Emissionsprospekt - Collector AG
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Das rechtliche Konzept.<br />
zu leisten sind, über dieses Sonderkonto abgewickelt<br />
werden.<br />
Nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle<br />
ist die Überwachung etwaiger weiterer Konten<br />
des Emittenten, insbesondere nicht von Konten,<br />
die der Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs<br />
im unmittelbaren Zusammenhang mit<br />
dem Betrieb der Anlagen Erneuerbarer Energien<br />
der Objektgesellschaft bzw. zukünftiger Anlagen<br />
Erneuerbarer Energien des Emittenten und deren<br />
Tochtergesellschaften dienen und von etwaigen<br />
Darlehenskonten.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur wirkt an der<br />
Verfügung über Guthaben auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
des Emittenten mit, wenn bzw.<br />
soweit nachstehende Bedingungen erfüllt sind:<br />
<br />
Der Emittent hat Beitrittserklärungen von<br />
Anlegern angenommen, deren übernommenen<br />
und eingezahlten Pflichteinlagen der Höhe nach<br />
mindestens den abgerufenen Geldern entsprechen.<br />
<br />
Die Komplementärin des Emittenten hat die<br />
der angeforderten Auszahlung zugrunde liegenden<br />
Tatsachen geprüft und schriftlich bestätigt, dass die<br />
Forderung einredefrei besteht und fällig ist.<br />
<br />
Die Mittelverwendung muss in Übereinstimmung<br />
mit dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />
stehen (Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag des<br />
Emittenten) und zur Erfüllung von Verbindlichkeiten<br />
des Emittenten oder deren Tochtergesellschaften<br />
erfolgen.<br />
<br />
Bei Zahlungen, die weiteren Investitionen in<br />
Anlagegegenstände des Emittenten dienen, muss<br />
dem Mittelverwendungskontrolleur die Zustimmung<br />
des Investmentbeirats zur jeweiligen Investition<br />
gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages des<br />
Emittenten vorliegen.<br />
<br />
Die Zahlungen erfolgen bei Vorliegen der<br />
Bestätigung der Fondsgesellschaft und Vorlage<br />
entsprechender Rechnungen. Sofern zwischen dem<br />
Emittenten und ihren Vertragspartnern Zahlungen<br />
über bereits erbrachte oder Vorauszahlungen<br />
für noch zu erbringende Leistungen vereinbart<br />
wurden oder werden, ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />
zur Freigabe verpflichtet, soweit die<br />
Zahlungen für die einzelnen Leistungen im<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages des Emittenten) i.V.m. der<br />
Prognoserechnung der Gesellschaft (Anlage 3 zum<br />
Gesellschaftsvertrag) enthalten sind.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur ist bei seiner<br />
Mittelverwendungskontrolle nicht verpflichtet, die<br />
Wirksamkeit der den Auszahlungsanforderungen<br />
zugrunde liegenden Verträge sowie sonstigen<br />
Unterlagen materiell zu prüfen. Dies gilt insbesondere<br />
auch für Fälle des Widerrufs oder der<br />
(außerordentlichen) Kündigung durch unmittelbar<br />
oder mittelbar über einen Treuhänder an dem<br />
Emittenten beteiligte Anleger sowie durch den<br />
Emittenten. Sollte der Mittelverwendungskontrolleur<br />
die Mitwirkung bei einer Verfügung über das<br />
Mittelverwendungskontrollkonto verweigern, ist ein<br />
Beschluss des Investmentbeirats des Emittenten<br />
herbeizuführen, der für die Vertragsparteien<br />
bindend ist.<br />
Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
beträgt 0,1 % des gezeichneten Eigenkapitals<br />
des Emittenten (ohne Altgesellschafter und ohne<br />
Agio); bei einem angestrebten Eigenkapital von<br />
EUR 50.050.000,00 (ohne Altgesellschafter und<br />
ohne Agio) beträgt die Vergütung somit insgesamt<br />
EUR 50.500,00 zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe. Die<br />
Vergütung ist monatlich anteilig bezogen auf das<br />
gezeichnete Eigenkapital fällig.<br />
Die Mittelverwendungskontrolle endet automatisch<br />
mit Schließung des Emittenten (Platzierung),<br />
spätestens am 31.12.2012. Nach Beendigung<br />
der Mittelverwendungskontrolle gibt der Mittelverwendungskontrolleur<br />
etwaige Guthaben auf dem<br />
Sonderkonto des Emittenten ohne weitere Verwendungskontrolle<br />
frei. Vorher kann dieser Vertrag<br />
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei<br />
vorzeitiger Beendigung des Vertrages darf der<br />
Mittelverwendungskontrolleur seine Mitverfügungsbefugnis<br />
über das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
erst aufgeben, wenn ihm der Emittent nachgewiesen<br />
hat, dass ein anderer Mittelverwendungskontrolleur,<br />
der ein Rechtsanwalt, Steuerberater<br />
oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine entsprechende<br />
Gesellschaft sein muss, die Mittelverwendungskontrolle<br />
übernommen hat.<br />
Die Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
auf Ersatz eines fahrlässig verursachten<br />
Schadens ist der Höhe nach auf EUR 2.500.000,00<br />
beschränkt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen<br />
sind Haftungsansprüche für Schäden aus<br />
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Das rechtliche Konzept.