Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de
Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de
Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
d) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 <strong>de</strong>s Personenbeför<strong>de</strong>rungsgesetzes,<br />
e) Fahrzeugen <strong>de</strong>s Güterkraftverkehrs,<br />
f) entfällt,<br />
g) Fahrzeugen für die ausschließliche Beför<strong>de</strong>rung von Schwerbehin<strong>de</strong>rten, Krankentransport- und<br />
Bestattungsfahrzeugen, wenn das Beför<strong>de</strong>rungsentgelt nicht nach <strong>de</strong>r gefahrenen Wegstrecke<br />
berechnet wird,<br />
h) Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mietpreis nur nach <strong>de</strong>r Mietdauer berechnet<br />
wird o<strong>de</strong>r die min<strong>de</strong>stens für die Dauer eines Jahres an einen Mieter vermietet sind und bei <strong>de</strong>nen<br />
pauschal nach einem Stufenplan gefahrener Wegstrecke abgerechnet wird,<br />
i) Kun<strong>de</strong>ndienstfahrzeugen,<br />
25. Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die nach § 57b <strong>de</strong>r Straßenverkehrszulassungsordnung<br />
geprüft sind,<br />
26. Parkuhren,<br />
27. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen,<br />
a) Messgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung<br />
einer Liefermenge auf verschie<strong>de</strong>ne Geschäftspartner dienen,<br />
b) Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser o<strong>de</strong>r Wärme, <strong>de</strong>ren<br />
Stand und <strong>de</strong>ren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber<br />
für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Gas, Wasser o<strong>de</strong>r<br />
Wärme; Tonfrequenzrundsteuerempfänger,<br />
c) Überschussblindverbrauchszähler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,<br />
d) Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,<br />
e) Münzwerke,<br />
28. Messgeräte im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen gleich bleiben<strong>de</strong>n Partnern<br />
für<br />
a) Wasser mit maximalem Durchfluss von min<strong>de</strong>stens 2000 m³/h,<br />
b) Wasserdampf,<br />
c) Flüssigkeiten außer Wasser mit maximalem Durchfluss von min<strong>de</strong>stens 600 m³/h,<br />
d) die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluss von min<strong>de</strong>stens 150000 m³/h im<br />
Normzustand,<br />
e) Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/m³, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar<br />
stehen, o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Gase außer Brenngase; dies gilt nur dann, wenn Lieferer und Empfänger die<br />
Liefermenge unabhängig voneinan<strong>de</strong>r messen o<strong>de</strong>r die Messgeräte gemeinsam durch fachkundiges<br />
Personal überwachen,<br />
f) Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von min<strong>de</strong>stens 245000 V<br />
o<strong>de</strong>r bei einer Nennstromstärke von mehr als 5000 A,<br />
g) <strong>de</strong>n Austausch thermischer Energie (Wärme- und Kältezähler) mit einer Nennleistung von min<strong>de</strong>stens<br />
10 MW;<br />
wird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Mess-Station ermittelt, so<br />
gelten die genannten Maximalwerte für die Summe <strong>de</strong>r Maximalwerte <strong>de</strong>r einzelnen Messgeräte,<br />
29. im amtlichen Verkehr<br />
a) Messgeräte<br />
aa) für Messungen nach <strong>de</strong>m Zoll- und Steuerrecht sowie <strong>de</strong>m Branntweinmonopolrecht,<br />
bb) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche o<strong>de</strong>r gerichtliche Verfahren,<br />
Schiedsverfahren o<strong>de</strong>r für an<strong>de</strong>re amtliche Zwecke o<strong>de</strong>r<br />
cc) zur Erstattung von Schiedsgutachten,<br />
wenn die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 o<strong>de</strong>r 2 <strong>de</strong>s Gesetzes erfüllt sind,<br />
b) zur Eichung zugelassene Zähler und Messwerkzeuge für Branntwein, die nach <strong>de</strong>m Gesetz über<br />
das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt wer<strong>de</strong>n<br />
sowie Messanlagen, die <strong>de</strong>r Erfassung von Alkohol o<strong>de</strong>r Alkohol-Wasser-Mischungen dienen,<br />
c) Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach <strong>de</strong>m Branntweinmonopolrecht, die vor <strong>de</strong>m<br />
1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,<br />
d) entfällt<br />
e) Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineralölen nach <strong>de</strong>m Mineralölsteuergesetz 1964,<br />
2.1 / 40 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen