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Emissionsprospekt - Collector AG

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Anleger aufgrund seiner Beteiligung am Emittenten<br />

anfallenden Steuern sind von diesem selbst zu<br />

tragen. Es wird jedem Anleger empfohlen, seinen<br />

steuerlichen Berater vor Zeichnung der Beteiligung<br />

zu konsultieren, da nur so die sich individuell<br />

ergebenden Besteuerungsfolgen geklärt werden<br />

können. Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption der Vermögensanlage entnehmen<br />

Sie bitte den Seiten 149 ff. dieses Prospekts.<br />

XIV. Übertragungsmöglichkeiten und<br />

Einschränkungen bei der Übertragung<br />

Beteiligungen können im Wege der Abtretung<br />

aufgrund einer Schenkung, eines Verkaufes<br />

oder durch Vererbung übertragen werden. Vollständige<br />

Ausführungen hierzu entnehmen<br />

Sie bitte Seite 50.<br />

Für eine Übertragung des Kommanditanteils an<br />

der Fondsgesellschaft (Emittent) ist die Zustimmung<br />

durch die Komplementärin erforderlich, die<br />

nur aus wichtigem Grunde verweigert werden<br />

darf. Eine Übertragung kann nur mit Wirkung<br />

zum 31.12. eines Jahres und frühestens zum<br />

31.12.2013 erfolgen. Teilübertragungen sind<br />

zulässig, soweit die dadurch entstehenden<br />

Kapitalanteile EUR 5.000,00 nicht unterschreiten<br />

und ohne Rest durch 1.000 teilbar sind. Der<br />

Rechtsnachfolger hat sich zu verpflichten, dem<br />

Emittenten (bzw. dem Geschäftsbesorger gem. §§<br />

8 Abs. 5, 19 Abs. 4, 24 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages)<br />

eine Bearbeitungsgebühr von pauschal<br />

EUR 100,00 pro Einzelfall zu zahlen. Bei Direktkommanditisten<br />

entstehen bei der Übertragung<br />

zusätzliche, von diesen zu tragende Notar- und<br />

Gerichtsgebühren. Für den Handel mit Gesellschaftsanteilen<br />

besteht derzeit kein geregelter<br />

Zweitmarkt oder eine gesetzlich vorgeschriebene<br />

Handelsplattform. Vollständige Ausführungen<br />

hierzu entnehmen Sie bitte Seite 120.<br />

XV. Haftung und Rückabwicklung<br />

Die Außenhaftung des Kommanditisten ist auf<br />

seine geleistete und nicht zurückgezahlte Haftsumme<br />

begrenzt, die 10 % seiner Pflichteinlage<br />

beträgt. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten<br />

über die jeweils übernommenen Pflichteinlagen<br />

hinaus besteht nicht. Zur Haftung lesen Sie bitte<br />

auch die Ausführungen im Kapitel „Die Risiken“ auf<br />

Seite 35 unter III. und 29 unter 4.<br />

Widerruft ein Anleger seine Beitrittserklärung<br />

fristgerecht, steht ihm ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben<br />

zu.<br />

Wird die Vollplatzierung nicht innerhalb der<br />

Zeichnungsfrist, auch nicht innerhalb der verlängerten<br />

Zeichnungsfrist erreicht bzw. die Gesellschaft<br />

nicht von der Komplementärin geschlossen, wird<br />

die Fondsgesellschaft (Emittent) rückabgewickelt<br />

und liquidiert. Anleger, die ihrer Einlagenverpflichtung<br />

bereits nachgekommen sind, erhalten ihre<br />

erbrachte Pflichteinlage nur insoweit zurück, wie<br />

dies vom Liquidationsvermögen gedeckt ist. Ein<br />

bereits gezahltes Agio erhält der Anleger jedoch<br />

nicht zurück. Eine Verzinsung erfolgt ebenso wenig<br />

wie eine Erstattung der Ausgaben, die von Anlegern<br />

im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />

dem Emittenten persönlich getätigt wurden.<br />

XVI. Anwendbares Recht<br />

Auf den Emittenten und die im Verkaufsprospekt<br />

genannten Vertragspartner ist deutsches Recht<br />

anwendbar.<br />

Das Beteiligungsangebot im Überblick.<br />

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