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Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de

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d) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 <strong>de</strong>s Personenbeför<strong>de</strong>rungsgesetzes,<br />

e) Fahrzeugen <strong>de</strong>s Güterkraftverkehrs,<br />

f) entfällt,<br />

g) Fahrzeugen für die ausschließliche Beför<strong>de</strong>rung von Schwerbehin<strong>de</strong>rten, Krankentransport- und<br />

Bestattungsfahrzeugen, wenn das Beför<strong>de</strong>rungsentgelt nicht nach <strong>de</strong>r gefahrenen Wegstrecke<br />

berechnet wird,<br />

h) Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mietpreis nur nach <strong>de</strong>r Mietdauer berechnet<br />

wird o<strong>de</strong>r die min<strong>de</strong>stens für die Dauer eines Jahres an einen Mieter vermietet sind und bei <strong>de</strong>nen<br />

pauschal nach einem Stufenplan gefahrener Wegstrecke abgerechnet wird,<br />

i) Kun<strong>de</strong>ndienstfahrzeugen,<br />

25. Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die nach § 57b <strong>de</strong>r Straßenverkehrszulassungsordnung<br />

geprüft sind,<br />

26. Parkuhren,<br />

27. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen,<br />

a) Messgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung<br />

einer Liefermenge auf verschie<strong>de</strong>ne Geschäftspartner dienen,<br />

b) Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser o<strong>de</strong>r Wärme, <strong>de</strong>ren<br />

Stand und <strong>de</strong>ren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber<br />

für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Gas, Wasser o<strong>de</strong>r<br />

Wärme; Tonfrequenzrundsteuerempfänger,<br />

c) Überschussblindverbrauchszähler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,<br />

d) Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,<br />

e) Münzwerke,<br />

28. Messgeräte im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen gleich bleiben<strong>de</strong>n Partnern<br />

für<br />

a) Wasser mit maximalem Durchfluss von min<strong>de</strong>stens 2000 m³/h,<br />

b) Wasserdampf,<br />

c) Flüssigkeiten außer Wasser mit maximalem Durchfluss von min<strong>de</strong>stens 600 m³/h,<br />

d) die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluss von min<strong>de</strong>stens 150000 m³/h im<br />

Normzustand,<br />

e) Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/m³, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar<br />

stehen, o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Gase außer Brenngase; dies gilt nur dann, wenn Lieferer und Empfänger die<br />

Liefermenge unabhängig voneinan<strong>de</strong>r messen o<strong>de</strong>r die Messgeräte gemeinsam durch fachkundiges<br />

Personal überwachen,<br />

f) Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von min<strong>de</strong>stens 245000 V<br />

o<strong>de</strong>r bei einer Nennstromstärke von mehr als 5000 A,<br />

g) <strong>de</strong>n Austausch thermischer Energie (Wärme- und Kältezähler) mit einer Nennleistung von min<strong>de</strong>stens<br />

10 MW;<br />

wird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Mess-Station ermittelt, so<br />

gelten die genannten Maximalwerte für die Summe <strong>de</strong>r Maximalwerte <strong>de</strong>r einzelnen Messgeräte,<br />

29. im amtlichen Verkehr<br />

a) Messgeräte<br />

aa) für Messungen nach <strong>de</strong>m Zoll- und Steuerrecht sowie <strong>de</strong>m Branntweinmonopolrecht,<br />

bb) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche o<strong>de</strong>r gerichtliche Verfahren,<br />

Schiedsverfahren o<strong>de</strong>r für an<strong>de</strong>re amtliche Zwecke o<strong>de</strong>r<br />

cc) zur Erstattung von Schiedsgutachten,<br />

wenn die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 o<strong>de</strong>r 2 <strong>de</strong>s Gesetzes erfüllt sind,<br />

b) zur Eichung zugelassene Zähler und Messwerkzeuge für Branntwein, die nach <strong>de</strong>m Gesetz über<br />

das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt wer<strong>de</strong>n<br />

sowie Messanlagen, die <strong>de</strong>r Erfassung von Alkohol o<strong>de</strong>r Alkohol-Wasser-Mischungen dienen,<br />

c) Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach <strong>de</strong>m Branntweinmonopolrecht, die vor <strong>de</strong>m<br />

1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,<br />

d) entfällt<br />

e) Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineralölen nach <strong>de</strong>m Mineralölsteuergesetz 1964,<br />

2.1 / 40 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen

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