Emissionsprospekt - Collector AG
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Der Gesellschaftsvertrag.<br />
c) Ein Gesellschafter, der seinen Einlageverpflichtungen nach §<br />
5.2 a) und § 5.2 b) gegenüber der Gesellschaft noch nicht oder<br />
noch nicht vollständig nachgekommen ist, nimmt am Gewinn und<br />
Verlust der Gesellschaft insoweit nicht teil.<br />
d) Die Komplementärin ist am Gewinn und Verlust der Gesellschaft<br />
nicht beteiligt.<br />
17.2 Für die Verteilung des steuerlichen Ergebnisses ist das<br />
handelsrechtliche Ergebnis maßgeblich. Soweit steuerliche<br />
Vorschriften einer derartigen Gewinnverteilung entgegenstehen, ist<br />
das steuerliche Ergebnis so zu verteilen, dass es dem handelsrechtlichen<br />
Ergebnis möglichst nahe kommt.<br />
17.3 Der liquide Überschuss der Gesellschaft wird entsprechend<br />
der Prognoserechnung (Anlage 3) ab dem Jahr 2012 halbjährlich<br />
- für das erste Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des<br />
jeweiligen Jahres, für das zweite Halbjahr jeweils spätestens zum<br />
30.06. des Folgejahres - an die Gründungsgesellschafter und<br />
Anleger entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse (Kapitalkonto<br />
I – eingezahltes Kapital Stand zum 31.12. des Vorjahres)<br />
ausgeschüttet, soweit die Pflichteinlage des Gesellschafters voll<br />
erbracht ist, auch wenn die Verlustkonten der Gesellschafter<br />
nicht ausgeglichen sind; § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB wird insoweit<br />
abbedungen. Solange die Pflichteinlage eines Anlegers nicht vollständig<br />
erbracht ist, wird der liquide Überschuss der Gesellschaft<br />
wie vorstehend beschrieben auf Kapitalkonto I des Anlegers<br />
thesauriert.<br />
17.4 Die Komplementärin ist berechtigt, bereits im laufenden<br />
Geschäftsjahr auch ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
Vorabausschüttungen an die Gesellschafter vorzunehmen,<br />
wenn keine Rückstände bei den Zins- und Tilgungsverpflichtungen<br />
bestehen und Auflagen von Kreditinstituten nicht<br />
entgegenstehen. Eine Vorabausschüttung ist nur zulässig, wenn<br />
die vorhersehbare Liquiditäts- und Geschäftslage der Gesellschaft<br />
dies erlaubt. Vorabausschüttungen werden solange auf Kapitalkonto<br />
I thesauriert, bis der Anleger seine Pflichteinlage vollständig<br />
erbracht hat.<br />
Eine Vorabausschüttung ist auch dann zulässig, wenn der<br />
Kommanditanteil der Kommanditisten durch Verluste gemindert<br />
ist; § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB wird insoweit abbedungen. Den<br />
Kommanditisten ist bekannt, dass dadurch die Haftung gegenüber<br />
den Gläubigern gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der<br />
Hafteinlage dann wieder auflebt, wenn der Wert des Kommanditanteils<br />
die Schwelle der Haftsumme unterschreitet.<br />
§ 18 Kontrollrechte, Information der Gesellschafter<br />
18.1 Kontrollrechte, die einem Kommanditisten nach dem<br />
Gesetz oder diesem Vertrag zustehen, können unabhängig<br />
voneinander von dem Treuhandkommanditisten oder von den<br />
jeweiligen Treugeberkommanditisten wahrgenommen werden.<br />
Den Treugeberkommanditisten stehen damit insbesondere auch<br />
die Widerspruchsrechte gemäß § 164 HGB und die Kontrollrechte<br />
nach § 166 HGB zu.<br />
Einsicht in Bücher und Papiere der Gesellschaft ist einem<br />
Kommanditisten, der nicht Treuhandkommanditist ist, jedoch<br />
nicht persönlich zu gewähren. Stattdessen kann jeder Kommanditist<br />
jederzeit auf eigene Kosten die Bücher und Papiere der<br />
Gesellschaft durch eine berufsrechtlich zur Verschwiegenheit<br />
verpflichtete Person (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)<br />
einsehen lassen.<br />
18.2 Jeder Gesellschafter und jeder Treugeberkommanditist hat<br />
einmal jährlich Anspruch auf einen Bericht über den Verlauf des<br />
abgelaufenen Geschäftsjahres. Dieser ist den Gesellschaftern im<br />
Rahmen der jährlichen Gesellschafterversammlung darzulegen<br />
und ihnen spätestens zusammen mit dem Protokoll über die<br />
Gesellschafterversammlung zu übersenden.<br />
18.3 Der Treuhandkommanditist hat das Recht, sich von den<br />
Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die<br />
Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen.<br />
§ 19 Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
19.1 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist zulässig. Die<br />
Gesellschafter können ihre Gesellschaftsanteile<br />
- jedoch nur mit Wirkung zum 31.12. eines Jahres und<br />
- frühestens zum 31.12.2013<br />
übertragen. Übertragungen zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
müssen der Gesellschaft bis spätestens 30.9. des laufenden<br />
Geschäftsjahres mitgeteilt werden.<br />
Übertragungen bedürfen der Schriftform mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung<br />
und der Zustimmung durch die Gesellschaft.<br />
Die Zustimmung wird von der Komplementärin erteilt und darf nur<br />
aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />
Die Komplementärin darf einer Übertragung nur zustimmen,<br />
wenn der Rechtsnachfolger im Übertragungsvertrag die ihm<br />
nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich<br />
anerkannt und der Gesellschaft die in § 6.2 vorgesehene<br />
Handelsregistervollmacht bzw. dem Treuhandkommanditisten den<br />
entsprechenden Auftrag erteilt hat.<br />
19.2 Teilübertragungen sind zulässig, soweit die dadurch<br />
entstehenden Kapitalanteile nicht EUR 5.000,00 unterschreiten<br />
und ohne Rest durch 1.000 teilbar sind.<br />
19.3 § 19.1 gilt nicht für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
zwischen dem Treuhandkommanditisten und Treugeberkommanditisten.<br />
Solche Übertragungen regeln sich nach dem zwischen<br />
dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeberkommanditisten<br />
bestehenden Treuhandvertrag, soweit dieser mit dem diesem<br />
Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten Treuhandvertrag<br />
identisch ist.<br />
19.4 Sämtliche im Zusammenhang mit der Übertragung der Beteiligung<br />
entstehenden Kosten, insbesondere durch die Verfügung<br />
bei der Gesellschaft anfallende Steuern, tragen der verfügende<br />
Gesellschafter und sein Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.<br />
Sie sind außerdem gesamtschuldnerisch verpflichtet, der<br />
Gesellschaft den dieser entstehenden administrativen Aufwand<br />
mit EUR 100,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen.<br />
§ 20 Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
20.1 Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
20.2 Eine Kündigung der Gesellschaft durch einen Kommanditisten<br />
ist frühestens zehn Jahre nach dessen Beitritt zur Gesellschaft<br />
möglich, vorausgesetzt seine Pflichteinlage ist vollständig erbracht,<br />
und hat mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des<br />
Kalenderjahres zu erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt ist eine ordentliche<br />
Kündigung nur mit Zustimmung der Komplementärin zulässig.<br />
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefs gegenüber<br />
der Komplementärin zu erklären. Der kündigende Gesellschafter<br />
scheidet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aus<br />
der Gesellschaft aus; die Gesellschaft wird nach Maßgabe des §<br />
21.2 von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.<br />
Die Komplementärin hat ein permanentes Sonderkündigungsrecht<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.<br />
Die Kündigung der Komplementärin hat gegenüber der<br />
Gesellschaft zu erfolgen.<br />
Bei Kündigung durch die Komplementärin scheidet diese aus<br />
der Gesellschaft aus, wenn die übrigen Gesellschafter bis zum<br />
Wirksamwerden der Kündigung eine neue Gesellschafterin als<br />
Komplementärin in die Gesellschaft aufnehmen oder aus ihrer<br />
Mitte eine neue Komplementärin bestimmen. Anderenfalls wird die<br />
Gesellschaft mit Wirksamwerden der Kündigung der Komplementärin<br />
aufgelöst. Im Übrigen finden die Regelungen für eine<br />
170<br />
Der Gesellschaftsvertrag.