Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de
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13. die <strong>Allgemeine</strong> Verwaltungsvorschrift für Prüfstellen nach § 6 <strong>de</strong>s Eichgesetzes vom 11. Dezember<br />
1970 (BAnz. Nr. 236), geän<strong>de</strong>rt durch die <strong>Allgemeine</strong> Verwaltungsvorschrift vom 3. März 1972 (BAnz.<br />
Nr. 51 vom 14. März 1972 - Beilage),<br />
(2) Die Eichpflicht für die in § 40 Abs. 3 <strong>de</strong>s Eichgesetzes aufgeführten medizinischen Messgeräte wird<br />
durch die in dieser Verordnung getroffene Regelung ersetzt.<br />
§ 79<br />
EWG-Richtlinien<br />
Richtlinien <strong>de</strong>s Rates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommission <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n<br />
Anlagen genannten Richtlinien über einzelne Messgerätearten gelten von <strong>de</strong>m Tag an, zu <strong>de</strong>m die<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland diese Än<strong>de</strong>rungsrichtlinien anzuwen<strong>de</strong>n hat.<br />
§ 80<br />
Anerkennung<br />
(1) Messgeräte, die nicht die CE-Kennzeichnung, die EWG-Bauartzulassung o<strong>de</strong>r die EWG-Ersteichung<br />
erhalten können, und die in einem Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Türkei o<strong>de</strong>r einem<br />
EFTA-Staat, <strong>de</strong>r Vertragspartei <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig<br />
hergestellt o<strong>de</strong>r in Verkehr gebracht wur<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n einschließlich <strong>de</strong>r Prüfungen und Kennzeichen als<br />
gleichwertig behan<strong>de</strong>lt, wenn diese Messgeräte ein vergleichbares Niveau <strong>de</strong>s Schutzes <strong>de</strong>s<br />
Verbrauchers, <strong>de</strong>s Wettbewerbs und an<strong>de</strong>rer im öffentlichen Interesse bestehen<strong>de</strong>r Schutzgüter<br />
gewährleisten.<br />
(2) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt stellt auf Antrag <strong>de</strong>s Herstellers, seines Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r Einführers das<br />
Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>r Gleichwertigkeit nach Absatz 1 fest. Die Entscheidung ist für die<br />
zuständige Behör<strong>de</strong> verbindlich.<br />
(3) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt kann die Entscheidung nach Absatz 2 auch auf Ersuchen <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong><br />
treffen. Satz 1 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Aufhebung einer Entscheidung nach<br />
Absatz 2.<br />
(4) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt macht die Entscheidungen nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 3 bekannt.<br />
§ 81 2<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Verordnung tritt unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Absatzes 2 am ersten Tage <strong>de</strong>s auf die Verkündung folgen<strong>de</strong>n<br />
dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats in Kraft.<br />
(2) § 29 Abs. 4, Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 und Anlage 15 Abschnitt 1 Teil 1 treten am Tage nach <strong>de</strong>r<br />
Verkündung in Kraft.<br />
2 § 81 bezieht sich auf die Fassung vom 12. August 1988. Das Inkrafttreten <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Fassung wird durch die<br />
im Vorwort genannten Än<strong>de</strong>rungsverordnungen geregelt.<br />
2.1 / 38 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen