Emissionsprospekt - Collector AG
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nicht Gegenstand der Gesellschaft.<br />
II. Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis<br />
Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch<br />
ihre Komplementärin, die SunCollect Vario Fonds<br />
Verwaltungs GmbH mit Sitz in Schwabach, geführt.<br />
Alleingesellschafter der Komplementärin ist die<br />
<strong>Collector</strong> <strong>AG</strong>. Geschäftsführer der Komplementärin<br />
ist Herr Bernd Gilles.<br />
Die Gesellschaft wird von der Komplementärin<br />
vertreten. Die Komplementärin ist alleinvertretungsberechtigt<br />
und von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit. Sie ist berechtigt, Untervollmachten zu<br />
erteilen.<br />
2. Gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
Im Innenverhältnis erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis<br />
nur auf Rechtsgeschäfte und<br />
Rechtshandlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs<br />
der Gesellschaft. Zu diesem gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb gehören insbesondere sämtliche<br />
Geschäfte, die im Gesellschaftsvertrag oder in<br />
dem Investitions- und Finanzierungsplan der<br />
Gesellschaft (Anlage 2 des Gesellschaftsvertrages)<br />
vorgesehen sind, sowie alle zur Durchführung und<br />
Abwicklung der gesamten Investitionen erforderlichen<br />
Maßnahmen, insbesondere:<br />
a) die Errichtung bzw. der Erwerb, der Betrieb,<br />
die Verwaltung, die Veräußerung und die Verwertung<br />
von Anlagen Erneuerbarer Energien;<br />
die Errichtung bzw. der Erwerb von Anteilen an,<br />
die Verwaltung, die Veräußerung/Verwertung<br />
und Auflösung von Gesellschaften (abhängige<br />
Gesellschaften i.S.v. § 15 AktG ebenso wie andere<br />
Gesellschaften), einschließlich Aufgabe des<br />
operativen Geschäftsbetriebs einer (oder mehrerer)<br />
Betreibergesellschaft(en) oder der Veräußerung der<br />
Anlagen im Eigentum der Betreibergesellschaften,<br />
sowie ggf. von weiteren abhängigen Gesellschaften<br />
im In- oder Ausland;<br />
b) der Abschluss aller Verträge zur Umsetzung der<br />
Investitionen einschließlich der Darlehensaufnahme<br />
und der Bestellung von Sicherheiten, der Gewährung<br />
von Gesellschafterdarlehen, insbesondere an<br />
Objektgesellschaften bzw. Betreibergesellschaften,<br />
der Gewährung von Sicherungsinstrumenten,<br />
z.B. Patronatserklärungen, zugunsten von<br />
abhängigen Gesellschaften sowie von Kurs- und<br />
Zinssicherungsmaßnahmen;<br />
c) die Ausübung von Gesellschafterrechten bei<br />
Tochtergesellschaften (d. h. abhängigen Gesellschaften<br />
i.S.v. § 15 AktG) ebenso wie bei sonstigen<br />
Beteiligungen/Gesellschaften, insbesondere auch<br />
Beschlussfassungen über Umwandlungen, Satzungsänderungen<br />
(einschließlich von Umfirmierung,<br />
Sitzverlegung, Änderung von Firma oder Geschäftsjahr),<br />
Bestellung oder Abberufung von deren<br />
Geschäftsführern einschließlich der Festlegung<br />
und Änderung von deren Vertretungsmacht, sowie<br />
Beschlussfassungen über Gewinnverwendungen;<br />
d) die Umfirmierung oder Sitzverlegung der Gesellschaft<br />
innerhalb Deutschlands;<br />
e) alle Handlungen und Geschäfte, die nicht<br />
ausdrücklich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
den Gesellschaftern zugewiesen<br />
sind.<br />
3. Investitionsrichtlinien<br />
Bei der Vornahme von Investitionen hat die Komplementärin<br />
jeweils die nachfolgend beschriebenen<br />
Grundsätze („Investitionsrichtlinien“) zu beachten.<br />
Eine Änderung dieser Investitionsrichtlinien kann<br />
nur durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem<br />
Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die Komplementärin<br />
ist zur Durchführung solcher Investitionen<br />
ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss<br />
berechtigt, wenn die Investitionsrichtlinien eingehalten<br />
werden, die Finanzierung gesichert ist, und der<br />
Investmentbeitrat, soweit dessen Mitglieder bereits<br />
bestellt sind, zugestimmt hat bzw. das Investment<br />
im Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 2<br />
des Gesellschaftsvertrages) enthalten ist.<br />
In Bezug auf Investitionen der Gesellschaft in Anlagen<br />
Erneuerbarer Energien („Investitionen“), auch<br />
mittelbar über die Objektgesellschaft oder durch<br />
Übernahme von Beteiligungen an einer Betreibergesellschaft,<br />
sind folgende Investitionsrichtlinien zu<br />
beachten:<br />
a) Es dürfen nur Anlagen erworben werden, die<br />
eine der nachfolgend genannten Technologien zur<br />
Erzeugung von Strom/Wärme einsetzen („Anlagen<br />
Erneuerbarer Energien“): Photovoltaik, Solarthermie,<br />
Windkraft, Wasserkraft, Biogas, Biomasse oder<br />
Geothermie, jedoch nur soweit es sich bei der<br />
zuletzt genannten Technologie um bereits errichtete<br />
Anlagen handelt,<br />
Der Emittent.<br />
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