Emissionsprospekt - Collector AG
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Das steuerliche Konzept.<br />
eingeschränkt. Die Regelungen betreffen die<br />
Beeinflussung des zu versteuernden Einkommens<br />
beim Gesellschafter durch negative Einkünfte aus<br />
der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.<br />
(a) Verlustausgleich<br />
Die Einkünfte werden für jede Einkunftsart (z.B.<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zunächst gesondert<br />
ermittelt. Gewinne und Verluste innerhalb einer<br />
Einkunftsart werden unbegrenzt miteinander<br />
verrechnet. Auch mit Gewinnen aus anderen<br />
Einkunftsarten können Verluste einer Einkunftsart<br />
in der Regel verrechnet werden. Dies allerdings<br />
nur, soweit nicht für bestimmte Verluste Beschränkungen<br />
der Verrechnungsmöglichkeit bestehen.<br />
Solche Verlustverrechnungsbeschränkungen sind<br />
für die aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
erzielten Einkünfte aber voraussichtlich nicht<br />
von Bedeutung. Sie bestehen insbesondere für<br />
bestimmte gewerbliche Verluste im Sinne des § 15<br />
Abs. 4 EStG.<br />
(b) Verlustrücktrag<br />
Verbleiben nach dem Verlustausgleich in einem<br />
Veranlagungsjahr insgesamt negative Einkünfte<br />
(Verlust), sind diese ganz (bzw. auf Antrag<br />
zum Teil) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
des vorangegangenen Veranlagungszeitraums<br />
anzurechnen (Verlustrücktrag), soweit dort noch<br />
ein Ausgleichspotenzial nach den vorgenannten<br />
Grundsätzen besteht. Der Verlustrücktrag ist auf<br />
EUR 511.500,00 (bei Ehegatten EUR 1.023.000,00)<br />
begrenzt.<br />
(c) Verlustvortrag<br />
Nach dem Verlustrücktrag verbleibende negative<br />
Einkünfte werden auf die folgenden Veranlagungszeiträume<br />
vorgetragen (Verlustvortrag).<br />
Die Verrechnung der Verlustvorträge mit<br />
dem Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweils<br />
nachfolgenden Veranlagungszeiträume kann<br />
bis zu EUR 1.000.000,00 (bei Ehegatten<br />
EUR 2.000.000,00) ohne Einschränkung erfolgen.<br />
Darüber hinausgehende Verlustvorträge dürfen<br />
den verbliebenen Gesamtbetrag der Einkünfte nur<br />
noch zu 60% mindern. Dies führt zu einer Mindestbesteuerung<br />
von 40% des EUR1.000.000,00<br />
(bei Ehegatten EUR 2.000.000,00) übersteigenden<br />
Gesamtbetrags der Einkünfte. Nicht verrechenbare<br />
Verlustvorträge werden jeweils um einen weiteren<br />
Veranlagungszeitraum vorgetragen.<br />
(d) Einschränkungen der Verlustverrechnung und<br />
des Verlustrück- und vortrages<br />
(aa) § 15 b EStG<br />
Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung<br />
im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />
(BGBl. I 2005, S. 3683) wurde ein<br />
§ 15 b EStG eingefügt, der bei Kapitalanlagemodellen,<br />
die Steuerstundungsmöglichkeiten nutzen, die<br />
Verlustverrechnung einschränkt. Hierzu sieht § 15 b<br />
EStG vor, dass in der Investitionsphase anfallende<br />
Verluste nicht mehr mit Einkünften derselben Einkunftsart<br />
oder mit anderen Einkunftsarten verrechnet<br />
werde können, wenn der zuzuweisende Verlust<br />
10% des eingesetzten Eigenkapitals übersteigt. Der<br />
zuzuweisende Verlust kann dann nur mit zukünftigen<br />
Einnahmen aus der Fondsanlage verrechnet<br />
werden.<br />
Aus der Prognoserechnung ergibt sich allerdings,<br />
dass die SunCollect Vario Fonds GmbH & Co. KG<br />
von § 15b EStG nicht betroffen ist (vgl. Seite 86<br />
ff. dieses Prospekts), da die Anfangsverluste der<br />
Fondsgesellschaft weit von den zulässigen 10%<br />
des eingesetzten Kapitals entfernt sind. Als eingesetztes<br />
Kapital gilt bei einem Ansparmodell jeweils<br />
nur das tatsächlich eingezahlte und angesparte<br />
Kapital.<br />
(bb) § 15a EStG<br />
Nach § 15a EStG dürfen negative Einkünfte eines<br />
Kommanditisten nicht mit anderen Einkünften<br />
ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen<br />
werden (Verlustrücktrag und Verlustvortrag), soweit<br />
ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich<br />
erhöht. Das Kapitalkonto bestimmt sich steuerlich<br />
nach den geleisteten Einlagen (Bareinlage<br />
einschließlich Agio), vermindert um Verluste und<br />
Entnahmen (Ausschüttungen) und erhöht um<br />
Gewinne. Wird dieses Kapitalkonto des Kommanditisten<br />
durch eine Verlustzuweisung negativ oder<br />
erhöht sich ein negatives Kapitalkonto, kann der<br />
Kommanditist insoweit den Verlust nicht mit seinen<br />
anderen Einkünften ausgleichen; auch ein Verlustvortrag<br />
oder Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist<br />
insoweit nicht möglich. Derartige Verluste können<br />
nur mit künftigen Gewinnen verrechnet werden, die<br />
dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung an<br />
dieser Kommanditgesellschaft zugewiesen werden.<br />
Sie mindern somit dessen anteilige Gewinne bzw.<br />
Überschüsse in den Folgejahren (§ 15a Abs. 2<br />
EStG).<br />
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Das steuerliche Konzept.