Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de
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Teil 2<br />
Ausnahmen von <strong>de</strong>r Eichpflicht<br />
§ 8<br />
Messgeräte<br />
Von <strong>de</strong>r Eichpflicht ausgenommen sind Messgeräte nach Anhang A.<br />
§ 9<br />
Zusatzeinrichtungen<br />
Von <strong>de</strong>r Eichpflicht ausgenommen sind folgen<strong>de</strong> Zusatzeinrichtungen, wenn sie keine Wirkung auf das<br />
Messgerät ausüben können (rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen):<br />
1. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nicht für Zwecke verwen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r bereitgehalten wer<strong>de</strong>n,<br />
für die die Verwendung geeichter Messgeräte vorgeschrieben ist,<br />
2. im geschäftlichen Verkehr rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Messwerte zusätzlich<br />
darstellen, wenn<br />
a) das zugehörige Messgerät o<strong>de</strong>r eine zu <strong>de</strong>m Messgerät gehören<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re geeichte Zusatzeinrichtung<br />
die ermittelten Messwerte unverän<strong>de</strong>rt und unlöschbar aufzeichnet o<strong>de</strong>r speichert und<br />
b) diese Messwerte bei<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Messung betroffenen Parteien zugänglich sind,<br />
3. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die bei<br />
Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser o<strong>de</strong>r Wärme Messwerte zusätzlich darstellen, auch soweit<br />
die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorliegen,<br />
4. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen Versorgungsunternehmen rückwirkungsfreie<br />
Zusatzeinrichtungen, die neue Messwerte bil<strong>de</strong>n,<br />
5. in offenen Verkaufsstellen rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung <strong>de</strong>s Preises und zur<br />
zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen, wenn das zugehörige Messgerät o<strong>de</strong>r eine zum<br />
Messgerät gehören<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re geeichte Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen<br />
Preise (Grund- und Verkaufspreis) unverän<strong>de</strong>rt auf einem Beleg abdruckt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Käufer auf sein<br />
Verlangen zur Verfügung steht,<br />
6. im amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen und bei Messgeräten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1<br />
Nr. 1 und 2 rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Messwerte zusätzlich darstellen, wenn die<br />
Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r dargestellte Messwert mit <strong>de</strong>r Anzeige <strong>de</strong>s<br />
zugehörigen Messgerätes unmittelbar verglichen wer<strong>de</strong>n kann,<br />
7. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei <strong>de</strong>r Herstellung und Analyse von Arzneimitteln<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
2.1 / 16 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen