Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de
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3. Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im Sinne <strong>de</strong>r Richtlinie 86/217/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 26.<br />
Mai 1986 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für<br />
Kraftfahrzeugreifen (ABl. EG Nr. L 152 S. 48),<br />
wenn die Bauart <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r jeweiligen Richtlinie entspricht.<br />
(5) Ist eine EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so gilt die EWG-Bauartzulassung als Genehmigung<br />
für <strong>de</strong>n Vertrieb und die Inbetriebnahme.<br />
§ 17<br />
Zulassungsantrag<br />
(1) Die Bauartzulassung wird von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt auf schriftlichen Antrag <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines<br />
Beauftragten erteilt. Aus <strong>de</strong>m Antrag muss hervorgehen, ob eine innerstaatliche Bauartzulassung o<strong>de</strong>r<br />
eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird.<br />
(2) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller o<strong>de</strong>r seinem in einem Mitgliedstaat<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n<br />
Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Beauftragten gestellt wer<strong>de</strong>n. Für eine bestimmte Gerätebauart<br />
kann <strong>de</strong>r Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Vertragsstaat <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen beizufügen.<br />
§ 18<br />
Zulassungsprüfung<br />
Die Bun<strong>de</strong>sanstalt kann verlangen, dass <strong>de</strong>r Antragsteller<br />
1. für die Untersuchung von Messgerätemustern ein o<strong>de</strong>r mehrere Messgeräte o<strong>de</strong>r Teile <strong>de</strong>r Messgeräte,<br />
einschließlich <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Einrichtungen und Hilfsmittel, betriebsfertig vorstellt,<br />
2. die zur Prüfung erfor<strong>de</strong>rlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfmittel und fachkundiges Personal<br />
zur Verfügung stellt.<br />
§ 19<br />
Zulassungserteilung<br />
(1) Genügt die Bauart <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Zulassungsprüfung, so erteilt die Bun<strong>de</strong>sanstalt einen<br />
Zulassungsschein. Im Zulassungsschein sind die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Messgeräte festzulegen. Die<br />
Zulassung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung o<strong>de</strong>r Bedingung erlassen o<strong>de</strong>r mit einer<br />
Auflage verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die EWG-Bauartzulassung ist zehn Jahre gültig; sie kann um jeweils bis<br />
zehn Jahre verlängert o<strong>de</strong>r kürzer befristet wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Auf Antrag <strong>de</strong>s Zulassungsinhabers kann festgelegt wer<strong>de</strong>n, dass zugelassene Bauarten von<br />
Messgeräten o<strong>de</strong>r Teile davon mit <strong>de</strong>mselben Zulassungszeichen auch unter <strong>de</strong>m Namen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
Zeichen einer an<strong>de</strong>ren Firma o<strong>de</strong>r unter einer an<strong>de</strong>ren Han<strong>de</strong>lsbezeichnung in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht<br />
wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />
§ 20<br />
Gültigkeit <strong>de</strong>r Zulassung<br />
(1) Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen nur<br />
verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn die Bauartzulassung auch aufgrund <strong>de</strong>r neuen Anfor<strong>de</strong>rungen hätte erteilt wer<strong>de</strong>n<br />
können.<br />
(2) Wird die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung nicht verlängert o<strong>de</strong>r die Bauartzulassung wi<strong>de</strong>rrufen,<br />
so gelten die im Gebrauch befindlichen Messgeräte weiterhin als zugelassen.<br />
2.1 / 20 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen