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Emissionsprospekt - Collector AG

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Der Gesellschaftsvertrag.<br />

c) Ein Gesellschafter, der seinen Einlageverpflichtungen nach §<br />

5.2 a) und § 5.2 b) gegenüber der Gesellschaft noch nicht oder<br />

noch nicht vollständig nachgekommen ist, nimmt am Gewinn und<br />

Verlust der Gesellschaft insoweit nicht teil.<br />

d) Die Komplementärin ist am Gewinn und Verlust der Gesellschaft<br />

nicht beteiligt.<br />

17.2 Für die Verteilung des steuerlichen Ergebnisses ist das<br />

handelsrechtliche Ergebnis maßgeblich. Soweit steuerliche<br />

Vorschriften einer derartigen Gewinnverteilung entgegenstehen, ist<br />

das steuerliche Ergebnis so zu verteilen, dass es dem handelsrechtlichen<br />

Ergebnis möglichst nahe kommt.<br />

17.3 Der liquide Überschuss der Gesellschaft wird entsprechend<br />

der Prognoserechnung (Anlage 3) ab dem Jahr 2012 halbjährlich<br />

- für das erste Halbjahr jeweils spätestens zum 31.12. des<br />

jeweiligen Jahres, für das zweite Halbjahr jeweils spätestens zum<br />

30.06. des Folgejahres - an die Gründungsgesellschafter und<br />

Anleger entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse (Kapitalkonto<br />

I – eingezahltes Kapital Stand zum 31.12. des Vorjahres)<br />

ausgeschüttet, soweit die Pflichteinlage des Gesellschafters voll<br />

erbracht ist, auch wenn die Verlustkonten der Gesellschafter<br />

nicht ausgeglichen sind; § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB wird insoweit<br />

abbedungen. Solange die Pflichteinlage eines Anlegers nicht vollständig<br />

erbracht ist, wird der liquide Überschuss der Gesellschaft<br />

wie vorstehend beschrieben auf Kapitalkonto I des Anlegers<br />

thesauriert.<br />

17.4 Die Komplementärin ist berechtigt, bereits im laufenden<br />

Geschäftsjahr auch ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

Vorabausschüttungen an die Gesellschafter vorzunehmen,<br />

wenn keine Rückstände bei den Zins- und Tilgungsverpflichtungen<br />

bestehen und Auflagen von Kreditinstituten nicht<br />

entgegenstehen. Eine Vorabausschüttung ist nur zulässig, wenn<br />

die vorhersehbare Liquiditäts- und Geschäftslage der Gesellschaft<br />

dies erlaubt. Vorabausschüttungen werden solange auf Kapitalkonto<br />

I thesauriert, bis der Anleger seine Pflichteinlage vollständig<br />

erbracht hat.<br />

Eine Vorabausschüttung ist auch dann zulässig, wenn der<br />

Kommanditanteil der Kommanditisten durch Verluste gemindert<br />

ist; § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB wird insoweit abbedungen. Den<br />

Kommanditisten ist bekannt, dass dadurch die Haftung gegenüber<br />

den Gläubigern gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der<br />

Hafteinlage dann wieder auflebt, wenn der Wert des Kommanditanteils<br />

die Schwelle der Haftsumme unterschreitet.<br />

§ 18 Kontrollrechte, Information der Gesellschafter<br />

18.1 Kontrollrechte, die einem Kommanditisten nach dem<br />

Gesetz oder diesem Vertrag zustehen, können unabhängig<br />

voneinander von dem Treuhandkommanditisten oder von den<br />

jeweiligen Treugeberkommanditisten wahrgenommen werden.<br />

Den Treugeberkommanditisten stehen damit insbesondere auch<br />

die Widerspruchsrechte gemäß § 164 HGB und die Kontrollrechte<br />

nach § 166 HGB zu.<br />

Einsicht in Bücher und Papiere der Gesellschaft ist einem<br />

Kommanditisten, der nicht Treuhandkommanditist ist, jedoch<br />

nicht persönlich zu gewähren. Stattdessen kann jeder Kommanditist<br />

jederzeit auf eigene Kosten die Bücher und Papiere der<br />

Gesellschaft durch eine berufsrechtlich zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtete Person (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)<br />

einsehen lassen.<br />

18.2 Jeder Gesellschafter und jeder Treugeberkommanditist hat<br />

einmal jährlich Anspruch auf einen Bericht über den Verlauf des<br />

abgelaufenen Geschäftsjahres. Dieser ist den Gesellschaftern im<br />

Rahmen der jährlichen Gesellschafterversammlung darzulegen<br />

und ihnen spätestens zusammen mit dem Protokoll über die<br />

Gesellschafterversammlung zu übersenden.<br />

18.3 Der Treuhandkommanditist hat das Recht, sich von den<br />

Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die<br />

Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen.<br />

§ 19 Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

19.1 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist zulässig. Die<br />

Gesellschafter können ihre Gesellschaftsanteile<br />

- jedoch nur mit Wirkung zum 31.12. eines Jahres und<br />

- frühestens zum 31.12.2013<br />

übertragen. Übertragungen zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

müssen der Gesellschaft bis spätestens 30.9. des laufenden<br />

Geschäftsjahres mitgeteilt werden.<br />

Übertragungen bedürfen der Schriftform mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung<br />

und der Zustimmung durch die Gesellschaft.<br />

Die Zustimmung wird von der Komplementärin erteilt und darf nur<br />

aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />

Die Komplementärin darf einer Übertragung nur zustimmen,<br />

wenn der Rechtsnachfolger im Übertragungsvertrag die ihm<br />

nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich<br />

anerkannt und der Gesellschaft die in § 6.2 vorgesehene<br />

Handelsregistervollmacht bzw. dem Treuhandkommanditisten den<br />

entsprechenden Auftrag erteilt hat.<br />

19.2 Teilübertragungen sind zulässig, soweit die dadurch<br />

entstehenden Kapitalanteile nicht EUR 5.000,00 unterschreiten<br />

und ohne Rest durch 1.000 teilbar sind.<br />

19.3 § 19.1 gilt nicht für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

zwischen dem Treuhandkommanditisten und Treugeberkommanditisten.<br />

Solche Übertragungen regeln sich nach dem zwischen<br />

dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeberkommanditisten<br />

bestehenden Treuhandvertrag, soweit dieser mit dem diesem<br />

Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten Treuhandvertrag<br />

identisch ist.<br />

19.4 Sämtliche im Zusammenhang mit der Übertragung der Beteiligung<br />

entstehenden Kosten, insbesondere durch die Verfügung<br />

bei der Gesellschaft anfallende Steuern, tragen der verfügende<br />

Gesellschafter und sein Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.<br />

Sie sind außerdem gesamtschuldnerisch verpflichtet, der<br />

Gesellschaft den dieser entstehenden administrativen Aufwand<br />

mit EUR 100,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen.<br />

§ 20 Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

20.1 Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

20.2 Eine Kündigung der Gesellschaft durch einen Kommanditisten<br />

ist frühestens zehn Jahre nach dessen Beitritt zur Gesellschaft<br />

möglich, vorausgesetzt seine Pflichteinlage ist vollständig erbracht,<br />

und hat mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende des<br />

Kalenderjahres zu erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt ist eine ordentliche<br />

Kündigung nur mit Zustimmung der Komplementärin zulässig.<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefs gegenüber<br />

der Komplementärin zu erklären. Der kündigende Gesellschafter<br />

scheidet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aus<br />

der Gesellschaft aus; die Gesellschaft wird nach Maßgabe des §<br />

21.2 von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

Die Komplementärin hat ein permanentes Sonderkündigungsrecht<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.<br />

Die Kündigung der Komplementärin hat gegenüber der<br />

Gesellschaft zu erfolgen.<br />

Bei Kündigung durch die Komplementärin scheidet diese aus<br />

der Gesellschaft aus, wenn die übrigen Gesellschafter bis zum<br />

Wirksamwerden der Kündigung eine neue Gesellschafterin als<br />

Komplementärin in die Gesellschaft aufnehmen oder aus ihrer<br />

Mitte eine neue Komplementärin bestimmen. Anderenfalls wird die<br />

Gesellschaft mit Wirksamwerden der Kündigung der Komplementärin<br />

aufgelöst. Im Übrigen finden die Regelungen für eine<br />

170<br />

Der Gesellschaftsvertrag.

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