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Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de

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4. eine Stelle, die insoweit <strong>de</strong>r Kommission <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union auf Grund <strong>de</strong>s Europäischen Gemeinschaftsrechts von<br />

einem Vertragstaat <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Eine Stelle wird auf Antrag als benannte Stelle anerkannt, wenn die innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt mit<br />

<strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>s Deutschen Kalibrierdienstes betraute Organisationseinheit festgestellt hat, dass sie<br />

die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Artikels 12 <strong>de</strong>r Richtlinie 2004/22/EG erfüllt. Im Fall einer sonstigen<br />

Akkreditierung auf <strong>de</strong>r Basis von harmonisierten Normen gelten die jeweiligen Voraussetzungen <strong>de</strong>s<br />

Artikels 12 <strong>de</strong>r Richtlinie 2004/22/EG als erfüllt. Für die Erteilung <strong>de</strong>r Anerkennung ist das<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium für Wirtschaft und Technologie zuständig.<br />

(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurückzunehmen, soweit nachträglich bekannt wird, dass eine<br />

benannte Stelle im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Anerkennung nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt<br />

hat. Die Anerkennung ist zu wi<strong>de</strong>rrufen, soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich<br />

weggefallen sind. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen <strong>Vorschriften</strong> über die Aufhebung von Verwaltungsakten<br />

bleiben unberührt.<br />

(4) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Wirtschaft und Technologie teilt <strong>de</strong>r Kommission <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Gemeinschaften und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Vertragsstaaten <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum<br />

die benannten Stellen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Entscheidungen nach Absatz 3 mit.<br />

(5) Benannte Stellen arbeiten mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren benannten Stellen zusammen und erteilen einan<strong>de</strong>r die<br />

notwendigen Auskünfte. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n benannten Stellen und<br />

<strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vertragsstaaten <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen<br />

Wirtschaftsraum.<br />

§ 7o<br />

Überwachung <strong>de</strong>r benannten Stellen<br />

(1) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht im Fall <strong>de</strong>s § 7n Abs. 1 Nr. 3 die<br />

Einhaltung <strong>de</strong>r Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann von <strong>de</strong>r benannten Stelle und ihrem mit <strong>de</strong>r<br />

Leitung und <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung seiner<br />

Überwachungsaufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen treffen. Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Wirtschaft und Technologie und seine<br />

Beauftragten sind befugt, zu <strong>de</strong>n Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie<br />

Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Die<br />

Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dul<strong>de</strong>n. Sie können die Auskunft auf solche<br />

Fragen verweigern, <strong>de</strong>ren Beantwortung sie selbst o<strong>de</strong>r einen <strong>de</strong>r in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen <strong>de</strong>r Gefahr strafrechtlicher Verfolgung o<strong>de</strong>r eines<br />

Verfahrens nach <strong>de</strong>m Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wür<strong>de</strong>. Sie sind über ihr Recht zur<br />

Auskunftsverweigerung zu belehren.<br />

(2) Benannte Stellen haben im Fall <strong>de</strong>r Vergabe von Unteraufträgen bei <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />

Nachweise zur Bewertung <strong>de</strong>r technischen Befähigung <strong>de</strong>s Unterauftragnehmers und <strong>de</strong>r von ihm im<br />

Rahmen <strong>de</strong>s Unterauftrags ausgeführten Arbeiten vorzuhalten und im Fall <strong>de</strong>s<br />

1. § 7n Abs. 1 Nr. 1 und 3 <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Wirtschaft und Technologie,<br />

2. § 7n Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong><br />

auf Anfor<strong>de</strong>rung zu übergeben.<br />

§ 7p<br />

Marktaufsicht und Schutzklauselverfahren<br />

(1) Die zuständige Behör<strong>de</strong> hat eine wirksame Überwachung <strong>de</strong>s Inverkehrbringens von Messgeräten<br />

und <strong>de</strong>r in Verkehr gebrachten Messgeräte auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Überwachungskonzepts zu<br />

gewährleisten. Die zuständigen obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n stellen die Koordinierung <strong>de</strong>r län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>n<br />

Marktaufsicht sowie die Entwicklung und Fortschreibung <strong>de</strong>s Überwachungskonzepts sicher.<br />

Die Bun<strong>de</strong>sanstalt berät und unterstützt die zuständigen Behör<strong>de</strong>n.<br />

(2) Ist ein Messgerät nicht gekennzeichnet o<strong>de</strong>r entspricht ein gekennzeichnetes Messgerät nicht <strong>de</strong>n<br />

grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an die Messleistung, hat die zuständige Behör<strong>de</strong><br />

2.1 / 14 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen

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