Emissionsprospekt - Collector AG
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Der Treuhandvertrag.<br />
Zwischen dem Tag der Absendung bzw. Veröffentlichung der<br />
Einladung und dem Tag der Versammlung ist eine Frist von zwei<br />
Wochen einzuhalten.<br />
Die Treugeberversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche<br />
Treugeberkommanditisten ordnungsgemäß geladen wurden.<br />
Der Beschluss über die Bestimmung des neuen Treuhandkommanditisten<br />
bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Mit dem Beschluss tritt der neue Treuhandkommanditist<br />
in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Treuhandkommanditisten<br />
aus dem Treuhandvertrag ein. Anstelle der Bestellung<br />
eines neuen Treuhandkommanditisten können die Treugeberkommanditisten<br />
auch beschließen, sich als Direktkommanditisten<br />
unmittelbar ins Handelsregister eintragen zu lassen. Das Ergebnis<br />
des Beschlusses ist allen Treugeberkommanditisten von dem<br />
neuen Treuhandkommanditisten oder von der Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft mitzuteilen.<br />
14.3 Mit Wirksamwerden der Ernennung des neuen Treuhandkommanditisten<br />
gehen die treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditanteile auf diesen über. Sollte ein automatischer<br />
Übergang nicht möglich sein, ist der Treuhandkommanditist zur<br />
rechtsgeschäftlichen Übertragung der treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditanteile auf den neuen Treuhandkommanditisten<br />
berechtigt, bevollmächtigt und verpflichtet.<br />
14.4 Bis zur Bestimmung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />
ist der bisherige Treuhandkommanditist zur Weiterführung der<br />
Geschäfte verpflichtet. Bestimmen die Treugeberkommanditisten<br />
nicht binnen zwei Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung<br />
/ des Ausscheidens des Treuhandkommanditisten einen<br />
neuen Treuhandkommanditisten, gilt der Treuhandvertrag als<br />
beendet. Die bisherigen Treugeberkommanditisten werden zu<br />
Direktkommanditisten der Gesellschaft und sind als solche in das<br />
Handelsregister einzutragen.<br />
§ 15 Dauer und Beendigung des Treuhandvertrages<br />
15.1 Der Treuhandvertrag wird für die Zeit der Beteiligung des<br />
Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft geschlossen.<br />
15.2 Der Treuhandkommanditist kann das Treuhandverhältnis<br />
gegenüber einzelnen oder einheitlich allen Treugeberkommanditisten<br />
erstmals zum 31.12.2015 mit einer Frist von 12 Monaten<br />
zum Jahresende kündigen.<br />
15.3 Das Recht des Treuhandkommanditisten zur außerordentlichen<br />
Kündigung des Treuhandvertrages gegenüber einzelnen<br />
oder allen Treugeberkommanditisten bleibt unberührt.<br />
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere<br />
dann, wenn der Treugeberkommanditist seiner Freistellungsverpflichtung<br />
gem. § 8 oder seiner Verpflichtung zur Zahlung des<br />
in der Beitrittserklärung genannten Zeichnungsbetrages nicht<br />
nachkommt.<br />
15.4 Im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages ist der<br />
Treuhandkommanditist verpflichtet, den treuhänderisch gehaltenen<br />
Gesellschaftsanteil auf den Treugeberkommanditisten zu<br />
übertragen.<br />
Im Falle einer Kündigung des Treuhandkommanditisten gegenüber<br />
einheitlich allen Treugeberkommanditisten regelt sich seine<br />
Nachfolge nach § 14; das Recht des einzelnen Treugeberkommanditisten,<br />
eine individuelle Übertragung seines Gesellschaftsanteils<br />
nach Satz 1 zu verlangen, bleibt unberührt.<br />
15.5 Der Treugeberkommanditist hat das Recht, von dem<br />
Treuhandkommanditisten jederzeit die (Rück-) Übertragung des<br />
treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteils zu verlangen. Das<br />
Rückübertragungsverlangen gilt gleichzeitig als Kündigung des<br />
Treuhandvertrages.<br />
15.6 Im Falle der Rückübertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />
Gesellschaftsanteils erhält der Treugeberkommanditist die Stellung<br />
eines Direktkommanditisten. Er ist für den von ihm erworbenen<br />
Gesellschaftsanteil als Kommanditist in das Handelsregister<br />
einzutragen. Es obliegt dem Treugeberkommanditisten, dies zu<br />
veranlassen und sich zu diesem Zweck an die Gesellschaft zu<br />
wenden. Der Treugeberkommanditist trägt die mit dem Wechsel<br />
verbundenen Kosten. Er ist verpflichtet, die in § 6 Abs. 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages vorgesehene Handelsregistervollmacht zu<br />
erteilen.<br />
§ 16 Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
Die Vergütung des Treuhandkommanditisten erfolgt durch die<br />
Gesellschaft. Sie ist in den Prognoserechnungen berücksichtigt<br />
und beträgt EUR 10.000,00 pro Jahr, zuzüglich evtl. anfallender<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils im Voraus<br />
zum 1.1. eines Jahres fällig.<br />
Die Aufgaben des Treuhandkommanditisten nach § 10 und § 11<br />
dieses Treuhandvertrages werden durch die Komplementärin bzw.<br />
von dem durch die Gesellschaft beauftragten Geschäftsbesorger<br />
wahrgenommen und sind von der in § 15 des Gesellschaftsvertrages<br />
geregelten Vergütung umfasst. Soweit der Treuhandkommanditist<br />
diese Aufgaben auf Wunsch der Gesellschaft selbst<br />
wahrnimmt, so hat er Anspruch auf angemessene Erhöhung<br />
der Vergütung; die Vergütung der Komplementärin bzw. des<br />
Geschäftsbesorgers wird entsprechend gesenkt.<br />
§ 17 Risikohinweise<br />
17.1 Der Treuhandkommanditist weist den Treugeberkommanditisten<br />
im Rahmen seiner Sorgfalts- und vorvertraglichen<br />
Aufklärungspflichten darauf hin, dass der Treugeberkommanditist<br />
sämtliche Risiken trägt, die im Zusammenhang mit dem Beitritt zur<br />
Gesellschaft bestehen.<br />
17.2 Der Treugeberkommanditist tritt wirtschaftlich gesehen<br />
als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft bei, die sich<br />
unmittelbar und mittelbar im Bereich der Erneuerbaren Energien<br />
engagieren will. Die damit verbundenen Gefahren sind in dem<br />
Abschnitt „Die Risiken“ des von der Gesellschaft herausgegebenen<br />
Verkaufsprospekts beschrieben. Auf diese Ausführungen wird<br />
ausdrücklich verwiesen.<br />
§ 18 Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der<br />
Terrorismusfinanzierung<br />
18.1 Gemäß dem Geldwäschegesetz ist der Treuhandkommanditist<br />
zur Identifizierung der Treugeberkommanditisten verpflichtet.<br />
Der Treuhandkommanditist kann die Pflicht zur Identifizierung auf<br />
den Vertriebspartner übertragen. Dieser hat dann die nachfolgend<br />
geregelte Identifizierung der Treugeberkommanditisten im Zusammenhang<br />
mit der Vermittlung von Beteiligungen namens und im<br />
Auftrag des Treuhandkommanditisten gemäß dem Geldwäschegesetz<br />
durchzuführen.<br />
18.2 Zur Identifizierung dürfen insbesondere folgende Daten und<br />
Informationen der Treugeberkommanditisten erhoben werden:<br />
a) bei natürlichen Personen der Name, der Geburtsort, das<br />
Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift. Der<br />
Vertriebspartner vergewissert sich über die Identität anhand eines<br />
gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild des Inhabers, mit dem<br />
die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, und fertigt<br />
hiervon eine Kopie an.<br />
b) bei juristischen Personen die Firma, der Name oder die<br />
Bezeichnung, die Rechtsform, die Registernummer, die Anschrift<br />
des Sitzes oder der Hauptniederlassung, die Namen der<br />
Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.<br />
Der Vertriebspartner prüft die Daten anhand von Handels- oder<br />
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Der Treuhandvertrag.