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Emissionsprospekt - Collector AG

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Der Treuhandvertrag.<br />

Zwischen dem Tag der Absendung bzw. Veröffentlichung der<br />

Einladung und dem Tag der Versammlung ist eine Frist von zwei<br />

Wochen einzuhalten.<br />

Die Treugeberversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche<br />

Treugeberkommanditisten ordnungsgemäß geladen wurden.<br />

Der Beschluss über die Bestimmung des neuen Treuhandkommanditisten<br />

bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Mit dem Beschluss tritt der neue Treuhandkommanditist<br />

in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

aus dem Treuhandvertrag ein. Anstelle der Bestellung<br />

eines neuen Treuhandkommanditisten können die Treugeberkommanditisten<br />

auch beschließen, sich als Direktkommanditisten<br />

unmittelbar ins Handelsregister eintragen zu lassen. Das Ergebnis<br />

des Beschlusses ist allen Treugeberkommanditisten von dem<br />

neuen Treuhandkommanditisten oder von der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft mitzuteilen.<br />

14.3 Mit Wirksamwerden der Ernennung des neuen Treuhandkommanditisten<br />

gehen die treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteile auf diesen über. Sollte ein automatischer<br />

Übergang nicht möglich sein, ist der Treuhandkommanditist zur<br />

rechtsgeschäftlichen Übertragung der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteile auf den neuen Treuhandkommanditisten<br />

berechtigt, bevollmächtigt und verpflichtet.<br />

14.4 Bis zur Bestimmung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

ist der bisherige Treuhandkommanditist zur Weiterführung der<br />

Geschäfte verpflichtet. Bestimmen die Treugeberkommanditisten<br />

nicht binnen zwei Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung<br />

/ des Ausscheidens des Treuhandkommanditisten einen<br />

neuen Treuhandkommanditisten, gilt der Treuhandvertrag als<br />

beendet. Die bisherigen Treugeberkommanditisten werden zu<br />

Direktkommanditisten der Gesellschaft und sind als solche in das<br />

Handelsregister einzutragen.<br />

§ 15 Dauer und Beendigung des Treuhandvertrages<br />

15.1 Der Treuhandvertrag wird für die Zeit der Beteiligung des<br />

Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft geschlossen.<br />

15.2 Der Treuhandkommanditist kann das Treuhandverhältnis<br />

gegenüber einzelnen oder einheitlich allen Treugeberkommanditisten<br />

erstmals zum 31.12.2015 mit einer Frist von 12 Monaten<br />

zum Jahresende kündigen.<br />

15.3 Das Recht des Treuhandkommanditisten zur außerordentlichen<br />

Kündigung des Treuhandvertrages gegenüber einzelnen<br />

oder allen Treugeberkommanditisten bleibt unberührt.<br />

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere<br />

dann, wenn der Treugeberkommanditist seiner Freistellungsverpflichtung<br />

gem. § 8 oder seiner Verpflichtung zur Zahlung des<br />

in der Beitrittserklärung genannten Zeichnungsbetrages nicht<br />

nachkommt.<br />

15.4 Im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages ist der<br />

Treuhandkommanditist verpflichtet, den treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsanteil auf den Treugeberkommanditisten zu<br />

übertragen.<br />

Im Falle einer Kündigung des Treuhandkommanditisten gegenüber<br />

einheitlich allen Treugeberkommanditisten regelt sich seine<br />

Nachfolge nach § 14; das Recht des einzelnen Treugeberkommanditisten,<br />

eine individuelle Übertragung seines Gesellschaftsanteils<br />

nach Satz 1 zu verlangen, bleibt unberührt.<br />

15.5 Der Treugeberkommanditist hat das Recht, von dem<br />

Treuhandkommanditisten jederzeit die (Rück-) Übertragung des<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteils zu verlangen. Das<br />

Rückübertragungsverlangen gilt gleichzeitig als Kündigung des<br />

Treuhandvertrages.<br />

15.6 Im Falle der Rückübertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsanteils erhält der Treugeberkommanditist die Stellung<br />

eines Direktkommanditisten. Er ist für den von ihm erworbenen<br />

Gesellschaftsanteil als Kommanditist in das Handelsregister<br />

einzutragen. Es obliegt dem Treugeberkommanditisten, dies zu<br />

veranlassen und sich zu diesem Zweck an die Gesellschaft zu<br />

wenden. Der Treugeberkommanditist trägt die mit dem Wechsel<br />

verbundenen Kosten. Er ist verpflichtet, die in § 6 Abs. 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages vorgesehene Handelsregistervollmacht zu<br />

erteilen.<br />

§ 16 Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

Die Vergütung des Treuhandkommanditisten erfolgt durch die<br />

Gesellschaft. Sie ist in den Prognoserechnungen berücksichtigt<br />

und beträgt EUR 10.000,00 pro Jahr, zuzüglich evtl. anfallender<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils im Voraus<br />

zum 1.1. eines Jahres fällig.<br />

Die Aufgaben des Treuhandkommanditisten nach § 10 und § 11<br />

dieses Treuhandvertrages werden durch die Komplementärin bzw.<br />

von dem durch die Gesellschaft beauftragten Geschäftsbesorger<br />

wahrgenommen und sind von der in § 15 des Gesellschaftsvertrages<br />

geregelten Vergütung umfasst. Soweit der Treuhandkommanditist<br />

diese Aufgaben auf Wunsch der Gesellschaft selbst<br />

wahrnimmt, so hat er Anspruch auf angemessene Erhöhung<br />

der Vergütung; die Vergütung der Komplementärin bzw. des<br />

Geschäftsbesorgers wird entsprechend gesenkt.<br />

§ 17 Risikohinweise<br />

17.1 Der Treuhandkommanditist weist den Treugeberkommanditisten<br />

im Rahmen seiner Sorgfalts- und vorvertraglichen<br />

Aufklärungspflichten darauf hin, dass der Treugeberkommanditist<br />

sämtliche Risiken trägt, die im Zusammenhang mit dem Beitritt zur<br />

Gesellschaft bestehen.<br />

17.2 Der Treugeberkommanditist tritt wirtschaftlich gesehen<br />

als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft bei, die sich<br />

unmittelbar und mittelbar im Bereich der Erneuerbaren Energien<br />

engagieren will. Die damit verbundenen Gefahren sind in dem<br />

Abschnitt „Die Risiken“ des von der Gesellschaft herausgegebenen<br />

Verkaufsprospekts beschrieben. Auf diese Ausführungen wird<br />

ausdrücklich verwiesen.<br />

§ 18 Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der<br />

Terrorismusfinanzierung<br />

18.1 Gemäß dem Geldwäschegesetz ist der Treuhandkommanditist<br />

zur Identifizierung der Treugeberkommanditisten verpflichtet.<br />

Der Treuhandkommanditist kann die Pflicht zur Identifizierung auf<br />

den Vertriebspartner übertragen. Dieser hat dann die nachfolgend<br />

geregelte Identifizierung der Treugeberkommanditisten im Zusammenhang<br />

mit der Vermittlung von Beteiligungen namens und im<br />

Auftrag des Treuhandkommanditisten gemäß dem Geldwäschegesetz<br />

durchzuführen.<br />

18.2 Zur Identifizierung dürfen insbesondere folgende Daten und<br />

Informationen der Treugeberkommanditisten erhoben werden:<br />

a) bei natürlichen Personen der Name, der Geburtsort, das<br />

Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift. Der<br />

Vertriebspartner vergewissert sich über die Identität anhand eines<br />

gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild des Inhabers, mit dem<br />

die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, und fertigt<br />

hiervon eine Kopie an.<br />

b) bei juristischen Personen die Firma, der Name oder die<br />

Bezeichnung, die Rechtsform, die Registernummer, die Anschrift<br />

des Sitzes oder der Hauptniederlassung, die Namen der<br />

Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.<br />

Der Vertriebspartner prüft die Daten anhand von Handels- oder<br />

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Der Treuhandvertrag.

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