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Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de

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"Sie schwören, dass Sie die Ihnen als öffentlich bestellter Leiter (stellvertreten<strong>de</strong>r Leiter) <strong>de</strong>r Prüfstelle...<br />

obliegen<strong>de</strong>n Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu<br />

Gleichem anhalten wer<strong>de</strong>n."<br />

und <strong>de</strong>r zu Verpflichten<strong>de</strong> hierauf die Worte spricht:<br />

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".<br />

(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.<br />

§ 55<br />

Rücknahme und Wi<strong>de</strong>rruf<br />

(1) Die Bestellung kann außer nach <strong>de</strong>n <strong>Vorschriften</strong> <strong>de</strong>r Verwaltungsverfahrensgesetze wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r Bestellte inhaltliche Beschränkungen <strong>de</strong>r Bestellung nicht beachtet o<strong>de</strong>r ihm obliegen<strong>de</strong><br />

Pflichten grob verletzt, insbeson<strong>de</strong>re Prüfungen nicht unparteiisch ausführt o<strong>de</strong>r ausführen lässt.<br />

(2) Rücknahme und Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform.<br />

3. Abschnitt: Betrieb <strong>de</strong>r Prüfstelle<br />

§ 56<br />

Betriebsaufnahme<br />

Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zuständige Behör<strong>de</strong> die Betriebserlaubnis<br />

schriftlich erteilt hat.<br />

§ 57<br />

Bezeichnung <strong>de</strong>r Prüfstelle<br />

Die Prüfstellen führen die Bezeichnung ”Staatlich anerkannte Prüfstelle” mit einem Zusatz, <strong>de</strong>r auf die Art<br />

<strong>de</strong>r zu eichen<strong>de</strong>n Messgeräte und <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Prüfstelle hinweist.<br />

§ 58<br />

Pflichten <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Prüfstelle<br />

(1) Der Träger <strong>de</strong>r Prüfstelle hat die Prüfstelle als organisatorisch selbständige Einheit so einzurichten<br />

und zu unterhalten, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb <strong>de</strong>r Prüfstelle gewährleistet ist. Er ist<br />

insbeson<strong>de</strong>re dafür verantwortlich, dass während <strong>de</strong>s Betriebs die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 47 Abs. 1<br />

Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass das Prüfstellenpersonal in <strong>de</strong>r<br />

Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist.<br />

(2) Der Träger <strong>de</strong>r Prüfstelle hat <strong>de</strong>r zuständigen Eichbehör<strong>de</strong> die Einstellung <strong>de</strong>s Betriebs <strong>de</strong>r Prüfstelle<br />

sowie die Aufnahme und Beendigung <strong>de</strong>r Beschäftigung <strong>de</strong>r bestellten Personen unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Der Träger <strong>de</strong>r Prüfstelle hat die für die Durchführung <strong>de</strong>r Aufsicht über die Prüfstelle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.<br />

§ 59<br />

Eichung durch Prüfstellen<br />

(1) Für die Durchführung <strong>de</strong>r Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis<br />

35, soweit sich nicht aus <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 3 etwas an<strong>de</strong>res ergibt.<br />

(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen <strong>de</strong>r Prüfstelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen <strong>de</strong>r<br />

Prüfstelle und Jahresbezeichnung bil<strong>de</strong>n zusammen <strong>de</strong>n Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-<br />

Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Ausführung <strong>de</strong>r Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.<br />

2.1 / 30 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen

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