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Emissionsprospekt - Collector AG

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Der Gesellschaftsvertrag.<br />

3.5 Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines<br />

Kommanditisten zu § 2.2 c) (Direktkommanditisten) bzw. von<br />

Kapitalerhöhungen des Treuhandkommanditisten für Treugeberkommanditisten<br />

(Anleger nach § 2.2 a.E.) beträgt 10 % seiner<br />

Pflichteinlage. Im Übrigen entspricht sie jeweils der vollen Höhe<br />

der Pflichteinlage.<br />

3.6 Der Beitritt neuer Kommanditisten und Einlagenerhöhungen<br />

erfolgen grundsätzlich bis zum 31.12.2011 („Zeichnungsfrist“).<br />

Die Komplementärin ist jedoch berechtigt, die Zeichnungsfrist<br />

ein- oder mehrmals bis zum 31.12.2012 zu verlängern („verlängerte<br />

Zeichnungsfrist“). Im Übrigen werden ein Beitritt oder eine<br />

Einlagenerhöhung wirksam mit dem Monatsersten, der auf die<br />

Annahme des darauf gerichteten Angebotes (Beitrittserklärung)<br />

durch die Komplementärin (§ 3.1) folgt. Eines Zugangs der<br />

Annahmeerklärung bedarf es nicht. Die Komplementärin wird<br />

den Anleger jedoch schriftlich über die Annahme informieren.<br />

Dieses Informationsschreiben hat keine Rechtswirkungen auf<br />

die Wirksamkeit des Beitritts zur Gesellschaft. Der Beitritt eines<br />

Direktkommanditisten erfolgt aufschiebend bedingt durch seine<br />

Eintragung im Handelsregister.<br />

3.7 Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten über die von<br />

ihnen jeweils übernommenen Pflichteinlagen hinaus besteht nicht.<br />

Die Kommanditisten sind auch dann nicht zu Nachschüssen<br />

verpflichtet, wenn sie Liquiditätsüberschüsse entnehmen, obwohl<br />

der Stand ihrer Gesellschaftskonten durch Verluste der Gesellschaft<br />

unter den Betrag ihrer jeweiligen Pflichteinlage sinkt. Die<br />

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 172 Abs. 4 HGB,<br />

wonach die Einlage von Gläubigern der Gesellschaft gegenüber<br />

als nicht geleistet gilt, soweit sie zurückgewährt worden ist, gilt nur<br />

für die Haftsumme, nicht für die Pflichteinlage.<br />

3.8 Eine weitere Erhöhung des Gesellschaftskapitals über §<br />

3.1 hinaus kann nur durch die Gesellschaft mit einer Mehrheit<br />

von 75 % der abgegebenen Stimmen und nur auf Antrag der<br />

Komplementärin beschlossen werden. Zur Beteiligung an einer<br />

beschlossenen Erhöhung des Gesellschaftskapitals ist der<br />

einzelne Gesellschafter nicht verpflichtet.<br />

§ 4 Gesellschafterkonten, Beteiligungsquoten<br />

Es werden mindestens nachfolgende Gesellschafterkonten für<br />

jeden Kommanditisten geführt:<br />

4.1 Kapitalkonto I (Festkapitalkonto):<br />

Auf dem Kapitalkonto I wird die eingezahlte Pflichteinlage<br />

der Kommanditisten (Kommanditeinlage) ausgewiesen. Die<br />

eingezahlte Pflichteinlage auf dem jeweiligen Kapitalkonto I (Stand<br />

zum 31.12. des Vorjahres) ist ausschließlich maßgeblich für das<br />

Stimmrecht, die Ergebnisbeteiligung und die Beteiligung am<br />

Gesellschaftsvermögen. Die Beteiligungsquoten der Gesellschafter<br />

richten sich nach dem Verhältnis ihrer nominalen festen Beteiligungen<br />

(Kapitalkonten I, eingezahlte Pflichteinlage zum 31.12. des<br />

Vorjahres) zum Gesamtkommanditkapital der Gesellschaft nach §<br />

2.2 i.V.m. § 3 dieses Vertrages. Das Konto ist unverzinslich.<br />

4.2 Kapitalkonto II (nicht gesamthänderisch gebundenes<br />

Rücklagenkonto):<br />

Über die Pflichteinlage hinausgehende Einzahlungen, sonstige<br />

Einlagen sowie nicht entnehmbare Gewinne der Gesellschafter<br />

werden auf dem Kapitalkonto II gebucht. Das Konto ist unverzinslich.<br />

§ 17.3 bleibt unberührt.<br />

4.3 Kapitalkonto III (Verlustvortragskonto):<br />

Auf dem Verlustvortragskonto werden die Verlustanteile der<br />

Gesellschaft und die Gewinnanteile der Gesellschaft soweit das<br />

Verlustvortragskonto einen negativen Saldo hat, gebucht. Das<br />

Konto ist unverzinslich. § 17.3 bleibt unberührt.<br />

4.4 Verrechnungskonto:<br />

Auf dem Verrechnungskonto werden Gewinnanteile, vorbehaltlich<br />

der Regelung in § 4.3 dieses Vertrages sowie Entnahmen<br />

gebucht. Das Konto ist unverzinslich.<br />

§ 5 Einlageleistung<br />

5.1 Die Gesellschafter sind untereinander verpflichtet, den<br />

Gesellschaftszweck in vertragsgemäßer Weise zu fördern. Sie<br />

sind insbesondere verpflichtet, die von ihnen übernommenen<br />

Pflichteinlagen nebst Agio in Geld einzuzahlen.<br />

5.2 Beitretende Anleger (Direktkommanditisten und Treugeberkommanditisten)<br />

haben die von ihnen übernommene Pflichteinlage<br />

nebst Agio in einer der beiden nachfolgenden Formen auf<br />

das in der Beitrittserklärung angegebene Konto zu leisten:<br />

a) Kapital A (multiVario)<br />

Der Anleger bezahlt 10 % der Pflichteinlage als Ersteinlage nebst<br />

Agio in Höhe von 5 % innerhalb von 14 Tagen ab Annahme seiner<br />

Beitrittserklärung.<br />

Die restlichen 90 % der Pflichteinlage leistet der Anleger in<br />

monatlichen Raten von 0,5 % der Pflichteinlage, erstmalig zum<br />

Monatsersten nach Annahme seiner Beitrittserklärung.<br />

Ausschüttungen auf die jeweils zum 31.12. des Vorjahres<br />

eingezahlte Pflichteinlage werden halbjährlich – für das erste<br />

Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für<br />

das zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 30.6. des Folgejahres<br />

– als weitere Zahlung auf die Pflichteinlage auf das Kapitalkonto<br />

I gebucht (thesauriert), so dass sich die Dauer der Ratenzahlung<br />

von monatlich 0,5 % der Pflichteinlage entsprechend verringert.<br />

b) Kapital B (singleVario)<br />

Der Anleger bezahlt 50 % der Pflichteinlage als Ersteinlage nebst<br />

anteiligem Agio in Höhe von 2,5 % der Pflichteinlage innerhalb von<br />

14 Tagen ab Annahme seiner Beitrittserklärung.<br />

Ausschüttungen auf die jeweils zum 31.12. des Vorjahres<br />

eingezahlte Pflichteinlage werden halbjährlich – für das erste<br />

Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für<br />

das zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 30.6. des Folgejahres<br />

– auf das Kapitalkonto I gebucht (thesauriert) und mit der<br />

Einlagenverpflichtung über die restlichen 50 % der Pflichteinlage<br />

nebst anteiligem Agio in Höhe von 2,5 % der Pflichteinlage<br />

verrechnet, wobei zunächst eine Verrechnung mit dem ausstehenden<br />

Agio erfolgt.<br />

Sollten Ausschüttungen nicht wie vorgesehen erfolgen, ist die<br />

Gesellschaft berechtigt, den Anleger zur Zahlung der restlichen<br />

Pflichteinlage ggf. nebst ausstehendem Agio in monatlichen Raten<br />

von 0,5 % der Pflichteinlage aufzufordern. In diesem Fall ist die<br />

Ratenzahlung erstmals fällig zum Monatsersten nach Aufforderung<br />

durch die Gesellschaft.<br />

Zuzahlungen sind bei Kapital A und B mit Zustimmung der<br />

Komplementärin jederzeit möglich. Soweit Zuzahlungen geleistet<br />

werden, verkürzt sich die Dauer der Ratenzahlung entsprechend.<br />

Eine Aussetzung bzw. Stundung der Ratenzahlungen kann die<br />

Komplementärin im Einzelfall ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

mit dem betroffenen Anleger vereinbaren. Sie<br />

kann in diesem Fall auch eine Reduzierung der Ratenzahlungen<br />

und eine Herabsetzung der Pflichteinlage des betroffenen<br />

Anlegers vereinbaren.<br />

Zahlungen der Anleger erfolgen zunächst auf die Haftsumme und<br />

dann auf den Beteiligungsbetrag im Übrigen. Der Treuhandkommanditist<br />

ist nicht verpflichtet, Zahlungsrückstände der Anleger<br />

aus eigenen Mitteln abzudecken. Unberührt hiervon bleibt die<br />

Haftung des Treuhandkommanditisten in der jeweiligen Höhe der<br />

Haftsumme gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.<br />

5.3 Der Gründungskommanditist und Kommanditisten, die ihre<br />

Pflichteinlage erhöhen, haben ihre Pflichteinlagen auf Anforderung<br />

der Komplementärin zu leisten.<br />

164<br />

Der Gesellschaftsvertrag.

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