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Emissionsprospekt - Collector AG

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nicht Gegenstand der Gesellschaft.<br />

II. Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis<br />

Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch<br />

ihre Komplementärin, die SunCollect Vario Fonds<br />

Verwaltungs GmbH mit Sitz in Schwabach, geführt.<br />

Alleingesellschafter der Komplementärin ist die<br />

<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>. Geschäftsführer der Komplementärin<br />

ist Herr Bernd Gilles.<br />

Die Gesellschaft wird von der Komplementärin<br />

vertreten. Die Komplementärin ist alleinvertretungsberechtigt<br />

und von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit. Sie ist berechtigt, Untervollmachten zu<br />

erteilen.<br />

2. Gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

Im Innenverhältnis erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis<br />

nur auf Rechtsgeschäfte und<br />

Rechtshandlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs<br />

der Gesellschaft. Zu diesem gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb gehören insbesondere sämtliche<br />

Geschäfte, die im Gesellschaftsvertrag oder in<br />

dem Investitions- und Finanzierungsplan der<br />

Gesellschaft (Anlage 2 des Gesellschaftsvertrages)<br />

vorgesehen sind, sowie alle zur Durchführung und<br />

Abwicklung der gesamten Investitionen erforderlichen<br />

Maßnahmen, insbesondere:<br />

a) die Errichtung bzw. der Erwerb, der Betrieb,<br />

die Verwaltung, die Veräußerung und die Verwertung<br />

von Anlagen Erneuerbarer Energien;<br />

die Errichtung bzw. der Erwerb von Anteilen an,<br />

die Verwaltung, die Veräußerung/Verwertung<br />

und Auflösung von Gesellschaften (abhängige<br />

Gesellschaften i.S.v. § 15 AktG ebenso wie andere<br />

Gesellschaften), einschließlich Aufgabe des<br />

operativen Geschäftsbetriebs einer (oder mehrerer)<br />

Betreibergesellschaft(en) oder der Veräußerung der<br />

Anlagen im Eigentum der Betreibergesellschaften,<br />

sowie ggf. von weiteren abhängigen Gesellschaften<br />

im In- oder Ausland;<br />

b) der Abschluss aller Verträge zur Umsetzung der<br />

Investitionen einschließlich der Darlehensaufnahme<br />

und der Bestellung von Sicherheiten, der Gewährung<br />

von Gesellschafterdarlehen, insbesondere an<br />

Objektgesellschaften bzw. Betreibergesellschaften,<br />

der Gewährung von Sicherungsinstrumenten,<br />

z.B. Patronatserklärungen, zugunsten von<br />

abhängigen Gesellschaften sowie von Kurs- und<br />

Zinssicherungsmaßnahmen;<br />

c) die Ausübung von Gesellschafterrechten bei<br />

Tochtergesellschaften (d. h. abhängigen Gesellschaften<br />

i.S.v. § 15 AktG) ebenso wie bei sonstigen<br />

Beteiligungen/Gesellschaften, insbesondere auch<br />

Beschlussfassungen über Umwandlungen, Satzungsänderungen<br />

(einschließlich von Umfirmierung,<br />

Sitzverlegung, Änderung von Firma oder Geschäftsjahr),<br />

Bestellung oder Abberufung von deren<br />

Geschäftsführern einschließlich der Festlegung<br />

und Änderung von deren Vertretungsmacht, sowie<br />

Beschlussfassungen über Gewinnverwendungen;<br />

d) die Umfirmierung oder Sitzverlegung der Gesellschaft<br />

innerhalb Deutschlands;<br />

e) alle Handlungen und Geschäfte, die nicht<br />

ausdrücklich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

den Gesellschaftern zugewiesen<br />

sind.<br />

3. Investitionsrichtlinien<br />

Bei der Vornahme von Investitionen hat die Komplementärin<br />

jeweils die nachfolgend beschriebenen<br />

Grundsätze („Investitionsrichtlinien“) zu beachten.<br />

Eine Änderung dieser Investitionsrichtlinien kann<br />

nur durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem<br />

Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die Komplementärin<br />

ist zur Durchführung solcher Investitionen<br />

ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss<br />

berechtigt, wenn die Investitionsrichtlinien eingehalten<br />

werden, die Finanzierung gesichert ist, und der<br />

Investmentbeitrat, soweit dessen Mitglieder bereits<br />

bestellt sind, zugestimmt hat bzw. das Investment<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 2<br />

des Gesellschaftsvertrages) enthalten ist.<br />

In Bezug auf Investitionen der Gesellschaft in Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien („Investitionen“), auch<br />

mittelbar über die Objektgesellschaft oder durch<br />

Übernahme von Beteiligungen an einer Betreibergesellschaft,<br />

sind folgende Investitionsrichtlinien zu<br />

beachten:<br />

a) Es dürfen nur Anlagen erworben werden, die<br />

eine der nachfolgend genannten Technologien zur<br />

Erzeugung von Strom/Wärme einsetzen („Anlagen<br />

Erneuerbarer Energien“): Photovoltaik, Solarthermie,<br />

Windkraft, Wasserkraft, Biogas, Biomasse oder<br />

Geothermie, jedoch nur soweit es sich bei der<br />

zuletzt genannten Technologie um bereits errichtete<br />

Anlagen handelt,<br />

Der Emittent.<br />

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