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Emissionsprospekt - Collector AG

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Das steuerliche Konzept.<br />

eingeschränkt. Die Regelungen betreffen die<br />

Beeinflussung des zu versteuernden Einkommens<br />

beim Gesellschafter durch negative Einkünfte aus<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.<br />

(a) Verlustausgleich<br />

Die Einkünfte werden für jede Einkunftsart (z.B.<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zunächst gesondert<br />

ermittelt. Gewinne und Verluste innerhalb einer<br />

Einkunftsart werden unbegrenzt miteinander<br />

verrechnet. Auch mit Gewinnen aus anderen<br />

Einkunftsarten können Verluste einer Einkunftsart<br />

in der Regel verrechnet werden. Dies allerdings<br />

nur, soweit nicht für bestimmte Verluste Beschränkungen<br />

der Verrechnungsmöglichkeit bestehen.<br />

Solche Verlustverrechnungsbeschränkungen sind<br />

für die aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

erzielten Einkünfte aber voraussichtlich nicht<br />

von Bedeutung. Sie bestehen insbesondere für<br />

bestimmte gewerbliche Verluste im Sinne des § 15<br />

Abs. 4 EStG.<br />

(b) Verlustrücktrag<br />

Verbleiben nach dem Verlustausgleich in einem<br />

Veranlagungsjahr insgesamt negative Einkünfte<br />

(Verlust), sind diese ganz (bzw. auf Antrag<br />

zum Teil) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

des vorangegangenen Veranlagungszeitraums<br />

anzurechnen (Verlustrücktrag), soweit dort noch<br />

ein Ausgleichspotenzial nach den vorgenannten<br />

Grundsätzen besteht. Der Verlustrücktrag ist auf<br />

EUR 511.500,00 (bei Ehegatten EUR 1.023.000,00)<br />

begrenzt.<br />

(c) Verlustvortrag<br />

Nach dem Verlustrücktrag verbleibende negative<br />

Einkünfte werden auf die folgenden Veranlagungszeiträume<br />

vorgetragen (Verlustvortrag).<br />

Die Verrechnung der Verlustvorträge mit<br />

dem Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweils<br />

nachfolgenden Veranlagungszeiträume kann<br />

bis zu EUR 1.000.000,00 (bei Ehegatten<br />

EUR 2.000.000,00) ohne Einschränkung erfolgen.<br />

Darüber hinausgehende Verlustvorträge dürfen<br />

den verbliebenen Gesamtbetrag der Einkünfte nur<br />

noch zu 60% mindern. Dies führt zu einer Mindestbesteuerung<br />

von 40% des EUR1.000.000,00<br />

(bei Ehegatten EUR 2.000.000,00) übersteigenden<br />

Gesamtbetrags der Einkünfte. Nicht verrechenbare<br />

Verlustvorträge werden jeweils um einen weiteren<br />

Veranlagungszeitraum vorgetragen.<br />

(d) Einschränkungen der Verlustverrechnung und<br />

des Verlustrück- und vortrages<br />

(aa) § 15 b EStG<br />

Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung<br />

im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />

(BGBl. I 2005, S. 3683) wurde ein<br />

§ 15 b EStG eingefügt, der bei Kapitalanlagemodellen,<br />

die Steuerstundungsmöglichkeiten nutzen, die<br />

Verlustverrechnung einschränkt. Hierzu sieht § 15 b<br />

EStG vor, dass in der Investitionsphase anfallende<br />

Verluste nicht mehr mit Einkünften derselben Einkunftsart<br />

oder mit anderen Einkunftsarten verrechnet<br />

werde können, wenn der zuzuweisende Verlust<br />

10% des eingesetzten Eigenkapitals übersteigt. Der<br />

zuzuweisende Verlust kann dann nur mit zukünftigen<br />

Einnahmen aus der Fondsanlage verrechnet<br />

werden.<br />

Aus der Prognoserechnung ergibt sich allerdings,<br />

dass die SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />

von § 15b EStG nicht betroffen ist (vgl. Seite 86<br />

ff. dieses Prospekts), da die Anfangsverluste der<br />

Fondsgesellschaft weit von den zulässigen 10%<br />

des eingesetzten Kapitals entfernt sind. Als eingesetztes<br />

Kapital gilt bei einem Ansparmodell jeweils<br />

nur das tatsächlich eingezahlte und angesparte<br />

Kapital.<br />

(bb) § 15a EStG<br />

Nach § 15a EStG dürfen negative Einkünfte eines<br />

Kommanditisten nicht mit anderen Einkünften<br />

ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden (Verlustrücktrag und Verlustvortrag), soweit<br />

ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich<br />

erhöht. Das Kapitalkonto bestimmt sich steuerlich<br />

nach den geleisteten Einlagen (Bareinlage<br />

einschließlich Agio), vermindert um Verluste und<br />

Entnahmen (Ausschüttungen) und erhöht um<br />

Gewinne. Wird dieses Kapitalkonto des Kommanditisten<br />

durch eine Verlustzuweisung negativ oder<br />

erhöht sich ein negatives Kapitalkonto, kann der<br />

Kommanditist insoweit den Verlust nicht mit seinen<br />

anderen Einkünften ausgleichen; auch ein Verlustvortrag<br />

oder Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist<br />

insoweit nicht möglich. Derartige Verluste können<br />

nur mit künftigen Gewinnen verrechnet werden, die<br />

dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung an<br />

dieser Kommanditgesellschaft zugewiesen werden.<br />

Sie mindern somit dessen anteilige Gewinne bzw.<br />

Überschüsse in den Folgejahren (§ 15a Abs. 2<br />

EStG).<br />

154<br />

Das steuerliche Konzept.

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