Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de
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vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Normen und technischen<br />
<strong>Vorschriften</strong> und <strong>de</strong>r <strong>Vorschriften</strong> für die Dienste <strong>de</strong>r Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),<br />
geän<strong>de</strong>rt durch die Richtlinie 98/48/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 20. Juli 1998<br />
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), festgelegten Verfahren angenommen und <strong>de</strong>ren Fundstelle im Amtsblatt <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Union veröffentlicht wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(8) Normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von <strong>de</strong>r Internationalen<br />
Organisation für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet und <strong>de</strong>ssen Fundstelle im Amtsblatt <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Union veröffentlicht wur<strong>de</strong>.<br />
§ 7j<br />
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme<br />
(1) Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />
1. die unter <strong>de</strong>m Titel "Anfor<strong>de</strong>rungen" <strong>de</strong>s Anhangs I <strong>de</strong>r Richtlinie 2004/22/EG genannten<br />
Bedingungen erfüllen,<br />
2. die in <strong>de</strong>n jeweils anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter <strong>de</strong>m Titel "EG-<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen" genannten Bedingungen erfüllen,<br />
3. einem in <strong>de</strong>n jeweils anzuwen<strong>de</strong>n Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter <strong>de</strong>m Titel<br />
"Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wur<strong>de</strong>n<br />
und<br />
4. nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 gekennzeichnet sind.'<br />
(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen Messgeräte, die nicht die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />
Absatzes 1 erfüllen, gezeigt wer<strong>de</strong>n, wenn auf diese Tatsache sichtbar hingewiesen wird und<br />
ausgeschlossen ist, dass diese Geräte in Verkehr gebracht wer<strong>de</strong>n können.<br />
(3) Messgeräte, <strong>de</strong>ren Konformität in einem vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren<br />
festgestellt wur<strong>de</strong>, und die richtig gekennzeichnet sind, gelten als erstgeeicht.<br />
(4) Legen die Anlagen Teilgeräte fest, gelten Absätze 1 bis 3 für Teilgeräte entsprechend.<br />
§ 7k<br />
Konformitätsbewertung<br />
(1) Die Bewertung <strong>de</strong>r Konformität mit <strong>de</strong>n jeweils anwendbaren grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen erfolgt<br />
nach einem vom Hersteller auszuwählen<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n<br />
Anlagen genannten gemeinschaftsrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen (EG-Anfor<strong>de</strong>rungen) in Verbindung mit <strong>de</strong>n<br />
Anhängen A bis H1 <strong>de</strong>r Richtlinie 2004/22/EG.<br />
(2) Stimmt das Messgerät ganz o<strong>de</strong>r teilweise mit harmonisierten Normen o<strong>de</strong>r normativen Dokumenten<br />
überein, wird wi<strong>de</strong>rleglich vermutet, dass es insoweit die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Anhangs I<br />
<strong>de</strong>r Richtlinie 2004/22/EG und die in <strong>de</strong>n Anlagen genannten EG-Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Satz 1 gilt nicht,<br />
wenn <strong>de</strong>r Hersteller gleichwertige technische Lösungen wählt. Die benannte Stelle geht von <strong>de</strong>r<br />
Einhaltung <strong>de</strong>r jeweiligen Prüfvorschriften aus, wenn das entsprechen<strong>de</strong> Prüfprogramm gemäß <strong>de</strong>n in<br />
Satz 1 genannten Dokumenten durchgeführt wur<strong>de</strong> und die Prüfergebnisse die Einhaltung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen gewährleisten.<br />
(3) Die zur Bewertung <strong>de</strong>r Konformität erfor<strong>de</strong>rlichen technischen Unterlagen nach Artikel 10 <strong>de</strong>r<br />
Richtlinie 2004/22/EG sind vom Hersteller zu erstellen. Die Unterlagen sind in <strong>de</strong>utscher Sprache<br />
abzufassen. Die benannte Stelle kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.<br />
§ 7l<br />
Einschränkung, Aussetzung<br />
und Zurückziehung von Bescheinigungen<br />
Stellt eine benannte Stelle fest, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer von ihr im Rahmen<br />
eines Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellten Bescheinigung vom Hersteller o<strong>de</strong>r seinem<br />
Bevollmächtigten nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr eingehalten wer<strong>de</strong>n, hat sie, soweit erfor<strong>de</strong>rlich, die ausgestellte<br />
Bescheinigung einzuschränken, auszusetzen o<strong>de</strong>r zu entziehen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
2.1 / 12 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen