Emissionsprospekt - Collector AG
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Der Gesellschaftsvertrag.<br />
3.5 Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines<br />
Kommanditisten zu § 2.2 c) (Direktkommanditisten) bzw. von<br />
Kapitalerhöhungen des Treuhandkommanditisten für Treugeberkommanditisten<br />
(Anleger nach § 2.2 a.E.) beträgt 10 % seiner<br />
Pflichteinlage. Im Übrigen entspricht sie jeweils der vollen Höhe<br />
der Pflichteinlage.<br />
3.6 Der Beitritt neuer Kommanditisten und Einlagenerhöhungen<br />
erfolgen grundsätzlich bis zum 31.12.2011 („Zeichnungsfrist“).<br />
Die Komplementärin ist jedoch berechtigt, die Zeichnungsfrist<br />
ein- oder mehrmals bis zum 31.12.2012 zu verlängern („verlängerte<br />
Zeichnungsfrist“). Im Übrigen werden ein Beitritt oder eine<br />
Einlagenerhöhung wirksam mit dem Monatsersten, der auf die<br />
Annahme des darauf gerichteten Angebotes (Beitrittserklärung)<br />
durch die Komplementärin (§ 3.1) folgt. Eines Zugangs der<br />
Annahmeerklärung bedarf es nicht. Die Komplementärin wird<br />
den Anleger jedoch schriftlich über die Annahme informieren.<br />
Dieses Informationsschreiben hat keine Rechtswirkungen auf<br />
die Wirksamkeit des Beitritts zur Gesellschaft. Der Beitritt eines<br />
Direktkommanditisten erfolgt aufschiebend bedingt durch seine<br />
Eintragung im Handelsregister.<br />
3.7 Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten über die von<br />
ihnen jeweils übernommenen Pflichteinlagen hinaus besteht nicht.<br />
Die Kommanditisten sind auch dann nicht zu Nachschüssen<br />
verpflichtet, wenn sie Liquiditätsüberschüsse entnehmen, obwohl<br />
der Stand ihrer Gesellschaftskonten durch Verluste der Gesellschaft<br />
unter den Betrag ihrer jeweiligen Pflichteinlage sinkt. Die<br />
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 172 Abs. 4 HGB,<br />
wonach die Einlage von Gläubigern der Gesellschaft gegenüber<br />
als nicht geleistet gilt, soweit sie zurückgewährt worden ist, gilt nur<br />
für die Haftsumme, nicht für die Pflichteinlage.<br />
3.8 Eine weitere Erhöhung des Gesellschaftskapitals über §<br />
3.1 hinaus kann nur durch die Gesellschaft mit einer Mehrheit<br />
von 75 % der abgegebenen Stimmen und nur auf Antrag der<br />
Komplementärin beschlossen werden. Zur Beteiligung an einer<br />
beschlossenen Erhöhung des Gesellschaftskapitals ist der<br />
einzelne Gesellschafter nicht verpflichtet.<br />
§ 4 Gesellschafterkonten, Beteiligungsquoten<br />
Es werden mindestens nachfolgende Gesellschafterkonten für<br />
jeden Kommanditisten geführt:<br />
4.1 Kapitalkonto I (Festkapitalkonto):<br />
Auf dem Kapitalkonto I wird die eingezahlte Pflichteinlage<br />
der Kommanditisten (Kommanditeinlage) ausgewiesen. Die<br />
eingezahlte Pflichteinlage auf dem jeweiligen Kapitalkonto I (Stand<br />
zum 31.12. des Vorjahres) ist ausschließlich maßgeblich für das<br />
Stimmrecht, die Ergebnisbeteiligung und die Beteiligung am<br />
Gesellschaftsvermögen. Die Beteiligungsquoten der Gesellschafter<br />
richten sich nach dem Verhältnis ihrer nominalen festen Beteiligungen<br />
(Kapitalkonten I, eingezahlte Pflichteinlage zum 31.12. des<br />
Vorjahres) zum Gesamtkommanditkapital der Gesellschaft nach §<br />
2.2 i.V.m. § 3 dieses Vertrages. Das Konto ist unverzinslich.<br />
4.2 Kapitalkonto II (nicht gesamthänderisch gebundenes<br />
Rücklagenkonto):<br />
Über die Pflichteinlage hinausgehende Einzahlungen, sonstige<br />
Einlagen sowie nicht entnehmbare Gewinne der Gesellschafter<br />
werden auf dem Kapitalkonto II gebucht. Das Konto ist unverzinslich.<br />
§ 17.3 bleibt unberührt.<br />
4.3 Kapitalkonto III (Verlustvortragskonto):<br />
Auf dem Verlustvortragskonto werden die Verlustanteile der<br />
Gesellschaft und die Gewinnanteile der Gesellschaft soweit das<br />
Verlustvortragskonto einen negativen Saldo hat, gebucht. Das<br />
Konto ist unverzinslich. § 17.3 bleibt unberührt.<br />
4.4 Verrechnungskonto:<br />
Auf dem Verrechnungskonto werden Gewinnanteile, vorbehaltlich<br />
der Regelung in § 4.3 dieses Vertrages sowie Entnahmen<br />
gebucht. Das Konto ist unverzinslich.<br />
§ 5 Einlageleistung<br />
5.1 Die Gesellschafter sind untereinander verpflichtet, den<br />
Gesellschaftszweck in vertragsgemäßer Weise zu fördern. Sie<br />
sind insbesondere verpflichtet, die von ihnen übernommenen<br />
Pflichteinlagen nebst Agio in Geld einzuzahlen.<br />
5.2 Beitretende Anleger (Direktkommanditisten und Treugeberkommanditisten)<br />
haben die von ihnen übernommene Pflichteinlage<br />
nebst Agio in einer der beiden nachfolgenden Formen auf<br />
das in der Beitrittserklärung angegebene Konto zu leisten:<br />
a) Kapital A (multiVario)<br />
Der Anleger bezahlt 10 % der Pflichteinlage als Ersteinlage nebst<br />
Agio in Höhe von 5 % innerhalb von 14 Tagen ab Annahme seiner<br />
Beitrittserklärung.<br />
Die restlichen 90 % der Pflichteinlage leistet der Anleger in<br />
monatlichen Raten von 0,5 % der Pflichteinlage, erstmalig zum<br />
Monatsersten nach Annahme seiner Beitrittserklärung.<br />
Ausschüttungen auf die jeweils zum 31.12. des Vorjahres<br />
eingezahlte Pflichteinlage werden halbjährlich – für das erste<br />
Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für<br />
das zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 30.6. des Folgejahres<br />
– als weitere Zahlung auf die Pflichteinlage auf das Kapitalkonto<br />
I gebucht (thesauriert), so dass sich die Dauer der Ratenzahlung<br />
von monatlich 0,5 % der Pflichteinlage entsprechend verringert.<br />
b) Kapital B (singleVario)<br />
Der Anleger bezahlt 50 % der Pflichteinlage als Ersteinlage nebst<br />
anteiligem Agio in Höhe von 2,5 % der Pflichteinlage innerhalb von<br />
14 Tagen ab Annahme seiner Beitrittserklärung.<br />
Ausschüttungen auf die jeweils zum 31.12. des Vorjahres<br />
eingezahlte Pflichteinlage werden halbjährlich – für das erste<br />
Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des jeweiligen Jahres, für<br />
das zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 30.6. des Folgejahres<br />
– auf das Kapitalkonto I gebucht (thesauriert) und mit der<br />
Einlagenverpflichtung über die restlichen 50 % der Pflichteinlage<br />
nebst anteiligem Agio in Höhe von 2,5 % der Pflichteinlage<br />
verrechnet, wobei zunächst eine Verrechnung mit dem ausstehenden<br />
Agio erfolgt.<br />
Sollten Ausschüttungen nicht wie vorgesehen erfolgen, ist die<br />
Gesellschaft berechtigt, den Anleger zur Zahlung der restlichen<br />
Pflichteinlage ggf. nebst ausstehendem Agio in monatlichen Raten<br />
von 0,5 % der Pflichteinlage aufzufordern. In diesem Fall ist die<br />
Ratenzahlung erstmals fällig zum Monatsersten nach Aufforderung<br />
durch die Gesellschaft.<br />
Zuzahlungen sind bei Kapital A und B mit Zustimmung der<br />
Komplementärin jederzeit möglich. Soweit Zuzahlungen geleistet<br />
werden, verkürzt sich die Dauer der Ratenzahlung entsprechend.<br />
Eine Aussetzung bzw. Stundung der Ratenzahlungen kann die<br />
Komplementärin im Einzelfall ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
mit dem betroffenen Anleger vereinbaren. Sie<br />
kann in diesem Fall auch eine Reduzierung der Ratenzahlungen<br />
und eine Herabsetzung der Pflichteinlage des betroffenen<br />
Anlegers vereinbaren.<br />
Zahlungen der Anleger erfolgen zunächst auf die Haftsumme und<br />
dann auf den Beteiligungsbetrag im Übrigen. Der Treuhandkommanditist<br />
ist nicht verpflichtet, Zahlungsrückstände der Anleger<br />
aus eigenen Mitteln abzudecken. Unberührt hiervon bleibt die<br />
Haftung des Treuhandkommanditisten in der jeweiligen Höhe der<br />
Haftsumme gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.<br />
5.3 Der Gründungskommanditist und Kommanditisten, die ihre<br />
Pflichteinlage erhöhen, haben ihre Pflichteinlagen auf Anforderung<br />
der Komplementärin zu leisten.<br />
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Der Gesellschaftsvertrag.