Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de
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"Sie schwören, dass Sie die Ihnen als öffentlich bestellter Leiter (stellvertreten<strong>de</strong>r Leiter) <strong>de</strong>r Prüfstelle...<br />
obliegen<strong>de</strong>n Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu<br />
Gleichem anhalten wer<strong>de</strong>n."<br />
und <strong>de</strong>r zu Verpflichten<strong>de</strong> hierauf die Worte spricht:<br />
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".<br />
(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.<br />
§ 55<br />
Rücknahme und Wi<strong>de</strong>rruf<br />
(1) Die Bestellung kann außer nach <strong>de</strong>n <strong>Vorschriften</strong> <strong>de</strong>r Verwaltungsverfahrensgesetze wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Bestellte inhaltliche Beschränkungen <strong>de</strong>r Bestellung nicht beachtet o<strong>de</strong>r ihm obliegen<strong>de</strong><br />
Pflichten grob verletzt, insbeson<strong>de</strong>re Prüfungen nicht unparteiisch ausführt o<strong>de</strong>r ausführen lässt.<br />
(2) Rücknahme und Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform.<br />
3. Abschnitt: Betrieb <strong>de</strong>r Prüfstelle<br />
§ 56<br />
Betriebsaufnahme<br />
Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zuständige Behör<strong>de</strong> die Betriebserlaubnis<br />
schriftlich erteilt hat.<br />
§ 57<br />
Bezeichnung <strong>de</strong>r Prüfstelle<br />
Die Prüfstellen führen die Bezeichnung ”Staatlich anerkannte Prüfstelle” mit einem Zusatz, <strong>de</strong>r auf die Art<br />
<strong>de</strong>r zu eichen<strong>de</strong>n Messgeräte und <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Prüfstelle hinweist.<br />
§ 58<br />
Pflichten <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Prüfstelle<br />
(1) Der Träger <strong>de</strong>r Prüfstelle hat die Prüfstelle als organisatorisch selbständige Einheit so einzurichten<br />
und zu unterhalten, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb <strong>de</strong>r Prüfstelle gewährleistet ist. Er ist<br />
insbeson<strong>de</strong>re dafür verantwortlich, dass während <strong>de</strong>s Betriebs die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 47 Abs. 1<br />
Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass das Prüfstellenpersonal in <strong>de</strong>r<br />
Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist.<br />
(2) Der Träger <strong>de</strong>r Prüfstelle hat <strong>de</strong>r zuständigen Eichbehör<strong>de</strong> die Einstellung <strong>de</strong>s Betriebs <strong>de</strong>r Prüfstelle<br />
sowie die Aufnahme und Beendigung <strong>de</strong>r Beschäftigung <strong>de</strong>r bestellten Personen unverzüglich anzuzeigen.<br />
(3) Der Träger <strong>de</strong>r Prüfstelle hat die für die Durchführung <strong>de</strong>r Aufsicht über die Prüfstelle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.<br />
§ 59<br />
Eichung durch Prüfstellen<br />
(1) Für die Durchführung <strong>de</strong>r Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis<br />
35, soweit sich nicht aus <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 3 etwas an<strong>de</strong>res ergibt.<br />
(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen <strong>de</strong>r Prüfstelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen <strong>de</strong>r<br />
Prüfstelle und Jahresbezeichnung bil<strong>de</strong>n zusammen <strong>de</strong>n Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-<br />
Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Ausführung <strong>de</strong>r Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.<br />
2.1 / 30 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen