann.<br />

Der Treuhandkommanditist nimmt die Stimmrechte<br />

aller ihm treuhänderisch übertragenen<br />

Gesellschaftsanteile der Treugeberkommanditisten<br />

wahr, soweit diese nicht selbst an der<br />

Gesellschafterversammlung teilnehmen oder<br />

sich bevollmächtigen lassen. Erfahrungsgemäß<br />

verfügt der Treuhandkommanditist deshalb auf<br />

den Gesellschafterversammlungen in aller Regel<br />

über eine qualifizierte Mehrheit der Stimmen, so<br />

dass Beschlussfassungen durch seine Stimmabgabe<br />

entschieden werden. Jeder Anleger muss<br />

folglich damit rechnen, dass er sich mit seinen<br />

eigenen Vorstellungen zu Beschlussvorschlägen in<br />

34 Die Risiken.

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