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Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de

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vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Normen und technischen<br />

<strong>Vorschriften</strong> und <strong>de</strong>r <strong>Vorschriften</strong> für die Dienste <strong>de</strong>r Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),<br />

geän<strong>de</strong>rt durch die Richtlinie 98/48/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 20. Juli 1998<br />

(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), festgelegten Verfahren angenommen und <strong>de</strong>ren Fundstelle im Amtsblatt <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Union veröffentlicht wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(8) Normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von <strong>de</strong>r Internationalen<br />

Organisation für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet und <strong>de</strong>ssen Fundstelle im Amtsblatt <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Union veröffentlicht wur<strong>de</strong>.<br />

§ 7j<br />

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme<br />

(1) Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />

1. die unter <strong>de</strong>m Titel "Anfor<strong>de</strong>rungen" <strong>de</strong>s Anhangs I <strong>de</strong>r Richtlinie 2004/22/EG genannten<br />

Bedingungen erfüllen,<br />

2. die in <strong>de</strong>n jeweils anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter <strong>de</strong>m Titel "EG-<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen" genannten Bedingungen erfüllen,<br />

3. einem in <strong>de</strong>n jeweils anzuwen<strong>de</strong>n Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter <strong>de</strong>m Titel<br />

"Konformitätsbewertung" vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wur<strong>de</strong>n<br />

und<br />

4. nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 gekennzeichnet sind.'<br />

(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen Messgeräte, die nicht die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />

Absatzes 1 erfüllen, gezeigt wer<strong>de</strong>n, wenn auf diese Tatsache sichtbar hingewiesen wird und<br />

ausgeschlossen ist, dass diese Geräte in Verkehr gebracht wer<strong>de</strong>n können.<br />

(3) Messgeräte, <strong>de</strong>ren Konformität in einem vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren<br />

festgestellt wur<strong>de</strong>, und die richtig gekennzeichnet sind, gelten als erstgeeicht.<br />

(4) Legen die Anlagen Teilgeräte fest, gelten Absätze 1 bis 3 für Teilgeräte entsprechend.<br />

§ 7k<br />

Konformitätsbewertung<br />

(1) Die Bewertung <strong>de</strong>r Konformität mit <strong>de</strong>n jeweils anwendbaren grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen erfolgt<br />

nach einem vom Hersteller auszuwählen<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n<br />

Anlagen genannten gemeinschaftsrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen (EG-Anfor<strong>de</strong>rungen) in Verbindung mit <strong>de</strong>n<br />

Anhängen A bis H1 <strong>de</strong>r Richtlinie 2004/22/EG.<br />

(2) Stimmt das Messgerät ganz o<strong>de</strong>r teilweise mit harmonisierten Normen o<strong>de</strong>r normativen Dokumenten<br />

überein, wird wi<strong>de</strong>rleglich vermutet, dass es insoweit die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Anhangs I<br />

<strong>de</strong>r Richtlinie 2004/22/EG und die in <strong>de</strong>n Anlagen genannten EG-Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Satz 1 gilt nicht,<br />

wenn <strong>de</strong>r Hersteller gleichwertige technische Lösungen wählt. Die benannte Stelle geht von <strong>de</strong>r<br />

Einhaltung <strong>de</strong>r jeweiligen Prüfvorschriften aus, wenn das entsprechen<strong>de</strong> Prüfprogramm gemäß <strong>de</strong>n in<br />

Satz 1 genannten Dokumenten durchgeführt wur<strong>de</strong> und die Prüfergebnisse die Einhaltung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen gewährleisten.<br />

(3) Die zur Bewertung <strong>de</strong>r Konformität erfor<strong>de</strong>rlichen technischen Unterlagen nach Artikel 10 <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie 2004/22/EG sind vom Hersteller zu erstellen. Die Unterlagen sind in <strong>de</strong>utscher Sprache<br />

abzufassen. Die benannte Stelle kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.<br />

§ 7l<br />

Einschränkung, Aussetzung<br />

und Zurückziehung von Bescheinigungen<br />

Stellt eine benannte Stelle fest, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer von ihr im Rahmen<br />

eines Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellten Bescheinigung vom Hersteller o<strong>de</strong>r seinem<br />

Bevollmächtigten nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr eingehalten wer<strong>de</strong>n, hat sie, soweit erfor<strong>de</strong>rlich, die ausgestellte<br />

Bescheinigung einzuschränken, auszusetzen o<strong>de</strong>r zu entziehen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

2.1 / 12 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen

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