Emissionsprospekt - Collector AG
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Anleger aufgrund seiner Beteiligung am Emittenten<br />
anfallenden Steuern sind von diesem selbst zu<br />
tragen. Es wird jedem Anleger empfohlen, seinen<br />
steuerlichen Berater vor Zeichnung der Beteiligung<br />
zu konsultieren, da nur so die sich individuell<br />
ergebenden Besteuerungsfolgen geklärt werden<br />
können. Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />
Konzeption der Vermögensanlage entnehmen<br />
Sie bitte den Seiten 149 ff. dieses Prospekts.<br />
XIV. Übertragungsmöglichkeiten und<br />
Einschränkungen bei der Übertragung<br />
Beteiligungen können im Wege der Abtretung<br />
aufgrund einer Schenkung, eines Verkaufes<br />
oder durch Vererbung übertragen werden. Vollständige<br />
Ausführungen hierzu entnehmen<br />
Sie bitte Seite 50.<br />
Für eine Übertragung des Kommanditanteils an<br />
der Fondsgesellschaft (Emittent) ist die Zustimmung<br />
durch die Komplementärin erforderlich, die<br />
nur aus wichtigem Grunde verweigert werden<br />
darf. Eine Übertragung kann nur mit Wirkung<br />
zum 31.12. eines Jahres und frühestens zum<br />
31.12.2013 erfolgen. Teilübertragungen sind<br />
zulässig, soweit die dadurch entstehenden<br />
Kapitalanteile EUR 5.000,00 nicht unterschreiten<br />
und ohne Rest durch 1.000 teilbar sind. Der<br />
Rechtsnachfolger hat sich zu verpflichten, dem<br />
Emittenten (bzw. dem Geschäftsbesorger gem. §§<br />
8 Abs. 5, 19 Abs. 4, 24 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages)<br />
eine Bearbeitungsgebühr von pauschal<br />
EUR 100,00 pro Einzelfall zu zahlen. Bei Direktkommanditisten<br />
entstehen bei der Übertragung<br />
zusätzliche, von diesen zu tragende Notar- und<br />
Gerichtsgebühren. Für den Handel mit Gesellschaftsanteilen<br />
besteht derzeit kein geregelter<br />
Zweitmarkt oder eine gesetzlich vorgeschriebene<br />
Handelsplattform. Vollständige Ausführungen<br />
hierzu entnehmen Sie bitte Seite 120.<br />
XV. Haftung und Rückabwicklung<br />
Die Außenhaftung des Kommanditisten ist auf<br />
seine geleistete und nicht zurückgezahlte Haftsumme<br />
begrenzt, die 10 % seiner Pflichteinlage<br />
beträgt. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten<br />
über die jeweils übernommenen Pflichteinlagen<br />
hinaus besteht nicht. Zur Haftung lesen Sie bitte<br />
auch die Ausführungen im Kapitel „Die Risiken“ auf<br />
Seite 35 unter III. und 29 unter 4.<br />
Widerruft ein Anleger seine Beitrittserklärung<br />
fristgerecht, steht ihm ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben<br />
zu.<br />
Wird die Vollplatzierung nicht innerhalb der<br />
Zeichnungsfrist, auch nicht innerhalb der verlängerten<br />
Zeichnungsfrist erreicht bzw. die Gesellschaft<br />
nicht von der Komplementärin geschlossen, wird<br />
die Fondsgesellschaft (Emittent) rückabgewickelt<br />
und liquidiert. Anleger, die ihrer Einlagenverpflichtung<br />
bereits nachgekommen sind, erhalten ihre<br />
erbrachte Pflichteinlage nur insoweit zurück, wie<br />
dies vom Liquidationsvermögen gedeckt ist. Ein<br />
bereits gezahltes Agio erhält der Anleger jedoch<br />
nicht zurück. Eine Verzinsung erfolgt ebenso wenig<br />
wie eine Erstattung der Ausgaben, die von Anlegern<br />
im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />
dem Emittenten persönlich getätigt wurden.<br />
XVI. Anwendbares Recht<br />
Auf den Emittenten und die im Verkaufsprospekt<br />
genannten Vertragspartner ist deutsches Recht<br />
anwendbar.<br />
Das Beteiligungsangebot im Überblick.<br />
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