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Emissionsprospekt - Collector AG

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Das rechtliche Konzept.<br />

zu leisten sind, über dieses Sonderkonto abgewickelt<br />

werden.<br />

Nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle<br />

ist die Überwachung etwaiger weiterer Konten<br />

des Emittenten, insbesondere nicht von Konten,<br />

die der Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs<br />

im unmittelbaren Zusammenhang mit<br />

dem Betrieb der Anlagen Erneuerbarer Energien<br />

der Objektgesellschaft bzw. zukünftiger Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien des Emittenten und deren<br />

Tochtergesellschaften dienen und von etwaigen<br />

Darlehenskonten.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur wirkt an der<br />

Verfügung über Guthaben auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

des Emittenten mit, wenn bzw.<br />

soweit nachstehende Bedingungen erfüllt sind:<br />

<br />

Der Emittent hat Beitrittserklärungen von<br />

Anlegern angenommen, deren übernommenen<br />

und eingezahlten Pflichteinlagen der Höhe nach<br />

mindestens den abgerufenen Geldern entsprechen.<br />

<br />

Die Komplementärin des Emittenten hat die<br />

der angeforderten Auszahlung zugrunde liegenden<br />

Tatsachen geprüft und schriftlich bestätigt, dass die<br />

Forderung einredefrei besteht und fällig ist.<br />

<br />

Die Mittelverwendung muss in Übereinstimmung<br />

mit dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

stehen (Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag des<br />

Emittenten) und zur Erfüllung von Verbindlichkeiten<br />

des Emittenten oder deren Tochtergesellschaften<br />

erfolgen.<br />

<br />

Bei Zahlungen, die weiteren Investitionen in<br />

Anlagegegenstände des Emittenten dienen, muss<br />

dem Mittelverwendungskontrolleur die Zustimmung<br />

des Investmentbeirats zur jeweiligen Investition<br />

gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages des<br />

Emittenten vorliegen.<br />

<br />

Die Zahlungen erfolgen bei Vorliegen der<br />

Bestätigung der Fondsgesellschaft und Vorlage<br />

entsprechender Rechnungen. Sofern zwischen dem<br />

Emittenten und ihren Vertragspartnern Zahlungen<br />

über bereits erbrachte oder Vorauszahlungen<br />

für noch zu erbringende Leistungen vereinbart<br />

wurden oder werden, ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />

zur Freigabe verpflichtet, soweit die<br />

Zahlungen für die einzelnen Leistungen im<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages des Emittenten) i.V.m. der<br />

Prognoserechnung der Gesellschaft (Anlage 3 zum<br />

Gesellschaftsvertrag) enthalten sind.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur ist bei seiner<br />

Mittelverwendungskontrolle nicht verpflichtet, die<br />

Wirksamkeit der den Auszahlungsanforderungen<br />

zugrunde liegenden Verträge sowie sonstigen<br />

Unterlagen materiell zu prüfen. Dies gilt insbesondere<br />

auch für Fälle des Widerrufs oder der<br />

(außerordentlichen) Kündigung durch unmittelbar<br />

oder mittelbar über einen Treuhänder an dem<br />

Emittenten beteiligte Anleger sowie durch den<br />

Emittenten. Sollte der Mittelverwendungskontrolleur<br />

die Mitwirkung bei einer Verfügung über das<br />

Mittelverwendungskontrollkonto verweigern, ist ein<br />

Beschluss des Investmentbeirats des Emittenten<br />

herbeizuführen, der für die Vertragsparteien<br />

bindend ist.<br />

Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

beträgt 0,1 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />

des Emittenten (ohne Altgesellschafter und ohne<br />

Agio); bei einem angestrebten Eigenkapital von<br />

EUR 50.050.000,00 (ohne Altgesellschafter und<br />

ohne Agio) beträgt die Vergütung somit insgesamt<br />

EUR 50.500,00 zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe. Die<br />

Vergütung ist monatlich anteilig bezogen auf das<br />

gezeichnete Eigenkapital fällig.<br />

Die Mittelverwendungskontrolle endet automatisch<br />

mit Schließung des Emittenten (Platzierung),<br />

spätestens am 31.12.2012. Nach Beendigung<br />

der Mittelverwendungskontrolle gibt der Mittelverwendungskontrolleur<br />

etwaige Guthaben auf dem<br />

Sonderkonto des Emittenten ohne weitere Verwendungskontrolle<br />

frei. Vorher kann dieser Vertrag<br />

nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei<br />

vorzeitiger Beendigung des Vertrages darf der<br />

Mittelverwendungskontrolleur seine Mitverfügungsbefugnis<br />

über das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

erst aufgeben, wenn ihm der Emittent nachgewiesen<br />

hat, dass ein anderer Mittelverwendungskontrolleur,<br />

der ein Rechtsanwalt, Steuerberater<br />

oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine entsprechende<br />

Gesellschaft sein muss, die Mittelverwendungskontrolle<br />

übernommen hat.<br />

Die Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

auf Ersatz eines fahrlässig verursachten<br />

Schadens ist der Höhe nach auf EUR 2.500.000,00<br />

beschränkt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen<br />

sind Haftungsansprüche für Schäden aus<br />

134<br />

Das rechtliche Konzept.

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